opencaselaw.ch

200 2015 515

Bern VerwG · 2015-05-07 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Mai 2015

Sachverhalt

A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Juni 2004 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II], 2). Diese ver- neinte einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen mit Verfügung vom 19. März 2007 (act. II 24). Eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 27) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2007, IV/68007 (act. II 33), ab. B. Nach einer Neuanmeldung vom 25. Juni 2012 (act. II 35) forderte die IVB die Versicherte gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2013 (Akten der IVB [act. IIA], 73.1) zur Schadenminderung in Form einer konsequenten regelmässigen antidepressiven Therapie mit begleiteter Psychotherapie auf (act. IIA 74). In der Folge teilte die IVB der Versicherten basierend auf einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. IIA 102) am

12. Dezember 2014 mit, dass sie eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung als notwendig erachte (act. IIA 104). Hiermit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 106), worauf die IVB mit Schreiben vom

19. Januar 2015 (act. IIA 108) eine Begutachtung bei einer anderen Durch- führungsstelle vorsah. Nach einem erneuten Einwand (act. IIA 111) und Rücksprache mit dem RAD (act. IIA 112) orientierte sie am 4. März 2015 darüber, dass sie für die Begutachtung nunmehr Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vorsehe und gab den Fragekatalog bekannt (act. IIA 113). Daran hielt sie nach Intervention der Versicherten (act. IIA 114) mit Verfügung vom 7. Mai 2015 (act. IIA 115) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und von einer erneuten psychiatrischen Begutach- tung sei abzusehen; eventualiter sei eine Nachbegutachtung bei Dr. med. C.________ anzuordnen. Überdies ersuchte sie um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. Oktober 2015 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort und reichte aufforderungsgemäss seine Kostennote ein.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 (act. IIA 115). Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der angeordneten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. D.________, und dabei ins- besondere deren Erforderlichkeit und Zumutbarkeit.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 5 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Be- zeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3. 3.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die angeordnete Begutachtung an sich (Beschwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 1) und nicht gegen die nunmehr als Gutachterin in Aussicht genommene Dr. med. D.________. Zwar ist augenfällig, dass die betreffende Psychiaterin – jedenfalls bis vor kurzem – im FMH-Index (<www.dotorfmh.ch>) als vom RAD bzw. der Beschwerdegegnerin angestellt aufgeführt wurde. Es ist jedoch gerichtsnotorisch, dass sie lediglich von … bis Ende … dort beschäftigt war (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2012, IV/2012/255, lit. B). Dementsprechend figuriert sie auch nicht auf der Liste der zertifizierten RAD-Ärzte (abrufbar unter <www.bziv.ch>, Rubrik «wichtige Informationen») und ist im Medizinalberuferegister (<www.medregom. admin.ch>) mit einer anderen Adresse verzeichnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 6 3.2 Um das Leistungsbegehren vom 25. Juni 2012 (act. II 35) zu prüfen, hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die hierfür erforderlichen Abklärungen zu treffen. Da es sich um eine Neuanmeldung handelt (vgl. Art. 87 Abs. 2 und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) steht dabei die Frage im Vordergrund, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Leistungsablehnung im Jahr 2007 (act. II 24, 33) zugrunde lag, in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich diese Frage anhand des ihres Erachtens beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 5. März 2013 (act. IIA 73.1) sowie den seitherigen medizinischen Berichten beantworten, weshalb mit der geplanten Begutachtung seitens der Verwaltung eine unzulässige second opinion angestrebt werde (Beschwerde S. 6 und 8 Ziff. IV Ziff. 2 und 5; Schlussbemerkungen S. 2 Ziff. 2). 3.3 Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, da die Expertise von Dr. med. C.________ vom 5. März 2013 (act. IIA 73.1) im Lichte der höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht als beweiskräftig zu qualifizieren ist. Vorab ist in formeller Hinsicht kritisch, dass dem Gutachten nicht zu ent- nehmen ist, ob der Lebenspartner der Beschwerdeführerin bloss zum Er- heben der Fremdanamnese anwesend war oder der gesamten Exploration beiwohnte (act. IIA 73.1/8, 73.1/12 ff.). Zwar kann einem Gutachten, bei dem sich der Explorand im Einvernehmen mit dem Experten und dem Auf- traggeber durch eine Drittperson begleiten liess, nicht ohne weiteres der Beweiswert abgesprochen werden (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Fe- bruar 2013, 8C_595/2012, E. 4.2). Gemäss den vom Bundesamt für Sozia- lversicherungen (BSV) als verbindlich erklärten (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 313) «Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung» der Schweizerischen Gesellschaft für Psych- iatrie und Psychotherapie (SGPP) soll das Untersuchungsgespräch aber in der Regel mit der versicherten Person alleine stattfinden, da die Anwesen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 7 heit Dritter bzw. Angehöriger kontraproduktiv sein und zu Verfälschungen führen kann (Ziff. 3 der Qualitätsleitlinien, abrufbar unter <www.psychiatrie.ch>). Hinzu kommt, dass die Expertise inhaltlich nicht überzeugt. Es wurde in diagnostischer Hinsicht lediglich erklärt, die «depressive Symptomatik [sei] wechselhaft zwischen leicht- und mittelgradig. ICD 10 F32» (act. IIA 73.1/17 Ziff. 1), ohne den gegenwärtigen Schweregrad der depressiven Episode zu quantifizieren bzw. den diesbezüglichen Beschwerdeverlauf nachvollziehbar darzustellen. Es fehlt überdies eine schlüssige Herleitung der Diagnose anhand der klinisch-diagnostischen Leitlinien (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 169 ff.). Des Weiteren bezog sich Dr. med. C.________ nicht auf das auch bei einer Neuanmeldung massgebende «revisionsrechtliche Be- weisthema» (vgl. E. 3.2 hievor; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Er stellte die früheren von Dr. med. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Psychiatrie und Psychotherapie, im MEDAS-Teilgutachten vom 16. Februar 2006 (act. II 12/21-24) erhobenen Befunde nicht den aktuellen vergleichend gegenüber, sondern stellte die- ses Gutachten – obschon vom Verwaltungsgericht als beweiskräftig beur- teilt (VGE IV/68007, E. 4.4 [act. II 33/15]) – in Frage (act. IIA 73.1/17 Ziff. 2), was nicht angeht. Er postulierte eine bereits seit der Ehescheidung im Jahr 1996 (act. II 2/14-16, 39/1-3) bestehende Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 73.1/18 Ziff. 6), was mit den verbindlichen Feststellungen im MEDAS-Gutachten (act. II 12/17 lit. C Ziff. 6) kontrastiert. Auch wenn er die Wirkung der rechtskräftigen Leistungsablehnung im Jahr 2007 anzuerken- nen schien, erachtete er die Zeit davor – in Abweichung zum früheren Gut- achten – dennoch psychiatrisch für relevant und ging von einem beruflichen Abstieg seit der Scheidung von einer … zur … aus (act. IIA 73.1/17 Ziff. 2). Dabei verkannte er im Zusammenhang mit dem «prämorbiden Funktionsni- veau» (act. IIA 73.1/15 f., 73.1/19 Ziff. 12) offenbar, dass die Beschwerde- führerin – entgegen ihrem Lebenslauf (act. II 41/2; act. IIA 87/2) – mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse (IK- Auszug; act. II 47) sowie gemäss den Angaben ihres Lebenspartners (act. 73.1/8) auch vor der Ehescheidung nur in marginalem Umfang er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 8 werbstätig war. Hinzu kommt, dass die Einschätzung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit unklar bzw. widersprüchlich ausfiel. So gab Dr. med. C.________ an, die Beschwerden hätten keinen Einfluss auf die letzte Tätigkeit als … (act. IIA 73.1/17 f. Ziff. 2 und 4), ohne sich damit zu befassen, in welchem zeitlichen Ausmass diese überhaupt ausgeübt wor- den war, was die Zumutbarkeit einer vollschichtigen Tätigkeit suggeriert. Sodann bestehe in der früheren Bürotätigkeit eine verminderte Leistungs- fähigkeit von zirka 60 % (act. IIA 73.1/18 Ziff. 5), während eine Verwei- sungstätigkeit mit einem Pensum von rund sechs Stunden täglich und einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von zirka 30 % zumutbar sei (act. IIA 73.1/20 Ziff. 13 f.). Die sechs Arbeitsstunden (30 Stunden pro Woche) ent- sprechen bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden im Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit [BUA], Total, 2013) einem Pensum von 72 % (100 / 41.7h x 30h); mithin resultiert für eine leidensadaptierte Beschäftigung eine Arbeits- bzw. Leis- tungsfähigkeit von 50.4 % (72 % ./. 30 %), wogegen die angestammte Tätigkeit mit einem höheren Rendement (volle Präsenzzeit mit 60%iger Leistungsfähigkeit) zumutbar sein soll, was nicht einleuchtet. 3.4 Weil das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 5. März 2013 (act. IIA 73.1) nicht als valide Beurteilungsgrundlage herangezogen werden kann, stellt die in Aussicht genommene psychiatrische Begutachtung von vornherein keine verpönte second opinion (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 5) dar. Zudem erscheint der seitherige Beschwerdeverlauf abklärungsbedürftig. Einerseits sind seit der Exploration vom November 2012 bzw. 16. Januar 2013 (act. IIA 73.1/1) bis zur angefochtenen Zwischenverfügung (act. IIA 115) über zwei Jahre vergangen, andererseits erachtete der Gutachter die Beschwerden als therapeutisch angehbar und vertrat die Ansicht, dass sich der Erfolg einer adäquaten antidepressiven Therapie sowie einer begleitenden Psychotherapie nach ungefähr einem halben Jahr realistisch beurteilen lasse (act. IIA 73.1/18 f. Ziff. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (act. IIA

74) zur Aufnahme der empfohlenen Therapie auf. Ein Therapieerfolg bzw. die Entwicklung des psychiatrischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch Dr. med. C.________ lässt sich nicht allein anhand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 9 der Verlaufsberichte (act. IIA 85, 97 f.) der Dres. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beurteilen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. IV Ziff. 5; Schlussbemerkungen S. 2 Ziff. 3). Der Erstere konnte sich nur aus der allgemeininternistischen Optik äussern und ging ohne nähere Begründung im Gegensatz zu Dr. med. C.________ von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (act. IIA 85/1 Ziff. 5, 97/3 Ziff. 7). Der Letztere hatte die Beschwerdeführerin bis im Mai 2008 behandelt und sah sie lediglich im Rahmen einer erneuten Konsultation vom 28. Oktober 2014 wieder (act. IIA 98/1 Ziff. 1.2). Gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestätigte er am 20. Mai 2015, dass er keine Kenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand habe (Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 3). Vor diesem Hintergrund war es ihm nicht möglich, den Beschwerdeverlauf bis zur angefochtenen Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 (act. IIA 115) eingehend zu beurteilen. Zudem vermerkte er im Bericht vom 7. November 2014 (act. IIA

98) als Diagnosen chronifizierte depressive Episoden (ICD-10: F32.0-1) sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) bei Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Er erklärte sinngemäss (act. I 3/2 Ziff. 2), es handle sich hierbei nicht um neue Diagnosen, diese habe er bereits im Jahr 2004 festgehalten, womit eine Diskrepanz zur beweiskräftigen diagnostischen Beurteilung von Dr. med. E.________ (act. II 12/23 Ziff. 2) besteht. Bei dieser Ausgangslage empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, richtigerweise eine erneute psychiatrische Begutachtung (act. IIA 102/6), da trotz der erwähnten Verlaufsberichte vorab unklar ist, ob ein unveränderter Gesundheitszustand vorliegt (act. IIA 112). 3.5 Nach dem Gesagten ordnete die Beschwerdegegnerin zu Recht eine weitere psychiatrische Begutachtung an. Die eventualiter beantragte erneute Begutachtung bei Dr. med. C.________ (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 1) wäre zwar nicht ausgeschlossen, jedoch spricht aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, einen neuen Experten mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen, selbst wenn der ursprüngliche Gutachter weiterhin verfügbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Januar 2011,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 10 9C_742/2010, E. 4.1). Insbesondere lässt sich in Anbetracht des Umstandes, dass die Expertise von Dr. med. C.________ (act. IIA 73.1) in wesentlichen Teilen mängelbehaftet ist, nicht beanstanden, dass die Verwaltung ihn für die weitere Begutachtung nicht mehr berücksichtigte. Das vorgebrachte Argument, die nun vorgesehene Gutachterin müsse sich «von Beginn weg in das Dossier einarbeiten» (Beschwerde S. 9 Ziff. IV Ziff. 7), während Dr. med. C.________ mit dem Dossier bereits vertraut sei (Beschwerde S. 10 Ziff. IV Ziff. 9), relativiert sich durch den langen Zeitablauf seit der Untersuchung vom November 2012 bzw. Januar 2013 (act. IIA 73.1/1); auch für den bisherigen Gutachter währe ein eingehendes Aktenstudium sowie eine erneute umfassende klinische Exploration unumgänglich gewesen. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete psychiatrische Begutachtung unzumutbar wäre. Auf Dr. med. G.________, der einen «retraumatisierenden Effekt» für möglich hielt (act. I 3/2 Ziff. 4; Beschwerde S. 9 Ziff. IV Ziff. 7), kann nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.4 hievor) nicht abgestellt werden, zudem erachtete er die erneute Begutachtung ohnehin als «wahrscheinlich zumutbar» (act. I 3/2 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise nicht substanziiert vor, weshalb ihr die neuerliche Begutachtung unzumutbar sein soll. Immerhin ist anzufügen, dass auf ihre Intervention hin (act. IIA 106/3 Ziff. 7) von der ursprünglich vorgesehenen Begutachtung ausserhalb ihres Wohnkantons (act. IIA 104/1) abgesehen wurde. Im Übrigen stellt die Mitwirkung der leistungsbeanspruchenden Person an der Sachverhaltsabklärung keine durchsetzbare Rechtspflicht, sondern eine Obliegenheit dar (vgl. UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N. 52). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen auf die Begutachtung zu verzichten und die entsprechenden Rechtsfolgen zu gewärtigen. Jedenfalls hält die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 (act. IIA 115) der gerichtlichen Überprüfung stand; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin gegen den ihr bekannt ge- gebenen Fragekatalog (act. IIA 113) nicht opponiert hat, sich jedoch im Lichte der zwischenzeitlich im Bereich der psychosomatischen Leiden er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 11 folgten Änderung der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 141 V 281) allen- falls – unter erneuter Wahrung der diesbezüglichen Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin – eine Ergänzung der Fragen aufdrängen wird (wobei gegebenenfalls der Katalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 des BSV als Leitlinien dienen könnte). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegen- den Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (act. I 4-11). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichts- los bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 12 Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Rechtsanwalt B.________. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. Oktober 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 50 Minuten bzw. ein Honorar von Fr. 2‘708.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 29.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘737.35) im Betrag von Fr. 219.--, total Fr. 2‘956.35, gel- tend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘956.35 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘166.-- (10.83h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 29.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 175.60 (8 % von Fr. 2‘195.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘370.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘956.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘370.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Stellungnahme vom 30. Oktober 2015)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 4 SR 172.021). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 4 SR 172.021). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 (act. IIA 115). Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der angeordneten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. D.________, und dabei ins- besondere deren Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 5 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Be- zeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
  5. 3.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die angeordnete Begutachtung an sich (Beschwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 1) und nicht gegen die nunmehr als Gutachterin in Aussicht genommene Dr. med. D.________. Zwar ist augenfällig, dass die betreffende Psychiaterin – jedenfalls bis vor kurzem – im FMH-Index (<www.dotorfmh.ch>) als vom RAD bzw. der Beschwerdegegnerin angestellt aufgeführt wurde. Es ist jedoch gerichtsnotorisch, dass sie lediglich von … bis Ende … dort beschäftigt war (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2012, IV/2012/255, lit. B). Dementsprechend figuriert sie auch nicht auf der Liste der zertifizierten RAD-Ärzte (abrufbar unter <www.bziv.ch>, Rubrik «wichtige Informationen») und ist im Medizinalberuferegister (<www.medregom. admin.ch>) mit einer anderen Adresse verzeichnet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 6 3.2 Um das Leistungsbegehren vom 25. Juni 2012 (act. II 35) zu prüfen, hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die hierfür erforderlichen Abklärungen zu treffen. Da es sich um eine Neuanmeldung handelt (vgl. Art. 87 Abs. 2 und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) steht dabei die Frage im Vordergrund, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Leistungsablehnung im Jahr 2007 (act. II 24, 33) zugrunde lag, in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich diese Frage anhand des ihres Erachtens beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 5. März 2013 (act. IIA 73.1) sowie den seitherigen medizinischen Berichten beantworten, weshalb mit der geplanten Begutachtung seitens der Verwaltung eine unzulässige second opinion angestrebt werde (Beschwerde S. 6 und 8 Ziff. IV Ziff. 2 und 5; Schlussbemerkungen S. 2 Ziff. 2). 3.3 Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, da die Expertise von Dr. med. C.________ vom 5. März 2013 (act. IIA 73.1) im Lichte der höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht als beweiskräftig zu qualifizieren ist. Vorab ist in formeller Hinsicht kritisch, dass dem Gutachten nicht zu ent- nehmen ist, ob der Lebenspartner der Beschwerdeführerin bloss zum Er- heben der Fremdanamnese anwesend war oder der gesamten Exploration beiwohnte (act. IIA 73.1/8, 73.1/12 ff.). Zwar kann einem Gutachten, bei dem sich der Explorand im Einvernehmen mit dem Experten und dem Auf- traggeber durch eine Drittperson begleiten liess, nicht ohne weiteres der Beweiswert abgesprochen werden (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Fe- bruar 2013, 8C_595/2012, E. 4.2). Gemäss den vom Bundesamt für Sozia- lversicherungen (BSV) als verbindlich erklärten (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 313) «Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung» der Schweizerischen Gesellschaft für Psych- iatrie und Psychotherapie (SGPP) soll das Untersuchungsgespräch aber in der Regel mit der versicherten Person alleine stattfinden, da die Anwesen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 7 heit Dritter bzw. Angehöriger kontraproduktiv sein und zu Verfälschungen führen kann (Ziff. 3 der Qualitätsleitlinien, abrufbar unter <www.psychiatrie.ch>). Hinzu kommt, dass die Expertise inhaltlich nicht überzeugt. Es wurde in diagnostischer Hinsicht lediglich erklärt, die «depressive Symptomatik [sei] wechselhaft zwischen leicht- und mittelgradig. ICD 10 F32» (act. IIA 73.1/17 Ziff. 1), ohne den gegenwärtigen Schweregrad der depressiven Episode zu quantifizieren bzw. den diesbezüglichen Beschwerdeverlauf nachvollziehbar darzustellen. Es fehlt überdies eine schlüssige Herleitung der Diagnose anhand der klinisch-diagnostischen Leitlinien (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 169 ff.). Des Weiteren bezog sich Dr. med. C.________ nicht auf das auch bei einer Neuanmeldung massgebende «revisionsrechtliche Be- weisthema» (vgl. E. 3.2 hievor; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Er stellte die früheren von Dr. med. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Psychiatrie und Psychotherapie, im MEDAS-Teilgutachten vom 16. Februar 2006 (act. II 12/21-24) erhobenen Befunde nicht den aktuellen vergleichend gegenüber, sondern stellte die- ses Gutachten – obschon vom Verwaltungsgericht als beweiskräftig beur- teilt (VGE IV/68007, E. 4.4 [act. II 33/15]) – in Frage (act. IIA 73.1/17 Ziff. 2), was nicht angeht. Er postulierte eine bereits seit der Ehescheidung im Jahr 1996 (act. II 2/14-16, 39/1-3) bestehende Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 73.1/18 Ziff. 6), was mit den verbindlichen Feststellungen im MEDAS-Gutachten (act. II 12/17 lit. C Ziff. 6) kontrastiert. Auch wenn er die Wirkung der rechtskräftigen Leistungsablehnung im Jahr 2007 anzuerken- nen schien, erachtete er die Zeit davor – in Abweichung zum früheren Gut- achten – dennoch psychiatrisch für relevant und ging von einem beruflichen Abstieg seit der Scheidung von einer … zur … aus (act. IIA 73.1/17 Ziff. 2). Dabei verkannte er im Zusammenhang mit dem «prämorbiden Funktionsni- veau» (act. IIA 73.1/15 f., 73.1/19 Ziff. 12) offenbar, dass die Beschwerde- führerin – entgegen ihrem Lebenslauf (act. II 41/2; act. IIA 87/2) – mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse (IK- Auszug; act. II 47) sowie gemäss den Angaben ihres Lebenspartners (act. 73.1/8) auch vor der Ehescheidung nur in marginalem Umfang er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 8 werbstätig war. Hinzu kommt, dass die Einschätzung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit unklar bzw. widersprüchlich ausfiel. So gab Dr. med. C.________ an, die Beschwerden hätten keinen Einfluss auf die letzte Tätigkeit als … (act. IIA 73.1/17 f. Ziff. 2 und 4), ohne sich damit zu befassen, in welchem zeitlichen Ausmass diese überhaupt ausgeübt wor- den war, was die Zumutbarkeit einer vollschichtigen Tätigkeit suggeriert. Sodann bestehe in der früheren Bürotätigkeit eine verminderte Leistungs- fähigkeit von zirka 60 % (act. IIA 73.1/18 Ziff. 5), während eine Verwei- sungstätigkeit mit einem Pensum von rund sechs Stunden täglich und einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von zirka 30 % zumutbar sei (act. IIA 73.1/20 Ziff. 13 f.). Die sechs Arbeitsstunden (30 Stunden pro Woche) ent- sprechen bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden im Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit [BUA], Total, 2013) einem Pensum von 72 % (100 / 41.7h x 30h); mithin resultiert für eine leidensadaptierte Beschäftigung eine Arbeits- bzw. Leis- tungsfähigkeit von 50.4 % (72 % ./. 30 %), wogegen die angestammte Tätigkeit mit einem höheren Rendement (volle Präsenzzeit mit 60%iger Leistungsfähigkeit) zumutbar sein soll, was nicht einleuchtet. 3.4 Weil das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 5. März 2013 (act. IIA 73.1) nicht als valide Beurteilungsgrundlage herangezogen werden kann, stellt die in Aussicht genommene psychiatrische Begutachtung von vornherein keine verpönte second opinion (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 5) dar. Zudem erscheint der seitherige Beschwerdeverlauf abklärungsbedürftig. Einerseits sind seit der Exploration vom November 2012 bzw. 16. Januar 2013 (act. IIA 73.1/1) bis zur angefochtenen Zwischenverfügung (act. IIA 115) über zwei Jahre vergangen, andererseits erachtete der Gutachter die Beschwerden als therapeutisch angehbar und vertrat die Ansicht, dass sich der Erfolg einer adäquaten antidepressiven Therapie sowie einer begleitenden Psychotherapie nach ungefähr einem halben Jahr realistisch beurteilen lasse (act. IIA 73.1/18 f. Ziff. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (act. IIA 74) zur Aufnahme der empfohlenen Therapie auf. Ein Therapieerfolg bzw. die Entwicklung des psychiatrischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch Dr. med. C.________ lässt sich nicht allein anhand Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 9 der Verlaufsberichte (act. IIA 85, 97 f.) der Dres. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beurteilen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. IV Ziff. 5; Schlussbemerkungen S. 2 Ziff. 3). Der Erstere konnte sich nur aus der allgemeininternistischen Optik äussern und ging ohne nähere Begründung im Gegensatz zu Dr. med. C.________ von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (act. IIA 85/1 Ziff. 5, 97/3 Ziff. 7). Der Letztere hatte die Beschwerdeführerin bis im Mai 2008 behandelt und sah sie lediglich im Rahmen einer erneuten Konsultation vom 28. Oktober 2014 wieder (act. IIA 98/1 Ziff. 1.2). Gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestätigte er am 20. Mai 2015, dass er keine Kenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand habe (Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 3). Vor diesem Hintergrund war es ihm nicht möglich, den Beschwerdeverlauf bis zur angefochtenen Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 (act. IIA 115) eingehend zu beurteilen. Zudem vermerkte er im Bericht vom 7. November 2014 (act. IIA 98) als Diagnosen chronifizierte depressive Episoden (ICD-10: F32.0-1) sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) bei Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Er erklärte sinngemäss (act. I 3/2 Ziff. 2), es handle sich hierbei nicht um neue Diagnosen, diese habe er bereits im Jahr 2004 festgehalten, womit eine Diskrepanz zur beweiskräftigen diagnostischen Beurteilung von Dr. med. E.________ (act. II 12/23 Ziff. 2) besteht. Bei dieser Ausgangslage empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, richtigerweise eine erneute psychiatrische Begutachtung (act. IIA 102/6), da trotz der erwähnten Verlaufsberichte vorab unklar ist, ob ein unveränderter Gesundheitszustand vorliegt (act. IIA 112). 3.5 Nach dem Gesagten ordnete die Beschwerdegegnerin zu Recht eine weitere psychiatrische Begutachtung an. Die eventualiter beantragte erneute Begutachtung bei Dr. med. C.________ (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 1) wäre zwar nicht ausgeschlossen, jedoch spricht aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, einen neuen Experten mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen, selbst wenn der ursprüngliche Gutachter weiterhin verfügbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Januar 2011, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 10 9C_742/2010, E. 4.1). Insbesondere lässt sich in Anbetracht des Umstandes, dass die Expertise von Dr. med. C.________ (act. IIA 73.1) in wesentlichen Teilen mängelbehaftet ist, nicht beanstanden, dass die Verwaltung ihn für die weitere Begutachtung nicht mehr berücksichtigte. Das vorgebrachte Argument, die nun vorgesehene Gutachterin müsse sich «von Beginn weg in das Dossier einarbeiten» (Beschwerde S. 9 Ziff. IV Ziff. 7), während Dr. med. C.________ mit dem Dossier bereits vertraut sei (Beschwerde S. 10 Ziff. IV Ziff. 9), relativiert sich durch den langen Zeitablauf seit der Untersuchung vom November 2012 bzw. Januar 2013 (act. IIA 73.1/1); auch für den bisherigen Gutachter währe ein eingehendes Aktenstudium sowie eine erneute umfassende klinische Exploration unumgänglich gewesen. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete psychiatrische Begutachtung unzumutbar wäre. Auf Dr. med. G.________, der einen «retraumatisierenden Effekt» für möglich hielt (act. I 3/2 Ziff. 4; Beschwerde S. 9 Ziff. IV Ziff. 7), kann nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.4 hievor) nicht abgestellt werden, zudem erachtete er die erneute Begutachtung ohnehin als «wahrscheinlich zumutbar» (act. I 3/2 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise nicht substanziiert vor, weshalb ihr die neuerliche Begutachtung unzumutbar sein soll. Immerhin ist anzufügen, dass auf ihre Intervention hin (act. IIA 106/3 Ziff. 7) von der ursprünglich vorgesehenen Begutachtung ausserhalb ihres Wohnkantons (act. IIA 104/1) abgesehen wurde. Im Übrigen stellt die Mitwirkung der leistungsbeanspruchenden Person an der Sachverhaltsabklärung keine durchsetzbare Rechtspflicht, sondern eine Obliegenheit dar (vgl. UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N. 52). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen auf die Begutachtung zu verzichten und die entsprechenden Rechtsfolgen zu gewärtigen. Jedenfalls hält die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 (act. IIA 115) der gerichtlichen Überprüfung stand; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin gegen den ihr bekannt ge- gebenen Fragekatalog (act. IIA 113) nicht opponiert hat, sich jedoch im Lichte der zwischenzeitlich im Bereich der psychosomatischen Leiden er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 11 folgten Änderung der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 141 V 281) allen- falls – unter erneuter Wahrung der diesbezüglichen Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin – eine Ergänzung der Fragen aufdrängen wird (wobei gegebenenfalls der Katalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 des BSV als Leitlinien dienen könnte).
  6. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegen- den Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (act. I 4-11). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichts- los bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 12 Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Rechtsanwalt B.________. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. Oktober 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 50 Minuten bzw. ein Honorar von Fr. 2‘708.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 29.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘737.35) im Betrag von Fr. 219.--, total Fr. 2‘956.35, gel- tend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘956.35 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘166.-- (10.83h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 29.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 175.60 (8 % von Fr. 2‘195.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘370.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘956.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘370.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Kopie der Stellungnahme vom 30. Oktober 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 515 IV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Juni 2004 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II], 2). Diese ver- neinte einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen mit Verfügung vom 19. März 2007 (act. II 24). Eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 27) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2007, IV/68007 (act. II 33), ab. B. Nach einer Neuanmeldung vom 25. Juni 2012 (act. II 35) forderte die IVB die Versicherte gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2013 (Akten der IVB [act. IIA], 73.1) zur Schadenminderung in Form einer konsequenten regelmässigen antidepressiven Therapie mit begleiteter Psychotherapie auf (act. IIA 74). In der Folge teilte die IVB der Versicherten basierend auf einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. IIA 102) am

12. Dezember 2014 mit, dass sie eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung als notwendig erachte (act. IIA 104). Hiermit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 106), worauf die IVB mit Schreiben vom

19. Januar 2015 (act. IIA 108) eine Begutachtung bei einer anderen Durch- führungsstelle vorsah. Nach einem erneuten Einwand (act. IIA 111) und Rücksprache mit dem RAD (act. IIA 112) orientierte sie am 4. März 2015 darüber, dass sie für die Begutachtung nunmehr Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vorsehe und gab den Fragekatalog bekannt (act. IIA 113). Daran hielt sie nach Intervention der Versicherten (act. IIA 114) mit Verfügung vom 7. Mai 2015 (act. IIA 115) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und von einer erneuten psychiatrischen Begutach- tung sei abzusehen; eventualiter sei eine Nachbegutachtung bei Dr. med. C.________ anzuordnen. Überdies ersuchte sie um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. Oktober 2015 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort und reichte aufforderungsgemäss seine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 4 SR 172.021). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 (act. IIA 115). Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der angeordneten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. D.________, und dabei ins- besondere deren Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 5 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Be- zeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3. 3.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die angeordnete Begutachtung an sich (Beschwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 1) und nicht gegen die nunmehr als Gutachterin in Aussicht genommene Dr. med. D.________. Zwar ist augenfällig, dass die betreffende Psychiaterin – jedenfalls bis vor kurzem – im FMH-Index ( ) als vom RAD bzw. der Beschwerdegegnerin angestellt aufgeführt wurde. Es ist jedoch gerichtsnotorisch, dass sie lediglich von … bis Ende … dort beschäftigt war (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2012, IV/2012/255, lit. B). Dementsprechend figuriert sie auch nicht auf der Liste der zertifizierten RAD-Ärzte (abrufbar unter , Rubrik «wichtige Informationen») und ist im Medizinalberuferegister ( ) mit einer anderen Adresse verzeichnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 6 3.2 Um das Leistungsbegehren vom 25. Juni 2012 (act. II 35) zu prüfen, hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die hierfür erforderlichen Abklärungen zu treffen. Da es sich um eine Neuanmeldung handelt (vgl. Art. 87 Abs. 2 und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) steht dabei die Frage im Vordergrund, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Leistungsablehnung im Jahr 2007 (act. II 24, 33) zugrunde lag, in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich diese Frage anhand des ihres Erachtens beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 5. März 2013 (act. IIA 73.1) sowie den seitherigen medizinischen Berichten beantworten, weshalb mit der geplanten Begutachtung seitens der Verwaltung eine unzulässige second opinion angestrebt werde (Beschwerde S. 6 und 8 Ziff. IV Ziff. 2 und 5; Schlussbemerkungen S. 2 Ziff. 2). 3.3 Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, da die Expertise von Dr. med. C.________ vom 5. März 2013 (act. IIA 73.1) im Lichte der höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht als beweiskräftig zu qualifizieren ist. Vorab ist in formeller Hinsicht kritisch, dass dem Gutachten nicht zu ent- nehmen ist, ob der Lebenspartner der Beschwerdeführerin bloss zum Er- heben der Fremdanamnese anwesend war oder der gesamten Exploration beiwohnte (act. IIA 73.1/8, 73.1/12 ff.). Zwar kann einem Gutachten, bei dem sich der Explorand im Einvernehmen mit dem Experten und dem Auf- traggeber durch eine Drittperson begleiten liess, nicht ohne weiteres der Beweiswert abgesprochen werden (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Fe- bruar 2013, 8C_595/2012, E. 4.2). Gemäss den vom Bundesamt für Sozia- lversicherungen (BSV) als verbindlich erklärten (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 313) «Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung» der Schweizerischen Gesellschaft für Psych- iatrie und Psychotherapie (SGPP) soll das Untersuchungsgespräch aber in der Regel mit der versicherten Person alleine stattfinden, da die Anwesen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 7 heit Dritter bzw. Angehöriger kontraproduktiv sein und zu Verfälschungen führen kann (Ziff. 3 der Qualitätsleitlinien, abrufbar unter ). Hinzu kommt, dass die Expertise inhaltlich nicht überzeugt. Es wurde in diagnostischer Hinsicht lediglich erklärt, die «depressive Symptomatik [sei] wechselhaft zwischen leicht- und mittelgradig. ICD 10 F32» (act. IIA 73.1/17 Ziff. 1), ohne den gegenwärtigen Schweregrad der depressiven Episode zu quantifizieren bzw. den diesbezüglichen Beschwerdeverlauf nachvollziehbar darzustellen. Es fehlt überdies eine schlüssige Herleitung der Diagnose anhand der klinisch-diagnostischen Leitlinien (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 169 ff.). Des Weiteren bezog sich Dr. med. C.________ nicht auf das auch bei einer Neuanmeldung massgebende «revisionsrechtliche Be- weisthema» (vgl. E. 3.2 hievor; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Er stellte die früheren von Dr. med. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Psychiatrie und Psychotherapie, im MEDAS-Teilgutachten vom 16. Februar 2006 (act. II 12/21-24) erhobenen Befunde nicht den aktuellen vergleichend gegenüber, sondern stellte die- ses Gutachten – obschon vom Verwaltungsgericht als beweiskräftig beur- teilt (VGE IV/68007, E. 4.4 [act. II 33/15]) – in Frage (act. IIA 73.1/17 Ziff. 2), was nicht angeht. Er postulierte eine bereits seit der Ehescheidung im Jahr 1996 (act. II 2/14-16, 39/1-3) bestehende Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 73.1/18 Ziff. 6), was mit den verbindlichen Feststellungen im MEDAS-Gutachten (act. II 12/17 lit. C Ziff. 6) kontrastiert. Auch wenn er die Wirkung der rechtskräftigen Leistungsablehnung im Jahr 2007 anzuerken- nen schien, erachtete er die Zeit davor – in Abweichung zum früheren Gut- achten – dennoch psychiatrisch für relevant und ging von einem beruflichen Abstieg seit der Scheidung von einer … zur … aus (act. IIA 73.1/17 Ziff. 2). Dabei verkannte er im Zusammenhang mit dem «prämorbiden Funktionsni- veau» (act. IIA 73.1/15 f., 73.1/19 Ziff. 12) offenbar, dass die Beschwerde- führerin – entgegen ihrem Lebenslauf (act. II 41/2; act. IIA 87/2) – mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse (IK- Auszug; act. II 47) sowie gemäss den Angaben ihres Lebenspartners (act. 73.1/8) auch vor der Ehescheidung nur in marginalem Umfang er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 8 werbstätig war. Hinzu kommt, dass die Einschätzung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit unklar bzw. widersprüchlich ausfiel. So gab Dr. med. C.________ an, die Beschwerden hätten keinen Einfluss auf die letzte Tätigkeit als … (act. IIA 73.1/17 f. Ziff. 2 und 4), ohne sich damit zu befassen, in welchem zeitlichen Ausmass diese überhaupt ausgeübt wor- den war, was die Zumutbarkeit einer vollschichtigen Tätigkeit suggeriert. Sodann bestehe in der früheren Bürotätigkeit eine verminderte Leistungs- fähigkeit von zirka 60 % (act. IIA 73.1/18 Ziff. 5), während eine Verwei- sungstätigkeit mit einem Pensum von rund sechs Stunden täglich und einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von zirka 30 % zumutbar sei (act. IIA 73.1/20 Ziff. 13 f.). Die sechs Arbeitsstunden (30 Stunden pro Woche) ent- sprechen bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden im Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit [BUA], Total, 2013) einem Pensum von 72 % (100 / 41.7h x 30h); mithin resultiert für eine leidensadaptierte Beschäftigung eine Arbeits- bzw. Leis- tungsfähigkeit von 50.4 % (72 % ./. 30 %), wogegen die angestammte Tätigkeit mit einem höheren Rendement (volle Präsenzzeit mit 60%iger Leistungsfähigkeit) zumutbar sein soll, was nicht einleuchtet. 3.4 Weil das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 5. März 2013 (act. IIA 73.1) nicht als valide Beurteilungsgrundlage herangezogen werden kann, stellt die in Aussicht genommene psychiatrische Begutachtung von vornherein keine verpönte second opinion (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 5) dar. Zudem erscheint der seitherige Beschwerdeverlauf abklärungsbedürftig. Einerseits sind seit der Exploration vom November 2012 bzw. 16. Januar 2013 (act. IIA 73.1/1) bis zur angefochtenen Zwischenverfügung (act. IIA 115) über zwei Jahre vergangen, andererseits erachtete der Gutachter die Beschwerden als therapeutisch angehbar und vertrat die Ansicht, dass sich der Erfolg einer adäquaten antidepressiven Therapie sowie einer begleitenden Psychotherapie nach ungefähr einem halben Jahr realistisch beurteilen lasse (act. IIA 73.1/18 f. Ziff. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (act. IIA

74) zur Aufnahme der empfohlenen Therapie auf. Ein Therapieerfolg bzw. die Entwicklung des psychiatrischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch Dr. med. C.________ lässt sich nicht allein anhand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 9 der Verlaufsberichte (act. IIA 85, 97 f.) der Dres. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beurteilen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. IV Ziff. 5; Schlussbemerkungen S. 2 Ziff. 3). Der Erstere konnte sich nur aus der allgemeininternistischen Optik äussern und ging ohne nähere Begründung im Gegensatz zu Dr. med. C.________ von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (act. IIA 85/1 Ziff. 5, 97/3 Ziff. 7). Der Letztere hatte die Beschwerdeführerin bis im Mai 2008 behandelt und sah sie lediglich im Rahmen einer erneuten Konsultation vom 28. Oktober 2014 wieder (act. IIA 98/1 Ziff. 1.2). Gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestätigte er am 20. Mai 2015, dass er keine Kenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand habe (Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 3). Vor diesem Hintergrund war es ihm nicht möglich, den Beschwerdeverlauf bis zur angefochtenen Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 (act. IIA 115) eingehend zu beurteilen. Zudem vermerkte er im Bericht vom 7. November 2014 (act. IIA

98) als Diagnosen chronifizierte depressive Episoden (ICD-10: F32.0-1) sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) bei Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Er erklärte sinngemäss (act. I 3/2 Ziff. 2), es handle sich hierbei nicht um neue Diagnosen, diese habe er bereits im Jahr 2004 festgehalten, womit eine Diskrepanz zur beweiskräftigen diagnostischen Beurteilung von Dr. med. E.________ (act. II 12/23 Ziff. 2) besteht. Bei dieser Ausgangslage empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, richtigerweise eine erneute psychiatrische Begutachtung (act. IIA 102/6), da trotz der erwähnten Verlaufsberichte vorab unklar ist, ob ein unveränderter Gesundheitszustand vorliegt (act. IIA 112). 3.5 Nach dem Gesagten ordnete die Beschwerdegegnerin zu Recht eine weitere psychiatrische Begutachtung an. Die eventualiter beantragte erneute Begutachtung bei Dr. med. C.________ (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 1) wäre zwar nicht ausgeschlossen, jedoch spricht aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, einen neuen Experten mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen, selbst wenn der ursprüngliche Gutachter weiterhin verfügbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Januar 2011,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 10 9C_742/2010, E. 4.1). Insbesondere lässt sich in Anbetracht des Umstandes, dass die Expertise von Dr. med. C.________ (act. IIA 73.1) in wesentlichen Teilen mängelbehaftet ist, nicht beanstanden, dass die Verwaltung ihn für die weitere Begutachtung nicht mehr berücksichtigte. Das vorgebrachte Argument, die nun vorgesehene Gutachterin müsse sich «von Beginn weg in das Dossier einarbeiten» (Beschwerde S. 9 Ziff. IV Ziff. 7), während Dr. med. C.________ mit dem Dossier bereits vertraut sei (Beschwerde S. 10 Ziff. IV Ziff. 9), relativiert sich durch den langen Zeitablauf seit der Untersuchung vom November 2012 bzw. Januar 2013 (act. IIA 73.1/1); auch für den bisherigen Gutachter währe ein eingehendes Aktenstudium sowie eine erneute umfassende klinische Exploration unumgänglich gewesen. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete psychiatrische Begutachtung unzumutbar wäre. Auf Dr. med. G.________, der einen «retraumatisierenden Effekt» für möglich hielt (act. I 3/2 Ziff. 4; Beschwerde S. 9 Ziff. IV Ziff. 7), kann nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.4 hievor) nicht abgestellt werden, zudem erachtete er die erneute Begutachtung ohnehin als «wahrscheinlich zumutbar» (act. I 3/2 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise nicht substanziiert vor, weshalb ihr die neuerliche Begutachtung unzumutbar sein soll. Immerhin ist anzufügen, dass auf ihre Intervention hin (act. IIA 106/3 Ziff. 7) von der ursprünglich vorgesehenen Begutachtung ausserhalb ihres Wohnkantons (act. IIA 104/1) abgesehen wurde. Im Übrigen stellt die Mitwirkung der leistungsbeanspruchenden Person an der Sachverhaltsabklärung keine durchsetzbare Rechtspflicht, sondern eine Obliegenheit dar (vgl. UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N. 52). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen auf die Begutachtung zu verzichten und die entsprechenden Rechtsfolgen zu gewärtigen. Jedenfalls hält die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 (act. IIA 115) der gerichtlichen Überprüfung stand; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin gegen den ihr bekannt ge- gebenen Fragekatalog (act. IIA 113) nicht opponiert hat, sich jedoch im Lichte der zwischenzeitlich im Bereich der psychosomatischen Leiden er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 11 folgten Änderung der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 141 V 281) allen- falls – unter erneuter Wahrung der diesbezüglichen Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin – eine Ergänzung der Fragen aufdrängen wird (wobei gegebenenfalls der Katalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 des BSV als Leitlinien dienen könnte). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegen- den Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (act. I 4-11). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichts- los bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 12 Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Rechtsanwalt B.________. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. Oktober 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 50 Minuten bzw. ein Honorar von Fr. 2‘708.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 29.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘737.35) im Betrag von Fr. 219.--, total Fr. 2‘956.35, gel- tend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘956.35 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘166.-- (10.83h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 29.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 175.60 (8 % von Fr. 2‘195.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘370.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘956.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘370.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Stellungnahme vom 30. Oktober 2015)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/515, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.