Verfügung vom 23. April 2015
Sachverhalt
A. Die 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 5. Februar 2009 mit Hinweis auf eine seit dem
5. Mai 2008 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei der IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungs- bezug an (Akten der IVB [act. II] 3). Am 6. Mai 2008 hatte sich die Versi- cherte am linken Knie einem operativen Eingriff (arthroskopische Teilme- niskektomie medialer Meniskus [act. II 11/2]) unterzogen. Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere ge- stützt auf das Gutachten der MEDAS vom 20. Januar 2010 (act. II 32) und den Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Februar 2010 (act. II 33) verneinte sie nach vorgängig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 35) mit Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) bei einem Invaliditätsgrad von 6% den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung blieb unangefochten; ebenfalls die Verfügung vom 6. Juli 2010 (act. II 48), mit welcher wegen fehlendem Interesse der Versicherten die beruflichen Massnahmen abge- schlossen wurden. B. Am 4. Mai 2011 (Akten der IVB [act. IIA] 63/18) unterzog sich die Versi- cherte am linken Knie einem operativen Eingriff (arthroskopische mediale Restmeniskektomie). Am 28. Oktober 2013 (act. II 51) meldete sie sich mit Hinweis auf eine seit dem 21. Mai 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit er- neut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Am 3. Juni 2014 (act. IIA 73.2/6) wurde eine mediale Meniskektomie rechts durchgeführt. Die IVB tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen. Gestützt auf den Be- richt von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 13. Februar 2015 (act. IIA
76) verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA
77) mit Verfügung vom 23. April 2015 (act. IIA 78) bei einem Invaliditäts- grad von 10% den Anspruch auf eine Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren: 1. Die Verfügung vom 23. April 2015 sei aufzuheben. 2. Die Akten seien zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde unter Beilage einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 30. Juni 2015 (in den Gerichtsak- ten). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest. Die Beschwerdegegnerin reichte zudem mit Duplik vom 28. September 2015 einen weiteren Bericht von RAD-Arzt Dr. med. C.________ vom 10. September 2015 (in den Gerichtsakten) ein. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen von Schlussbemer- kungen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 4 Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. April 2015 (act. IIA 78). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 6 Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
E. 2.4 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr.
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 28. Okto- ber 2013 (act. II 51) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Ge- richt nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) und der hier ange- fochtenen Verfügung vom 23. April 2015 (act. IIA 78) eine wesentliche Än- derung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor).
E. 3.2 Die Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) stützte sich im Wesentli- chen auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 20. Januar 2010 (act. II 32). Darin wurde mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 7 fähigkeit eine monomelische Myatrophie des rechten Unterschenkels dia- gnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- stehe eine Neuralgie des Ramus infrapatellaris links bei Status nach endo- skopischer Teilmeniskektomie des linken medialen Meniskus sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf radikuläre neu- rologische Defizite (S. 21 Ziff. 4). Es bestehe bei der Versicherten eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines mit einer deutlich erkennbaren Muskelatrophie des rechten Unterschenkels und einer Einschränkung der Kraft des rechten Beines. Darüber hinaus beklage sie Schmerzen im linken Knie-gelenk sowie im Kreuz und eine allgemeine muskuläre Schwäche, welche zu keinen weiteren funktionellen Ausfällen führe. Geistige oder psy- chische Beeinträchtigungen von Krankheitswert bestünden nicht. Die zu- letzt ausge-übte Tätigkeit im ... sei weiterhin möglich. Die Minderbelastbar- keit des rechten Beines führe jedoch zu Belastungseinschränkungen, wel- che sich in der bisherigen Tätigkeit in dem Sinne ungünstig auswirken wür- den (S. 22 Ziff. 2), so dass ihr diese noch sechs Stunden pro Tag jedoch ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zumutbar sei (S. 24 Ziff. 4 f.). Leich- te und mittelschwere körperliche Arbeiten, überwiegend im Wechselrhyth- mus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, alternativ überwiegend sitzend mit der Möglichkeit, spätestens nach 30 Minuten die Körperposition zu wechseln, seien an achteinhalb Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 11 i.V.m. S. 25 Ziff. 13).
E. 3.3 Seit der Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) ergibt sich bezüglich des Gesundheitszustandes im Wesentlichen das Folgende:
E. 3.3.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 22. September 2013 (act. II
57) über eine langjährige Vorgeschichte von Knieschmerzen trotz im Mai 2008 und Mai 2011 erfolgter Operationen und von - trotz Abklärung unklar gebliebener - einseitiger Schwäche (S. 1 Ad 1). Die Versicherte berichte über Schmerzen in beiden Beinen und Knien, in den Schultern, dem Na- cken und den Knöcheln (Ad 2). Eine begrenzte Arbeitsfähigkeit sollte sich mit der Zeit wieder erreichen lassen. Die Versicherte sei eingeschränkt beim Heben und Tragen und bei langem Stehen (Ad 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 8
E. 3.3.2 Im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung, der E.________, wurde die Versicherte am 30. Oktober 2013 durch PD Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, untersucht. Gemäss sei- nem Bericht vom 1. November 2013 (act. IIA 63/13) klagte diese über Knieschmerzen beidseits vor allem links nach bereits kurzen Gehstrecken. Mehr als 15 Minuten könne sie praktisch nicht gehen, dann müsse sie wie- der anhalten. Treppensteigen sei schmerzhaft, ebenfalls Verrichtungen in gebeugter oder kniender Stellung (S. 13). Ohne bildgebende Unterlagen sei eine Beurteilung schwierig. Eine genauere Abklärung mittels MRI beider Kniegelenke mit anschliessender orthopädischer Beurteilung sei angezeigt (S. 14). PD Dr. med. F.________ stellte die Verdachtsdiagnosen einer re- tropatellären Chondropathie beidseits und beginnender Knorpelschäden im medialen Gelenkkompartiment links bei eventuellem Status nach partieller Läsion des vorderen Kreuzbandes und bei Verdacht auf Bakerzyste (Ziff. 3). In der bisherigen Tätigkeit als ... in einem orientalischen Lebensmittella- den sei die Versicherte glaubhaft zu 100% arbeitsunfähig (Ziff. 5). Sie sei eingeschränkt für längeres Gehen, Stehen sowie für das Tragen und He- ben von Lasten, ferner auf Zwangsstellungen in gebeugter oder kniender Stellung. Die Einschränkung betrage praktisch 100% (Ziff. 6). Der Versi- cherten wären leichtere Arbeiten mit wechselnder stehender Tätigkeit zu- mutbar. Grössere Gehleistungen sollten vermieden werden, ebenso Zwangshaltungen und Tragen von Lasten. Eine angepasste Tätigkeit leich- ten Grades mit vorwiegend sitzender Aktivität wäre zu 50% denkbar (S. 15 Ziff. 16).
E. 3.3.3 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 10. August 2014 (act. IIA 71) aus, der Gesundheitszustand habe sich einerseits verschlechtert, indem bis jetzt nie abgeklärte Schmerzen im Ober- und Unterarm rechts sowie eine Gefühlsstörung aufgetreten seien. Andererseits habe sich die Schmerzintensität der Kniebeschwerden verbessert. Insgesamt beurteilte er den Gesundheitszustand als stationär (S. 1 Ziff. 1 f.). Wie seinem Bericht vom 10. Januar 2015 (Akten Beschwerdeführerin, Be- schwerdebeilage [BB] 18) zu entnehmen ist, stünden die Kniebeschwerden im Vordergrund. Die Versicherte könne nur gehen, aber nicht laufen. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 9 einseitige muskuläre Schwäche bleibe und sei wohl Ausdruck eines neuro- logischen Problems. Am 25. Januar 2015 (BB 16) führte Dr. med. D.________ aus, der Ge- sundheitszustand sei mässig. Die Therapie bestehe in physiotherapeuti- schen Massnahmen und der Einnahme von entzündungshemmenden Me- dikamenten bei Bedarf. Die Versicherte leide unter ständigen Schmerzen in beiden Knien und der Wade. Dazu komme ein rezidivierendes „giving way“ des rechten Knies bei Knieschwellung. Sie könne nicht länger als 15 Minu- ten am Stück gehen. Der rechte Oberarm zittere. Sie könne den Arm kaum abduzieren (S. 2 Ad 1). Eine namhafte Besserung der Beeinträchtigungen sei zweifelhaft (Ad 3). Die Versicherte könne nicht mehr als ... ar-beiten, wo sie dauernd stehen oder gehen und Lasten heben und tragen müsste (Ad 4a). Zumutbar sei eine leichte Arbeit, nicht länger als zwei Stunden am Stück und mit der Möglichkeit, sich ab und zu setzen zu können (Ad 4b).
E. 3.3.4 Dr. med. C.________ diagnostizierte im RAD-Bericht vom 13. Fe- bruar 2015 (act. IIA 76) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine be- ginnende mediale Gonarthrose links und eine mediale Restmeniskusläsion mit/bei Status nach partieller medialer Meniskektomie im Mai 2008 und Mai 2011, eine beginnende Gonarthrose rechts mit/bei Status nach partieller medialer Meniskektomie im Juni 2014 sowie eine monomelische Myathro- phie des Unterschenkels rechts seit 2010 (S. 4). Es bestehe eine vermin- derte Belastbarkeit beider Knie. Die zuletzt ausgeübte, überwiegend ste- hend und gehend zu verrichtende Tätigkeit im ... sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, alternativ überwiegend sitzend mit der Möglichkeit, nach etwa 30 Minuten die Körperposition zu verändern, seien angemessen. Sie könne leichte und mittelschwere Tätigkeiten in solchem Wechselrhythmus acht- einhalb Stunden arbeitstäglich verrichten, ohne dass eine Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe. Ferner sei darauf zu achten, dass nach Mög- lichkeit keine Tätigkeit auf Leitern / unebenem Grund oder im Knien / in der Hocke verrichtet werden müsse (S. 5).
E. 3.3.5 Im Bericht des Spitals G.________ vom 15. April 2015 (BB 18) wur- den chronische Knieschmerzen beidseits diagnostiziert. Als Verdachtsdia- gnose wurde ein Motoneuron/eine Vorderhornaffektion (am ehesten Status
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 10 nach Kinderlähmung) angegeben. Im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Jahren zeige sich klinisch soweit ein stationärer Befund mit leichter Atrophie der rechten Wade und schwach auslösbarem ASR rechts. Die vormals angegebene Hypästhesie am dorsalen Unterschenkel rechts sei nun nicht mehr nachweisbar gewesen, dafür sei eine diskrete Seitendiffe- renz in der Sensibilitätsprüfung am Fussrücken beschrieben worden. Unter Berücksichtigung der ausführlichen elektrophysiologischen Abklärungen von 2009 sei am ehesten eine stattgehabte Kinderlähmung anzunehmen. Die Ursache der transienten akut aufgetretenen Missempfindungen und Schmerzen am rechten Arm mit begleitender Armschwäche bleibe unklar. Die chronischen Knieschmerzen seien primär auf eine Gelenksproblematik bei Status nach mehrfach operierten Knien beidseits zurückzuführen. Aus neurologischer Sicht könne bei fehlenden neuen Aspekten vorerst von wei- terer Diagnostik abgesehen werden (S. 3).
E. 3.3.6 Wie RAD-Arzt Dr. med. C.________ im Bericht vom 30. Juni 2015 (in den Gerichtsakten) ausführte, würden die neu aufgetretenen Schmerzen im Ober- und Unterarm sowie die Gefühlsstörungen aus dem chronischen cervicovertebralen Syndrom resultieren und seien nicht weiter abklärungs- bedürftig.
E. 3.3.7 Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 30. Juli 2015 (BB 17) werde die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die Schwäche der rechten Körperseite als auch durch die chronischen Knieschmerzen beeinträchtigt (Ad 3). Die Versicherte sei vor allem eingeschränkt beim Stehen und Ge- hen. Ihr seien leichte Arbeiten zumutbar, die kein Heben und Tragen erfor- dern würden, sowenig wie längeres Stehen und Gehen. Dies müsste vorü- bergehend bei 50% erprobt werden. Dr. med. D.________ führte im Schreiben vom 11. August 2015 (BB 15) aus, die neurologische Seite der Versicherten sei ungenügend abgeklärt worden. Die ganze Problematik auf ein Cervicovertebralsyndrom reduzie- ren zu wollen, sei falsch. Seit Jahren habe sie über eine Schwäche der einen Körperseite geklagt.
E. 3.3.8 Dr. med. C.________ führte in der RAD-Stellungnahme vom 10. September 2015 (in den Gerichtsakten) aus, bei der Versicherten würden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 11 sich klinisch kaum fassbare Defizite im Rahmen einer stattgehabten Kin- derlähmung zeigen. Die Situation habe sich in den letzten sechs Jahren leicht verbessert, so dass sich aktuell nur noch Minimalbefunde nachwei- sen liessen. Neben den geringen neurologischen Einschränkungen im Be- reich der unteren Extremitäten bestünden chronische Knieschmerzen, dies im Rahmen einer beginnenden Gonarthrose beidseits bei Status nach ope- rativer Therapie beidseits (S. 4).
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 12 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2015 (act. IIA 78) im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von Dr. med. C.________ vom 13. Februar 2015 (act. IIA 76) gestützt. Im Be- schwerdeverfahren reichte sie noch dessen Berichte vom 30. Juni 2015 und 10. September 2015 ein. Diese erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.4 hiervor) und über- zeugen. Der RAD-Arzt hat sich in seinen Beurteilungen sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinreichend dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Er hat ein- leuchtend und nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Mai 2011 im gleichen Umfang in ihrer Arbeits- und Leistungs- fähigkeit eingeschränkt ist und sich die beklagten Einschränkungen nur auf die unteren Extremitäten beziehen, d.h. somit nur diesbezüglich eine Aus- wirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit besteht. Eine Aktenbeurtei- lung war - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 3) - bei der gegebenen Situation zulässig, nachdem es lediglich um eine Würdigung eines bereits erstellten medizinischen Sachverhalts ging und von einer persönlichen Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, weshalb auch und entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 6) keine weiteren Abklärungen indiziert sind. Daran vermögen die übrigen medizinischen Berichte in den Akten sowie die Einwendungen der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend dargelegt - nichts zu ändern und begründen keine Zweifel an der Zuverläs- sigkeit der RAD-Berichte, deren Ergebnisse auch durch den Bericht des Spitals G.________ vom 15. April 2015 (BB 18) bestätigt werden. An der Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. med. C.________ vermag der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________ vom 20. Juni 2014 (act. IIA 71) nichts zu ändern. Dass die Schmerzen im Ober- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 13 Unterarm sowie die Gefühlsstörungen nie abgeklärt worden wären (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 4 und act. IIA 71), lässt sich anhand der Akten nicht bestätigen. Die damals von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer- den wurden umfassend und bereits vor Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) abgeklärt (vgl. u.a. MEDAS-Gutachten vom 20. Januar 2010 [act. II 32]). Auch seit dem erneuten Leistungsbegehren 2013 wurde die Beschwerdeführerin umfassend neurologisch abgeklärt. So gab sie anlässlich der neurologischen Untersuchung am 31. März 2015 (BB 18) in des Spitals G.________ an, dass es im Sommer 2014 zu akuten brennen- den und elektrisierenden Schmerzen im rechten Arm gekommen sei, aus- gehend von den Fingern der rechten Hand bis zum Oberarm ausstrahlend, begleitet von einer Schwäche des gesamten Armes. Während zweier Mo- nate hätte sie den Arm nicht richtig belasten können, vor allem keine schweren Lasten tragen. Anschliessend sei es unter Physiotherapie zu einer Verbesserung der Kraft des rechten Armes gekommen. Anlässlich der Untersuchung vom März 2015 gab die Beschwerdeführerin nur noch bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Oberarm an, vor allem bei Beugung des Ellbogens und Elevation des Arms. Nackenschmerzen oder vom Nacken ausstrahlende Schmerzen verneinte sie explizit (S. 2). Eine Ursache der aufgetretenen Missempfindungen und Schmerzen am rechten Arm mit begleitender Armschwäche konnte die G.________ nicht eruieren (S. 3). Dass Dr. med. C.________ diese Schmerzen und Gefühlsstörungen angesichts der Ergebnisse der neurologischen Abklärungen auf ein chroni- sches cervicovertebrales Syndrom zurückführt (vgl. Bericht vom 30. Juni 2015), ist nachvollziehbar. Was der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________ hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Was die weiteren Ausführungen von Dr. med. D.________ betrifft, ist nicht überzeugend, wenn er einerseits im September 2013 die Arbeitsfähigkeit mit den Einschränkungen der unteren Extremitäten, dem chronischen lum- bospondylogenen Syndrom, dem chronischen Cervicovertebralsyndrom sowie einer generalisierten muskulären Leistungsminderung begründet (act. II 57/1 Ad 3), ein Jahr später die Arbeitsfähigkeit nur noch auf die Schmerzen im Ober- und Unterarm sowie die Gefühlsstörungen zurückführt (act. IIA 71 Ziff. 2), während er am 10. Januar 2015 (BB 18) die Kniebe- schwerden wiederum im Vordergrund sieht. Im Leistungsprofil schliesst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 14 sich der Hausarzt im Wesentlichen demjenigen im früheren Bericht von PD Dr. med. F.________ vom 12. November 2013 (act. IIA 63/13) an. Die von diesem attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit für leichtere Arbeiten mit wechselnder, sitzender und stehender Tätigkeit ohne grössere Gehleistun- gen und Zwangshaltungen und Tragen von Lasten (S. 15 Ziff. 6b) über- zeugt nicht. PD Dr. med. F.________ gab selbst an, ohne bildgebende Un- terlagen sei eine Beurteilung schwierig (S. 14 Beurteilung). Er konnte denn auch nur Verdachtsdiagnosen stellen (Ziff. 3). Zudem beklagte sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung nur über Knieschmerzen. Sie zeigte kein Schonhinken, gebrauchte keinen Stock und war offensichtlich nicht auf dauernde Analgetikaeinnahme angewiesen (S. 13). Gestützt auf diese Umstände lässt es sich aus orthopädischer Sicht nicht begründen, warum in einer angepassten Tätigkeit leichten Grades mit vorwiegend sit- zender Aktivität eine 50%-ige Reduktion des Pensums resp. der Leistungs- fähigkeit resultieren sollte. Wie Dr. med. C.________ am 30. Juni 2015 überzeugend ausführte, spricht zudem die Tatsache, dass die von PD Dr. med. F.________ empfohlene bildgebende Abklärung mittels MRI mit an- schliessender Vorstellung der Beschwerdeführerin in der orthopädischen Sprechstunde bis anhin nicht stattgefunden hat zusammen mit dem Um- stand, dass die Beschwerdeführerin nicht auf eine Analgetikaeinnahme angewiesen ist, gegen einen hohen Leidensdruck von Seiten der Kniege- lenksproblematik (S. 2).
E. 4 Bei der ursprünglichen Verneinung des Anspruchs auf eine Rente im Mai 2010 (act II 46) lagen keine relevanten internistischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen vor. Gleich verhält es sich im Zeitpunkt der hier ange- fochtenen Verfügung im April 2015 (act. IIA 78). Aus neurologischer Sicht ist seit Mai 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan- des eingetreten, dies obwohl im Mai 2011 das linke (act. IIA 63/18) und im Juni 2014 das recht Knie (act. IIA 73.2/4) operiert wurde. So zeigte das MRI des linken Kniegelenks im November 2013 (act. IIA 63/11), d.h. rund zweieinhalb Jahre nach dem zweiten operativen Eingriff, im Vergleich zur Voruntersuchung von 2010 (act. IIA 63/23) im Wesentlichen unveränderte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 15 Verhältnisse. Auch was das rechte Knie betrifft, ist keine Veränderung, ins- besondere keine Verschlechterung eingetreten, gab die Beschwerdeführe- rin anlässlich der ambulanten neurologischen Untersuchung im Spital G.________ am 31. März 2015 (act. BB 18) doch diesbezüglich keinerlei Beschwerden an. Was die neurologische Seite betrifft, ist keine Verände- rung eingetreten: der Bericht des Spitals G.________ spricht von statio- nären Verhältnissen im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Jahren, insbesondere sei die Problematik im rechten Arm eher abgeklungen bzw. habe sich sogar leicht verbessert. Diese Beurteilung der Fachklinik über- zeugt und es ist darauf abzustellen. Der RAD-Bericht vom 10. September 2015 übernimmt diese Einschätzung des Spitals G.________ zu Recht. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich seit der Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert hat. Die von PD Dr. med. F.________ und vom Haus- arzt Dr. med. D.________ attestierten Arbeitsunfähigkeiten in angepasster Tätigkeit sind als andere Einschätzungen des unveränderten Sachverhalts einzustufen, die nicht begründet sind. Da zudem keine Veränderungen in den erwerblichen Verhältnissen vorliegen, hätte die Beschwerdegegnerin auf den Einkommensvergleich verzichten können. Dass sie dies trotzdem gemacht hat, schadet der angefochtenen Verfügung jedoch nicht. Weite- rungen zu den von der Beschwerdeführerin am Rande angesprochenen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7) sind nicht ange- zeigt, zumal darüber bislang nicht verfügt wurde.
E. 5 Aufgrund des Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
23. April 2015 (act. IIA 78) als rechtens und die dagegen erhobene Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 16
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen.
E. 6.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 23. April 2015 sei aufzuheben.
- Die Akten seien zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde unter Beilage einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 30. Juni 2015 (in den Gerichtsak- ten). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest. Die Beschwerdegegnerin reichte zudem mit Duplik vom 28. September 2015 einen weiteren Bericht von RAD-Arzt Dr. med. C.________ vom 10. September 2015 (in den Gerichtsakten) ein. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen von Schlussbemer- kungen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 4 Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. April 2015 (act. IIA 78). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
- Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.4 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 6 Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 28. Okto- ber 2013 (act. II 51) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Ge- richt nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) und der hier ange- fochtenen Verfügung vom 23. April 2015 (act. IIA 78) eine wesentliche Än- derung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) stützte sich im Wesentli- chen auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 20. Januar 2010 (act. II 32). Darin wurde mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 7 fähigkeit eine monomelische Myatrophie des rechten Unterschenkels dia- gnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- stehe eine Neuralgie des Ramus infrapatellaris links bei Status nach endo- skopischer Teilmeniskektomie des linken medialen Meniskus sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf radikuläre neu- rologische Defizite (S. 21 Ziff. 4). Es bestehe bei der Versicherten eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines mit einer deutlich erkennbaren Muskelatrophie des rechten Unterschenkels und einer Einschränkung der Kraft des rechten Beines. Darüber hinaus beklage sie Schmerzen im linken Knie-gelenk sowie im Kreuz und eine allgemeine muskuläre Schwäche, welche zu keinen weiteren funktionellen Ausfällen führe. Geistige oder psy- chische Beeinträchtigungen von Krankheitswert bestünden nicht. Die zu- letzt ausge-übte Tätigkeit im ... sei weiterhin möglich. Die Minderbelastbar- keit des rechten Beines führe jedoch zu Belastungseinschränkungen, wel- che sich in der bisherigen Tätigkeit in dem Sinne ungünstig auswirken wür- den (S. 22 Ziff. 2), so dass ihr diese noch sechs Stunden pro Tag jedoch ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zumutbar sei (S. 24 Ziff. 4 f.). Leich- te und mittelschwere körperliche Arbeiten, überwiegend im Wechselrhyth- mus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, alternativ überwiegend sitzend mit der Möglichkeit, spätestens nach 30 Minuten die Körperposition zu wechseln, seien an achteinhalb Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 11 i.V.m. S. 25 Ziff. 13). 3.3 Seit der Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) ergibt sich bezüglich des Gesundheitszustandes im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 22. September 2013 (act. II 57) über eine langjährige Vorgeschichte von Knieschmerzen trotz im Mai 2008 und Mai 2011 erfolgter Operationen und von - trotz Abklärung unklar gebliebener - einseitiger Schwäche (S. 1 Ad 1). Die Versicherte berichte über Schmerzen in beiden Beinen und Knien, in den Schultern, dem Na- cken und den Knöcheln (Ad 2). Eine begrenzte Arbeitsfähigkeit sollte sich mit der Zeit wieder erreichen lassen. Die Versicherte sei eingeschränkt beim Heben und Tragen und bei langem Stehen (Ad 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 8 3.3.2 Im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung, der E.________, wurde die Versicherte am 30. Oktober 2013 durch PD Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, untersucht. Gemäss sei- nem Bericht vom 1. November 2013 (act. IIA 63/13) klagte diese über Knieschmerzen beidseits vor allem links nach bereits kurzen Gehstrecken. Mehr als 15 Minuten könne sie praktisch nicht gehen, dann müsse sie wie- der anhalten. Treppensteigen sei schmerzhaft, ebenfalls Verrichtungen in gebeugter oder kniender Stellung (S. 13). Ohne bildgebende Unterlagen sei eine Beurteilung schwierig. Eine genauere Abklärung mittels MRI beider Kniegelenke mit anschliessender orthopädischer Beurteilung sei angezeigt (S. 14). PD Dr. med. F.________ stellte die Verdachtsdiagnosen einer re- tropatellären Chondropathie beidseits und beginnender Knorpelschäden im medialen Gelenkkompartiment links bei eventuellem Status nach partieller Läsion des vorderen Kreuzbandes und bei Verdacht auf Bakerzyste (Ziff. 3). In der bisherigen Tätigkeit als ... in einem orientalischen Lebensmittella- den sei die Versicherte glaubhaft zu 100% arbeitsunfähig (Ziff. 5). Sie sei eingeschränkt für längeres Gehen, Stehen sowie für das Tragen und He- ben von Lasten, ferner auf Zwangsstellungen in gebeugter oder kniender Stellung. Die Einschränkung betrage praktisch 100% (Ziff. 6). Der Versi- cherten wären leichtere Arbeiten mit wechselnder stehender Tätigkeit zu- mutbar. Grössere Gehleistungen sollten vermieden werden, ebenso Zwangshaltungen und Tragen von Lasten. Eine angepasste Tätigkeit leich- ten Grades mit vorwiegend sitzender Aktivität wäre zu 50% denkbar (S. 15 Ziff. 16). 3.3.3 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 10. August 2014 (act. IIA 71) aus, der Gesundheitszustand habe sich einerseits verschlechtert, indem bis jetzt nie abgeklärte Schmerzen im Ober- und Unterarm rechts sowie eine Gefühlsstörung aufgetreten seien. Andererseits habe sich die Schmerzintensität der Kniebeschwerden verbessert. Insgesamt beurteilte er den Gesundheitszustand als stationär (S. 1 Ziff. 1 f.). Wie seinem Bericht vom 10. Januar 2015 (Akten Beschwerdeführerin, Be- schwerdebeilage [BB] 18) zu entnehmen ist, stünden die Kniebeschwerden im Vordergrund. Die Versicherte könne nur gehen, aber nicht laufen. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 9 einseitige muskuläre Schwäche bleibe und sei wohl Ausdruck eines neuro- logischen Problems. Am 25. Januar 2015 (BB 16) führte Dr. med. D.________ aus, der Ge- sundheitszustand sei mässig. Die Therapie bestehe in physiotherapeuti- schen Massnahmen und der Einnahme von entzündungshemmenden Me- dikamenten bei Bedarf. Die Versicherte leide unter ständigen Schmerzen in beiden Knien und der Wade. Dazu komme ein rezidivierendes „giving way“ des rechten Knies bei Knieschwellung. Sie könne nicht länger als 15 Minu- ten am Stück gehen. Der rechte Oberarm zittere. Sie könne den Arm kaum abduzieren (S. 2 Ad 1). Eine namhafte Besserung der Beeinträchtigungen sei zweifelhaft (Ad 3). Die Versicherte könne nicht mehr als ... ar-beiten, wo sie dauernd stehen oder gehen und Lasten heben und tragen müsste (Ad 4a). Zumutbar sei eine leichte Arbeit, nicht länger als zwei Stunden am Stück und mit der Möglichkeit, sich ab und zu setzen zu können (Ad 4b). 3.3.4 Dr. med. C.________ diagnostizierte im RAD-Bericht vom 13. Fe- bruar 2015 (act. IIA 76) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine be- ginnende mediale Gonarthrose links und eine mediale Restmeniskusläsion mit/bei Status nach partieller medialer Meniskektomie im Mai 2008 und Mai 2011, eine beginnende Gonarthrose rechts mit/bei Status nach partieller medialer Meniskektomie im Juni 2014 sowie eine monomelische Myathro- phie des Unterschenkels rechts seit 2010 (S. 4). Es bestehe eine vermin- derte Belastbarkeit beider Knie. Die zuletzt ausgeübte, überwiegend ste- hend und gehend zu verrichtende Tätigkeit im ... sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, alternativ überwiegend sitzend mit der Möglichkeit, nach etwa 30 Minuten die Körperposition zu verändern, seien angemessen. Sie könne leichte und mittelschwere Tätigkeiten in solchem Wechselrhythmus acht- einhalb Stunden arbeitstäglich verrichten, ohne dass eine Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe. Ferner sei darauf zu achten, dass nach Mög- lichkeit keine Tätigkeit auf Leitern / unebenem Grund oder im Knien / in der Hocke verrichtet werden müsse (S. 5). 3.3.5 Im Bericht des Spitals G.________ vom 15. April 2015 (BB 18) wur- den chronische Knieschmerzen beidseits diagnostiziert. Als Verdachtsdia- gnose wurde ein Motoneuron/eine Vorderhornaffektion (am ehesten Status Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 10 nach Kinderlähmung) angegeben. Im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Jahren zeige sich klinisch soweit ein stationärer Befund mit leichter Atrophie der rechten Wade und schwach auslösbarem ASR rechts. Die vormals angegebene Hypästhesie am dorsalen Unterschenkel rechts sei nun nicht mehr nachweisbar gewesen, dafür sei eine diskrete Seitendiffe- renz in der Sensibilitätsprüfung am Fussrücken beschrieben worden. Unter Berücksichtigung der ausführlichen elektrophysiologischen Abklärungen von 2009 sei am ehesten eine stattgehabte Kinderlähmung anzunehmen. Die Ursache der transienten akut aufgetretenen Missempfindungen und Schmerzen am rechten Arm mit begleitender Armschwäche bleibe unklar. Die chronischen Knieschmerzen seien primär auf eine Gelenksproblematik bei Status nach mehrfach operierten Knien beidseits zurückzuführen. Aus neurologischer Sicht könne bei fehlenden neuen Aspekten vorerst von wei- terer Diagnostik abgesehen werden (S. 3). 3.3.6 Wie RAD-Arzt Dr. med. C.________ im Bericht vom 30. Juni 2015 (in den Gerichtsakten) ausführte, würden die neu aufgetretenen Schmerzen im Ober- und Unterarm sowie die Gefühlsstörungen aus dem chronischen cervicovertebralen Syndrom resultieren und seien nicht weiter abklärungs- bedürftig. 3.3.7 Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 30. Juli 2015 (BB 17) werde die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die Schwäche der rechten Körperseite als auch durch die chronischen Knieschmerzen beeinträchtigt (Ad 3). Die Versicherte sei vor allem eingeschränkt beim Stehen und Ge- hen. Ihr seien leichte Arbeiten zumutbar, die kein Heben und Tragen erfor- dern würden, sowenig wie längeres Stehen und Gehen. Dies müsste vorü- bergehend bei 50% erprobt werden. Dr. med. D.________ führte im Schreiben vom 11. August 2015 (BB 15) aus, die neurologische Seite der Versicherten sei ungenügend abgeklärt worden. Die ganze Problematik auf ein Cervicovertebralsyndrom reduzie- ren zu wollen, sei falsch. Seit Jahren habe sie über eine Schwäche der einen Körperseite geklagt. 3.3.8 Dr. med. C.________ führte in der RAD-Stellungnahme vom 10. September 2015 (in den Gerichtsakten) aus, bei der Versicherten würden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 11 sich klinisch kaum fassbare Defizite im Rahmen einer stattgehabten Kin- derlähmung zeigen. Die Situation habe sich in den letzten sechs Jahren leicht verbessert, so dass sich aktuell nur noch Minimalbefunde nachwei- sen liessen. Neben den geringen neurologischen Einschränkungen im Be- reich der unteren Extremitäten bestünden chronische Knieschmerzen, dies im Rahmen einer beginnenden Gonarthrose beidseits bei Status nach ope- rativer Therapie beidseits (S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 12 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2015 (act. IIA 78) im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von Dr. med. C.________ vom 13. Februar 2015 (act. IIA 76) gestützt. Im Be- schwerdeverfahren reichte sie noch dessen Berichte vom 30. Juni 2015 und 10. September 2015 ein. Diese erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.4 hiervor) und über- zeugen. Der RAD-Arzt hat sich in seinen Beurteilungen sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinreichend dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Er hat ein- leuchtend und nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Mai 2011 im gleichen Umfang in ihrer Arbeits- und Leistungs- fähigkeit eingeschränkt ist und sich die beklagten Einschränkungen nur auf die unteren Extremitäten beziehen, d.h. somit nur diesbezüglich eine Aus- wirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit besteht. Eine Aktenbeurtei- lung war - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 3) - bei der gegebenen Situation zulässig, nachdem es lediglich um eine Würdigung eines bereits erstellten medizinischen Sachverhalts ging und von einer persönlichen Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, weshalb auch und entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 6) keine weiteren Abklärungen indiziert sind. Daran vermögen die übrigen medizinischen Berichte in den Akten sowie die Einwendungen der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend dargelegt - nichts zu ändern und begründen keine Zweifel an der Zuverläs- sigkeit der RAD-Berichte, deren Ergebnisse auch durch den Bericht des Spitals G.________ vom 15. April 2015 (BB 18) bestätigt werden. An der Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. med. C.________ vermag der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________ vom 20. Juni 2014 (act. IIA 71) nichts zu ändern. Dass die Schmerzen im Ober- und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 13 Unterarm sowie die Gefühlsstörungen nie abgeklärt worden wären (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 4 und act. IIA 71), lässt sich anhand der Akten nicht bestätigen. Die damals von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer- den wurden umfassend und bereits vor Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) abgeklärt (vgl. u.a. MEDAS-Gutachten vom 20. Januar 2010 [act. II 32]). Auch seit dem erneuten Leistungsbegehren 2013 wurde die Beschwerdeführerin umfassend neurologisch abgeklärt. So gab sie anlässlich der neurologischen Untersuchung am 31. März 2015 (BB 18) in des Spitals G.________ an, dass es im Sommer 2014 zu akuten brennen- den und elektrisierenden Schmerzen im rechten Arm gekommen sei, aus- gehend von den Fingern der rechten Hand bis zum Oberarm ausstrahlend, begleitet von einer Schwäche des gesamten Armes. Während zweier Mo- nate hätte sie den Arm nicht richtig belasten können, vor allem keine schweren Lasten tragen. Anschliessend sei es unter Physiotherapie zu einer Verbesserung der Kraft des rechten Armes gekommen. Anlässlich der Untersuchung vom März 2015 gab die Beschwerdeführerin nur noch bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Oberarm an, vor allem bei Beugung des Ellbogens und Elevation des Arms. Nackenschmerzen oder vom Nacken ausstrahlende Schmerzen verneinte sie explizit (S. 2). Eine Ursache der aufgetretenen Missempfindungen und Schmerzen am rechten Arm mit begleitender Armschwäche konnte die G.________ nicht eruieren (S. 3). Dass Dr. med. C.________ diese Schmerzen und Gefühlsstörungen angesichts der Ergebnisse der neurologischen Abklärungen auf ein chroni- sches cervicovertebrales Syndrom zurückführt (vgl. Bericht vom 30. Juni 2015), ist nachvollziehbar. Was der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________ hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Was die weiteren Ausführungen von Dr. med. D.________ betrifft, ist nicht überzeugend, wenn er einerseits im September 2013 die Arbeitsfähigkeit mit den Einschränkungen der unteren Extremitäten, dem chronischen lum- bospondylogenen Syndrom, dem chronischen Cervicovertebralsyndrom sowie einer generalisierten muskulären Leistungsminderung begründet (act. II 57/1 Ad 3), ein Jahr später die Arbeitsfähigkeit nur noch auf die Schmerzen im Ober- und Unterarm sowie die Gefühlsstörungen zurückführt (act. IIA 71 Ziff. 2), während er am 10. Januar 2015 (BB 18) die Kniebe- schwerden wiederum im Vordergrund sieht. Im Leistungsprofil schliesst Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 14 sich der Hausarzt im Wesentlichen demjenigen im früheren Bericht von PD Dr. med. F.________ vom 12. November 2013 (act. IIA 63/13) an. Die von diesem attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit für leichtere Arbeiten mit wechselnder, sitzender und stehender Tätigkeit ohne grössere Gehleistun- gen und Zwangshaltungen und Tragen von Lasten (S. 15 Ziff. 6b) über- zeugt nicht. PD Dr. med. F.________ gab selbst an, ohne bildgebende Un- terlagen sei eine Beurteilung schwierig (S. 14 Beurteilung). Er konnte denn auch nur Verdachtsdiagnosen stellen (Ziff. 3). Zudem beklagte sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung nur über Knieschmerzen. Sie zeigte kein Schonhinken, gebrauchte keinen Stock und war offensichtlich nicht auf dauernde Analgetikaeinnahme angewiesen (S. 13). Gestützt auf diese Umstände lässt es sich aus orthopädischer Sicht nicht begründen, warum in einer angepassten Tätigkeit leichten Grades mit vorwiegend sit- zender Aktivität eine 50%-ige Reduktion des Pensums resp. der Leistungs- fähigkeit resultieren sollte. Wie Dr. med. C.________ am 30. Juni 2015 überzeugend ausführte, spricht zudem die Tatsache, dass die von PD Dr. med. F.________ empfohlene bildgebende Abklärung mittels MRI mit an- schliessender Vorstellung der Beschwerdeführerin in der orthopädischen Sprechstunde bis anhin nicht stattgefunden hat zusammen mit dem Um- stand, dass die Beschwerdeführerin nicht auf eine Analgetikaeinnahme angewiesen ist, gegen einen hohen Leidensdruck von Seiten der Kniege- lenksproblematik (S. 2).
- Bei der ursprünglichen Verneinung des Anspruchs auf eine Rente im Mai 2010 (act II 46) lagen keine relevanten internistischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen vor. Gleich verhält es sich im Zeitpunkt der hier ange- fochtenen Verfügung im April 2015 (act. IIA 78). Aus neurologischer Sicht ist seit Mai 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan- des eingetreten, dies obwohl im Mai 2011 das linke (act. IIA 63/18) und im Juni 2014 das recht Knie (act. IIA 73.2/4) operiert wurde. So zeigte das MRI des linken Kniegelenks im November 2013 (act. IIA 63/11), d.h. rund zweieinhalb Jahre nach dem zweiten operativen Eingriff, im Vergleich zur Voruntersuchung von 2010 (act. IIA 63/23) im Wesentlichen unveränderte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 15 Verhältnisse. Auch was das rechte Knie betrifft, ist keine Veränderung, ins- besondere keine Verschlechterung eingetreten, gab die Beschwerdeführe- rin anlässlich der ambulanten neurologischen Untersuchung im Spital G.________ am 31. März 2015 (act. BB 18) doch diesbezüglich keinerlei Beschwerden an. Was die neurologische Seite betrifft, ist keine Verände- rung eingetreten: der Bericht des Spitals G.________ spricht von statio- nären Verhältnissen im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Jahren, insbesondere sei die Problematik im rechten Arm eher abgeklungen bzw. habe sich sogar leicht verbessert. Diese Beurteilung der Fachklinik über- zeugt und es ist darauf abzustellen. Der RAD-Bericht vom 10. September 2015 übernimmt diese Einschätzung des Spitals G.________ zu Recht. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich seit der Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert hat. Die von PD Dr. med. F.________ und vom Haus- arzt Dr. med. D.________ attestierten Arbeitsunfähigkeiten in angepasster Tätigkeit sind als andere Einschätzungen des unveränderten Sachverhalts einzustufen, die nicht begründet sind. Da zudem keine Veränderungen in den erwerblichen Verhältnissen vorliegen, hätte die Beschwerdegegnerin auf den Einkommensvergleich verzichten können. Dass sie dies trotzdem gemacht hat, schadet der angefochtenen Verfügung jedoch nicht. Weite- rungen zu den von der Beschwerdeführerin am Rande angesprochenen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7) sind nicht ange- zeigt, zumal darüber bislang nicht verfügt wurde.
- Aufgrund des Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
- April 2015 (act. IIA 78) als rechtens und die dagegen erhobene Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 16
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen. 6.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 508 IV LOU/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. April 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 5. Februar 2009 mit Hinweis auf eine seit dem
5. Mai 2008 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei der IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungs- bezug an (Akten der IVB [act. II] 3). Am 6. Mai 2008 hatte sich die Versi- cherte am linken Knie einem operativen Eingriff (arthroskopische Teilme- niskektomie medialer Meniskus [act. II 11/2]) unterzogen. Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere ge- stützt auf das Gutachten der MEDAS vom 20. Januar 2010 (act. II 32) und den Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Februar 2010 (act. II 33) verneinte sie nach vorgängig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 35) mit Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) bei einem Invaliditätsgrad von 6% den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung blieb unangefochten; ebenfalls die Verfügung vom 6. Juli 2010 (act. II 48), mit welcher wegen fehlendem Interesse der Versicherten die beruflichen Massnahmen abge- schlossen wurden. B. Am 4. Mai 2011 (Akten der IVB [act. IIA] 63/18) unterzog sich die Versi- cherte am linken Knie einem operativen Eingriff (arthroskopische mediale Restmeniskektomie). Am 28. Oktober 2013 (act. II 51) meldete sie sich mit Hinweis auf eine seit dem 21. Mai 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit er- neut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Am 3. Juni 2014 (act. IIA 73.2/6) wurde eine mediale Meniskektomie rechts durchgeführt. Die IVB tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen. Gestützt auf den Be- richt von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 13. Februar 2015 (act. IIA
76) verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA
77) mit Verfügung vom 23. April 2015 (act. IIA 78) bei einem Invaliditäts- grad von 10% den Anspruch auf eine Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren: 1. Die Verfügung vom 23. April 2015 sei aufzuheben. 2. Die Akten seien zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde unter Beilage einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 30. Juni 2015 (in den Gerichtsak- ten). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest. Die Beschwerdegegnerin reichte zudem mit Duplik vom 28. September 2015 einen weiteren Bericht von RAD-Arzt Dr. med. C.________ vom 10. September 2015 (in den Gerichtsakten) ein. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen von Schlussbemer- kungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 4 Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. April 2015 (act. IIA 78). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.4 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 6 Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 28. Okto- ber 2013 (act. II 51) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Ge- richt nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) und der hier ange- fochtenen Verfügung vom 23. April 2015 (act. IIA 78) eine wesentliche Än- derung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) stützte sich im Wesentli- chen auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 20. Januar 2010 (act. II 32). Darin wurde mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 7 fähigkeit eine monomelische Myatrophie des rechten Unterschenkels dia- gnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- stehe eine Neuralgie des Ramus infrapatellaris links bei Status nach endo- skopischer Teilmeniskektomie des linken medialen Meniskus sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf radikuläre neu- rologische Defizite (S. 21 Ziff. 4). Es bestehe bei der Versicherten eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines mit einer deutlich erkennbaren Muskelatrophie des rechten Unterschenkels und einer Einschränkung der Kraft des rechten Beines. Darüber hinaus beklage sie Schmerzen im linken Knie-gelenk sowie im Kreuz und eine allgemeine muskuläre Schwäche, welche zu keinen weiteren funktionellen Ausfällen führe. Geistige oder psy- chische Beeinträchtigungen von Krankheitswert bestünden nicht. Die zu- letzt ausge-übte Tätigkeit im ... sei weiterhin möglich. Die Minderbelastbar- keit des rechten Beines führe jedoch zu Belastungseinschränkungen, wel- che sich in der bisherigen Tätigkeit in dem Sinne ungünstig auswirken wür- den (S. 22 Ziff. 2), so dass ihr diese noch sechs Stunden pro Tag jedoch ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zumutbar sei (S. 24 Ziff. 4 f.). Leich- te und mittelschwere körperliche Arbeiten, überwiegend im Wechselrhyth- mus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, alternativ überwiegend sitzend mit der Möglichkeit, spätestens nach 30 Minuten die Körperposition zu wechseln, seien an achteinhalb Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 11 i.V.m. S. 25 Ziff. 13). 3.3 Seit der Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) ergibt sich bezüglich des Gesundheitszustandes im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 22. September 2013 (act. II
57) über eine langjährige Vorgeschichte von Knieschmerzen trotz im Mai 2008 und Mai 2011 erfolgter Operationen und von - trotz Abklärung unklar gebliebener - einseitiger Schwäche (S. 1 Ad 1). Die Versicherte berichte über Schmerzen in beiden Beinen und Knien, in den Schultern, dem Na- cken und den Knöcheln (Ad 2). Eine begrenzte Arbeitsfähigkeit sollte sich mit der Zeit wieder erreichen lassen. Die Versicherte sei eingeschränkt beim Heben und Tragen und bei langem Stehen (Ad 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 8 3.3.2 Im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung, der E.________, wurde die Versicherte am 30. Oktober 2013 durch PD Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, untersucht. Gemäss sei- nem Bericht vom 1. November 2013 (act. IIA 63/13) klagte diese über Knieschmerzen beidseits vor allem links nach bereits kurzen Gehstrecken. Mehr als 15 Minuten könne sie praktisch nicht gehen, dann müsse sie wie- der anhalten. Treppensteigen sei schmerzhaft, ebenfalls Verrichtungen in gebeugter oder kniender Stellung (S. 13). Ohne bildgebende Unterlagen sei eine Beurteilung schwierig. Eine genauere Abklärung mittels MRI beider Kniegelenke mit anschliessender orthopädischer Beurteilung sei angezeigt (S. 14). PD Dr. med. F.________ stellte die Verdachtsdiagnosen einer re- tropatellären Chondropathie beidseits und beginnender Knorpelschäden im medialen Gelenkkompartiment links bei eventuellem Status nach partieller Läsion des vorderen Kreuzbandes und bei Verdacht auf Bakerzyste (Ziff. 3). In der bisherigen Tätigkeit als ... in einem orientalischen Lebensmittella- den sei die Versicherte glaubhaft zu 100% arbeitsunfähig (Ziff. 5). Sie sei eingeschränkt für längeres Gehen, Stehen sowie für das Tragen und He- ben von Lasten, ferner auf Zwangsstellungen in gebeugter oder kniender Stellung. Die Einschränkung betrage praktisch 100% (Ziff. 6). Der Versi- cherten wären leichtere Arbeiten mit wechselnder stehender Tätigkeit zu- mutbar. Grössere Gehleistungen sollten vermieden werden, ebenso Zwangshaltungen und Tragen von Lasten. Eine angepasste Tätigkeit leich- ten Grades mit vorwiegend sitzender Aktivität wäre zu 50% denkbar (S. 15 Ziff. 16). 3.3.3 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 10. August 2014 (act. IIA 71) aus, der Gesundheitszustand habe sich einerseits verschlechtert, indem bis jetzt nie abgeklärte Schmerzen im Ober- und Unterarm rechts sowie eine Gefühlsstörung aufgetreten seien. Andererseits habe sich die Schmerzintensität der Kniebeschwerden verbessert. Insgesamt beurteilte er den Gesundheitszustand als stationär (S. 1 Ziff. 1 f.). Wie seinem Bericht vom 10. Januar 2015 (Akten Beschwerdeführerin, Be- schwerdebeilage [BB] 18) zu entnehmen ist, stünden die Kniebeschwerden im Vordergrund. Die Versicherte könne nur gehen, aber nicht laufen. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 9 einseitige muskuläre Schwäche bleibe und sei wohl Ausdruck eines neuro- logischen Problems. Am 25. Januar 2015 (BB 16) führte Dr. med. D.________ aus, der Ge- sundheitszustand sei mässig. Die Therapie bestehe in physiotherapeuti- schen Massnahmen und der Einnahme von entzündungshemmenden Me- dikamenten bei Bedarf. Die Versicherte leide unter ständigen Schmerzen in beiden Knien und der Wade. Dazu komme ein rezidivierendes „giving way“ des rechten Knies bei Knieschwellung. Sie könne nicht länger als 15 Minu- ten am Stück gehen. Der rechte Oberarm zittere. Sie könne den Arm kaum abduzieren (S. 2 Ad 1). Eine namhafte Besserung der Beeinträchtigungen sei zweifelhaft (Ad 3). Die Versicherte könne nicht mehr als ... ar-beiten, wo sie dauernd stehen oder gehen und Lasten heben und tragen müsste (Ad 4a). Zumutbar sei eine leichte Arbeit, nicht länger als zwei Stunden am Stück und mit der Möglichkeit, sich ab und zu setzen zu können (Ad 4b). 3.3.4 Dr. med. C.________ diagnostizierte im RAD-Bericht vom 13. Fe- bruar 2015 (act. IIA 76) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine be- ginnende mediale Gonarthrose links und eine mediale Restmeniskusläsion mit/bei Status nach partieller medialer Meniskektomie im Mai 2008 und Mai 2011, eine beginnende Gonarthrose rechts mit/bei Status nach partieller medialer Meniskektomie im Juni 2014 sowie eine monomelische Myathro- phie des Unterschenkels rechts seit 2010 (S. 4). Es bestehe eine vermin- derte Belastbarkeit beider Knie. Die zuletzt ausgeübte, überwiegend ste- hend und gehend zu verrichtende Tätigkeit im ... sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, alternativ überwiegend sitzend mit der Möglichkeit, nach etwa 30 Minuten die Körperposition zu verändern, seien angemessen. Sie könne leichte und mittelschwere Tätigkeiten in solchem Wechselrhythmus acht- einhalb Stunden arbeitstäglich verrichten, ohne dass eine Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe. Ferner sei darauf zu achten, dass nach Mög- lichkeit keine Tätigkeit auf Leitern / unebenem Grund oder im Knien / in der Hocke verrichtet werden müsse (S. 5). 3.3.5 Im Bericht des Spitals G.________ vom 15. April 2015 (BB 18) wur- den chronische Knieschmerzen beidseits diagnostiziert. Als Verdachtsdia- gnose wurde ein Motoneuron/eine Vorderhornaffektion (am ehesten Status
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 10 nach Kinderlähmung) angegeben. Im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Jahren zeige sich klinisch soweit ein stationärer Befund mit leichter Atrophie der rechten Wade und schwach auslösbarem ASR rechts. Die vormals angegebene Hypästhesie am dorsalen Unterschenkel rechts sei nun nicht mehr nachweisbar gewesen, dafür sei eine diskrete Seitendiffe- renz in der Sensibilitätsprüfung am Fussrücken beschrieben worden. Unter Berücksichtigung der ausführlichen elektrophysiologischen Abklärungen von 2009 sei am ehesten eine stattgehabte Kinderlähmung anzunehmen. Die Ursache der transienten akut aufgetretenen Missempfindungen und Schmerzen am rechten Arm mit begleitender Armschwäche bleibe unklar. Die chronischen Knieschmerzen seien primär auf eine Gelenksproblematik bei Status nach mehrfach operierten Knien beidseits zurückzuführen. Aus neurologischer Sicht könne bei fehlenden neuen Aspekten vorerst von wei- terer Diagnostik abgesehen werden (S. 3). 3.3.6 Wie RAD-Arzt Dr. med. C.________ im Bericht vom 30. Juni 2015 (in den Gerichtsakten) ausführte, würden die neu aufgetretenen Schmerzen im Ober- und Unterarm sowie die Gefühlsstörungen aus dem chronischen cervicovertebralen Syndrom resultieren und seien nicht weiter abklärungs- bedürftig. 3.3.7 Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 30. Juli 2015 (BB 17) werde die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die Schwäche der rechten Körperseite als auch durch die chronischen Knieschmerzen beeinträchtigt (Ad 3). Die Versicherte sei vor allem eingeschränkt beim Stehen und Ge- hen. Ihr seien leichte Arbeiten zumutbar, die kein Heben und Tragen erfor- dern würden, sowenig wie längeres Stehen und Gehen. Dies müsste vorü- bergehend bei 50% erprobt werden. Dr. med. D.________ führte im Schreiben vom 11. August 2015 (BB 15) aus, die neurologische Seite der Versicherten sei ungenügend abgeklärt worden. Die ganze Problematik auf ein Cervicovertebralsyndrom reduzie- ren zu wollen, sei falsch. Seit Jahren habe sie über eine Schwäche der einen Körperseite geklagt. 3.3.8 Dr. med. C.________ führte in der RAD-Stellungnahme vom 10. September 2015 (in den Gerichtsakten) aus, bei der Versicherten würden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 11 sich klinisch kaum fassbare Defizite im Rahmen einer stattgehabten Kin- derlähmung zeigen. Die Situation habe sich in den letzten sechs Jahren leicht verbessert, so dass sich aktuell nur noch Minimalbefunde nachwei- sen liessen. Neben den geringen neurologischen Einschränkungen im Be- reich der unteren Extremitäten bestünden chronische Knieschmerzen, dies im Rahmen einer beginnenden Gonarthrose beidseits bei Status nach ope- rativer Therapie beidseits (S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 12 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2015 (act. IIA 78) im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von Dr. med. C.________ vom 13. Februar 2015 (act. IIA 76) gestützt. Im Be- schwerdeverfahren reichte sie noch dessen Berichte vom 30. Juni 2015 und 10. September 2015 ein. Diese erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.4 hiervor) und über- zeugen. Der RAD-Arzt hat sich in seinen Beurteilungen sorgfältig mit den in den medizinischen Akten hinreichend dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Er hat ein- leuchtend und nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Mai 2011 im gleichen Umfang in ihrer Arbeits- und Leistungs- fähigkeit eingeschränkt ist und sich die beklagten Einschränkungen nur auf die unteren Extremitäten beziehen, d.h. somit nur diesbezüglich eine Aus- wirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit besteht. Eine Aktenbeurtei- lung war - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 3) - bei der gegebenen Situation zulässig, nachdem es lediglich um eine Würdigung eines bereits erstellten medizinischen Sachverhalts ging und von einer persönlichen Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, weshalb auch und entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 6) keine weiteren Abklärungen indiziert sind. Daran vermögen die übrigen medizinischen Berichte in den Akten sowie die Einwendungen der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend dargelegt - nichts zu ändern und begründen keine Zweifel an der Zuverläs- sigkeit der RAD-Berichte, deren Ergebnisse auch durch den Bericht des Spitals G.________ vom 15. April 2015 (BB 18) bestätigt werden. An der Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. med. C.________ vermag der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________ vom 20. Juni 2014 (act. IIA 71) nichts zu ändern. Dass die Schmerzen im Ober- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 13 Unterarm sowie die Gefühlsstörungen nie abgeklärt worden wären (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 4 und act. IIA 71), lässt sich anhand der Akten nicht bestätigen. Die damals von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer- den wurden umfassend und bereits vor Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) abgeklärt (vgl. u.a. MEDAS-Gutachten vom 20. Januar 2010 [act. II 32]). Auch seit dem erneuten Leistungsbegehren 2013 wurde die Beschwerdeführerin umfassend neurologisch abgeklärt. So gab sie anlässlich der neurologischen Untersuchung am 31. März 2015 (BB 18) in des Spitals G.________ an, dass es im Sommer 2014 zu akuten brennen- den und elektrisierenden Schmerzen im rechten Arm gekommen sei, aus- gehend von den Fingern der rechten Hand bis zum Oberarm ausstrahlend, begleitet von einer Schwäche des gesamten Armes. Während zweier Mo- nate hätte sie den Arm nicht richtig belasten können, vor allem keine schweren Lasten tragen. Anschliessend sei es unter Physiotherapie zu einer Verbesserung der Kraft des rechten Armes gekommen. Anlässlich der Untersuchung vom März 2015 gab die Beschwerdeführerin nur noch bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Oberarm an, vor allem bei Beugung des Ellbogens und Elevation des Arms. Nackenschmerzen oder vom Nacken ausstrahlende Schmerzen verneinte sie explizit (S. 2). Eine Ursache der aufgetretenen Missempfindungen und Schmerzen am rechten Arm mit begleitender Armschwäche konnte die G.________ nicht eruieren (S. 3). Dass Dr. med. C.________ diese Schmerzen und Gefühlsstörungen angesichts der Ergebnisse der neurologischen Abklärungen auf ein chroni- sches cervicovertebrales Syndrom zurückführt (vgl. Bericht vom 30. Juni 2015), ist nachvollziehbar. Was der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________ hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Was die weiteren Ausführungen von Dr. med. D.________ betrifft, ist nicht überzeugend, wenn er einerseits im September 2013 die Arbeitsfähigkeit mit den Einschränkungen der unteren Extremitäten, dem chronischen lum- bospondylogenen Syndrom, dem chronischen Cervicovertebralsyndrom sowie einer generalisierten muskulären Leistungsminderung begründet (act. II 57/1 Ad 3), ein Jahr später die Arbeitsfähigkeit nur noch auf die Schmerzen im Ober- und Unterarm sowie die Gefühlsstörungen zurückführt (act. IIA 71 Ziff. 2), während er am 10. Januar 2015 (BB 18) die Kniebe- schwerden wiederum im Vordergrund sieht. Im Leistungsprofil schliesst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 14 sich der Hausarzt im Wesentlichen demjenigen im früheren Bericht von PD Dr. med. F.________ vom 12. November 2013 (act. IIA 63/13) an. Die von diesem attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit für leichtere Arbeiten mit wechselnder, sitzender und stehender Tätigkeit ohne grössere Gehleistun- gen und Zwangshaltungen und Tragen von Lasten (S. 15 Ziff. 6b) über- zeugt nicht. PD Dr. med. F.________ gab selbst an, ohne bildgebende Un- terlagen sei eine Beurteilung schwierig (S. 14 Beurteilung). Er konnte denn auch nur Verdachtsdiagnosen stellen (Ziff. 3). Zudem beklagte sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung nur über Knieschmerzen. Sie zeigte kein Schonhinken, gebrauchte keinen Stock und war offensichtlich nicht auf dauernde Analgetikaeinnahme angewiesen (S. 13). Gestützt auf diese Umstände lässt es sich aus orthopädischer Sicht nicht begründen, warum in einer angepassten Tätigkeit leichten Grades mit vorwiegend sit- zender Aktivität eine 50%-ige Reduktion des Pensums resp. der Leistungs- fähigkeit resultieren sollte. Wie Dr. med. C.________ am 30. Juni 2015 überzeugend ausführte, spricht zudem die Tatsache, dass die von PD Dr. med. F.________ empfohlene bildgebende Abklärung mittels MRI mit an- schliessender Vorstellung der Beschwerdeführerin in der orthopädischen Sprechstunde bis anhin nicht stattgefunden hat zusammen mit dem Um- stand, dass die Beschwerdeführerin nicht auf eine Analgetikaeinnahme angewiesen ist, gegen einen hohen Leidensdruck von Seiten der Kniege- lenksproblematik (S. 2). 4. Bei der ursprünglichen Verneinung des Anspruchs auf eine Rente im Mai 2010 (act II 46) lagen keine relevanten internistischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen vor. Gleich verhält es sich im Zeitpunkt der hier ange- fochtenen Verfügung im April 2015 (act. IIA 78). Aus neurologischer Sicht ist seit Mai 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan- des eingetreten, dies obwohl im Mai 2011 das linke (act. IIA 63/18) und im Juni 2014 das recht Knie (act. IIA 73.2/4) operiert wurde. So zeigte das MRI des linken Kniegelenks im November 2013 (act. IIA 63/11), d.h. rund zweieinhalb Jahre nach dem zweiten operativen Eingriff, im Vergleich zur Voruntersuchung von 2010 (act. IIA 63/23) im Wesentlichen unveränderte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 15 Verhältnisse. Auch was das rechte Knie betrifft, ist keine Veränderung, ins- besondere keine Verschlechterung eingetreten, gab die Beschwerdeführe- rin anlässlich der ambulanten neurologischen Untersuchung im Spital G.________ am 31. März 2015 (act. BB 18) doch diesbezüglich keinerlei Beschwerden an. Was die neurologische Seite betrifft, ist keine Verände- rung eingetreten: der Bericht des Spitals G.________ spricht von statio- nären Verhältnissen im Vergleich zur Voruntersuchung vor sechs Jahren, insbesondere sei die Problematik im rechten Arm eher abgeklungen bzw. habe sich sogar leicht verbessert. Diese Beurteilung der Fachklinik über- zeugt und es ist darauf abzustellen. Der RAD-Bericht vom 10. September 2015 übernimmt diese Einschätzung des Spitals G.________ zu Recht. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich seit der Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. II 46) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert hat. Die von PD Dr. med. F.________ und vom Haus- arzt Dr. med. D.________ attestierten Arbeitsunfähigkeiten in angepasster Tätigkeit sind als andere Einschätzungen des unveränderten Sachverhalts einzustufen, die nicht begründet sind. Da zudem keine Veränderungen in den erwerblichen Verhältnissen vorliegen, hätte die Beschwerdegegnerin auf den Einkommensvergleich verzichten können. Dass sie dies trotzdem gemacht hat, schadet der angefochtenen Verfügung jedoch nicht. Weite- rungen zu den von der Beschwerdeführerin am Rande angesprochenen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7) sind nicht ange- zeigt, zumal darüber bislang nicht verfügt wurde. 5. Aufgrund des Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
23. April 2015 (act. IIA 78) als rechtens und die dagegen erhobene Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 16 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen. 6.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/15/508, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.