opencaselaw.ch

200 2015 564

Bern VerwG · 2015-05-22 · Deutsch BE

Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 (GEF.2015-0854 / kr)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführenden haben bei der Gesundheits- und Fürsor- gedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsarztamts vom 24. März 2015 erhoben. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern hat ihrerseits mit prozessleitender Ver- fügung vom 22. Mai 2015 über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Beschwerdeverfahren entschieden. Gegen letztere Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2015 – entsprechend der Rechtsmittel- belehrung – beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. In Absprache zwischen den Abteilungspräsidien der Verwaltungsrechtlichen und der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilungen wurde der Fall bei der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung registriert (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2 Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 55a des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) ist das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 53 Abs. 1 KVG; vgl. zum Ganzen auch den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Mai 2015, 9C_849/2014). Unter diesen Umständen geht der Rechtsweg in sol- chen Verfahren von Bundesrechts wegen über den Regierungsrat an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Art. 33 lit. i des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Wo entsprechende Kompetenzen vom Regierungsrat an eine kantonale Direk- tion delegiert sind, ist der Entscheid der Direktion direkt beim Bundesver- waltungsgericht anfechtbar (BGE 134 V 45). Nicht zuständig ist das kantonale Verwaltungs- oder Versicherungsgericht (vgl. das im Nachgang zu BGE 134 V 45 ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2008, 9G_2/2008, wie auch das Urteil vom 26. März 2009, 9C_35/2009). Die kantonale Verordnung über die Ausnahmen von der Zulassungsein- schränkung für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Tätig- keit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, KV/15/564, Seite 3

29. Januar 2014 (ZulaV; BSG 842.111.5) enthält keine Ausnahmeregelung betreffend den innerkantonalen Rechtsweg, womit die allgemeinen Regeln des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a VRPG behandelt die in der Sache zuständige Direktion Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a VRPG der ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten (Ämter, Abteilungen, Dienststel- len), sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Direktion ihrerseits entscheidet als letzte kantonale Instanz, wenn es die Gesetzgebung vorsieht (Art. 62 Abs. 2 VRPG). Da eine solche Regelung hier nicht besteht (vgl. Verord- nung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [OrV GEF; BSG 152.221.121]; vgl. auch Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 160 f. sowie Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betref- fend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], Tagblatt 2008 Beilage 11, S. 12, 14), ist kantonsintern ein im Rahmen von Art. 55a KVG getroffener Entscheid der Direktion nach Art. 64 VRPG (erster Satz sowie die Ausnahmen e contrario) beim Regierungsrat anzufechten.

E. 3 Anfechtungsobjekt in der Hauptsache ist vorliegend die Verfügung des Kantonsarztamts vom 24. März 2015. Streitgegenstand ist dabei die Zulassung der Beschwerdeführerin 1 zulasten der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung abrechnen zu können. Die Zulassung war vom Be- schwerdegegner dabei unter Hinweis auf Art. 55a KVG abgelehnt worden. In der Hauptsache ist das Verwaltungsgericht damit nicht zuständig. Ist das Verwaltungsgericht in der Hauptsache sachlich nicht zuständig, so ist es auch nicht zuständig für die Beurteilung allfälliger Beschwerden gegen pro- zessleitende Verfügungen bzw. Zwischenentscheide (vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 17 zu Art. 49). Unter diesen Umständen ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels vor dem Verwaltungsgericht zu verzichten (vgl. Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, KV/15/564, Seite 4

E. 4 Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die für den Entscheid zuständige Instanz, hier den Regierungsrat des Kantons Bern, weiterzuleiten.

E. 5 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 und 2 GSOG).

E. 6 Gesonderte Kosten sind den Parteien mit dem vor Verwaltungsge- richt geführten Verfahren bzw. dessen Entscheid nicht entstanden. Die Be- schwerde wird weitergeleitet. Sämtliche Fragen zu den Parteikosten werden im Rahmen des vor der zuständigen Behörde zu führenden Verfah- rens zu klären sein (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird zufolge der besonderen Um- stände, insbesondere unter Berücksichtigung des (unzutreffenden) Wort- lauts der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung, verzichtet (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde vom 17. Juni 2015 wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde vom 17. Juni 2015 sowie die entsprechenden Beila- gen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an den Regie- rungsrat des Kantons Bern weitergeleitet.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, KV/15/564, Seite 5
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwälte B.________ und C.________ z.H. der Beschwerde- führerenden - Kantonsarztamt - Rechtsamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 564 KV publiziert in BVR 2016 S. 366 SCI/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Juni 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________, Dr. med. vertreten durch Rechtsanwälte B.________ und C.________ Beschwerdeführerin 1 D.________ vertreten durch Rechtsanwälte B.________ und C.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Kantonsarztamt Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern Vorinstanz betreffend Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, KV/15/564, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführenden haben bei der Gesundheits- und Fürsor- gedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsarztamts vom 24. März 2015 erhoben. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern hat ihrerseits mit prozessleitender Ver- fügung vom 22. Mai 2015 über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Beschwerdeverfahren entschieden. Gegen letztere Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2015 – entsprechend der Rechtsmittel- belehrung – beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. In Absprache zwischen den Abteilungspräsidien der Verwaltungsrechtlichen und der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilungen wurde der Fall bei der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung registriert (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 55a des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) ist das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 53 Abs. 1 KVG; vgl. zum Ganzen auch den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Mai 2015, 9C_849/2014). Unter diesen Umständen geht der Rechtsweg in sol- chen Verfahren von Bundesrechts wegen über den Regierungsrat an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Art. 33 lit. i des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Wo entsprechende Kompetenzen vom Regierungsrat an eine kantonale Direk- tion delegiert sind, ist der Entscheid der Direktion direkt beim Bundesver- waltungsgericht anfechtbar (BGE 134 V 45). Nicht zuständig ist das kantonale Verwaltungs- oder Versicherungsgericht (vgl. das im Nachgang zu BGE 134 V 45 ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2008, 9G_2/2008, wie auch das Urteil vom 26. März 2009, 9C_35/2009). Die kantonale Verordnung über die Ausnahmen von der Zulassungsein- schränkung für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Tätig- keit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, KV/15/564, Seite 3

29. Januar 2014 (ZulaV; BSG 842.111.5) enthält keine Ausnahmeregelung betreffend den innerkantonalen Rechtsweg, womit die allgemeinen Regeln des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a VRPG behandelt die in der Sache zuständige Direktion Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a VRPG der ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten (Ämter, Abteilungen, Dienststel- len), sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Direktion ihrerseits entscheidet als letzte kantonale Instanz, wenn es die Gesetzgebung vorsieht (Art. 62 Abs. 2 VRPG). Da eine solche Regelung hier nicht besteht (vgl. Verord- nung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [OrV GEF; BSG 152.221.121]; vgl. auch Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 160 f. sowie Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betref- fend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], Tagblatt 2008 Beilage 11, S. 12, 14), ist kantonsintern ein im Rahmen von Art. 55a KVG getroffener Entscheid der Direktion nach Art. 64 VRPG (erster Satz sowie die Ausnahmen e contrario) beim Regierungsrat anzufechten. 3. Anfechtungsobjekt in der Hauptsache ist vorliegend die Verfügung des Kantonsarztamts vom 24. März 2015. Streitgegenstand ist dabei die Zulassung der Beschwerdeführerin 1 zulasten der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung abrechnen zu können. Die Zulassung war vom Be- schwerdegegner dabei unter Hinweis auf Art. 55a KVG abgelehnt worden. In der Hauptsache ist das Verwaltungsgericht damit nicht zuständig. Ist das Verwaltungsgericht in der Hauptsache sachlich nicht zuständig, so ist es auch nicht zuständig für die Beurteilung allfälliger Beschwerden gegen pro- zessleitende Verfügungen bzw. Zwischenentscheide (vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 17 zu Art. 49). Unter diesen Umständen ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels vor dem Verwaltungsgericht zu verzichten (vgl. Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, KV/15/564, Seite 4 4. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die für den Entscheid zuständige Instanz, hier den Regierungsrat des Kantons Bern, weiterzuleiten. 5. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 und 2 GSOG). 6. Gesonderte Kosten sind den Parteien mit dem vor Verwaltungsge- richt geführten Verfahren bzw. dessen Entscheid nicht entstanden. Die Be- schwerde wird weitergeleitet. Sämtliche Fragen zu den Parteikosten werden im Rahmen des vor der zuständigen Behörde zu führenden Verfah- rens zu klären sein (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird zufolge der besonderen Um- stände, insbesondere unter Berücksichtigung des (unzutreffenden) Wort- lauts der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung, verzichtet (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 17. Juni 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 17. Juni 2015 sowie die entsprechenden Beila- gen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an den Regie- rungsrat des Kantons Bern weitergeleitet. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, KV/15/564, Seite 5 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwälte B.________ und C.________ z.H. der Beschwerde- führerenden

- Kantonsarztamt

- Rechtsamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

- Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnisnahme:

- Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8 (die Akten der Beschwerdeführenden werden nach Rechtskraft dieses Urteils weitergeleitet) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.