Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015
Sachverhalt
A. Der 1941 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht eine AHV-Rente (Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22; 25). Er meldete sich im Februar 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wies die AKB einen Anspruch der Versi- cherten auf EL für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis auf weiteres ab (AB 41). Dabei wurden in den entsprechenden EL-Berechnungen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 12‘000.— in der Position „Ausga- ben“ eingesetzt (AB 40). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache unter Beilage verschiedener Unterlagen (AB 45 - 51). Unter anderem machte er geltend, er bezahle die Krankenkassenprämien seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau und habe Schulden bei verschiedenen Gläubigern. Mit Entscheid vom 5. Juni 2015 (AB 55) wies die AKB die Einsprache ab, wo- bei sie die vom Versicherten bezahlten Krankenkassenprämien seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in der Position „Ausgaben“ als familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge berücksichtigte (AB 54 f.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2015 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids sowie die Neuberechnung seines EL-Anspruchs unter Bei- lage der provisorischen Steuerrechnung 2015 seiner von ihm getrennt le- benden Ehefrau. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 3
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab Januar 2015.
E. 1.3 Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Ka- lenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für 2015 den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 4
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhalts- beiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, seine mo- natlichen Pensionszahlungen an seine Lebenspartnerin für die Wohnge- meinschaft in der Höhe von Fr. 500.-- monatlich bzw. Fr. 6‘000.-- jährlich seien in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 5 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. E. 2.2 hiervor) beinhal- tet alle Ausgaben, für die nicht eine separate Ausgabenposition gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG vorgesehen ist. Mit dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sind sämtliche Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung, Kör- perpflege, Energieverbrauch (Elektrizität, Gas usw.), Kommunikation, Transport, Freizeitaktivitäten, Steuern sowie Versicherungen (ausgenom- men Krankenkassenprämien) zu decken (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 142). Die geltend gemachten Pensionszahlungen von Fr. 500.-- monatlich sind in dieser Ausgabenposition enthalten und können deshalb in der EL-Berechnung nicht nochmals berücksichtigt werden.
E. 3.2 Des weiteren hat der Beschwerdeführer im EL-Antragsformular (AB 1 S. 2) geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 17‘196.-- geltend gemacht. Davon hat die Beschwerdegegnerin im Ein- spracheverfahren Fr. 16‘394.-- anerkannt (AB 55). Im Beschwerdeverfah- ren macht der Beschwerdeführer - wie bereits im Einspracheverfahren - die Übernahme der Zahlung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 gemäss Trennungsvereinbarung (AB 8) geltend und legt eine Steuerrechnung über Fr. 2‘001.90, zahlbar per 31. Oktober 2015, bei. Falls der Beschwerdefüh- rer der Beschwerdegegnerin den entsprechenden Zahlungsbeleg vorlegen kann, ist dieser Betrag vorliegend ebenfalls als Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen. Zumal die Übernahme der Steuern in der Trennungsver- einbarung ausdrücklich vereinbart worden ist (AB 8 Ziff. 4).
E. 3.3 Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid (AB 55) aufzuheben und die Sache zur Prüfung im Sinne der E. 3.1 f. hiervor und anschliessenden neuen Verfü- gung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 6
E. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer kein Parteikostenersatz zuzusprechen. Für die Interessenwahrung entstand im vorliegenden Verfahren kein Arbeitsaufwand, der das für die einzelne Per- son im Rahmen der Besorgung persönlicher Angelegenheiten Übliche und Zumutbare überschritt (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 559 EL
GRD/FRN/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2016
Verwaltungsrichter Grütter
Gerichtsschreiberin Franzen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1941 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
bezieht eine AHV-Rente (Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern
[AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22; 25). Er meldete
sich im Februar 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an
(AB 1).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wies die AKB einen Anspruch der Versi-
cherten auf EL für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis auf weiteres ab (AB 41).
Dabei wurden in den entsprechenden EL-Berechnungen familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 12‘000.— in der Position „Ausga-
ben“ eingesetzt (AB 40). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache unter
Beilage verschiedener Unterlagen (AB 45 - 51). Unter anderem machte er
geltend, er bezahle die Krankenkassenprämien seiner von ihm getrennt
lebenden Ehefrau und habe Schulden bei verschiedenen Gläubigern. Mit
Entscheid vom 5. Juni 2015 (AB 55) wies die AKB die Einsprache ab, wo-
bei sie die vom Versicherten bezahlten Krankenkassenprämien seiner von
ihm getrennt lebenden Ehefrau in der Position „Ausgaben“ als familien-
rechtliche Unterhaltsbeiträge berücksichtigte (AB 54 f.).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2015 Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspra-
cheentscheids sowie die Neuberechnung seines EL-Anspruchs unter Bei-
lage der provisorischen Steuerrechnung 2015 seiner von ihm getrennt le-
benden Ehefrau.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015
(AB 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf
EL ab Januar 2015.
1.3
Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Ka-
lenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für 2015 den
Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 4
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis-
tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine
Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be-
stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der
jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-
ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9
Abs. 1 ELG).
2.2
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser
beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaa-
re Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über
Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober
2014 [SR 831.304]).
Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh-
nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs-
kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche-
rungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhalts-
beiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, seine mo-
natlichen Pensionszahlungen an seine Lebenspartnerin für die Wohnge-
meinschaft in der Höhe von Fr. 500.-- monatlich bzw. Fr. 6‘000.-- jährlich
seien in der EL-Berechnung zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 5
Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. E. 2.2 hiervor) beinhal-
tet alle Ausgaben, für die nicht eine separate Ausgabenposition gemäss
Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG vorgesehen ist. Mit dem Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf sind sämtliche Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung, Kör-
perpflege, Energieverbrauch (Elektrizität, Gas usw.), Kommunikation,
Transport, Freizeitaktivitäten, Steuern sowie Versicherungen (ausgenom-
men Krankenkassenprämien) zu decken (URS MÜLLER, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 142). Die geltend
gemachten Pensionszahlungen von Fr. 500.-- monatlich sind in dieser
Ausgabenposition enthalten und können deshalb in der EL-Berechnung
nicht nochmals berücksichtigt werden.
3.2
Des weiteren hat der Beschwerdeführer im EL-Antragsformular
(AB 1 S. 2) geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
Fr. 17‘196.-- geltend gemacht. Davon hat die Beschwerdegegnerin im Ein-
spracheverfahren Fr. 16‘394.-- anerkannt (AB 55). Im Beschwerdeverfah-
ren macht der Beschwerdeführer - wie bereits im Einspracheverfahren - die
Übernahme der Zahlung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 gemäss
Trennungsvereinbarung (AB 8) geltend und legt eine Steuerrechnung über
Fr. 2‘001.90, zahlbar per 31. Oktober 2015, bei. Falls der Beschwerdefüh-
rer der Beschwerdegegnerin den entsprechenden Zahlungsbeleg vorlegen
kann, ist dieser Betrag vorliegend ebenfalls als Unterhaltsbeitrag zu
berücksichtigen. Zumal die Übernahme der Steuern in der Trennungsver-
einbarung ausdrücklich vereinbart worden ist (AB 8 Ziff. 4).
3.3
Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der
angefochtene Einspracheentscheid (AB 55) aufzuheben und die Sache zur
Prüfung im Sinne der E. 3.1 f. hiervor und anschliessenden neuen Verfü-
gung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m
Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 6
4.2
Trotz seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer kein
Parteikostenersatz zuzusprechen. Für die Interessenwahrung entstand im
vorliegenden Verfahren kein Arbeitsaufwand, der das für die einzelne Per-
son im Rahmen der Besorgung persönlicher Angelegenheiten Übliche und
Zumutbare überschritt (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein-
spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Juni
2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück-
gewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der
Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.