Verfügung vom 21. Mai 2015 (1'003'011/3256.9)
Sachverhalt
A. Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist als Selbstständigerwerbender der AHV-Ausgleichskas- se B.________ (nachfolgend B.________ oder Beschwerdegegnerin) an- geschlossen. Diese richtete ihm für seine drei Töchter Familienzulagen aus. Da er die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Familienzula- gen für Selbstständigerwerbende seit Anfang 2013 nicht mehr erfülle, for- derte die B.________ mit als „Wegfallanzeige“ bezeichneter Verfügung vom 13. April 2015 (Akten der B.________, Antwortbeilage [AB] 1) die ihm zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. März 2015 ausgerichteten Leis- tungen von Fr. 19‘290.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 3) wies sie mit Entscheid vom 21. Mai 2015 (AB 4) ab. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 erhob der Versicherte hiergegen Be- schwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 21. Mai 2015 sei aufzuheben. Sinngemäss fordert er eventualiter eine Stornierung der Rück- forderung bzw. eine allfällige Verrechnung der Forderung für das Jahr 2014 mit dem Anspruch der Kindesmutter. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 3
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fami- lienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 (AB 4). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforde- rung der Familienzulagen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2015 in der Höhe von Fr. 19‘290.-- (AB 1).
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Rückforderung von Fr. 19‘290.-- unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 4
E. 2 FamZG). Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezem- ber 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) massgebend (Art. 17 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 [FamZV; SR 836.21]). Bezieht eine Person Familienzulagen für Erwerbstätige und wird nachträg- lich festgestellt, dass sie das nötige Erwerbseinkommen nach Art. 13 Abs.
E. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulagen umfassen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG Kinderzulagen (lit. a) und Ausbil- dungszulagen (lit. b). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (Art. 6 Satz 1 FamZG). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzula- gen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht nach Art. 7 Abs. 1 FamZG der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: a) der er- werbstätigen Person; b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c) der Person, bei der das Kind über- wiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbst- ständiger Erwerbstätigkeit; f) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
E. 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2bis FamZG (in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung) haben die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen Anspruch auf Familienzulagen. Bereits vor dem Januar 2013 hatten Selbstständigerwerbende im Kanton Bern gemäss dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 (KFamZG; BSG 832.71) Anspruch auf Familienzulagen (vgl. hierzu Art. 3 Abs. 2 und 3 KFamZG in der seit dem 11. Juni 2008 gültigen Fassung). Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Alters- rente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 FamZG). Wenn das Mindestjahreserwerbseinkommen nicht erreicht wird (massgebend ist das Einkommen, welches für die Bemessung der AHV- Beiträge gilt), besteht kein Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständi- gerwerbende. Die betroffenen Selbstständigerwerbenden gelten seit dem
1. Januar 2013 jedoch leistungsseitig als Nichterwerbstätige (Rz. 521.3 und 521.4 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 5 FamZG in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung [FamZWL] sowie Art. 19 Abs. 1bis FamZG). Sie können Familienzulagen als Nichterwerbstätige beantragen (Rz. 601.1 der FamZWL). Deren Anspruch ist aber an die Vor- aussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfa- chen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs.
E. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforde- rungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versi- cherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 6 welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 3 Der monatliche Mindestbetrag der vollen Altersrente der AHV betrug in den hier massgebenden Jahren 2013 und 2014 Fr. 1‘170.-- (Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung), und seit Januar 2015 Fr. 1‘175.-- (Art. 34 Abs. 5 AHVG). Die im vorliegenden Fall massgebende Grenze des Betrags der halben jährlichen minimalen vollen Altersrente beträgt damit für die Jahre 2013 und 2014 Fr. 7‘020.-- bzw. für 2015 Fr. 7‘050.-- (vgl. E. 2.2 hiervor). Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2013 bei einem Geschäftsverlust von Fr. 51‘188.-- (AB 7) das erforderliche Mindesteinkommen nicht erreichte. Was das Jahr 2014 betrifft, so liegt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (AB 3) noch keine definitive Steuereinschätzung vor. Dennoch ist von einem weiteren Betriebsverlust auszugehen. Zwar hat der Beschwerdeführer ein Einkommen bzw. einen Betriebsgewinn von Fr. 30‘000.-- angegeben (AB 7). Dabei handelt es sich jedoch um eine sog. „Selbstangabe“, worauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist der Versicherte auf seine Ausführungen in seiner Einsprache vom 28. April 2015 (AB 3) zu behaften, wonach 2014 wiederum ein Ge- schäftsverlust erwirtschaftet wurde. Somit ergibt sich, dass der Beschwer- deführer für die hier streitige Periode der Jahre 2013 und 2014 keinen An- spruch auf Familienzulagen der Beschwerdegegnerin hat. Dass der Be- schwerdeführer in den Jahren 2013 sowie 2014 wegen Krankheit Kranken- taggelder und Invalidenrentenleistungen bezog (vgl. AB 3), ändert daran nichts, zumal er bereits seit 2010 das geforderte Mindesteinkommen nicht mehr erreichte (vgl. AB 7). Auch für das Jahr 2015 besteht kein Anspruch auf Familienzulagen als Selbstständigerwerbender. So betrug das mass- gebende Einkommen, welches für die Bemessung seiner AHV-Beiträge gilt (vgl. hierzu Rz. 408 FamZWL und E. 2.2. hiervor), im Jahre 2015 Fr. 0.-- (AB 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 7 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die strei- tigen Jahre 2013-2015 keinen Anspruch auf Familienzulagen als Selbst- ständigerwerbender hat. Somit hat er einen entsprechenden Antrag auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern geltend zu machen (vgl. Art. 21 Abs. 1 KFamZG) bzw. hat die Kindesmutter, welche offenbar seit dem 1. Juli 2014 eine regelmäs- sige Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. AB 3), einen Antrag auf Ausrichtung der entsprechenden Leistungen zu stellen. Da die Rückforderung nicht verwirkt ist, war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine solche zu verfügen (AB 1). Die Höhe des Rückforderungsbetrags wird zudem nicht bemängelt. Was die geltend gemachte Verrechnung der Rückforderung mit allfälligen rück- wirkend zugesprochenen Familienzulagen einer anderen Kasse betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort klar darauf hin- gewiesen, dass sie zu einer etwelchen Verrechnung Hand biete. Nach Ein- tritt der Rechtskraft des Entscheids über die Rückforderung hat der Be- schwerdeführer zudem die Möglichkeit bei der Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch des Rückforderungsbetrages zu stellen.
E. 4 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind kei- ne Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - AHV-Ausgleichskasse B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 560 FZ GRD/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Juni 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen AHV-Ausgleichskasse B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist als Selbstständigerwerbender der AHV-Ausgleichskas- se B.________ (nachfolgend B.________ oder Beschwerdegegnerin) an- geschlossen. Diese richtete ihm für seine drei Töchter Familienzulagen aus. Da er die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Familienzula- gen für Selbstständigerwerbende seit Anfang 2013 nicht mehr erfülle, for- derte die B.________ mit als „Wegfallanzeige“ bezeichneter Verfügung vom 13. April 2015 (Akten der B.________, Antwortbeilage [AB] 1) die ihm zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. März 2015 ausgerichteten Leis- tungen von Fr. 19‘290.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 3) wies sie mit Entscheid vom 21. Mai 2015 (AB 4) ab. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 erhob der Versicherte hiergegen Be- schwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 21. Mai 2015 sei aufzuheben. Sinngemäss fordert er eventualiter eine Stornierung der Rück- forderung bzw. eine allfällige Verrechnung der Forderung für das Jahr 2014 mit dem Anspruch der Kindesmutter. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fami- lienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 (AB 4). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforde- rung der Familienzulagen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2015 in der Höhe von Fr. 19‘290.-- (AB 1). 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Rückforderung von Fr. 19‘290.-- unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 4 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulagen umfassen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG Kinderzulagen (lit. a) und Ausbil- dungszulagen (lit. b). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (Art. 6 Satz 1 FamZG). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzula- gen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht nach Art. 7 Abs. 1 FamZG der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: a) der er- werbstätigen Person; b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c) der Person, bei der das Kind über- wiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbst- ständiger Erwerbstätigkeit; f) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2bis FamZG (in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung) haben die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen Anspruch auf Familienzulagen. Bereits vor dem Januar 2013 hatten Selbstständigerwerbende im Kanton Bern gemäss dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 (KFamZG; BSG 832.71) Anspruch auf Familienzulagen (vgl. hierzu Art. 3 Abs. 2 und 3 KFamZG in der seit dem 11. Juni 2008 gültigen Fassung). Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Alters- rente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 FamZG). Wenn das Mindestjahreserwerbseinkommen nicht erreicht wird (massgebend ist das Einkommen, welches für die Bemessung der AHV- Beiträge gilt), besteht kein Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständi- gerwerbende. Die betroffenen Selbstständigerwerbenden gelten seit dem
1. Januar 2013 jedoch leistungsseitig als Nichterwerbstätige (Rz. 521.3 und 521.4 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 5 FamZG in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung [FamZWL] sowie Art. 19 Abs. 1bis FamZG). Sie können Familienzulagen als Nichterwerbstätige beantragen (Rz. 601.1 der FamZWL). Deren Anspruch ist aber an die Vor- aussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfa- chen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG). Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezem- ber 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) massgebend (Art. 17 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 [FamZV; SR 836.21]). Bezieht eine Person Familienzulagen für Erwerbstätige und wird nachträg- lich festgestellt, dass sie das nötige Erwerbseinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreicht hat, kann gemäss Rz. 538.1 der FamZWL wie folgt vorgegangen werden: Die Familienausgleichskasse, welche die Familien- zulagen zu Unrecht ausgerichtet hat, erlässt eine Rückforderungsverfügung und weist die Person darin auf die Möglichkeit hin, dass sie Familienzula- gen für Nichterwerbstätige beantragen kann (sofern nicht eine andere er- werbstätige Person einen Anspruch geltend machen kann), und dass diese mit der Rückforderung verrechnet werden können. Die Durchführungsstelle für Familienzulagen für Nichterwerbstätige verlangt die Einstellungs- und Rückforderungsverfügung und prüft die Voraussetzungen zum Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Bewilligt sie diese, so weist sie in der Verfügung auf die Verrechnung hin. Sie meldet die Verfügung der Fa- milienausgleichskasse und überweist ihr die Familienzulagen bis zu dem Betrag, in dem sie für die entsprechende Zeitdauer von der Familienaus- gleichskasse zurückgefordert wurden. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforde- rungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versi- cherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 6 welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. Der monatliche Mindestbetrag der vollen Altersrente der AHV betrug in den hier massgebenden Jahren 2013 und 2014 Fr. 1‘170.-- (Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung), und seit Januar 2015 Fr. 1‘175.-- (Art. 34 Abs. 5 AHVG). Die im vorliegenden Fall massgebende Grenze des Betrags der halben jährlichen minimalen vollen Altersrente beträgt damit für die Jahre 2013 und 2014 Fr. 7‘020.-- bzw. für 2015 Fr. 7‘050.-- (vgl. E. 2.2 hiervor). Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2013 bei einem Geschäftsverlust von Fr. 51‘188.-- (AB 7) das erforderliche Mindesteinkommen nicht erreichte. Was das Jahr 2014 betrifft, so liegt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (AB 3) noch keine definitive Steuereinschätzung vor. Dennoch ist von einem weiteren Betriebsverlust auszugehen. Zwar hat der Beschwerdeführer ein Einkommen bzw. einen Betriebsgewinn von Fr. 30‘000.-- angegeben (AB 7). Dabei handelt es sich jedoch um eine sog. „Selbstangabe“, worauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist der Versicherte auf seine Ausführungen in seiner Einsprache vom 28. April 2015 (AB 3) zu behaften, wonach 2014 wiederum ein Ge- schäftsverlust erwirtschaftet wurde. Somit ergibt sich, dass der Beschwer- deführer für die hier streitige Periode der Jahre 2013 und 2014 keinen An- spruch auf Familienzulagen der Beschwerdegegnerin hat. Dass der Be- schwerdeführer in den Jahren 2013 sowie 2014 wegen Krankheit Kranken- taggelder und Invalidenrentenleistungen bezog (vgl. AB 3), ändert daran nichts, zumal er bereits seit 2010 das geforderte Mindesteinkommen nicht mehr erreichte (vgl. AB 7). Auch für das Jahr 2015 besteht kein Anspruch auf Familienzulagen als Selbstständigerwerbender. So betrug das mass- gebende Einkommen, welches für die Bemessung seiner AHV-Beiträge gilt (vgl. hierzu Rz. 408 FamZWL und E. 2.2. hiervor), im Jahre 2015 Fr. 0.-- (AB 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 7 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die strei- tigen Jahre 2013-2015 keinen Anspruch auf Familienzulagen als Selbst- ständigerwerbender hat. Somit hat er einen entsprechenden Antrag auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern geltend zu machen (vgl. Art. 21 Abs. 1 KFamZG) bzw. hat die Kindesmutter, welche offenbar seit dem 1. Juli 2014 eine regelmäs- sige Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. AB 3), einen Antrag auf Ausrichtung der entsprechenden Leistungen zu stellen. Da die Rückforderung nicht verwirkt ist, war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine solche zu verfügen (AB 1). Die Höhe des Rückforderungsbetrags wird zudem nicht bemängelt. Was die geltend gemachte Verrechnung der Rückforderung mit allfälligen rück- wirkend zugesprochenen Familienzulagen einer anderen Kasse betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort klar darauf hin- gewiesen, dass sie zu einer etwelchen Verrechnung Hand biete. Nach Ein- tritt der Rechtskraft des Entscheids über die Rückforderung hat der Be- schwerdeführer zudem die Möglichkeit bei der Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch des Rückforderungsbetrages zu stellen. 4. Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind kei- ne Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, FZ/15/560, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- AHV-Ausgleichskasse B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.