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200 2015 516

Bern VerwG · 2016-08-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Mai 2015

Sachverhalt

A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- gegnerin) arbeitete seit 1997 im C.________ als …, zuletzt – bis zu ihrer gesundheitsbedingten Kündigung Ende Dezember 2010 – im Rahmen ei- nes 50%-Pensums (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], [act. II], 13; 76 S. 39). Im April 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Januar 2008 bestehende chronische Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) und den Beinen, starken Bewegungs- und Belastungseinschränkungen sowie einer hohen Medikamentierung mit Fahruntauglichkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 2). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen; insbesondere veranlasste sie in der MEDAS D.________ eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 16. Dezember 2010 [act. II 23.1 ff.]). Nachdem sie im Vorbescheidverfahren eine Stellungnah- me des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt hatte, verneinte die IVB mit Verfügung vom 18. April 2011 (act. II 31) einen Anspruch auf Leistungen der IV mit der Begründung, es liege keine Behinderung mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung vor. Die dagegen erho- bene Beschwerde (act. II 35) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend Verwaltungsgericht) mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 11. April 2012 ab (VGE IV/2011/514 [act. II 38]). B. Mit Schreiben vom 30. April 2014 meldete sich die Versicherte unter Hin- weis auf eine Neuropathie erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 45). Die IVB veranlasste bei Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (RAD), eine Untersuchung (Untersuchungsbericht vom 26. September 2014 [act. II 57]) und holte bei med. pract. H.________, Praktische Ärztin, RAD, einen ärztlichen Bericht ein (act. II 58). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (act. II 64). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 3 II 65) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach Massgabe der ge- mischten Methode (Erwerb: 80%; Haushalt: 20%) ermittelten Invaliditäts- grad von 34% die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 68), woraufhin die IVB einen IK- Auszug (act. II 69) sowie eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. II 73). Am 7. Mai 2015 (act. II 74) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 3. Juni 2015 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Rentenleistungen, ab wann rechtens, zzgl. gesetzlichem Verzugszins, auszurichten. 2. Eventualiter: Die Streitsache sei zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid über die Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils falle auf, dass dieses tel quel vom MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2010 übernommen worden sei. Einzig mit Gewährung der Leistungseinschränkung sei der neu festgestellte neurologische Gesundheitsschaden gewürdigt worden, trotz der Empfehlung von Dr. phil. E.________, zur Würdigung der medizini- schen Gesamtsituation eine gesamtmedizinische Einschätzung zu veran- lassen. Im Übrigen sei die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit in früheren Arztberichten bestätigt worden. Somit könne auf das im MEDAS- Gutachten formulierte Tätigkeitsprofil nicht abgestellt werden, da dieses in Unkenntnis der neurologischen und neuropsychologischen Diagnose er- stellt worden sei. Mit weiterer Eingabe vom 2. Juli 2015 verweist die Beschwerdeführerin auf die mit BGE 141 V 281 geänderte Schmerzrechtsprechung und ersucht das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 4 Gericht, die Beschwerde auch unter dem Aspekt zu prüfen, ob die vorhandenen Abklärungen genügten, eine schlüssige Beurteilung der Indikatoren vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 stellt die Beschwerdegegnerin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Viertelsrente ab 1. Mai 2014 zuzu- sprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung auszurichten. 4. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In der Begründung macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gel- tend, aus dem Schreiben von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurolo- gie FMH vom 30. Mai 2013 gehe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von vermehrten Schmerzen hervor, wes- halb ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit gemäss neuem Zumut- barkeitsprofil bestehe und der Versicherungsfall am 30. Mai 2014 eingetreten sei. Weiter liege gemäss Bericht von Dr. med. F.________ vom

11. April 2014 mit der Small Fiber Neuropathie gegenüber dem MEDAS- Zusatzgutachten von 2010 eine neurologische Diagnose vor, welche die Schmerzen der Beschwerdeführerin erklären könnten. Mit Replik vom 10. September 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren sowie an den mit Bezug auf das Invalideneinkommen vorgebrachten Standpunkten fest. Mit Duplik vom 14. Oktober 2015 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen und Anträgen in der Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 5 D. Am 16. August 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Mai 2015 (act. II 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 6

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.1.2 Rechtsprechungsgemäss besteht zwischen ärztlich gestellten Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit – und zwar sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden – keine Korrelation. Vielmehr sind die funktionellen Auswirkungen der Beschwerden für die Belange der Invalidenversicherung entscheidend (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Januar 2016, 9C_430/2015, E. 5.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 7

E. 2.3.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

E. 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12).

E. 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 8

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3 Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht von mehr als 20 kg

E. 3.1 Mit Verfügung vom 18. April 2011 (act. II 31) verneinte die Be- schwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es liege keine Invalidität im Rechtssinne vor, was mit VGE IV/2011/514 vom

11. April 2012 bestätigt wurde (act. II 38). Damit liegt mit Bezug auf den vorliegend streitigen Rentenanspruch (vgl. E. 1.2 vorne) eine Neuanmel- dung vor. Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Während die Beschwerdegegnerin in der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 (act. II 74) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34% noch verneint hat, beantragt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 nunmehr die Ausrichtung einer Viertelsrente ab Mai 2014, wohingegen die Beschwerdeführerin eine halbe Rente verlangt. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügungen vom 18. April 2011 und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2015 (vgl. E. 2.4.4 vorne).

E. 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 18. April 2011 präsentierten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit wie folgt:

E. 3.2.1 Im neuropsychologischen Funktionsprofil der … vom 25. und

31. Mai 2010 (act. II 17 S. 8 ff.) wurde ein leicht- bis mittelgradiges kogniti- ves Defizit (ca. 40%) festgestellt (S. 9). Als der beschriebenen Symptoma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 9 tik zugrunde liegende Faktoren könne primär das chronische Schmerzsyn- drom genannt werden; dies dürfte allerdings auch durch die Medikation und deren Nebenwirkungen bzw. Interaktionen deutlich überlagert und somit verstärkt worden sein (S. 10).

E. 3.2.2 Im mit VGE IV/2011/514 E. 3.3 (act. II 38 S. 10) als voll beweis- kräftig beurteilten MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2010 (act. II 23.1 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 17): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Hal- tungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Radiologisch sind degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule sowie der oberen Lendenwirbelsäule bekannt. Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit

2. Beschwerden am linken Unterarm und Beschwerden beider Ober- schenkel finden klinisch nicht ihr Korrelat

E. 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 18. April 2011 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 erge- ben die Akten mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig- keit im Wesentlichen das folgende Bild:

E. 3.3.1 Mit Bericht vom 30. Mai 2013 (act. II 83 S. 16 ff.) diagnostizierte Dr. med. F.________ Beinschmerzen unklarer Ursache, DD Restless legs Syndrom, Vitamin B12-Mangel und anderes. Weiter hielt er fest, die Be- schwerden hätten sich weiter akzentuiert und seien nun auch während des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 11 Tages vorhanden. Zur Schmerzverstärkung komme es im Anschluss an körperliche Belastungen, das Gehen bringe aber eher eine Erleichterung, schlimm sei das auf der Stelle stehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verneinten eine psychische Belastungssituation ausserhalb der Schmerzen (S. 16). Am 7. November 2013 (act. II 83 S. 10 f.) berichtete Dr. med. F.________, der Befund der durchgeführten Hautbiopsie würde die differenzialdiagnosti- sche Möglichkeit einer Small Fiber Neuropathie stützen. Es möge sich aber auch um einen koinzidentiellen Befund handeln. Mit Bericht vom 17. Dezember 2013 (act. II 83 S. 8 f.) diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Small Fiber Neuropathie idiopathischer Ursache. Kausale Therapiemöglichkeiten beständen entsprechend nicht. Mit zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstelltem Bericht vom 11. April 2014 (act. II 43) hielt Dr. med. F.________ fest, die „Small Fiber Neuropathie“ stelle eine Sonderform der Polyneuropathien dar, welche ausschliesslich die Nervenfasern betreffen, welche Schmerz- und Temperaturwahrnehmung vermittelten, sowie die sogenannten vegeta- tiven Nervenfasern, welche die Organe wie Magen und Darmtrakt ansteu- erten. Die Diagnose einer Small Fiber Neuropathie sei typischerweise eine schwierige, da klinische Untersuchung und auch elektrophysiologische Messungen (Neurographien) Normalbefunde ergäben. Der Goldstandard zur Diagnose einer Small Fiber Neuropathie sei heutzutage die Durch- führung einer Hautbiopsie, welche bei der Beschwerdeführerin patholo- gisch ausgefallen sei (vgl. act. II 54 S. 2). Der Befund stütze also die Diagnose der Small Fiber Neuropathie. Gegenüber dem neurologischen Zusatzgutachten Anfang 2010 finde sich nun also eine neurologische Dia- gnose, welche die Schmerzen erklären könne. Vor diesem Hintergrund müsste also die Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus neurologischer Sicht reevaluiert werden. Schwieriger zu beantworten sei die Frage, inwieweit diese Neuropathie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränke. Es möge auch die Diskussion aufkommen, ob die Schmerzen alleine durch die Small Fiber Neuropathie erklärt seien oder ob noch aus- serhalb der Neurologie befindliche Faktoren eine Rolle spielten. Eine Small Fiber Neuropathie verursache Schmerzen, führe aber nicht direkt zu neu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 12 ropsychologischen Einschränkungen, da das Gehirn von dieser Erkrankung ausgespart sei. Die durch eine Small Fiber Neuropathie verursachten Schmerzen könnten aber sehr wohl zu neuropsychologischen Einschrän- kungen führen, auch die medikamentöse Behandlung von Schmerzen kön- ne zu neuropsychologischen Einschränkungen führen. Das Ausmass der Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne anhand einer neuropsychologischen Untersuchung objektiviert werden.

E. 3.3.2 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin erstellten neuropsycholo- gischen Bericht vom 26. September 2014 (act. II 57) diagnostizierte Dr. phil. E.________ (RAD) leichte bis mittelschwere kognitive Minderfunktio- nen, wahrscheinlich gemischter Ätiologie (Schmerzmedikation, Schmerz- syndrom, Erschöpfung) mit leicht- bis mittelgradig reduzierten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen, diskreten exekutiven Minderfunktionen (Arbeitsgedächtnis) sowie erhöhter mentaler Ermüdbar- keit (S. 6). Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe gemäss eige- nen Angaben immer Schmerzen in beiden Beinen, sowohl in den Ober- als auch in den Unterschenkeln. Die Schmerzen halte sie nur dank den Medi- kamenten aus. Ausser den Schmerzen in den Beinen habe sie keine weite- ren körperlichen Beschwerden. Die psychische Verfassung hänge davon ab, wie es ihr körperlich gehe. Wenn sie Schmerzen habe, gehe es ihr auch psychisch nicht gut. Gehe es ihr körperlich gut, sei auch die psychi- sche Verfassung besser. Sie fühle sich nicht depressiv. Aktuell mache sie keine Therapien. Physiotherapie habe sie seit zwei Jahren keine mehr (S. 3). In der Beurteilung hielt Dr. phil. E.________ fest, wie bereits in der neuro- psychologischen Untersuchung an der Schmerzklinik … im Mai 2010 ergä- ben die Befunde zusammen leichte bis mittelschwere kognitive Minderfunktionen. Dabei falle als Hauptsymptom eine Verlangsamung des kognitiven Tempos auf. Dies zeige sich am deutlichsten bei den Aufmerk- samkeits- und Konzentrationsleistungen. Zwar würden rein qualitativ unbe- einträchtigte bis höchstens leicht verminderte Leistungen erbracht, doch sei die kognitive (S. 5) Verarbeitungsgeschwindigkeit je nach Aufgabe leicht bis teilweise stark verlangsamt. Im Vergleich zur Voruntersuchung präsen- tierten sich die Exekutivfunktionen leicht besser. Auf Verhaltensebene im-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 13 poniere eine allgemein verminderte Belastbarkeit und Ausdauer mit einer im Untersuchungsverlauf über dreieinhalb Stunden deutlich zunehmenden mentalen Ermüdung. Als Hauptursachen für die allgemeine kognitive Ver- langsamung und die verminderte Belastbarkeit ständen das chronische Schmerzsyndrom und die dämpfende Wirkung der Schmerzmedikation im Vordergrund. Die Small Fibre Neuropathie komme als direkte Ursache nicht in Frage, da sie das Gehirn selber nicht affiziere. Die Auswirkungen der neuropsychologischen Minderfunktionen auf die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit bestehe primär in einer allgemeinen Verlangsamung der Arbeits- abläufe und einer erhöhten Fehleranfälligkeit im Falle von Überlastung. Aufgrund dieser Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin nicht un- ter Zeitdruck oder in einer hektischen Arbeitsumgebung arbeiten. Auch müsse sie die Möglichkeit haben, während der Arbeit immer wieder Pausen machen zu können. Allein aus neuropsychologischer Sicht ergebe sich in Anlehnung an G.________-Tabelle 8 bei einem 100%-Pensum eine Leis- tungseinschränkung von mindestens 30% für jegliche Tätigkeit. Die versi- cherungsmedizinische Würdigung der medizinischen Gesamtsituation liege jedoch nicht in der Kompetenz der Neuropsychologie, sondern müsse unter Einbezug des Schmerzsyndroms, der Nebenwirkungen der Schmerzmedi- kation, der erhöhten Ermüdbarkeit und der allgemein verminderten Belast- barkeit durch eine gesamtmedizinische Einschätzung erfolgen (S. 6).

E. 3.3.3 Mit ärztlichem Bericht vom 29. September 2014 (act. II 58) hielt med. pract. H.________ (RAD) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Small Fibre Neuropathie fest (S. 3). Entsprechend dem aktuellen neuropsychologischen Befund sei das von den Gutachtern im Dezember 2010 definierte Zumutbarkeitsprofil anzupassen, wobei die Einschränkungen von Seiten der Adipositas nicht übernommen würden, da diese versicherungsmedizinisch keine Relevanz hätten. Die Beschwerde- führerin könne in ihrem Beruf als … weiterhin erwerbstätig sein, jedoch auf Stationen mit geringerer körperlicher Belastung. Zu denken wäre an die Betreuung in einem Seniorenstift ohne Pflege, oder auf Abteilungen wie Geburtshilfe etc. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevor- zugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, ein voll- schichtiges Arbeitsvermögen an 8,5 Stunden pro Tag mit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 14 Leistungseinschränkung von 30 bis 40%. Aufgrund ihrer kognitiven Ein- schränkungen sollte die Beschwerdeführerin nicht unter Zeitdruck oder in einer hektischen Arbeitsumgebung arbeiten. Auch müsse sie die Möglich- keit haben, während der Arbeit immer wieder Pausen machen zu können (S. 4).

E. 3.3.4 Mit Bericht vom 30. Dezember 2014 (act. II 83 S. 5 ff.) hielt Dr. med. F.________ fest, insgesamt sei der Verlauf innerhalb des letzten Jah- res fluktuierend gewesen, wobei subjektiv wahrscheinlich die Beschwerden an den unteren Extremitäten etwas zugenommen hätten mit vermehrten Muskelkrämpfen an den Oberschenkeln. Darüber hinaus beständen ver- schiedenartige Beschwerden, welche sich schlecht zuordnen liessen. Die Anamnese ergebe Hinweise auf eine latente Gemütserkrankung. Ein MRI des Schädels sei 2013 unauffällig gewesen. Im Labor ergäben sich keine wegweisenden Befunde, keine Hinweise auf ein paraneoplastisches, im- munologisches oder infektiöses Geschehen. Visuell evozierte Potentiale und EEG zeigten ebenfalls unauffällige Befunde. Er habe seine Vermutung einer gemütsbedingten Beschwerdeaggravation mit der Beschwerdeführe- rin besprochen, welches vom Ehemann unterstützt werde. Die Beschwer- deführerin möchte aber nur ungern mehr Medikamente nehmen (S. 6).

E. 3.3.5 Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD, hielt mit Bericht vom 28. Juli 2015 (act. II 82 S. 3 ff.) fest, eine Small Fibre Neur- opathie könne schmerzhaft sein. Die Ursachenabklärung und probatori- schen Therapien hätten keinen richtungsweisenden Befund ergeben, so dass eine idiopathische Genese anzunehmen sei. Eine ausgebaute Thera- pie mit schmerzdistanzierenden Substanzen sowie mit Lyrica und Opiaten sei eingeleitet worden, ohne durchschlagenden Erfolg. Darüber hinaus hät- ten sich bei der Beschwerdeführerin Symptome entwickelt, welche sich schlecht zuordnen liessen. Wie der behandelnde Neurologe auch dargelegt habe, könne die Small Fibre Neuropathie sekundär über die Schmerzen und Nebenwirkung der Schmerztherapie zu einer Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit führen. Überwiegend wahrscheinlich hätte die Diagnose ei- ner Small Fibre Neuropathie bereits vor dem 18. April 2011 gestellt werden können. Sodann gehe aus den Unterlagen hervor, dass sich die Schmer- zen verschlechtert hätten mit Übergang von Nachtschmerzen auf Schmer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 15 zen während des Tages. Qualitativ hätten sich diese Symptome nicht ver- ändert, jedoch offenbar quantitativ. Parallel dazu sei eine Zunahme des Gesundheitsschadens seit April 2011 also durchaus möglich (S. 4).

E. 3.4.1 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

E. 3.4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 3.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 16 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Auf das Ergebnis von RAD-Berichten kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Entscheid des BGer vom 3. Oktober 2014, 8C_197/2014, E. 4.2).

E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 wie auch im Rahmen ihres in der Beschwerdeantwort vom

5. August 2015 gestellten Rechtsbegehrens für die Beurteilung der Invali- dität im Erwerbsbereich auf die Einschätzung von med. pract. H.________ vom 29. September 2014 (act. II 58 S. 4) ab, welche ihrerseits ausschliess- lich auf jener von Dr. phil. E.________ im Untersuchungsbericht vom

26. September 2014 fusst (vgl. act. II 74; 64 S. 9). Dieser attestierte allein aus neuropsychologischer Sicht – in Anlehnung an die Tabelle 8 der G.________ – für die leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Dysfunktionen für jegliche Tätigkeit bei einem 100%-Pensum eine mindes- tens 30%ige Leistungseinschränkung, hielt aber einschränkend fest, die versicherungsmedizinische Würdigung der medizinischen Gesamtsituation liege nicht in der Kompetenz der Neuropsychologie, sondern müsse unter Einbezug des Schmerzsyndroms, der Nebenwirkungen der Schmerzmedi- kation, der erhöhten Ermüdbarkeit und der allgemein verminderten Belast- barkeit durch eine gesamtmedizinische Einschätzung erfolgen (act. II 57 S. 6). Damit trug Dr. phil. E.________ dem Umstand Rechnung, dass es die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand nicht vermag, selbst- ständig die Beurteilung der Genese eines Gesundheitsschadens vorzu- nehmen (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Februar 2007, U 196/06, E. 4). Gleiches muss folglich auch mit Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gelten, zumal die rechtlichen Grundlagen für deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 17 Beurteilung – je nach Ursache der zugrunde liegenden Beschwerden – unterschiedlichen Regeln folgt (vgl. etwa BGE 141 V 281). Es ist unbestritten, dass vorliegend ausser der neuropsychologischen keine weitere Begutachtung respektive Untersuchung erfolgte. Wohl hat der behandelnde Neurologe Dr. med. F.________ die Diagnose einer Small Fibre Neuropathie gestellt, welche seit ihrer erstmaligen Erwähnung in dessen Bericht vom 17. Dezember 2013 (act. II 83 S. 8) unwidersprochen blieb. Indessen wurde bisher weder abgeklärt noch lässt sich aufgrund der Akten die Frage zuverlässig beurteilen, ob die Beschwerden durch diese im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 16. Dezember 2010 unbestrittenermassen noch nicht gestellte Diagnose (vgl. act. II 23.1 S. 17; 23.2 S. 7) hinlänglich erklärt werden können und inwieweit hierdurch respektive infolge der dadurch verursachten (und invalidenversicherungsrechtlich einzig massgeblichen [vgl. E. 2.1.2 vorne]) Funktionseinschränkungen die Arbeits- und Leistungsfähigkeit effektiv beeinflusst wird. So hielt denn auch Dr. med. F.________ fest, es „mag die Diskussion aufkommen, ob die Schmerzen alleine“ durch die Small Fibre Neuropathie erklärt seien (act. II 43 S. 1) bzw. dass „verschiedenartige Beschwerden“ beständen, welche sich schlecht zuordnen liessen (act. II 83 S. 6). Vor diesem Hintergrund genügt die allein neuropsychologische Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht. Dies umso weniger, als sich Dr. phil. E.________ bei der Einschätzung der Leistungseinschränkung einzig auf die Tabelle 8 der G.________ für die Beurteilung des Integritätsschadens bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirn- verletzung abstützte. Denn unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stets eine (konkrete) Plausibilisierung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297). Dem- gegenüber wird der (allein unfallversicherungsrechtliche) Integritätsscha- den abstrakt und egalitär bzw. bei gleichem medizinischen Befund für alle Versicherten gleich bemessen, weshalb dessen Höhe nicht auf eine gel- tend gemachte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit übertragen werden kann. In Anbetracht dessen bleibt schliesslich auch offen, ob mit Bezug auf den Gesundheitszustand überhaupt ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, zumal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 18 eine neue Diagnose für sich allein noch keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 2.3.2 vorne) und bereits im Mai 2010 ein leicht- bis mittelgradiges neuropsychologisches Defizit festgestellt worden ist, womit – aus isoliert neuropsychologischer (indes beweismässig nicht abschliessender) Sicht – für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 18. April 2011 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 keine Änderung eingetreten wäre (vgl. act. II 17 S. 8 ff.). Indem die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen des neuropsychologischen Untersuchungsberichts und entgegen der Anregung des RAD- Fachpsychologen auf weitere fachmedizinische Abklärungen verzichtet hat, verletzte sie demnach den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.4.1 vorne). Zwar holte sie einen ärztlichen Bericht von der Allgemeinärztin med. pract. H.________ ein. Dieser stützt sich jedoch ausschliesslich auf die nach dem Dargelegten für eine abschliessende Beurteilung nicht ausreichenden Einschätzungen von Dr. phil. E.________, weshalb auch dieser Bericht den beweismässigen Anforderungen nicht genügt. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 28. Juli 2015 (act. II 82 S. 3 ff.), welche zwar über einen neurologischen Facharzttitel verfügt, indes ihrerseits keine eigene Untersuchung vorgenommen hat.

E. 3.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die vorliegenden medizini- schen Berichte vorab hinsichtlich der Frage nach den Ursachen der Be- schwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 als nicht vollständig erweisen. Zwar liegt mit der erstmals am 17. Dezember 2013 gestellten Diagnose einer Small Fibre Neuropathie (act. II 83 S. 8) gegenüber dem MEDAS-Gutachten von 2010 eine neue und potentiell leistungsrelevante (medizinische) Tatsache vor. Ob diese jedoch auch geeignet ist, den Rentenanspruch zu berühren und damit einen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 2.3.2 vorne), lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen und bedarf – ent- sprechend dem Eventualantrag in der Beschwerde vom 3. Juni 2015 – wei- terer medizinischer Abklärung. Indem die Zuordnung der Beschwerden im vorliegenden Fall aktenkundig Probleme bereitet (vgl. etwa act. II 83 S. 6), wird die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Begutachtung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 19 veranlassen haben, wobei – mit Blick auf die nach Aktenlage im Zentrum stehende Diagnose einer Small Fibre Neuropathie – insbesondere die neurologische Fachrichtung zu berücksichtigen sein wird.

E. 3.7 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 7. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 4.

E. 4 Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel links

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 20

E. 4.2.2 Mit am 21. Oktober 2015 eingereichter und nicht zu beanstanden- der Kostennote hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3‘562.50 (14.25 Stunden à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 182.60 und die Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 299.60 geltend gemacht. Der ge- samte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 4‘044.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 7. Mai 2015 aufgehoben und die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Ren- tenanspruch neu verfüge. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘044.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 22 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 5 Hypertonie, medikamentös behandelt

E. 6 Unklare Darmentleerungsstörungen Die Beschwerdeführerin gebe an, insbesondere an Schmerzen in beiden Beinen innen- und aussenseitig sowie in den Waden zu leiden. Die Nacht- ruhe sei gut und ohne Schmerzen. Diese begännen nach dem Frühstück und der Morgentoilette (S. 12). In der Konsensbeurteilung hielten die Gut- achter fest, von internistischer Seite ergebe sich keine Diagnose mit Rele- vanz für die Arbeitsfähigkeit: Wünschenswert wäre eine Gewichts- reduzierung, welche möglicherweise zu einer Besserung der arteriellen Hypertonie führen würde. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht habe keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können. Bei der körperlichen Untersuchung des Bewegungsapparats hät- ten sich weitgehend altersentsprechende Befunde der grossen/kleinen Ge- lenke der oberen/unteren Extremitäten ergeben. Die Wirbelsäule zeige endphasige Funktionseinschränkungen, diese fänden radiologisch ihr Kor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 10 relat in degenerativen Veränderungen, welche das altersübliche Mass je- doch nicht wesentlich überschritten. Dehnungsschmerzen fänden sich nicht, ebenso bestünden keine Hinweise auf eine Epicondylitis humeri ulna- ris oder ein Nervus ulnaris-Syndrom links. Die geklagten Beschwerden im linken Unterarm und in beiden Oberschenkeln fänden kein klinisches oder radiologisches Korrelat (S. 18). Ferner ergebe sich die Indikation zu einer deutlichen Gewichtsreduzierung mit vermehrter körperlicher Aktivität (S. 19). Im neurologischen Zusatzgutachten wurde insbesondere festgehalten, auf- grund des Reflexstatus und der noch erhaltenen Vibrationsempfindung sei eine Polyneuropathie zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich als Ursache für die Beschwerden. Im Vordergrund stehe ein Schmerzsyndrom sowie vegetative und sensible Störungen, welche nicht eindeutig peripher oder radikulär zugeordnet werden könnten (act. II 23.2 S. 7). Prinzipiell könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … auch weiterhin in vollem Umfang verrichtet werden, allerdings sollte ein neuer Arbeitsplatz besser auf die Beschwerden zugeschnitten sein als zuletzt. Zumutbar wären Stationen mit geringerer körperlicher Belastung, so Betreuung in einem Seniorenstift ohne Pflege oder Abteilungen wie Geburtshilfe etc. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich für körperlich leich- te bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechseln- der Ausgangslage verrichtet werden könnten, ein vollschichtiges Arbeitsvermögen (act. II 23.1 S. 19). Zeitlich zumutbar seien 8.5 Stunden pro Arbeitstag, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20% bis zu einer Gewichtsabnahme von 10 kg bestehe (S. 20).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben.
  2. Der Beschwerdeführerin sei eine Viertelsrente ab 1. Mai 2014 zuzu- sprechen.
  3. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung auszurichten.
  4. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In der Begründung macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gel- tend, aus dem Schreiben von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurolo- gie FMH vom 30. Mai 2013 gehe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von vermehrten Schmerzen hervor, wes- halb ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit gemäss neuem Zumut- barkeitsprofil bestehe und der Versicherungsfall am 30. Mai 2014 eingetreten sei. Weiter liege gemäss Bericht von Dr. med. F.________ vom
  5. April 2014 mit der Small Fiber Neuropathie gegenüber dem MEDAS- Zusatzgutachten von 2010 eine neurologische Diagnose vor, welche die Schmerzen der Beschwerdeführerin erklären könnten. Mit Replik vom 10. September 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren sowie an den mit Bezug auf das Invalideneinkommen vorgebrachten Standpunkten fest. Mit Duplik vom 14. Oktober 2015 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen und Anträgen in der Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 5 D. Am 16. August 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Mai 2015 (act. II 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Rechtsprechungsgemäss besteht zwischen ärztlich gestellten Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit – und zwar sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden – keine Korrelation. Vielmehr sind die funktionellen Auswirkungen der Beschwerden für die Belange der Invalidenversicherung entscheidend (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Januar 2016, 9C_430/2015, E. 5.2). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 7 2.3 2.3.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 8 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  8. 3.1 Mit Verfügung vom 18. April 2011 (act. II 31) verneinte die Be- schwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es liege keine Invalidität im Rechtssinne vor, was mit VGE IV/2011/514 vom
  9. April 2012 bestätigt wurde (act. II 38). Damit liegt mit Bezug auf den vorliegend streitigen Rentenanspruch (vgl. E. 1.2 vorne) eine Neuanmel- dung vor. Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Während die Beschwerdegegnerin in der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 (act. II 74) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34% noch verneint hat, beantragt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 nunmehr die Ausrichtung einer Viertelsrente ab Mai 2014, wohingegen die Beschwerdeführerin eine halbe Rente verlangt. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügungen vom 18. April 2011 und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2015 (vgl. E. 2.4.4 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 18. April 2011 präsentierten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit wie folgt: 3.2.1 Im neuropsychologischen Funktionsprofil der … vom 25. und
  10. Mai 2010 (act. II 17 S. 8 ff.) wurde ein leicht- bis mittelgradiges kogniti- ves Defizit (ca. 40%) festgestellt (S. 9). Als der beschriebenen Symptoma- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 9 tik zugrunde liegende Faktoren könne primär das chronische Schmerzsyn- drom genannt werden; dies dürfte allerdings auch durch die Medikation und deren Nebenwirkungen bzw. Interaktionen deutlich überlagert und somit verstärkt worden sein (S. 10). 3.2.2 Im mit VGE IV/2011/514 E. 3.3 (act. II 38 S. 10) als voll beweis- kräftig beurteilten MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2010 (act. II 23.1 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 17): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  11. Rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Hal- tungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Radiologisch sind degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule sowie der oberen Lendenwirbelsäule bekannt. Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit
  12. Beschwerden am linken Unterarm und Beschwerden beider Ober- schenkel finden klinisch nicht ihr Korrelat
  13. Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht von mehr als 20 kg
  14. Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel links
  15. Hypertonie, medikamentös behandelt
  16. Unklare Darmentleerungsstörungen Die Beschwerdeführerin gebe an, insbesondere an Schmerzen in beiden Beinen innen- und aussenseitig sowie in den Waden zu leiden. Die Nacht- ruhe sei gut und ohne Schmerzen. Diese begännen nach dem Frühstück und der Morgentoilette (S. 12). In der Konsensbeurteilung hielten die Gut- achter fest, von internistischer Seite ergebe sich keine Diagnose mit Rele- vanz für die Arbeitsfähigkeit: Wünschenswert wäre eine Gewichts- reduzierung, welche möglicherweise zu einer Besserung der arteriellen Hypertonie führen würde. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht habe keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können. Bei der körperlichen Untersuchung des Bewegungsapparats hät- ten sich weitgehend altersentsprechende Befunde der grossen/kleinen Ge- lenke der oberen/unteren Extremitäten ergeben. Die Wirbelsäule zeige endphasige Funktionseinschränkungen, diese fänden radiologisch ihr Kor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 10 relat in degenerativen Veränderungen, welche das altersübliche Mass je- doch nicht wesentlich überschritten. Dehnungsschmerzen fänden sich nicht, ebenso bestünden keine Hinweise auf eine Epicondylitis humeri ulna- ris oder ein Nervus ulnaris-Syndrom links. Die geklagten Beschwerden im linken Unterarm und in beiden Oberschenkeln fänden kein klinisches oder radiologisches Korrelat (S. 18). Ferner ergebe sich die Indikation zu einer deutlichen Gewichtsreduzierung mit vermehrter körperlicher Aktivität (S. 19). Im neurologischen Zusatzgutachten wurde insbesondere festgehalten, auf- grund des Reflexstatus und der noch erhaltenen Vibrationsempfindung sei eine Polyneuropathie zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich als Ursache für die Beschwerden. Im Vordergrund stehe ein Schmerzsyndrom sowie vegetative und sensible Störungen, welche nicht eindeutig peripher oder radikulär zugeordnet werden könnten (act. II 23.2 S. 7). Prinzipiell könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … auch weiterhin in vollem Umfang verrichtet werden, allerdings sollte ein neuer Arbeitsplatz besser auf die Beschwerden zugeschnitten sein als zuletzt. Zumutbar wären Stationen mit geringerer körperlicher Belastung, so Betreuung in einem Seniorenstift ohne Pflege oder Abteilungen wie Geburtshilfe etc. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich für körperlich leich- te bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechseln- der Ausgangslage verrichtet werden könnten, ein vollschichtiges Arbeitsvermögen (act. II 23.1 S. 19). Zeitlich zumutbar seien 8.5 Stunden pro Arbeitstag, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20% bis zu einer Gewichtsabnahme von 10 kg bestehe (S. 20). 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 18. April 2011 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 erge- ben die Akten mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig- keit im Wesentlichen das folgende Bild: 3.3.1 Mit Bericht vom 30. Mai 2013 (act. II 83 S. 16 ff.) diagnostizierte Dr. med. F.________ Beinschmerzen unklarer Ursache, DD Restless legs Syndrom, Vitamin B12-Mangel und anderes. Weiter hielt er fest, die Be- schwerden hätten sich weiter akzentuiert und seien nun auch während des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 11 Tages vorhanden. Zur Schmerzverstärkung komme es im Anschluss an körperliche Belastungen, das Gehen bringe aber eher eine Erleichterung, schlimm sei das auf der Stelle stehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verneinten eine psychische Belastungssituation ausserhalb der Schmerzen (S. 16). Am 7. November 2013 (act. II 83 S. 10 f.) berichtete Dr. med. F.________, der Befund der durchgeführten Hautbiopsie würde die differenzialdiagnosti- sche Möglichkeit einer Small Fiber Neuropathie stützen. Es möge sich aber auch um einen koinzidentiellen Befund handeln. Mit Bericht vom 17. Dezember 2013 (act. II 83 S. 8 f.) diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Small Fiber Neuropathie idiopathischer Ursache. Kausale Therapiemöglichkeiten beständen entsprechend nicht. Mit zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstelltem Bericht vom 11. April 2014 (act. II 43) hielt Dr. med. F.________ fest, die „Small Fiber Neuropathie“ stelle eine Sonderform der Polyneuropathien dar, welche ausschliesslich die Nervenfasern betreffen, welche Schmerz- und Temperaturwahrnehmung vermittelten, sowie die sogenannten vegeta- tiven Nervenfasern, welche die Organe wie Magen und Darmtrakt ansteu- erten. Die Diagnose einer Small Fiber Neuropathie sei typischerweise eine schwierige, da klinische Untersuchung und auch elektrophysiologische Messungen (Neurographien) Normalbefunde ergäben. Der Goldstandard zur Diagnose einer Small Fiber Neuropathie sei heutzutage die Durch- führung einer Hautbiopsie, welche bei der Beschwerdeführerin patholo- gisch ausgefallen sei (vgl. act. II 54 S. 2). Der Befund stütze also die Diagnose der Small Fiber Neuropathie. Gegenüber dem neurologischen Zusatzgutachten Anfang 2010 finde sich nun also eine neurologische Dia- gnose, welche die Schmerzen erklären könne. Vor diesem Hintergrund müsste also die Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus neurologischer Sicht reevaluiert werden. Schwieriger zu beantworten sei die Frage, inwieweit diese Neuropathie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränke. Es möge auch die Diskussion aufkommen, ob die Schmerzen alleine durch die Small Fiber Neuropathie erklärt seien oder ob noch aus- serhalb der Neurologie befindliche Faktoren eine Rolle spielten. Eine Small Fiber Neuropathie verursache Schmerzen, führe aber nicht direkt zu neu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 12 ropsychologischen Einschränkungen, da das Gehirn von dieser Erkrankung ausgespart sei. Die durch eine Small Fiber Neuropathie verursachten Schmerzen könnten aber sehr wohl zu neuropsychologischen Einschrän- kungen führen, auch die medikamentöse Behandlung von Schmerzen kön- ne zu neuropsychologischen Einschränkungen führen. Das Ausmass der Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne anhand einer neuropsychologischen Untersuchung objektiviert werden. 3.3.2 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin erstellten neuropsycholo- gischen Bericht vom 26. September 2014 (act. II 57) diagnostizierte Dr. phil. E.________ (RAD) leichte bis mittelschwere kognitive Minderfunktio- nen, wahrscheinlich gemischter Ätiologie (Schmerzmedikation, Schmerz- syndrom, Erschöpfung) mit leicht- bis mittelgradig reduzierten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen, diskreten exekutiven Minderfunktionen (Arbeitsgedächtnis) sowie erhöhter mentaler Ermüdbar- keit (S. 6). Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe gemäss eige- nen Angaben immer Schmerzen in beiden Beinen, sowohl in den Ober- als auch in den Unterschenkeln. Die Schmerzen halte sie nur dank den Medi- kamenten aus. Ausser den Schmerzen in den Beinen habe sie keine weite- ren körperlichen Beschwerden. Die psychische Verfassung hänge davon ab, wie es ihr körperlich gehe. Wenn sie Schmerzen habe, gehe es ihr auch psychisch nicht gut. Gehe es ihr körperlich gut, sei auch die psychi- sche Verfassung besser. Sie fühle sich nicht depressiv. Aktuell mache sie keine Therapien. Physiotherapie habe sie seit zwei Jahren keine mehr (S. 3). In der Beurteilung hielt Dr. phil. E.________ fest, wie bereits in der neuro- psychologischen Untersuchung an der Schmerzklinik … im Mai 2010 ergä- ben die Befunde zusammen leichte bis mittelschwere kognitive Minderfunktionen. Dabei falle als Hauptsymptom eine Verlangsamung des kognitiven Tempos auf. Dies zeige sich am deutlichsten bei den Aufmerk- samkeits- und Konzentrationsleistungen. Zwar würden rein qualitativ unbe- einträchtigte bis höchstens leicht verminderte Leistungen erbracht, doch sei die kognitive (S. 5) Verarbeitungsgeschwindigkeit je nach Aufgabe leicht bis teilweise stark verlangsamt. Im Vergleich zur Voruntersuchung präsen- tierten sich die Exekutivfunktionen leicht besser. Auf Verhaltensebene im- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 13 poniere eine allgemein verminderte Belastbarkeit und Ausdauer mit einer im Untersuchungsverlauf über dreieinhalb Stunden deutlich zunehmenden mentalen Ermüdung. Als Hauptursachen für die allgemeine kognitive Ver- langsamung und die verminderte Belastbarkeit ständen das chronische Schmerzsyndrom und die dämpfende Wirkung der Schmerzmedikation im Vordergrund. Die Small Fibre Neuropathie komme als direkte Ursache nicht in Frage, da sie das Gehirn selber nicht affiziere. Die Auswirkungen der neuropsychologischen Minderfunktionen auf die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit bestehe primär in einer allgemeinen Verlangsamung der Arbeits- abläufe und einer erhöhten Fehleranfälligkeit im Falle von Überlastung. Aufgrund dieser Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin nicht un- ter Zeitdruck oder in einer hektischen Arbeitsumgebung arbeiten. Auch müsse sie die Möglichkeit haben, während der Arbeit immer wieder Pausen machen zu können. Allein aus neuropsychologischer Sicht ergebe sich in Anlehnung an G.________-Tabelle 8 bei einem 100%-Pensum eine Leis- tungseinschränkung von mindestens 30% für jegliche Tätigkeit. Die versi- cherungsmedizinische Würdigung der medizinischen Gesamtsituation liege jedoch nicht in der Kompetenz der Neuropsychologie, sondern müsse unter Einbezug des Schmerzsyndroms, der Nebenwirkungen der Schmerzmedi- kation, der erhöhten Ermüdbarkeit und der allgemein verminderten Belast- barkeit durch eine gesamtmedizinische Einschätzung erfolgen (S. 6). 3.3.3 Mit ärztlichem Bericht vom 29. September 2014 (act. II 58) hielt med. pract. H.________ (RAD) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Small Fibre Neuropathie fest (S. 3). Entsprechend dem aktuellen neuropsychologischen Befund sei das von den Gutachtern im Dezember 2010 definierte Zumutbarkeitsprofil anzupassen, wobei die Einschränkungen von Seiten der Adipositas nicht übernommen würden, da diese versicherungsmedizinisch keine Relevanz hätten. Die Beschwerde- führerin könne in ihrem Beruf als … weiterhin erwerbstätig sein, jedoch auf Stationen mit geringerer körperlicher Belastung. Zu denken wäre an die Betreuung in einem Seniorenstift ohne Pflege, oder auf Abteilungen wie Geburtshilfe etc. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevor- zugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, ein voll- schichtiges Arbeitsvermögen an 8,5 Stunden pro Tag mit einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 14 Leistungseinschränkung von 30 bis 40%. Aufgrund ihrer kognitiven Ein- schränkungen sollte die Beschwerdeführerin nicht unter Zeitdruck oder in einer hektischen Arbeitsumgebung arbeiten. Auch müsse sie die Möglich- keit haben, während der Arbeit immer wieder Pausen machen zu können (S. 4). 3.3.4 Mit Bericht vom 30. Dezember 2014 (act. II 83 S. 5 ff.) hielt Dr. med. F.________ fest, insgesamt sei der Verlauf innerhalb des letzten Jah- res fluktuierend gewesen, wobei subjektiv wahrscheinlich die Beschwerden an den unteren Extremitäten etwas zugenommen hätten mit vermehrten Muskelkrämpfen an den Oberschenkeln. Darüber hinaus beständen ver- schiedenartige Beschwerden, welche sich schlecht zuordnen liessen. Die Anamnese ergebe Hinweise auf eine latente Gemütserkrankung. Ein MRI des Schädels sei 2013 unauffällig gewesen. Im Labor ergäben sich keine wegweisenden Befunde, keine Hinweise auf ein paraneoplastisches, im- munologisches oder infektiöses Geschehen. Visuell evozierte Potentiale und EEG zeigten ebenfalls unauffällige Befunde. Er habe seine Vermutung einer gemütsbedingten Beschwerdeaggravation mit der Beschwerdeführe- rin besprochen, welches vom Ehemann unterstützt werde. Die Beschwer- deführerin möchte aber nur ungern mehr Medikamente nehmen (S. 6). 3.3.5 Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD, hielt mit Bericht vom 28. Juli 2015 (act. II 82 S. 3 ff.) fest, eine Small Fibre Neur- opathie könne schmerzhaft sein. Die Ursachenabklärung und probatori- schen Therapien hätten keinen richtungsweisenden Befund ergeben, so dass eine idiopathische Genese anzunehmen sei. Eine ausgebaute Thera- pie mit schmerzdistanzierenden Substanzen sowie mit Lyrica und Opiaten sei eingeleitet worden, ohne durchschlagenden Erfolg. Darüber hinaus hät- ten sich bei der Beschwerdeführerin Symptome entwickelt, welche sich schlecht zuordnen liessen. Wie der behandelnde Neurologe auch dargelegt habe, könne die Small Fibre Neuropathie sekundär über die Schmerzen und Nebenwirkung der Schmerztherapie zu einer Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit führen. Überwiegend wahrscheinlich hätte die Diagnose ei- ner Small Fibre Neuropathie bereits vor dem 18. April 2011 gestellt werden können. Sodann gehe aus den Unterlagen hervor, dass sich die Schmer- zen verschlechtert hätten mit Übergang von Nachtschmerzen auf Schmer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 15 zen während des Tages. Qualitativ hätten sich diese Symptome nicht ver- ändert, jedoch offenbar quantitativ. Parallel dazu sei eine Zunahme des Gesundheitsschadens seit April 2011 also durchaus möglich (S. 4). 3.4 3.4.1 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 3.4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 16 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Auf das Ergebnis von RAD-Berichten kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Entscheid des BGer vom 3. Oktober 2014, 8C_197/2014, E. 4.2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 wie auch im Rahmen ihres in der Beschwerdeantwort vom
  17. August 2015 gestellten Rechtsbegehrens für die Beurteilung der Invali- dität im Erwerbsbereich auf die Einschätzung von med. pract. H.________ vom 29. September 2014 (act. II 58 S. 4) ab, welche ihrerseits ausschliess- lich auf jener von Dr. phil. E.________ im Untersuchungsbericht vom
  18. September 2014 fusst (vgl. act. II 74; 64 S. 9). Dieser attestierte allein aus neuropsychologischer Sicht – in Anlehnung an die Tabelle 8 der G.________ – für die leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Dysfunktionen für jegliche Tätigkeit bei einem 100%-Pensum eine mindes- tens 30%ige Leistungseinschränkung, hielt aber einschränkend fest, die versicherungsmedizinische Würdigung der medizinischen Gesamtsituation liege nicht in der Kompetenz der Neuropsychologie, sondern müsse unter Einbezug des Schmerzsyndroms, der Nebenwirkungen der Schmerzmedi- kation, der erhöhten Ermüdbarkeit und der allgemein verminderten Belast- barkeit durch eine gesamtmedizinische Einschätzung erfolgen (act. II 57 S. 6). Damit trug Dr. phil. E.________ dem Umstand Rechnung, dass es die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand nicht vermag, selbst- ständig die Beurteilung der Genese eines Gesundheitsschadens vorzu- nehmen (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Februar 2007, U 196/06, E. 4). Gleiches muss folglich auch mit Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gelten, zumal die rechtlichen Grundlagen für deren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 17 Beurteilung – je nach Ursache der zugrunde liegenden Beschwerden – unterschiedlichen Regeln folgt (vgl. etwa BGE 141 V 281). Es ist unbestritten, dass vorliegend ausser der neuropsychologischen keine weitere Begutachtung respektive Untersuchung erfolgte. Wohl hat der behandelnde Neurologe Dr. med. F.________ die Diagnose einer Small Fibre Neuropathie gestellt, welche seit ihrer erstmaligen Erwähnung in dessen Bericht vom 17. Dezember 2013 (act. II 83 S. 8) unwidersprochen blieb. Indessen wurde bisher weder abgeklärt noch lässt sich aufgrund der Akten die Frage zuverlässig beurteilen, ob die Beschwerden durch diese im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom
  19. Dezember 2010 unbestrittenermassen noch nicht gestellte Diagnose (vgl. act. II 23.1 S. 17; 23.2 S. 7) hinlänglich erklärt werden können und inwieweit hierdurch respektive infolge der dadurch verursachten (und invalidenversicherungsrechtlich einzig massgeblichen [vgl. E. 2.1.2 vorne]) Funktionseinschränkungen die Arbeits- und Leistungsfähigkeit effektiv beeinflusst wird. So hielt denn auch Dr. med. F.________ fest, es „mag die Diskussion aufkommen, ob die Schmerzen alleine“ durch die Small Fibre Neuropathie erklärt seien (act. II 43 S. 1) bzw. dass „verschiedenartige Beschwerden“ beständen, welche sich schlecht zuordnen liessen (act. II 83 S. 6). Vor diesem Hintergrund genügt die allein neuropsychologische Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht. Dies umso weniger, als sich Dr. phil. E.________ bei der Einschätzung der Leistungseinschränkung einzig auf die Tabelle 8 der G.________ für die Beurteilung des Integritätsschadens bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirn- verletzung abstützte. Denn unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stets eine (konkrete) Plausibilisierung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297). Dem- gegenüber wird der (allein unfallversicherungsrechtliche) Integritätsscha- den abstrakt und egalitär bzw. bei gleichem medizinischen Befund für alle Versicherten gleich bemessen, weshalb dessen Höhe nicht auf eine gel- tend gemachte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit übertragen werden kann. In Anbetracht dessen bleibt schliesslich auch offen, ob mit Bezug auf den Gesundheitszustand überhaupt ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, zumal Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 18 eine neue Diagnose für sich allein noch keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 2.3.2 vorne) und bereits im Mai 2010 ein leicht- bis mittelgradiges neuropsychologisches Defizit festgestellt worden ist, womit – aus isoliert neuropsychologischer (indes beweismässig nicht abschliessender) Sicht – für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 18. April 2011 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 keine Änderung eingetreten wäre (vgl. act. II 17 S. 8 ff.). Indem die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen des neuropsychologischen Untersuchungsberichts und entgegen der Anregung des RAD- Fachpsychologen auf weitere fachmedizinische Abklärungen verzichtet hat, verletzte sie demnach den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.4.1 vorne). Zwar holte sie einen ärztlichen Bericht von der Allgemeinärztin med. pract. H.________ ein. Dieser stützt sich jedoch ausschliesslich auf die nach dem Dargelegten für eine abschliessende Beurteilung nicht ausreichenden Einschätzungen von Dr. phil. E.________, weshalb auch dieser Bericht den beweismässigen Anforderungen nicht genügt. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 28. Juli 2015 (act. II 82 S. 3 ff.), welche zwar über einen neurologischen Facharzttitel verfügt, indes ihrerseits keine eigene Untersuchung vorgenommen hat. 3.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die vorliegenden medizini- schen Berichte vorab hinsichtlich der Frage nach den Ursachen der Be- schwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 als nicht vollständig erweisen. Zwar liegt mit der erstmals am 17. Dezember 2013 gestellten Diagnose einer Small Fibre Neuropathie (act. II 83 S. 8) gegenüber dem MEDAS-Gutachten von 2010 eine neue und potentiell leistungsrelevante (medizinische) Tatsache vor. Ob diese jedoch auch geeignet ist, den Rentenanspruch zu berühren und damit einen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 2.3.2 vorne), lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen und bedarf – ent- sprechend dem Eventualantrag in der Beschwerde vom 3. Juni 2015 – wei- terer medizinischer Abklärung. Indem die Zuordnung der Beschwerden im vorliegenden Fall aktenkundig Probleme bereitet (vgl. etwa act. II 83 S. 6), wird die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Begutachtung zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 19 veranlassen haben, wobei – mit Blick auf die nach Aktenlage im Zentrum stehende Diagnose einer Small Fibre Neuropathie – insbesondere die neurologische Fachrichtung zu berücksichtigen sein wird. 3.7 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 7. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
  20. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 20 4.2.2 Mit am 21. Oktober 2015 eingereichter und nicht zu beanstanden- der Kostennote hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3‘562.50 (14.25 Stunden à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 182.60 und die Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 299.60 geltend gemacht. Der ge- samte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 4‘044.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  21. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 7. Mai 2015 aufgehoben und die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Ren- tenanspruch neu verfüge. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  22. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
  23. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘044.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen.
  24. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 22 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 516 IV FUR/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. August 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- gegnerin) arbeitete seit 1997 im C.________ als …, zuletzt – bis zu ihrer gesundheitsbedingten Kündigung Ende Dezember 2010 – im Rahmen ei- nes 50%-Pensums (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], [act. II], 13; 76 S. 39). Im April 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Januar 2008 bestehende chronische Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) und den Beinen, starken Bewegungs- und Belastungseinschränkungen sowie einer hohen Medikamentierung mit Fahruntauglichkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 2). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen; insbesondere veranlasste sie in der MEDAS D.________ eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 16. Dezember 2010 [act. II 23.1 ff.]). Nachdem sie im Vorbescheidverfahren eine Stellungnah- me des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt hatte, verneinte die IVB mit Verfügung vom 18. April 2011 (act. II 31) einen Anspruch auf Leistungen der IV mit der Begründung, es liege keine Behinderung mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung vor. Die dagegen erho- bene Beschwerde (act. II 35) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend Verwaltungsgericht) mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 11. April 2012 ab (VGE IV/2011/514 [act. II 38]). B. Mit Schreiben vom 30. April 2014 meldete sich die Versicherte unter Hin- weis auf eine Neuropathie erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 45). Die IVB veranlasste bei Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (RAD), eine Untersuchung (Untersuchungsbericht vom 26. September 2014 [act. II 57]) und holte bei med. pract. H.________, Praktische Ärztin, RAD, einen ärztlichen Bericht ein (act. II 58). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (act. II 64). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 3 II 65) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach Massgabe der ge- mischten Methode (Erwerb: 80%; Haushalt: 20%) ermittelten Invaliditäts- grad von 34% die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 68), woraufhin die IVB einen IK- Auszug (act. II 69) sowie eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. II 73). Am 7. Mai 2015 (act. II 74) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 3. Juni 2015 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Rentenleistungen, ab wann rechtens, zzgl. gesetzlichem Verzugszins, auszurichten. 2. Eventualiter: Die Streitsache sei zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid über die Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils falle auf, dass dieses tel quel vom MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2010 übernommen worden sei. Einzig mit Gewährung der Leistungseinschränkung sei der neu festgestellte neurologische Gesundheitsschaden gewürdigt worden, trotz der Empfehlung von Dr. phil. E.________, zur Würdigung der medizini- schen Gesamtsituation eine gesamtmedizinische Einschätzung zu veran- lassen. Im Übrigen sei die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit in früheren Arztberichten bestätigt worden. Somit könne auf das im MEDAS- Gutachten formulierte Tätigkeitsprofil nicht abgestellt werden, da dieses in Unkenntnis der neurologischen und neuropsychologischen Diagnose er- stellt worden sei. Mit weiterer Eingabe vom 2. Juli 2015 verweist die Beschwerdeführerin auf die mit BGE 141 V 281 geänderte Schmerzrechtsprechung und ersucht das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 4 Gericht, die Beschwerde auch unter dem Aspekt zu prüfen, ob die vorhandenen Abklärungen genügten, eine schlüssige Beurteilung der Indikatoren vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 stellt die Beschwerdegegnerin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Viertelsrente ab 1. Mai 2014 zuzu- sprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung auszurichten. 4. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In der Begründung macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gel- tend, aus dem Schreiben von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurolo- gie FMH vom 30. Mai 2013 gehe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von vermehrten Schmerzen hervor, wes- halb ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit gemäss neuem Zumut- barkeitsprofil bestehe und der Versicherungsfall am 30. Mai 2014 eingetreten sei. Weiter liege gemäss Bericht von Dr. med. F.________ vom

11. April 2014 mit der Small Fiber Neuropathie gegenüber dem MEDAS- Zusatzgutachten von 2010 eine neurologische Diagnose vor, welche die Schmerzen der Beschwerdeführerin erklären könnten. Mit Replik vom 10. September 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren sowie an den mit Bezug auf das Invalideneinkommen vorgebrachten Standpunkten fest. Mit Duplik vom 14. Oktober 2015 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen und Anträgen in der Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 5 D. Am 16. August 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Mai 2015 (act. II 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Rechtsprechungsgemäss besteht zwischen ärztlich gestellten Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit – und zwar sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden – keine Korrelation. Vielmehr sind die funktionellen Auswirkungen der Beschwerden für die Belange der Invalidenversicherung entscheidend (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Januar 2016, 9C_430/2015, E. 5.2). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 7 2.3 2.3.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 8 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 18. April 2011 (act. II 31) verneinte die Be- schwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es liege keine Invalidität im Rechtssinne vor, was mit VGE IV/2011/514 vom

11. April 2012 bestätigt wurde (act. II 38). Damit liegt mit Bezug auf den vorliegend streitigen Rentenanspruch (vgl. E. 1.2 vorne) eine Neuanmel- dung vor. Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Während die Beschwerdegegnerin in der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 (act. II 74) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34% noch verneint hat, beantragt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 nunmehr die Ausrichtung einer Viertelsrente ab Mai 2014, wohingegen die Beschwerdeführerin eine halbe Rente verlangt. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügungen vom 18. April 2011 und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2015 (vgl. E. 2.4.4 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 18. April 2011 präsentierten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit wie folgt: 3.2.1 Im neuropsychologischen Funktionsprofil der … vom 25. und

31. Mai 2010 (act. II 17 S. 8 ff.) wurde ein leicht- bis mittelgradiges kogniti- ves Defizit (ca. 40%) festgestellt (S. 9). Als der beschriebenen Symptoma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 9 tik zugrunde liegende Faktoren könne primär das chronische Schmerzsyn- drom genannt werden; dies dürfte allerdings auch durch die Medikation und deren Nebenwirkungen bzw. Interaktionen deutlich überlagert und somit verstärkt worden sein (S. 10). 3.2.2 Im mit VGE IV/2011/514 E. 3.3 (act. II 38 S. 10) als voll beweis- kräftig beurteilten MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2010 (act. II 23.1 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 17): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Hal- tungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Radiologisch sind degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule sowie der oberen Lendenwirbelsäule bekannt. Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit

2. Beschwerden am linken Unterarm und Beschwerden beider Ober- schenkel finden klinisch nicht ihr Korrelat

3. Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht von mehr als 20 kg

4. Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel links

5. Hypertonie, medikamentös behandelt

6. Unklare Darmentleerungsstörungen Die Beschwerdeführerin gebe an, insbesondere an Schmerzen in beiden Beinen innen- und aussenseitig sowie in den Waden zu leiden. Die Nacht- ruhe sei gut und ohne Schmerzen. Diese begännen nach dem Frühstück und der Morgentoilette (S. 12). In der Konsensbeurteilung hielten die Gut- achter fest, von internistischer Seite ergebe sich keine Diagnose mit Rele- vanz für die Arbeitsfähigkeit: Wünschenswert wäre eine Gewichts- reduzierung, welche möglicherweise zu einer Besserung der arteriellen Hypertonie führen würde. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht habe keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können. Bei der körperlichen Untersuchung des Bewegungsapparats hät- ten sich weitgehend altersentsprechende Befunde der grossen/kleinen Ge- lenke der oberen/unteren Extremitäten ergeben. Die Wirbelsäule zeige endphasige Funktionseinschränkungen, diese fänden radiologisch ihr Kor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 10 relat in degenerativen Veränderungen, welche das altersübliche Mass je- doch nicht wesentlich überschritten. Dehnungsschmerzen fänden sich nicht, ebenso bestünden keine Hinweise auf eine Epicondylitis humeri ulna- ris oder ein Nervus ulnaris-Syndrom links. Die geklagten Beschwerden im linken Unterarm und in beiden Oberschenkeln fänden kein klinisches oder radiologisches Korrelat (S. 18). Ferner ergebe sich die Indikation zu einer deutlichen Gewichtsreduzierung mit vermehrter körperlicher Aktivität (S. 19). Im neurologischen Zusatzgutachten wurde insbesondere festgehalten, auf- grund des Reflexstatus und der noch erhaltenen Vibrationsempfindung sei eine Polyneuropathie zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich als Ursache für die Beschwerden. Im Vordergrund stehe ein Schmerzsyndrom sowie vegetative und sensible Störungen, welche nicht eindeutig peripher oder radikulär zugeordnet werden könnten (act. II 23.2 S. 7). Prinzipiell könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … auch weiterhin in vollem Umfang verrichtet werden, allerdings sollte ein neuer Arbeitsplatz besser auf die Beschwerden zugeschnitten sein als zuletzt. Zumutbar wären Stationen mit geringerer körperlicher Belastung, so Betreuung in einem Seniorenstift ohne Pflege oder Abteilungen wie Geburtshilfe etc. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich für körperlich leich- te bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechseln- der Ausgangslage verrichtet werden könnten, ein vollschichtiges Arbeitsvermögen (act. II 23.1 S. 19). Zeitlich zumutbar seien 8.5 Stunden pro Arbeitstag, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20% bis zu einer Gewichtsabnahme von 10 kg bestehe (S. 20). 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 18. April 2011 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 erge- ben die Akten mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig- keit im Wesentlichen das folgende Bild: 3.3.1 Mit Bericht vom 30. Mai 2013 (act. II 83 S. 16 ff.) diagnostizierte Dr. med. F.________ Beinschmerzen unklarer Ursache, DD Restless legs Syndrom, Vitamin B12-Mangel und anderes. Weiter hielt er fest, die Be- schwerden hätten sich weiter akzentuiert und seien nun auch während des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 11 Tages vorhanden. Zur Schmerzverstärkung komme es im Anschluss an körperliche Belastungen, das Gehen bringe aber eher eine Erleichterung, schlimm sei das auf der Stelle stehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verneinten eine psychische Belastungssituation ausserhalb der Schmerzen (S. 16). Am 7. November 2013 (act. II 83 S. 10 f.) berichtete Dr. med. F.________, der Befund der durchgeführten Hautbiopsie würde die differenzialdiagnosti- sche Möglichkeit einer Small Fiber Neuropathie stützen. Es möge sich aber auch um einen koinzidentiellen Befund handeln. Mit Bericht vom 17. Dezember 2013 (act. II 83 S. 8 f.) diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Small Fiber Neuropathie idiopathischer Ursache. Kausale Therapiemöglichkeiten beständen entsprechend nicht. Mit zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstelltem Bericht vom 11. April 2014 (act. II 43) hielt Dr. med. F.________ fest, die „Small Fiber Neuropathie“ stelle eine Sonderform der Polyneuropathien dar, welche ausschliesslich die Nervenfasern betreffen, welche Schmerz- und Temperaturwahrnehmung vermittelten, sowie die sogenannten vegeta- tiven Nervenfasern, welche die Organe wie Magen und Darmtrakt ansteu- erten. Die Diagnose einer Small Fiber Neuropathie sei typischerweise eine schwierige, da klinische Untersuchung und auch elektrophysiologische Messungen (Neurographien) Normalbefunde ergäben. Der Goldstandard zur Diagnose einer Small Fiber Neuropathie sei heutzutage die Durch- führung einer Hautbiopsie, welche bei der Beschwerdeführerin patholo- gisch ausgefallen sei (vgl. act. II 54 S. 2). Der Befund stütze also die Diagnose der Small Fiber Neuropathie. Gegenüber dem neurologischen Zusatzgutachten Anfang 2010 finde sich nun also eine neurologische Dia- gnose, welche die Schmerzen erklären könne. Vor diesem Hintergrund müsste also die Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus neurologischer Sicht reevaluiert werden. Schwieriger zu beantworten sei die Frage, inwieweit diese Neuropathie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränke. Es möge auch die Diskussion aufkommen, ob die Schmerzen alleine durch die Small Fiber Neuropathie erklärt seien oder ob noch aus- serhalb der Neurologie befindliche Faktoren eine Rolle spielten. Eine Small Fiber Neuropathie verursache Schmerzen, führe aber nicht direkt zu neu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 12 ropsychologischen Einschränkungen, da das Gehirn von dieser Erkrankung ausgespart sei. Die durch eine Small Fiber Neuropathie verursachten Schmerzen könnten aber sehr wohl zu neuropsychologischen Einschrän- kungen führen, auch die medikamentöse Behandlung von Schmerzen kön- ne zu neuropsychologischen Einschränkungen führen. Das Ausmass der Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne anhand einer neuropsychologischen Untersuchung objektiviert werden. 3.3.2 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin erstellten neuropsycholo- gischen Bericht vom 26. September 2014 (act. II 57) diagnostizierte Dr. phil. E.________ (RAD) leichte bis mittelschwere kognitive Minderfunktio- nen, wahrscheinlich gemischter Ätiologie (Schmerzmedikation, Schmerz- syndrom, Erschöpfung) mit leicht- bis mittelgradig reduzierten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen, diskreten exekutiven Minderfunktionen (Arbeitsgedächtnis) sowie erhöhter mentaler Ermüdbar- keit (S. 6). Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe gemäss eige- nen Angaben immer Schmerzen in beiden Beinen, sowohl in den Ober- als auch in den Unterschenkeln. Die Schmerzen halte sie nur dank den Medi- kamenten aus. Ausser den Schmerzen in den Beinen habe sie keine weite- ren körperlichen Beschwerden. Die psychische Verfassung hänge davon ab, wie es ihr körperlich gehe. Wenn sie Schmerzen habe, gehe es ihr auch psychisch nicht gut. Gehe es ihr körperlich gut, sei auch die psychi- sche Verfassung besser. Sie fühle sich nicht depressiv. Aktuell mache sie keine Therapien. Physiotherapie habe sie seit zwei Jahren keine mehr (S. 3). In der Beurteilung hielt Dr. phil. E.________ fest, wie bereits in der neuro- psychologischen Untersuchung an der Schmerzklinik … im Mai 2010 ergä- ben die Befunde zusammen leichte bis mittelschwere kognitive Minderfunktionen. Dabei falle als Hauptsymptom eine Verlangsamung des kognitiven Tempos auf. Dies zeige sich am deutlichsten bei den Aufmerk- samkeits- und Konzentrationsleistungen. Zwar würden rein qualitativ unbe- einträchtigte bis höchstens leicht verminderte Leistungen erbracht, doch sei die kognitive (S. 5) Verarbeitungsgeschwindigkeit je nach Aufgabe leicht bis teilweise stark verlangsamt. Im Vergleich zur Voruntersuchung präsen- tierten sich die Exekutivfunktionen leicht besser. Auf Verhaltensebene im-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 13 poniere eine allgemein verminderte Belastbarkeit und Ausdauer mit einer im Untersuchungsverlauf über dreieinhalb Stunden deutlich zunehmenden mentalen Ermüdung. Als Hauptursachen für die allgemeine kognitive Ver- langsamung und die verminderte Belastbarkeit ständen das chronische Schmerzsyndrom und die dämpfende Wirkung der Schmerzmedikation im Vordergrund. Die Small Fibre Neuropathie komme als direkte Ursache nicht in Frage, da sie das Gehirn selber nicht affiziere. Die Auswirkungen der neuropsychologischen Minderfunktionen auf die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit bestehe primär in einer allgemeinen Verlangsamung der Arbeits- abläufe und einer erhöhten Fehleranfälligkeit im Falle von Überlastung. Aufgrund dieser Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin nicht un- ter Zeitdruck oder in einer hektischen Arbeitsumgebung arbeiten. Auch müsse sie die Möglichkeit haben, während der Arbeit immer wieder Pausen machen zu können. Allein aus neuropsychologischer Sicht ergebe sich in Anlehnung an G.________-Tabelle 8 bei einem 100%-Pensum eine Leis- tungseinschränkung von mindestens 30% für jegliche Tätigkeit. Die versi- cherungsmedizinische Würdigung der medizinischen Gesamtsituation liege jedoch nicht in der Kompetenz der Neuropsychologie, sondern müsse unter Einbezug des Schmerzsyndroms, der Nebenwirkungen der Schmerzmedi- kation, der erhöhten Ermüdbarkeit und der allgemein verminderten Belast- barkeit durch eine gesamtmedizinische Einschätzung erfolgen (S. 6). 3.3.3 Mit ärztlichem Bericht vom 29. September 2014 (act. II 58) hielt med. pract. H.________ (RAD) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Small Fibre Neuropathie fest (S. 3). Entsprechend dem aktuellen neuropsychologischen Befund sei das von den Gutachtern im Dezember 2010 definierte Zumutbarkeitsprofil anzupassen, wobei die Einschränkungen von Seiten der Adipositas nicht übernommen würden, da diese versicherungsmedizinisch keine Relevanz hätten. Die Beschwerde- führerin könne in ihrem Beruf als … weiterhin erwerbstätig sein, jedoch auf Stationen mit geringerer körperlicher Belastung. Zu denken wäre an die Betreuung in einem Seniorenstift ohne Pflege, oder auf Abteilungen wie Geburtshilfe etc. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevor- zugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, ein voll- schichtiges Arbeitsvermögen an 8,5 Stunden pro Tag mit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 14 Leistungseinschränkung von 30 bis 40%. Aufgrund ihrer kognitiven Ein- schränkungen sollte die Beschwerdeführerin nicht unter Zeitdruck oder in einer hektischen Arbeitsumgebung arbeiten. Auch müsse sie die Möglich- keit haben, während der Arbeit immer wieder Pausen machen zu können (S. 4). 3.3.4 Mit Bericht vom 30. Dezember 2014 (act. II 83 S. 5 ff.) hielt Dr. med. F.________ fest, insgesamt sei der Verlauf innerhalb des letzten Jah- res fluktuierend gewesen, wobei subjektiv wahrscheinlich die Beschwerden an den unteren Extremitäten etwas zugenommen hätten mit vermehrten Muskelkrämpfen an den Oberschenkeln. Darüber hinaus beständen ver- schiedenartige Beschwerden, welche sich schlecht zuordnen liessen. Die Anamnese ergebe Hinweise auf eine latente Gemütserkrankung. Ein MRI des Schädels sei 2013 unauffällig gewesen. Im Labor ergäben sich keine wegweisenden Befunde, keine Hinweise auf ein paraneoplastisches, im- munologisches oder infektiöses Geschehen. Visuell evozierte Potentiale und EEG zeigten ebenfalls unauffällige Befunde. Er habe seine Vermutung einer gemütsbedingten Beschwerdeaggravation mit der Beschwerdeführe- rin besprochen, welches vom Ehemann unterstützt werde. Die Beschwer- deführerin möchte aber nur ungern mehr Medikamente nehmen (S. 6). 3.3.5 Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD, hielt mit Bericht vom 28. Juli 2015 (act. II 82 S. 3 ff.) fest, eine Small Fibre Neur- opathie könne schmerzhaft sein. Die Ursachenabklärung und probatori- schen Therapien hätten keinen richtungsweisenden Befund ergeben, so dass eine idiopathische Genese anzunehmen sei. Eine ausgebaute Thera- pie mit schmerzdistanzierenden Substanzen sowie mit Lyrica und Opiaten sei eingeleitet worden, ohne durchschlagenden Erfolg. Darüber hinaus hät- ten sich bei der Beschwerdeführerin Symptome entwickelt, welche sich schlecht zuordnen liessen. Wie der behandelnde Neurologe auch dargelegt habe, könne die Small Fibre Neuropathie sekundär über die Schmerzen und Nebenwirkung der Schmerztherapie zu einer Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit führen. Überwiegend wahrscheinlich hätte die Diagnose ei- ner Small Fibre Neuropathie bereits vor dem 18. April 2011 gestellt werden können. Sodann gehe aus den Unterlagen hervor, dass sich die Schmer- zen verschlechtert hätten mit Übergang von Nachtschmerzen auf Schmer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 15 zen während des Tages. Qualitativ hätten sich diese Symptome nicht ver- ändert, jedoch offenbar quantitativ. Parallel dazu sei eine Zunahme des Gesundheitsschadens seit April 2011 also durchaus möglich (S. 4). 3.4 3.4.1 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 3.4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 16 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Auf das Ergebnis von RAD-Berichten kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Entscheid des BGer vom 3. Oktober 2014, 8C_197/2014, E. 4.2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 wie auch im Rahmen ihres in der Beschwerdeantwort vom

5. August 2015 gestellten Rechtsbegehrens für die Beurteilung der Invali- dität im Erwerbsbereich auf die Einschätzung von med. pract. H.________ vom 29. September 2014 (act. II 58 S. 4) ab, welche ihrerseits ausschliess- lich auf jener von Dr. phil. E.________ im Untersuchungsbericht vom

26. September 2014 fusst (vgl. act. II 74; 64 S. 9). Dieser attestierte allein aus neuropsychologischer Sicht – in Anlehnung an die Tabelle 8 der G.________ – für die leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Dysfunktionen für jegliche Tätigkeit bei einem 100%-Pensum eine mindes- tens 30%ige Leistungseinschränkung, hielt aber einschränkend fest, die versicherungsmedizinische Würdigung der medizinischen Gesamtsituation liege nicht in der Kompetenz der Neuropsychologie, sondern müsse unter Einbezug des Schmerzsyndroms, der Nebenwirkungen der Schmerzmedi- kation, der erhöhten Ermüdbarkeit und der allgemein verminderten Belast- barkeit durch eine gesamtmedizinische Einschätzung erfolgen (act. II 57 S. 6). Damit trug Dr. phil. E.________ dem Umstand Rechnung, dass es die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand nicht vermag, selbst- ständig die Beurteilung der Genese eines Gesundheitsschadens vorzu- nehmen (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Februar 2007, U 196/06, E. 4). Gleiches muss folglich auch mit Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gelten, zumal die rechtlichen Grundlagen für deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 17 Beurteilung – je nach Ursache der zugrunde liegenden Beschwerden – unterschiedlichen Regeln folgt (vgl. etwa BGE 141 V 281). Es ist unbestritten, dass vorliegend ausser der neuropsychologischen keine weitere Begutachtung respektive Untersuchung erfolgte. Wohl hat der behandelnde Neurologe Dr. med. F.________ die Diagnose einer Small Fibre Neuropathie gestellt, welche seit ihrer erstmaligen Erwähnung in dessen Bericht vom 17. Dezember 2013 (act. II 83 S. 8) unwidersprochen blieb. Indessen wurde bisher weder abgeklärt noch lässt sich aufgrund der Akten die Frage zuverlässig beurteilen, ob die Beschwerden durch diese im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 16. Dezember 2010 unbestrittenermassen noch nicht gestellte Diagnose (vgl. act. II 23.1 S. 17; 23.2 S. 7) hinlänglich erklärt werden können und inwieweit hierdurch respektive infolge der dadurch verursachten (und invalidenversicherungsrechtlich einzig massgeblichen [vgl. E. 2.1.2 vorne]) Funktionseinschränkungen die Arbeits- und Leistungsfähigkeit effektiv beeinflusst wird. So hielt denn auch Dr. med. F.________ fest, es „mag die Diskussion aufkommen, ob die Schmerzen alleine“ durch die Small Fibre Neuropathie erklärt seien (act. II 43 S. 1) bzw. dass „verschiedenartige Beschwerden“ beständen, welche sich schlecht zuordnen liessen (act. II 83 S. 6). Vor diesem Hintergrund genügt die allein neuropsychologische Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht. Dies umso weniger, als sich Dr. phil. E.________ bei der Einschätzung der Leistungseinschränkung einzig auf die Tabelle 8 der G.________ für die Beurteilung des Integritätsschadens bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirn- verletzung abstützte. Denn unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stets eine (konkrete) Plausibilisierung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297). Dem- gegenüber wird der (allein unfallversicherungsrechtliche) Integritätsscha- den abstrakt und egalitär bzw. bei gleichem medizinischen Befund für alle Versicherten gleich bemessen, weshalb dessen Höhe nicht auf eine gel- tend gemachte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit übertragen werden kann. In Anbetracht dessen bleibt schliesslich auch offen, ob mit Bezug auf den Gesundheitszustand überhaupt ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, zumal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 18 eine neue Diagnose für sich allein noch keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 2.3.2 vorne) und bereits im Mai 2010 ein leicht- bis mittelgradiges neuropsychologisches Defizit festgestellt worden ist, womit – aus isoliert neuropsychologischer (indes beweismässig nicht abschliessender) Sicht – für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 18. April 2011 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 keine Änderung eingetreten wäre (vgl. act. II 17 S. 8 ff.). Indem die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen des neuropsychologischen Untersuchungsberichts und entgegen der Anregung des RAD- Fachpsychologen auf weitere fachmedizinische Abklärungen verzichtet hat, verletzte sie demnach den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.4.1 vorne). Zwar holte sie einen ärztlichen Bericht von der Allgemeinärztin med. pract. H.________ ein. Dieser stützt sich jedoch ausschliesslich auf die nach dem Dargelegten für eine abschliessende Beurteilung nicht ausreichenden Einschätzungen von Dr. phil. E.________, weshalb auch dieser Bericht den beweismässigen Anforderungen nicht genügt. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 28. Juli 2015 (act. II 82 S. 3 ff.), welche zwar über einen neurologischen Facharzttitel verfügt, indes ihrerseits keine eigene Untersuchung vorgenommen hat. 3.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die vorliegenden medizini- schen Berichte vorab hinsichtlich der Frage nach den Ursachen der Be- schwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 als nicht vollständig erweisen. Zwar liegt mit der erstmals am 17. Dezember 2013 gestellten Diagnose einer Small Fibre Neuropathie (act. II 83 S. 8) gegenüber dem MEDAS-Gutachten von 2010 eine neue und potentiell leistungsrelevante (medizinische) Tatsache vor. Ob diese jedoch auch geeignet ist, den Rentenanspruch zu berühren und damit einen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 2.3.2 vorne), lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen und bedarf – ent- sprechend dem Eventualantrag in der Beschwerde vom 3. Juni 2015 – wei- terer medizinischer Abklärung. Indem die Zuordnung der Beschwerden im vorliegenden Fall aktenkundig Probleme bereitet (vgl. etwa act. II 83 S. 6), wird die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Begutachtung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 19 veranlassen haben, wobei – mit Blick auf die nach Aktenlage im Zentrum stehende Diagnose einer Small Fibre Neuropathie – insbesondere die neurologische Fachrichtung zu berücksichtigen sein wird. 3.7 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 7. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 20 4.2.2 Mit am 21. Oktober 2015 eingereichter und nicht zu beanstanden- der Kostennote hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3‘562.50 (14.25 Stunden à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 182.60 und die Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 299.60 geltend gemacht. Der ge- samte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 4‘044.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 7. Mai 2015 aufgehoben und die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Ren- tenanspruch neu verfüge. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘044.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, IV/15/516, Seite 22 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.