Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war bei der Berner Versicherung (heute: Allianz Suisse Versi- cherungs-Gesellschaft AG [nachfolgend Allianz Suisse bzw. Beschwerde- gegnerin]) gegen die Folgen von Unfällen, Nichtberufsunfällen sowie Be- rufskrankheiten obligatorisch versichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom
8. Mai 1992 (Akten der Allianz Suisse [act. II] 1001) am 26. April 1992 bei einem Korbballspiel ein Schleudertrauma erlitt. Am 16. August 1994 unter- zog sich die Versicherte einem chirurgischen Eingriff an der Halswirbelsäu- le (Discectomie C4/5, C5/6 mit ventraler intercorporeller Spondylodese C4- C6 [act. II 14]). Die Berner Versicherung holte nebst den Berichten der behandelnden Ärz- te eine Aktenbeurteilung bei PD Dr. med. C.________, Facharzt für Or- thopädie FMH, vom 9. Januar 1995 (act. II 17) sowie ein Gutachten von Dr. med. D.________ vom 30. Oktober 1997 (act. II 30) ein. Mit Verfügung vom
12. Februar 1998 (act. II 1040) wurden der Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Beginn am 1. Juli 1996 sowie eine In- tegritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5 % zugespro- chen. Eine im Juli 2007 durchgeführte Rentenrevision führte zur unverän- derten Weiterausrichtung der bisherigen Rente (act. II 1063 - 1065). B. Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision holte die Allianz Suisse Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein interdisziplinäres Gutachten der Begut- achtungsstelle E.________ vom 17. Januar 2013 (act. II 53) ein. Mit Schreiben vom 11. März 2013 (act. II 1084) stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nachdem die Versicherte dazu Stellung genommen hatte (act. II 1090), hob die Allianz Suisse die laufende Rente mit Verfügung vom 24. Juni 2013 (act. II 1092) per 30. Juni 2013 auf. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 3 dagegen erhobene Einsprache (act. II 1098) wies sie mit Entscheid vom
6. Mai 2015 (act. II 1102) ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 8. Juni 2015 Beschwerde mit dem Rechts- begehren, der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien auch über den 30. Juni 2013 hinaus die ge- setzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine UVG-Invalidenrente von 50 %, auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2015 edierte der Instrukti- onsrichter bei der IV-Stelle Bern die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten der Invalidenversicherung. Diese gingen am 13. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (act. II 1102). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbeson- dere, ob die seit dem 1. Juli 1996 (act. II 1040) ausgerichtete Invalidenrente zu Recht per 30. Juni 2013 aufgehoben wurde.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
E. 2.2.1 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 5
E. 2.2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
E. 2.2.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2).
E. 2.3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1).
E. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine ge- setzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 6 Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen be- ruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hin- tergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (inva- liditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrich- tig sein (SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Hingegen ist das Erfor- dernis in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79).
E. 2.3.3 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurück- kommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchsele- ment rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszuspra- che auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invali- ditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invali- ditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 7 7 E. 3.1 S. 79).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 7 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
E. 3.1 Mit Verfügung vom 12. Februar 1998 (act. II 1040) sprach die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu. Diese Verfügung erwuchs in formelle Rechts- kraft, weshalb ein Zurückkommen auf die damalige Leistungszusprechung das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bedingt. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (act. II 1102) beides bejaht hat, wendet die Beschwerde- gegnerin dagegen ein, die Voraussetzungen weder des einen noch des anderen Rückkommenstitels seien erfüllt, womit die laufende Rente zu Un- recht aufgehoben worden sei. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die da- malige Rentenzusprache als zweifellos unrichtig zu gelten hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 8
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm die Rentenzusprache mittels Verfü- gung vom 12. Februar 1998 (act. II 1040) im Wesentlichen gestützt auf die folgenden zwei medizinischen Berichte vor:
E. 3.2.1 Im Bericht vom 9. Januar 1995 (act. II 17) führte PD Dr. med. C.________ aus, es bestehe kein Zweifel, dass der Unfall vom 26. April 1992 alleinige Ursache der von der Versicherten geklagten Beschwerden an der Halswirbelsäule gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass sie vor dem Unfall voll einsatzfähig gewesen sei und keinerlei Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule gehabt habe. Der Unfall habe eine plötzliche, starke Lordosierung der Halswirbelsäule bewirkt. Auf dem Röntgenbild vom
26. April 1992 falle eine Asymmetrie des seitlichen Wirbelkörpers C6 auf. Er vermute eine feine Frakturlinie, die den rechten Processus uncinatus vom Wirbelkörper trenne, mit einer geringen Dislokation von etwa einem halben Millimeter. Die Angaben von Instabilität im Segment C4/5 spreche dafür, dass das darunter liegende Segment C5/6 weniger beweglich sei. In den Röntgenbildern vom 1. Juni 1992 seien die Veränderungen im Wirbel- körper C6 schon nicht mehr zu sehen.
E. 3.2.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 30. Okto- ber 1997 (act. II 30) ein residuelles Cervicalsyndrom mit verminderter Be- lastbarkeit der HWS bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am
26. April 1992 mit Fraktur des 6. und 7. HWK sowie einen Status nach Spondylodese C4 bis C6 1994. Er könne sich der Beurteilung von Dr. med. C.________, wonach der Unfall die alleinige Ursache der HWS- Beschwerden sei, anschliessen. Die degenerativen Veränderungen im Sin- ne diskreter Bandscheibenprotrusionen seien äusserst gering, so dass praktisch keine unfallfremden Faktoren vorlägen. Es bestehe eine dauer- hafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Sinne einer bleibenden unfallbeding- ten Erwerbseinschränkung. Der Integritätsschaden betrage 7.5 %.
E. 3.3 Im Rahmen der im August 2011 eingeleiteten Rentenrevision (act. II 1064) beauftragte die Beschwerdegegnerin die Begutachtungsstelle E.________ mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens (act. II 1075). Der entsprechenden Expertise vom 17. Januar 2013 sind bezüglich der hier allein interessierenden HWS-Beschwerden die folgenden Diagno- sen zu entnehmen (act. II 53 S. 23):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 9 Chronisches zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptoma- tik (ICD-10: M54.2)
- Mittelgradige degenerative Veränderungen HWK6/7 und leichtgradi- ge degenerative Veränderungen der oberen Halswirbelsäule (ICD- 10: M47.82)
- Status nach Spondylodese HWK4-6 am 16.08.1994 mit radiologisch gesichertem vollständigem ossären Durchbau (ICD-10: Z98.1)
- Status nach Dezelerationstrauma der Halswirbelsäule am 26.04.1992, überwiegend wahrscheinlich ohne relevante strukturelle Alterationen (ICD-10: T91.8). Zur Frage der Kausalität zwischen der aktuell geltend gemachten Gesund- heitsschädigung und dem Unfall vom 26. April 1992 hielten die Gutachter fest, ihres Erachtens sei auf den am Tag des Unfalls angefertigten Rönt- genbildern kein pathologischer Befund erkennbar und entgegen der an- derslautenden späteren Meinung von PD Dr. med. C.________ vom
9. Januar 1995 (act. II 17) insbesondere auch keine Fraktur des Wirbelkör- pers HWK6. Hingegen habe sich schon damals eine etwas geringere Höhe der Wirbelkörper HWK6 und 7 im Gegensatz zu den weiter kranial gelege- nen gezeigt, was somit ganz einfach der normalen Anatomie der Versicher- ten entspreche und keine Traumafolge sei. Auch in den am 1. Juni 1992 angefertigten Röntgenbildern sei keine Frakturlinie zu erkennen, hingegen eine leichte Retrolisthesis von HWK4 gegen HWK5, die sich bei Reklination etwas verstärke. Obwohl hier bildgebend formal von einer geringen Instabi- lität gesprochen werden könne, dürfe doch stark bezweifelt werden, ob diesem Befund irgendeine klinische Bedeutung zukomme. Dies sei offen- sichtlich auch die Meinung des damals beurteilenden Radiologen gewesen, der davon sprach, dass dieser Befund bei ansonsten vollkommen fehlen- den Zeichen von posttraumatischen Veränderungen schon vorbestanden haben könnte. Da die Versicherte vor dem Ereignis vom 26. April 1992 of- fenbar aber keine Nackenbeschwerden zu beklagen gehabt habe, dürfte es sich am ehesten um einen weitgehend bedeutungslosen Zufallsbefund ge- handelt haben. Eine erste gutachterliche Beurteilung des Falls sei durch PD Dr. med. C.________ erfolgt. Dabei habe dieser postuliert, dass der Unfall der Ver- sicherten eine plötzliche starke Lordosierung der HWS bewirkt habe, „viel stärker und intensiver als bei einem Autoheckaufprall!“. Es sei nicht be- kannt, wie weit sich Dr. med. C.________ mit Traumata der Halswirbelsäu- le beim Korbball im Besonderen auskenne, doch sei es für die Gutachter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 10 nicht nachvollziehbar, wie er zu einer derartigen Beurteilung komme. In der gängigen medizinischen Literatur werde von „whiplash injuries“ im Zusam- menhang mit Ballsportarten (Basketball, American Football) vor allem dann ausgegangen, wenn gleichzeitig ein Kopfanprall stattfinde, was bei der Versicherten nicht der Fall gewesen sei. Im Weiteren sei zu berücksichti- gen, dass die Versicherte zum Fangen eines ihr zugepassten Balls gemäss ihren eigenen Angaben die Arme nach oben gestreckt gehabt habe. Somit sei also gerade im Bereich von Nacken und Schultergürtel der grössere Teil der Muskulatur aktiviert gewesen, was bei einer vollkommen unerwar- teten Heckauffahrkollision im Auto kaum je der Fall sein dürfte. Auch wirke der Vergleich mit einer Auffahrkollision deswegen nicht plausibel, da die dabei entstehende Dezeleration der HWS sehr stark vom Delta-V beim Aufprall abhänge und somit sicher nicht einfach pauschalisiert werden dür- fe. Im Weiteren habe Dr. med. C.________ eine Fraktur von HWK6 postu- liert, die die Gutachter auch durch detailliertes Studium sämtlicher vorlie- gender Röntgenbilder nicht hätten erkennen können und wie sie auch von keinem der ursprünglich bei der Behandlung beteiligten Ärzte jemals postu- liert worden sei. Ohne das Ereignis vom 26. April 1992 nachträglich in ir- gendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, müsse aus heutiger Sicht fest- gehalten werden, dass es sich dabei überwiegend wahrscheinlich um ein HWS-Dezelerationstrauma leichten bis moderaten Ausmasses gehandelt habe, das nicht zu eindeutig objektivierbaren strukturellen Veränderungen geführt habe. Entsprechend sei auch nicht ganz erstaunlich, dass durch eine operative Korrektur von leider nur vermeintlich traumatisch entstande- nen Läsionen keine wesentliche Besserung des Zustandes herbeigeführt habe werden können. Dr. med. D.________ habe im Gutachten vom 30. Oktober 1997 bei der Anamnese offenbar ausschliesslich die damaligen Angaben der Versicher- ten berücksichtigt, ohne sich differenziert mit sämtlichen Akten auseinan- derzusetzen. Seine eigenen Untersuchungsbefunde seien doch eher spär- lich und auch bei der eigenen Beurteilung der Röntgenbilder habe er nur von einem „fraglichen Kantenabriss dorsal/caudal des HWK6“ gesprochen. Auch dieser Befund könne nicht nachvollzogen werden und er wäre zudem an anderer Stelle lokalisiert als der von Dr. med. C.________ postulierte, der von einem Abriss des rechten Processus uncinatus von HWK6 ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 11 gangen sei, der sich kranial am Wirbelkörper befinde. In der Diagnoseliste würden dann gar Frakturen an HWK6 und 7 erwähnt, obwohl auch Dr. med. D.________ beispielsweise in den Aufnahmen vom 1. Juni 1992, somit nur gerade knapp 6 Wochen nach dem Trauma, keine Auffälligkeiten habe erkennen können. Zusammenfassend kommen die Gutachter zum Schluss, dass der Unfall vom 26. April 1992 überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer objektivier- baren anhaltenden strukturellen Veränderung am Körper der Versicherten geführt habe. Es sei zwar plausibel, dass anfangs eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der damals bestehenden Schmerzen bestan- den habe, wie dies auch bei „Schleudertraumata“ nach Heckauffahrkollisio- nen der Fall sei. Bereits nach wenigen Wochen sei aber wieder eine volle Arbeitsfähigkeit eingetreten und nach wenigen Monaten sei die Versicherte auch sportlich erneut aktiv gewesen bei aktenmässig festgehaltener weit- gehender Beschwerdefreiheit. Was dann erneut zu einer Verschlechterung des Beschwerdebildes geführt habe, lasse sich den vorhandenen Doku- menten nicht entnehmen, doch bestehe dafür höchstens noch ein mögli- cher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ereignis. Überwiegend wahr- scheinlich sei somit auch die Operation vom August 1994 nicht zur Behe- bung von Unfallfolgen erfolgt (act. II 53 S. 24 ff.). Rein unfallbedingt sei eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit nicht notwendig, da die ange- stammte Tätigkeit als … zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zu- mutbar wäre (act. II 53 S. 27 Ziff. 4.2.1).
E. 3.4 Das Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 17. Ja- nuar 2013 (act. II 53) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamne- se) abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen getroffene Einschätzung über- zeugt, wonach der Unfall vom 26. April 1992 – entgegen den Ausführungen der Dres. med. C.________ und D.________, welche die zweifelsfreie Un- fallkausalität aufgrund einer ihrer Meinung nach stattgefundenen Fraktur im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 12 Bereich der HWS bejahten – nicht zu einer objektivierbaren anhaltenden strukturellen Veränderung geführt und insbesondere keine Fraktur zur Fol- ge gehabt hat. Abgesehen davon, dass eine solche nie auf einem Rönt- genbild bzw. MRI dargestellt worden ist (vgl. act. II 2, 7, 10, 13), ergibt sich aus den zeitnahen ärztlichen Berichten, dass die Beschwerdeführerin be- reits am 1. Juni 1992 wieder zu 100 % arbeitsfähig und ab August 1992 in der Lage war, wieder auf höchstem Niveau wettkampfmässig Korbball zu spielen. Ausser bei extremster Ermüdung war sie dabei bezüglich der Halswirbelsäule beschwerdefrei (act. II 3, 4). Der behandelnde Arzt Dr. med. F.________ bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin denn auch den Fallabschluss per 22. April 1993 (act. II 6).
E. 3.5 Indem die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache am
12. Februar 1998 auf die nach dem Gesagten nicht schlüssigen und der medizinischen Aktenlage widersprechenden Berichte der Dres. med. C.________ und D.________ (act. II 17, 30) abgestellt hat, ging sie von einem falschen Sachverhalt und damit auch von einer falschen Beurteilung der Kausalität aus. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 7 Ziff. 3.3) kann mit Blick auf die dem medizinischen Sachver- halt widersprechenden Berichte der Dres. med. C.________ und D.________ keine Rede davon sein, diese enthielten, wie jeder ärztliche Bericht, individuelle Einschätzungen zum medizinischen Sachverhalt und damit Ermessenszüge, weshalb Zurückhaltung in der retrospektiven Wür- digung mehr als geboten sei. Die Invaliditätsbemessung erfolgte nicht rechtskonform und die entspre- chende Verfügung ist damit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungs- rechtlichen Sinn anzusehen (vgl. E. 2.3.2. hiervor). Dabei schadet nicht, dass die zweifellose Unrichtigkeit erst gestützt auf ein späteres Gutachten festgestellt wurde (Entscheid des BGer vom 5. August 2008, 8C_572/2007, E. 2.2). Da es sich bei Renten schliesslich um Dauerleistungen handelt, ist auch die zweite Voraussetzung der Wiedererwägung, die erhebliche Be- deutung einer Berichtigung, erfüllt (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
E. 3.6 Zusammen mit den Gutachtern der Begutachtungsstelle E.________ und der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Verletzung, welche sich die Beschwerdeführerin am 26. April 1992 beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 13 Korbballspiel zugezogen hatte, spätestens im August 1992 vollständig ab- geheilt war. Damit sind die seither durchgeführten Behandlungen (inkl. des chirurgischen Eingriffs an der Halswirbelsäule im August 1994 [act. II 14]) ebenso wenig auf den Unfall zurückzuführen, wie die heute noch geklagten Beschwerden an der Halswirbelsäule.
E. 3.7 Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache gebessert hat bzw. ob (auch) ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gege- ben wäre.
E. 3.8 Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente nach dem Ge- sagten zu Recht wiedererwägungsweise mit Wirkung für die Zukunft aufge- hoben. Diesem Vorgehen steht auch der Vertrauensschutz nicht entgegen (vgl. Entscheid des BGer vom 18. April 2013, 8C_332/2012, E. 5). Die ge- gen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (act. II 1102) erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (act. II 1102). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbeson- dere, ob die seit dem 1. Juli 1996 (act. II 1040) ausgerichtete Invalidenrente zu Recht per 30. Juni 2013 aufgehoben wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 5 2.2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.3 2.3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine ge- setzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 6 Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen be- ruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hin- tergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (inva- liditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrich- tig sein (SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Hingegen ist das Erfor- dernis in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). 2.3.3 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurück- kommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchsele- ment rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszuspra- che auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invali- ditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invali- ditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 7 7 E. 3.1 S. 79). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 7 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
- 3.1 Mit Verfügung vom 12. Februar 1998 (act. II 1040) sprach die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu. Diese Verfügung erwuchs in formelle Rechts- kraft, weshalb ein Zurückkommen auf die damalige Leistungszusprechung das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bedingt. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (act. II 1102) beides bejaht hat, wendet die Beschwerde- gegnerin dagegen ein, die Voraussetzungen weder des einen noch des anderen Rückkommenstitels seien erfüllt, womit die laufende Rente zu Un- recht aufgehoben worden sei. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die da- malige Rentenzusprache als zweifellos unrichtig zu gelten hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 8 3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm die Rentenzusprache mittels Verfü- gung vom 12. Februar 1998 (act. II 1040) im Wesentlichen gestützt auf die folgenden zwei medizinischen Berichte vor: 3.2.1 Im Bericht vom 9. Januar 1995 (act. II 17) führte PD Dr. med. C.________ aus, es bestehe kein Zweifel, dass der Unfall vom 26. April 1992 alleinige Ursache der von der Versicherten geklagten Beschwerden an der Halswirbelsäule gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass sie vor dem Unfall voll einsatzfähig gewesen sei und keinerlei Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule gehabt habe. Der Unfall habe eine plötzliche, starke Lordosierung der Halswirbelsäule bewirkt. Auf dem Röntgenbild vom
- April 1992 falle eine Asymmetrie des seitlichen Wirbelkörpers C6 auf. Er vermute eine feine Frakturlinie, die den rechten Processus uncinatus vom Wirbelkörper trenne, mit einer geringen Dislokation von etwa einem halben Millimeter. Die Angaben von Instabilität im Segment C4/5 spreche dafür, dass das darunter liegende Segment C5/6 weniger beweglich sei. In den Röntgenbildern vom 1. Juni 1992 seien die Veränderungen im Wirbel- körper C6 schon nicht mehr zu sehen. 3.2.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 30. Okto- ber 1997 (act. II 30) ein residuelles Cervicalsyndrom mit verminderter Be- lastbarkeit der HWS bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am
- April 1992 mit Fraktur des 6. und 7. HWK sowie einen Status nach Spondylodese C4 bis C6 1994. Er könne sich der Beurteilung von Dr. med. C.________, wonach der Unfall die alleinige Ursache der HWS- Beschwerden sei, anschliessen. Die degenerativen Veränderungen im Sin- ne diskreter Bandscheibenprotrusionen seien äusserst gering, so dass praktisch keine unfallfremden Faktoren vorlägen. Es bestehe eine dauer- hafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Sinne einer bleibenden unfallbeding- ten Erwerbseinschränkung. Der Integritätsschaden betrage 7.5 %. 3.3 Im Rahmen der im August 2011 eingeleiteten Rentenrevision (act. II 1064) beauftragte die Beschwerdegegnerin die Begutachtungsstelle E.________ mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens (act. II 1075). Der entsprechenden Expertise vom 17. Januar 2013 sind bezüglich der hier allein interessierenden HWS-Beschwerden die folgenden Diagno- sen zu entnehmen (act. II 53 S. 23): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 9 Chronisches zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptoma- tik (ICD-10: M54.2) - Mittelgradige degenerative Veränderungen HWK6/7 und leichtgradi- ge degenerative Veränderungen der oberen Halswirbelsäule (ICD- 10: M47.82) - Status nach Spondylodese HWK4-6 am 16.08.1994 mit radiologisch gesichertem vollständigem ossären Durchbau (ICD-10: Z98.1) - Status nach Dezelerationstrauma der Halswirbelsäule am 26.04.1992, überwiegend wahrscheinlich ohne relevante strukturelle Alterationen (ICD-10: T91.8). Zur Frage der Kausalität zwischen der aktuell geltend gemachten Gesund- heitsschädigung und dem Unfall vom 26. April 1992 hielten die Gutachter fest, ihres Erachtens sei auf den am Tag des Unfalls angefertigten Rönt- genbildern kein pathologischer Befund erkennbar und entgegen der an- derslautenden späteren Meinung von PD Dr. med. C.________ vom
- Januar 1995 (act. II 17) insbesondere auch keine Fraktur des Wirbelkör- pers HWK6. Hingegen habe sich schon damals eine etwas geringere Höhe der Wirbelkörper HWK6 und 7 im Gegensatz zu den weiter kranial gelege- nen gezeigt, was somit ganz einfach der normalen Anatomie der Versicher- ten entspreche und keine Traumafolge sei. Auch in den am 1. Juni 1992 angefertigten Röntgenbildern sei keine Frakturlinie zu erkennen, hingegen eine leichte Retrolisthesis von HWK4 gegen HWK5, die sich bei Reklination etwas verstärke. Obwohl hier bildgebend formal von einer geringen Instabi- lität gesprochen werden könne, dürfe doch stark bezweifelt werden, ob diesem Befund irgendeine klinische Bedeutung zukomme. Dies sei offen- sichtlich auch die Meinung des damals beurteilenden Radiologen gewesen, der davon sprach, dass dieser Befund bei ansonsten vollkommen fehlen- den Zeichen von posttraumatischen Veränderungen schon vorbestanden haben könnte. Da die Versicherte vor dem Ereignis vom 26. April 1992 of- fenbar aber keine Nackenbeschwerden zu beklagen gehabt habe, dürfte es sich am ehesten um einen weitgehend bedeutungslosen Zufallsbefund ge- handelt haben. Eine erste gutachterliche Beurteilung des Falls sei durch PD Dr. med. C.________ erfolgt. Dabei habe dieser postuliert, dass der Unfall der Ver- sicherten eine plötzliche starke Lordosierung der HWS bewirkt habe, „viel stärker und intensiver als bei einem Autoheckaufprall!“. Es sei nicht be- kannt, wie weit sich Dr. med. C.________ mit Traumata der Halswirbelsäu- le beim Korbball im Besonderen auskenne, doch sei es für die Gutachter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 10 nicht nachvollziehbar, wie er zu einer derartigen Beurteilung komme. In der gängigen medizinischen Literatur werde von „whiplash injuries“ im Zusam- menhang mit Ballsportarten (Basketball, American Football) vor allem dann ausgegangen, wenn gleichzeitig ein Kopfanprall stattfinde, was bei der Versicherten nicht der Fall gewesen sei. Im Weiteren sei zu berücksichti- gen, dass die Versicherte zum Fangen eines ihr zugepassten Balls gemäss ihren eigenen Angaben die Arme nach oben gestreckt gehabt habe. Somit sei also gerade im Bereich von Nacken und Schultergürtel der grössere Teil der Muskulatur aktiviert gewesen, was bei einer vollkommen unerwar- teten Heckauffahrkollision im Auto kaum je der Fall sein dürfte. Auch wirke der Vergleich mit einer Auffahrkollision deswegen nicht plausibel, da die dabei entstehende Dezeleration der HWS sehr stark vom Delta-V beim Aufprall abhänge und somit sicher nicht einfach pauschalisiert werden dür- fe. Im Weiteren habe Dr. med. C.________ eine Fraktur von HWK6 postu- liert, die die Gutachter auch durch detailliertes Studium sämtlicher vorlie- gender Röntgenbilder nicht hätten erkennen können und wie sie auch von keinem der ursprünglich bei der Behandlung beteiligten Ärzte jemals postu- liert worden sei. Ohne das Ereignis vom 26. April 1992 nachträglich in ir- gendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, müsse aus heutiger Sicht fest- gehalten werden, dass es sich dabei überwiegend wahrscheinlich um ein HWS-Dezelerationstrauma leichten bis moderaten Ausmasses gehandelt habe, das nicht zu eindeutig objektivierbaren strukturellen Veränderungen geführt habe. Entsprechend sei auch nicht ganz erstaunlich, dass durch eine operative Korrektur von leider nur vermeintlich traumatisch entstande- nen Läsionen keine wesentliche Besserung des Zustandes herbeigeführt habe werden können. Dr. med. D.________ habe im Gutachten vom 30. Oktober 1997 bei der Anamnese offenbar ausschliesslich die damaligen Angaben der Versicher- ten berücksichtigt, ohne sich differenziert mit sämtlichen Akten auseinan- derzusetzen. Seine eigenen Untersuchungsbefunde seien doch eher spär- lich und auch bei der eigenen Beurteilung der Röntgenbilder habe er nur von einem „fraglichen Kantenabriss dorsal/caudal des HWK6“ gesprochen. Auch dieser Befund könne nicht nachvollzogen werden und er wäre zudem an anderer Stelle lokalisiert als der von Dr. med. C.________ postulierte, der von einem Abriss des rechten Processus uncinatus von HWK6 ausge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 11 gangen sei, der sich kranial am Wirbelkörper befinde. In der Diagnoseliste würden dann gar Frakturen an HWK6 und 7 erwähnt, obwohl auch Dr. med. D.________ beispielsweise in den Aufnahmen vom 1. Juni 1992, somit nur gerade knapp 6 Wochen nach dem Trauma, keine Auffälligkeiten habe erkennen können. Zusammenfassend kommen die Gutachter zum Schluss, dass der Unfall vom 26. April 1992 überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer objektivier- baren anhaltenden strukturellen Veränderung am Körper der Versicherten geführt habe. Es sei zwar plausibel, dass anfangs eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der damals bestehenden Schmerzen bestan- den habe, wie dies auch bei „Schleudertraumata“ nach Heckauffahrkollisio- nen der Fall sei. Bereits nach wenigen Wochen sei aber wieder eine volle Arbeitsfähigkeit eingetreten und nach wenigen Monaten sei die Versicherte auch sportlich erneut aktiv gewesen bei aktenmässig festgehaltener weit- gehender Beschwerdefreiheit. Was dann erneut zu einer Verschlechterung des Beschwerdebildes geführt habe, lasse sich den vorhandenen Doku- menten nicht entnehmen, doch bestehe dafür höchstens noch ein mögli- cher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ereignis. Überwiegend wahr- scheinlich sei somit auch die Operation vom August 1994 nicht zur Behe- bung von Unfallfolgen erfolgt (act. II 53 S. 24 ff.). Rein unfallbedingt sei eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit nicht notwendig, da die ange- stammte Tätigkeit als … zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zu- mutbar wäre (act. II 53 S. 27 Ziff. 4.2.1). 3.4 Das Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 17. Ja- nuar 2013 (act. II 53) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamne- se) abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen getroffene Einschätzung über- zeugt, wonach der Unfall vom 26. April 1992 – entgegen den Ausführungen der Dres. med. C.________ und D.________, welche die zweifelsfreie Un- fallkausalität aufgrund einer ihrer Meinung nach stattgefundenen Fraktur im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 12 Bereich der HWS bejahten – nicht zu einer objektivierbaren anhaltenden strukturellen Veränderung geführt und insbesondere keine Fraktur zur Fol- ge gehabt hat. Abgesehen davon, dass eine solche nie auf einem Rönt- genbild bzw. MRI dargestellt worden ist (vgl. act. II 2, 7, 10, 13), ergibt sich aus den zeitnahen ärztlichen Berichten, dass die Beschwerdeführerin be- reits am 1. Juni 1992 wieder zu 100 % arbeitsfähig und ab August 1992 in der Lage war, wieder auf höchstem Niveau wettkampfmässig Korbball zu spielen. Ausser bei extremster Ermüdung war sie dabei bezüglich der Halswirbelsäule beschwerdefrei (act. II 3, 4). Der behandelnde Arzt Dr. med. F.________ bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin denn auch den Fallabschluss per 22. April 1993 (act. II 6). 3.5 Indem die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache am
- Februar 1998 auf die nach dem Gesagten nicht schlüssigen und der medizinischen Aktenlage widersprechenden Berichte der Dres. med. C.________ und D.________ (act. II 17, 30) abgestellt hat, ging sie von einem falschen Sachverhalt und damit auch von einer falschen Beurteilung der Kausalität aus. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 7 Ziff. 3.3) kann mit Blick auf die dem medizinischen Sachver- halt widersprechenden Berichte der Dres. med. C.________ und D.________ keine Rede davon sein, diese enthielten, wie jeder ärztliche Bericht, individuelle Einschätzungen zum medizinischen Sachverhalt und damit Ermessenszüge, weshalb Zurückhaltung in der retrospektiven Wür- digung mehr als geboten sei. Die Invaliditätsbemessung erfolgte nicht rechtskonform und die entspre- chende Verfügung ist damit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungs- rechtlichen Sinn anzusehen (vgl. E. 2.3.2. hiervor). Dabei schadet nicht, dass die zweifellose Unrichtigkeit erst gestützt auf ein späteres Gutachten festgestellt wurde (Entscheid des BGer vom 5. August 2008, 8C_572/2007, E. 2.2). Da es sich bei Renten schliesslich um Dauerleistungen handelt, ist auch die zweite Voraussetzung der Wiedererwägung, die erhebliche Be- deutung einer Berichtigung, erfüllt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.6 Zusammen mit den Gutachtern der Begutachtungsstelle E.________ und der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Verletzung, welche sich die Beschwerdeführerin am 26. April 1992 beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 13 Korbballspiel zugezogen hatte, spätestens im August 1992 vollständig ab- geheilt war. Damit sind die seither durchgeführten Behandlungen (inkl. des chirurgischen Eingriffs an der Halswirbelsäule im August 1994 [act. II 14]) ebenso wenig auf den Unfall zurückzuführen, wie die heute noch geklagten Beschwerden an der Halswirbelsäule. 3.7 Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache gebessert hat bzw. ob (auch) ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gege- ben wäre. 3.8 Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente nach dem Ge- sagten zu Recht wiedererwägungsweise mit Wirkung für die Zukunft aufge- hoben. Diesem Vorgehen steht auch der Vertrauensschutz nicht entgegen (vgl. Entscheid des BGer vom 18. April 2013, 8C_332/2012, E. 5). Die ge- gen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (act. II 1102) erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 526 UV MAW/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Januar 2016 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich-Mülligen Postzentrum Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war bei der Berner Versicherung (heute: Allianz Suisse Versi- cherungs-Gesellschaft AG [nachfolgend Allianz Suisse bzw. Beschwerde- gegnerin]) gegen die Folgen von Unfällen, Nichtberufsunfällen sowie Be- rufskrankheiten obligatorisch versichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom
8. Mai 1992 (Akten der Allianz Suisse [act. II] 1001) am 26. April 1992 bei einem Korbballspiel ein Schleudertrauma erlitt. Am 16. August 1994 unter- zog sich die Versicherte einem chirurgischen Eingriff an der Halswirbelsäu- le (Discectomie C4/5, C5/6 mit ventraler intercorporeller Spondylodese C4- C6 [act. II 14]). Die Berner Versicherung holte nebst den Berichten der behandelnden Ärz- te eine Aktenbeurteilung bei PD Dr. med. C.________, Facharzt für Or- thopädie FMH, vom 9. Januar 1995 (act. II 17) sowie ein Gutachten von Dr. med. D.________ vom 30. Oktober 1997 (act. II 30) ein. Mit Verfügung vom
12. Februar 1998 (act. II 1040) wurden der Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Beginn am 1. Juli 1996 sowie eine In- tegritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5 % zugespro- chen. Eine im Juli 2007 durchgeführte Rentenrevision führte zur unverän- derten Weiterausrichtung der bisherigen Rente (act. II 1063 - 1065). B. Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision holte die Allianz Suisse Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein interdisziplinäres Gutachten der Begut- achtungsstelle E.________ vom 17. Januar 2013 (act. II 53) ein. Mit Schreiben vom 11. März 2013 (act. II 1084) stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nachdem die Versicherte dazu Stellung genommen hatte (act. II 1090), hob die Allianz Suisse die laufende Rente mit Verfügung vom 24. Juni 2013 (act. II 1092) per 30. Juni 2013 auf. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 3 dagegen erhobene Einsprache (act. II 1098) wies sie mit Entscheid vom
6. Mai 2015 (act. II 1102) ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 8. Juni 2015 Beschwerde mit dem Rechts- begehren, der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien auch über den 30. Juni 2013 hinaus die ge- setzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine UVG-Invalidenrente von 50 %, auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2015 edierte der Instrukti- onsrichter bei der IV-Stelle Bern die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten der Invalidenversicherung. Diese gingen am 13. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (act. II 1102). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbeson- dere, ob die seit dem 1. Juli 1996 (act. II 1040) ausgerichtete Invalidenrente zu Recht per 30. Juni 2013 aufgehoben wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 5 2.2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.3 2.3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine ge- setzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 6 Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen be- ruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hin- tergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (inva- liditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrich- tig sein (SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Hingegen ist das Erfor- dernis in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). 2.3.3 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurück- kommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchsele- ment rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszuspra- che auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invali- ditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invali- ditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 7 7 E. 3.1 S. 79). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 7 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 12. Februar 1998 (act. II 1040) sprach die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu. Diese Verfügung erwuchs in formelle Rechts- kraft, weshalb ein Zurückkommen auf die damalige Leistungszusprechung das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bedingt. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (act. II 1102) beides bejaht hat, wendet die Beschwerde- gegnerin dagegen ein, die Voraussetzungen weder des einen noch des anderen Rückkommenstitels seien erfüllt, womit die laufende Rente zu Un- recht aufgehoben worden sei. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die da- malige Rentenzusprache als zweifellos unrichtig zu gelten hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 8 3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm die Rentenzusprache mittels Verfü- gung vom 12. Februar 1998 (act. II 1040) im Wesentlichen gestützt auf die folgenden zwei medizinischen Berichte vor: 3.2.1 Im Bericht vom 9. Januar 1995 (act. II 17) führte PD Dr. med. C.________ aus, es bestehe kein Zweifel, dass der Unfall vom 26. April 1992 alleinige Ursache der von der Versicherten geklagten Beschwerden an der Halswirbelsäule gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass sie vor dem Unfall voll einsatzfähig gewesen sei und keinerlei Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule gehabt habe. Der Unfall habe eine plötzliche, starke Lordosierung der Halswirbelsäule bewirkt. Auf dem Röntgenbild vom
26. April 1992 falle eine Asymmetrie des seitlichen Wirbelkörpers C6 auf. Er vermute eine feine Frakturlinie, die den rechten Processus uncinatus vom Wirbelkörper trenne, mit einer geringen Dislokation von etwa einem halben Millimeter. Die Angaben von Instabilität im Segment C4/5 spreche dafür, dass das darunter liegende Segment C5/6 weniger beweglich sei. In den Röntgenbildern vom 1. Juni 1992 seien die Veränderungen im Wirbel- körper C6 schon nicht mehr zu sehen. 3.2.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 30. Okto- ber 1997 (act. II 30) ein residuelles Cervicalsyndrom mit verminderter Be- lastbarkeit der HWS bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am
26. April 1992 mit Fraktur des 6. und 7. HWK sowie einen Status nach Spondylodese C4 bis C6 1994. Er könne sich der Beurteilung von Dr. med. C.________, wonach der Unfall die alleinige Ursache der HWS- Beschwerden sei, anschliessen. Die degenerativen Veränderungen im Sin- ne diskreter Bandscheibenprotrusionen seien äusserst gering, so dass praktisch keine unfallfremden Faktoren vorlägen. Es bestehe eine dauer- hafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Sinne einer bleibenden unfallbeding- ten Erwerbseinschränkung. Der Integritätsschaden betrage 7.5 %. 3.3 Im Rahmen der im August 2011 eingeleiteten Rentenrevision (act. II 1064) beauftragte die Beschwerdegegnerin die Begutachtungsstelle E.________ mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens (act. II 1075). Der entsprechenden Expertise vom 17. Januar 2013 sind bezüglich der hier allein interessierenden HWS-Beschwerden die folgenden Diagno- sen zu entnehmen (act. II 53 S. 23):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 9 Chronisches zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptoma- tik (ICD-10: M54.2)
- Mittelgradige degenerative Veränderungen HWK6/7 und leichtgradi- ge degenerative Veränderungen der oberen Halswirbelsäule (ICD- 10: M47.82)
- Status nach Spondylodese HWK4-6 am 16.08.1994 mit radiologisch gesichertem vollständigem ossären Durchbau (ICD-10: Z98.1)
- Status nach Dezelerationstrauma der Halswirbelsäule am 26.04.1992, überwiegend wahrscheinlich ohne relevante strukturelle Alterationen (ICD-10: T91.8). Zur Frage der Kausalität zwischen der aktuell geltend gemachten Gesund- heitsschädigung und dem Unfall vom 26. April 1992 hielten die Gutachter fest, ihres Erachtens sei auf den am Tag des Unfalls angefertigten Rönt- genbildern kein pathologischer Befund erkennbar und entgegen der an- derslautenden späteren Meinung von PD Dr. med. C.________ vom
9. Januar 1995 (act. II 17) insbesondere auch keine Fraktur des Wirbelkör- pers HWK6. Hingegen habe sich schon damals eine etwas geringere Höhe der Wirbelkörper HWK6 und 7 im Gegensatz zu den weiter kranial gelege- nen gezeigt, was somit ganz einfach der normalen Anatomie der Versicher- ten entspreche und keine Traumafolge sei. Auch in den am 1. Juni 1992 angefertigten Röntgenbildern sei keine Frakturlinie zu erkennen, hingegen eine leichte Retrolisthesis von HWK4 gegen HWK5, die sich bei Reklination etwas verstärke. Obwohl hier bildgebend formal von einer geringen Instabi- lität gesprochen werden könne, dürfe doch stark bezweifelt werden, ob diesem Befund irgendeine klinische Bedeutung zukomme. Dies sei offen- sichtlich auch die Meinung des damals beurteilenden Radiologen gewesen, der davon sprach, dass dieser Befund bei ansonsten vollkommen fehlen- den Zeichen von posttraumatischen Veränderungen schon vorbestanden haben könnte. Da die Versicherte vor dem Ereignis vom 26. April 1992 of- fenbar aber keine Nackenbeschwerden zu beklagen gehabt habe, dürfte es sich am ehesten um einen weitgehend bedeutungslosen Zufallsbefund ge- handelt haben. Eine erste gutachterliche Beurteilung des Falls sei durch PD Dr. med. C.________ erfolgt. Dabei habe dieser postuliert, dass der Unfall der Ver- sicherten eine plötzliche starke Lordosierung der HWS bewirkt habe, „viel stärker und intensiver als bei einem Autoheckaufprall!“. Es sei nicht be- kannt, wie weit sich Dr. med. C.________ mit Traumata der Halswirbelsäu- le beim Korbball im Besonderen auskenne, doch sei es für die Gutachter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 10 nicht nachvollziehbar, wie er zu einer derartigen Beurteilung komme. In der gängigen medizinischen Literatur werde von „whiplash injuries“ im Zusam- menhang mit Ballsportarten (Basketball, American Football) vor allem dann ausgegangen, wenn gleichzeitig ein Kopfanprall stattfinde, was bei der Versicherten nicht der Fall gewesen sei. Im Weiteren sei zu berücksichti- gen, dass die Versicherte zum Fangen eines ihr zugepassten Balls gemäss ihren eigenen Angaben die Arme nach oben gestreckt gehabt habe. Somit sei also gerade im Bereich von Nacken und Schultergürtel der grössere Teil der Muskulatur aktiviert gewesen, was bei einer vollkommen unerwar- teten Heckauffahrkollision im Auto kaum je der Fall sein dürfte. Auch wirke der Vergleich mit einer Auffahrkollision deswegen nicht plausibel, da die dabei entstehende Dezeleration der HWS sehr stark vom Delta-V beim Aufprall abhänge und somit sicher nicht einfach pauschalisiert werden dür- fe. Im Weiteren habe Dr. med. C.________ eine Fraktur von HWK6 postu- liert, die die Gutachter auch durch detailliertes Studium sämtlicher vorlie- gender Röntgenbilder nicht hätten erkennen können und wie sie auch von keinem der ursprünglich bei der Behandlung beteiligten Ärzte jemals postu- liert worden sei. Ohne das Ereignis vom 26. April 1992 nachträglich in ir- gendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, müsse aus heutiger Sicht fest- gehalten werden, dass es sich dabei überwiegend wahrscheinlich um ein HWS-Dezelerationstrauma leichten bis moderaten Ausmasses gehandelt habe, das nicht zu eindeutig objektivierbaren strukturellen Veränderungen geführt habe. Entsprechend sei auch nicht ganz erstaunlich, dass durch eine operative Korrektur von leider nur vermeintlich traumatisch entstande- nen Läsionen keine wesentliche Besserung des Zustandes herbeigeführt habe werden können. Dr. med. D.________ habe im Gutachten vom 30. Oktober 1997 bei der Anamnese offenbar ausschliesslich die damaligen Angaben der Versicher- ten berücksichtigt, ohne sich differenziert mit sämtlichen Akten auseinan- derzusetzen. Seine eigenen Untersuchungsbefunde seien doch eher spär- lich und auch bei der eigenen Beurteilung der Röntgenbilder habe er nur von einem „fraglichen Kantenabriss dorsal/caudal des HWK6“ gesprochen. Auch dieser Befund könne nicht nachvollzogen werden und er wäre zudem an anderer Stelle lokalisiert als der von Dr. med. C.________ postulierte, der von einem Abriss des rechten Processus uncinatus von HWK6 ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 11 gangen sei, der sich kranial am Wirbelkörper befinde. In der Diagnoseliste würden dann gar Frakturen an HWK6 und 7 erwähnt, obwohl auch Dr. med. D.________ beispielsweise in den Aufnahmen vom 1. Juni 1992, somit nur gerade knapp 6 Wochen nach dem Trauma, keine Auffälligkeiten habe erkennen können. Zusammenfassend kommen die Gutachter zum Schluss, dass der Unfall vom 26. April 1992 überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer objektivier- baren anhaltenden strukturellen Veränderung am Körper der Versicherten geführt habe. Es sei zwar plausibel, dass anfangs eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der damals bestehenden Schmerzen bestan- den habe, wie dies auch bei „Schleudertraumata“ nach Heckauffahrkollisio- nen der Fall sei. Bereits nach wenigen Wochen sei aber wieder eine volle Arbeitsfähigkeit eingetreten und nach wenigen Monaten sei die Versicherte auch sportlich erneut aktiv gewesen bei aktenmässig festgehaltener weit- gehender Beschwerdefreiheit. Was dann erneut zu einer Verschlechterung des Beschwerdebildes geführt habe, lasse sich den vorhandenen Doku- menten nicht entnehmen, doch bestehe dafür höchstens noch ein mögli- cher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ereignis. Überwiegend wahr- scheinlich sei somit auch die Operation vom August 1994 nicht zur Behe- bung von Unfallfolgen erfolgt (act. II 53 S. 24 ff.). Rein unfallbedingt sei eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit nicht notwendig, da die ange- stammte Tätigkeit als … zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zu- mutbar wäre (act. II 53 S. 27 Ziff. 4.2.1). 3.4 Das Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 17. Ja- nuar 2013 (act. II 53) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamne- se) abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen getroffene Einschätzung über- zeugt, wonach der Unfall vom 26. April 1992 – entgegen den Ausführungen der Dres. med. C.________ und D.________, welche die zweifelsfreie Un- fallkausalität aufgrund einer ihrer Meinung nach stattgefundenen Fraktur im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 12 Bereich der HWS bejahten – nicht zu einer objektivierbaren anhaltenden strukturellen Veränderung geführt und insbesondere keine Fraktur zur Fol- ge gehabt hat. Abgesehen davon, dass eine solche nie auf einem Rönt- genbild bzw. MRI dargestellt worden ist (vgl. act. II 2, 7, 10, 13), ergibt sich aus den zeitnahen ärztlichen Berichten, dass die Beschwerdeführerin be- reits am 1. Juni 1992 wieder zu 100 % arbeitsfähig und ab August 1992 in der Lage war, wieder auf höchstem Niveau wettkampfmässig Korbball zu spielen. Ausser bei extremster Ermüdung war sie dabei bezüglich der Halswirbelsäule beschwerdefrei (act. II 3, 4). Der behandelnde Arzt Dr. med. F.________ bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin denn auch den Fallabschluss per 22. April 1993 (act. II 6). 3.5 Indem die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache am
12. Februar 1998 auf die nach dem Gesagten nicht schlüssigen und der medizinischen Aktenlage widersprechenden Berichte der Dres. med. C.________ und D.________ (act. II 17, 30) abgestellt hat, ging sie von einem falschen Sachverhalt und damit auch von einer falschen Beurteilung der Kausalität aus. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 7 Ziff. 3.3) kann mit Blick auf die dem medizinischen Sachver- halt widersprechenden Berichte der Dres. med. C.________ und D.________ keine Rede davon sein, diese enthielten, wie jeder ärztliche Bericht, individuelle Einschätzungen zum medizinischen Sachverhalt und damit Ermessenszüge, weshalb Zurückhaltung in der retrospektiven Wür- digung mehr als geboten sei. Die Invaliditätsbemessung erfolgte nicht rechtskonform und die entspre- chende Verfügung ist damit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungs- rechtlichen Sinn anzusehen (vgl. E. 2.3.2. hiervor). Dabei schadet nicht, dass die zweifellose Unrichtigkeit erst gestützt auf ein späteres Gutachten festgestellt wurde (Entscheid des BGer vom 5. August 2008, 8C_572/2007, E. 2.2). Da es sich bei Renten schliesslich um Dauerleistungen handelt, ist auch die zweite Voraussetzung der Wiedererwägung, die erhebliche Be- deutung einer Berichtigung, erfüllt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.6 Zusammen mit den Gutachtern der Begutachtungsstelle E.________ und der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Verletzung, welche sich die Beschwerdeführerin am 26. April 1992 beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 13 Korbballspiel zugezogen hatte, spätestens im August 1992 vollständig ab- geheilt war. Damit sind die seither durchgeführten Behandlungen (inkl. des chirurgischen Eingriffs an der Halswirbelsäule im August 1994 [act. II 14]) ebenso wenig auf den Unfall zurückzuführen, wie die heute noch geklagten Beschwerden an der Halswirbelsäule. 3.7 Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache gebessert hat bzw. ob (auch) ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gege- ben wäre. 3.8 Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente nach dem Ge- sagten zu Recht wiedererwägungsweise mit Wirkung für die Zukunft aufge- hoben. Diesem Vorgehen steht auch der Vertrauensschutz nicht entgegen (vgl. Entscheid des BGer vom 18. April 2013, 8C_332/2012, E. 5). Die ge- gen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (act. II 1102) erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, UV/15/526, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.