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200 2015 505

Bern VerwG · 2015-10-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. Mai 2015

Sachverhalt

A. Der 1986 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 3. Juli 2001 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Bern an (Akten der IV-Stelle Bern [act. II] 1, [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin]). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen und wies mit Verfügung vom 8. Januar 2003 das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, da der Versicherte aufgrund sei- nes Sozialverhaltens und der mangelnden Einsicht eine Beschäftigung im geschützten Rahmen ablehne (act. II 22). B. Am 9. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Depressio- nen erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 25). Daraufhin leitete die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen ein. Am 30. April 2014 erteilte sie Kostengutsprache für eine „Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz“ vom 22. April bis 13. Juli 2014 in der C.________ (act. II 49). Schliesslich begann der Versicherte am 5. Januar 2015 bei der D.________ ein Aufbautraining in einem 50%-Pensum (Protokolleintrag der IVB vom 8. Januar 2015, Protokoll per 1. Juli 2015 [Protokolleintrag], in den Gerichtsakten). Nachdem der Versicherte die Massnahme am 8. Januar 2015 abgebrochen hatte, forderte ihn die IVB mit Schreiben vom 25. Fe- bruar 2015 unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall auf, das Auf- bautraining wieder aufzunehmen (act. II 58). Der Versicherte teilte am 27. Februar 2015 telefonisch mit, dass er das Aufbautraining nicht wieder auf- nehmen, sondern sich nun als … und … selbständig machen werde (Pro- tokolleintrag vom 27. Februar 2015). Mit Vorbescheid vom 23. März 2015 stellte die IVB die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht, weil der Versicherte das Arbeitstraining bei der D.________ nicht wieder aufge- nommen habe (act. II 59). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Einwände (act. II 61). Mit Verfügung vom 6. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 3 2015 wies die IVB den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab (act. II 63). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch die B.________, am 28. Mai 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung der beruflichen Inte- grationsmassnahmen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. D. Am 20. Oktober 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 4 mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Mai 2015 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Mass- nahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom- men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien konkretisiert diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 5 Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Ein- gliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, so- lange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicher- ten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon aus- gegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine be- stimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle auf- grund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Mass- nahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich fest- gehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumutbar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560).

E. 2.2 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange- messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Ziel dieser Bestimmung ist es, versicherte Personen, die ihre Pflichten ge- genüber der IV-Stelle verletzen, erleichtert sanktionieren zu können. Versi- cherte Personen, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung zu erwirken versuchen, sollen schlechtergestellt werden als jene versicherten Personen, welche sich kor- rekt verhalten. Dies erfolgt dadurch, dass den pflichtwidrig handelnden ver- sicherten Personen auch solche Leistungen verweigert werden, auf die sie eigentlich Anspruch hätten (BGE 138 V 63 E. 4.3 S. 65).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 6

E. 3.1 Aus medizinischer Sicht ergibt sich Folgendes:

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer war vom 13. Februar bis 30. Mai 2014 in der psychiatrischen Klinik E.________ des Spitals F.________ und vom 2. Juni bis 5 September 2014 in der Rehabilitationstagesklinik des Spitals F.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 25. September 2014 (act. II 54) diagnostizierten Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. H.________, Psychologe FSP, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.1), einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Strukturen (ICD-10: F61.0) sowie Probleme durch negative Kindheitserleb- nisse (ICD-10: Z61.1; S. 1). Bei Behandlungsbeginn sei die ausgeprägte Symptomatik augenscheinlich gewesen, der Beschwerdeführer habe es im … kaum ausgehalten und Panikattacken erlebt, wenn er länger in einem Raum habe verweilen müssen. Das Mittagessen an einem Tisch mit an- dern Patienten sei in den ersten zwei Wochen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe geschwitzt, gezittert, habe Atemprobleme und ein starkes Stechen in der Brust gehabt, so dass er häufig an die frische Luft habe gehen müssen, um sich von der Panik zu erholen. Trotz der Schwere der Störung sei er sehr motiviert gewesen und habe grosses Engagement gezeigt, seine Erkrankung zu verstehen und schrittweise in den Griff zu bekommen (S. 3). Während des Aufenthaltes in der Klinik E.________ sei dann schnell eine Besserung der Symptomatik deutlich geworden. Der Be- schwerdeführer habe sich mehr getraut und habe sich den angstauslösen- den Situationen ausgesetzt. Die Therapie habe ihn viel Energie und Kraft gekostet, so dass er häufig nach einem Tag in der Klinik E.________ er- schöpft gewesen sei. Mittels Psychoedukation habe erreicht werden kön- nen, dass er gelernt habe, seine Symptome zu verstehen und sich zuge- traut habe, sich auf eine Expositionstherapie zur Bewältigung der Ängste einzulassen. Dr. med. G.________ und lic. phil. H.________ attestierten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Februar bis 5. September 2014 sowie eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. September bis 31. Oktober 2014 (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 7

E. 3.1.2 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. J.________ führten im Bericht vom 21. Mai 2015 (act. I

3) aus, dass die Ereignisse bei den wiederholten Integrationsversuchen, insbesondere bei der letzten Arbeitsstelle bei der D.________, zweifelsoh- ne auf die Grunderkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Die Reaktionen, die er bei diesen Begegnungen gegenüber dem Arbeitge- ber wie auch gegenüber Vertretern der Versicherungen gezeigt habe, seien mit den von ihnen diagnostizierten psychischen Krankheiten weitestgehend vereinbar. Die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte sich aus rein per- sönlichen und kulturellen Gründen nicht in den Arbeitsprozess integrieren lassen, entbehre ihrer Ansicht nach jeglicher fundierter medizinischer Ab- klärung. Aus ihrer Sicht seien weitere begleitete berufliche Integrations- massnahmen dringend indiziert und erfolgsversprechend und würden zu- dem den Krankheitsverlauf sehr positiv beeinflussen.

E. 3.2 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das Aufbautraining bei der D.________ abgebrochen hat (act. II 55; Protokolleintrag vom 8. Janu- ar 2015). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Da das Gesetz kein Verschulden verlangt (HANSJÖRG SEILER, Vom Umgang mit Leistungskürzungen – ein Blick auf Art. 21 ATSG [und verwandte Be- stimmungen], in RENÉ SCHAFFHAUSER/ UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversiche- rungsrechtstagung 2010, St. Gallen 2011, S. 121), entfällt die Möglichkeit eines Entschuldigungsgrundes von vornherein.

E. 3.3 Gestützt auf die Akten ist unklar, ob das Aufbautraining bei der D.________ zumutbar gewesen ist. Im Protokolleintrag vom 28. April 2015, der nach Eingang des erwähnten Arztberichts erstellt wurde, wurde festge- halten, die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers habe sich in modernen, mit viel Tageslicht durchfluteten Räumen befunden. Dabei wurde hinsichtlich dieser Aussage Bezug genommen auf eine Besprechung der Eingliede- rungsfachperson mit dem Beschwerdeführer, dem Geschäftsführer der D.________ sowie dem direkten Vorgesetzten vor Ort. Im echtzeitlichen Eintrag vom 8. Januar 2015 finden sich jedoch keinerlei Angaben zu den Lokalitäten, hingegen umfangreiche Angaben zu den Gründen, weshalb der Beschwerdeführer die Tätigkeit aufgegeben habe. Es ist deshalb un- klar, ob die im Protokolleintrag betreffend die Anhörung vom 23. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 8 zu den Räumlichkeiten enthaltenen Angaben auch von den seit der Be- sprechung vor Ort erhaltenen anderweitigen Informationen beeinflusst sind. Unterlagen welche dem Gericht eine eigenständige Beurteilung der Qualität der Räumlichkeiten erlauben würden, liegen nicht vor. Da die Beurteilungs- grundlage auch in medizinischer Hinsicht derzeit nicht hinreichend abge- klärt erscheint, kann die Frage der Zumutbarkeit nicht abschliessend beur- teilt werden (vgl. E. 3.4 hiernach).

E. 3.4 Aber auch der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenü- gend abgeklärt. Auch wenn die behandelnden Ärzte von einem psychi- schen Gesundheitsschaden ausgehen (vgl. E. 3.1.1 hiervor), ist ein solcher auf Basis der derzeitigen Akten nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat zwar bereits als Kind Leistungen der IV bezogen, wobei die schulischen Unterlagen jedoch auch auf charakterliche und disziplinarische Probleme hinweisen (act. II 2 S. 4 f.). Auch das kriminelle Verhalten, das der Be- schwerdeführer als Jugendlicher gezeigt hat (Schwester aus dem Fenster halten [act. II 6 S. 2] sowie Drohungen und Schlägereien [act. II 2 S. 4]) stellt nicht per se einen Gesundheitsschaden dar. In den Akten fehlt denn auch eine medizinische Auseinandersetzung mit den derzeitigen Lebens- umständen des Beschwerdeführers – offenbar ist er verheiratet und hat mindestens ein Kind (act. II 54 S. 3) – und dem effektiv Gelebten einerseits und dem geäusserten Aktivitätsniveau bzw. den vorhandenen Einschrän- kungen andererseits.

E. 3.5 Nach dem vorstehend Dargelegten erweist sich der rechtserhebli- che Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt. Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers – sei es durch eine Untersuchung beim RAD, sei es durch ein externes Gutachten – abklärt. Anschliessend wird die Be- schwerdegegnerin über die Frage der Zumutbarkeit des Aufbautrainings zu befinden und allenfalls zu entscheiden haben, ob weitere Ansprüche auf berufliche Massnahmen oder eine IV-Rente bestehen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2015 aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 9

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer wird vorliegend durch das Sozi- alamt der Stadt B.________ vertreten. Die durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 10
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 505 IV ACT/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 3. Juli 2001 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Bern an (Akten der IV-Stelle Bern [act. II] 1, [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin]). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen und wies mit Verfügung vom 8. Januar 2003 das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, da der Versicherte aufgrund sei- nes Sozialverhaltens und der mangelnden Einsicht eine Beschäftigung im geschützten Rahmen ablehne (act. II 22). B. Am 9. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Depressio- nen erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 25). Daraufhin leitete die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen ein. Am 30. April 2014 erteilte sie Kostengutsprache für eine „Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz“ vom 22. April bis 13. Juli 2014 in der C.________ (act. II 49). Schliesslich begann der Versicherte am 5. Januar 2015 bei der D.________ ein Aufbautraining in einem 50%-Pensum (Protokolleintrag der IVB vom 8. Januar 2015, Protokoll per 1. Juli 2015 [Protokolleintrag], in den Gerichtsakten). Nachdem der Versicherte die Massnahme am 8. Januar 2015 abgebrochen hatte, forderte ihn die IVB mit Schreiben vom 25. Fe- bruar 2015 unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall auf, das Auf- bautraining wieder aufzunehmen (act. II 58). Der Versicherte teilte am 27. Februar 2015 telefonisch mit, dass er das Aufbautraining nicht wieder auf- nehmen, sondern sich nun als … und … selbständig machen werde (Pro- tokolleintrag vom 27. Februar 2015). Mit Vorbescheid vom 23. März 2015 stellte die IVB die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht, weil der Versicherte das Arbeitstraining bei der D.________ nicht wieder aufge- nommen habe (act. II 59). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Einwände (act. II 61). Mit Verfügung vom 6. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 3 2015 wies die IVB den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab (act. II 63). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch die B.________, am 28. Mai 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung der beruflichen Inte- grationsmassnahmen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. D. Am 20. Oktober 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 4 mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Mai 2015 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Mass- nahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom- men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien konkretisiert diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 5 Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Ein- gliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, so- lange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicher- ten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon aus- gegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine be- stimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle auf- grund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Mass- nahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich fest- gehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumutbar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560). 2.2 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange- messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Ziel dieser Bestimmung ist es, versicherte Personen, die ihre Pflichten ge- genüber der IV-Stelle verletzen, erleichtert sanktionieren zu können. Versi- cherte Personen, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung zu erwirken versuchen, sollen schlechtergestellt werden als jene versicherten Personen, welche sich kor- rekt verhalten. Dies erfolgt dadurch, dass den pflichtwidrig handelnden ver- sicherten Personen auch solche Leistungen verweigert werden, auf die sie eigentlich Anspruch hätten (BGE 138 V 63 E. 4.3 S. 65).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 6 3. 3.1 Aus medizinischer Sicht ergibt sich Folgendes: 3.1.1 Der Beschwerdeführer war vom 13. Februar bis 30. Mai 2014 in der psychiatrischen Klinik E.________ des Spitals F.________ und vom 2. Juni bis 5 September 2014 in der Rehabilitationstagesklinik des Spitals F.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 25. September 2014 (act. II 54) diagnostizierten Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. H.________, Psychologe FSP, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.1), einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Strukturen (ICD-10: F61.0) sowie Probleme durch negative Kindheitserleb- nisse (ICD-10: Z61.1; S. 1). Bei Behandlungsbeginn sei die ausgeprägte Symptomatik augenscheinlich gewesen, der Beschwerdeführer habe es im … kaum ausgehalten und Panikattacken erlebt, wenn er länger in einem Raum habe verweilen müssen. Das Mittagessen an einem Tisch mit an- dern Patienten sei in den ersten zwei Wochen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe geschwitzt, gezittert, habe Atemprobleme und ein starkes Stechen in der Brust gehabt, so dass er häufig an die frische Luft habe gehen müssen, um sich von der Panik zu erholen. Trotz der Schwere der Störung sei er sehr motiviert gewesen und habe grosses Engagement gezeigt, seine Erkrankung zu verstehen und schrittweise in den Griff zu bekommen (S. 3). Während des Aufenthaltes in der Klinik E.________ sei dann schnell eine Besserung der Symptomatik deutlich geworden. Der Be- schwerdeführer habe sich mehr getraut und habe sich den angstauslösen- den Situationen ausgesetzt. Die Therapie habe ihn viel Energie und Kraft gekostet, so dass er häufig nach einem Tag in der Klinik E.________ er- schöpft gewesen sei. Mittels Psychoedukation habe erreicht werden kön- nen, dass er gelernt habe, seine Symptome zu verstehen und sich zuge- traut habe, sich auf eine Expositionstherapie zur Bewältigung der Ängste einzulassen. Dr. med. G.________ und lic. phil. H.________ attestierten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Februar bis 5. September 2014 sowie eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. September bis 31. Oktober 2014 (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 7 3.1.2 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. J.________ führten im Bericht vom 21. Mai 2015 (act. I

3) aus, dass die Ereignisse bei den wiederholten Integrationsversuchen, insbesondere bei der letzten Arbeitsstelle bei der D.________, zweifelsoh- ne auf die Grunderkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Die Reaktionen, die er bei diesen Begegnungen gegenüber dem Arbeitge- ber wie auch gegenüber Vertretern der Versicherungen gezeigt habe, seien mit den von ihnen diagnostizierten psychischen Krankheiten weitestgehend vereinbar. Die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte sich aus rein per- sönlichen und kulturellen Gründen nicht in den Arbeitsprozess integrieren lassen, entbehre ihrer Ansicht nach jeglicher fundierter medizinischer Ab- klärung. Aus ihrer Sicht seien weitere begleitete berufliche Integrations- massnahmen dringend indiziert und erfolgsversprechend und würden zu- dem den Krankheitsverlauf sehr positiv beeinflussen. 3.2 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das Aufbautraining bei der D.________ abgebrochen hat (act. II 55; Protokolleintrag vom 8. Janu- ar 2015). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Da das Gesetz kein Verschulden verlangt (HANSJÖRG SEILER, Vom Umgang mit Leistungskürzungen – ein Blick auf Art. 21 ATSG [und verwandte Be- stimmungen], in RENÉ SCHAFFHAUSER/ UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversiche- rungsrechtstagung 2010, St. Gallen 2011, S. 121), entfällt die Möglichkeit eines Entschuldigungsgrundes von vornherein. 3.3 Gestützt auf die Akten ist unklar, ob das Aufbautraining bei der D.________ zumutbar gewesen ist. Im Protokolleintrag vom 28. April 2015, der nach Eingang des erwähnten Arztberichts erstellt wurde, wurde festge- halten, die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers habe sich in modernen, mit viel Tageslicht durchfluteten Räumen befunden. Dabei wurde hinsichtlich dieser Aussage Bezug genommen auf eine Besprechung der Eingliede- rungsfachperson mit dem Beschwerdeführer, dem Geschäftsführer der D.________ sowie dem direkten Vorgesetzten vor Ort. Im echtzeitlichen Eintrag vom 8. Januar 2015 finden sich jedoch keinerlei Angaben zu den Lokalitäten, hingegen umfangreiche Angaben zu den Gründen, weshalb der Beschwerdeführer die Tätigkeit aufgegeben habe. Es ist deshalb un- klar, ob die im Protokolleintrag betreffend die Anhörung vom 23. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 8 zu den Räumlichkeiten enthaltenen Angaben auch von den seit der Be- sprechung vor Ort erhaltenen anderweitigen Informationen beeinflusst sind. Unterlagen welche dem Gericht eine eigenständige Beurteilung der Qualität der Räumlichkeiten erlauben würden, liegen nicht vor. Da die Beurteilungs- grundlage auch in medizinischer Hinsicht derzeit nicht hinreichend abge- klärt erscheint, kann die Frage der Zumutbarkeit nicht abschliessend beur- teilt werden (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.4 Aber auch der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenü- gend abgeklärt. Auch wenn die behandelnden Ärzte von einem psychi- schen Gesundheitsschaden ausgehen (vgl. E. 3.1.1 hiervor), ist ein solcher auf Basis der derzeitigen Akten nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat zwar bereits als Kind Leistungen der IV bezogen, wobei die schulischen Unterlagen jedoch auch auf charakterliche und disziplinarische Probleme hinweisen (act. II 2 S. 4 f.). Auch das kriminelle Verhalten, das der Be- schwerdeführer als Jugendlicher gezeigt hat (Schwester aus dem Fenster halten [act. II 6 S. 2] sowie Drohungen und Schlägereien [act. II 2 S. 4]) stellt nicht per se einen Gesundheitsschaden dar. In den Akten fehlt denn auch eine medizinische Auseinandersetzung mit den derzeitigen Lebens- umständen des Beschwerdeführers – offenbar ist er verheiratet und hat mindestens ein Kind (act. II 54 S. 3) – und dem effektiv Gelebten einerseits und dem geäusserten Aktivitätsniveau bzw. den vorhandenen Einschrän- kungen andererseits. 3.5 Nach dem vorstehend Dargelegten erweist sich der rechtserhebli- che Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt. Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers – sei es durch eine Untersuchung beim RAD, sei es durch ein externes Gutachten – abklärt. Anschliessend wird die Be- schwerdegegnerin über die Frage der Zumutbarkeit des Aufbautrainings zu befinden und allenfalls zu entscheiden haben, ob weitere Ansprüche auf berufliche Massnahmen oder eine IV-Rente bestehen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2015 aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer wird vorliegend durch das Sozi- alamt der Stadt B.________ vertreten. Die durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 10 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.