Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. Mai 2015
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihren Arbeitgeber bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am
8. Dezember 2009 ausrutschte und auf Steissbein und Rücken fiel. Die Visana führte in der Folge medizinische Erhebungen durch und stellte die bezüglich dieses Ereignisses ausgerichteten gesetzlichen Leistun- gen mit Verfügung vom 4. Januar 2013 per 3. November 2011 ein. Gleichzeitig sprach sie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘300.-- zu (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und liess am 30. Januar 2013 Einsprache erheben (act. I 3).
E. 2 Nachdem die Versicherte bei der Visana am 22. Juli 2014, am 2. Okto- ber 2014 und am 7. Januar 2015 erfolglos um Beurteilung der Einspra- che ersucht hatte (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB] 64, 66, 162), erhob sie am 26. Mai 2015 Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu verpflichten, einen Einspracheentscheid zu er- lassen.
E. 3 Mit Entscheid vom 12. Juni 2015 (act. IIB 172) hiess die Visana die Ein- sprache vom 30. Januar 2013 (act. I 3) teilweise gut und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zu. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab.
E. 4 Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin in der Hauptsache infolge Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Juni 2015 die Abschreibung der Rechtsverzögerungsbe- schwerde.
E. 5 Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Be- schwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzu- schreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 3 E. 5b aa). Da die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich am 12. Juni 2015 einen Einspracheentscheid erlassen hat (act. IIB 172), ist das vor- liegende Verfahren wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweige- rung vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschrei- ben.
E. 6 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1).
E. 7 In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten recht- fertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Ein- tritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). Bei der Beurteilung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Aus- gang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Pro- zessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenent- scheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Krite- rien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Ver- fahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdefüh- rerin gegen die Verfügung vom 4. Januar 2013 (act. I 2) Einsprache er- hoben hatte (act. I 3), eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, ver- anlasst (act. I 4) und der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 4 Gelegenheit gegeben, zum Gutachten vom 2. Dezember 2013 (act. IIB
58) Stellung zu nehmen (act. IIB 59). Diese Gelegenheit nahm die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2014 wahr (act. IIB 63). In der Folge liess sich die Beschwerdegegnerin – trotz mehrfacher Auf- forderung der Beschwerdeführerin (act. IIB 64, 66, 162) – bis zum Ein- spracheentscheid vom 12. Juni 2015 (act. IIB 172) nicht mehr verneh- men. Es vergingen somit 16 Monate, innert welcher die Beschwerde- gegnerin weder auf das Nachfragen der Beschwerdeführerin noch auf deren in Aussicht gestellte Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. IIB
162) reagierte. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant- wort (S. 4 Ziff. 8) darauf hinweist, dass sie neben dem Gutachten vom
2. Dezember 2013 noch weitere Informationen habe einholen müssen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe, ändert dies vorlie- gend nichts. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerde- gegnerin gewisse Abklärungen bezüglich der Arbeitstätigkeit resp. Ar- beitsbedingen der Beschwerdeführerin beim D.________ durchgeführt hat (act. IIB 67 – 70, 155 – 160). Diese einfachen Abklärungen rechtfer- tigen jedoch keine Verfahrensdauer von 16 Monaten. Die Beschwerde- führerin hat im Übrigen mit ihren schriftlichen Nachfragen sowie der in Aussicht gestellten Rechtsverzögerungsbeschwerde das gemäss Rechtsprechung Erforderliche und Zumutbare zur zügigen Verfahrens- erledigung beigetragen (SVR 2007 IV Nr. 2 S. 7 E. 4.1) und es blieb ihr mangels Reaktion seitens der Beschwerdegegnerin nichts anderes üb- rig, als mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Gericht zu ge- langen. Somit liegen keine objektiven Gründe vor, die eine so lange Verfahrensdauer rechtfertigen könnten (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 14. Januar 2011, 8C_711/2010, E. 3.1). Die Beschwerde wä- re daher voraussichtlich gutzuheissen gewesen.
E. 8 Damit hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsver- bänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenan- satzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Auf- wand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qua-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 5 lifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Ver- tretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenös- sisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertrete- rinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrecht- lichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt E.________, B.________, vertreten. Der in der Kostennote vom 16. Juni 2015 gel- tend gemachte Aufwand von 4.6 Stunden erscheint als angemessen, so auch die Auslagen von Fr. 26.45. Damit ist der von der Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteikostenersatz auf Fr. 908.45 (4.6 Stunden à Fr. 180.-- zzgl. Auslagen) festzulegen. Die- sen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu er- setzen.
E. 9 Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
E. 11 Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt vom Protokoll des Verwal- tungsgerichts abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 908.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2015, inkl. Beilagen)
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 496 UV LOU/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. August 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihren Arbeitgeber bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am
8. Dezember 2009 ausrutschte und auf Steissbein und Rücken fiel. Die Visana führte in der Folge medizinische Erhebungen durch und stellte die bezüglich dieses Ereignisses ausgerichteten gesetzlichen Leistun- gen mit Verfügung vom 4. Januar 2013 per 3. November 2011 ein. Gleichzeitig sprach sie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘300.-- zu (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und liess am 30. Januar 2013 Einsprache erheben (act. I 3).
2. Nachdem die Versicherte bei der Visana am 22. Juli 2014, am 2. Okto- ber 2014 und am 7. Januar 2015 erfolglos um Beurteilung der Einspra- che ersucht hatte (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB] 64, 66, 162), erhob sie am 26. Mai 2015 Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu verpflichten, einen Einspracheentscheid zu er- lassen.
3. Mit Entscheid vom 12. Juni 2015 (act. IIB 172) hiess die Visana die Ein- sprache vom 30. Januar 2013 (act. I 3) teilweise gut und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zu. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin in der Hauptsache infolge Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Juni 2015 die Abschreibung der Rechtsverzögerungsbe- schwerde.
5. Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Be- schwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzu- schreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 3 E. 5b aa). Da die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich am 12. Juni 2015 einen Einspracheentscheid erlassen hat (act. IIB 172), ist das vor- liegende Verfahren wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweige- rung vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschrei- ben.
6. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1).
7. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten recht- fertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Ein- tritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). Bei der Beurteilung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Aus- gang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Pro- zessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenent- scheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Krite- rien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Ver- fahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdefüh- rerin gegen die Verfügung vom 4. Januar 2013 (act. I 2) Einsprache er- hoben hatte (act. I 3), eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, ver- anlasst (act. I 4) und der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 4 Gelegenheit gegeben, zum Gutachten vom 2. Dezember 2013 (act. IIB
58) Stellung zu nehmen (act. IIB 59). Diese Gelegenheit nahm die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2014 wahr (act. IIB 63). In der Folge liess sich die Beschwerdegegnerin – trotz mehrfacher Auf- forderung der Beschwerdeführerin (act. IIB 64, 66, 162) – bis zum Ein- spracheentscheid vom 12. Juni 2015 (act. IIB 172) nicht mehr verneh- men. Es vergingen somit 16 Monate, innert welcher die Beschwerde- gegnerin weder auf das Nachfragen der Beschwerdeführerin noch auf deren in Aussicht gestellte Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. IIB
162) reagierte. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant- wort (S. 4 Ziff. 8) darauf hinweist, dass sie neben dem Gutachten vom
2. Dezember 2013 noch weitere Informationen habe einholen müssen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe, ändert dies vorlie- gend nichts. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerde- gegnerin gewisse Abklärungen bezüglich der Arbeitstätigkeit resp. Ar- beitsbedingen der Beschwerdeführerin beim D.________ durchgeführt hat (act. IIB 67 – 70, 155 – 160). Diese einfachen Abklärungen rechtfer- tigen jedoch keine Verfahrensdauer von 16 Monaten. Die Beschwerde- führerin hat im Übrigen mit ihren schriftlichen Nachfragen sowie der in Aussicht gestellten Rechtsverzögerungsbeschwerde das gemäss Rechtsprechung Erforderliche und Zumutbare zur zügigen Verfahrens- erledigung beigetragen (SVR 2007 IV Nr. 2 S. 7 E. 4.1) und es blieb ihr mangels Reaktion seitens der Beschwerdegegnerin nichts anderes üb- rig, als mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Gericht zu ge- langen. Somit liegen keine objektiven Gründe vor, die eine so lange Verfahrensdauer rechtfertigen könnten (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 14. Januar 2011, 8C_711/2010, E. 3.1). Die Beschwerde wä- re daher voraussichtlich gutzuheissen gewesen.
8. Damit hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsver- bänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenan- satzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Auf- wand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qua-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 5 lifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Ver- tretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenös- sisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertrete- rinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrecht- lichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt E.________, B.________, vertreten. Der in der Kostennote vom 16. Juni 2015 gel- tend gemachte Aufwand von 4.6 Stunden erscheint als angemessen, so auch die Auslagen von Fr. 26.45. Damit ist der von der Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteikostenersatz auf Fr. 908.45 (4.6 Stunden à Fr. 180.-- zzgl. Auslagen) festzulegen. Die- sen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu er- setzen.
9. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, UV/15/496, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt vom Protokoll des Verwal- tungsgerichts abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 908.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2015, inkl. Beilagen)
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.