Verfügung vom 5. Mai 2015
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. Oktober 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II], 2). Die- se edierte die Akten der SUVA bezüglich zwei die obligatorische Unfallver- sicherung betreffende Ereignisse vom 26. Mai 2001 (Knie rechts; act. II 11.28) bzw. 23. Mai 2009 (Handgelenk rechts; act. II 17.29) sowie einen die Militärversicherung betreffenden Schadenfall vom 4. April 2007 (Knie links; act. II 11.45). Nach weiteren Abklärungen verneinte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Januar 2012 (Akten der IVB [act. IIA], 46) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. B. Nach einer Neuanmeldung vom 2. November 2012 (act. IIA 53) wies die IVB das Leistungsgesuch hinsichtlich beruflicher Massnahmen mit Verfü- gung vom 22. Mai 2013 (act. IIA 74) erneut ab und verneinte mit Verfügung vom 11. Februar 2014 (act. IIA 94) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf Beschwerde hin (act. IIA 83, 96) hob das Verwaltungsgericht die Verfü- gung vom 22. Mai 2013 mit Urteil vom 3. April 2014 (IV/2013/551; act. IIA
99) auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie eine Umschulung im Sinne der Erwägungen an die Hand nehme, wogegen es die Rentenver- fügung vom 11. Februar 2014 mit Urteil vom 22. April 2014 (IV/2014/261; act. IIA 100) schützte. In der Folge veranlasste die IVB am 18. Dezember 2014 eine berufliche Abklärung vom 5. Januar bis 6. April 2015 (act. IIA 120) und gewährte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. Januar 2015 (Akten der IVB [act. IIB], 134) für diese Zeit ein Taggeld mit einer Grundentschädigung von Fr. 136.80 bzw. einem Kindergeld von Fr. 14.--. Mit einer weiteren Verfü- gung vom 7. April 2014 (act. IIB 159) wurde vom 7. April bis 5. Juli 2015 ein Arbeitstraining gewährt und hierfür am 14. April 2015 ein Taggeldanspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 3 mit unveränderten Ansätzen verfügt (act. IIB 166). Nachdem die IVB diese Taggeldverfügung am 22. April 2015 zunächst ersetzt und die Grunden- tschädigung auf Fr. 95.20 reduziert hatte (act. IIB 168), erliess sie am
5. Mai 2015 eine neue Verfügung (act. IIB 180), mit der sie die Grunden- tschädigung wiederum auf Fr. 136.80 festlegte. Das Arbeitstraining wurde gemäss formloser Mitteilung vom 19. Juni 2015 (act. IIB 198) per 17. Ju- ni 2015 abgebrochen. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ vom B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5. Mai 2015 sei kostenfällig aufzuheben und das Taggeld sei auf einem Jahresverdienst von mindestens Fr. 73‘131.35 (Fr. 200.30 pro Tag, entsprechend einer Grundentschädigung von Fr. 160.30) zuzüglich Kindergeld festzulegen. Am 24. Juni 2015 er- suchte der Beschwerdeführer überdies um Gewährung des Rechts auf un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Mai 2015 (act. IIB 180). Streitig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch während der Dauer des Arbeitstrainings ab 7. April 2015, und dabei insbesondere die Höhe der Grundentschädigung. Taggelder der Invalidenversicherung sind keine Dauerleistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. August 2014, 9C_311/2014, E. 1) und die rechtskräftige Taggeldverfügung vom
29. Januar 2015 (act. IIB 134), mit der die Grundentschädigung in gleicher Höhe wie in der hier angefochtenen Verfügung festgelegt wurde, bezog sich auf eine frühere, befristete Anspruchsperiode, weshalb in Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer geht von einem massgebenden Jahresver- dienst von mindestens Fr. 73‘131.35 bzw. Fr. 200.30 pro Tag aus (Be- schwerde S. 2 Ziff. I sowie S. 5 Ziff. IV) und beantragt dementsprechend eine Grundentschädigung von Fr. 160.30 zuzüglich Kindergeld (Fr. 200.30 x 80 %; Beschwerde S. 2 Ziff. I). Nach dem Grundsatz der Akzessorietät besteht ein Taggeldanspruch nur während der Durchführung der Eingliede- rungsmassnahme (Art. 22 Abs. 1 IVG; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 469 N. 958). Ob über den formlo- sen Abbruch des Arbeitstrainings per 17. Juni 2015 (act. IIB 198) rechts- kräftig befunden wurde (act. IIB 203 f.), geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls würde die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- selbst unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 5 Berücksichtigung der gesamten ursprünglich gewährten Dauer vom 7. April bis 5. Juli 2015 sowie unter Einbezug des Kindergeldes nicht erreicht ([Fr. 160.30 + Fr. 14.--] x 90 Tage; vgl. auch die vom Bundesamt für Sozial- versicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2008 gültigen Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig- keit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Tag- geld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten An- spruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). 2.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheit- liche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Das Kindergeld be- trägt für jedes Kind 2 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach UVG (Art. 23bis i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermitt- lung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebliches Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 6 2.3 Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Nach der hierzu ergan- genen – auch unter der ab 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Ordnung (AS 2011 5679) gültigen – Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggelds zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt
– dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Ein- kommensvergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwick- lung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4 S. 10 E. 2.1; MEYER/REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 23 N. 4). 3. 3.1 Ob das mit Mitteilung vom 7. April 2015 (act. IIB 159) gewährte Ar- beitstraining unter die Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 15 ff. IVG zu subsumieren ist (vgl. Anhang II Ziff. 2.3 resp. Ziff. 2.3.3.2 des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2015 gültigen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]) oder ob es sich um eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede- rung (Art. 14a IVG) im Sinne eines Belastbarkeits- bzw. Aufbautrainings (vgl. Rz. 1010.1 f. des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2015 gültigen Kreisschreibens über die Integrationsmassnahmen [KSIM]) handelt (vgl. zu diesem Abgrenzungsproblem den Entscheid des BGer vom 10. Ok- tober 2012, 9C_801/2011, E. 1), kann offen bleiben. So oder anders ist die Vorkehr unter die Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG zu subsumieren; zudem bestünde auch für blosse Abklärungszeiten ein Tag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 7 geldanspruch (Art. 22 Abs. 6 IVG i.V.m. Art. 17 IVV; Rz. 1040 ff. des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2012 gültigen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]; SILVIA BUCHER, a.a.O., S. 476 N. 977 ff.). Der Taggeldanspruch gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG als solcher ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten, es besteht zudem zu Recht Einigkeit in Bezug auf das Kindergeld (Art. 23bis IVG; act. II 180/1; Beschwerde S. 2 Ziff. I). 3.2 Der Beschwerdeführer absolvierte eine Berufslehre als …- und … (act. II 2/4 Ziff. 6.2, 3) und stand vor der ersten IV-Anmeldung (act. II 2) in verschiedenen Temporärarbeitsverhältnissen (act. II 5, 6, 11.16/2-4, 11.16/25 f., 17/27/6; act. IIA 49/2, 54; act. IIB 143, 150/4 ff.). Nach der me- dizinischen Aktenlage ist er jedoch bereits seit dem im Militärdienst am
4. April 2007 stattgehabten Ereignis (act. II 11.45) wegen diverser Gesund- heitsschäden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. So diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie FMH, im Bericht vom 11. April 2007 (act. II 11.46) einen Verdacht auf eine Meniskusläsion medial bzw. eine Kreuzbandläsion am Kniegelenk links und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer kon- servativen Therapie (act. II 11.41, 11.43) unterzog sich der Beschwerdefüh- rer am 16. November 2007 einer arthroskopischen Knieoperation (act. II 11.39) und es wurde ihm auch im Nachgang zu diesem Eingriff weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. II 11.34/4, 11.34/6, 11.34/11, 11.34/16-18, 11.34/20 f.). In seiner zuhanden der Militärversiche- rung verfassten versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 8. Sep- tember 2008 (act. II 11.32/2-6) gelangte der SUVA-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH sowie Rheuma- tologie FMH, zum Schluss, dass die Prognose für die Tätigkeit als … mittel- bis langfristig ungünstig und eine Umschulung sinnvoll sei. Noch vor dem weiteren Unfall vom 23. Mai 2009 (act. II 17.29) verpflichtete sich die Mi- litärversicherung, dem Beschwerdeführer eine Barleistung für die Umschu- lung in eine knieschonende Tätigkeit auszurichten (Vergleich vom 10. März 2009 bzw. Verfügung vom 3. April 2009; act. II 11.7). Damit ist in tatsächli- cher Hinsicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurückliegt, wes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 8 halb gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Einkommen abzustellen ist, dass der Beschwerdeführer durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Ein- gliederung erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. E. 2.3 hievor). 3.3 Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass seit 4. April 2007 ein Ge- sundheitsschaden mit Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als … vorliegt (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 5), ihre Verfügung vom 5. Mai 2015 (act. IIB 180) basiert demgegenüber auf einem (aufindexierten) Erwerbs- einkommen aus dem Jahr 2012 (act. IIB 128, 176/1; Eintrag vom 30. April 2015 im IV-Protokoll per 10. Juli 2015 [in den Gerichtsakten]), auf welches nach dem Gesagten von vornherein nicht abgestellt werden kann. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, richtigerweise müsste eigentlich das von der SUVA (als Durchführungsstelle der Militärversicherung) an- hand des im Jahr 2006 erzielten Stundenlohnes ermittelte Erwerbsein- kommen (act. II 11.35/2, 11.42/2) herangezogen werden (Beschwerdeant- wort S. 2 lit. C Ziff. 5), ist ihr nicht zu folgen. Wohl ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der empirischen Erfahrung (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325) überwiegend wahrscheinlich im Gesundheitsfall seine Tätigkeit als …- und … fortgesetzt hätte. Wie bereits im VGE IV/2014/261 E. 4.2.1 (act. IIA 100) im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen erwogen, sind jedoch aufgrund der Erwerbsbiographie mit temporären und häufig wechselnden Arbeitsstellen die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstruk- turerhebung (LSE) heranzuziehen. Das Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 IVV entspricht prinzipiell dem Validenein- kommen der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsme- thode (vgl. E. 2.3 hievor) und es besteht vorliegend kein Anlass, von die- sem Grundsatz abzuweichen. Dies auch deshalb, weil der unterschiedliche Massstab zur Beurteilung der beruflichen Entwicklung primär eine Abwei- chung des für die Taggeldbemessung massgebenden Einkommens vom Valideneinkommen gegen oben ermöglicht (vgl. E. 2.3 hievor und ERWIN MAURER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Bern 2014, Art. 23-25 N. 58). In diesem Sinn ist denn auch das Bun- desgericht zu verstehen, wenn es im von der Beschwerdegegnerin ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 9 führten (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7) Entscheid vom 4. September 2013 (8C_405/2013, E. 2.3.1) festhält, dass das Valideneinkommen «nicht zwingend identisch mit den Grundlage der Taggeldbemessung bildenden Einkünften bei der zuletzt voll ausgeübten Tätigkeit» sei (bezogen auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fas- sung [AS 2003 3862]). Das Verwaltungsgericht legte das Valideneinkommen für das Jahr 2012 in den Urteilen vom 3. und 22. April 2014 (VGE IV/2013/551 E. 3.6.1 [act. IIA 99] bzw. IV/2014/261 E. 4.2.1 [act. IIA 100]) auf Fr. 72‘703.20 fest. Dieser hypothetische Wert ist nach dem vorstehend Dargelegten auch als Grund- lage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 3 IVG massgebend und der weiteren Nominallohnentwicklung anzupassen. Die Sache geht zurück an die Verwaltung, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch neu verfüge. Die Beschwerde erweist sich in- soweit als begründet und ist gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 10 cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtspre- chung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ vom B.________ vertreten. Deren Kostennote vom
23. August 2015 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 864.50 (6.65 h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 32.-- und Fr. 71.70 Mehrwertsteuer, somit auf total Fr. 967.20, festge- setzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen über den Taggeldanspruch neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 11 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 967.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 4
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 4
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Mai 2015 (act. IIB 180). Streitig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch während der Dauer des Arbeitstrainings ab 7. April 2015, und dabei insbesondere die Höhe der Grundentschädigung. Taggelder der Invalidenversicherung sind keine Dauerleistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. August 2014, 9C_311/2014, E. 1) und die rechtskräftige Taggeldverfügung vom
- Januar 2015 (act. IIB 134), mit der die Grundentschädigung in gleicher Höhe wie in der hier angefochtenen Verfügung festgelegt wurde, bezog sich auf eine frühere, befristete Anspruchsperiode, weshalb in Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. 1.3 Der Beschwerdeführer geht von einem massgebenden Jahresver- dienst von mindestens Fr. 73‘131.35 bzw. Fr. 200.30 pro Tag aus (Be- schwerde S. 2 Ziff. I sowie S. 5 Ziff. IV) und beantragt dementsprechend eine Grundentschädigung von Fr. 160.30 zuzüglich Kindergeld (Fr. 200.30 x 80 %; Beschwerde S. 2 Ziff. I). Nach dem Grundsatz der Akzessorietät besteht ein Taggeldanspruch nur während der Durchführung der Eingliede- rungsmassnahme (Art. 22 Abs. 1 IVG; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 469 N. 958). Ob über den formlo- sen Abbruch des Arbeitstrainings per 17. Juni 2015 (act. IIB 198) rechts- kräftig befunden wurde (act. IIB 203 f.), geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls würde die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- selbst unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 5 Berücksichtigung der gesamten ursprünglich gewährten Dauer vom 7. April bis 5. Juli 2015 sowie unter Einbezug des Kindergeldes nicht erreicht ([Fr. 160.30 + Fr. 14.--] x 90 Tage; vgl. auch die vom Bundesamt für Sozial- versicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2008 gültigen Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig- keit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Tag- geld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten An- spruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). 2.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheit- liche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Das Kindergeld be- trägt für jedes Kind 2 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach UVG (Art. 23bis i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermitt- lung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebliches Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 6 2.3 Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Nach der hierzu ergan- genen – auch unter der ab 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Ordnung (AS 2011 5679) gültigen – Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggelds zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Ein- kommensvergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwick- lung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4 S. 10 E. 2.1; MEYER/REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 23 N. 4).
- 3.1 Ob das mit Mitteilung vom 7. April 2015 (act. IIB 159) gewährte Ar- beitstraining unter die Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 15 ff. IVG zu subsumieren ist (vgl. Anhang II Ziff. 2.3 resp. Ziff. 2.3.3.2 des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2015 gültigen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]) oder ob es sich um eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede- rung (Art. 14a IVG) im Sinne eines Belastbarkeits- bzw. Aufbautrainings (vgl. Rz. 1010.1 f. des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2015 gültigen Kreisschreibens über die Integrationsmassnahmen [KSIM]) handelt (vgl. zu diesem Abgrenzungsproblem den Entscheid des BGer vom 10. Ok- tober 2012, 9C_801/2011, E. 1), kann offen bleiben. So oder anders ist die Vorkehr unter die Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG zu subsumieren; zudem bestünde auch für blosse Abklärungszeiten ein Tag- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 7 geldanspruch (Art. 22 Abs. 6 IVG i.V.m. Art. 17 IVV; Rz. 1040 ff. des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2012 gültigen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]; SILVIA BUCHER, a.a.O., S. 476 N. 977 ff.). Der Taggeldanspruch gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG als solcher ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten, es besteht zudem zu Recht Einigkeit in Bezug auf das Kindergeld (Art. 23bis IVG; act. II 180/1; Beschwerde S. 2 Ziff. I). 3.2 Der Beschwerdeführer absolvierte eine Berufslehre als …- und … (act. II 2/4 Ziff. 6.2, 3) und stand vor der ersten IV-Anmeldung (act. II 2) in verschiedenen Temporärarbeitsverhältnissen (act. II 5, 6, 11.16/2-4, 11.16/25 f., 17/27/6; act. IIA 49/2, 54; act. IIB 143, 150/4 ff.). Nach der me- dizinischen Aktenlage ist er jedoch bereits seit dem im Militärdienst am
- April 2007 stattgehabten Ereignis (act. II 11.45) wegen diverser Gesund- heitsschäden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. So diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie FMH, im Bericht vom 11. April 2007 (act. II 11.46) einen Verdacht auf eine Meniskusläsion medial bzw. eine Kreuzbandläsion am Kniegelenk links und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer kon- servativen Therapie (act. II 11.41, 11.43) unterzog sich der Beschwerdefüh- rer am 16. November 2007 einer arthroskopischen Knieoperation (act. II 11.39) und es wurde ihm auch im Nachgang zu diesem Eingriff weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. II 11.34/4, 11.34/6, 11.34/11, 11.34/16-18, 11.34/20 f.). In seiner zuhanden der Militärversiche- rung verfassten versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 8. Sep- tember 2008 (act. II 11.32/2-6) gelangte der SUVA-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH sowie Rheuma- tologie FMH, zum Schluss, dass die Prognose für die Tätigkeit als … mittel- bis langfristig ungünstig und eine Umschulung sinnvoll sei. Noch vor dem weiteren Unfall vom 23. Mai 2009 (act. II 17.29) verpflichtete sich die Mi- litärversicherung, dem Beschwerdeführer eine Barleistung für die Umschu- lung in eine knieschonende Tätigkeit auszurichten (Vergleich vom 10. März 2009 bzw. Verfügung vom 3. April 2009; act. II 11.7). Damit ist in tatsächli- cher Hinsicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurückliegt, wes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 8 halb gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Einkommen abzustellen ist, dass der Beschwerdeführer durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Ein- gliederung erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. E. 2.3 hievor). 3.3 Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass seit 4. April 2007 ein Ge- sundheitsschaden mit Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als … vorliegt (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 5), ihre Verfügung vom 5. Mai 2015 (act. IIB 180) basiert demgegenüber auf einem (aufindexierten) Erwerbs- einkommen aus dem Jahr 2012 (act. IIB 128, 176/1; Eintrag vom 30. April 2015 im IV-Protokoll per 10. Juli 2015 [in den Gerichtsakten]), auf welches nach dem Gesagten von vornherein nicht abgestellt werden kann. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, richtigerweise müsste eigentlich das von der SUVA (als Durchführungsstelle der Militärversicherung) an- hand des im Jahr 2006 erzielten Stundenlohnes ermittelte Erwerbsein- kommen (act. II 11.35/2, 11.42/2) herangezogen werden (Beschwerdeant- wort S. 2 lit. C Ziff. 5), ist ihr nicht zu folgen. Wohl ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der empirischen Erfahrung (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325) überwiegend wahrscheinlich im Gesundheitsfall seine Tätigkeit als …- und … fortgesetzt hätte. Wie bereits im VGE IV/2014/261 E. 4.2.1 (act. IIA 100) im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen erwogen, sind jedoch aufgrund der Erwerbsbiographie mit temporären und häufig wechselnden Arbeitsstellen die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstruk- turerhebung (LSE) heranzuziehen. Das Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 IVV entspricht prinzipiell dem Validenein- kommen der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsme- thode (vgl. E. 2.3 hievor) und es besteht vorliegend kein Anlass, von die- sem Grundsatz abzuweichen. Dies auch deshalb, weil der unterschiedliche Massstab zur Beurteilung der beruflichen Entwicklung primär eine Abwei- chung des für die Taggeldbemessung massgebenden Einkommens vom Valideneinkommen gegen oben ermöglicht (vgl. E. 2.3 hievor und ERWIN MAURER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Bern 2014, Art. 23-25 N. 58). In diesem Sinn ist denn auch das Bun- desgericht zu verstehen, wenn es im von der Beschwerdegegnerin ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 9 führten (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7) Entscheid vom 4. September 2013 (8C_405/2013, E. 2.3.1) festhält, dass das Valideneinkommen «nicht zwingend identisch mit den Grundlage der Taggeldbemessung bildenden Einkünften bei der zuletzt voll ausgeübten Tätigkeit» sei (bezogen auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fas- sung [AS 2003 3862]). Das Verwaltungsgericht legte das Valideneinkommen für das Jahr 2012 in den Urteilen vom 3. und 22. April 2014 (VGE IV/2013/551 E. 3.6.1 [act. IIA 99] bzw. IV/2014/261 E. 4.2.1 [act. IIA 100]) auf Fr. 72‘703.20 fest. Dieser hypothetische Wert ist nach dem vorstehend Dargelegten auch als Grund- lage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 3 IVG massgebend und der weiteren Nominallohnentwicklung anzupassen. Die Sache geht zurück an die Verwaltung, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch neu verfüge. Die Beschwerde erweist sich in- soweit als begründet und ist gutzuheissen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 10 cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtspre- chung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ vom B.________ vertreten. Deren Kostennote vom
- August 2015 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 864.50 (6.65 h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 32.-- und Fr. 71.70 Mehrwertsteuer, somit auf total Fr. 967.20, festge- setzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen über den Taggeldanspruch neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 11
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 967.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 533 IV ACT/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. Oktober 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II], 2). Die- se edierte die Akten der SUVA bezüglich zwei die obligatorische Unfallver- sicherung betreffende Ereignisse vom 26. Mai 2001 (Knie rechts; act. II 11.28) bzw. 23. Mai 2009 (Handgelenk rechts; act. II 17.29) sowie einen die Militärversicherung betreffenden Schadenfall vom 4. April 2007 (Knie links; act. II 11.45). Nach weiteren Abklärungen verneinte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Januar 2012 (Akten der IVB [act. IIA], 46) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. B. Nach einer Neuanmeldung vom 2. November 2012 (act. IIA 53) wies die IVB das Leistungsgesuch hinsichtlich beruflicher Massnahmen mit Verfü- gung vom 22. Mai 2013 (act. IIA 74) erneut ab und verneinte mit Verfügung vom 11. Februar 2014 (act. IIA 94) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf Beschwerde hin (act. IIA 83, 96) hob das Verwaltungsgericht die Verfü- gung vom 22. Mai 2013 mit Urteil vom 3. April 2014 (IV/2013/551; act. IIA
99) auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie eine Umschulung im Sinne der Erwägungen an die Hand nehme, wogegen es die Rentenver- fügung vom 11. Februar 2014 mit Urteil vom 22. April 2014 (IV/2014/261; act. IIA 100) schützte. In der Folge veranlasste die IVB am 18. Dezember 2014 eine berufliche Abklärung vom 5. Januar bis 6. April 2015 (act. IIA 120) und gewährte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. Januar 2015 (Akten der IVB [act. IIB], 134) für diese Zeit ein Taggeld mit einer Grundentschädigung von Fr. 136.80 bzw. einem Kindergeld von Fr. 14.--. Mit einer weiteren Verfü- gung vom 7. April 2014 (act. IIB 159) wurde vom 7. April bis 5. Juli 2015 ein Arbeitstraining gewährt und hierfür am 14. April 2015 ein Taggeldanspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 3 mit unveränderten Ansätzen verfügt (act. IIB 166). Nachdem die IVB diese Taggeldverfügung am 22. April 2015 zunächst ersetzt und die Grunden- tschädigung auf Fr. 95.20 reduziert hatte (act. IIB 168), erliess sie am
5. Mai 2015 eine neue Verfügung (act. IIB 180), mit der sie die Grunden- tschädigung wiederum auf Fr. 136.80 festlegte. Das Arbeitstraining wurde gemäss formloser Mitteilung vom 19. Juni 2015 (act. IIB 198) per 17. Ju- ni 2015 abgebrochen. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ vom B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5. Mai 2015 sei kostenfällig aufzuheben und das Taggeld sei auf einem Jahresverdienst von mindestens Fr. 73‘131.35 (Fr. 200.30 pro Tag, entsprechend einer Grundentschädigung von Fr. 160.30) zuzüglich Kindergeld festzulegen. Am 24. Juni 2015 er- suchte der Beschwerdeführer überdies um Gewährung des Rechts auf un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 4
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Mai 2015 (act. IIB 180). Streitig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch während der Dauer des Arbeitstrainings ab 7. April 2015, und dabei insbesondere die Höhe der Grundentschädigung. Taggelder der Invalidenversicherung sind keine Dauerleistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. August 2014, 9C_311/2014, E. 1) und die rechtskräftige Taggeldverfügung vom
29. Januar 2015 (act. IIB 134), mit der die Grundentschädigung in gleicher Höhe wie in der hier angefochtenen Verfügung festgelegt wurde, bezog sich auf eine frühere, befristete Anspruchsperiode, weshalb in Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. 1.3 Der Beschwerdeführer geht von einem massgebenden Jahresver- dienst von mindestens Fr. 73‘131.35 bzw. Fr. 200.30 pro Tag aus (Be- schwerde S. 2 Ziff. I sowie S. 5 Ziff. IV) und beantragt dementsprechend eine Grundentschädigung von Fr. 160.30 zuzüglich Kindergeld (Fr. 200.30 x 80 %; Beschwerde S. 2 Ziff. I). Nach dem Grundsatz der Akzessorietät besteht ein Taggeldanspruch nur während der Durchführung der Eingliede- rungsmassnahme (Art. 22 Abs. 1 IVG; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 469 N. 958). Ob über den formlo- sen Abbruch des Arbeitstrainings per 17. Juni 2015 (act. IIB 198) rechts- kräftig befunden wurde (act. IIB 203 f.), geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls würde die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- selbst unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 5 Berücksichtigung der gesamten ursprünglich gewährten Dauer vom 7. April bis 5. Juli 2015 sowie unter Einbezug des Kindergeldes nicht erreicht ([Fr. 160.30 + Fr. 14.--] x 90 Tage; vgl. auch die vom Bundesamt für Sozial- versicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2008 gültigen Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig- keit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Tag- geld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten An- spruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). 2.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheit- liche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Das Kindergeld be- trägt für jedes Kind 2 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach UVG (Art. 23bis i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermitt- lung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebliches Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 6 2.3 Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Nach der hierzu ergan- genen – auch unter der ab 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Ordnung (AS 2011 5679) gültigen – Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggelds zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt
– dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Ein- kommensvergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwick- lung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4 S. 10 E. 2.1; MEYER/REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 23 N. 4). 3. 3.1 Ob das mit Mitteilung vom 7. April 2015 (act. IIB 159) gewährte Ar- beitstraining unter die Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 15 ff. IVG zu subsumieren ist (vgl. Anhang II Ziff. 2.3 resp. Ziff. 2.3.3.2 des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2015 gültigen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]) oder ob es sich um eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede- rung (Art. 14a IVG) im Sinne eines Belastbarkeits- bzw. Aufbautrainings (vgl. Rz. 1010.1 f. des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2015 gültigen Kreisschreibens über die Integrationsmassnahmen [KSIM]) handelt (vgl. zu diesem Abgrenzungsproblem den Entscheid des BGer vom 10. Ok- tober 2012, 9C_801/2011, E. 1), kann offen bleiben. So oder anders ist die Vorkehr unter die Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG zu subsumieren; zudem bestünde auch für blosse Abklärungszeiten ein Tag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 7 geldanspruch (Art. 22 Abs. 6 IVG i.V.m. Art. 17 IVV; Rz. 1040 ff. des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2012 gültigen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]; SILVIA BUCHER, a.a.O., S. 476 N. 977 ff.). Der Taggeldanspruch gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG als solcher ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten, es besteht zudem zu Recht Einigkeit in Bezug auf das Kindergeld (Art. 23bis IVG; act. II 180/1; Beschwerde S. 2 Ziff. I). 3.2 Der Beschwerdeführer absolvierte eine Berufslehre als …- und … (act. II 2/4 Ziff. 6.2, 3) und stand vor der ersten IV-Anmeldung (act. II 2) in verschiedenen Temporärarbeitsverhältnissen (act. II 5, 6, 11.16/2-4, 11.16/25 f., 17/27/6; act. IIA 49/2, 54; act. IIB 143, 150/4 ff.). Nach der me- dizinischen Aktenlage ist er jedoch bereits seit dem im Militärdienst am
4. April 2007 stattgehabten Ereignis (act. II 11.45) wegen diverser Gesund- heitsschäden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. So diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie FMH, im Bericht vom 11. April 2007 (act. II 11.46) einen Verdacht auf eine Meniskusläsion medial bzw. eine Kreuzbandläsion am Kniegelenk links und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer kon- servativen Therapie (act. II 11.41, 11.43) unterzog sich der Beschwerdefüh- rer am 16. November 2007 einer arthroskopischen Knieoperation (act. II 11.39) und es wurde ihm auch im Nachgang zu diesem Eingriff weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. II 11.34/4, 11.34/6, 11.34/11, 11.34/16-18, 11.34/20 f.). In seiner zuhanden der Militärversiche- rung verfassten versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 8. Sep- tember 2008 (act. II 11.32/2-6) gelangte der SUVA-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH sowie Rheuma- tologie FMH, zum Schluss, dass die Prognose für die Tätigkeit als … mittel- bis langfristig ungünstig und eine Umschulung sinnvoll sei. Noch vor dem weiteren Unfall vom 23. Mai 2009 (act. II 17.29) verpflichtete sich die Mi- litärversicherung, dem Beschwerdeführer eine Barleistung für die Umschu- lung in eine knieschonende Tätigkeit auszurichten (Vergleich vom 10. März 2009 bzw. Verfügung vom 3. April 2009; act. II 11.7). Damit ist in tatsächli- cher Hinsicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurückliegt, wes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 8 halb gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Einkommen abzustellen ist, dass der Beschwerdeführer durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Ein- gliederung erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. E. 2.3 hievor). 3.3 Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass seit 4. April 2007 ein Ge- sundheitsschaden mit Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als … vorliegt (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 5), ihre Verfügung vom 5. Mai 2015 (act. IIB 180) basiert demgegenüber auf einem (aufindexierten) Erwerbs- einkommen aus dem Jahr 2012 (act. IIB 128, 176/1; Eintrag vom 30. April 2015 im IV-Protokoll per 10. Juli 2015 [in den Gerichtsakten]), auf welches nach dem Gesagten von vornherein nicht abgestellt werden kann. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, richtigerweise müsste eigentlich das von der SUVA (als Durchführungsstelle der Militärversicherung) an- hand des im Jahr 2006 erzielten Stundenlohnes ermittelte Erwerbsein- kommen (act. II 11.35/2, 11.42/2) herangezogen werden (Beschwerdeant- wort S. 2 lit. C Ziff. 5), ist ihr nicht zu folgen. Wohl ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der empirischen Erfahrung (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325) überwiegend wahrscheinlich im Gesundheitsfall seine Tätigkeit als …- und … fortgesetzt hätte. Wie bereits im VGE IV/2014/261 E. 4.2.1 (act. IIA 100) im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen erwogen, sind jedoch aufgrund der Erwerbsbiographie mit temporären und häufig wechselnden Arbeitsstellen die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstruk- turerhebung (LSE) heranzuziehen. Das Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 IVV entspricht prinzipiell dem Validenein- kommen der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsme- thode (vgl. E. 2.3 hievor) und es besteht vorliegend kein Anlass, von die- sem Grundsatz abzuweichen. Dies auch deshalb, weil der unterschiedliche Massstab zur Beurteilung der beruflichen Entwicklung primär eine Abwei- chung des für die Taggeldbemessung massgebenden Einkommens vom Valideneinkommen gegen oben ermöglicht (vgl. E. 2.3 hievor und ERWIN MAURER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Bern 2014, Art. 23-25 N. 58). In diesem Sinn ist denn auch das Bun- desgericht zu verstehen, wenn es im von der Beschwerdegegnerin ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 9 führten (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7) Entscheid vom 4. September 2013 (8C_405/2013, E. 2.3.1) festhält, dass das Valideneinkommen «nicht zwingend identisch mit den Grundlage der Taggeldbemessung bildenden Einkünften bei der zuletzt voll ausgeübten Tätigkeit» sei (bezogen auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fas- sung [AS 2003 3862]). Das Verwaltungsgericht legte das Valideneinkommen für das Jahr 2012 in den Urteilen vom 3. und 22. April 2014 (VGE IV/2013/551 E. 3.6.1 [act. IIA 99] bzw. IV/2014/261 E. 4.2.1 [act. IIA 100]) auf Fr. 72‘703.20 fest. Dieser hypothetische Wert ist nach dem vorstehend Dargelegten auch als Grund- lage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 3 IVG massgebend und der weiteren Nominallohnentwicklung anzupassen. Die Sache geht zurück an die Verwaltung, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch neu verfüge. Die Beschwerde erweist sich in- soweit als begründet und ist gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 10 cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter ). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtspre- chung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ vom B.________ vertreten. Deren Kostennote vom
23. August 2015 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 864.50 (6.65 h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 32.-- und Fr. 71.70 Mehrwertsteuer, somit auf total Fr. 967.20, festge- setzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen über den Taggeldanspruch neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, IV/15/533, Seite 11 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 967.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.