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200 2015 522

Bern VerwG · 2015-11-18 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. Juni 2015 (shbv 72/2014)

Sachverhalt

A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezüger bzw. Be- schwerdeführer) wird seit Januar 2012 von der Einwohnergemeinde C.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Vorinstanz [act. II] 49 ff.). In den Monaten März und April 2014 wurden dem Sozialhilfebezüger Krankentaggelder entrichtet (unpag. Akten der Gemeinde [act. II A] Rechnungsbelege und transparente Mappe). Nachdem die Gemeinde von der direkten Auszah- lung dieser Versicherungsleistungen an den Sozialhilfebezüger Kenntnis erhalten hatte, stellte sie diesem die Verrechnung mit künftigen Sozialhilfe- leistungen in Aussicht. Daraufhin ersuchte der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 30. Juni 2014 um Er- lass einer anfechtbaren Verfügung im Zusammenhang mit der beabsichtig- ten Verrechnung (act. IIA Dossier Korrespondenz). B. Am 7. September 2014 liess der Sozialhilfebezüger, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Regierungsstatthalteramt Bern - Mittelland (nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz) Rechtsverweigerungsbe- schwerde erheben und beantragte, die Gemeinde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung be- züglich Verrechnung zu erlassen. Weiter liess er um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An- walt ersuchen (act. II 1 ff.). Für dieses Verfahren machte der Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 13. Januar 2015 (act. II 37 ff.) ein Honorar von Fr. 2‘748.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Mit lite pendente erlassener Verfügung vom 11. März 2015 (act. II 49 ff.) stellte die Gemeinde dem Sozialhilfebezüger die Monatsbudgets Juni und Juli 2014 unter Einbezugnahme der ausgerichteten Taggeldleistungen der Monate März und April 2014 zu. In der Folge schrieb das RSA mit Ent- scheid vom 1. Juni 2015 (act. II 61 ff.) sowohl das Beschwerdeverfahren als auch das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozess-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 4 führung als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab und setzte die von der Gemeinde zu entschädigenden Parteikosten auf Fr. 668.50 (Honorar: Fr. 600.--; Auslagen: Fr. 19.--; MWSt.: Fr. 49.50) fest. C. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger, weiterhin vertreten durch Rechts- anwalt B.________, mit Eingabe vom 7. Juni 2015 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei unter Aufhebung Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids … vom

1. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegeg- nerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten in Höhe von Fr. 2‘748.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“ Eventualiter dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“ Subeventualiter dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerde- führer die Parteikosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“

2. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin wie auch das RSA in der Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 5 vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2015 (act. II 61 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des dem Beschwer- deführer zugesprochenen Parteikostenersatzes.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von maximal Fr. 2‘748.-- (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 1). Der Streitwert liegt da- her unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene beschwer- deführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

E. 2.2 Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro In- stanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 6 nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

E. 2.3 Bei Streitigkeiten um den Parteikostenersatz auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum zu. Es greift aber ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014, SH/2014/727 E. 2.3; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bern ischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 15).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 1. Juni 2015 (act. II 61 ff.) er- wogen, die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorarforde- rung von Fr. 2‘748.-- sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Beschwerde- verfahren als überhöht einzustufen. Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, es seien keine umfassenden rechtlichen Abklärungen und keine umfassende Beschwerdeschrift notwendig gewesen. Es sei lediglich darum gegangen, dass die Beschwerdegegnerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung unterlassen habe. Angesichts dessen, erscheine der geltend gemachte Zeitaufwand von über neun Stunden als deutlich zu hoch. Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwandes, der Bedeu- tung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses, erscheine ein Hono- rar von Fr. 600.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuerforderung als angemessen. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er führt hierzu insbesondere aus, die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürlich ausgeübt. Die Honorar- note sei entsprechend dem Zeitaufwand angefertigt worden. Dieser sei durch die Honorarnote belegbar. Auch wenn die Schwierigkeit der Be- schwerde nicht als hoch einzustufen sei, so bleibe der Aufwand für die Be- sprechung und Orientierung des Klienten, Besprechung und Studium der Stellungnahme/Verfügung, Dossierablage, Versand an das Gericht und Fertigung durch Bindung etc. bestehen. Der Schwierigkeit im Prozess und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 7 der Bedeutung der Streitsache sei mit dem Honoraransatz von Fr. 250.--/h Rechnung getragen worden. Auch die Berechnungshilfe des Bernischen Anwaltsverbandes berechne den Gebührenrahmen mit Fr. 2‘740.50. Damit sei die gestellte Honorarnote für das Rechtsverweigerungsverfahren sogar noch unter dem berechneten Beispielswert (Beschwerde S. 4 ff. Rz. 6 ff.).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall ging es einzig um die Frage des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung die Verrechnung von Krankentaggeldern die Mo- nate März und April 2014 betreffend. Der Sachverhalt die verlangte Verfü- gung betreffend war in keiner Art und Weise kompliziert. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit vor der hier verlang- ten Verfügung der Beschwerdegegnerin einen bedeutenden Betrag zurückerstatten musste, eine entsprechende Rückerstattungsvereinbarung am 31. Oktober 2013 auch unterzeichnete und es zudem am 17. April 2014 zur Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz kam (act. II A grüne Mappe). Unerheblich ist ebenfalls, dass der Beschwerde- führer mit Ausführungen im Zusammenarbeitsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden war und auch diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlangte (act. II A Korrespondenz). Diese Angele- genheiten – in welchen der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers soweit ersichtlich im Übrigen teilweise ebenfalls mandatiert war – waren unabhän- gig vom hier zu beurteilenden Sachverhalt zu verfolgen. Das erstmalige Einverlangen einer anfechtbaren Verfügung bedarf beim Laien wie beim Juristen keines grossen Aufwandes. Insoweit hat sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers denn auch zu Recht am 30. Juni 2014 zunächst in einem kurzen Schreiben an die Beschwerdegegnerin gewandt (act. II A Dossier Korrespondenz). Einerseits wies er mit diesem Schreiben auf sein bestehendes Mandatsverhältnis sowie die in Aussicht gestellte Verrechnung von Krankentaggeldern mit laufenden Sozialhilfeleis- tungen hin. Andererseits ersuchte er um Zustellung der anfechtbaren Ver- fügung an sich, wobei er sich offenbar nicht im Klaren war, ob eine solche allenfalls bereits dem Beschwerdeführer zugestellt worden war. Eine Rückmeldung auf dieses Schreiben hat der Rechtsvertreter nicht erhalten. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin denn auch nicht explizit geltend ge- macht, keine Verfügung erlassen zu müssen bzw. zu wollen. Doch selbst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 8 wenn in Anbetracht dieser Umstände davon auszugehen wäre, das bereits rund zwei Monate später erfolgte Einreichen einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde - ohne vorgängig zumindest telefo- nisch mit den Behörden Kontakt aufgenommen zu haben - entspreche dem üblichen Vorgehen eines Rechtsanwalts, ist der hierfür gebotene Aufwand äusserst gering. Denn es genügt für eine Eingabe bei der mit voller Kogni- tion ausgestatteten Behörde, eine äusserst kurze Darstellung des Sachver- halts und des Anbegehrten. Wenn die Vorinstanz hierfür die Parteientschä- digung, ausgehend von einem Honorar von Fr. 600.--, Auslagen von Fr. 19.-- und MWSt. von Fr. 49.50, auf insgesamt Fr. 668.50 festgelegt hat, so liegt dies im der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraum. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Ermessens liegt nicht vor (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 3.3 Da die streitige Entschädigung einzig die Frage des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung die Verrechnung von Krankentaggeldern der Mo- nate März und April 2014 betraf, ist mit Blick auf die Bedeutung der Streit- sache wie auch die Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 lit. b KAG) keine Erhöhung gerechtfertigt, zumal selbst der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2014 gegenüber der Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde lediglich um die formelle Frage, ob er Anspruch auf Erlass einer anfechtba- ren Verfügung habe, handle und sich materielle Fragen nicht stellten (act. II 23). An dieser Beurteilung vermag auch die zum Vergleich einge- reichte Honorarberechnung (Beschwerdebeilage [BB] 4), die unter Ver- wendung der Berechnungshilfe des Bernischen Anwaltsverbandes erstellt wurde und bei welcher die Bedeutung sowie die Schwierigkeit der Streitsa- che mit „unterdurchschnittlich“ eingestuft wurde, nichts zu ändern. Ent- scheidend für die Bemessung der Parteientschädigung sind die gesetzli- chen Grundlagen, die einschlägige Praxis sowie sämtliche konkreten Um- stände und nicht die verwendete Berechnungshilfe.

E. 3.4 Schliesslich ist die streitige Parteientschädigung der Vorinstanz auch vor dem Hintergrund des Tarifrahmens gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV nicht zu beanstanden, zumal diese innerhalb des im Beschwerdeverfahren vorgegebenen Rahmens liegt (vgl. E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 9

E. 3.5 Nach dem Dargelegten wurde der Parteikostenersatz für den Be- schwerdeführer rechtmässig festgesetzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Dies gilt praxisgemäss auch bei Beschwerdeverfahren bezüglich Bemessung des Parteikostener- satzes (BVR 2007 S. 523, nicht publ. E. 5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2008, 23367, E. 4.2).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Einwohnergemeinde C.________

- Regierungsstatthalteramt Bern -Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei unter Aufhebung Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids … vom
  2. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegeg- nerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten in Höhe von Fr. 2‘748.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“ Eventualiter dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“ Subeventualiter dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerde- führer die Parteikosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“
  3. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin wie auch das RSA in der Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  4. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 5 vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2015 (act. II 61 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des dem Beschwer- deführer zugesprochenen Parteikostenersatzes. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von maximal Fr. 2‘748.-- (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 1). Der Streitwert liegt da- her unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  5. 2.1 Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene beschwer- deführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 2.2 Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro In- stanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 6 nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 2.3 Bei Streitigkeiten um den Parteikostenersatz auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum zu. Es greift aber ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014, SH/2014/727 E. 2.3; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bern ischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 15).
  6. 3.1 Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 1. Juni 2015 (act. II 61 ff.) er- wogen, die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorarforde- rung von Fr. 2‘748.-- sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Beschwerde- verfahren als überhöht einzustufen. Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, es seien keine umfassenden rechtlichen Abklärungen und keine umfassende Beschwerdeschrift notwendig gewesen. Es sei lediglich darum gegangen, dass die Beschwerdegegnerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung unterlassen habe. Angesichts dessen, erscheine der geltend gemachte Zeitaufwand von über neun Stunden als deutlich zu hoch. Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwandes, der Bedeu- tung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses, erscheine ein Hono- rar von Fr. 600.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuerforderung als angemessen. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er führt hierzu insbesondere aus, die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürlich ausgeübt. Die Honorar- note sei entsprechend dem Zeitaufwand angefertigt worden. Dieser sei durch die Honorarnote belegbar. Auch wenn die Schwierigkeit der Be- schwerde nicht als hoch einzustufen sei, so bleibe der Aufwand für die Be- sprechung und Orientierung des Klienten, Besprechung und Studium der Stellungnahme/Verfügung, Dossierablage, Versand an das Gericht und Fertigung durch Bindung etc. bestehen. Der Schwierigkeit im Prozess und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 7 der Bedeutung der Streitsache sei mit dem Honoraransatz von Fr. 250.--/h Rechnung getragen worden. Auch die Berechnungshilfe des Bernischen Anwaltsverbandes berechne den Gebührenrahmen mit Fr. 2‘740.50. Damit sei die gestellte Honorarnote für das Rechtsverweigerungsverfahren sogar noch unter dem berechneten Beispielswert (Beschwerde S. 4 ff. Rz. 6 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ging es einzig um die Frage des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung die Verrechnung von Krankentaggeldern die Mo- nate März und April 2014 betreffend. Der Sachverhalt die verlangte Verfü- gung betreffend war in keiner Art und Weise kompliziert. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit vor der hier verlang- ten Verfügung der Beschwerdegegnerin einen bedeutenden Betrag zurückerstatten musste, eine entsprechende Rückerstattungsvereinbarung am 31. Oktober 2013 auch unterzeichnete und es zudem am 17. April 2014 zur Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz kam (act. II A grüne Mappe). Unerheblich ist ebenfalls, dass der Beschwerde- führer mit Ausführungen im Zusammenarbeitsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden war und auch diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlangte (act. II A Korrespondenz). Diese Angele- genheiten – in welchen der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers soweit ersichtlich im Übrigen teilweise ebenfalls mandatiert war – waren unabhän- gig vom hier zu beurteilenden Sachverhalt zu verfolgen. Das erstmalige Einverlangen einer anfechtbaren Verfügung bedarf beim Laien wie beim Juristen keines grossen Aufwandes. Insoweit hat sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers denn auch zu Recht am 30. Juni 2014 zunächst in einem kurzen Schreiben an die Beschwerdegegnerin gewandt (act. II A Dossier Korrespondenz). Einerseits wies er mit diesem Schreiben auf sein bestehendes Mandatsverhältnis sowie die in Aussicht gestellte Verrechnung von Krankentaggeldern mit laufenden Sozialhilfeleis- tungen hin. Andererseits ersuchte er um Zustellung der anfechtbaren Ver- fügung an sich, wobei er sich offenbar nicht im Klaren war, ob eine solche allenfalls bereits dem Beschwerdeführer zugestellt worden war. Eine Rückmeldung auf dieses Schreiben hat der Rechtsvertreter nicht erhalten. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin denn auch nicht explizit geltend ge- macht, keine Verfügung erlassen zu müssen bzw. zu wollen. Doch selbst Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 8 wenn in Anbetracht dieser Umstände davon auszugehen wäre, das bereits rund zwei Monate später erfolgte Einreichen einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde - ohne vorgängig zumindest telefo- nisch mit den Behörden Kontakt aufgenommen zu haben - entspreche dem üblichen Vorgehen eines Rechtsanwalts, ist der hierfür gebotene Aufwand äusserst gering. Denn es genügt für eine Eingabe bei der mit voller Kogni- tion ausgestatteten Behörde, eine äusserst kurze Darstellung des Sachver- halts und des Anbegehrten. Wenn die Vorinstanz hierfür die Parteientschä- digung, ausgehend von einem Honorar von Fr. 600.--, Auslagen von Fr. 19.-- und MWSt. von Fr. 49.50, auf insgesamt Fr. 668.50 festgelegt hat, so liegt dies im der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraum. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Ermessens liegt nicht vor (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Da die streitige Entschädigung einzig die Frage des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung die Verrechnung von Krankentaggeldern der Mo- nate März und April 2014 betraf, ist mit Blick auf die Bedeutung der Streit- sache wie auch die Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 lit. b KAG) keine Erhöhung gerechtfertigt, zumal selbst der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2014 gegenüber der Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde lediglich um die formelle Frage, ob er Anspruch auf Erlass einer anfechtba- ren Verfügung habe, handle und sich materielle Fragen nicht stellten (act. II 23). An dieser Beurteilung vermag auch die zum Vergleich einge- reichte Honorarberechnung (Beschwerdebeilage [BB] 4), die unter Ver- wendung der Berechnungshilfe des Bernischen Anwaltsverbandes erstellt wurde und bei welcher die Bedeutung sowie die Schwierigkeit der Streitsa- che mit „unterdurchschnittlich“ eingestuft wurde, nichts zu ändern. Ent- scheidend für die Bemessung der Parteientschädigung sind die gesetzli- chen Grundlagen, die einschlägige Praxis sowie sämtliche konkreten Um- stände und nicht die verwendete Berechnungshilfe. 3.4 Schliesslich ist die streitige Parteientschädigung der Vorinstanz auch vor dem Hintergrund des Tarifrahmens gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV nicht zu beanstanden, zumal diese innerhalb des im Beschwerdeverfahren vorgegebenen Rahmens liegt (vgl. E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 9 3.5 Nach dem Dargelegten wurde der Parteikostenersatz für den Be- schwerdeführer rechtmässig festgesetzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  7. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Dies gilt praxisgemäss auch bei Beschwerdeverfahren bezüglich Bemessung des Parteikostener- satzes (BVR 2007 S. 523, nicht publ. E. 5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2008, 23367, E. 4.2). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 10
  10. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Bern -Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 18. November 2015 abgewie- sen (8C_675/2015). 200 15 522 SH SCI/LUB/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern -Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 2 betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern -Mittelland vom

1. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezüger bzw. Be- schwerdeführer) wird seit Januar 2012 von der Einwohnergemeinde C.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Vorinstanz [act. II] 49 ff.). In den Monaten März und April 2014 wurden dem Sozialhilfebezüger Krankentaggelder entrichtet (unpag. Akten der Gemeinde [act. II A] Rechnungsbelege und transparente Mappe). Nachdem die Gemeinde von der direkten Auszah- lung dieser Versicherungsleistungen an den Sozialhilfebezüger Kenntnis erhalten hatte, stellte sie diesem die Verrechnung mit künftigen Sozialhilfe- leistungen in Aussicht. Daraufhin ersuchte der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 30. Juni 2014 um Er- lass einer anfechtbaren Verfügung im Zusammenhang mit der beabsichtig- ten Verrechnung (act. IIA Dossier Korrespondenz). B. Am 7. September 2014 liess der Sozialhilfebezüger, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Regierungsstatthalteramt Bern - Mittelland (nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz) Rechtsverweigerungsbe- schwerde erheben und beantragte, die Gemeinde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung be- züglich Verrechnung zu erlassen. Weiter liess er um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An- walt ersuchen (act. II 1 ff.). Für dieses Verfahren machte der Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 13. Januar 2015 (act. II 37 ff.) ein Honorar von Fr. 2‘748.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Mit lite pendente erlassener Verfügung vom 11. März 2015 (act. II 49 ff.) stellte die Gemeinde dem Sozialhilfebezüger die Monatsbudgets Juni und Juli 2014 unter Einbezugnahme der ausgerichteten Taggeldleistungen der Monate März und April 2014 zu. In der Folge schrieb das RSA mit Ent- scheid vom 1. Juni 2015 (act. II 61 ff.) sowohl das Beschwerdeverfahren als auch das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozess-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 4 führung als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab und setzte die von der Gemeinde zu entschädigenden Parteikosten auf Fr. 668.50 (Honorar: Fr. 600.--; Auslagen: Fr. 19.--; MWSt.: Fr. 49.50) fest. C. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger, weiterhin vertreten durch Rechts- anwalt B.________, mit Eingabe vom 7. Juni 2015 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei unter Aufhebung Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids … vom

1. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegeg- nerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten in Höhe von Fr. 2‘748.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“ Eventualiter dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“ Subeventualiter dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerde- führer die Parteikosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“

2. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin wie auch das RSA in der Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 5 vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2015 (act. II 61 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des dem Beschwer- deführer zugesprochenen Parteikostenersatzes. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von maximal Fr. 2‘748.-- (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 1). Der Streitwert liegt da- her unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene beschwer- deführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 2.2 Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro In- stanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 6 nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 2.3 Bei Streitigkeiten um den Parteikostenersatz auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum zu. Es greift aber ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014, SH/2014/727 E. 2.3; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bern ischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 15). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 1. Juni 2015 (act. II 61 ff.) er- wogen, die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorarforde- rung von Fr. 2‘748.-- sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Beschwerde- verfahren als überhöht einzustufen. Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, es seien keine umfassenden rechtlichen Abklärungen und keine umfassende Beschwerdeschrift notwendig gewesen. Es sei lediglich darum gegangen, dass die Beschwerdegegnerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung unterlassen habe. Angesichts dessen, erscheine der geltend gemachte Zeitaufwand von über neun Stunden als deutlich zu hoch. Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwandes, der Bedeu- tung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses, erscheine ein Hono- rar von Fr. 600.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuerforderung als angemessen. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er führt hierzu insbesondere aus, die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürlich ausgeübt. Die Honorar- note sei entsprechend dem Zeitaufwand angefertigt worden. Dieser sei durch die Honorarnote belegbar. Auch wenn die Schwierigkeit der Be- schwerde nicht als hoch einzustufen sei, so bleibe der Aufwand für die Be- sprechung und Orientierung des Klienten, Besprechung und Studium der Stellungnahme/Verfügung, Dossierablage, Versand an das Gericht und Fertigung durch Bindung etc. bestehen. Der Schwierigkeit im Prozess und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 7 der Bedeutung der Streitsache sei mit dem Honoraransatz von Fr. 250.--/h Rechnung getragen worden. Auch die Berechnungshilfe des Bernischen Anwaltsverbandes berechne den Gebührenrahmen mit Fr. 2‘740.50. Damit sei die gestellte Honorarnote für das Rechtsverweigerungsverfahren sogar noch unter dem berechneten Beispielswert (Beschwerde S. 4 ff. Rz. 6 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ging es einzig um die Frage des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung die Verrechnung von Krankentaggeldern die Mo- nate März und April 2014 betreffend. Der Sachverhalt die verlangte Verfü- gung betreffend war in keiner Art und Weise kompliziert. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit vor der hier verlang- ten Verfügung der Beschwerdegegnerin einen bedeutenden Betrag zurückerstatten musste, eine entsprechende Rückerstattungsvereinbarung am 31. Oktober 2013 auch unterzeichnete und es zudem am 17. April 2014 zur Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz kam (act. II A grüne Mappe). Unerheblich ist ebenfalls, dass der Beschwerde- führer mit Ausführungen im Zusammenarbeitsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden war und auch diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlangte (act. II A Korrespondenz). Diese Angele- genheiten – in welchen der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers soweit ersichtlich im Übrigen teilweise ebenfalls mandatiert war – waren unabhän- gig vom hier zu beurteilenden Sachverhalt zu verfolgen. Das erstmalige Einverlangen einer anfechtbaren Verfügung bedarf beim Laien wie beim Juristen keines grossen Aufwandes. Insoweit hat sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers denn auch zu Recht am 30. Juni 2014 zunächst in einem kurzen Schreiben an die Beschwerdegegnerin gewandt (act. II A Dossier Korrespondenz). Einerseits wies er mit diesem Schreiben auf sein bestehendes Mandatsverhältnis sowie die in Aussicht gestellte Verrechnung von Krankentaggeldern mit laufenden Sozialhilfeleis- tungen hin. Andererseits ersuchte er um Zustellung der anfechtbaren Ver- fügung an sich, wobei er sich offenbar nicht im Klaren war, ob eine solche allenfalls bereits dem Beschwerdeführer zugestellt worden war. Eine Rückmeldung auf dieses Schreiben hat der Rechtsvertreter nicht erhalten. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin denn auch nicht explizit geltend ge- macht, keine Verfügung erlassen zu müssen bzw. zu wollen. Doch selbst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 8 wenn in Anbetracht dieser Umstände davon auszugehen wäre, das bereits rund zwei Monate später erfolgte Einreichen einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde - ohne vorgängig zumindest telefo- nisch mit den Behörden Kontakt aufgenommen zu haben - entspreche dem üblichen Vorgehen eines Rechtsanwalts, ist der hierfür gebotene Aufwand äusserst gering. Denn es genügt für eine Eingabe bei der mit voller Kogni- tion ausgestatteten Behörde, eine äusserst kurze Darstellung des Sachver- halts und des Anbegehrten. Wenn die Vorinstanz hierfür die Parteientschä- digung, ausgehend von einem Honorar von Fr. 600.--, Auslagen von Fr. 19.-- und MWSt. von Fr. 49.50, auf insgesamt Fr. 668.50 festgelegt hat, so liegt dies im der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraum. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Ermessens liegt nicht vor (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Da die streitige Entschädigung einzig die Frage des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung die Verrechnung von Krankentaggeldern der Mo- nate März und April 2014 betraf, ist mit Blick auf die Bedeutung der Streit- sache wie auch die Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 lit. b KAG) keine Erhöhung gerechtfertigt, zumal selbst der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2014 gegenüber der Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde lediglich um die formelle Frage, ob er Anspruch auf Erlass einer anfechtba- ren Verfügung habe, handle und sich materielle Fragen nicht stellten (act. II 23). An dieser Beurteilung vermag auch die zum Vergleich einge- reichte Honorarberechnung (Beschwerdebeilage [BB] 4), die unter Ver- wendung der Berechnungshilfe des Bernischen Anwaltsverbandes erstellt wurde und bei welcher die Bedeutung sowie die Schwierigkeit der Streitsa- che mit „unterdurchschnittlich“ eingestuft wurde, nichts zu ändern. Ent- scheidend für die Bemessung der Parteientschädigung sind die gesetzli- chen Grundlagen, die einschlägige Praxis sowie sämtliche konkreten Um- stände und nicht die verwendete Berechnungshilfe. 3.4 Schliesslich ist die streitige Parteientschädigung der Vorinstanz auch vor dem Hintergrund des Tarifrahmens gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV nicht zu beanstanden, zumal diese innerhalb des im Beschwerdeverfahren vorgegebenen Rahmens liegt (vgl. E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 9 3.5 Nach dem Dargelegten wurde der Parteikostenersatz für den Be- schwerdeführer rechtmässig festgesetzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Dies gilt praxisgemäss auch bei Beschwerdeverfahren bezüglich Bemessung des Parteikostener- satzes (BVR 2007 S. 523, nicht publ. E. 5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2008, 23367, E. 4.2). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, SH/15/522, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Einwohnergemeinde C.________

- Regierungsstatthalteramt Bern -Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.