Verfügung vom 30. April 2015
Sachverhalt
A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Februar 2014 unter Hinweis auf eine komplexe Verlet- zung der rechten Schulter bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese edierte die Akten der C.________ (AB 6.1, 19.1-19.5, 23.1-23.3, 27.1-27.5) betreffend ein Ereignis vom 31. August 2013 (AB 6.1/57), traf medizinische (AB 24, 29) sowie erwerbliche (AB 7, 12) Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 12. November 2014 (AB 32) bei einem Invali- ditätsgrad von 23 % die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 35, 42, 44, 57) und ergänzenden Erhebungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 50 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 30. April 2015 (AB 57) entsprechend dem Vorbescheid einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Inva- lidenversicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzuspre- chen. Im Sinne eines Beweisantrags ersuchte er zudem um Einholung ei- nes polydisziplinären Gerichtsgutachtens. Am 18. Juni 2015 legte er einen zusätzlichen medizinischen Bericht ins Recht (Akten des Beschwerdefüh- rers, Beschwerdebeilage [BB] 4) und machte Ausführungen zum mittlerwei- le als BGE 141 V 281 publizierten Leitentscheid des Bundesgerichts vom
3. Juni 2015, 9C_492/2014. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. April 2015 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine Invaliden- rente. Soweit sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf weitere (unspezifische) gesetzliche Invalidenversicherungsleistungen bezieht, ste- hen diese Ansprüche ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstan- des, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 5 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Die erstbehandelnden Ärzte im Spital D.________ (AB 6.1/57 Ziff. 11, 6.1/28 f.) diagnostizierten hauptsächlich eine Ruptur der Rotatoren- manschette (RM) mit kompletter Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne an der rechten Schulter (AB 6.1/33-36). Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 24. Oktober 2013 eine arthroskopische, mini-open Teilrekon- struktion der beiden Sehnen durch (AB 6.1/31 f.). Im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 24. bis 29. Oktober 2013 (AB 6.1/35 f.) beschrieb er einen komplikationslosen peri- bzw. postoperativen Verlauf und attestierte vom Spitaleintritt bis zum 4. Dezember 2013 eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit (AB 6.1/39, 6.1/36). Anlässlich der Nachkontrolle vom 4. Dezember 2013 klagte der Beschwer- deführer über deutliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen (AB 6.1/22). In der Folge reduzierten sich die Schmerzen zwar, es persis- tierte jedoch eine deutliche Bewegungseinschränkung sowie ein deutliches Kraftdefizit (AB 19.3/8). In einer bildgebenden Untersuchung vom 16. Ja- nuar 2014 zeigte sich eine Rezidivruptur (AB 19.3/9 f., 19.3/7), worauf Dr. med. E.________ im März 2014 zur Verbesserung der Situation auf die Möglichkeit einer Arthrodese hinwies, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte (AB 19.3/4). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde durchgehend und bis auf weiteres bescheinigt (AB 6.1/12, 6.1/18, 6.1/23 f., 19.3/6). 3.1.2 Im Konsiliarbericht der Klinik F.________ (Spital G.________) vom
6. Februar 2014 (AB 19.3/2 f.) erklärte PD Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, die RM-Reruptur sei etwas kleiner als die ursprüngliche Ruptur und die Sehnen seien weniger stark retrahiert als vor dem Eingriff. Es bestehe eine Chance für eine offene RM-Rekonstruktion, Voraussetzung für eine erfolgreiche Reinsertion seien jedoch eine absolute Nikotinabstinenz, eine Abduktionsschiene in etwa 60º Abduktion sowie eine gute Compliance. Sollte sich intraoperativ zeigen, dass die Sehnen nicht mehr refixiert wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 6 den könnten, wäre ein Latissimus dorsi Transfer (Versetzen eines Muskels vom rückwärtigen körpernahen Oberarm zum Oberarmkopf) möglich, aller- dings sei auch dazu ein vollständiger Verzicht auf Zigaretten notwendig. 3.1.3 Gestützt auf eine Untersuchung vom 1. Mai 2014 empfahl der C.________-Kreisarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, im Bericht vom 2. Mai 2014 (AB 19.2/3-5), den Beschwerdeführer zur Beurteilung an Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu überweisen. Der Kreisarzt betrachtete den Beschwerdeführer weiterhin als arbeitsunfähig, wobei ge- wisse Arbeiten – vor allem bis etwa auf Lendenhöhe und ohne Abspreizen des rechten Arms – durchgeführt werden könnten. Gewichte von fünf bis zirka acht Kilogramm könnte der Beschwerdeführer so heben; bis zur Brusthöhe betrage das Hebelimit etwa fünf Kilogramm. Verrichtungen, bei denen der rechte Arm abgespreizt werden müsse oder über Schulterhöhe, seien dem rechtsdominanten Beschwerdeführer hingegen nicht zumutbar. Im Unfallschein vermerkte Dr. med. I.________ eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 19.1/8, 23.1/4). 3.1.4 Am 6. Mai 2014 nahm Dr. med. E.________ zum Konsiliarbericht von Dr. med. H.________ Stellung (AB 19.3/1). Der Erstere gab an, mo- mentan seien seinerseits keine weiteren Massnahmen vorgesehen. Bezüg- lich der von Dr. med. H.________ angesprochenen Nikotinabstinenz habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei ihm nicht möglich, mit dem Rau- chen aufzuhören. 3.1.5 Prof. Dr. med. J.________ diagnostizierte im Bericht vom 8. Au- gust 2014 (AB 27.3/1) nebst der bekannten RM-Reruptur aktuell eine Pseudoparalyse sowie ventrale Deltoideusatrophie und hielt als Zusatzdia- gnose einen Nikotinabusus fest. Er wies darauf hin, dass die Heilungs- wahrscheinlichkeit stark kompromittiert sei, obschon die RM technisch möglicherweise reinseriert werden könnte. Es bestehe schon eine deutliche Chronifizierung und insgesamt wäre eine operative Behandlung mit einer sehr hohen prognostischen Unsicherheit behaftet. Im Unfallschein trug er ab der Konsultation vom 6. August 2014 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ein (AB 27.1/11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 7 3.1.6 Der Hausarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin FMH, führte im Bericht vom 28. August 2014 (AB 24) nebst der rechtsseitigen Schulterproblematik folgende weitere Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Verdacht auf seit Oktober 2013 bestehende rezidivierende zerebro- vaskuläre Insulte Tinnitus, erstdiagnostiziert im Dezember 2008 chronisch-rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom bei Status nach Mikrodiskektomie auf Stufe C6/7, bestehend seit März 1995 chronische Rückenschmerzen seit Januar 2007 Fussbeschwerden Status nach Einsatz einer Hüft-Totalendoprothese (TEP) links im August 2006 Dr. med. K.________ attestierte eine seit 31. August 2013 durchgehende und bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Be- schwerdeführer könne mit der rechten Hand keine Gewichte mehr heben, die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsan- gepasste Tätigkeit (ohne die dominante rechte Hand) sei hingegen prinzi- piell ganztags möglich. 3.1.7 Im Bericht vom 7. Oktober 2014 (AB 27.2/1-4) über die am Vortag durchgeführte kreisärztliche Abschlussuntersuchung gab Dr. med. I.________ an, der rechte Arm könne bis zirka zur Lendenhöhe eingesetzt werden, wobei der Beschwerdeführer Gewichte von fünf bis acht Kilo- gramm heben und tragen könne. Der Oberarm dürfe aber nicht abgespreizt werden, denn dergestalt könnten nur noch wenige 100 Gramm gehoben werden. Bis zur Brusthöhe betrage das Hebelimit zirka vier bis fünf Kilo- gramm. Tätigkeiten darüber und über Schulterhöhe seien nicht mehr zu- mutbar. 3.1.8 In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 (AB 29) ordnete die RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einzig die Schulterbe- schwerden den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie attestierte für eine leidensadaptierte Tätigkeit drei Monate nach der Schul- teroperation, also ab 24. Januar 2014, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 8 In Kenntnis zusätzlich eingelangter medizinischer Unterlagen (AB 48) un- tersuchte Dr. med. L.________ den Beschwerdeführer am 5. März 2015. Im Untersuchungsbericht vom 16. März 2015 (AB 51, 53 f.) führte sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Status nach Autoselbstunfall vom 24. September 1986 mit nachfol- genden Nackenproblemen und rechtsseitiger Zervikobrachialgie Status nach Diskushernie auf Stufe C6/7 mit: Mikrodiskektomie C6/7 und interkorporelle Spondylodese mit autologem Beckenkammspan und Titanverriegelungsplatte durch sinistro-anterioren Zugang am 15. März 1995 Status nach Einsatz einer Hüft-TEP links im August 2006 bei konge- nitaler Hüftluxation Prellung der Schulter rechts am 31. August 2013 mit/bei: Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit Retraktion Status nach Schulter-Arthroskopie, mini-open Teilrekonstruktion der Infra- und Supraspinatussehne transossär rechts am
24. Oktober 2013 Aktuell: Verdacht auf Re-Ruptur mit muskulärer Einschränkung der Abduktion und Rotation sowie ventraler Luxation des Schul- tergelenks Zusammenfassend gelangte die RAD-Ärztin zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit wegen der objekti- ven Gesundheitsschäden nicht mehr zuzumuten sei. In einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastende Arbeiten ohne Einsatz des rechten Arms über Lendenhöhe und Heben bzw. Tragen von Lasten über acht Kilogramm, ohne Abduktion des rechten Arms, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne dauerndes Treppenstei- gen, ohne Überkopfarbeit und ohne Armeinsatz rechts über Brusthöhe mit Heben bzw. Tragen von mehr als fünf Kilogramm) sei hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben; es könne weiterhin auf das Zumutbar- keitsprofil der C.________ abgestellt werden. 3.1.9 Im Bericht vom 5. Juni 2015 (BB 4) diagnostizierte der vom Haus- arzt konsiliarisch beigezogene PD Dr. med. M.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, im Zusammenhang mit der traumatischen Schulterschmerzproblematik aktuell einen Ausriss der ventralen Portion des Musculus deltoideus mit konsekutivem Humerus- kopfhochstand und ausgeprägter glenohumoraler Dysfunktion. Als weitere Diagnosen vermerkte er Polyarthrosen, ausgeprägte degenerative Verän- derungen der Halswirbelsäule (HWS), Hepatitis C Genotyp IB mit zirrhoti- schem Umbau sowie einen Verdacht auf rezidivierende zerebro-vaskuläre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 9 Insulte. Er vertrat die Auffassung, dass das Hauptproblem an der rechten Schulter wahrscheinlich nicht die defekte RM, sondern der Defekt im Delto- id darstelle. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 30. April 2015 (AB 57) auf den Untersuchungsbericht der RAD- Ärztin vom 16. März 2015 (AB 51). Die entsprechende Beurteilung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 10 Dr. med. L.________ erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Bewei- sanforderungen (E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Sie führte eine klinische Exploration durch und gelangte unter Mitberücksichtigung der Anamnese sowie den bildgebenden (AB 58) und labortechnischen (AB 54) Befunden zu nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen. Ihre Einschätzung korreliert zudem bezüglich der im Vordergrund stehen- den rechtsseitigen Schulterverletzung auch mit jener des C.________- Kreisarztes bzw. was die weiteren Beschwerden anbelangt, mit jener des Hausarztes. Dr. med. I.________ postulierte eine medizinisch-theoretische uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (AB 27.2/3 f.) und Dr. med. K.________ vertrat die Auffassung, dass sein Patient in einer behinderungsangepass- ten Tätigkeit ohne Beteiligung der rechten Hand prinzipiell ganztags arbei- ten könne (AB 24/4 Ziff. 1.7). Die seitens des Beschwerdeführers an der fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. L.________ erhobene Kritik ver- fängt nicht: 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Beschwerdegegnerin habe seine «verfahrensmässigen Teilnahmerechte» verletzt, indem sie keinen formellen Entscheid über die beantragte polydisziplinäre Begutachtung gefällt und stattdessen eine RAD-Untersuchung durchgeführt habe (Be- schwerde S. 5 Ziff. 4). Die Partizipationsrechte gemäss BGE 137 V 210 betreffen jedoch allein die rechtstechnischen Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG und sind bei versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen nicht anwendbar (vgl. BGE 136 V 117; 135 V 465 E. 4.2 S. 468; 135 V 254 E. 3.4 S. 258 f.). Zudem besteht im Verfahren um Zusprechung oder Ver- weigerung von Sozialversicherungsleistungen nach wie vor kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Oktober 2013, 8C_815/2012, E. 3.2.2). Die Verwaltung hat zwar eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen, wenn sie gegen den Willen des Versicherten eine externe Begutachtung anordnen will (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256), nicht aber im umgekehrten Fall, wenn sie eine solche entgegen der Ansicht des Versicherten nicht für erforderlich hält. 3.3.2 Dass Dr. med. L.________ auch den allgemeininternistischen Sta- tus erhob, ohne über einen zusätzlichen Facharzttitel für Allgemeine Innere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 11 Medizin zu verfügen (Beschwerde S. 5 Ziff. 5), ist unerheblich. Aufgrund der Fachkompetenz in ihrer spezialärztlichen Disziplin und nach Vorliegen entsprechender Vorakten war sie durchaus in der Lage, die medizinische Situation rechtsgenüglich zu beurteilen. Dies zumal hinsichtlich der rezidi- vierenden zerebrovaskulären Insulte bloss eine Verdachtsdiagnose vorlag und der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbrachte, dass er trotz den seit Jahren vorbestehenden weiteren Beeinträchtigungen vollschichtig erwerbs- tätig sein konnte. Die medizinische Aktenlage zeigt denn auch keine An- haltspunkte dafür, dass die nicht den Bewegungsapparat betreffenden Ge- sundheitsschäden einer ganztägigen Arbeitstätigkeit entgegenstehen könn- ten; selbst Dr. med. K.________ ging diesbezüglich von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit aus (AB 24/4 Ziff. 1.7). 3.3.3 Inhaltlich hat sich die RAD-Ärztin umfassend mit sämtlichen rele- vanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt (Beschwerde S. 5 Ziff. 6 und S. 7 Ziff. 10). In dem von ihr formulierten Zumutbarkeitsprofil wurden nebst den rechtsseitigen Schulterbeschwerden auch die degenerativen Verände- rungen an der HWS sowie die prothetische Versorgung des linken Hüftge- lenks berücksichtigt, indem beispielsweise das Arbeiten auf bzw. Besteigen von Gerüsten, Leitern und Dächern, das dauernde Treppensteigen und Überkopfarbeiten als unzumutbar qualifiziert wurde (AB 51/10). Miteinbe- zogen wurde dabei offensichtlich auch der Umstand, dass die Hüftluxation bereits kongenital bestand und weder die TEP noch die Hals- bzw. Na- ckenbeschwerden den Beschwerdeführer hinderten, seiner bisherigen Ar- beit vollschichtig nachzugehen. Dasselbe gilt selbstredend gleichermassen für die übrigen Gesundheitsschäden, welche von vornherein den Diagno- sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet wurden. Insbe- sondere ist die nephrologische bzw. hepatologische Situation stabil und die entsprechende Problematik wurde auch vom Hausarzt als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewertet (AB 24/2 Ziff. 1.1, 48/3 Ziff. 2). Eine Diver- genz zu Dr. med. K.________ ergibt sich einzig bezüglich der Folgenab- schätzung der Schulterbeschwerden rechts, wobei dessen Bericht vom
28. August 2014 (AB 24) – auch mit Blick auf die einleuchtenden Schluss- folgerungen von Dr. med. I.________ – nicht geeignet ist, Zweifel an der differenzierten Beurteilung von Dr. med. L.________ zu begründen. So legte der Hausarzt nicht überzeugend dar, weshalb die rechte (dominante)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 12 Hand gänzlich unbrauchbar sei (AB 24/4 Ziff. 1.7) und nicht zumindest als Zudien- bzw. Hilfshand eingesetzt werden könnte. 3.3.4 Dr. med. L.________ verwies auf das vom C.________-Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 27.2/3 f.) und erklärte explizit, auf die- ses könne abgestellt werden (AB 50/2). Dass die von ihr selbst ausgearbei- teten (komplementären) Anforderungen an eine Verweisungstätigkeit ge- ringfügig abweichen (Beschwerde S. 6 Ziff. 7), ist auf den Einbezug der unfallfremden orthopädischen Zusatzbeschwerden zurückzuführen und insofern korrekt. Selbst wenn das RAD-Zumutbarkeitsprofil nicht als Ergän- zung desjenigen des C.________-Kreisarztes zu verstehen wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern: Beide erlauben medizinisch-theoretisch eine volle Präsenzzeit ohne Leistungseinschränkungen, die marginalen Unterschiede würden sich im Invalideneinkommen nicht niederschlagen. 3.3.5 Sodann ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Bestehen einer Schmerzstörung hätte in Betracht ziehen sollen (Be- schwerde S. 6 Ziff. 8), ergeben sich doch aus der gesamten medizinischen Aktenlage nicht die geringsten Hinweise darauf, dass ein psychisches Krankheitsbild bzw. ein psychosomatisches Geschehen vorliegen könnte. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage der Überwindbarkeit derartiger Beschwerden und der diesbezüglichen Entwicklung der Recht- sprechung (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 8 f.; Eingabe vom 18. Juni 2015 S. 2 f. Ziff. 1-4). 3.3.6 Schliesslich ist auch der Bericht von PD Dr. med. M.________ vom 5. Juni 2015 (BB 4) – der auf einer ausserhalb des gerichtlichen Über- prüfungszeitpunktes (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) stattgehabten Konsultation beruht – nicht geeignet, den Beweiswert der RAD-Beurteilung zu erschüttern. Wie dargelegt, berücksichtigte Dr. med. L.________ das gesamte Beschwerdebild. Der Umstand, dass der Rheumatologe hinsichtlich der Schulterbeschwerden eher den Defekt im Deltoid als jenen der RM als Ursache für die Schulterbeschwerden be- trachtete, ist belanglos. Denn im vorliegenden Kontext ist nicht primär die Ätiologie der Schulterbeschwerden entscheidend, sondern deren Auswir- kung auf das funktionelle Leistungsvermögen. Die RAD-Ärztin hat im Rah- men der klinischen Untersuchung – ebenso wie der C.________-Kreisarzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 13 (AB 27.2/3 Ziff. 4) – anhand der Neutral-Null-Methode das noch mögliche Bewegungsspektrum der rechten oberen Extremität sorgfältig geprüft (AB 53/2) und die Dres. med. L.________ und I.________ hatten zudem aufgrund des Konsiliarberichts von Prof. Dr. med. J.________ (AB 27.3/1) auch Kenntnis von der Atrophie des ventralen Musculus deltoideus (Einga- be vom 18. Juni 2015 S. 3 Ziff. 5). 3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde- gegnerin zu Recht auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. L.________ stütz- te. Es besteht damit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Für weitere medizinische Erhebungen besteht kein Anlass, insbesondere erübrigt sich das Einholen des beantragten Gerichtsgutachtens (Beschwerde S. 2 Ziff. 2; Eingabe vom 18. Juni 2015 S. 2 f. Ziff. 4; sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswir- kungen dieser medizinischen Ausgangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 14 gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 15 4.2 4.2.1 Das bisherige Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Berufsunfalls aufgelöst (AB 23.3) und würde im hypothetischen Gesundheitsfall überwie- gend wahrscheinlich weiterbestehen. Die Beschwerdegegnerin hat für den massgebenden frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) das Valideneinkommen deshalb richtigerweise anhand des im letzten Arbeitsverhältnis gemäss IK-Auszug (AB 7/5) erzielten Jahresverdienstes ermittelt (AB 57/2). Vor der Arbeits- niederlegung zufolge des Unfallereignisses vom 31. August 2013 (AB 2/5 Ziff. 6.3, 6.1/57 Ziff. 4) bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Jah- reseinkommen von Fr. 76‘414.-- (AB 7/5). Aufindexiert auf das Jahr 2014 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 77‘769.-- (Fr. 76‘414.-- / 101.5 x 103.3 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszwei- ge Ziff. 10-33, Index 2012 bzw. 2014]). Dies entspricht in etwa den Anga- ben der letzten Arbeitgeberin, wobei diese gegenüber der Invalidenversi- cherung für das Jahr 2014 einen Grundlohn von Fr. 5‘030.-- (AB 12/4 Ziff. 2.11) und gegenüber der Unfallversicherung einen solchen von Fr. 5‘000.-- (AB 19.4/2) zuzüglich 13. Monatslohn und unveränderter Schichtzulage von Fr. 1‘073.35 (AB 6.1/57 Ziff. 12) angab, was zu einem Jahreslohn von höchstens Fr. 78‘280.-- ([Fr. 5‘030.-- x 13] + [12 x Fr. 1‘073.35]) führen würde. Die marginale Differenz wirkt sich im Ergebnis nicht aus, aufgrund der diskrepanten Angaben der bisherigen Arbeitgeberin erscheint das Abstellen auf den IK-Auszug (AB 7/5) hier indes zuverlässi- ger. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine ihm an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen bzw. schöpft die medizinisch-theoretisch un- eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht aus (AB 27.4/2), weshalb die Be- schwerdegegnerin sich zulässigerweise auf die statistischen Werte der LSE stützte. Anhand der Totalwerte der LSE 2012 ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 66‘138.-- (Fr. 5‘210.-- [BFS, LSE 2012, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wo- chenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total 2014] / 101.7 x 103.2 [BFS, Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2014]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 16 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Anwendung der LSE 2012, da der entsprechende Betrag nicht den bisherigen «anforderungsni- veauunterteilten» Tabellenlöhnen entspreche und nicht nur teuerungsbe- dingte bzw. nominallohnerhöhende Faktoren Eingang in diesen Wert ge- funden hätten (Beschwerde S. 8 Ziff. 12). Wohl hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) unlängst festgestellt, dass der Übergang von der LSE 2010 zur LSE 2012 zu einem «Serienbruch» geführt habe und die Veränderungen nicht mit der Lohnentwicklung 2010 bis 2012 überein- stimmten. Indes hat es lediglich für Revisionsfälle Einschränkungen für die Verwendung der LSE 2012 festgelegt (vgl. Entscheid des BGer vom 4. April 2016, 9C_632/2015, E. 2.5.3.1 und E. 2.5.8.1 [zur Publikation vorge- sehen]). Vorliegend geht es hingegen um eine erstmalige Berentung, womit nicht frühere Vergleichseinkommen neueren gegenübergestellt werden müssen und sich damit die entsprechende Inkongruenz nicht auswirkt. Nicht begründet ist die weitere Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm nur noch Tätigkeiten im Dienstleistungsgewerbe (z.B. leichte Botengänge) offen stünden und demgemäss auf das Total dieses Sektors bzw. auf die Löhne des Kurierdienstwesens abzustellen sei (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13 f.). Das medizinische Zumutbarkeitsprofil schliesst weder (leichte) handwerkliche Verrichtungen aus noch werden die möglichen Tätigkeiten auf den Dienstleistungssektor beschränkt. Richtigerweise ist deshalb vom Totalwert sämtlicher Wirtschaftszweige auszugehen (vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug vom Tabellenlohn für das Invali- deneinkommen von 10 % zugelassen (AB 57/2), was der Beschwerdefüh- rer angesichts seines fortgeschrittenen Alters und der faktischen Einarmig- keit als ungenügend erachtet (Beschwerde S. 9 Ziff. 15 f.). Auch hier gilt es wiederum darauf hinzuweisen, dass die rechte Hand – entgegen der An- sicht des Hausarztes – nach der Beurteilung der Dres. med. L.________ und I.________ weiterhin nutzbringend eingesetzt werden kann (vgl. E. 3.3 hiervor) und nicht eine funktionelle Einarmigkeit vorliegt. Mit dem gewähr- ten Abzug von 10 % hat die Beschwerdegegnerin dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers zudem hinreichend Rechnung getragen. Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 17 ter weiteren Aspekten wäre kein zusätzlicher Abzug zuzulassen, insbeson- dere ist dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganztägige Präsenzzeit möglich und zumutbar; selbst wenn dabei eine Leistungseinschränkung bestünde (was hier gerade nicht zutrifft), wäre kein Abzug wegen Teilzeita- rbeit zuzulassen (vgl. Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Ein Eingreifen in das pflicht- gemäss ausgeübte Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich nicht. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 59‘524.-- (Fr. 66‘138.-- ./. 10 %). 4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 23 % ([Fr. 77‘769.-- ./. Fr. 59‘524.--] / Fr. 77‘769.-- x 100). Die Beschwerdegegen verneinte einen Rentenanspruch damit zu Recht, womit die angefochtene Verfügung vom 30. April 2015 (AB 57) nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 507 IV GRD/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juni 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. April 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Februar 2014 unter Hinweis auf eine komplexe Verlet- zung der rechten Schulter bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese edierte die Akten der C.________ (AB 6.1, 19.1-19.5, 23.1-23.3, 27.1-27.5) betreffend ein Ereignis vom 31. August 2013 (AB 6.1/57), traf medizinische (AB 24, 29) sowie erwerbliche (AB 7, 12) Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 12. November 2014 (AB 32) bei einem Invali- ditätsgrad von 23 % die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 35, 42, 44, 57) und ergänzenden Erhebungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 50 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 30. April 2015 (AB 57) entsprechend dem Vorbescheid einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Inva- lidenversicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzuspre- chen. Im Sinne eines Beweisantrags ersuchte er zudem um Einholung ei- nes polydisziplinären Gerichtsgutachtens. Am 18. Juni 2015 legte er einen zusätzlichen medizinischen Bericht ins Recht (Akten des Beschwerdefüh- rers, Beschwerdebeilage [BB] 4) und machte Ausführungen zum mittlerwei- le als BGE 141 V 281 publizierten Leitentscheid des Bundesgerichts vom
3. Juni 2015, 9C_492/2014. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. April 2015 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine Invaliden- rente. Soweit sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf weitere (unspezifische) gesetzliche Invalidenversicherungsleistungen bezieht, ste- hen diese Ansprüche ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstan- des, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 5 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Die erstbehandelnden Ärzte im Spital D.________ (AB 6.1/57 Ziff. 11, 6.1/28 f.) diagnostizierten hauptsächlich eine Ruptur der Rotatoren- manschette (RM) mit kompletter Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne an der rechten Schulter (AB 6.1/33-36). Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 24. Oktober 2013 eine arthroskopische, mini-open Teilrekon- struktion der beiden Sehnen durch (AB 6.1/31 f.). Im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 24. bis 29. Oktober 2013 (AB 6.1/35 f.) beschrieb er einen komplikationslosen peri- bzw. postoperativen Verlauf und attestierte vom Spitaleintritt bis zum 4. Dezember 2013 eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit (AB 6.1/39, 6.1/36). Anlässlich der Nachkontrolle vom 4. Dezember 2013 klagte der Beschwer- deführer über deutliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen (AB 6.1/22). In der Folge reduzierten sich die Schmerzen zwar, es persis- tierte jedoch eine deutliche Bewegungseinschränkung sowie ein deutliches Kraftdefizit (AB 19.3/8). In einer bildgebenden Untersuchung vom 16. Ja- nuar 2014 zeigte sich eine Rezidivruptur (AB 19.3/9 f., 19.3/7), worauf Dr. med. E.________ im März 2014 zur Verbesserung der Situation auf die Möglichkeit einer Arthrodese hinwies, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte (AB 19.3/4). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde durchgehend und bis auf weiteres bescheinigt (AB 6.1/12, 6.1/18, 6.1/23 f., 19.3/6). 3.1.2 Im Konsiliarbericht der Klinik F.________ (Spital G.________) vom
6. Februar 2014 (AB 19.3/2 f.) erklärte PD Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, die RM-Reruptur sei etwas kleiner als die ursprüngliche Ruptur und die Sehnen seien weniger stark retrahiert als vor dem Eingriff. Es bestehe eine Chance für eine offene RM-Rekonstruktion, Voraussetzung für eine erfolgreiche Reinsertion seien jedoch eine absolute Nikotinabstinenz, eine Abduktionsschiene in etwa 60º Abduktion sowie eine gute Compliance. Sollte sich intraoperativ zeigen, dass die Sehnen nicht mehr refixiert wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 6 den könnten, wäre ein Latissimus dorsi Transfer (Versetzen eines Muskels vom rückwärtigen körpernahen Oberarm zum Oberarmkopf) möglich, aller- dings sei auch dazu ein vollständiger Verzicht auf Zigaretten notwendig. 3.1.3 Gestützt auf eine Untersuchung vom 1. Mai 2014 empfahl der C.________-Kreisarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, im Bericht vom 2. Mai 2014 (AB 19.2/3-5), den Beschwerdeführer zur Beurteilung an Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu überweisen. Der Kreisarzt betrachtete den Beschwerdeführer weiterhin als arbeitsunfähig, wobei ge- wisse Arbeiten – vor allem bis etwa auf Lendenhöhe und ohne Abspreizen des rechten Arms – durchgeführt werden könnten. Gewichte von fünf bis zirka acht Kilogramm könnte der Beschwerdeführer so heben; bis zur Brusthöhe betrage das Hebelimit etwa fünf Kilogramm. Verrichtungen, bei denen der rechte Arm abgespreizt werden müsse oder über Schulterhöhe, seien dem rechtsdominanten Beschwerdeführer hingegen nicht zumutbar. Im Unfallschein vermerkte Dr. med. I.________ eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 19.1/8, 23.1/4). 3.1.4 Am 6. Mai 2014 nahm Dr. med. E.________ zum Konsiliarbericht von Dr. med. H.________ Stellung (AB 19.3/1). Der Erstere gab an, mo- mentan seien seinerseits keine weiteren Massnahmen vorgesehen. Bezüg- lich der von Dr. med. H.________ angesprochenen Nikotinabstinenz habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei ihm nicht möglich, mit dem Rau- chen aufzuhören. 3.1.5 Prof. Dr. med. J.________ diagnostizierte im Bericht vom 8. Au- gust 2014 (AB 27.3/1) nebst der bekannten RM-Reruptur aktuell eine Pseudoparalyse sowie ventrale Deltoideusatrophie und hielt als Zusatzdia- gnose einen Nikotinabusus fest. Er wies darauf hin, dass die Heilungs- wahrscheinlichkeit stark kompromittiert sei, obschon die RM technisch möglicherweise reinseriert werden könnte. Es bestehe schon eine deutliche Chronifizierung und insgesamt wäre eine operative Behandlung mit einer sehr hohen prognostischen Unsicherheit behaftet. Im Unfallschein trug er ab der Konsultation vom 6. August 2014 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ein (AB 27.1/11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 7 3.1.6 Der Hausarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin FMH, führte im Bericht vom 28. August 2014 (AB 24) nebst der rechtsseitigen Schulterproblematik folgende weitere Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Verdacht auf seit Oktober 2013 bestehende rezidivierende zerebro- vaskuläre Insulte Tinnitus, erstdiagnostiziert im Dezember 2008 chronisch-rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom bei Status nach Mikrodiskektomie auf Stufe C6/7, bestehend seit März 1995 chronische Rückenschmerzen seit Januar 2007 Fussbeschwerden Status nach Einsatz einer Hüft-Totalendoprothese (TEP) links im August 2006 Dr. med. K.________ attestierte eine seit 31. August 2013 durchgehende und bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Be- schwerdeführer könne mit der rechten Hand keine Gewichte mehr heben, die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsan- gepasste Tätigkeit (ohne die dominante rechte Hand) sei hingegen prinzi- piell ganztags möglich. 3.1.7 Im Bericht vom 7. Oktober 2014 (AB 27.2/1-4) über die am Vortag durchgeführte kreisärztliche Abschlussuntersuchung gab Dr. med. I.________ an, der rechte Arm könne bis zirka zur Lendenhöhe eingesetzt werden, wobei der Beschwerdeführer Gewichte von fünf bis acht Kilo- gramm heben und tragen könne. Der Oberarm dürfe aber nicht abgespreizt werden, denn dergestalt könnten nur noch wenige 100 Gramm gehoben werden. Bis zur Brusthöhe betrage das Hebelimit zirka vier bis fünf Kilo- gramm. Tätigkeiten darüber und über Schulterhöhe seien nicht mehr zu- mutbar. 3.1.8 In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 (AB 29) ordnete die RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einzig die Schulterbe- schwerden den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie attestierte für eine leidensadaptierte Tätigkeit drei Monate nach der Schul- teroperation, also ab 24. Januar 2014, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 8 In Kenntnis zusätzlich eingelangter medizinischer Unterlagen (AB 48) un- tersuchte Dr. med. L.________ den Beschwerdeführer am 5. März 2015. Im Untersuchungsbericht vom 16. März 2015 (AB 51, 53 f.) führte sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Status nach Autoselbstunfall vom 24. September 1986 mit nachfol- genden Nackenproblemen und rechtsseitiger Zervikobrachialgie Status nach Diskushernie auf Stufe C6/7 mit: Mikrodiskektomie C6/7 und interkorporelle Spondylodese mit autologem Beckenkammspan und Titanverriegelungsplatte durch sinistro-anterioren Zugang am 15. März 1995 Status nach Einsatz einer Hüft-TEP links im August 2006 bei konge- nitaler Hüftluxation Prellung der Schulter rechts am 31. August 2013 mit/bei: Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit Retraktion Status nach Schulter-Arthroskopie, mini-open Teilrekonstruktion der Infra- und Supraspinatussehne transossär rechts am
24. Oktober 2013 Aktuell: Verdacht auf Re-Ruptur mit muskulärer Einschränkung der Abduktion und Rotation sowie ventraler Luxation des Schul- tergelenks Zusammenfassend gelangte die RAD-Ärztin zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit wegen der objekti- ven Gesundheitsschäden nicht mehr zuzumuten sei. In einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastende Arbeiten ohne Einsatz des rechten Arms über Lendenhöhe und Heben bzw. Tragen von Lasten über acht Kilogramm, ohne Abduktion des rechten Arms, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne dauerndes Treppenstei- gen, ohne Überkopfarbeit und ohne Armeinsatz rechts über Brusthöhe mit Heben bzw. Tragen von mehr als fünf Kilogramm) sei hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben; es könne weiterhin auf das Zumutbar- keitsprofil der C.________ abgestellt werden. 3.1.9 Im Bericht vom 5. Juni 2015 (BB 4) diagnostizierte der vom Haus- arzt konsiliarisch beigezogene PD Dr. med. M.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, im Zusammenhang mit der traumatischen Schulterschmerzproblematik aktuell einen Ausriss der ventralen Portion des Musculus deltoideus mit konsekutivem Humerus- kopfhochstand und ausgeprägter glenohumoraler Dysfunktion. Als weitere Diagnosen vermerkte er Polyarthrosen, ausgeprägte degenerative Verän- derungen der Halswirbelsäule (HWS), Hepatitis C Genotyp IB mit zirrhoti- schem Umbau sowie einen Verdacht auf rezidivierende zerebro-vaskuläre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 9 Insulte. Er vertrat die Auffassung, dass das Hauptproblem an der rechten Schulter wahrscheinlich nicht die defekte RM, sondern der Defekt im Delto- id darstelle. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 30. April 2015 (AB 57) auf den Untersuchungsbericht der RAD- Ärztin vom 16. März 2015 (AB 51). Die entsprechende Beurteilung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 10 Dr. med. L.________ erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Bewei- sanforderungen (E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Sie führte eine klinische Exploration durch und gelangte unter Mitberücksichtigung der Anamnese sowie den bildgebenden (AB 58) und labortechnischen (AB 54) Befunden zu nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen. Ihre Einschätzung korreliert zudem bezüglich der im Vordergrund stehen- den rechtsseitigen Schulterverletzung auch mit jener des C.________- Kreisarztes bzw. was die weiteren Beschwerden anbelangt, mit jener des Hausarztes. Dr. med. I.________ postulierte eine medizinisch-theoretische uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (AB 27.2/3 f.) und Dr. med. K.________ vertrat die Auffassung, dass sein Patient in einer behinderungsangepass- ten Tätigkeit ohne Beteiligung der rechten Hand prinzipiell ganztags arbei- ten könne (AB 24/4 Ziff. 1.7). Die seitens des Beschwerdeführers an der fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. L.________ erhobene Kritik ver- fängt nicht: 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Beschwerdegegnerin habe seine «verfahrensmässigen Teilnahmerechte» verletzt, indem sie keinen formellen Entscheid über die beantragte polydisziplinäre Begutachtung gefällt und stattdessen eine RAD-Untersuchung durchgeführt habe (Be- schwerde S. 5 Ziff. 4). Die Partizipationsrechte gemäss BGE 137 V 210 betreffen jedoch allein die rechtstechnischen Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG und sind bei versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen nicht anwendbar (vgl. BGE 136 V 117; 135 V 465 E. 4.2 S. 468; 135 V 254 E. 3.4 S. 258 f.). Zudem besteht im Verfahren um Zusprechung oder Ver- weigerung von Sozialversicherungsleistungen nach wie vor kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Oktober 2013, 8C_815/2012, E. 3.2.2). Die Verwaltung hat zwar eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen, wenn sie gegen den Willen des Versicherten eine externe Begutachtung anordnen will (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256), nicht aber im umgekehrten Fall, wenn sie eine solche entgegen der Ansicht des Versicherten nicht für erforderlich hält. 3.3.2 Dass Dr. med. L.________ auch den allgemeininternistischen Sta- tus erhob, ohne über einen zusätzlichen Facharzttitel für Allgemeine Innere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 11 Medizin zu verfügen (Beschwerde S. 5 Ziff. 5), ist unerheblich. Aufgrund der Fachkompetenz in ihrer spezialärztlichen Disziplin und nach Vorliegen entsprechender Vorakten war sie durchaus in der Lage, die medizinische Situation rechtsgenüglich zu beurteilen. Dies zumal hinsichtlich der rezidi- vierenden zerebrovaskulären Insulte bloss eine Verdachtsdiagnose vorlag und der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbrachte, dass er trotz den seit Jahren vorbestehenden weiteren Beeinträchtigungen vollschichtig erwerbs- tätig sein konnte. Die medizinische Aktenlage zeigt denn auch keine An- haltspunkte dafür, dass die nicht den Bewegungsapparat betreffenden Ge- sundheitsschäden einer ganztägigen Arbeitstätigkeit entgegenstehen könn- ten; selbst Dr. med. K.________ ging diesbezüglich von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit aus (AB 24/4 Ziff. 1.7). 3.3.3 Inhaltlich hat sich die RAD-Ärztin umfassend mit sämtlichen rele- vanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt (Beschwerde S. 5 Ziff. 6 und S. 7 Ziff. 10). In dem von ihr formulierten Zumutbarkeitsprofil wurden nebst den rechtsseitigen Schulterbeschwerden auch die degenerativen Verände- rungen an der HWS sowie die prothetische Versorgung des linken Hüftge- lenks berücksichtigt, indem beispielsweise das Arbeiten auf bzw. Besteigen von Gerüsten, Leitern und Dächern, das dauernde Treppensteigen und Überkopfarbeiten als unzumutbar qualifiziert wurde (AB 51/10). Miteinbe- zogen wurde dabei offensichtlich auch der Umstand, dass die Hüftluxation bereits kongenital bestand und weder die TEP noch die Hals- bzw. Na- ckenbeschwerden den Beschwerdeführer hinderten, seiner bisherigen Ar- beit vollschichtig nachzugehen. Dasselbe gilt selbstredend gleichermassen für die übrigen Gesundheitsschäden, welche von vornherein den Diagno- sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet wurden. Insbe- sondere ist die nephrologische bzw. hepatologische Situation stabil und die entsprechende Problematik wurde auch vom Hausarzt als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewertet (AB 24/2 Ziff. 1.1, 48/3 Ziff. 2). Eine Diver- genz zu Dr. med. K.________ ergibt sich einzig bezüglich der Folgenab- schätzung der Schulterbeschwerden rechts, wobei dessen Bericht vom
28. August 2014 (AB 24) – auch mit Blick auf die einleuchtenden Schluss- folgerungen von Dr. med. I.________ – nicht geeignet ist, Zweifel an der differenzierten Beurteilung von Dr. med. L.________ zu begründen. So legte der Hausarzt nicht überzeugend dar, weshalb die rechte (dominante)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 12 Hand gänzlich unbrauchbar sei (AB 24/4 Ziff. 1.7) und nicht zumindest als Zudien- bzw. Hilfshand eingesetzt werden könnte. 3.3.4 Dr. med. L.________ verwies auf das vom C.________-Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 27.2/3 f.) und erklärte explizit, auf die- ses könne abgestellt werden (AB 50/2). Dass die von ihr selbst ausgearbei- teten (komplementären) Anforderungen an eine Verweisungstätigkeit ge- ringfügig abweichen (Beschwerde S. 6 Ziff. 7), ist auf den Einbezug der unfallfremden orthopädischen Zusatzbeschwerden zurückzuführen und insofern korrekt. Selbst wenn das RAD-Zumutbarkeitsprofil nicht als Ergän- zung desjenigen des C.________-Kreisarztes zu verstehen wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern: Beide erlauben medizinisch-theoretisch eine volle Präsenzzeit ohne Leistungseinschränkungen, die marginalen Unterschiede würden sich im Invalideneinkommen nicht niederschlagen. 3.3.5 Sodann ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Bestehen einer Schmerzstörung hätte in Betracht ziehen sollen (Be- schwerde S. 6 Ziff. 8), ergeben sich doch aus der gesamten medizinischen Aktenlage nicht die geringsten Hinweise darauf, dass ein psychisches Krankheitsbild bzw. ein psychosomatisches Geschehen vorliegen könnte. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage der Überwindbarkeit derartiger Beschwerden und der diesbezüglichen Entwicklung der Recht- sprechung (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 8 f.; Eingabe vom 18. Juni 2015 S. 2 f. Ziff. 1-4). 3.3.6 Schliesslich ist auch der Bericht von PD Dr. med. M.________ vom 5. Juni 2015 (BB 4) – der auf einer ausserhalb des gerichtlichen Über- prüfungszeitpunktes (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) stattgehabten Konsultation beruht – nicht geeignet, den Beweiswert der RAD-Beurteilung zu erschüttern. Wie dargelegt, berücksichtigte Dr. med. L.________ das gesamte Beschwerdebild. Der Umstand, dass der Rheumatologe hinsichtlich der Schulterbeschwerden eher den Defekt im Deltoid als jenen der RM als Ursache für die Schulterbeschwerden be- trachtete, ist belanglos. Denn im vorliegenden Kontext ist nicht primär die Ätiologie der Schulterbeschwerden entscheidend, sondern deren Auswir- kung auf das funktionelle Leistungsvermögen. Die RAD-Ärztin hat im Rah- men der klinischen Untersuchung – ebenso wie der C.________-Kreisarzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 13 (AB 27.2/3 Ziff. 4) – anhand der Neutral-Null-Methode das noch mögliche Bewegungsspektrum der rechten oberen Extremität sorgfältig geprüft (AB 53/2) und die Dres. med. L.________ und I.________ hatten zudem aufgrund des Konsiliarberichts von Prof. Dr. med. J.________ (AB 27.3/1) auch Kenntnis von der Atrophie des ventralen Musculus deltoideus (Einga- be vom 18. Juni 2015 S. 3 Ziff. 5). 3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde- gegnerin zu Recht auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. L.________ stütz- te. Es besteht damit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Für weitere medizinische Erhebungen besteht kein Anlass, insbesondere erübrigt sich das Einholen des beantragten Gerichtsgutachtens (Beschwerde S. 2 Ziff. 2; Eingabe vom 18. Juni 2015 S. 2 f. Ziff. 4; sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswir- kungen dieser medizinischen Ausgangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 14 gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 15 4.2 4.2.1 Das bisherige Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Berufsunfalls aufgelöst (AB 23.3) und würde im hypothetischen Gesundheitsfall überwie- gend wahrscheinlich weiterbestehen. Die Beschwerdegegnerin hat für den massgebenden frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) das Valideneinkommen deshalb richtigerweise anhand des im letzten Arbeitsverhältnis gemäss IK-Auszug (AB 7/5) erzielten Jahresverdienstes ermittelt (AB 57/2). Vor der Arbeits- niederlegung zufolge des Unfallereignisses vom 31. August 2013 (AB 2/5 Ziff. 6.3, 6.1/57 Ziff. 4) bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Jah- reseinkommen von Fr. 76‘414.-- (AB 7/5). Aufindexiert auf das Jahr 2014 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 77‘769.-- (Fr. 76‘414.-- / 101.5 x 103.3 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszwei- ge Ziff. 10-33, Index 2012 bzw. 2014]). Dies entspricht in etwa den Anga- ben der letzten Arbeitgeberin, wobei diese gegenüber der Invalidenversi- cherung für das Jahr 2014 einen Grundlohn von Fr. 5‘030.-- (AB 12/4 Ziff. 2.11) und gegenüber der Unfallversicherung einen solchen von Fr. 5‘000.-- (AB 19.4/2) zuzüglich 13. Monatslohn und unveränderter Schichtzulage von Fr. 1‘073.35 (AB 6.1/57 Ziff. 12) angab, was zu einem Jahreslohn von höchstens Fr. 78‘280.-- ([Fr. 5‘030.-- x 13] + [12 x Fr. 1‘073.35]) führen würde. Die marginale Differenz wirkt sich im Ergebnis nicht aus, aufgrund der diskrepanten Angaben der bisherigen Arbeitgeberin erscheint das Abstellen auf den IK-Auszug (AB 7/5) hier indes zuverlässi- ger. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine ihm an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen bzw. schöpft die medizinisch-theoretisch un- eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht aus (AB 27.4/2), weshalb die Be- schwerdegegnerin sich zulässigerweise auf die statistischen Werte der LSE stützte. Anhand der Totalwerte der LSE 2012 ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 66‘138.-- (Fr. 5‘210.-- [BFS, LSE 2012, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wo- chenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total 2014] / 101.7 x 103.2 [BFS, Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2014]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 16 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Anwendung der LSE 2012, da der entsprechende Betrag nicht den bisherigen «anforderungsni- veauunterteilten» Tabellenlöhnen entspreche und nicht nur teuerungsbe- dingte bzw. nominallohnerhöhende Faktoren Eingang in diesen Wert ge- funden hätten (Beschwerde S. 8 Ziff. 12). Wohl hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) unlängst festgestellt, dass der Übergang von der LSE 2010 zur LSE 2012 zu einem «Serienbruch» geführt habe und die Veränderungen nicht mit der Lohnentwicklung 2010 bis 2012 überein- stimmten. Indes hat es lediglich für Revisionsfälle Einschränkungen für die Verwendung der LSE 2012 festgelegt (vgl. Entscheid des BGer vom 4. April 2016, 9C_632/2015, E. 2.5.3.1 und E. 2.5.8.1 [zur Publikation vorge- sehen]). Vorliegend geht es hingegen um eine erstmalige Berentung, womit nicht frühere Vergleichseinkommen neueren gegenübergestellt werden müssen und sich damit die entsprechende Inkongruenz nicht auswirkt. Nicht begründet ist die weitere Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm nur noch Tätigkeiten im Dienstleistungsgewerbe (z.B. leichte Botengänge) offen stünden und demgemäss auf das Total dieses Sektors bzw. auf die Löhne des Kurierdienstwesens abzustellen sei (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13 f.). Das medizinische Zumutbarkeitsprofil schliesst weder (leichte) handwerkliche Verrichtungen aus noch werden die möglichen Tätigkeiten auf den Dienstleistungssektor beschränkt. Richtigerweise ist deshalb vom Totalwert sämtlicher Wirtschaftszweige auszugehen (vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug vom Tabellenlohn für das Invali- deneinkommen von 10 % zugelassen (AB 57/2), was der Beschwerdefüh- rer angesichts seines fortgeschrittenen Alters und der faktischen Einarmig- keit als ungenügend erachtet (Beschwerde S. 9 Ziff. 15 f.). Auch hier gilt es wiederum darauf hinzuweisen, dass die rechte Hand – entgegen der An- sicht des Hausarztes – nach der Beurteilung der Dres. med. L.________ und I.________ weiterhin nutzbringend eingesetzt werden kann (vgl. E. 3.3 hiervor) und nicht eine funktionelle Einarmigkeit vorliegt. Mit dem gewähr- ten Abzug von 10 % hat die Beschwerdegegnerin dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers zudem hinreichend Rechnung getragen. Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 17 ter weiteren Aspekten wäre kein zusätzlicher Abzug zuzulassen, insbeson- dere ist dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganztägige Präsenzzeit möglich und zumutbar; selbst wenn dabei eine Leistungseinschränkung bestünde (was hier gerade nicht zutrifft), wäre kein Abzug wegen Teilzeita- rbeit zuzulassen (vgl. Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Ein Eingreifen in das pflicht- gemäss ausgeübte Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich nicht. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 59‘524.-- (Fr. 66‘138.-- ./. 10 %). 4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen re- sultiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 23 % ([Fr. 77‘769.-- ./. Fr. 59‘524.--] / Fr. 77‘769.-- x 100). Die Beschwerdegegen verneinte einen Rentenanspruch damit zu Recht, womit die angefochtene Verfügung vom 30. April 2015 (AB 57) nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2016, IV/15/507, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.