Verfügung vom 18. Mai 2015
Sachverhalt
A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied mit Verfügung vom 25. Juli 2003 (Akten der IVB [act. IIC], 15) ein Leistungsgesuch des 1961 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) vom
5. Juli 2002 (act. IIC 1) hinsichtlich eines Rentenanspruchs abschlägig. Nach einer Neuanmeldung vom 18. Juli 2005 (act. IIC 19) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügungen vom 8. Juni 2007 (act. IIC 71) und
6. August 2007 (act. IIC 78) ab 1. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Invalidenrente zu. B. In der Folge erteilte die IVB dem Versicherten, da dieser gemäss seinen Angaben eine Teilzeitarbeitsstelle als …/… suchen wollte (Akten der IVB [act. IIB], 110), am 27. April 2011 eine Kostengutsprache für das hierfür erforderliche Fahreignungsgutachten (act. IIB 105). Anlässlich einer ordentlichen Rentenrevision ermittelte die IVB einen Invali- ditätsgrad von 41 % und ordnete mit Verfügungen vom 18. Juni 2013 (Ak- ten der IVB [act. IIA], 157) und 16. Juli 2013 (act. IIA 161) die Herabset- zung der laufenden ganzen Rente auf eine Viertelsrente per 1. August 2013 an. Diese Verfügungen wurden auf Beschwerde hin (act. IIA 165) mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2013, IV/2013/693 f. (act. IIA 170), geschützt. C. Nachdem die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Januar 2015 (act. IIA 175) den Abschluss der am 17. Juli 2013 gewährten Arbeitsver- mittlung (act. IIA 160) in Aussicht gestellt hatte, machte dieser mit Schrei- ben vom 29. Januar 2015 (act. IIA 177) eine Verschlechterung seines Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 3 sundheitszustandes geltend und ersuchte um Ausrichtung von Übergangs- leistungen bei Arbeitsunfähigkeit. Die IVB schloss die Arbeitsvermittlung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. April 2015 (Akten der IVB [act. II], 213) ab und stellte dem Versicherte bezüglich der beantragten Übergangsleistungen mit Vorbescheid vom 18. März 2015 (act. IIA 192) eine Ablehnung des Gesuchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 215) verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfü- gung vom 18. Mai 2015 (act. II 218) einen Anspruch auf Übergangsleistun- gen. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ vom B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien Übergangsleistungen bei Arbeitsunfähigkeit zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. September 2015 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort Stellung, legte weitere Unterlagen ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. I], 4 f.) und reichte aufforderungsgemäss ihre Kostennote ein.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Mai 2015 (act. II 218). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 32 IVG.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 5 hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gestützt auf den mit der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird (lit. a und lit. b) und vor der Herabsetzung oder Aufhebung an Massnahmen zur Wiedereingliede- rung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wie- deraufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäfti- gungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (lit. c). Bei einer vor- gängig herabgesetzten Rente entspricht die Übergangsleistung der Diffe- renz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Per- son erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre (Art. 33 Abs. 1 lit. a IVG). Eine Übergangsleistung wird nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ausge- richtet, wenn die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Art. 32 IVG erfüllt sind (lit. a) und die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt (lit. b), das ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestätigt (Ziff. 1) und eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Ziff. 2). 2.3 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch Massnahmen der Wiedereingliederung setzt voraus, dass die betroffene Person motiviert ist und aktiv am Prozess teilnimmt. Diese Motivation wird erfahrungsgemäss durch verschiedene Sorgen gebremst, vorab durch die Angst, bei einem allfälligen gesundheitlichen Rückfall mit leeren Händen dazustehen (GEOR- GES PESTALOZZI-SEGER, Eingliederungsorientierte Rentenrevisionen, in: Integration Handicap [Hrsg.], Behinderung und Recht, Heft 1/2012, S. 3). Mit der Regelung von Art. 32 IVG wird sichergestellt, dass im Falle einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse innerhalb von drei Jah- ren nach einer (revisions-, wiedererwägungsweisen oder übergangsrechtli- chen) Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente rasch und unkompliziert eine Übergangsleistung ausgerichtet werden kann. Durch diese Leistung in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 6 Form eines Differenzausgleichs zur entgangenen IV-Rente wird zum einen für die versicherte Person die Sicherheit geschaffen, dass sie während drei Jahren weitgehend finanziell gleichgestellt ist, wie wenn sie die Wiederein- gliederung nicht gewagt hätte, zum anderen schützt sie potentielle Arbeit- geber, die so den Versicherungsfall nicht der Krankentaggeldversicherung melden müssen und damit den entsprechenden nachteiligen Folgen entge- hen (BBl 2010 1851, 1896 f.; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 32-34 N.1; ERWIN MU- RER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Art. 8a IVG N. 76; SILVIA BUCHER, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: GABRIELA RIEMER- KAFKA [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, 2014, N. 85 ff.). 2.4 Versicherte Personen, die nicht an Massnahmen zur Wiedereinglie- derung nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, oder deren Rente nicht we- gen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt bzw. aufgehoben wurde, haben keinen Anspruch auf Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG. Dazu gehören bei- spielsweise versicherte Personen, deren Rente lediglich aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes herabgesetzt oder aufgehoben wurde (vgl. Rz. 1007 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2012 gültigen Kreisschreibens über die Schutzfrist [KSSF]). 3. 3.1 Die Herabsetzung der laufenden ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente per 1. August 2013 (act. IIA 161) erfolgte im Rahmen einer materiellen Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.1 hievor) allein aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Be- schwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 18. Juni 2013 (act. IIA 157) auf die bidisziplinären Gutachten vom 6. Mai 2013 (act. IIB 153.1) bzw. 13. Mai 2013 (act. IIB 145.1). Die Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und E.________, Fach- arzt für Rheumatologie FMH sowie Physikalische Medizin und Rehabilitati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 7 on FMH, gelangten dabei zum Schluss, dass die seit dem Jahr 2005 attes- tierte Teilarbeitsunfähigkeit ab Mai 2010 nicht mehr vorliege und seither eine uneingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer leidensad- aptierten Tätigkeit bestehe (act. IIB 135.1/24 Ziff. 6.3, 154.1/32). Das Ver- waltungsgericht würdigte diese medizinische Beurteilung im VGE IV/2013/693 f. als beweiskräftig und hielt fest, dass in tatsächlicher Hinsicht im Vergleich zum revisionsrechtlichen Referenzzeitpunkt vom 8. Juni 2007 (act. IIC 71) eine klare Verbesserung des psychischen Gesundheitszu- stands eingetreten ist (VGE IV/2013/693 f., E. 3.4.1 f.; act. IIA 170/13). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Rentenherabset- zung aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Gesundheitsverbesse- rung erfolgt war, er hält indes dafür, dass die Teilnahme an einer Eingliede- rungsmassnahme nach Art. 8a IVG unabhängig von deren Erfolg genüge, um die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG zu erfüllen. Die am 27. April 2011 als berufliche Massnahme erteilte Kostengutsprache für das Fahreignungsgutachten (act. IIB 105) sei gemäss IV-Rundschreiben Nr. 315 übergangsrechtlich einer Eingliederungsmassnahme nach Art. 8a IVG gleichgesetzt; zudem habe er auch die Alternativvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG erfüllt, indem er nach der ursprünglichen Rentenzu- sprache wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sein Arbeitspen- sum vorübergehend erhöht habe (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 1; Eingabe vom 6. September 2015, S. 2). 3.3 3.3.1 Vorab geht bereits aus dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG hervor, dass die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäfti- gungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben worden sein muss, damit die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Mithin muss zwischen erwerblichen Veränderungen und der Rentenanpassung eine Kausalität bestehen. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem Umstand, dass er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm und sein Arbeitspensum vorüberge- hend erhöhte, nichts zu seinen Gunsten ableiten, erfolgte die Rentenher- absetzung nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1 hievor) doch allein auf der Basis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 8 einer medizinisch-theoretischen Festlegung der Arbeitsfähigkeit und einem hypothetischen Erwerbseinkommen. 3.3.2 Zu klären bleibt damit, ob auch bei der ersten Tatbestandsvariante von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVB – der Teilnahme an Massnahmen zur Wieder- eingliederung nach Art. 8a IVG – ein derartiger Kausalzusammenhang vor- ausgesetzt ist, denn nach rein grammatikalischer Auslegung müsste diese Teilnahme lediglich zeitlich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Ren- te erfolgt sein (Eingabe vom 6. September 2015, S. 2). Sowohl aus den Gesetzesmaterialien als auch dem teleologischen Ausle- gungselement (vgl. BGE 137 V 369 E. 4.4.3.2 S. 371; SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3) erhellt jedoch, dass die blosse Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG nicht genügt, sondern die Her- absetzung oder Aufhebung der Rente auf eine erfolgreiche Wiedereinglie- derung zurückgeführt werden muss: So wurde in der Botschaft des Bun- desrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des IVG (6. IV-Revision, ers- tes Massnahmenpaket) im Zusammenhang mit der eingliederungsorientier- ten Rentenrevision unter anderem erklärt, als Schutzmechanismus werde eine Regelung bei erneuter Verschlechterung der Situation nach erfolgrei- cher Eingliederung geschaffen (BBl 2010 1818). Die Ausrichtung einer Übergangsleistung und das erleichtere Wiederaufleben einer Rente (Art. 32 bis Art. 34 IVG) bei einer erneuten Verschlechterung der Situation nach erfolgreicher Eingliederung stelle nicht nur einen Schutz für die versicherte Person, sondern auch für die potentiellen neuen Arbeitgeber dar (BBl 2010 1851). Sodann liegt der Zweck der Übergangsleistung darin, durch die da- mit geschaffenen Sicherheit für die versicherte Person den motivations- hemmenden Sorgen im Zusammenhang mit einer Teilnahme an einer Wie- dereingliederungsmassnahme entgegenzuwirken (vgl. E. 2.3 hievor). Die mit dem Institut der Übergangsleistung bezweckte Motivation ist hingegen von vornherein überflüssig, wenn eine Rente bereits aufgrund eines ver- besserten Gesundheitszustandes herabzusetzen oder aufzuheben ist. Hier brauchen die betroffenen Personen nicht während einer bestimmten Zeit abgesichert zu sein, um Ängste zu überwinden und den Mut zur Verände- rung aufzubringen (vgl. Amtl. Bull. NR 2010 S. 2099 [Votum Wehrli]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 9 3.3.3 Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass mit Blick auf Rz. 1003 Abs. 3 KSSF die Teilnahme an Massnahmen zur Wie- dereingliederung nach Art. 8a IVG nicht zu einer tatsächlichen Anstellung führen muss (Eingabe vom 6. September 2015, S. 2). Allemal ist nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.3.2 hievor) zum Auslösen der Schutzfrist aber vorausgesetzt, dass die Wiedereingliederung (beispielsweise durch eine Umschulung oder die Abgabe von Hilfsmitteln [vgl. Art. 8a Abs. 2 IVG]) in dem Sinne zum Erfolg führt, dass die versicherte Person dadurch wenigs- tens in die Lage versetzt wird, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt theo- retisch eine Leistung zu erzielen, welche zur Herabsetzung bzw. Aufhe- bung der laufenden Invalidenrente führt. Die bislang ausgerichtete Rente muss also zufolge erfolgreicher Wiedereingliederung zu reduzieren oder ganz zu streichen sein (vgl. HÜRZELER/BIAGGI, Auswirkungen der IV- Revision 6a auf die berufliche Vorsorge – eine Bestandesaufnahme, in: SZS 2013 S. 108). Ein derart kausaler Erfolg der Wiedereingliederung ist ausgeschlossen, wenn eine entsprechende Rentenanpassung – wie hier – auf der Basis einer gesundheitsbedingten Verbesserung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit erfolgte. 3.3.4 Die am 27. April 2011 erteilte Kostengutsprache für das Fahreig- nungsgutachten (act. IIB 105) hatte keinen Einfluss auf die zwei Jahre später erfolgte Rentenrevision, zumal diese Massnahme nicht dazu führte, dass der Beschwerdeführer die damit angestrebte erwerbliche Tätigkeit aufgenommen und hiermit seine Invalidität vermindert hätte. Wohl wurde ihm gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. November 2011 (act. IIB 117/4-14, 127/2-17) ein Lernfahrausweis der Kat. D1 (Motor- wagen zum Personentransport) ausgestellt (act. IIB 117/1 f.), er sah sich jedoch ausser Stande, die Theorieprüfung zu absolvieren (act. IIA 180/3 Ziff. 6). Bei dieser Ausgangslage kann letztlich offen bleiben, ob die vor Inkrafttreten von Art. 8a IVG per 1. Januar 2012 (AS 2011 5659) erfolgte Finanzierung des Fahreignungsgutachtens überhaupt einer Massnahme zur Wiedereingliederung nach dieser Bestimmung gleichgestellt wäre (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 315, Ziff. 1; Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 1). 3.4 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Übergangs- leistungen bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 32 IVG mit Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 10 vom 18. Mai 2015 (act. II 218) zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwer- de erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 11 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2015)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Mai 2015 (act. II 218). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 32 IVG. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 5 hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gestützt auf den mit der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird (lit. a und lit. b) und vor der Herabsetzung oder Aufhebung an Massnahmen zur Wiedereingliede- rung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wie- deraufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäfti- gungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (lit. c). Bei einer vor- gängig herabgesetzten Rente entspricht die Übergangsleistung der Diffe- renz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Per- son erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre (Art. 33 Abs. 1 lit. a IVG). Eine Übergangsleistung wird nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom
- Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ausge- richtet, wenn die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Art. 32 IVG erfüllt sind (lit. a) und die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt (lit. b), das ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestätigt (Ziff. 1) und eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Ziff. 2). 2.3 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch Massnahmen der Wiedereingliederung setzt voraus, dass die betroffene Person motiviert ist und aktiv am Prozess teilnimmt. Diese Motivation wird erfahrungsgemäss durch verschiedene Sorgen gebremst, vorab durch die Angst, bei einem allfälligen gesundheitlichen Rückfall mit leeren Händen dazustehen (GEOR- GES PESTALOZZI-SEGER, Eingliederungsorientierte Rentenrevisionen, in: Integration Handicap [Hrsg.], Behinderung und Recht, Heft 1/2012, S. 3). Mit der Regelung von Art. 32 IVG wird sichergestellt, dass im Falle einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse innerhalb von drei Jah- ren nach einer (revisions-, wiedererwägungsweisen oder übergangsrechtli- chen) Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente rasch und unkompliziert eine Übergangsleistung ausgerichtet werden kann. Durch diese Leistung in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 6 Form eines Differenzausgleichs zur entgangenen IV-Rente wird zum einen für die versicherte Person die Sicherheit geschaffen, dass sie während drei Jahren weitgehend finanziell gleichgestellt ist, wie wenn sie die Wiederein- gliederung nicht gewagt hätte, zum anderen schützt sie potentielle Arbeit- geber, die so den Versicherungsfall nicht der Krankentaggeldversicherung melden müssen und damit den entsprechenden nachteiligen Folgen entge- hen (BBl 2010 1851, 1896 f.; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 32-34 N.1; ERWIN MU- RER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Art. 8a IVG N. 76; SILVIA BUCHER, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: GABRIELA RIEMER- KAFKA [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, 2014, N. 85 ff.). 2.4 Versicherte Personen, die nicht an Massnahmen zur Wiedereinglie- derung nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, oder deren Rente nicht we- gen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt bzw. aufgehoben wurde, haben keinen Anspruch auf Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG. Dazu gehören bei- spielsweise versicherte Personen, deren Rente lediglich aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes herabgesetzt oder aufgehoben wurde (vgl. Rz. 1007 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2012 gültigen Kreisschreibens über die Schutzfrist [KSSF]).
- 3.1 Die Herabsetzung der laufenden ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente per 1. August 2013 (act. IIA 161) erfolgte im Rahmen einer materiellen Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.1 hievor) allein aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Be- schwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 18. Juni 2013 (act. IIA 157) auf die bidisziplinären Gutachten vom 6. Mai 2013 (act. IIB 153.1) bzw. 13. Mai 2013 (act. IIB 145.1). Die Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und E.________, Fach- arzt für Rheumatologie FMH sowie Physikalische Medizin und Rehabilitati- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 7 on FMH, gelangten dabei zum Schluss, dass die seit dem Jahr 2005 attes- tierte Teilarbeitsunfähigkeit ab Mai 2010 nicht mehr vorliege und seither eine uneingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer leidensad- aptierten Tätigkeit bestehe (act. IIB 135.1/24 Ziff. 6.3, 154.1/32). Das Ver- waltungsgericht würdigte diese medizinische Beurteilung im VGE IV/2013/693 f. als beweiskräftig und hielt fest, dass in tatsächlicher Hinsicht im Vergleich zum revisionsrechtlichen Referenzzeitpunkt vom 8. Juni 2007 (act. IIC 71) eine klare Verbesserung des psychischen Gesundheitszu- stands eingetreten ist (VGE IV/2013/693 f., E. 3.4.1 f.; act. IIA 170/13). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Rentenherabset- zung aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Gesundheitsverbesse- rung erfolgt war, er hält indes dafür, dass die Teilnahme an einer Eingliede- rungsmassnahme nach Art. 8a IVG unabhängig von deren Erfolg genüge, um die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG zu erfüllen. Die am 27. April 2011 als berufliche Massnahme erteilte Kostengutsprache für das Fahreignungsgutachten (act. IIB 105) sei gemäss IV-Rundschreiben Nr. 315 übergangsrechtlich einer Eingliederungsmassnahme nach Art. 8a IVG gleichgesetzt; zudem habe er auch die Alternativvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG erfüllt, indem er nach der ursprünglichen Rentenzu- sprache wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sein Arbeitspen- sum vorübergehend erhöht habe (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 1; Eingabe vom 6. September 2015, S. 2). 3.3 3.3.1 Vorab geht bereits aus dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG hervor, dass die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäfti- gungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben worden sein muss, damit die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Mithin muss zwischen erwerblichen Veränderungen und der Rentenanpassung eine Kausalität bestehen. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem Umstand, dass er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm und sein Arbeitspensum vorüberge- hend erhöhte, nichts zu seinen Gunsten ableiten, erfolgte die Rentenher- absetzung nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1 hievor) doch allein auf der Basis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 8 einer medizinisch-theoretischen Festlegung der Arbeitsfähigkeit und einem hypothetischen Erwerbseinkommen. 3.3.2 Zu klären bleibt damit, ob auch bei der ersten Tatbestandsvariante von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVB – der Teilnahme an Massnahmen zur Wieder- eingliederung nach Art. 8a IVG – ein derartiger Kausalzusammenhang vor- ausgesetzt ist, denn nach rein grammatikalischer Auslegung müsste diese Teilnahme lediglich zeitlich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Ren- te erfolgt sein (Eingabe vom 6. September 2015, S. 2). Sowohl aus den Gesetzesmaterialien als auch dem teleologischen Ausle- gungselement (vgl. BGE 137 V 369 E. 4.4.3.2 S. 371; SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3) erhellt jedoch, dass die blosse Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG nicht genügt, sondern die Her- absetzung oder Aufhebung der Rente auf eine erfolgreiche Wiedereinglie- derung zurückgeführt werden muss: So wurde in der Botschaft des Bun- desrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des IVG (6. IV-Revision, ers- tes Massnahmenpaket) im Zusammenhang mit der eingliederungsorientier- ten Rentenrevision unter anderem erklärt, als Schutzmechanismus werde eine Regelung bei erneuter Verschlechterung der Situation nach erfolgrei- cher Eingliederung geschaffen (BBl 2010 1818). Die Ausrichtung einer Übergangsleistung und das erleichtere Wiederaufleben einer Rente (Art. 32 bis Art. 34 IVG) bei einer erneuten Verschlechterung der Situation nach erfolgreicher Eingliederung stelle nicht nur einen Schutz für die versicherte Person, sondern auch für die potentiellen neuen Arbeitgeber dar (BBl 2010 1851). Sodann liegt der Zweck der Übergangsleistung darin, durch die da- mit geschaffenen Sicherheit für die versicherte Person den motivations- hemmenden Sorgen im Zusammenhang mit einer Teilnahme an einer Wie- dereingliederungsmassnahme entgegenzuwirken (vgl. E. 2.3 hievor). Die mit dem Institut der Übergangsleistung bezweckte Motivation ist hingegen von vornherein überflüssig, wenn eine Rente bereits aufgrund eines ver- besserten Gesundheitszustandes herabzusetzen oder aufzuheben ist. Hier brauchen die betroffenen Personen nicht während einer bestimmten Zeit abgesichert zu sein, um Ängste zu überwinden und den Mut zur Verände- rung aufzubringen (vgl. Amtl. Bull. NR 2010 S. 2099 [Votum Wehrli]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 9 3.3.3 Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass mit Blick auf Rz. 1003 Abs. 3 KSSF die Teilnahme an Massnahmen zur Wie- dereingliederung nach Art. 8a IVG nicht zu einer tatsächlichen Anstellung führen muss (Eingabe vom 6. September 2015, S. 2). Allemal ist nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.3.2 hievor) zum Auslösen der Schutzfrist aber vorausgesetzt, dass die Wiedereingliederung (beispielsweise durch eine Umschulung oder die Abgabe von Hilfsmitteln [vgl. Art. 8a Abs. 2 IVG]) in dem Sinne zum Erfolg führt, dass die versicherte Person dadurch wenigs- tens in die Lage versetzt wird, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt theo- retisch eine Leistung zu erzielen, welche zur Herabsetzung bzw. Aufhe- bung der laufenden Invalidenrente führt. Die bislang ausgerichtete Rente muss also zufolge erfolgreicher Wiedereingliederung zu reduzieren oder ganz zu streichen sein (vgl. HÜRZELER/BIAGGI, Auswirkungen der IV- Revision 6a auf die berufliche Vorsorge – eine Bestandesaufnahme, in: SZS 2013 S. 108). Ein derart kausaler Erfolg der Wiedereingliederung ist ausgeschlossen, wenn eine entsprechende Rentenanpassung – wie hier – auf der Basis einer gesundheitsbedingten Verbesserung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit erfolgte. 3.3.4 Die am 27. April 2011 erteilte Kostengutsprache für das Fahreig- nungsgutachten (act. IIB 105) hatte keinen Einfluss auf die zwei Jahre später erfolgte Rentenrevision, zumal diese Massnahme nicht dazu führte, dass der Beschwerdeführer die damit angestrebte erwerbliche Tätigkeit aufgenommen und hiermit seine Invalidität vermindert hätte. Wohl wurde ihm gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. November 2011 (act. IIB 117/4-14, 127/2-17) ein Lernfahrausweis der Kat. D1 (Motor- wagen zum Personentransport) ausgestellt (act. IIB 117/1 f.), er sah sich jedoch ausser Stande, die Theorieprüfung zu absolvieren (act. IIA 180/3 Ziff. 6). Bei dieser Ausgangslage kann letztlich offen bleiben, ob die vor Inkrafttreten von Art. 8a IVG per 1. Januar 2012 (AS 2011 5659) erfolgte Finanzierung des Fahreignungsgutachtens überhaupt einer Massnahme zur Wiedereingliederung nach dieser Bestimmung gleichgestellt wäre (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 315, Ziff. 1; Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 1). 3.4 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Übergangs- leistungen bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 32 IVG mit Verfügung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 10 vom 18. Mai 2015 (act. II 218) zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwer- de erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 11
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 575 IV publiziert in BVR 2016 S. 360 SCJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied mit Verfügung vom 25. Juli 2003 (Akten der IVB [act. IIC], 15) ein Leistungsgesuch des 1961 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) vom
5. Juli 2002 (act. IIC 1) hinsichtlich eines Rentenanspruchs abschlägig. Nach einer Neuanmeldung vom 18. Juli 2005 (act. IIC 19) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügungen vom 8. Juni 2007 (act. IIC 71) und
6. August 2007 (act. IIC 78) ab 1. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Invalidenrente zu. B. In der Folge erteilte die IVB dem Versicherten, da dieser gemäss seinen Angaben eine Teilzeitarbeitsstelle als …/… suchen wollte (Akten der IVB [act. IIB], 110), am 27. April 2011 eine Kostengutsprache für das hierfür erforderliche Fahreignungsgutachten (act. IIB 105). Anlässlich einer ordentlichen Rentenrevision ermittelte die IVB einen Invali- ditätsgrad von 41 % und ordnete mit Verfügungen vom 18. Juni 2013 (Ak- ten der IVB [act. IIA], 157) und 16. Juli 2013 (act. IIA 161) die Herabset- zung der laufenden ganzen Rente auf eine Viertelsrente per 1. August 2013 an. Diese Verfügungen wurden auf Beschwerde hin (act. IIA 165) mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2013, IV/2013/693 f. (act. IIA 170), geschützt. C. Nachdem die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Januar 2015 (act. IIA 175) den Abschluss der am 17. Juli 2013 gewährten Arbeitsver- mittlung (act. IIA 160) in Aussicht gestellt hatte, machte dieser mit Schrei- ben vom 29. Januar 2015 (act. IIA 177) eine Verschlechterung seines Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 3 sundheitszustandes geltend und ersuchte um Ausrichtung von Übergangs- leistungen bei Arbeitsunfähigkeit. Die IVB schloss die Arbeitsvermittlung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. April 2015 (Akten der IVB [act. II], 213) ab und stellte dem Versicherte bezüglich der beantragten Übergangsleistungen mit Vorbescheid vom 18. März 2015 (act. IIA 192) eine Ablehnung des Gesuchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 215) verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfü- gung vom 18. Mai 2015 (act. II 218) einen Anspruch auf Übergangsleistun- gen. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ vom B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien Übergangsleistungen bei Arbeitsunfähigkeit zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. September 2015 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort Stellung, legte weitere Unterlagen ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. I], 4 f.) und reichte aufforderungsgemäss ihre Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Mai 2015 (act. II 218). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 32 IVG. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 5 hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gestützt auf den mit der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird (lit. a und lit. b) und vor der Herabsetzung oder Aufhebung an Massnahmen zur Wiedereingliede- rung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wie- deraufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäfti- gungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (lit. c). Bei einer vor- gängig herabgesetzten Rente entspricht die Übergangsleistung der Diffe- renz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Per- son erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre (Art. 33 Abs. 1 lit. a IVG). Eine Übergangsleistung wird nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ausge- richtet, wenn die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Art. 32 IVG erfüllt sind (lit. a) und die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt (lit. b), das ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestätigt (Ziff. 1) und eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Ziff. 2). 2.3 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch Massnahmen der Wiedereingliederung setzt voraus, dass die betroffene Person motiviert ist und aktiv am Prozess teilnimmt. Diese Motivation wird erfahrungsgemäss durch verschiedene Sorgen gebremst, vorab durch die Angst, bei einem allfälligen gesundheitlichen Rückfall mit leeren Händen dazustehen (GEOR- GES PESTALOZZI-SEGER, Eingliederungsorientierte Rentenrevisionen, in: Integration Handicap [Hrsg.], Behinderung und Recht, Heft 1/2012, S. 3). Mit der Regelung von Art. 32 IVG wird sichergestellt, dass im Falle einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse innerhalb von drei Jah- ren nach einer (revisions-, wiedererwägungsweisen oder übergangsrechtli- chen) Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente rasch und unkompliziert eine Übergangsleistung ausgerichtet werden kann. Durch diese Leistung in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 6 Form eines Differenzausgleichs zur entgangenen IV-Rente wird zum einen für die versicherte Person die Sicherheit geschaffen, dass sie während drei Jahren weitgehend finanziell gleichgestellt ist, wie wenn sie die Wiederein- gliederung nicht gewagt hätte, zum anderen schützt sie potentielle Arbeit- geber, die so den Versicherungsfall nicht der Krankentaggeldversicherung melden müssen und damit den entsprechenden nachteiligen Folgen entge- hen (BBl 2010 1851, 1896 f.; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 32-34 N.1; ERWIN MU- RER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Art. 8a IVG N. 76; SILVIA BUCHER, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: GABRIELA RIEMER- KAFKA [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, 2014, N. 85 ff.). 2.4 Versicherte Personen, die nicht an Massnahmen zur Wiedereinglie- derung nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, oder deren Rente nicht we- gen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt bzw. aufgehoben wurde, haben keinen Anspruch auf Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG. Dazu gehören bei- spielsweise versicherte Personen, deren Rente lediglich aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes herabgesetzt oder aufgehoben wurde (vgl. Rz. 1007 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2012 gültigen Kreisschreibens über die Schutzfrist [KSSF]). 3. 3.1 Die Herabsetzung der laufenden ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente per 1. August 2013 (act. IIA 161) erfolgte im Rahmen einer materiellen Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.1 hievor) allein aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Be- schwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 18. Juni 2013 (act. IIA 157) auf die bidisziplinären Gutachten vom 6. Mai 2013 (act. IIB 153.1) bzw. 13. Mai 2013 (act. IIB 145.1). Die Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und E.________, Fach- arzt für Rheumatologie FMH sowie Physikalische Medizin und Rehabilitati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 7 on FMH, gelangten dabei zum Schluss, dass die seit dem Jahr 2005 attes- tierte Teilarbeitsunfähigkeit ab Mai 2010 nicht mehr vorliege und seither eine uneingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer leidensad- aptierten Tätigkeit bestehe (act. IIB 135.1/24 Ziff. 6.3, 154.1/32). Das Ver- waltungsgericht würdigte diese medizinische Beurteilung im VGE IV/2013/693 f. als beweiskräftig und hielt fest, dass in tatsächlicher Hinsicht im Vergleich zum revisionsrechtlichen Referenzzeitpunkt vom 8. Juni 2007 (act. IIC 71) eine klare Verbesserung des psychischen Gesundheitszu- stands eingetreten ist (VGE IV/2013/693 f., E. 3.4.1 f.; act. IIA 170/13). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Rentenherabset- zung aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Gesundheitsverbesse- rung erfolgt war, er hält indes dafür, dass die Teilnahme an einer Eingliede- rungsmassnahme nach Art. 8a IVG unabhängig von deren Erfolg genüge, um die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG zu erfüllen. Die am 27. April 2011 als berufliche Massnahme erteilte Kostengutsprache für das Fahreignungsgutachten (act. IIB 105) sei gemäss IV-Rundschreiben Nr. 315 übergangsrechtlich einer Eingliederungsmassnahme nach Art. 8a IVG gleichgesetzt; zudem habe er auch die Alternativvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG erfüllt, indem er nach der ursprünglichen Rentenzu- sprache wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sein Arbeitspen- sum vorübergehend erhöht habe (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 1; Eingabe vom 6. September 2015, S. 2). 3.3 3.3.1 Vorab geht bereits aus dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG hervor, dass die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäfti- gungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben worden sein muss, damit die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Mithin muss zwischen erwerblichen Veränderungen und der Rentenanpassung eine Kausalität bestehen. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem Umstand, dass er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm und sein Arbeitspensum vorüberge- hend erhöhte, nichts zu seinen Gunsten ableiten, erfolgte die Rentenher- absetzung nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1 hievor) doch allein auf der Basis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 8 einer medizinisch-theoretischen Festlegung der Arbeitsfähigkeit und einem hypothetischen Erwerbseinkommen. 3.3.2 Zu klären bleibt damit, ob auch bei der ersten Tatbestandsvariante von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVB – der Teilnahme an Massnahmen zur Wieder- eingliederung nach Art. 8a IVG – ein derartiger Kausalzusammenhang vor- ausgesetzt ist, denn nach rein grammatikalischer Auslegung müsste diese Teilnahme lediglich zeitlich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Ren- te erfolgt sein (Eingabe vom 6. September 2015, S. 2). Sowohl aus den Gesetzesmaterialien als auch dem teleologischen Ausle- gungselement (vgl. BGE 137 V 369 E. 4.4.3.2 S. 371; SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3) erhellt jedoch, dass die blosse Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG nicht genügt, sondern die Her- absetzung oder Aufhebung der Rente auf eine erfolgreiche Wiedereinglie- derung zurückgeführt werden muss: So wurde in der Botschaft des Bun- desrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des IVG (6. IV-Revision, ers- tes Massnahmenpaket) im Zusammenhang mit der eingliederungsorientier- ten Rentenrevision unter anderem erklärt, als Schutzmechanismus werde eine Regelung bei erneuter Verschlechterung der Situation nach erfolgrei- cher Eingliederung geschaffen (BBl 2010 1818). Die Ausrichtung einer Übergangsleistung und das erleichtere Wiederaufleben einer Rente (Art. 32 bis Art. 34 IVG) bei einer erneuten Verschlechterung der Situation nach erfolgreicher Eingliederung stelle nicht nur einen Schutz für die versicherte Person, sondern auch für die potentiellen neuen Arbeitgeber dar (BBl 2010 1851). Sodann liegt der Zweck der Übergangsleistung darin, durch die da- mit geschaffenen Sicherheit für die versicherte Person den motivations- hemmenden Sorgen im Zusammenhang mit einer Teilnahme an einer Wie- dereingliederungsmassnahme entgegenzuwirken (vgl. E. 2.3 hievor). Die mit dem Institut der Übergangsleistung bezweckte Motivation ist hingegen von vornherein überflüssig, wenn eine Rente bereits aufgrund eines ver- besserten Gesundheitszustandes herabzusetzen oder aufzuheben ist. Hier brauchen die betroffenen Personen nicht während einer bestimmten Zeit abgesichert zu sein, um Ängste zu überwinden und den Mut zur Verände- rung aufzubringen (vgl. Amtl. Bull. NR 2010 S. 2099 [Votum Wehrli]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 9 3.3.3 Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass mit Blick auf Rz. 1003 Abs. 3 KSSF die Teilnahme an Massnahmen zur Wie- dereingliederung nach Art. 8a IVG nicht zu einer tatsächlichen Anstellung führen muss (Eingabe vom 6. September 2015, S. 2). Allemal ist nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.3.2 hievor) zum Auslösen der Schutzfrist aber vorausgesetzt, dass die Wiedereingliederung (beispielsweise durch eine Umschulung oder die Abgabe von Hilfsmitteln [vgl. Art. 8a Abs. 2 IVG]) in dem Sinne zum Erfolg führt, dass die versicherte Person dadurch wenigs- tens in die Lage versetzt wird, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt theo- retisch eine Leistung zu erzielen, welche zur Herabsetzung bzw. Aufhe- bung der laufenden Invalidenrente führt. Die bislang ausgerichtete Rente muss also zufolge erfolgreicher Wiedereingliederung zu reduzieren oder ganz zu streichen sein (vgl. HÜRZELER/BIAGGI, Auswirkungen der IV- Revision 6a auf die berufliche Vorsorge – eine Bestandesaufnahme, in: SZS 2013 S. 108). Ein derart kausaler Erfolg der Wiedereingliederung ist ausgeschlossen, wenn eine entsprechende Rentenanpassung – wie hier – auf der Basis einer gesundheitsbedingten Verbesserung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit erfolgte. 3.3.4 Die am 27. April 2011 erteilte Kostengutsprache für das Fahreig- nungsgutachten (act. IIB 105) hatte keinen Einfluss auf die zwei Jahre später erfolgte Rentenrevision, zumal diese Massnahme nicht dazu führte, dass der Beschwerdeführer die damit angestrebte erwerbliche Tätigkeit aufgenommen und hiermit seine Invalidität vermindert hätte. Wohl wurde ihm gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. November 2011 (act. IIB 117/4-14, 127/2-17) ein Lernfahrausweis der Kat. D1 (Motor- wagen zum Personentransport) ausgestellt (act. IIB 117/1 f.), er sah sich jedoch ausser Stande, die Theorieprüfung zu absolvieren (act. IIA 180/3 Ziff. 6). Bei dieser Ausgangslage kann letztlich offen bleiben, ob die vor Inkrafttreten von Art. 8a IVG per 1. Januar 2012 (AS 2011 5659) erfolgte Finanzierung des Fahreignungsgutachtens überhaupt einer Massnahme zur Wiedereingliederung nach dieser Bestimmung gleichgestellt wäre (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 315, Ziff. 1; Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 1). 3.4 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Übergangs- leistungen bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 32 IVG mit Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 10 vom 18. Mai 2015 (act. II 218) zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwer- de erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, IV/15/575, Seite 11 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2015)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.