Bundesgerichtsentscheid vom 27. Mai 2015 (Rückweisung an Vorinstanz / IV 652+653/14)
Sachverhalt
A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2002 unter Hinweis auf eine längere depressive Episode mit Erschöpfung und Antriebsverlust bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB im Ver- fahren IV/2014/652 f. [act. II], 1). Diese ermittelte gestützt auf ein psychia- trisches Gutachten (act. II 34) sowie eine Abklärung an Ort und Stelle (act. II 48) anhand der gemischten Methode Invaliditätsgrade von 42 % ab Dezember 2001 bzw. 81 % ab März 2002 sowie 36 % ab Juli 2002. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) sprach sie ihr rückwirkend ab 1. Dezember 2001 eine Viertelsrente sowie ab 1. März bis 30. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Gleich- zeitig und in Widerspruch dazu stellte sie eine Nachzahlung von Rentenbe- treffnissen bis Februar 2004 und weitere periodische Rentenleistungen in Aussicht (act. II 38/11-13). B. Nachdem die ganze Invalidenrente in der Folge weiter ausgerichtet worden war, verfügte die IVB am 1. April 2014 deren sofortige Sistierung mit der Begründung, bei einem internen Abgleich habe sie festgestellt, dass die Leistungen irrtümlicherweise erbracht würden (act. II 41). Mit Vorbescheid vom 7. April 2014 (act. II 42) stellte die IVB der Versicher- ten die teilweise Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung sowie die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Rentenleistungen in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 48) erliess die IVB am 3. Juni 2014 eine Verfügung (act. II 50), mit welcher sie die Rentenverfügung vom
10. März 2004 (act. II 38) wiedererwägungsweise aufhob, soweit die darin enthaltene Abrechnung Leistungen ab 1. Oktober 2002 vorsehe. Mit sepa- rater Verfügung vom 16. Juni 2014 (act. II 51) verpflichtete sie die Versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 3 cherte zudem, die vom 1. April 2009 bis 31. März 2014 zu viel ausgerichte- ten Leistungen im Umfang von Fr. 101‘796.-- zurückzuerstatten. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________, Beschwerde und bean- tragte, die beiden Verfügungen vom 3. und 16. Juni 2014 seien kostenfällig aufzuheben und ihr sei ab 1. April 2014 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem ersuchte sie um Gewährung des Rechts auf unent- geltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2014, IV/2014/652 f., die Verfügung vom 3. Juni 2014 auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Eine hiergegen seitens der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Mai 2015, 9C_95/2015, teilweise gut, hob den VGE IV/2014/652 f. auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Verwal- tungsgericht zurück. D. Im unter der Verfahrensnummer IV/2015/541 vor dem Verwaltungsgericht wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren hielt die Beschwerdeführe- rin mit Stellungnahme vom 14. Juli 2015 sinngemäss an ihren ursprüngli- chen Rechtsbegehren fest, während die Beschwerdegegnerin gleichentags beantragte, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. Am 23. August 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre ergänzte Kostennote ein, nahm zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2015 Stellung und bestätigte ihre Rechtsbegehren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 4 Am 3. November 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden – nach der Rückweisung der Sache gemäss BGer 9C_95/2015 – nach wie vor die Verfügungen vom 3. Juni 2014 (act. II 50 [Wiedererwägung]) und 16. Juni 2014 (act. II 51 [Rücker- stattung]). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Anspruch auf eine Invali- denrente sowie andererseits die Zulässigkeit der Rückforderung der zwi- schen April 2009 und März 2014 bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 101‘796.--. Zufolge der angeordneten zeitlichen Wirkung der teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 5 weisen Wiedererwägung (act. II 50/1) ist der Rentenanspruch ab Oktober 2002 und für die Zukunft (ex tunc et pro futuro) zu beurteilen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 1 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2ter IVG) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 6 auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG; bis
31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich fest- zulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid, die ursprüng- liche Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) sei trotz des unauflösbaren Widerspruchs nicht nichtig (BGer 9C_95/2015, E. 5.2.2). Es sei vielmehr so zu verfahren, wie wenn die Beschwerdegegnerin auch ab Oktober 2002 eine ganze Rente zugesprochen hätte und diese wegen zweifelloser Un- richtigkeit aufheben wolle. In diesem Sinne hätten die monatlichen Renten- zahlungen trotz verneinter Anspruchsberechtigung im zweiten Teil der Ren- tenverfügung die Bedeutung von (rechtskräftigen) faktischen bzw. formlos erlassenen Verfügungen (BGer 9C_95/2015, E. 5.3). 3.2 Entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Rentenzahlungen ab Oktober 2002 bis März 2014 zweifellos zu Unrecht erfolgt waren (BGer 9C_95/2015, E. 5.4). In einem zweiten Schritt wird die damit zusammenhängende Zulässigkeit der Rückforderung und in einem letzten Schritt der Rentenanspruch ab April 2014 zu beurteilen sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 7 4. 4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314). 4.1.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur gro- ber Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetz- widrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). 4.1.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegan- gen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 390). Bei der Wie- dererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt ab- zustellen. Führen erst spätere Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum Tragen (Entscheid des BGer vom
16. September 2008, 8C_517/2007, E. 4.1). 4.2 Die ursprüngliche Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) bildete Grundlage für den unbestrittenen Rentenanspruch bis 30. September 2002 (vgl. E. 3.1 hievor). Für die Zeit von Oktober 2002 bis März 2014 sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf jede einzelne Rentenzah- lung theoretisch separat zu prüfen. Weil sich die zweifellose Unrichtigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 8 dabei prospektiv beurteilt (vgl. E. 4.1.2 hievor), hat die Prüfung jeweils an- hand der damals bekannten Sachumstände zu erfolgen. Für die Monate Oktober 2002 bis Februar 2004 wurde die Leistungsausrichtung im Rah- men der Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) rückwirkend basierend auf den bis dato gewonnenen Erkenntnissen angeordnet. Für diese Ren- tennachzahlung sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen deshalb ein- heitlich zu beurteilen. Es ist in der Folge zu entscheiden, ob aufgrund der damaligen Verhältnisse die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zwei- fellos unrichtig gewesen ist. 5. 5.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich für die Zeit bis zum Verfü- gungserlass im März 2004 (act. II 38) den Akten im Wesentlichen die fol- genden Angaben entnehmen: 5.1.1 Der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bescheinigte gegenüber dem damaligen Arbeit- geber der Beschwerdeführerin ab 28. September 2001 eine fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. II 2/6-9). Am 11. März 2002 erklärte er gegenüber dem «Vertrauensarzt» der beruflichen Vorsorgeeinrichtung, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Angiologie FMH, die Beschwerdeführerin stehe seit 19. Oktober 1998 wegen rezidivierenden depressiven Beschwerden mit somatischem Syn- drom bei ihm in Behandlung. Die Prognose sei mittelfristig gut, aktuell be- stehe aber nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 2/4 f.). 5.1.2 Prof. Dr. med. E.________ bestätigte zuhanden der Vorsorgeein- richtung gestützt auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin im Bericht vom 22. April 2002 (act. II 2/1-3) die Diagnose der chronisch rezidivieren- den depressiven Episoden mit somatischen Symptomen. Er hielt fest, dass eine erhebliche psychische Störung vorbestanden habe und die Beschwer- deführerin das Arbeitspensum aus diesem Grund bereits freiwillig auf 50 % beschränkt habe. Er empfahl eine provisorische Pensionierung im Umfang von 50 %, wobei die (eventuell schrittweise) Wiederaufnahme einer neuen Tätigkeit mittelfristig erfolgen sollte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 9 5.1.3 Im Bericht vom 3. Oktober 2002 (act. II 11) vermerkte Dr. med. D.________ in diagnostischer Hinsicht eine seit der Adoleszenz bestehen- de chronifizierte posttraumatische Störung bei/mit dissoziativen Störungen sowie schwerer und chronischer depressiver Verstimmung bzw. einen Sta- tus nach schwerer und längerer depressiver Reaktion nach Trennung vom letzten Freund (ICD-10: F43.21). Er bescheinigte weiterhin eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig. Er gab zudem an, dass eventuell Verrichtungen «mit handwerklichem Einschlag» zumutbar seien, Büroarbei- ten hingegen sehr schwierig seien und dissoziative Beschwerden auslös- ten. 5.1.4 Im Gutachten vom 16. November 2003 (act. II 34) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden, zurzeit in Remission. Er nahm an, dass eine «nicht zertifizierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen» in nicht mehr zu ermittelndem Ausmass bereits ab 1980 bestanden habe. Er attestierte ab Oktober 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und erachtete eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem 50%igen Pensum (vier bis fünf Stunden täglich) als zumutbar, wobei nach einer Eingewöhnungszeit eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit beste- hen sollte. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Januar 2004 (act. II 48/13-20) davon aus, dass der Beschwerde- führerin seit der provisorischen Pensionierung per 1. Juli 2002 eine ange- passte Arbeit wieder zu 50 % zuzumuten sei, nachdem vorgängig ab Okto- ber 2001 eine vollständige und zuvor eine durchschnittlich 30%ige Arbeits- unfähigkeit bestanden habe (act. II 48/15 Ziff. 3.8). Weil diese Annahme – insbesondere in Bezug auf die Periode ab 1. Okto- ber 2001 – mit der psychiatrischen Expertise vom 16. November 2003 (act. II 34) bzw. der Einschätzung des behandelnden Psychiaters vom 3. Okto- ber 2002 (act. II 11) korreliert, und diese fachärztlichen Beurteilungen den höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) prinzipiell genügen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 10 war die von der Beschwerdegegnerin herangezogene abgestufte medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in der damaligen Situation jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Nachzugehen ist damit der Frage, ob die Verwaltung die erwerblichen Auswirkungen dieser medizini- schen Ausgangslage durch die Nachzahlung der ganzen Invalidenrente ab Oktober 2002 in wiedererwägungsrechtlichem Sinne qualifiziert fehlerhaft beurteilte.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Ver- fahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 6.1 Basierend auf der 50%igen Restarbeitsfähigkeit ab Juli 2002 sowie den Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (Funktionsstufe U, mittleres Jahressalär) für das Jahr 2001 ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen (vgl. E. 2.3 hievor) von Fr. 22‘504.-- (act. II 48/16 Ziff. 3.9), was nicht zu beanstanden ist. Zudem stützte sie sich für das Valideneinkommen richtigerweise auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin über den im Jahr 2001 erzielten Jahreslohn (act. II 9/2 Ziff. 20, 48/16 Ziff. 3.9), zumal die Pensionierung per 1. Juli 2002 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. II 2/3, 9/1 Ziff. 3).
E. 6.2 Bei dieser Ausgangslage war die (rückwirkende) Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2002 nicht zweifellos unrichtig, soweit der anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemes- sene Invaliditätsgrad bei 70 % oder höher lag (vgl. E. 2.2 hievor), mithin das Valideneinkommen bei einer hypothetischen vollschichtigen Tätigkeit im Gesundheitsfall mindestens Fr. 75‘013.-- betragen hätte (Fr. 22‘504.-- / [100 ./. 70] x 100). War für die Invaliditätsbemessung hingegen – entspre- chend der Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) – zwingend die ge- mischte Methode mit einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit bzw. 20 % Haushalt anzuwenden, hätte der erforderliche Invaliditätsgrad von 70 % nicht erreicht werden können. Denn im Abklärungsbericht Haushalt vom
21. Januar 2004 (act. II 48/13-20) wurde für den Aufgabenbereich gemäss Betätigungsvergleich nachvollziehbar und überzeugend (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2) lediglich eine Einschrän- kung von 3 % ermittelt (act. II 48/18 f. Ziff. 6). Entscheidend ist somit, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 11 die formlose (und gleichsam rechtskräftige) Rentenausrichtung ab Oktober 2002 deshalb an einem ursprünglichen Mangel litt, weil sie nur durch die unzulässige Anwendung eines reinen Einkommensvergleichs zu erklären wäre.
E. 7.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Ge- sundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit ei- nem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkre- ten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszuge- hen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Dass bei der gemischten Methode in der Regel davon ausgegangen wird, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich in dem Sinne komplementär sind, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 12 mithin die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % ergeben (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22), ändert daran nichts. Denn damit der sachliche Anwendungsbereich der gemischten Methode betroffen ist, wird allemal vorausgesetzt, dass ein Aufgabenbereich überhaupt ausgewiesen ist.
E. 7.2 Die kinderlose und seit … geschiedene (act. II 1/1 f. Ziff. 1.5 und 2 f., 1/10, 5/2) Beschwerdeführerin wohnte vor der Rentenzusprache seit Jahren alleine in einer kleinen Wohnung (act II 2/2) und hatte keinerlei Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Ihre inzwischen verstorbene Mutter lebte – ebenso wie der Stief- sowie der leibliche Vater – im Ausland; über Geschwister oder anderweitige Verwandte verfügt die Beschwerdeführerin nicht (act. II 2/2, 34/4 f. lit. A Ziff. 1 f.). Als Hobby bezeichnete sie das …; früher hatte sie zudem … (act. II 2/2, 34/4 lit. A Ziff. 1). Unter diesen Umständen wäre die Annahme, dass die Beschwerdeführerin das reduzierte Arbeitspensum im Hinblick auf mehr freie Zeit – beispiels- weise für ihre Freizeitbeschäftigung – und nicht für eine Tätigkeit im Aufga- benbereich gewählt hatte (Beschwerde S. 4 f. Ziff. IV Ziff. 5; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2015, S. 2), zumindest vertretbar gewe- sen. Die Invaliditätsbemessung anhand der allgemeinen Methode des Ein- kommensvergleichs wäre folglich nicht als zweifellos unrichtig zu bezeich- nen gewesen.
E. 7.3 Sodann wäre auch die Annahme eines Vollpensums im hypotheti- schen Validitätsfall nicht zweifellos unrichtig gewesen. Die Beschwerdefüh- rerin stand von Oktober 1999 bis Juni 2002 in einem Teilzeitarbeitsverhält- nis mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (act. II 9/2 Ziff. 9). Gemäss Dr. med. F.________ hat eine «nicht zertifizierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen» bereits ab 1980 bestanden (act. II 34/8 lit. C Ziff. 6), was von der Beschwerdegegnerin durch die Annahme einer lang- jährigen Arbeitsunfähigkeit von 30 % übernommen wurde (act. II 48/15 Ziff. 3.8). Aus dem von der Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 1) tatsächlich geleisteten Pensum kann deshalb nur wenig für die Beurteilung des hypothetischen Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall gewonnen werden. Aus ihrer Aussage anlässlich der Erhe- bung an Ort und Stelle vom 20. Januar 2004 gegenüber der Abklärungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 13 person, wonach sie sich vorstellen könnte, dass sie nach der Trennung von ihrem Lebenspartner (im Jahr … [act. II 34/5 lit. A Ziff. 2]) ihr Arbeitspen- sum auf 80 % erhöht hätte (act. II 48/15 Ziff. 3.5), kann jedenfalls nicht oh- ne weiteres geschlossen werden, die Annahme eines 100%igen Pensums im Validitätsfall sei klar falsch. Dies zumal sie die Frage, in welchem Aus- mass sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, «fast nicht beantworten» konnte (act. II 48/15 Ziff. 3.5). Die Gründe, welche für die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sprechen (vgl. E. 7.2 hievor), legen in vergleichbarer Weise ebenfalls die Annahme eines Vollpensums ohne Behinderung nahe. Anzufügen ist, dass auch die finanziellen Verhältnisse ein Indiz dafür darstellen, dass die Be- schwerdeführerin bei guter Gesundheit vollschichtig gearbeitet hätte. So wollte sie immer finanziell eigenständig sein (act. II 48/14 Ziff. 3.2) und musste ihr Pensum nach der Trennung aus finanziellen Gründen trotz Be- schwerden sporadisch bis 70 % erhöhen – mehr sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen (act. II 48/14 Ziff. 3.3). Des Weiteren hatte sie im Oktober 2002 aufgrund ihres Lebensalters einen Aktivitätshorizont, der noch keine Reduktion des Arbeitspensums nahegelegt hätte. Schliess- lich identifizierte sie sich offenbar stark mit ihrer Tätigkeit als «...» (act. II 2/2, 34/4 lit. A Ziff. 1).
E. 8.1 Bei den aufgezeigten Gegebenheiten wäre die Annahme eines In- validitätsgrades von mindestens 70 % ab Oktober 2002 bei einer freien gerichtlichen Überprüfung möglicherweise korrigiert worden, dass aber nur ein einziger Schluss (vgl. E. 4.1.1 hievor) – nämlich derjenige auf Unrichtig- keit eines solchen Invaliditätsgrades – denkbar war, lässt sich nicht sagen. Mit anderen Worten hätte sich die Nachzahlung einer ganzen Invalidenren- te von Oktober 2002 bis Februar 2004 allein durch die Anwendung der ordentlichen Einkommensvergleichsmethode begründen lassen, was unter Würdigung der damaligen konkreten Umstände nicht eine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung (vgl. BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485) dargestellt hätte, die nachträglich wiedererwägungsweise korrigiert werden könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 14
E. 8.2 Dass die Beschwerdegegnerin auf die Rentennachzahlung unter dem Titel von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht mehr zurückkommen kann, hat gleichermassen für die weiteren Rentenzahlungen betreffend die Folgezeit von März 2004 bis März 2014 zu gelten. Denn es erfolgten keine weiteren Sachverhaltserhebungen mehr, womit sich die Aktenlage unverändert so präsentierte, wie sie sich bereits bis zur Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) dargeboten hatte.
E. 8.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom
14. Juli 2015) verbietet es sich folglich, wiedererwägungsweise auf die – faktisch bzw. formlos angeordnete – Weiterausrichtung der ganzen Invali- denrente ab Oktober 2002 bis März 2014 zurückzukommen. Die Wiederer- wägungsverfügung vom 3. Juni 2014 (act. II 50) ist deshalb ersatzlos auf- zuheben, womit gleichzeitig auch die Grundlage für die mit Verfügung vom
16. Juni 2014 (act. II 51) angeordnete Rückforderung der ab April 2009 bis März 2014 ausgerichteten Rentenbetreffnisse entfällt. Nicht weiter nachge- gangen werden muss der Bedeutung des Umstandes, dass die Beschwer- deführerin aufgrund des von ihr zu Recht beanstandeten Rechnungsfehlers bei der Ermittlung des Valideneinkommens (das bei einem Beschäfti- gungsgrad von 50 % erzielte Einkommen von Fr. 39‘949.-- [act. II 9/2 Ziff. 20] wurde nicht dem Status einer 80%igen Erwerbstätigkeit angepasst [act. II 38/9, 48/16 Ziff. 3.9]) ab Oktober 2002 zumindest Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gehabt hätte (Beschwerde S. 2 f. Ziff. III Ziff. 1). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin – anders als gemäss der Argu- mentation der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) – nicht entgegengehalten werden, dass sie die Rentenverfügung vom
E. 10 März 2004 (act. II 38) nicht angefochten hatte. Denn für die Zeit vor Oktober 2002 hätte sich auch bei Durchführung der Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich sowie Annahme eines Vollpensums im Vali- ditätsfall kein anderer Rentenanspruch ergeben, und für die Zeit danach konnte die Beschwerdeführerin aufgrund des unauflösbaren Widerspruchs der Verfügung in guten Treuen davon ausgehen, diese nicht anfechten zu müssen, um auch ab Oktober 2002 weiterhin in den Genuss einer ganzen Rente zu kommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 15 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind beide Ver- fügungen vom 3. und 16. Juni 2014 ersatzlos aufzuheben. Weil die Verfü- gung vom 10. März 2004 (act. II 39) nach den Erwägungen des Bundesge- richts keine Grundlage für einen unbefristeten Rentenanspruch bildet (vgl. E. 3.1 hievor), lebt dadurch der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab April 2014 nicht wieder auf. Im Rahmen des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 hievor) bleibt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 9. 9.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) wurde ab 1. Dezember 2001 eine Viertels- und ab 1. März 2002 eine ganze Inva- lidenrente zugesprochen. Die über September 2002 hinaus ausgerichtete ganze Invalidenrente stützte sich nicht mehr auf diese Verfügung, sondern wurde faktisch bzw. formlos jeweils nur für den betreffenden Monat und letztmals für März 2014 (act. II 41) gewährt (vgl. E. 3.1 hievor). Für den fraglichen Rentenanspruch ab April 2014 ist somit wie bei einer Neuanmel- dung nach einer rechtskräftigen Ablehnung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) zu verfahren. Als Vergleichsbasis ist zur Prüfung, ob eine anspruchsbegrün- dende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ein- getreten ist, an die letzte materielle Beurteilung im März 2004 anzuknüpfen (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 9.2 Wie sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Referenz- zeitpunkt im März 2004 und der letzten faktischen Rentenzahlung für den Monat März 2014 entwickelt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist weder das Vorliegen eines Revisionsgrundes noch der materielle Rentenanspruch beurteilbar. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen bzw. erwerbli- chen Erhebungen vornimmt und hernach über den Rentenanspruch ab April 2014 neu verfügt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 16
E. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
E. 10.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtspre- chung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 22. Sep- tember 2014 samt Ergänzung vom 23. August 2015 ist nicht zu beanstan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 17 den. Entsprechend wird die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 1‘911.-- (14.7 h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 54.-- und Fr. 157.20 Mehr- wertsteuer, somit auf total Fr. 2‘122.20, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 3. und 16. Juni 2014 aufgehoben. Die Sa- che wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Ren- tenanspruch ab April 2014 neu verfüge. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ als amtliche Anwältin wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘122.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Au- gust 2015)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme an:
- Pensionskasse G.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Ver- fahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
- Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden – nach der Rückweisung der Sache gemäss BGer 9C_95/2015 – nach wie vor die Verfügungen vom 3. Juni 2014 (act. II 50 [Wiedererwägung]) und 16. Juni 2014 (act. II 51 [Rücker- stattung]). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Anspruch auf eine Invali- denrente sowie andererseits die Zulässigkeit der Rückforderung der zwi- schen April 2009 und März 2014 bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 101‘796.--. Zufolge der angeordneten zeitlichen Wirkung der teil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 5 weisen Wiedererwägung (act. II 50/1) ist der Rentenanspruch ab Oktober 2002 und für die Zukunft (ex tunc et pro futuro) zu beurteilen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 1 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2ter IVG) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 6 auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG; bis
- Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich fest- zulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid, die ursprüng- liche Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) sei trotz des unauflösbaren Widerspruchs nicht nichtig (BGer 9C_95/2015, E. 5.2.2). Es sei vielmehr so zu verfahren, wie wenn die Beschwerdegegnerin auch ab Oktober 2002 eine ganze Rente zugesprochen hätte und diese wegen zweifelloser Un- richtigkeit aufheben wolle. In diesem Sinne hätten die monatlichen Renten- zahlungen trotz verneinter Anspruchsberechtigung im zweiten Teil der Ren- tenverfügung die Bedeutung von (rechtskräftigen) faktischen bzw. formlos erlassenen Verfügungen (BGer 9C_95/2015, E. 5.3). 3.2 Entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Rentenzahlungen ab Oktober 2002 bis März 2014 zweifellos zu Unrecht erfolgt waren (BGer 9C_95/2015, E. 5.4). In einem zweiten Schritt wird die damit zusammenhängende Zulässigkeit der Rückforderung und in einem letzten Schritt der Rentenanspruch ab April 2014 zu beurteilen sein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 7
- 4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314). 4.1.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur gro- ber Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetz- widrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). 4.1.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegan- gen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 390). Bei der Wie- dererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt ab- zustellen. Führen erst spätere Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum Tragen (Entscheid des BGer vom
- September 2008, 8C_517/2007, E. 4.1). 4.2 Die ursprüngliche Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) bildete Grundlage für den unbestrittenen Rentenanspruch bis 30. September 2002 (vgl. E. 3.1 hievor). Für die Zeit von Oktober 2002 bis März 2014 sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf jede einzelne Rentenzah- lung theoretisch separat zu prüfen. Weil sich die zweifellose Unrichtigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 8 dabei prospektiv beurteilt (vgl. E. 4.1.2 hievor), hat die Prüfung jeweils an- hand der damals bekannten Sachumstände zu erfolgen. Für die Monate Oktober 2002 bis Februar 2004 wurde die Leistungsausrichtung im Rah- men der Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) rückwirkend basierend auf den bis dato gewonnenen Erkenntnissen angeordnet. Für diese Ren- tennachzahlung sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen deshalb ein- heitlich zu beurteilen. Es ist in der Folge zu entscheiden, ob aufgrund der damaligen Verhältnisse die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zwei- fellos unrichtig gewesen ist.
- 5.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich für die Zeit bis zum Verfü- gungserlass im März 2004 (act. II 38) den Akten im Wesentlichen die fol- genden Angaben entnehmen: 5.1.1 Der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bescheinigte gegenüber dem damaligen Arbeit- geber der Beschwerdeführerin ab 28. September 2001 eine fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. II 2/6-9). Am 11. März 2002 erklärte er gegenüber dem «Vertrauensarzt» der beruflichen Vorsorgeeinrichtung, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Angiologie FMH, die Beschwerdeführerin stehe seit 19. Oktober 1998 wegen rezidivierenden depressiven Beschwerden mit somatischem Syn- drom bei ihm in Behandlung. Die Prognose sei mittelfristig gut, aktuell be- stehe aber nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 2/4 f.). 5.1.2 Prof. Dr. med. E.________ bestätigte zuhanden der Vorsorgeein- richtung gestützt auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin im Bericht vom 22. April 2002 (act. II 2/1-3) die Diagnose der chronisch rezidivieren- den depressiven Episoden mit somatischen Symptomen. Er hielt fest, dass eine erhebliche psychische Störung vorbestanden habe und die Beschwer- deführerin das Arbeitspensum aus diesem Grund bereits freiwillig auf 50 % beschränkt habe. Er empfahl eine provisorische Pensionierung im Umfang von 50 %, wobei die (eventuell schrittweise) Wiederaufnahme einer neuen Tätigkeit mittelfristig erfolgen sollte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 9 5.1.3 Im Bericht vom 3. Oktober 2002 (act. II 11) vermerkte Dr. med. D.________ in diagnostischer Hinsicht eine seit der Adoleszenz bestehen- de chronifizierte posttraumatische Störung bei/mit dissoziativen Störungen sowie schwerer und chronischer depressiver Verstimmung bzw. einen Sta- tus nach schwerer und längerer depressiver Reaktion nach Trennung vom letzten Freund (ICD-10: F43.21). Er bescheinigte weiterhin eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig. Er gab zudem an, dass eventuell Verrichtungen «mit handwerklichem Einschlag» zumutbar seien, Büroarbei- ten hingegen sehr schwierig seien und dissoziative Beschwerden auslös- ten. 5.1.4 Im Gutachten vom 16. November 2003 (act. II 34) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden, zurzeit in Remission. Er nahm an, dass eine «nicht zertifizierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen» in nicht mehr zu ermittelndem Ausmass bereits ab 1980 bestanden habe. Er attestierte ab Oktober 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und erachtete eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem 50%igen Pensum (vier bis fünf Stunden täglich) als zumutbar, wobei nach einer Eingewöhnungszeit eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit beste- hen sollte. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Januar 2004 (act. II 48/13-20) davon aus, dass der Beschwerde- führerin seit der provisorischen Pensionierung per 1. Juli 2002 eine ange- passte Arbeit wieder zu 50 % zuzumuten sei, nachdem vorgängig ab Okto- ber 2001 eine vollständige und zuvor eine durchschnittlich 30%ige Arbeits- unfähigkeit bestanden habe (act. II 48/15 Ziff. 3.8). Weil diese Annahme – insbesondere in Bezug auf die Periode ab 1. Okto- ber 2001 – mit der psychiatrischen Expertise vom 16. November 2003 (act. II 34) bzw. der Einschätzung des behandelnden Psychiaters vom 3. Okto- ber 2002 (act. II 11) korreliert, und diese fachärztlichen Beurteilungen den höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) prinzipiell genügen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 10 war die von der Beschwerdegegnerin herangezogene abgestufte medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in der damaligen Situation jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Nachzugehen ist damit der Frage, ob die Verwaltung die erwerblichen Auswirkungen dieser medizini- schen Ausgangslage durch die Nachzahlung der ganzen Invalidenrente ab Oktober 2002 in wiedererwägungsrechtlichem Sinne qualifiziert fehlerhaft beurteilte.
- 6.1 Basierend auf der 50%igen Restarbeitsfähigkeit ab Juli 2002 sowie den Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (Funktionsstufe U, mittleres Jahressalär) für das Jahr 2001 ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen (vgl. E. 2.3 hievor) von Fr. 22‘504.-- (act. II 48/16 Ziff. 3.9), was nicht zu beanstanden ist. Zudem stützte sie sich für das Valideneinkommen richtigerweise auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin über den im Jahr 2001 erzielten Jahreslohn (act. II 9/2 Ziff. 20, 48/16 Ziff. 3.9), zumal die Pensionierung per 1. Juli 2002 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. II 2/3, 9/1 Ziff. 3). 6.2 Bei dieser Ausgangslage war die (rückwirkende) Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2002 nicht zweifellos unrichtig, soweit der anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemes- sene Invaliditätsgrad bei 70 % oder höher lag (vgl. E. 2.2 hievor), mithin das Valideneinkommen bei einer hypothetischen vollschichtigen Tätigkeit im Gesundheitsfall mindestens Fr. 75‘013.-- betragen hätte (Fr. 22‘504.-- / [100 ./. 70] x 100). War für die Invaliditätsbemessung hingegen – entspre- chend der Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) – zwingend die ge- mischte Methode mit einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit bzw. 20 % Haushalt anzuwenden, hätte der erforderliche Invaliditätsgrad von 70 % nicht erreicht werden können. Denn im Abklärungsbericht Haushalt vom
- Januar 2004 (act. II 48/13-20) wurde für den Aufgabenbereich gemäss Betätigungsvergleich nachvollziehbar und überzeugend (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2) lediglich eine Einschrän- kung von 3 % ermittelt (act. II 48/18 f. Ziff. 6). Entscheidend ist somit, ob Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 11 die formlose (und gleichsam rechtskräftige) Rentenausrichtung ab Oktober 2002 deshalb an einem ursprünglichen Mangel litt, weil sie nur durch die unzulässige Anwendung eines reinen Einkommensvergleichs zu erklären wäre.
- 7.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Ge- sundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit ei- nem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkre- ten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszuge- hen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Dass bei der gemischten Methode in der Regel davon ausgegangen wird, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich in dem Sinne komplementär sind, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 12 mithin die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % ergeben (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22), ändert daran nichts. Denn damit der sachliche Anwendungsbereich der gemischten Methode betroffen ist, wird allemal vorausgesetzt, dass ein Aufgabenbereich überhaupt ausgewiesen ist. 7.2 Die kinderlose und seit … geschiedene (act. II 1/1 f. Ziff. 1.5 und 2 f., 1/10, 5/2) Beschwerdeführerin wohnte vor der Rentenzusprache seit Jahren alleine in einer kleinen Wohnung (act II 2/2) und hatte keinerlei Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Ihre inzwischen verstorbene Mutter lebte – ebenso wie der Stief- sowie der leibliche Vater – im Ausland; über Geschwister oder anderweitige Verwandte verfügt die Beschwerdeführerin nicht (act. II 2/2, 34/4 f. lit. A Ziff. 1 f.). Als Hobby bezeichnete sie das …; früher hatte sie zudem … (act. II 2/2, 34/4 lit. A Ziff. 1). Unter diesen Umständen wäre die Annahme, dass die Beschwerdeführerin das reduzierte Arbeitspensum im Hinblick auf mehr freie Zeit – beispiels- weise für ihre Freizeitbeschäftigung – und nicht für eine Tätigkeit im Aufga- benbereich gewählt hatte (Beschwerde S. 4 f. Ziff. IV Ziff. 5; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2015, S. 2), zumindest vertretbar gewe- sen. Die Invaliditätsbemessung anhand der allgemeinen Methode des Ein- kommensvergleichs wäre folglich nicht als zweifellos unrichtig zu bezeich- nen gewesen. 7.3 Sodann wäre auch die Annahme eines Vollpensums im hypotheti- schen Validitätsfall nicht zweifellos unrichtig gewesen. Die Beschwerdefüh- rerin stand von Oktober 1999 bis Juni 2002 in einem Teilzeitarbeitsverhält- nis mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (act. II 9/2 Ziff. 9). Gemäss Dr. med. F.________ hat eine «nicht zertifizierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen» bereits ab 1980 bestanden (act. II 34/8 lit. C Ziff. 6), was von der Beschwerdegegnerin durch die Annahme einer lang- jährigen Arbeitsunfähigkeit von 30 % übernommen wurde (act. II 48/15 Ziff. 3.8). Aus dem von der Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 1) tatsächlich geleisteten Pensum kann deshalb nur wenig für die Beurteilung des hypothetischen Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall gewonnen werden. Aus ihrer Aussage anlässlich der Erhe- bung an Ort und Stelle vom 20. Januar 2004 gegenüber der Abklärungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 13 person, wonach sie sich vorstellen könnte, dass sie nach der Trennung von ihrem Lebenspartner (im Jahr … [act. II 34/5 lit. A Ziff. 2]) ihr Arbeitspen- sum auf 80 % erhöht hätte (act. II 48/15 Ziff. 3.5), kann jedenfalls nicht oh- ne weiteres geschlossen werden, die Annahme eines 100%igen Pensums im Validitätsfall sei klar falsch. Dies zumal sie die Frage, in welchem Aus- mass sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, «fast nicht beantworten» konnte (act. II 48/15 Ziff. 3.5). Die Gründe, welche für die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sprechen (vgl. E. 7.2 hievor), legen in vergleichbarer Weise ebenfalls die Annahme eines Vollpensums ohne Behinderung nahe. Anzufügen ist, dass auch die finanziellen Verhältnisse ein Indiz dafür darstellen, dass die Be- schwerdeführerin bei guter Gesundheit vollschichtig gearbeitet hätte. So wollte sie immer finanziell eigenständig sein (act. II 48/14 Ziff. 3.2) und musste ihr Pensum nach der Trennung aus finanziellen Gründen trotz Be- schwerden sporadisch bis 70 % erhöhen – mehr sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen (act. II 48/14 Ziff. 3.3). Des Weiteren hatte sie im Oktober 2002 aufgrund ihres Lebensalters einen Aktivitätshorizont, der noch keine Reduktion des Arbeitspensums nahegelegt hätte. Schliess- lich identifizierte sie sich offenbar stark mit ihrer Tätigkeit als «...» (act. II 2/2, 34/4 lit. A Ziff. 1).
- 8.1 Bei den aufgezeigten Gegebenheiten wäre die Annahme eines In- validitätsgrades von mindestens 70 % ab Oktober 2002 bei einer freien gerichtlichen Überprüfung möglicherweise korrigiert worden, dass aber nur ein einziger Schluss (vgl. E. 4.1.1 hievor) – nämlich derjenige auf Unrichtig- keit eines solchen Invaliditätsgrades – denkbar war, lässt sich nicht sagen. Mit anderen Worten hätte sich die Nachzahlung einer ganzen Invalidenren- te von Oktober 2002 bis Februar 2004 allein durch die Anwendung der ordentlichen Einkommensvergleichsmethode begründen lassen, was unter Würdigung der damaligen konkreten Umstände nicht eine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung (vgl. BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485) dargestellt hätte, die nachträglich wiedererwägungsweise korrigiert werden könnte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 14 8.2 Dass die Beschwerdegegnerin auf die Rentennachzahlung unter dem Titel von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht mehr zurückkommen kann, hat gleichermassen für die weiteren Rentenzahlungen betreffend die Folgezeit von März 2004 bis März 2014 zu gelten. Denn es erfolgten keine weiteren Sachverhaltserhebungen mehr, womit sich die Aktenlage unverändert so präsentierte, wie sie sich bereits bis zur Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) dargeboten hatte. 8.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom
- Juli 2015) verbietet es sich folglich, wiedererwägungsweise auf die – faktisch bzw. formlos angeordnete – Weiterausrichtung der ganzen Invali- denrente ab Oktober 2002 bis März 2014 zurückzukommen. Die Wiederer- wägungsverfügung vom 3. Juni 2014 (act. II 50) ist deshalb ersatzlos auf- zuheben, womit gleichzeitig auch die Grundlage für die mit Verfügung vom
- Juni 2014 (act. II 51) angeordnete Rückforderung der ab April 2009 bis März 2014 ausgerichteten Rentenbetreffnisse entfällt. Nicht weiter nachge- gangen werden muss der Bedeutung des Umstandes, dass die Beschwer- deführerin aufgrund des von ihr zu Recht beanstandeten Rechnungsfehlers bei der Ermittlung des Valideneinkommens (das bei einem Beschäfti- gungsgrad von 50 % erzielte Einkommen von Fr. 39‘949.-- [act. II 9/2 Ziff. 20] wurde nicht dem Status einer 80%igen Erwerbstätigkeit angepasst [act. II 38/9, 48/16 Ziff. 3.9]) ab Oktober 2002 zumindest Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gehabt hätte (Beschwerde S. 2 f. Ziff. III Ziff. 1). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin – anders als gemäss der Argu- mentation der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) – nicht entgegengehalten werden, dass sie die Rentenverfügung vom
- März 2004 (act. II 38) nicht angefochten hatte. Denn für die Zeit vor Oktober 2002 hätte sich auch bei Durchführung der Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich sowie Annahme eines Vollpensums im Vali- ditätsfall kein anderer Rentenanspruch ergeben, und für die Zeit danach konnte die Beschwerdeführerin aufgrund des unauflösbaren Widerspruchs der Verfügung in guten Treuen davon ausgehen, diese nicht anfechten zu müssen, um auch ab Oktober 2002 weiterhin in den Genuss einer ganzen Rente zu kommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 15 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind beide Ver- fügungen vom 3. und 16. Juni 2014 ersatzlos aufzuheben. Weil die Verfü- gung vom 10. März 2004 (act. II 39) nach den Erwägungen des Bundesge- richts keine Grundlage für einen unbefristeten Rentenanspruch bildet (vgl. E. 3.1 hievor), lebt dadurch der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab April 2014 nicht wieder auf. Im Rahmen des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 hievor) bleibt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
- 9.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) wurde ab 1. Dezember 2001 eine Viertels- und ab 1. März 2002 eine ganze Inva- lidenrente zugesprochen. Die über September 2002 hinaus ausgerichtete ganze Invalidenrente stützte sich nicht mehr auf diese Verfügung, sondern wurde faktisch bzw. formlos jeweils nur für den betreffenden Monat und letztmals für März 2014 (act. II 41) gewährt (vgl. E. 3.1 hievor). Für den fraglichen Rentenanspruch ab April 2014 ist somit wie bei einer Neuanmel- dung nach einer rechtskräftigen Ablehnung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) zu verfahren. Als Vergleichsbasis ist zur Prüfung, ob eine anspruchsbegrün- dende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ein- getreten ist, an die letzte materielle Beurteilung im März 2004 anzuknüpfen (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 9.2 Wie sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Referenz- zeitpunkt im März 2004 und der letzten faktischen Rentenzahlung für den Monat März 2014 entwickelt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist weder das Vorliegen eines Revisionsgrundes noch der materielle Rentenanspruch beurteilbar. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen bzw. erwerbli- chen Erhebungen vornimmt und hernach über den Rentenanspruch ab April 2014 neu verfügt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 16
- 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 10.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtspre- chung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 22. Sep- tember 2014 samt Ergänzung vom 23. August 2015 ist nicht zu beanstan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 17 den. Entsprechend wird die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 1‘911.-- (14.7 h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 54.-- und Fr. 157.20 Mehr- wertsteuer, somit auf total Fr. 2‘122.20, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 3. und 16. Juni 2014 aufgehoben. Die Sa- che wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Ren- tenanspruch ab April 2014 neu verfüge.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ als amtliche Anwältin wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘122.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 18
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Au- gust 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme an: - Pensionskasse G.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 541 IV SCJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. November 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 27. Mai 2015 (Rückweisung an Vorinstanz / IV/2014/652 f.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2002 unter Hinweis auf eine längere depressive Episode mit Erschöpfung und Antriebsverlust bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB im Ver- fahren IV/2014/652 f. [act. II], 1). Diese ermittelte gestützt auf ein psychia- trisches Gutachten (act. II 34) sowie eine Abklärung an Ort und Stelle (act. II 48) anhand der gemischten Methode Invaliditätsgrade von 42 % ab Dezember 2001 bzw. 81 % ab März 2002 sowie 36 % ab Juli 2002. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) sprach sie ihr rückwirkend ab 1. Dezember 2001 eine Viertelsrente sowie ab 1. März bis 30. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Gleich- zeitig und in Widerspruch dazu stellte sie eine Nachzahlung von Rentenbe- treffnissen bis Februar 2004 und weitere periodische Rentenleistungen in Aussicht (act. II 38/11-13). B. Nachdem die ganze Invalidenrente in der Folge weiter ausgerichtet worden war, verfügte die IVB am 1. April 2014 deren sofortige Sistierung mit der Begründung, bei einem internen Abgleich habe sie festgestellt, dass die Leistungen irrtümlicherweise erbracht würden (act. II 41). Mit Vorbescheid vom 7. April 2014 (act. II 42) stellte die IVB der Versicher- ten die teilweise Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung sowie die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Rentenleistungen in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 48) erliess die IVB am 3. Juni 2014 eine Verfügung (act. II 50), mit welcher sie die Rentenverfügung vom
10. März 2004 (act. II 38) wiedererwägungsweise aufhob, soweit die darin enthaltene Abrechnung Leistungen ab 1. Oktober 2002 vorsehe. Mit sepa- rater Verfügung vom 16. Juni 2014 (act. II 51) verpflichtete sie die Versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 3 cherte zudem, die vom 1. April 2009 bis 31. März 2014 zu viel ausgerichte- ten Leistungen im Umfang von Fr. 101‘796.-- zurückzuerstatten. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________, Beschwerde und bean- tragte, die beiden Verfügungen vom 3. und 16. Juni 2014 seien kostenfällig aufzuheben und ihr sei ab 1. April 2014 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem ersuchte sie um Gewährung des Rechts auf unent- geltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2014, IV/2014/652 f., die Verfügung vom 3. Juni 2014 auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Eine hiergegen seitens der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Mai 2015, 9C_95/2015, teilweise gut, hob den VGE IV/2014/652 f. auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Verwal- tungsgericht zurück. D. Im unter der Verfahrensnummer IV/2015/541 vor dem Verwaltungsgericht wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren hielt die Beschwerdeführe- rin mit Stellungnahme vom 14. Juli 2015 sinngemäss an ihren ursprüngli- chen Rechtsbegehren fest, während die Beschwerdegegnerin gleichentags beantragte, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. Am 23. August 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre ergänzte Kostennote ein, nahm zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2015 Stellung und bestätigte ihre Rechtsbegehren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 4 Am 3. November 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Ver- fahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden – nach der Rückweisung der Sache gemäss BGer 9C_95/2015 – nach wie vor die Verfügungen vom 3. Juni 2014 (act. II 50 [Wiedererwägung]) und 16. Juni 2014 (act. II 51 [Rücker- stattung]). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Anspruch auf eine Invali- denrente sowie andererseits die Zulässigkeit der Rückforderung der zwi- schen April 2009 und März 2014 bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 101‘796.--. Zufolge der angeordneten zeitlichen Wirkung der teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 5 weisen Wiedererwägung (act. II 50/1) ist der Rentenanspruch ab Oktober 2002 und für die Zukunft (ex tunc et pro futuro) zu beurteilen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 1 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2ter IVG) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 6 auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG; bis
31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich fest- zulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid, die ursprüng- liche Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) sei trotz des unauflösbaren Widerspruchs nicht nichtig (BGer 9C_95/2015, E. 5.2.2). Es sei vielmehr so zu verfahren, wie wenn die Beschwerdegegnerin auch ab Oktober 2002 eine ganze Rente zugesprochen hätte und diese wegen zweifelloser Un- richtigkeit aufheben wolle. In diesem Sinne hätten die monatlichen Renten- zahlungen trotz verneinter Anspruchsberechtigung im zweiten Teil der Ren- tenverfügung die Bedeutung von (rechtskräftigen) faktischen bzw. formlos erlassenen Verfügungen (BGer 9C_95/2015, E. 5.3). 3.2 Entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Rentenzahlungen ab Oktober 2002 bis März 2014 zweifellos zu Unrecht erfolgt waren (BGer 9C_95/2015, E. 5.4). In einem zweiten Schritt wird die damit zusammenhängende Zulässigkeit der Rückforderung und in einem letzten Schritt der Rentenanspruch ab April 2014 zu beurteilen sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 7 4. 4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314). 4.1.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur gro- ber Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetz- widrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). 4.1.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegan- gen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 390). Bei der Wie- dererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt ab- zustellen. Führen erst spätere Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum Tragen (Entscheid des BGer vom
16. September 2008, 8C_517/2007, E. 4.1). 4.2 Die ursprüngliche Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) bildete Grundlage für den unbestrittenen Rentenanspruch bis 30. September 2002 (vgl. E. 3.1 hievor). Für die Zeit von Oktober 2002 bis März 2014 sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf jede einzelne Rentenzah- lung theoretisch separat zu prüfen. Weil sich die zweifellose Unrichtigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 8 dabei prospektiv beurteilt (vgl. E. 4.1.2 hievor), hat die Prüfung jeweils an- hand der damals bekannten Sachumstände zu erfolgen. Für die Monate Oktober 2002 bis Februar 2004 wurde die Leistungsausrichtung im Rah- men der Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) rückwirkend basierend auf den bis dato gewonnenen Erkenntnissen angeordnet. Für diese Ren- tennachzahlung sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen deshalb ein- heitlich zu beurteilen. Es ist in der Folge zu entscheiden, ob aufgrund der damaligen Verhältnisse die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zwei- fellos unrichtig gewesen ist. 5. 5.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich für die Zeit bis zum Verfü- gungserlass im März 2004 (act. II 38) den Akten im Wesentlichen die fol- genden Angaben entnehmen: 5.1.1 Der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bescheinigte gegenüber dem damaligen Arbeit- geber der Beschwerdeführerin ab 28. September 2001 eine fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. II 2/6-9). Am 11. März 2002 erklärte er gegenüber dem «Vertrauensarzt» der beruflichen Vorsorgeeinrichtung, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Angiologie FMH, die Beschwerdeführerin stehe seit 19. Oktober 1998 wegen rezidivierenden depressiven Beschwerden mit somatischem Syn- drom bei ihm in Behandlung. Die Prognose sei mittelfristig gut, aktuell be- stehe aber nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 2/4 f.). 5.1.2 Prof. Dr. med. E.________ bestätigte zuhanden der Vorsorgeein- richtung gestützt auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin im Bericht vom 22. April 2002 (act. II 2/1-3) die Diagnose der chronisch rezidivieren- den depressiven Episoden mit somatischen Symptomen. Er hielt fest, dass eine erhebliche psychische Störung vorbestanden habe und die Beschwer- deführerin das Arbeitspensum aus diesem Grund bereits freiwillig auf 50 % beschränkt habe. Er empfahl eine provisorische Pensionierung im Umfang von 50 %, wobei die (eventuell schrittweise) Wiederaufnahme einer neuen Tätigkeit mittelfristig erfolgen sollte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 9 5.1.3 Im Bericht vom 3. Oktober 2002 (act. II 11) vermerkte Dr. med. D.________ in diagnostischer Hinsicht eine seit der Adoleszenz bestehen- de chronifizierte posttraumatische Störung bei/mit dissoziativen Störungen sowie schwerer und chronischer depressiver Verstimmung bzw. einen Sta- tus nach schwerer und längerer depressiver Reaktion nach Trennung vom letzten Freund (ICD-10: F43.21). Er bescheinigte weiterhin eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig. Er gab zudem an, dass eventuell Verrichtungen «mit handwerklichem Einschlag» zumutbar seien, Büroarbei- ten hingegen sehr schwierig seien und dissoziative Beschwerden auslös- ten. 5.1.4 Im Gutachten vom 16. November 2003 (act. II 34) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden, zurzeit in Remission. Er nahm an, dass eine «nicht zertifizierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen» in nicht mehr zu ermittelndem Ausmass bereits ab 1980 bestanden habe. Er attestierte ab Oktober 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und erachtete eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem 50%igen Pensum (vier bis fünf Stunden täglich) als zumutbar, wobei nach einer Eingewöhnungszeit eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit beste- hen sollte. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Januar 2004 (act. II 48/13-20) davon aus, dass der Beschwerde- führerin seit der provisorischen Pensionierung per 1. Juli 2002 eine ange- passte Arbeit wieder zu 50 % zuzumuten sei, nachdem vorgängig ab Okto- ber 2001 eine vollständige und zuvor eine durchschnittlich 30%ige Arbeits- unfähigkeit bestanden habe (act. II 48/15 Ziff. 3.8). Weil diese Annahme – insbesondere in Bezug auf die Periode ab 1. Okto- ber 2001 – mit der psychiatrischen Expertise vom 16. November 2003 (act. II 34) bzw. der Einschätzung des behandelnden Psychiaters vom 3. Okto- ber 2002 (act. II 11) korreliert, und diese fachärztlichen Beurteilungen den höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) prinzipiell genügen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 10 war die von der Beschwerdegegnerin herangezogene abgestufte medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in der damaligen Situation jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Nachzugehen ist damit der Frage, ob die Verwaltung die erwerblichen Auswirkungen dieser medizini- schen Ausgangslage durch die Nachzahlung der ganzen Invalidenrente ab Oktober 2002 in wiedererwägungsrechtlichem Sinne qualifiziert fehlerhaft beurteilte. 6. 6.1 Basierend auf der 50%igen Restarbeitsfähigkeit ab Juli 2002 sowie den Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (Funktionsstufe U, mittleres Jahressalär) für das Jahr 2001 ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen (vgl. E. 2.3 hievor) von Fr. 22‘504.-- (act. II 48/16 Ziff. 3.9), was nicht zu beanstanden ist. Zudem stützte sie sich für das Valideneinkommen richtigerweise auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin über den im Jahr 2001 erzielten Jahreslohn (act. II 9/2 Ziff. 20, 48/16 Ziff. 3.9), zumal die Pensionierung per 1. Juli 2002 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. II 2/3, 9/1 Ziff. 3). 6.2 Bei dieser Ausgangslage war die (rückwirkende) Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2002 nicht zweifellos unrichtig, soweit der anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemes- sene Invaliditätsgrad bei 70 % oder höher lag (vgl. E. 2.2 hievor), mithin das Valideneinkommen bei einer hypothetischen vollschichtigen Tätigkeit im Gesundheitsfall mindestens Fr. 75‘013.-- betragen hätte (Fr. 22‘504.-- / [100 ./. 70] x 100). War für die Invaliditätsbemessung hingegen – entspre- chend der Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) – zwingend die ge- mischte Methode mit einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit bzw. 20 % Haushalt anzuwenden, hätte der erforderliche Invaliditätsgrad von 70 % nicht erreicht werden können. Denn im Abklärungsbericht Haushalt vom
21. Januar 2004 (act. II 48/13-20) wurde für den Aufgabenbereich gemäss Betätigungsvergleich nachvollziehbar und überzeugend (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2) lediglich eine Einschrän- kung von 3 % ermittelt (act. II 48/18 f. Ziff. 6). Entscheidend ist somit, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 11 die formlose (und gleichsam rechtskräftige) Rentenausrichtung ab Oktober 2002 deshalb an einem ursprünglichen Mangel litt, weil sie nur durch die unzulässige Anwendung eines reinen Einkommensvergleichs zu erklären wäre. 7. 7.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Ge- sundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit ei- nem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkre- ten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszuge- hen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Dass bei der gemischten Methode in der Regel davon ausgegangen wird, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich in dem Sinne komplementär sind, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 12 mithin die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % ergeben (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22), ändert daran nichts. Denn damit der sachliche Anwendungsbereich der gemischten Methode betroffen ist, wird allemal vorausgesetzt, dass ein Aufgabenbereich überhaupt ausgewiesen ist. 7.2 Die kinderlose und seit … geschiedene (act. II 1/1 f. Ziff. 1.5 und 2 f., 1/10, 5/2) Beschwerdeführerin wohnte vor der Rentenzusprache seit Jahren alleine in einer kleinen Wohnung (act II 2/2) und hatte keinerlei Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Ihre inzwischen verstorbene Mutter lebte – ebenso wie der Stief- sowie der leibliche Vater – im Ausland; über Geschwister oder anderweitige Verwandte verfügt die Beschwerdeführerin nicht (act. II 2/2, 34/4 f. lit. A Ziff. 1 f.). Als Hobby bezeichnete sie das …; früher hatte sie zudem … (act. II 2/2, 34/4 lit. A Ziff. 1). Unter diesen Umständen wäre die Annahme, dass die Beschwerdeführerin das reduzierte Arbeitspensum im Hinblick auf mehr freie Zeit – beispiels- weise für ihre Freizeitbeschäftigung – und nicht für eine Tätigkeit im Aufga- benbereich gewählt hatte (Beschwerde S. 4 f. Ziff. IV Ziff. 5; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2015, S. 2), zumindest vertretbar gewe- sen. Die Invaliditätsbemessung anhand der allgemeinen Methode des Ein- kommensvergleichs wäre folglich nicht als zweifellos unrichtig zu bezeich- nen gewesen. 7.3 Sodann wäre auch die Annahme eines Vollpensums im hypotheti- schen Validitätsfall nicht zweifellos unrichtig gewesen. Die Beschwerdefüh- rerin stand von Oktober 1999 bis Juni 2002 in einem Teilzeitarbeitsverhält- nis mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (act. II 9/2 Ziff. 9). Gemäss Dr. med. F.________ hat eine «nicht zertifizierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen» bereits ab 1980 bestanden (act. II 34/8 lit. C Ziff. 6), was von der Beschwerdegegnerin durch die Annahme einer lang- jährigen Arbeitsunfähigkeit von 30 % übernommen wurde (act. II 48/15 Ziff. 3.8). Aus dem von der Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 1) tatsächlich geleisteten Pensum kann deshalb nur wenig für die Beurteilung des hypothetischen Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall gewonnen werden. Aus ihrer Aussage anlässlich der Erhe- bung an Ort und Stelle vom 20. Januar 2004 gegenüber der Abklärungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 13 person, wonach sie sich vorstellen könnte, dass sie nach der Trennung von ihrem Lebenspartner (im Jahr … [act. II 34/5 lit. A Ziff. 2]) ihr Arbeitspen- sum auf 80 % erhöht hätte (act. II 48/15 Ziff. 3.5), kann jedenfalls nicht oh- ne weiteres geschlossen werden, die Annahme eines 100%igen Pensums im Validitätsfall sei klar falsch. Dies zumal sie die Frage, in welchem Aus- mass sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, «fast nicht beantworten» konnte (act. II 48/15 Ziff. 3.5). Die Gründe, welche für die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sprechen (vgl. E. 7.2 hievor), legen in vergleichbarer Weise ebenfalls die Annahme eines Vollpensums ohne Behinderung nahe. Anzufügen ist, dass auch die finanziellen Verhältnisse ein Indiz dafür darstellen, dass die Be- schwerdeführerin bei guter Gesundheit vollschichtig gearbeitet hätte. So wollte sie immer finanziell eigenständig sein (act. II 48/14 Ziff. 3.2) und musste ihr Pensum nach der Trennung aus finanziellen Gründen trotz Be- schwerden sporadisch bis 70 % erhöhen – mehr sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen (act. II 48/14 Ziff. 3.3). Des Weiteren hatte sie im Oktober 2002 aufgrund ihres Lebensalters einen Aktivitätshorizont, der noch keine Reduktion des Arbeitspensums nahegelegt hätte. Schliess- lich identifizierte sie sich offenbar stark mit ihrer Tätigkeit als «...» (act. II 2/2, 34/4 lit. A Ziff. 1). 8. 8.1 Bei den aufgezeigten Gegebenheiten wäre die Annahme eines In- validitätsgrades von mindestens 70 % ab Oktober 2002 bei einer freien gerichtlichen Überprüfung möglicherweise korrigiert worden, dass aber nur ein einziger Schluss (vgl. E. 4.1.1 hievor) – nämlich derjenige auf Unrichtig- keit eines solchen Invaliditätsgrades – denkbar war, lässt sich nicht sagen. Mit anderen Worten hätte sich die Nachzahlung einer ganzen Invalidenren- te von Oktober 2002 bis Februar 2004 allein durch die Anwendung der ordentlichen Einkommensvergleichsmethode begründen lassen, was unter Würdigung der damaligen konkreten Umstände nicht eine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung (vgl. BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485) dargestellt hätte, die nachträglich wiedererwägungsweise korrigiert werden könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 14 8.2 Dass die Beschwerdegegnerin auf die Rentennachzahlung unter dem Titel von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht mehr zurückkommen kann, hat gleichermassen für die weiteren Rentenzahlungen betreffend die Folgezeit von März 2004 bis März 2014 zu gelten. Denn es erfolgten keine weiteren Sachverhaltserhebungen mehr, womit sich die Aktenlage unverändert so präsentierte, wie sie sich bereits bis zur Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) dargeboten hatte. 8.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom
14. Juli 2015) verbietet es sich folglich, wiedererwägungsweise auf die – faktisch bzw. formlos angeordnete – Weiterausrichtung der ganzen Invali- denrente ab Oktober 2002 bis März 2014 zurückzukommen. Die Wiederer- wägungsverfügung vom 3. Juni 2014 (act. II 50) ist deshalb ersatzlos auf- zuheben, womit gleichzeitig auch die Grundlage für die mit Verfügung vom
16. Juni 2014 (act. II 51) angeordnete Rückforderung der ab April 2009 bis März 2014 ausgerichteten Rentenbetreffnisse entfällt. Nicht weiter nachge- gangen werden muss der Bedeutung des Umstandes, dass die Beschwer- deführerin aufgrund des von ihr zu Recht beanstandeten Rechnungsfehlers bei der Ermittlung des Valideneinkommens (das bei einem Beschäfti- gungsgrad von 50 % erzielte Einkommen von Fr. 39‘949.-- [act. II 9/2 Ziff. 20] wurde nicht dem Status einer 80%igen Erwerbstätigkeit angepasst [act. II 38/9, 48/16 Ziff. 3.9]) ab Oktober 2002 zumindest Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gehabt hätte (Beschwerde S. 2 f. Ziff. III Ziff. 1). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin – anders als gemäss der Argu- mentation der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) – nicht entgegengehalten werden, dass sie die Rentenverfügung vom
10. März 2004 (act. II 38) nicht angefochten hatte. Denn für die Zeit vor Oktober 2002 hätte sich auch bei Durchführung der Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich sowie Annahme eines Vollpensums im Vali- ditätsfall kein anderer Rentenanspruch ergeben, und für die Zeit danach konnte die Beschwerdeführerin aufgrund des unauflösbaren Widerspruchs der Verfügung in guten Treuen davon ausgehen, diese nicht anfechten zu müssen, um auch ab Oktober 2002 weiterhin in den Genuss einer ganzen Rente zu kommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 15 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind beide Ver- fügungen vom 3. und 16. Juni 2014 ersatzlos aufzuheben. Weil die Verfü- gung vom 10. März 2004 (act. II 39) nach den Erwägungen des Bundesge- richts keine Grundlage für einen unbefristeten Rentenanspruch bildet (vgl. E. 3.1 hievor), lebt dadurch der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab April 2014 nicht wieder auf. Im Rahmen des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 hievor) bleibt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 9. 9.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) wurde ab 1. Dezember 2001 eine Viertels- und ab 1. März 2002 eine ganze Inva- lidenrente zugesprochen. Die über September 2002 hinaus ausgerichtete ganze Invalidenrente stützte sich nicht mehr auf diese Verfügung, sondern wurde faktisch bzw. formlos jeweils nur für den betreffenden Monat und letztmals für März 2014 (act. II 41) gewährt (vgl. E. 3.1 hievor). Für den fraglichen Rentenanspruch ab April 2014 ist somit wie bei einer Neuanmel- dung nach einer rechtskräftigen Ablehnung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) zu verfahren. Als Vergleichsbasis ist zur Prüfung, ob eine anspruchsbegrün- dende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ein- getreten ist, an die letzte materielle Beurteilung im März 2004 anzuknüpfen (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 9.2 Wie sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Referenz- zeitpunkt im März 2004 und der letzten faktischen Rentenzahlung für den Monat März 2014 entwickelt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist weder das Vorliegen eines Revisionsgrundes noch der materielle Rentenanspruch beurteilbar. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen bzw. erwerbli- chen Erhebungen vornimmt und hernach über den Rentenanspruch ab April 2014 neu verfügt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 16 10. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 10.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtspre- chung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 22. Sep- tember 2014 samt Ergänzung vom 23. August 2015 ist nicht zu beanstan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 17 den. Entsprechend wird die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 1‘911.-- (14.7 h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 54.-- und Fr. 157.20 Mehr- wertsteuer, somit auf total Fr. 2‘122.20, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 3. und 16. Juni 2014 aufgehoben. Die Sa- che wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Ren- tenanspruch ab April 2014 neu verfüge. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ als amtliche Anwältin wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘122.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Au- gust 2015)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme an:
- Pensionskasse G.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.