Entscheid des Regierungsstatthalters von Seeland vom 12. Mai 2015 (vbv 40/2014)
Sachverhalt
A. Die 1952 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde ab Dezember 2011 bis Ende Oktober 2014 durch den Regionalen Sozialdienst der Ein- wohnergemeinde B.________ (Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) wirt- schaftlich unterstützt (Dossier des Sozialdienstes [act. IIB, unpaginiert] Re- gister 2, Klientinnenkontoauszug vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2014). Mit Mitteilung vom 31. Oktober 2014 (act. IIB Register 2) stellte der Sozial- dienst fest, dass A.________ gemäss Steuerauszug des Kantons … vom
14. April 2014 sowie ihren Aussagen beim Sozialdienst vom 29. Oktober 2014 am 3. Oktober 2013 einen Erbvorbezug von Fr. 87'000.-- erhalten und nicht deklariert hatte. Gestützt darauf forderte er die bezogene Sozialhilfe ab Erhalt der Erbschaft, d.h. ab 22. Oktober 2013, in der Höhe von Fr. 26'615.80 zurück resp. machte aufgrund des neuen Vermögens die Rückerstattung des seit Dezember 2011 insgesamt ausgerichteten Sozial- hilfebetrags von Fr. 60'813.95 geltend. Zudem gab er A.________ Gele- genheit zur Rückerstattung nochmals Stellung zu nehmen und wies sie darauf hin, dass das rechtliche Gehör bereits am Gespräch vom 29. Okto- ber 2014 gewährt worden sei. Am 7. November 2014 verfügte der Sozial- dienst die Einstellung der Leistungen per 31. Oktober 2014 und die Rück- erstattung der Sozialhilfe „per sofort“ (act. IIB Register 2). In der Begrün- dung wurde ausgeführt, für den Zeitraum vom 22. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2014 handle es sich um die Rückforderung missbräuchlich bezo- gener Sozialhilfe im Umfang von Fr. 26'615.80 und ab 1. Dezember 2011 bis 21. Oktober 2013 um die Rückforderung der „restlichen Sozialhilfe“ von Fr. 34'198.15 aufgrund des neuen Vermögens. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. Dezember 2014 Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt Seeland (RSA Seeland bzw. Vor- instanz) und machte insbesondere geltend, der angefochtene Verwal- tungsakt sei nichtig (Akten des RSA Seeland [act. II] 1). Mit Verfügung vom
22. Januar 2015 stellte der Regierungsstatthalter fest, dass der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 3 de aufschiebende Wirkung zukomme und hiess am 12. Mai 2015 (act. II
36) die Beschwerde teilweise gut. Dabei wurde A.________ zur Rücker- stattung des Betrages von Fr. 26'615.80 verpflichtet und der Sozialdienst zur Zahlung von Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'610.65 verurteilt. B. Dagegen erhob A.________ am 10. Juni 2015 Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie, der angefochtene Entscheid vom 12. Mai 2015 sei vollum- fänglich aufzuheben und die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 3'221.35 seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, indem der Beschwerde- gegner nicht versucht habe, mittels Vereinbarung die Rückerstattungsmo- dalitäten zu regeln, habe er sich über elementare Verfahrensvorschriften hinweggesetzt. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 schloss die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2015 nahm der Beschwerdegegner ohne ausdrücklichen Antrag Stellung zum Sachverhalt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 4 VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2015 (act. II 36). Streitgegenstand bildet die Rückerstattung von Sozialhilfe- leistungen in der Höhe von Fr. 26'615.80.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 5
E. 2.2 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist da- her unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war.
E. 2.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3).
E. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erwiesen und unbestritten, dass der Be- schwerdegegner in der Zeitperiode vom 22. Oktober 2013 bis zum 31. Ok- tober 2014 wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hat (act. IIB Register 2, Klien- tinnenkontoauszug von 22. Oktober 2013 bis 29. Oktober 2014). Des Wei- teren ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter am 3. Okto- ber 2013 einen Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 87'000.-- erhielt (act. IIB Register 4, Steuererklärung 2013, Kanton …) und diesen dem Beschwer- degegner willentlich nicht meldete, mithin ihre Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG in grober Weise verletzt hat. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass Letztere im Rahmen des Gesprächs mit dem Beschwerde- gegner vom 29. Oktober 2014 bestätigte, es sei ihr bewusst gewesen, dass sie den Erhalt des Betrages hätte melden resp. die entsprechenden Konten der Bank C.________ hätte angeben müssen (vgl. unvollständige Angaben im Fragebogen „periodische Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs“ vom 7. Oktober 2014, act. IIB Register 4) und sie anschliessend keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe gehabt hätte (act. IIB Register 3, Aktennotizen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 6 A.________). Da der Erbvorbezug dem Vermögen der Beschwerdeführerin hätte zugerechnet werden müssen (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] E. 2.1, abrufbar unter: www.skos.ch), bezog diese im besagten Zeitraum wirtschaftliche Hilfe, auf die sie keinen Anspruch gehabt hätte. Aufgrund des neuen Vermögens bei der Berechnung der Sozialhilfe hätte kein Fehlbetrag mehr resultiert. Der Leistungsbezug erweist sich somit diesbezüglich als unrechtmässig, was nach Art. 40 Abs. 5 SHG grundsätzlich und unabhängig von einer allfälligen (schuldhaften) Pflichtverletzung die Rückerstattungspflicht auslöst (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Rückforderungsgrund des unrechtmässigen Leistungs- bezugs gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG ist folglich ohne weiteres gegeben. Nicht zu beanstanden ist zudem die Höhe der Rückforderung. Der un- rechtmässige Bezug wurde vom Beschwerdegegner auf Fr. 26'615.80 be- ziffert und mittels Auszug aus dem Klientinnenkonto ab dem 22. Oktober 2013 bis zum 29. Oktober 2014 belegt (act. IIB Register 2). Die Beschwer- deführerin brachte denn auch keine Einwände gegen die Berechnung der Rückforderung vor. Vielmehr erwähnte sie in der Beschwerde explizit, sie bestreite die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages nicht (vgl. Beschwerde S. 2).
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerde- gegner habe sich über elementare Verfahrensvorschriften hinweggesetzt, indem er nicht versucht habe, eine Vereinbarung über die Rückerstat- tungsmodalitäten zu treffen, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 SHG ist der Abschluss einer Rückerstattungs- vereinbarung nicht zwingend resp. besteht seitens der Sozialdienste keine Verpflichtung, eine solche konkret abzuschliessen. Vielmehr ist mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung zu treffen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gar nie bereit war, die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe zurückzubezahlen (vgl. Fallführungsjournal, act. IIB [nicht eingeordnet] und Aktennotizen A.________ vom 29. Oktober 2014, act. IIB Register 3) und die mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 nochmals gewährte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Rücker- stattung unbenutzt verstreichen liess (act. IIB Register 2). Auch nach dem Entscheid des Regierungsstatthalters vom 12. Mai 2015 (act. II 36) und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 7 nach erneuter Aufforderung des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2015, die Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 26'615.80 zu überweisen (Akten des Beschwerdegegners [act. IIA] unpaginiert), war sie nicht bereit, die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Dies obschon sie anerkannte, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe nach dem Empfang des Erbvorbezuges nicht mehr erfüllt waren (vgl. Aktennotizen A.________ vom 29. Oktober 2014, act. IIB 3). Eine Vereinbarung mit ihr konnte daher offensichtlich von vornherein nicht getroffen werden.
E. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom
12. Mai 2015 (act. II 36), der die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 26'615.80 verpflichtet, nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist
– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2)
– denn auch nicht zu bemängeln, dass die Parteikosten des vorinstanzli- chen Verfahrens je zur Hälfte den Parteien auferlegt wurden, entspricht diese Aufteilung doch dem Ergebnis des Entscheides in der Sache selbst. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- A.________
- Regionaler Sozialdienst
- Regierungsstatthalteramt Seeland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Mutwillige oder leichtfer- tige Verfahrensführung liegt vor, wenn eine offensichtlich gesetzwidrige bzw. willkürliche Rechtsauffassung vertreten wird, wobei die Aussichtslo- sigkeit der Begehren nach den Umständen klar erkennbar sein muss. Mut- willigkeit kann auch bei rechtsmissbräuchlichem Vorgehen bzw. der Pro- zessführung unter Verletzung von Mitwirkungs- oder Unterlassungspflich- ten angenommen werden (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 105 N. 28). Die Beschwerdeführerin führt gegen den Entscheid der Vorinstanz Be- schwerde und macht dabei einzig geltend, der Beschwerdegegner habe gar nicht erst versucht eine Vereinbarung über die Rückerstattung zu tref-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 8 fen. Dabei verkennt sie, dass, sofern der Beschwerdegegner tatsächlich Verfahrensvorschriften verletzt haben sollte – was vorliegend jedoch nach dem Obgenannten nicht zutrifft –, diese durch das in jeder Beziehung kor- rekt geführte Verfahren vor dem RSA Seeland geheilt worden wären (ana- log zur Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Unter den gegebenen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst war resp. ist, dass sie die Sozi- alhilfe in der Höhe von Fr. 26'615.80 zu Unrecht bezogen hat und zurück- erstatten muss, liegt ihrerseits mutwillige Prozessführung vor, die gemäss Art. 54 SHG die Kostenpflicht nach sich zieht. Die unterliegende Be- schwerdeführerin hat folglich die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 540 SH MAW/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführerin gegen Regionaler Sozialdienst Beschwerdegegner Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Seeland vom 12. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde ab Dezember 2011 bis Ende Oktober 2014 durch den Regionalen Sozialdienst der Ein- wohnergemeinde B.________ (Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) wirt- schaftlich unterstützt (Dossier des Sozialdienstes [act. IIB, unpaginiert] Re- gister 2, Klientinnenkontoauszug vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2014). Mit Mitteilung vom 31. Oktober 2014 (act. IIB Register 2) stellte der Sozial- dienst fest, dass A.________ gemäss Steuerauszug des Kantons … vom
14. April 2014 sowie ihren Aussagen beim Sozialdienst vom 29. Oktober 2014 am 3. Oktober 2013 einen Erbvorbezug von Fr. 87'000.-- erhalten und nicht deklariert hatte. Gestützt darauf forderte er die bezogene Sozialhilfe ab Erhalt der Erbschaft, d.h. ab 22. Oktober 2013, in der Höhe von Fr. 26'615.80 zurück resp. machte aufgrund des neuen Vermögens die Rückerstattung des seit Dezember 2011 insgesamt ausgerichteten Sozial- hilfebetrags von Fr. 60'813.95 geltend. Zudem gab er A.________ Gele- genheit zur Rückerstattung nochmals Stellung zu nehmen und wies sie darauf hin, dass das rechtliche Gehör bereits am Gespräch vom 29. Okto- ber 2014 gewährt worden sei. Am 7. November 2014 verfügte der Sozial- dienst die Einstellung der Leistungen per 31. Oktober 2014 und die Rück- erstattung der Sozialhilfe „per sofort“ (act. IIB Register 2). In der Begrün- dung wurde ausgeführt, für den Zeitraum vom 22. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2014 handle es sich um die Rückforderung missbräuchlich bezo- gener Sozialhilfe im Umfang von Fr. 26'615.80 und ab 1. Dezember 2011 bis 21. Oktober 2013 um die Rückforderung der „restlichen Sozialhilfe“ von Fr. 34'198.15 aufgrund des neuen Vermögens. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. Dezember 2014 Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt Seeland (RSA Seeland bzw. Vor- instanz) und machte insbesondere geltend, der angefochtene Verwal- tungsakt sei nichtig (Akten des RSA Seeland [act. II] 1). Mit Verfügung vom
22. Januar 2015 stellte der Regierungsstatthalter fest, dass der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 3 de aufschiebende Wirkung zukomme und hiess am 12. Mai 2015 (act. II
36) die Beschwerde teilweise gut. Dabei wurde A.________ zur Rücker- stattung des Betrages von Fr. 26'615.80 verpflichtet und der Sozialdienst zur Zahlung von Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'610.65 verurteilt. B. Dagegen erhob A.________ am 10. Juni 2015 Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie, der angefochtene Entscheid vom 12. Mai 2015 sei vollum- fänglich aufzuheben und die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 3'221.35 seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, indem der Beschwerde- gegner nicht versucht habe, mittels Vereinbarung die Rückerstattungsmo- dalitäten zu regeln, habe er sich über elementare Verfahrensvorschriften hinweggesetzt. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 schloss die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2015 nahm der Beschwerdegegner ohne ausdrücklichen Antrag Stellung zum Sachverhalt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 4 VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2015 (act. II 36). Streitgegenstand bildet die Rückerstattung von Sozialhilfe- leistungen in der Höhe von Fr. 26'615.80. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 5 2.2 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist da- her unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. 2.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erwiesen und unbestritten, dass der Be- schwerdegegner in der Zeitperiode vom 22. Oktober 2013 bis zum 31. Ok- tober 2014 wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hat (act. IIB Register 2, Klien- tinnenkontoauszug von 22. Oktober 2013 bis 29. Oktober 2014). Des Wei- teren ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter am 3. Okto- ber 2013 einen Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 87'000.-- erhielt (act. IIB Register 4, Steuererklärung 2013, Kanton …) und diesen dem Beschwer- degegner willentlich nicht meldete, mithin ihre Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG in grober Weise verletzt hat. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass Letztere im Rahmen des Gesprächs mit dem Beschwerde- gegner vom 29. Oktober 2014 bestätigte, es sei ihr bewusst gewesen, dass sie den Erhalt des Betrages hätte melden resp. die entsprechenden Konten der Bank C.________ hätte angeben müssen (vgl. unvollständige Angaben im Fragebogen „periodische Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs“ vom 7. Oktober 2014, act. IIB Register 4) und sie anschliessend keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe gehabt hätte (act. IIB Register 3, Aktennotizen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 6 A.________). Da der Erbvorbezug dem Vermögen der Beschwerdeführerin hätte zugerechnet werden müssen (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] E. 2.1, abrufbar unter: www.skos.ch), bezog diese im besagten Zeitraum wirtschaftliche Hilfe, auf die sie keinen Anspruch gehabt hätte. Aufgrund des neuen Vermögens bei der Berechnung der Sozialhilfe hätte kein Fehlbetrag mehr resultiert. Der Leistungsbezug erweist sich somit diesbezüglich als unrechtmässig, was nach Art. 40 Abs. 5 SHG grundsätzlich und unabhängig von einer allfälligen (schuldhaften) Pflichtverletzung die Rückerstattungspflicht auslöst (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Rückforderungsgrund des unrechtmässigen Leistungs- bezugs gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG ist folglich ohne weiteres gegeben. Nicht zu beanstanden ist zudem die Höhe der Rückforderung. Der un- rechtmässige Bezug wurde vom Beschwerdegegner auf Fr. 26'615.80 be- ziffert und mittels Auszug aus dem Klientinnenkonto ab dem 22. Oktober 2013 bis zum 29. Oktober 2014 belegt (act. IIB Register 2). Die Beschwer- deführerin brachte denn auch keine Einwände gegen die Berechnung der Rückforderung vor. Vielmehr erwähnte sie in der Beschwerde explizit, sie bestreite die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages nicht (vgl. Beschwerde S. 2). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerde- gegner habe sich über elementare Verfahrensvorschriften hinweggesetzt, indem er nicht versucht habe, eine Vereinbarung über die Rückerstat- tungsmodalitäten zu treffen, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 SHG ist der Abschluss einer Rückerstattungs- vereinbarung nicht zwingend resp. besteht seitens der Sozialdienste keine Verpflichtung, eine solche konkret abzuschliessen. Vielmehr ist mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung zu treffen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gar nie bereit war, die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe zurückzubezahlen (vgl. Fallführungsjournal, act. IIB [nicht eingeordnet] und Aktennotizen A.________ vom 29. Oktober 2014, act. IIB Register 3) und die mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 nochmals gewährte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Rücker- stattung unbenutzt verstreichen liess (act. IIB Register 2). Auch nach dem Entscheid des Regierungsstatthalters vom 12. Mai 2015 (act. II 36) und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 7 nach erneuter Aufforderung des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2015, die Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 26'615.80 zu überweisen (Akten des Beschwerdegegners [act. IIA] unpaginiert), war sie nicht bereit, die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Dies obschon sie anerkannte, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe nach dem Empfang des Erbvorbezuges nicht mehr erfüllt waren (vgl. Aktennotizen A.________ vom 29. Oktober 2014, act. IIB 3). Eine Vereinbarung mit ihr konnte daher offensichtlich von vornherein nicht getroffen werden. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom
12. Mai 2015 (act. II 36), der die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 26'615.80 verpflichtet, nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist
– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2)
– denn auch nicht zu bemängeln, dass die Parteikosten des vorinstanzli- chen Verfahrens je zur Hälfte den Parteien auferlegt wurden, entspricht diese Aufteilung doch dem Ergebnis des Entscheides in der Sache selbst. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Mutwillige oder leichtfer- tige Verfahrensführung liegt vor, wenn eine offensichtlich gesetzwidrige bzw. willkürliche Rechtsauffassung vertreten wird, wobei die Aussichtslo- sigkeit der Begehren nach den Umständen klar erkennbar sein muss. Mut- willigkeit kann auch bei rechtsmissbräuchlichem Vorgehen bzw. der Pro- zessführung unter Verletzung von Mitwirkungs- oder Unterlassungspflich- ten angenommen werden (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 105 N. 28). Die Beschwerdeführerin führt gegen den Entscheid der Vorinstanz Be- schwerde und macht dabei einzig geltend, der Beschwerdegegner habe gar nicht erst versucht eine Vereinbarung über die Rückerstattung zu tref-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 8 fen. Dabei verkennt sie, dass, sofern der Beschwerdegegner tatsächlich Verfahrensvorschriften verletzt haben sollte – was vorliegend jedoch nach dem Obgenannten nicht zutrifft –, diese durch das in jeder Beziehung kor- rekt geführte Verfahren vor dem RSA Seeland geheilt worden wären (ana- log zur Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Unter den gegebenen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst war resp. ist, dass sie die Sozi- alhilfe in der Höhe von Fr. 26'615.80 zu Unrecht bezogen hat und zurück- erstatten muss, liegt ihrerseits mutwillige Prozessführung vor, die gemäss Art. 54 SHG die Kostenpflicht nach sich zieht. Die unterliegende Be- schwerdeführerin hat folglich die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, SH/15/540, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Regionaler Sozialdienst
- Regierungsstatthalteramt Seeland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.