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200 2015 563

Bern VerwG · 2016-01-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 29. Mai 2015

Sachverhalt

A. Die am 1. Juli 1950 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) beantragte mit Anmeldung von März 2015 unter Hin- weis auf eine seit 29. April 2008 zu einer ärztlich attestierten vollen Arbeits- unfähigkeit führenden schweren Depression bei der IV-Stelle Bern (nach- folgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) rückwirkend eine Rente vom

29. April 2008 bis 1. Juli 2014 (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1 f.). Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Psychiaters (AB 10) und des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK; AB 11) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 17. April 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, in Bezug auf eine rückwirkende Ausrichtung von IV-Leistungen habe die Versicherte bereits seit dem Jahr 2008 Kennt- nis von der Depression und damit vom anspruchsbegründenden Sachver- halt und in Bezug auf allfällige künftige Leistungen habe sie schon zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das ordentliche AHV-Rentenalter er- reicht gehabt (AB 12). Auf Einwand hin (AB 13) verfügte die IVB am

29. Mai 2015 wie angekündigt (AB 15). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, am

18. Juni 2015 Beschwerde und beantragte weitere Abklärungen bzw. sinn- gemäss die Ausrichtung einer IV-Rente. Zur Begründung liess sie im We- sentlichen vorbringen, sie habe wegen der andauernden Depression keine Handlungen mehr vollziehen können und sei urteilsunfähig gewesen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 3

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die leistungsablehnende Verfügung vom

29. Mai 2015 (AB 15). Streitig und zu prüfen ist die Notwendigkeit weiterer Abklärungen und gestützt darauf eigentlich der Anspruch auf eine IV- Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 4

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit dem 1. Janu- ar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent- steht (Abs. 3). Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 5

E. 3 Bei einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab 29. April 2008 (vgl. AB 6 und 10/3 Ziff. 1.6) ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 erster Abschnitt hiervor) eigentlich im April 2009 abgelaufen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug datiert aber erst vom 3. März 2015 und ging am 5. März 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein (AB 2). Unter Berücksichtigung der Sechsmonatsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 zweiter Abschnitt hiervor) würde ein Rentenanspruch somit frühes- tens ab dem 1. September 2015 bestehen.

E. 3.1 Zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin (geb. 1. Juli 1950; vgl. AB 3/3) das ordentliche AHV-Rentenalter bereits erreicht. Da der IV- Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV- Altersrente erlischt (vgl. E. 2.2 dritter Abschnitt hiervor), ist eine IV-Rente nach Erreichen des AHV-Rentenalters von vornherein ausgeschlossen. Dessen scheint sich auch die Beschwerdeführerin bewusst zu sein, machte sie doch stets ausschliesslich einen rückwirkenden Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Juli 2014 geltend (vgl. schon AB 1).

E. 3.2 Ob es angesichts des klaren Wortlauts von Art. 29 Abs. 1 IVG, wo- nach der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vgl. E. 2.2 zweiter Abschnitt hiervor), einen rückwirkenden Rentenanspruch überhaupt geben kann, kann vorlie- gend offenbleiben. Ein rückwirkender Anspruch wäre allenfalls einzig in Fällen denkbar, in denen die verspätete Leistungsanmeldung darauf zurückzuführen ist, dass die versicherte Person aus objektiven Gründen verhindert war, sich rechtzeitig anzumelden (Art. 48 IVG bzw. Rz. 2028 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Inva- lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; abrufbar unter www.bsv.admin.ch]).

E. 3.3 Das Gericht erachtet nämlich die vom die Beschwerdeführerin seit

30. April 2008 ambulant behandelnden (AB 10/2 Ziff. 1.2) und ihr ab

29. April 2008 regelmässige Arbeitsunfähigkeiten attestierenden (AB 10/3 Ziff. 1.6) Psychiater Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausgestellten Arztzeugnisse in jeder Hinsicht als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 6 unglaubwürdig (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Dessen Angaben zufolge sei die massive Belastung und Traumatisierung durch schwere Familienkonflikte in der Herkunftsfamilie und in der eigenen Familie Auslöser für die diagnostizierte depressive und psychosomatische Reaktion auf andauernde Belastung (ICD-10: F43; AB 10/2 Ziff. 1.1). Das habe zu einer schweren Depression mit körperlichen Begleiterkrankungen (Kreislauf, Gleichgewicht, Erschöp- fung, Gastritis, etc.) geführt (AB 10/3 Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn (2008) seien sämtliche denkbaren körperlichen oder seelischen Belastun- gen im beruflichen Bereich nicht mehr zumutbar gewesen; die Beschwer- deführerin sei nur noch minimal lebensfähig gewesen. Konzentrationsver- mögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt (AB 10/6). In Widerspruch dazu befand der behan- delnde Psychiater die Beschwerdeführerin als fahrtauglich (AB 10/6). Der geltend gemachten Urteilsunfähigkeit steht entgegen, dass ein urteilsun- fähiger Ehegatte nach Art. 18 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die Scheidung nicht wirksam verlangen könnte und angesichts der höchstpersönlichen Natur des Scheidungsan- spruchs eine Vertretung nicht möglich ist (vgl. BGE 116 II 385 E. 5.a S. 388). Vorliegend hat aber die Beschwerdeführerin – zwar unter Beizug eines gewillkürten Vertreters, jedoch ohne Hinweise auf eine gesetzliche Vertretung – im Februar 2011 die Scheidung auf gemeinsames Begehren erwirkt und hierzu im Vorfeld die Scheidungsfolgen umfassend geregelt (vgl. AB 7). Schliesslich war die Beschwerdeführerin nie in stationärer Be- handlung (vgl. AB 10/2 Ziff. 1.3).

E. 3.4 Folglich erweist sich die gegen die Verfügung vom 29. Mai 2015 (AB 15) erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 7 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men.

E. 4.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 563 IV GRD/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Januar 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 1. Juli 1950 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) beantragte mit Anmeldung von März 2015 unter Hin- weis auf eine seit 29. April 2008 zu einer ärztlich attestierten vollen Arbeits- unfähigkeit führenden schweren Depression bei der IV-Stelle Bern (nach- folgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) rückwirkend eine Rente vom

29. April 2008 bis 1. Juli 2014 (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1 f.). Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Psychiaters (AB 10) und des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK; AB 11) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 17. April 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, in Bezug auf eine rückwirkende Ausrichtung von IV-Leistungen habe die Versicherte bereits seit dem Jahr 2008 Kennt- nis von der Depression und damit vom anspruchsbegründenden Sachver- halt und in Bezug auf allfällige künftige Leistungen habe sie schon zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das ordentliche AHV-Rentenalter er- reicht gehabt (AB 12). Auf Einwand hin (AB 13) verfügte die IVB am

29. Mai 2015 wie angekündigt (AB 15). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, am

18. Juni 2015 Beschwerde und beantragte weitere Abklärungen bzw. sinn- gemäss die Ausrichtung einer IV-Rente. Zur Begründung liess sie im We- sentlichen vorbringen, sie habe wegen der andauernden Depression keine Handlungen mehr vollziehen können und sei urteilsunfähig gewesen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die leistungsablehnende Verfügung vom

29. Mai 2015 (AB 15). Streitig und zu prüfen ist die Notwendigkeit weiterer Abklärungen und gestützt darauf eigentlich der Anspruch auf eine IV- Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit dem 1. Janu- ar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent- steht (Abs. 3). Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 5 3. Bei einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab 29. April 2008 (vgl. AB 6 und 10/3 Ziff. 1.6) ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 erster Abschnitt hiervor) eigentlich im April 2009 abgelaufen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug datiert aber erst vom 3. März 2015 und ging am 5. März 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein (AB 2). Unter Berücksichtigung der Sechsmonatsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 zweiter Abschnitt hiervor) würde ein Rentenanspruch somit frühes- tens ab dem 1. September 2015 bestehen. 3.1 Zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin (geb. 1. Juli 1950; vgl. AB 3/3) das ordentliche AHV-Rentenalter bereits erreicht. Da der IV- Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV- Altersrente erlischt (vgl. E. 2.2 dritter Abschnitt hiervor), ist eine IV-Rente nach Erreichen des AHV-Rentenalters von vornherein ausgeschlossen. Dessen scheint sich auch die Beschwerdeführerin bewusst zu sein, machte sie doch stets ausschliesslich einen rückwirkenden Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Juli 2014 geltend (vgl. schon AB 1). 3.2 Ob es angesichts des klaren Wortlauts von Art. 29 Abs. 1 IVG, wo- nach der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vgl. E. 2.2 zweiter Abschnitt hiervor), einen rückwirkenden Rentenanspruch überhaupt geben kann, kann vorlie- gend offenbleiben. Ein rückwirkender Anspruch wäre allenfalls einzig in Fällen denkbar, in denen die verspätete Leistungsanmeldung darauf zurückzuführen ist, dass die versicherte Person aus objektiven Gründen verhindert war, sich rechtzeitig anzumelden (Art. 48 IVG bzw. Rz. 2028 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Inva- lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; abrufbar unter www.bsv.admin.ch]). 3.3 Das Gericht erachtet nämlich die vom die Beschwerdeführerin seit

30. April 2008 ambulant behandelnden (AB 10/2 Ziff. 1.2) und ihr ab

29. April 2008 regelmässige Arbeitsunfähigkeiten attestierenden (AB 10/3 Ziff. 1.6) Psychiater Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausgestellten Arztzeugnisse in jeder Hinsicht als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 6 unglaubwürdig (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Dessen Angaben zufolge sei die massive Belastung und Traumatisierung durch schwere Familienkonflikte in der Herkunftsfamilie und in der eigenen Familie Auslöser für die diagnostizierte depressive und psychosomatische Reaktion auf andauernde Belastung (ICD-10: F43; AB 10/2 Ziff. 1.1). Das habe zu einer schweren Depression mit körperlichen Begleiterkrankungen (Kreislauf, Gleichgewicht, Erschöp- fung, Gastritis, etc.) geführt (AB 10/3 Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn (2008) seien sämtliche denkbaren körperlichen oder seelischen Belastun- gen im beruflichen Bereich nicht mehr zumutbar gewesen; die Beschwer- deführerin sei nur noch minimal lebensfähig gewesen. Konzentrationsver- mögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt (AB 10/6). In Widerspruch dazu befand der behan- delnde Psychiater die Beschwerdeführerin als fahrtauglich (AB 10/6). Der geltend gemachten Urteilsunfähigkeit steht entgegen, dass ein urteilsun- fähiger Ehegatte nach Art. 18 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die Scheidung nicht wirksam verlangen könnte und angesichts der höchstpersönlichen Natur des Scheidungsan- spruchs eine Vertretung nicht möglich ist (vgl. BGE 116 II 385 E. 5.a S. 388). Vorliegend hat aber die Beschwerdeführerin – zwar unter Beizug eines gewillkürten Vertreters, jedoch ohne Hinweise auf eine gesetzliche Vertretung – im Februar 2011 die Scheidung auf gemeinsames Begehren erwirkt und hierzu im Vorfeld die Scheidungsfolgen umfassend geregelt (vgl. AB 7). Schliesslich war die Beschwerdeführerin nie in stationärer Be- handlung (vgl. AB 10/2 Ziff. 1.3). 3.4 Folglich erweist sich die gegen die Verfügung vom 29. Mai 2015 (AB 15) erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 7 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.