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200 2015 561

Bern VerwG · 2015-06-17 · Deutsch BE

Klage vom 17. Juni 2015

Sachverhalt

A. Die B.________ (Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 30. Ja- nuar 2007 / 13. Februar 2007 rückwirkend per 1. August 2006 der A.________ (A.________ bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der berufli- chen Vorsorge für den im Vorsorgereglement bzw. Vorsorgeplan umschrie- benen Personenkreis an (Akten der A.________, Klagebeilage [KB] 2). Mit der Beitragsrechnung vom 16. März 2015 machte die A.________ eine Forderung von total Fr. 4‘853.70 geltend (KB 4, S. 9). Diesen Betrag zuzüg- lich Zins zu 5% ab dem 28. April 2015 sowie den Zins vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 im Betrag von Fr 198.40 setzte sie in der Folge in Betrei- bung. Gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes …, vom 2. Juni 2015 erhob die B.________ am selben Tag ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (KB 8). Mit Kündigungsschreiben vom

5. Juni 2015 löste die A.________ den Anschlussvertrag mit der B.________ per 31. Dezember 2014 auf (KB 3). B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 erhob die A.________ Klage gegen die B.________. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 4‘853.70, den Zins vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 von Fr. 198.40 plus Zins zu 5.00% seit 28. April 2015 auf der Kapitalfor- derung, zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. …) des Betreibungsam- tes … sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnah- me der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug ge- bracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2015 forderte der Instruktions- richter die Beklagte auf, bis am 24. Juli 2015 eine Klageantwort einzurei- chen. Eine solche ist beim Gericht nicht eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der ein- geklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Bei- tragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gege- ben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozess- weg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt wer- den kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegeh- rens zuständig.

E. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forde- rung für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘853.70 (inklusive Um- triebsentschädigungen von Fr. 300.-- und Fr. 500.--) nebst Zins von Fr. 198.40 vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 sowie Zins zu 5% seit dem 28. April 2015. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen.

E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 4 Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220] SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).

E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 5 sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

E. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 4‘853.70 (inklusive Umtriebsentschädigungen in der Höhe von ins- gesamt Fr. 800.--) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (KB 2 bis 7). Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Sie hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegen- den Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folg- lich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür ge- ben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten.

E. 3.2 Der im Kontokorrent ausgewiesene Saldo (KB 6) beträgt Fr. 4‘927.-- und ist somit höher als der eingeklagte Betrag von Fr. 4‘853.70. Dies liegt daran, dass die Klägerin im Kontokorrent die Kosten des Betreibungsver- fahrens im Betrag von Fr. 73.30 (vgl. Zahlungsbefehl, KB 8) aufgeführt hat. Diese Kosten sind – wie von der Klägerin korrekt festgehalten - separat und vorab zu vergüten (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG) und somit nicht im vorlie- genden Verfahren einzuklagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 6

E. 3.3 Die Klägerin verlangt (im Saldo enthalten) für das Mahnschreiben vom 16. September 2014 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- (KB 7, S. 1) und für die Einleitung des Betreibungsverfahrens (KB 7, S. 3) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--. Diese Beträge finden ihre Grundla- ge im Kostenreglement (KB 2, S. 10, Ziff. 2.1), erscheinen angesichts des Aufwandes angemessen und sind daher nicht zu beanstanden, zumal we- der die Versicherten der Beklagten noch das Versichertenkollektiv die durch die Beklagte (mutwillig) verursachten Kosten zu tragen haben.

E. 3.4 Die Klägerin erhebt weiter einen Zins von Fr. 198.40 vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 sowie einen Zins von 5% seit dem 28. April 2015. Die Zinspflicht ergibt sich einerseits aus Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages, wonach die Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig sind, und andererseits aus Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages, wonach auf ver- späteten Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung erfolgt (KB 2, S. 8). Gemäss den gleichen Bestimmungen ist die Stiftung berechtigt, marktkon- forme Zinssätze festzulegen und diese jederzeit den Gegebenheiten anzu- passen. Die Höhe des Zinses ergibt sich damit nicht direkt aus dem An- schlussvertrag. Aus dem Kontoauszug vom 12. Juni 2015 ist ersichtlich, dass Zinsen zu 5% erhoben wurden (KB 6). Angesichts der fehlenden kon- kreten Regelung der Zinshöhe in den massgeblichen vertraglichen Be- stimmungen, ist auf jeden Fall nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; E. 2.2 hiervor) verlangt hat. Der nach Auflösung des An- schlussvertrages per 31. Dezember 2014 fortlaufend geltend gemachte Zins ab dem 1. Januar 2015 ist nicht zu beanstanden.

E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 4‘853.70, den Zins vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 im Betrag von Fr 198.40 sowie Zins zu 5% seit dem 28. April 2015 zu zahlen. In diesem Umfang ist der in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuhe- ben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 7

E. 4 Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbe- trägen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 8 pflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘000.--, rechtfertigt.

E. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 4‘853.70, den Zins vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 im Betrag von Fr 198.40 sowie Zins zu 5% seit dem 28. April 2015 zu zahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes …, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.1‘000.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 4‘853.70, den Zins vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 von Fr. 198.40 plus Zins zu 5.00% seit 28. April 2015 auf der Kapitalfor- derung, zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen.
  2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. …) des Betreibungsam- tes … sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnah- me der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug ge- bracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2015 forderte der Instruktions- richter die Beklagte auf, bis am 24. Juli 2015 eine Klageantwort einzurei- chen. Eine solche ist beim Gericht nicht eingegangen. Erwägungen:
  3. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der ein- geklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Bei- tragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gege- ben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozess- weg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt wer- den kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegeh- rens zuständig. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forde- rung für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘853.70 (inklusive Um- triebsentschädigungen von Fr. 300.-- und Fr. 500.--) nebst Zins von Fr. 198.40 vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 sowie Zins zu 5% seit dem 28. April 2015. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 4 Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
  4. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220] SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 5 sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
  5. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 4‘853.70 (inklusive Umtriebsentschädigungen in der Höhe von ins- gesamt Fr. 800.--) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (KB 2 bis 7). Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Sie hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegen- den Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folg- lich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür ge- ben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. 3.2 Der im Kontokorrent ausgewiesene Saldo (KB 6) beträgt Fr. 4‘927.-- und ist somit höher als der eingeklagte Betrag von Fr. 4‘853.70. Dies liegt daran, dass die Klägerin im Kontokorrent die Kosten des Betreibungsver- fahrens im Betrag von Fr. 73.30 (vgl. Zahlungsbefehl, KB 8) aufgeführt hat. Diese Kosten sind – wie von der Klägerin korrekt festgehalten - separat und vorab zu vergüten (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG) und somit nicht im vorlie- genden Verfahren einzuklagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 6 3.3 Die Klägerin verlangt (im Saldo enthalten) für das Mahnschreiben vom 16. September 2014 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- (KB 7, S. 1) und für die Einleitung des Betreibungsverfahrens (KB 7, S. 3) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--. Diese Beträge finden ihre Grundla- ge im Kostenreglement (KB 2, S. 10, Ziff. 2.1), erscheinen angesichts des Aufwandes angemessen und sind daher nicht zu beanstanden, zumal we- der die Versicherten der Beklagten noch das Versichertenkollektiv die durch die Beklagte (mutwillig) verursachten Kosten zu tragen haben. 3.4 Die Klägerin erhebt weiter einen Zins von Fr. 198.40 vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 sowie einen Zins von 5% seit dem 28. April 2015. Die Zinspflicht ergibt sich einerseits aus Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages, wonach die Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig sind, und andererseits aus Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages, wonach auf ver- späteten Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung erfolgt (KB 2, S. 8). Gemäss den gleichen Bestimmungen ist die Stiftung berechtigt, marktkon- forme Zinssätze festzulegen und diese jederzeit den Gegebenheiten anzu- passen. Die Höhe des Zinses ergibt sich damit nicht direkt aus dem An- schlussvertrag. Aus dem Kontoauszug vom 12. Juni 2015 ist ersichtlich, dass Zinsen zu 5% erhoben wurden (KB 6). Angesichts der fehlenden kon- kreten Regelung der Zinshöhe in den massgeblichen vertraglichen Be- stimmungen, ist auf jeden Fall nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; E. 2.2 hiervor) verlangt hat. Der nach Auflösung des An- schlussvertrages per 31. Dezember 2014 fortlaufend geltend gemachte Zins ab dem 1. Januar 2015 ist nicht zu beanstanden. 3.5. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 4‘853.70, den Zins vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 im Betrag von Fr 198.40 sowie Zins zu 5% seit dem 28. April 2015 zu zahlen. In diesem Umfang ist der in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuhe- ben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 7
  6. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbe- trägen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 8 pflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘000.--, rechtfertigt. 4.2. Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 4‘853.70, den Zins vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 im Betrag von Fr 198.40 sowie Zins zu 5% seit dem 28. April 2015 zu zahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes …, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  8. Die Verfahrenskosten von Fr.1‘000.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
  9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 561 BV SCI/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. August 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Klägerin gegen B.________ Beklagte betreffend Klage vom 17. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ (Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 30. Ja- nuar 2007 / 13. Februar 2007 rückwirkend per 1. August 2006 der A.________ (A.________ bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der berufli- chen Vorsorge für den im Vorsorgereglement bzw. Vorsorgeplan umschrie- benen Personenkreis an (Akten der A.________, Klagebeilage [KB] 2). Mit der Beitragsrechnung vom 16. März 2015 machte die A.________ eine Forderung von total Fr. 4‘853.70 geltend (KB 4, S. 9). Diesen Betrag zuzüg- lich Zins zu 5% ab dem 28. April 2015 sowie den Zins vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 im Betrag von Fr 198.40 setzte sie in der Folge in Betrei- bung. Gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes …, vom 2. Juni 2015 erhob die B.________ am selben Tag ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (KB 8). Mit Kündigungsschreiben vom

5. Juni 2015 löste die A.________ den Anschlussvertrag mit der B.________ per 31. Dezember 2014 auf (KB 3). B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 erhob die A.________ Klage gegen die B.________. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 4‘853.70, den Zins vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 von Fr. 198.40 plus Zins zu 5.00% seit 28. April 2015 auf der Kapitalfor- derung, zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. …) des Betreibungsam- tes … sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnah- me der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug ge- bracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2015 forderte der Instruktions- richter die Beklagte auf, bis am 24. Juli 2015 eine Klageantwort einzurei- chen. Eine solche ist beim Gericht nicht eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der ein- geklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Bei- tragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gege- ben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozess- weg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt wer- den kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegeh- rens zuständig. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forde- rung für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘853.70 (inklusive Um- triebsentschädigungen von Fr. 300.-- und Fr. 500.--) nebst Zins von Fr. 198.40 vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 sowie Zins zu 5% seit dem 28. April 2015. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 4 Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220] SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 5 sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 4‘853.70 (inklusive Umtriebsentschädigungen in der Höhe von ins- gesamt Fr. 800.--) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (KB 2 bis 7). Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Sie hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegen- den Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folg- lich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür ge- ben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. 3.2 Der im Kontokorrent ausgewiesene Saldo (KB 6) beträgt Fr. 4‘927.-- und ist somit höher als der eingeklagte Betrag von Fr. 4‘853.70. Dies liegt daran, dass die Klägerin im Kontokorrent die Kosten des Betreibungsver- fahrens im Betrag von Fr. 73.30 (vgl. Zahlungsbefehl, KB 8) aufgeführt hat. Diese Kosten sind – wie von der Klägerin korrekt festgehalten - separat und vorab zu vergüten (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG) und somit nicht im vorlie- genden Verfahren einzuklagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 6 3.3 Die Klägerin verlangt (im Saldo enthalten) für das Mahnschreiben vom 16. September 2014 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- (KB 7, S. 1) und für die Einleitung des Betreibungsverfahrens (KB 7, S. 3) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--. Diese Beträge finden ihre Grundla- ge im Kostenreglement (KB 2, S. 10, Ziff. 2.1), erscheinen angesichts des Aufwandes angemessen und sind daher nicht zu beanstanden, zumal we- der die Versicherten der Beklagten noch das Versichertenkollektiv die durch die Beklagte (mutwillig) verursachten Kosten zu tragen haben. 3.4 Die Klägerin erhebt weiter einen Zins von Fr. 198.40 vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 sowie einen Zins von 5% seit dem 28. April 2015. Die Zinspflicht ergibt sich einerseits aus Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages, wonach die Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig sind, und andererseits aus Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages, wonach auf ver- späteten Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung erfolgt (KB 2, S. 8). Gemäss den gleichen Bestimmungen ist die Stiftung berechtigt, marktkon- forme Zinssätze festzulegen und diese jederzeit den Gegebenheiten anzu- passen. Die Höhe des Zinses ergibt sich damit nicht direkt aus dem An- schlussvertrag. Aus dem Kontoauszug vom 12. Juni 2015 ist ersichtlich, dass Zinsen zu 5% erhoben wurden (KB 6). Angesichts der fehlenden kon- kreten Regelung der Zinshöhe in den massgeblichen vertraglichen Be- stimmungen, ist auf jeden Fall nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; E. 2.2 hiervor) verlangt hat. Der nach Auflösung des An- schlussvertrages per 31. Dezember 2014 fortlaufend geltend gemachte Zins ab dem 1. Januar 2015 ist nicht zu beanstanden. 3.5. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 4‘853.70, den Zins vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 im Betrag von Fr 198.40 sowie Zins zu 5% seit dem 28. April 2015 zu zahlen. In diesem Umfang ist der in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuhe- ben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 7 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbe- trägen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 8 pflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘000.--, rechtfertigt. 4.2. Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/15/561, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 4‘853.70, den Zins vom 1. Januar 2015 bis 27. April 2015 im Betrag von Fr 198.40 sowie Zins zu 5% seit dem 28. April 2015 zu zahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes …, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.1‘000.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.