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200 2015 499

Bern VerwG · 2015-05-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte, nachdem sein bisheriges unbefristetes Arbeitsver- hältnis seitens der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen auf den

31. Dezember 2014 gekündigt worden war (Akten des beco Berner Wirt- schaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend beco bzw. Beschwer- degegner], Antwortbeilage [AB] 8), Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2015 (AB 4). Ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern-West zur Arbeitsvermittlung an (AB 5). Mit Abwesenheits- und Mutationsmeldung vom 10. Dezember 2014 (AB 24) informierte der Versicherte das RAV über den Bezug von unbezahlten Fe- rien (Sprachaufenthalt) zwischen dem 5. und dem 30. Januar 2015 sowie über eine Festanstellung ab dem 1. Februar 2015. Gleichzeitig meldete er sich vom RAV und der Arbeitslosenkasse ab. Mit Verfügung vom 31. März 2015 (AB 3) lehnte das beco einen Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage vom 5. bis zum 30. Januar 2015 ab. Die dage- gen erhobene Einsprache (AB 2) wies es mit Entscheid vom 12. Mai 2015 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2015 Be- schwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zur Verfü- gung Nr. … wird vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern aufgehoben, die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung in der Periode vom 5. Januar bis zum 30. Januar 2015 wird durch die Arbeitslosenkasse des Kan- tons Bern anerkannt. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, ALV/15/499, Seite 3

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 (AB 1), in welchem in Bestätigung der Verfügung vom 31. März 2015 (AB 3) der Anspruch des Beschwerdeführers auf kontrollfreie Bezugstage ab dem 5. bis zum 30. Januar 2015 abgelehnt worden ist.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, ALV/15/499, Seite 4

E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1).

E. 2.2 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen An- spruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV).

E. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Kündi- gung durch die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auf den

31. Dezember 2014 erfolgte (AB 8) und er ab dem 1. Januar 2015 arbeits- los war. Ebenso unbestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer per 1. Februar 2015 eine neue Arbeitsstelle antreten konnte und die Ar- beitslosigkeit damit endete. Da ein Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV erst nach je 60 Tagen kon- trollierter Arbeitslosigkeit entsteht, ist die Ablehnung des entsprechenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, ALV/15/499, Seite 5 Anspruchs ab dem 5. Januar 2015 offensichtlich zu Recht erfolgt, zumal ein Vorbezug von kontrollfreien Tagen unzulässig ist (Rz. B370 der AVIG- Praxis ALE vom Oktober 2012 [AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe für den Monat Januar 2015 infolge des bevorstehenden Stellenantritts per 1. Fe- bruar 2015 keine Arbeitsbemühungen mehr tätigen und habe auch nicht mehr vermittlungsfähig sein müssen, so dass die Verneinung eines An- spruchs auf Arbeitslosenentschädigung unverständlich sei. Auch wenn vorliegend einzig der Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage zu beurteilen ist (vgl. AB 3), rechtfertigen sich über den Anfechtungs- und Streitgegenstand hinaus folgende Bemerkungen: Mit seiner Argumentation bezieht sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 207, wonach die Vermittlungs- fähigkeit nicht mehr geprüft wird, wenn die versicherte Person in Nachach- tung ihrer Schadenminderungspflicht eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass Versicherte, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hätten und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stünden, in der Regel nicht vermittlungsfähig seien. In einem solchen Fall seien nämlich die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Ar- beitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Diese Rechtspre- chung bezieht sich indessen nicht auf den Fall, in dem eine versicherte Person wegen anderer persönlicher Umstände – wie z.B. Krankheit – in der Zeit zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Anstellung vermittlungsunfähig ist (BGE 110 V 207 E. 1 in fine S. 209). Der Beschwerdeführer war zwischen dem 5. und dem 30. Januar 2015 auf Grund seines (Sprach-)Aufenthaltes auf … – und nicht wegen der bloss beschränkten zeitlichen Verfügbarkeit (ein Monat) – nicht in der Lage, seine Arbeitskraft an einer zumutbaren Arbeitsstelle zu verwerten, so dass er aus der Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 207 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und er deshalb in der fraglichen Zeit wegen fehlender Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, ALV/15/499, Seite 6 mittlungsfähigkeit unter keinem Titel Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung hat.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, ALV/15/499, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 499 ALV SCJ/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, ALV/15/499, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte, nachdem sein bisheriges unbefristetes Arbeitsver- hältnis seitens der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen auf den

31. Dezember 2014 gekündigt worden war (Akten des beco Berner Wirt- schaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend beco bzw. Beschwer- degegner], Antwortbeilage [AB] 8), Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2015 (AB 4). Ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern-West zur Arbeitsvermittlung an (AB 5). Mit Abwesenheits- und Mutationsmeldung vom 10. Dezember 2014 (AB 24) informierte der Versicherte das RAV über den Bezug von unbezahlten Fe- rien (Sprachaufenthalt) zwischen dem 5. und dem 30. Januar 2015 sowie über eine Festanstellung ab dem 1. Februar 2015. Gleichzeitig meldete er sich vom RAV und der Arbeitslosenkasse ab. Mit Verfügung vom 31. März 2015 (AB 3) lehnte das beco einen Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage vom 5. bis zum 30. Januar 2015 ab. Die dage- gen erhobene Einsprache (AB 2) wies es mit Entscheid vom 12. Mai 2015 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2015 Be- schwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zur Verfü- gung Nr. … wird vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern aufgehoben, die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung in der Periode vom 5. Januar bis zum 30. Januar 2015 wird durch die Arbeitslosenkasse des Kan- tons Bern anerkannt. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, ALV/15/499, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 (AB 1), in welchem in Bestätigung der Verfügung vom 31. März 2015 (AB 3) der Anspruch des Beschwerdeführers auf kontrollfreie Bezugstage ab dem 5. bis zum 30. Januar 2015 abgelehnt worden ist. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, ALV/15/499, Seite 4 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen An- spruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Kündi- gung durch die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auf den

31. Dezember 2014 erfolgte (AB 8) und er ab dem 1. Januar 2015 arbeits- los war. Ebenso unbestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer per 1. Februar 2015 eine neue Arbeitsstelle antreten konnte und die Ar- beitslosigkeit damit endete. Da ein Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV erst nach je 60 Tagen kon- trollierter Arbeitslosigkeit entsteht, ist die Ablehnung des entsprechenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, ALV/15/499, Seite 5 Anspruchs ab dem 5. Januar 2015 offensichtlich zu Recht erfolgt, zumal ein Vorbezug von kontrollfreien Tagen unzulässig ist (Rz. B370 der AVIG- Praxis ALE vom Oktober 2012 [AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]). 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe für den Monat Januar 2015 infolge des bevorstehenden Stellenantritts per 1. Fe- bruar 2015 keine Arbeitsbemühungen mehr tätigen und habe auch nicht mehr vermittlungsfähig sein müssen, so dass die Verneinung eines An- spruchs auf Arbeitslosenentschädigung unverständlich sei. Auch wenn vorliegend einzig der Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage zu beurteilen ist (vgl. AB 3), rechtfertigen sich über den Anfechtungs- und Streitgegenstand hinaus folgende Bemerkungen: Mit seiner Argumentation bezieht sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 207, wonach die Vermittlungs- fähigkeit nicht mehr geprüft wird, wenn die versicherte Person in Nachach- tung ihrer Schadenminderungspflicht eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass Versicherte, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hätten und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stünden, in der Regel nicht vermittlungsfähig seien. In einem solchen Fall seien nämlich die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Ar- beitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Diese Rechtspre- chung bezieht sich indessen nicht auf den Fall, in dem eine versicherte Person wegen anderer persönlicher Umstände – wie z.B. Krankheit – in der Zeit zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Anstellung vermittlungsunfähig ist (BGE 110 V 207 E. 1 in fine S. 209). Der Beschwerdeführer war zwischen dem 5. und dem 30. Januar 2015 auf Grund seines (Sprach-)Aufenthaltes auf … – und nicht wegen der bloss beschränkten zeitlichen Verfügbarkeit (ein Monat) – nicht in der Lage, seine Arbeitskraft an einer zumutbaren Arbeitsstelle zu verwerten, so dass er aus der Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 207 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und er deshalb in der fraglichen Zeit wegen fehlender Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, ALV/15/499, Seite 6 mittlungsfähigkeit unter keinem Titel Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung hat. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, ALV/15/499, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.