Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (3.33476.13.4)
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit April 2003 als … bei der C.________ tätig und damit bei der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als er am 8. November 2013 bei der Arbeit aus ca. zwei Metern auf die Kante einer Treppe hinun- terstürzte und dabei insbesondere eine Fraktur des Kreuzbeins erlitt (Akten der SUVA [act. II] 1, 11, 12). Nachdem die SUVA, welche bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet (vgl. u.a. act. II 2 und 4) und medizinische Unterla- gen eingeholt hatte, stellte sie mit Verfügung vom 18. Februar 2015 (act. II
81) die bislang erbrachten Versicherungsleistungen per 18. Februar 2015 ein, da die weiterhin geklagten Beschwerden in keinem adäquaten Kausal- zusammenhang zum Ereignis vom 8. November 2013 stünden. Ferner ver- neinte sie mangels bestehender Unfallfolgen einen Anspruch auf eine Inva- lidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen erhoben sowohl der Versicherte wie auch dessen Krankenversicherer Einsprache (act. II 83, 85, 89), wobei letzterer seine Einsprache am 17. März 2015 wieder zurück zog (act. II 90). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom
9. April 2015 (act. II 96) wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom
27. April 2015 (act. II 100) ab. B. Hiergegen lässt der Versicherte am 28. Mai 2015 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids so- wie die (Weiter-)Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen. Am 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 4 Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Juni 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 11) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2015 schliesst die Beschwer- degegnerin insbesondere unter Hinweis auf eine Beurteilung des med. pract. F.________, Facharzt für Chirurgie, von der Abteilung Versi- cherungsmedizin, vom 4. September 2015 (act. II 119) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Oktober 2015 hält der Beschwerdeführer am gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 19. November 2015 bestätigt die Beschwerdegegnerin un- ter Hinweis auf eine weitere Beurteilung von med. pract. F.________ vom
4. November 2015 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 hält der Beschwerdefüh- rer wiederum an den beschwerdeweise geltend gemachten Ausführungen fest.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (act. II 100), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Versicherungsleistungen per 18. Februar 2015 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob auch nach dem 18. Februar 2015 ein Anspruch auf Leistun- gen der Unfallversicherung besteht und dabei insbesondere, ob die weiter- hin geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu- sammenhang zum Ereignis vom 8. November 2013 stehen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 6 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
E. 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
E. 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 7 Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).
E. 2.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358).
E. 2.4.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verlet- zung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwen- dung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Be- schwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzun- gen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzu- sammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Ent- stehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 8 die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 8 E. 5.2) – eine Katalogisierung der Unfälle in leich- te (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzuneh- men ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Abhängig von der Unfall- schwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubezie- hen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die Frage, ob zwi- schen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüs- sig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zu- sammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschei- nen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 9 falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3).
E. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerde- führer am 8. November 2013 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und dabei unfallkausale Beschwerden, insbesondere eine nicht dislozierte Fraktur des Kreuzbeins (Os sacrum) Höhe S4 (act. II 19), aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer – basierend auf dem besagten Unfall – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leis- tungseinstellung per 18. Februar 2015 hinaus weiterhin Anspruch auf Leis- tungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die anhaltend geklagten Beschwerden im Bereich des Kreuz- und Steiss- beins in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. November 2013 stehen. Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgen- de Bild:
E. 3.1.1 Der erstbehandelnde Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 30. Ja- nuar 2014 (act. II 12) eine Kontusion des rechten Oberschenkels und des Sacrums mit Fraktur S4 ohne Dislokation. Als objektive Befunde führte er ein ausgeprägtes Hämatom proximaler lateraler Oberschenkel rechts sowie median über dem ganzen Sacrum an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 10
E. 3.1.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 9. Mai 2014 (act. II 39) wurde ein Status nach Os sacrum Querfraktur S4 diagnostiziert. Der Be- schwerdeführer berichte über persistierende Schmerzen über dem Os sa- crum, welche vor allem beim Sitzen, aber auch bei Belastung und beim Gehen, aufträten. Teilweise bestehe ein brennendes Gefühl im Hautareal über dem Kreuzbein. Weiter wurde ausgeführt, es liege eine Druckdolenz vor allem über dem Os sacrum und ein Druckschmerz über dem rechten Trochanter major vor (S. 1). Gemäss Bericht des Spitals H.________ vom 6. Juni 2014 (act. II 45) be- richte der Beschwerdeführer nach wie vor über eine ausgedehnte Schmerzproblematik. Zwar seien die als muskulär bezeichneten Schmer- zen deutlich besser geworden, jedoch habe er an den Knochen nach wie vor Schmerzen. In der bildgebenden Untersuchung vom 5. Juni 2014 (act. II 44) zeige sich die nicht dislozierte Sacrum-Querfraktur im Bereich S4 als vollständig konsolidiert und nicht sekundär disloziert. Organisch lie- ge kein Korrelat zu den persistierenden Beschwerden vor. Vielleicht sei es zu einer Schmerzverarbeitungsstörung und einem verlängerten Schmerz- gedächtnis gekommen (S. 1).
E. 3.1.3 Im Bericht des Spitals H.________ vom 10. Oktober 2014 (act. II
60) wurde ein chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom im Bereich des Os sacrum und ISG rechts bei Status nach Os sacrum Querfraktur S4 diagnostiziert. Eine erneute Bildgebung sei entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden, da sich die Klinik seit der letzten Bildgebung am 5. Juni 2014 (act. II 44) nicht geändert habe. In die- sen Untersuchungen habe sich ein Zustand nach Os sacrum Querfraktur in SWK 4 mit vollständiger Konsolidation des Frakturspalts ohne neue Fraktu- ren gezeigt. Auch in der Infiltration unter BV (Bildverstärker)-Kontrolle vom
17. Juli 2014 habe keine Dislokation der Fraktur nachgewiesen werden können. Schliesslich wurde die Weiterführung der konservativen Therapie empfohlen (S. 1 f.).
E. 3.1.4 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
10. November 2014 (act. II 72 S. 3 f.) einen chronischen posttraumatischen Schmerz im lumbosacralen Übergang mit einem Verdacht auf eine trauma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 11 tisch aktivierte Spondylarthrose, mit einer mediolateral rechts gelegenen Diskushernie L5/S1, mit einer hochgradigen Insuffizienz der Rumpfmusku- latur sowie differentialdiagnostisch mit einem CRPS (komplexen regionalen Schmerzsyndrom, S. 3). Häufig sei der sogenannte Steissbeinschmerz Folge einer traumatisch aktivierten Spondylarthrose im lumbosacralen Übergang. Bei der klinischen Untersuchung seien alle Tests positiv gewe- sen, die Bilder zeigten eine solche mit Vakuumphänomen. Die in den Bil- dern sichtbaren Veränderungen, gerade auch zwischen Sacrum und Coccyx resp. erstem und zweitem Steissbeinwirbel seien sicher degenera- tiver Natur und keine Fraktur. Die Sacrum-Fraktur sei konsolidiert (S. 4).
E. 3.1.5 Im – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten – Bericht des Spitals J.________ vom 31. März 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10) wurden persistierende rechtsseitige Lumboischialgien bei Os coccygis-Pseudarthrose nach Sturz im November 2013 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer klage über starke Schmerzen im Bereich des Steiss- beins, welche anamnestisch seit dem Sturz auf das Gesäss im November 2013 bestünden. Bildmorphologisch korrelierend hierzu zeige sich (in der Szintigraphie vom 25. März 2015; act. I 9) eine Signalanreicherung des Os coccygis, weshalb die Diagnose einer Pseudarthrose im Bereich des Os coccygis gestellt werde. Bei starker Schmerzpersistenz wurde die Durch- führung einer erneuten Infiltration empfohlen (S. 1).
E. 3.1.6 Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. Fe- bruar 2015 (act. II 81) Einsprache erhoben hatte, holte die Beschwerde- gegnerin eine Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________ ein. Diese hielt im Aktenbericht vom 9. April 2015 (act. II 96) – welcher ohne Kenntnis des Berichts des Spitals J.________ vom 31. März 2015 erstellt wurde – fest, dass die nicht dislozierte Sacrumfraktur vollständig verheilt sei und die weiteren radiologischen Befunde durch Dr. med. I.________ (act. II 72 S. 3 f.) als klar degenerativ gewertet würden. Entsprechend bestünden keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen mehr und von ei- ner weiteren ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Die reinen Folgen des Unfalls seien abgeheilt (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 12
E. 3.1.7 Auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers des Beschwer- deführers erstellte Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am
16. Juni 2015 einen Bericht (act. I 11), im welchem er als Diagnosen eine Partialruptur der Supraspinatus-Sehne rechts bei Tendinosis calcarea, eine aktivierte Pseudarthrose Os coccygis und verheilte Os sacrum-Querfraktur S4 nach Leitersturz im November 2013, ein Osteoid-Osteom LWK 5 Basis linker Wirbelbogen und Osteochondrose L5/S1, einen Status nach Arthro- skopie linkes Knie am 29. Mai 2015 wegen initialer Gonarthrose sowie ei- nen Status nach drei Infiltrationen der Lendenwirbelsäule/Sacrum aufführte. Nach erfolgloser konservativer Therapie bestehe die Indikation zur Resek- tion des Os coccygis. Nach Ausschluss psychischer Faktoren und unter Beachtung des radiologischen Verlaufs sei die Pseudarthrose des Os coc- cygis eine Folge des Unfalles vom 8. November 2013 (S. 1). Die bestehen- de Pseudarthrose stelle sich erstmals in der Computertomographie (CT) vom 5. Juni 2014 (act. II 44) dar. Aktuell leide der Beschwerdeführer unter anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen des unteren Rückens mit Ausstrahlung insbesondere in das rechte Bein. Diese Be- schwerden seien durch die erhobenen Befunde erklärbar. Zur Prognose der Steissbeinverletzung könne keine abschliessende Aussage getroffen werden (S. 2).
E. 3.1.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die Beschwerdegeg- nerin eine Aktenbeurteilung durch med. pract. F.________ ein. Dieser führ- te im Bericht vom 4. September 2015 (act. II 119) aus, mit der vorliegenden bildgebenden Diagnostik sei eine Sacrum-Querfraktur in Höhe des vierten Sacralwirbels nachgewiesen. Diese Fraktur sei zeitgerecht abgeheilt. Im Bereich des Steissbeins sei weder in der CT vom 21. November 2013 (act. II 19) noch in derjenigen vom 5. Juni 2014 (act. II 44) eine Fraktur do- kumentiert (S. 9). Auch das MRI vom 6. Oktober 2014 (act. II 116) doku- mentiere keine Fraktur des Steissbeins (S. 10). Die szintigraphisch ver- mehrte Anreicherung des Radionuklids bei der Untersuchung vom 25. März 2015 (act. I 9) im Bereich des Übergangs vom ersten zum zweiten Sacral- wirbel werde als Hinweis auf das Vorliegen einer Pseudarthrose gewertet. Eine Pseudarthrose sei definitionsgemäss eine nicht verheilte Fraktur und damit die Folge der ausbleibenden knöchernen Überbrückung nach einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 13 stattgehabten Fraktur. Im vorliegenden Fall sei aber weder eine Fraktur des Steissbeins nachgewiesen worden noch zeigten die vorliegenden Bilder Hinweise auf einen Versuch des Körpers, eine Heilung (knöcherne Über- brückung) zu erzielen (S. 12). Die Anreicherung des Radionuklids sei nicht beweisend für das Vorliegen einer Pseudarthrose. Auch ein Verschleisslei- den, ein entzündlicher Prozess oder auch ein maligner Prozess könnten zu einer erhöhten Anreicherung des Radionuklids führen (S. 13). Dr. med. I.________ verweise (im Bericht vom 10. November 2014; act. II 72 S. 3 f.) darauf, dass die Veränderungen als degenerativ, also als Ausdruck eines Verschleissleidens zu sehen seien. Bestätigt werde dies durch die Literatur, die ein arthrotisches Geschehen in diesem Bereich als „von grosser Bedeu- tung“ beschreibe. Dieser Beurteilung könne gefolgt werden (S. 14). Zu- sammenfassend kam der Facharzt zum Schluss, die Schmerzen über dem Steissbein verbunden mit dem szintigraphischen Nachweis einer Mehran- reicherung im Bereich der Synchondrose zwischen dem ersten und zweiten Steissbeinwirbel seien erstmals mehr als 16 Monate nach dem Unfall be- schrieben. Sie seien nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls, sondern Ausdruck eines unfallunabhängigen krankhaften Geschehens (z.B. eines arthrotischen Umbaus; S. 15). Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin nahm med. pract. F.________ am
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 14 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor- derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).
E. 3.3 Vorliegend erfüllt der Aktenbericht des med. pract. F.________ vom
E. 3.3.1 Aus dem Bericht von med. pract. F.________ geht klar und schlüs- sig hervor und wird denn auch nicht bestritten, dass die durch den Unfall vom 8. November 2013 erlittene Fraktur des Kreuzbeins zeitgerecht abge- heilt ist (act. II 119 S. 9). Diese Beurteilung findet in den vorliegenden me- dizinischen Akten ihren Rückhalt. Insbesondere der bildgebenden Untersu- chung vom 5. Juni 2014 (act. II 44) ist bezüglich der erlittenen Fraktur des Kreuzbeins zu entnehmen, dass der Frakturspalt vollständig konsolidiert ist. Weiter hat med. pract. F.________ schlüssig und einlässlich dargelegt, weshalb die bestehenden Steissbein-Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Unfalls vom 8. November 2013, sondern Ausdruck eines unfallunabhängigen krankhaften Geschehens darstellen (act. II 119 S. 12 bis S. 15). Daran ändert sowohl der Bericht des Spitals J.________ vom 31. März 2015 (act. I 10) wie auch derjenige von Dr. med. E.________ vom 16. Juni 2015 (act. I 11) nichts, in welchen hinsichtlich der geltend gemachten Steissbein-Beschwerden eine Pseudarthrose des Steissbeins diagnostiziert worden ist, welche in beiden Berichten auf den Unfall vom 8. November 2013 zurückgeführt worden ist. Diesbezüglich hat med. pract. F.________ nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerde- führer durch den Unfall vom 8. November 2013 keine Fraktur des Steiss- beins erlitten hat und deshalb eine Pseudarthrose des Steissbeins, welche definitionsgemäss eine nicht verheilte Fraktur darstellt, nicht vorliegen kann (act. II 119 S. 12). Diese Beurteilung wird durch die vorliegenden Akten gestützt. So wurden weder in der rund zwei Wochen nach dem Unfall er- stellten bildgebenden Untersuchung vom 21. November 2013 (act. II 19) noch in derjenigen vom 6. Oktober 2014 (act. II 116) eine Fraktur des Steissbeins dokumentiert. In der bildgebenden Untersuchung vom 5. Juni 2014 wurden explizit – neben der verheilten Fraktur des Kreuzbeins – keine weiteren Frakturen festgestellt (act. II 44). Ferner steht die Beurteilung von med. pract. F.________ auch im Einklang mit derjenigen von Dr. med. I.________, welcher – in Kenntnis der bildgebenden Untersuchungen vom
21. November 2013 und vom 5. Juni 2014 – bezüglich der sichtbaren Ver- änderungen am Steissbein eine Fraktur ausschloss und diese als sicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 16 degenerativ wertete (act. II 72 S. 3 f.). Diese Beurteilung wurde denn auch durch die Kreisärztin Dr. med. D.________ bestätigt (act. II 96 S. 4). Darü- ber hinaus ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 8.4), dass sowohl die Ärzte des Spitals J.________ wie auch Dr. med. E.________ in ihren Beurteilungen von einer unzutreffenden Anamnese ausgegangen sind. Denn entgegen den Ausführungen in diesen beiden Berichten (vgl. act. I 10 S. 1 und 11 S. 2 Ziff. 4) ist den vorliegenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 8. November 2013 über Beschwerden am Steissbein ge- klagt hat. Solche sind weder vom erstbehandelnden Dr. med. G.________ im Bericht vom 30. Januar 2014 (act. II 12) noch von den Ärzten des H.________ in den Berichten vom 9. Mai 2014 (act. II 39), vom 6. Juni 2014 (act. II 45) und vom 10. Oktober 2014 (act. II 60) erwähnt worden. Dem Beschwerdeführer (Replik S. 3 Art. 6) ist zwar zuzustimmen, dass er im Fragebogen zur Unfallschilderung vom 23. Januar 2014 ausgeführt hat, dass er sich beim Sturz „das Steissbein zwischen dem 3. und 4. gebro- chen“ hat (act. II 11 S. 2). Dabei hat er jedoch offensichtlich das Steissbein mit dem Kreuzbein verwechselt, zumal er unbestrittenermassen bei Letzte- rem auf der Höhe S4 eine Fraktur erlitten hat (act. II 19). Nach dem Darge- legten vermögen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (act. I 10 und 11) die Beurteilung von med. pract. F.________ nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin geltend gemachten Beschwerden im Bereich des Steissbeins und dem Unfall vom 8. November 2013 nicht überwiegend wahrscheinlich. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die weiteren von Dr. med. E.________ diagnostizierten somatischen Beschwerden (Partialruptur der Supraspinatus-Sehne rechts bei Tendinosis calcarea, Osteoid-Osteom LWK 5 Basis linker Wirbelbogen und Osteochondrose L5/S1, Status nach Arthroskopie linkes Knie am 29. Mai 2015 wegen initialer Gonarthrose; vgl. act. II 11 S. 1) unbestrittenermassen in keinem natürlichen Kausalzusam- menhang zum Unfall vom 8. November 2013 stehen.
E. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer im Bereich des Kreuzbeins weiterhin unter Beschwerden leidet (vgl. u.a. act. II 72, 96), welche – wie soeben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 17 dargelegt wurde – nicht mehr auf einer organisch hinreichend nachweisba- ren Unfallfolge beruhen, kann die Frage des natürlichen Kausalzusammen- hangs zum Unfall vom 8. November 2013 letztlich offen bleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 2014 UV Nr. 25 S. 82 E. 4), da eine Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhanges scheitert (vgl. E. 4 hiernach). Dasselbe hat im Übrigen für die von Dr. med. E.________ im Bericht vom 16. Juni 2016 (act. I 11) erwähnte psychische Mitbeteiligung der bestehenden Beschwer- den zu gelten, weshalb die Frage, ob tatsächlich eine psychische Proble- matik besteht, ebenfalls offen bleiben kann.
E. 4 Der adäquate Kausalzusammenhang ist gemäss der für psychische Feh- lentwicklungen geltenden Rechtsprechung zu beurteilen. Bei der Prüfung nach der sog. „Psychopraxis“ werden diese Adäquanzkriterien unter Aus- schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140; vgl. E. 2.4.2 hiervor).
E. 4.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv fassbare) Unfaller- eignis anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 5d bb S. 364 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2013 mit einer auf einer Leiter aufgelegten und damit unfixierten Gerüstlatte aus ca. zwei Metern auf die Kante einer Treppe hinunterstürzte und dabei insbesondere eine Fraktur des Kreuzbeins erlitt (act. II 1, 11, 12). In der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist ein Unfall, bei dem ein Versicherter bei Montage- arbeiten von einem Dach stürzte und aus drei resp. fünf Metern auf die Füsse fiel, als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn qualifiziert worden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Februar 2008, U 11/07, E. 4.2.2). Und auch der Unfall eines Versicherten, der von einer Leiter zunächst auf einen Zwischenboden und anschliessend auf den Fussboden hinunter fiel, wobei die gesamte Sturzhöhe mehrere Meter betrug, wurde den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zugeordnet (Entscheid des BGer vom 19. Juni 2007, U 417/06, E. 4.2.1). In Anbetracht dieser Kasuis- tik und mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf ist nicht zu bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 18 standen, dass die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 8. November 2013 im angefochtenen Einspracheentscheid als mittelschwer im engeren Sinn qualifiziert hat (act. II 100 S. 8 oben). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Zur Bejahung der Adäquanz müssen somit von den zur Adäquanzprüfung heranzuziehenden Kriterien deren drei nachgewiesen sein, falls kein einzelnes Kriterium in besonders ausgepräg- ter oder auffallender Weise gegeben ist (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5).
E. 4.2 Die Prüfung der einzelnen adäquanzrelevanten Kriterien ergibt fol- gendes Bild:
E. 4.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist vorliegend nicht erfüllt.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall eine nicht dislozierte Fraktur des Kreuzbeins, welche ohne operative Massnahmen verheilt ist (act. II 19, 44). Eine schwere oder besonders geartete (somatische) Verletzung, die geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, ist damit offen- sichtlich nicht gegeben.
E. 4.2.3 Eine ungewöhnlich lange Dauer der Behandlung ist ebenfalls nicht gegeben. Die beim Unfall erlittene Fraktur des Kreuzbeins war bereits an- lässlich der bildgebenden Untersuchung vom 5. Juni 2014 vollständig kon- solidiert (act. II 44). Weitere unfallbedingte somatische Verletzungen hatte der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt wurde – nicht.
E. 4.2.4 Hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen körperlicher Dauer- schmerzen liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Be- schwerden im Bereich des Steissbeins sind nicht unfallkausal (vgl. E. 3.3.1 hiervor) und damit nicht massgebend. Zudem können organisch nicht ob- jektiv ausgewiesene Beschwerden nicht berücksichtigt werden (Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2009, 8C_654/2009, E. 4.3). Dieses Kriterium ist damit nicht erfüllt.
E. 4.2.5 Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, finden sich in den Akten nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 19
E. 4.2.6 Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind nicht ersichtlich. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungs- verlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hie- zu besonderer Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5).
E. 4.2.7 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist schliesslich ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten. Dr. med. G.________ attestierte ab dem 10. März 2014 eine 50%-ige Ar- beitsunfähigkeit (act. II 21) und im Bericht des H.________ vom 10. Okto- ber 2014 (act. II 60 S. 2) wurde eine möglichst schnelle Integration ins Arbeitsleben bzw. die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit empfohlen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von den sieben re- levanten Kriterien keines erfüllt ist. Die Adäquanz allfälliger noch vorhande- ner unfallbedingter Beschwerden kann deshalb nicht bejaht werden.
E. 5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
27. April 2015 (act. II 100) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbe- gründet und deshalb abzuweisen.
E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- SUVA (samt Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. De- zember 2015 [inkl. Beilage])
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (act. II 100), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Versicherungsleistungen per 18. Februar 2015 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob auch nach dem 18. Februar 2015 ein Anspruch auf Leistun- gen der Unfallversicherung besteht und dabei insbesondere, ob die weiter- hin geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu- sammenhang zum Ereignis vom 8. November 2013 stehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 6 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 7 Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 2.4.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verlet- zung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwen- dung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Be- schwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzun- gen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzu- sammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Ent- stehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 8 die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 8 E. 5.2) – eine Katalogisierung der Unfälle in leich- te (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzuneh- men ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Abhängig von der Unfall- schwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubezie- hen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die Frage, ob zwi- schen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüs- sig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zu- sammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschei- nen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 9 falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3).
- 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerde- führer am 8. November 2013 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und dabei unfallkausale Beschwerden, insbesondere eine nicht dislozierte Fraktur des Kreuzbeins (Os sacrum) Höhe S4 (act. II 19), aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer – basierend auf dem besagten Unfall – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leis- tungseinstellung per 18. Februar 2015 hinaus weiterhin Anspruch auf Leis- tungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die anhaltend geklagten Beschwerden im Bereich des Kreuz- und Steiss- beins in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. November 2013 stehen. Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgen- de Bild: 3.1.1 Der erstbehandelnde Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 30. Ja- nuar 2014 (act. II 12) eine Kontusion des rechten Oberschenkels und des Sacrums mit Fraktur S4 ohne Dislokation. Als objektive Befunde führte er ein ausgeprägtes Hämatom proximaler lateraler Oberschenkel rechts sowie median über dem ganzen Sacrum an. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 10 3.1.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 9. Mai 2014 (act. II 39) wurde ein Status nach Os sacrum Querfraktur S4 diagnostiziert. Der Be- schwerdeführer berichte über persistierende Schmerzen über dem Os sa- crum, welche vor allem beim Sitzen, aber auch bei Belastung und beim Gehen, aufträten. Teilweise bestehe ein brennendes Gefühl im Hautareal über dem Kreuzbein. Weiter wurde ausgeführt, es liege eine Druckdolenz vor allem über dem Os sacrum und ein Druckschmerz über dem rechten Trochanter major vor (S. 1). Gemäss Bericht des Spitals H.________ vom 6. Juni 2014 (act. II 45) be- richte der Beschwerdeführer nach wie vor über eine ausgedehnte Schmerzproblematik. Zwar seien die als muskulär bezeichneten Schmer- zen deutlich besser geworden, jedoch habe er an den Knochen nach wie vor Schmerzen. In der bildgebenden Untersuchung vom 5. Juni 2014 (act. II 44) zeige sich die nicht dislozierte Sacrum-Querfraktur im Bereich S4 als vollständig konsolidiert und nicht sekundär disloziert. Organisch lie- ge kein Korrelat zu den persistierenden Beschwerden vor. Vielleicht sei es zu einer Schmerzverarbeitungsstörung und einem verlängerten Schmerz- gedächtnis gekommen (S. 1). 3.1.3 Im Bericht des Spitals H.________ vom 10. Oktober 2014 (act. II 60) wurde ein chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom im Bereich des Os sacrum und ISG rechts bei Status nach Os sacrum Querfraktur S4 diagnostiziert. Eine erneute Bildgebung sei entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden, da sich die Klinik seit der letzten Bildgebung am 5. Juni 2014 (act. II 44) nicht geändert habe. In die- sen Untersuchungen habe sich ein Zustand nach Os sacrum Querfraktur in SWK 4 mit vollständiger Konsolidation des Frakturspalts ohne neue Fraktu- ren gezeigt. Auch in der Infiltration unter BV (Bildverstärker)-Kontrolle vom
- Juli 2014 habe keine Dislokation der Fraktur nachgewiesen werden können. Schliesslich wurde die Weiterführung der konservativen Therapie empfohlen (S. 1 f.). 3.1.4 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
- November 2014 (act. II 72 S. 3 f.) einen chronischen posttraumatischen Schmerz im lumbosacralen Übergang mit einem Verdacht auf eine trauma- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 11 tisch aktivierte Spondylarthrose, mit einer mediolateral rechts gelegenen Diskushernie L5/S1, mit einer hochgradigen Insuffizienz der Rumpfmusku- latur sowie differentialdiagnostisch mit einem CRPS (komplexen regionalen Schmerzsyndrom, S. 3). Häufig sei der sogenannte Steissbeinschmerz Folge einer traumatisch aktivierten Spondylarthrose im lumbosacralen Übergang. Bei der klinischen Untersuchung seien alle Tests positiv gewe- sen, die Bilder zeigten eine solche mit Vakuumphänomen. Die in den Bil- dern sichtbaren Veränderungen, gerade auch zwischen Sacrum und Coccyx resp. erstem und zweitem Steissbeinwirbel seien sicher degenera- tiver Natur und keine Fraktur. Die Sacrum-Fraktur sei konsolidiert (S. 4). 3.1.5 Im – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten – Bericht des Spitals J.________ vom 31. März 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10) wurden persistierende rechtsseitige Lumboischialgien bei Os coccygis-Pseudarthrose nach Sturz im November 2013 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer klage über starke Schmerzen im Bereich des Steiss- beins, welche anamnestisch seit dem Sturz auf das Gesäss im November 2013 bestünden. Bildmorphologisch korrelierend hierzu zeige sich (in der Szintigraphie vom 25. März 2015; act. I 9) eine Signalanreicherung des Os coccygis, weshalb die Diagnose einer Pseudarthrose im Bereich des Os coccygis gestellt werde. Bei starker Schmerzpersistenz wurde die Durch- führung einer erneuten Infiltration empfohlen (S. 1). 3.1.6 Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. Fe- bruar 2015 (act. II 81) Einsprache erhoben hatte, holte die Beschwerde- gegnerin eine Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________ ein. Diese hielt im Aktenbericht vom 9. April 2015 (act. II 96) – welcher ohne Kenntnis des Berichts des Spitals J.________ vom 31. März 2015 erstellt wurde – fest, dass die nicht dislozierte Sacrumfraktur vollständig verheilt sei und die weiteren radiologischen Befunde durch Dr. med. I.________ (act. II 72 S. 3 f.) als klar degenerativ gewertet würden. Entsprechend bestünden keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen mehr und von ei- ner weiteren ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Die reinen Folgen des Unfalls seien abgeheilt (S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 12 3.1.7 Auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers des Beschwer- deführers erstellte Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am
- Juni 2015 einen Bericht (act. I 11), im welchem er als Diagnosen eine Partialruptur der Supraspinatus-Sehne rechts bei Tendinosis calcarea, eine aktivierte Pseudarthrose Os coccygis und verheilte Os sacrum-Querfraktur S4 nach Leitersturz im November 2013, ein Osteoid-Osteom LWK 5 Basis linker Wirbelbogen und Osteochondrose L5/S1, einen Status nach Arthro- skopie linkes Knie am 29. Mai 2015 wegen initialer Gonarthrose sowie ei- nen Status nach drei Infiltrationen der Lendenwirbelsäule/Sacrum aufführte. Nach erfolgloser konservativer Therapie bestehe die Indikation zur Resek- tion des Os coccygis. Nach Ausschluss psychischer Faktoren und unter Beachtung des radiologischen Verlaufs sei die Pseudarthrose des Os coc- cygis eine Folge des Unfalles vom 8. November 2013 (S. 1). Die bestehen- de Pseudarthrose stelle sich erstmals in der Computertomographie (CT) vom 5. Juni 2014 (act. II 44) dar. Aktuell leide der Beschwerdeführer unter anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen des unteren Rückens mit Ausstrahlung insbesondere in das rechte Bein. Diese Be- schwerden seien durch die erhobenen Befunde erklärbar. Zur Prognose der Steissbeinverletzung könne keine abschliessende Aussage getroffen werden (S. 2). 3.1.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die Beschwerdegeg- nerin eine Aktenbeurteilung durch med. pract. F.________ ein. Dieser führ- te im Bericht vom 4. September 2015 (act. II 119) aus, mit der vorliegenden bildgebenden Diagnostik sei eine Sacrum-Querfraktur in Höhe des vierten Sacralwirbels nachgewiesen. Diese Fraktur sei zeitgerecht abgeheilt. Im Bereich des Steissbeins sei weder in der CT vom 21. November 2013 (act. II 19) noch in derjenigen vom 5. Juni 2014 (act. II 44) eine Fraktur do- kumentiert (S. 9). Auch das MRI vom 6. Oktober 2014 (act. II 116) doku- mentiere keine Fraktur des Steissbeins (S. 10). Die szintigraphisch ver- mehrte Anreicherung des Radionuklids bei der Untersuchung vom 25. März 2015 (act. I 9) im Bereich des Übergangs vom ersten zum zweiten Sacral- wirbel werde als Hinweis auf das Vorliegen einer Pseudarthrose gewertet. Eine Pseudarthrose sei definitionsgemäss eine nicht verheilte Fraktur und damit die Folge der ausbleibenden knöchernen Überbrückung nach einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 13 stattgehabten Fraktur. Im vorliegenden Fall sei aber weder eine Fraktur des Steissbeins nachgewiesen worden noch zeigten die vorliegenden Bilder Hinweise auf einen Versuch des Körpers, eine Heilung (knöcherne Über- brückung) zu erzielen (S. 12). Die Anreicherung des Radionuklids sei nicht beweisend für das Vorliegen einer Pseudarthrose. Auch ein Verschleisslei- den, ein entzündlicher Prozess oder auch ein maligner Prozess könnten zu einer erhöhten Anreicherung des Radionuklids führen (S. 13). Dr. med. I.________ verweise (im Bericht vom 10. November 2014; act. II 72 S. 3 f.) darauf, dass die Veränderungen als degenerativ, also als Ausdruck eines Verschleissleidens zu sehen seien. Bestätigt werde dies durch die Literatur, die ein arthrotisches Geschehen in diesem Bereich als „von grosser Bedeu- tung“ beschreibe. Dieser Beurteilung könne gefolgt werden (S. 14). Zu- sammenfassend kam der Facharzt zum Schluss, die Schmerzen über dem Steissbein verbunden mit dem szintigraphischen Nachweis einer Mehran- reicherung im Bereich der Synchondrose zwischen dem ersten und zweiten Steissbeinwirbel seien erstmals mehr als 16 Monate nach dem Unfall be- schrieben. Sie seien nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls, sondern Ausdruck eines unfallunabhängigen krankhaften Geschehens (z.B. eines arthrotischen Umbaus; S. 15). Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin nahm med. pract. F.________ am
- November 2015 nochmals Stellung (act. IIA 1), wobei er an seiner Ein- schätzung der Unfallkausalität der Beschwerden am Steissbein ausdrück- lich festhielt. Die bildgebende Untersuchung des Beckens vom 5. Juni 2014 (act. II 44) zeige, dass keine Fraktur oder Pseudarthrose vorliege, sondern lediglich die Knochen des Steissbeins nicht vollständig fusioniert seien. Dies entspreche einem Normalbefund (S. 2 Ziff. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 14 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor- derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Vorliegend erfüllt der Aktenbericht des med. pract. F.________ vom
- September 2015 (act. II 119) samt ergänzender Stellungnahme vom
- November 2015 (act. IIA 1) die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Der Facharzt hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinan- dergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf die zahlreichen bildgebenden Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvoll- ziehbar begründet. Zudem hat med. pract. F.________ sich insbesondere mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten des Spitals J.________ vom 31. März 2015 (act. I 10) und von Dr. med. E.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 15 vom 16. Juni 2015 (act. I 11) ausführlich auseinandergesetzt. In der Folge ist auf die Angaben von med. pract. F.________ abzustellen. 3.3.1 Aus dem Bericht von med. pract. F.________ geht klar und schlüs- sig hervor und wird denn auch nicht bestritten, dass die durch den Unfall vom 8. November 2013 erlittene Fraktur des Kreuzbeins zeitgerecht abge- heilt ist (act. II 119 S. 9). Diese Beurteilung findet in den vorliegenden me- dizinischen Akten ihren Rückhalt. Insbesondere der bildgebenden Untersu- chung vom 5. Juni 2014 (act. II 44) ist bezüglich der erlittenen Fraktur des Kreuzbeins zu entnehmen, dass der Frakturspalt vollständig konsolidiert ist. Weiter hat med. pract. F.________ schlüssig und einlässlich dargelegt, weshalb die bestehenden Steissbein-Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Unfalls vom 8. November 2013, sondern Ausdruck eines unfallunabhängigen krankhaften Geschehens darstellen (act. II 119 S. 12 bis S. 15). Daran ändert sowohl der Bericht des Spitals J.________ vom 31. März 2015 (act. I 10) wie auch derjenige von Dr. med. E.________ vom 16. Juni 2015 (act. I 11) nichts, in welchen hinsichtlich der geltend gemachten Steissbein-Beschwerden eine Pseudarthrose des Steissbeins diagnostiziert worden ist, welche in beiden Berichten auf den Unfall vom 8. November 2013 zurückgeführt worden ist. Diesbezüglich hat med. pract. F.________ nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerde- führer durch den Unfall vom 8. November 2013 keine Fraktur des Steiss- beins erlitten hat und deshalb eine Pseudarthrose des Steissbeins, welche definitionsgemäss eine nicht verheilte Fraktur darstellt, nicht vorliegen kann (act. II 119 S. 12). Diese Beurteilung wird durch die vorliegenden Akten gestützt. So wurden weder in der rund zwei Wochen nach dem Unfall er- stellten bildgebenden Untersuchung vom 21. November 2013 (act. II 19) noch in derjenigen vom 6. Oktober 2014 (act. II 116) eine Fraktur des Steissbeins dokumentiert. In der bildgebenden Untersuchung vom 5. Juni 2014 wurden explizit – neben der verheilten Fraktur des Kreuzbeins – keine weiteren Frakturen festgestellt (act. II 44). Ferner steht die Beurteilung von med. pract. F.________ auch im Einklang mit derjenigen von Dr. med. I.________, welcher – in Kenntnis der bildgebenden Untersuchungen vom
- November 2013 und vom 5. Juni 2014 – bezüglich der sichtbaren Ver- änderungen am Steissbein eine Fraktur ausschloss und diese als sicher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 16 degenerativ wertete (act. II 72 S. 3 f.). Diese Beurteilung wurde denn auch durch die Kreisärztin Dr. med. D.________ bestätigt (act. II 96 S. 4). Darü- ber hinaus ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 8.4), dass sowohl die Ärzte des Spitals J.________ wie auch Dr. med. E.________ in ihren Beurteilungen von einer unzutreffenden Anamnese ausgegangen sind. Denn entgegen den Ausführungen in diesen beiden Berichten (vgl. act. I 10 S. 1 und 11 S. 2 Ziff. 4) ist den vorliegenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 8. November 2013 über Beschwerden am Steissbein ge- klagt hat. Solche sind weder vom erstbehandelnden Dr. med. G.________ im Bericht vom 30. Januar 2014 (act. II 12) noch von den Ärzten des H.________ in den Berichten vom 9. Mai 2014 (act. II 39), vom 6. Juni 2014 (act. II 45) und vom 10. Oktober 2014 (act. II 60) erwähnt worden. Dem Beschwerdeführer (Replik S. 3 Art. 6) ist zwar zuzustimmen, dass er im Fragebogen zur Unfallschilderung vom 23. Januar 2014 ausgeführt hat, dass er sich beim Sturz „das Steissbein zwischen dem 3. und 4. gebro- chen“ hat (act. II 11 S. 2). Dabei hat er jedoch offensichtlich das Steissbein mit dem Kreuzbein verwechselt, zumal er unbestrittenermassen bei Letzte- rem auf der Höhe S4 eine Fraktur erlitten hat (act. II 19). Nach dem Darge- legten vermögen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (act. I 10 und 11) die Beurteilung von med. pract. F.________ nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin geltend gemachten Beschwerden im Bereich des Steissbeins und dem Unfall vom 8. November 2013 nicht überwiegend wahrscheinlich. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die weiteren von Dr. med. E.________ diagnostizierten somatischen Beschwerden (Partialruptur der Supraspinatus-Sehne rechts bei Tendinosis calcarea, Osteoid-Osteom LWK 5 Basis linker Wirbelbogen und Osteochondrose L5/S1, Status nach Arthroskopie linkes Knie am 29. Mai 2015 wegen initialer Gonarthrose; vgl. act. II 11 S. 1) unbestrittenermassen in keinem natürlichen Kausalzusam- menhang zum Unfall vom 8. November 2013 stehen. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer im Bereich des Kreuzbeins weiterhin unter Beschwerden leidet (vgl. u.a. act. II 72, 96), welche – wie soeben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 17 dargelegt wurde – nicht mehr auf einer organisch hinreichend nachweisba- ren Unfallfolge beruhen, kann die Frage des natürlichen Kausalzusammen- hangs zum Unfall vom 8. November 2013 letztlich offen bleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 2014 UV Nr. 25 S. 82 E. 4), da eine Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhanges scheitert (vgl. E. 4 hiernach). Dasselbe hat im Übrigen für die von Dr. med. E.________ im Bericht vom 16. Juni 2016 (act. I 11) erwähnte psychische Mitbeteiligung der bestehenden Beschwer- den zu gelten, weshalb die Frage, ob tatsächlich eine psychische Proble- matik besteht, ebenfalls offen bleiben kann.
- Der adäquate Kausalzusammenhang ist gemäss der für psychische Feh- lentwicklungen geltenden Rechtsprechung zu beurteilen. Bei der Prüfung nach der sog. „Psychopraxis“ werden diese Adäquanzkriterien unter Aus- schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140; vgl. E. 2.4.2 hiervor). 4.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv fassbare) Unfaller- eignis anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 5d bb S. 364 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2013 mit einer auf einer Leiter aufgelegten und damit unfixierten Gerüstlatte aus ca. zwei Metern auf die Kante einer Treppe hinunterstürzte und dabei insbesondere eine Fraktur des Kreuzbeins erlitt (act. II 1, 11, 12). In der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist ein Unfall, bei dem ein Versicherter bei Montage- arbeiten von einem Dach stürzte und aus drei resp. fünf Metern auf die Füsse fiel, als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn qualifiziert worden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Februar 2008, U 11/07, E. 4.2.2). Und auch der Unfall eines Versicherten, der von einer Leiter zunächst auf einen Zwischenboden und anschliessend auf den Fussboden hinunter fiel, wobei die gesamte Sturzhöhe mehrere Meter betrug, wurde den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zugeordnet (Entscheid des BGer vom 19. Juni 2007, U 417/06, E. 4.2.1). In Anbetracht dieser Kasuis- tik und mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf ist nicht zu bean- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 18 standen, dass die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 8. November 2013 im angefochtenen Einspracheentscheid als mittelschwer im engeren Sinn qualifiziert hat (act. II 100 S. 8 oben). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Zur Bejahung der Adäquanz müssen somit von den zur Adäquanzprüfung heranzuziehenden Kriterien deren drei nachgewiesen sein, falls kein einzelnes Kriterium in besonders ausgepräg- ter oder auffallender Weise gegeben ist (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). 4.2 Die Prüfung der einzelnen adäquanzrelevanten Kriterien ergibt fol- gendes Bild: 4.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist vorliegend nicht erfüllt. 4.2.2 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall eine nicht dislozierte Fraktur des Kreuzbeins, welche ohne operative Massnahmen verheilt ist (act. II 19, 44). Eine schwere oder besonders geartete (somatische) Verletzung, die geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, ist damit offen- sichtlich nicht gegeben. 4.2.3 Eine ungewöhnlich lange Dauer der Behandlung ist ebenfalls nicht gegeben. Die beim Unfall erlittene Fraktur des Kreuzbeins war bereits an- lässlich der bildgebenden Untersuchung vom 5. Juni 2014 vollständig kon- solidiert (act. II 44). Weitere unfallbedingte somatische Verletzungen hatte der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt wurde – nicht. 4.2.4 Hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen körperlicher Dauer- schmerzen liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Be- schwerden im Bereich des Steissbeins sind nicht unfallkausal (vgl. E. 3.3.1 hiervor) und damit nicht massgebend. Zudem können organisch nicht ob- jektiv ausgewiesene Beschwerden nicht berücksichtigt werden (Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2009, 8C_654/2009, E. 4.3). Dieses Kriterium ist damit nicht erfüllt. 4.2.5 Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, finden sich in den Akten nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 19 4.2.6 Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind nicht ersichtlich. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungs- verlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hie- zu besonderer Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). 4.2.7 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist schliesslich ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten. Dr. med. G.________ attestierte ab dem 10. März 2014 eine 50%-ige Ar- beitsunfähigkeit (act. II 21) und im Bericht des H.________ vom 10. Okto- ber 2014 (act. II 60 S. 2) wurde eine möglichst schnelle Integration ins Arbeitsleben bzw. die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit empfohlen. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von den sieben re- levanten Kriterien keines erfüllt ist. Die Adäquanz allfälliger noch vorhande- ner unfallbedingter Beschwerden kann deshalb nicht bejaht werden.
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- April 2015 (act. II 100) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbe- gründet und deshalb abzuweisen.
- 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA (samt Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. De- zember 2015 [inkl. Beilage]) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 14. Juni 2016 abgewiesen (8C_234/2016). 200 15 495 UV SCJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Februar 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 2 betreffend Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (3.33476.13.4)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit April 2003 als … bei der C.________ tätig und damit bei der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als er am 8. November 2013 bei der Arbeit aus ca. zwei Metern auf die Kante einer Treppe hinun- terstürzte und dabei insbesondere eine Fraktur des Kreuzbeins erlitt (Akten der SUVA [act. II] 1, 11, 12). Nachdem die SUVA, welche bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet (vgl. u.a. act. II 2 und 4) und medizinische Unterla- gen eingeholt hatte, stellte sie mit Verfügung vom 18. Februar 2015 (act. II
81) die bislang erbrachten Versicherungsleistungen per 18. Februar 2015 ein, da die weiterhin geklagten Beschwerden in keinem adäquaten Kausal- zusammenhang zum Ereignis vom 8. November 2013 stünden. Ferner ver- neinte sie mangels bestehender Unfallfolgen einen Anspruch auf eine Inva- lidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen erhoben sowohl der Versicherte wie auch dessen Krankenversicherer Einsprache (act. II 83, 85, 89), wobei letzterer seine Einsprache am 17. März 2015 wieder zurück zog (act. II 90). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom
9. April 2015 (act. II 96) wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom
27. April 2015 (act. II 100) ab. B. Hiergegen lässt der Versicherte am 28. Mai 2015 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids so- wie die (Weiter-)Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen. Am 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 4 Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Juni 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 11) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2015 schliesst die Beschwer- degegnerin insbesondere unter Hinweis auf eine Beurteilung des med. pract. F.________, Facharzt für Chirurgie, von der Abteilung Versi- cherungsmedizin, vom 4. September 2015 (act. II 119) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Oktober 2015 hält der Beschwerdeführer am gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 19. November 2015 bestätigt die Beschwerdegegnerin un- ter Hinweis auf eine weitere Beurteilung von med. pract. F.________ vom
4. November 2015 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 hält der Beschwerdefüh- rer wiederum an den beschwerdeweise geltend gemachten Ausführungen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (act. II 100), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Versicherungsleistungen per 18. Februar 2015 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob auch nach dem 18. Februar 2015 ein Anspruch auf Leistun- gen der Unfallversicherung besteht und dabei insbesondere, ob die weiter- hin geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu- sammenhang zum Ereignis vom 8. November 2013 stehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 6 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 7 Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 2.4.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verlet- zung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwen- dung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Be- schwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzun- gen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzu- sammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Ent- stehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 8 die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 8 E. 5.2) – eine Katalogisierung der Unfälle in leich- te (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzuneh- men ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Abhängig von der Unfall- schwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubezie- hen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die Frage, ob zwi- schen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüs- sig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zu- sammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschei- nen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 9 falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerde- führer am 8. November 2013 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und dabei unfallkausale Beschwerden, insbesondere eine nicht dislozierte Fraktur des Kreuzbeins (Os sacrum) Höhe S4 (act. II 19), aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer – basierend auf dem besagten Unfall – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leis- tungseinstellung per 18. Februar 2015 hinaus weiterhin Anspruch auf Leis- tungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die anhaltend geklagten Beschwerden im Bereich des Kreuz- und Steiss- beins in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. November 2013 stehen. Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgen- de Bild: 3.1.1 Der erstbehandelnde Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 30. Ja- nuar 2014 (act. II 12) eine Kontusion des rechten Oberschenkels und des Sacrums mit Fraktur S4 ohne Dislokation. Als objektive Befunde führte er ein ausgeprägtes Hämatom proximaler lateraler Oberschenkel rechts sowie median über dem ganzen Sacrum an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 10 3.1.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 9. Mai 2014 (act. II 39) wurde ein Status nach Os sacrum Querfraktur S4 diagnostiziert. Der Be- schwerdeführer berichte über persistierende Schmerzen über dem Os sa- crum, welche vor allem beim Sitzen, aber auch bei Belastung und beim Gehen, aufträten. Teilweise bestehe ein brennendes Gefühl im Hautareal über dem Kreuzbein. Weiter wurde ausgeführt, es liege eine Druckdolenz vor allem über dem Os sacrum und ein Druckschmerz über dem rechten Trochanter major vor (S. 1). Gemäss Bericht des Spitals H.________ vom 6. Juni 2014 (act. II 45) be- richte der Beschwerdeführer nach wie vor über eine ausgedehnte Schmerzproblematik. Zwar seien die als muskulär bezeichneten Schmer- zen deutlich besser geworden, jedoch habe er an den Knochen nach wie vor Schmerzen. In der bildgebenden Untersuchung vom 5. Juni 2014 (act. II 44) zeige sich die nicht dislozierte Sacrum-Querfraktur im Bereich S4 als vollständig konsolidiert und nicht sekundär disloziert. Organisch lie- ge kein Korrelat zu den persistierenden Beschwerden vor. Vielleicht sei es zu einer Schmerzverarbeitungsstörung und einem verlängerten Schmerz- gedächtnis gekommen (S. 1). 3.1.3 Im Bericht des Spitals H.________ vom 10. Oktober 2014 (act. II
60) wurde ein chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom im Bereich des Os sacrum und ISG rechts bei Status nach Os sacrum Querfraktur S4 diagnostiziert. Eine erneute Bildgebung sei entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden, da sich die Klinik seit der letzten Bildgebung am 5. Juni 2014 (act. II 44) nicht geändert habe. In die- sen Untersuchungen habe sich ein Zustand nach Os sacrum Querfraktur in SWK 4 mit vollständiger Konsolidation des Frakturspalts ohne neue Fraktu- ren gezeigt. Auch in der Infiltration unter BV (Bildverstärker)-Kontrolle vom
17. Juli 2014 habe keine Dislokation der Fraktur nachgewiesen werden können. Schliesslich wurde die Weiterführung der konservativen Therapie empfohlen (S. 1 f.). 3.1.4 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
10. November 2014 (act. II 72 S. 3 f.) einen chronischen posttraumatischen Schmerz im lumbosacralen Übergang mit einem Verdacht auf eine trauma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 11 tisch aktivierte Spondylarthrose, mit einer mediolateral rechts gelegenen Diskushernie L5/S1, mit einer hochgradigen Insuffizienz der Rumpfmusku- latur sowie differentialdiagnostisch mit einem CRPS (komplexen regionalen Schmerzsyndrom, S. 3). Häufig sei der sogenannte Steissbeinschmerz Folge einer traumatisch aktivierten Spondylarthrose im lumbosacralen Übergang. Bei der klinischen Untersuchung seien alle Tests positiv gewe- sen, die Bilder zeigten eine solche mit Vakuumphänomen. Die in den Bil- dern sichtbaren Veränderungen, gerade auch zwischen Sacrum und Coccyx resp. erstem und zweitem Steissbeinwirbel seien sicher degenera- tiver Natur und keine Fraktur. Die Sacrum-Fraktur sei konsolidiert (S. 4). 3.1.5 Im – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten – Bericht des Spitals J.________ vom 31. März 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10) wurden persistierende rechtsseitige Lumboischialgien bei Os coccygis-Pseudarthrose nach Sturz im November 2013 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer klage über starke Schmerzen im Bereich des Steiss- beins, welche anamnestisch seit dem Sturz auf das Gesäss im November 2013 bestünden. Bildmorphologisch korrelierend hierzu zeige sich (in der Szintigraphie vom 25. März 2015; act. I 9) eine Signalanreicherung des Os coccygis, weshalb die Diagnose einer Pseudarthrose im Bereich des Os coccygis gestellt werde. Bei starker Schmerzpersistenz wurde die Durch- führung einer erneuten Infiltration empfohlen (S. 1). 3.1.6 Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. Fe- bruar 2015 (act. II 81) Einsprache erhoben hatte, holte die Beschwerde- gegnerin eine Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________ ein. Diese hielt im Aktenbericht vom 9. April 2015 (act. II 96) – welcher ohne Kenntnis des Berichts des Spitals J.________ vom 31. März 2015 erstellt wurde – fest, dass die nicht dislozierte Sacrumfraktur vollständig verheilt sei und die weiteren radiologischen Befunde durch Dr. med. I.________ (act. II 72 S. 3 f.) als klar degenerativ gewertet würden. Entsprechend bestünden keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen mehr und von ei- ner weiteren ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Die reinen Folgen des Unfalls seien abgeheilt (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 12 3.1.7 Auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers des Beschwer- deführers erstellte Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am
16. Juni 2015 einen Bericht (act. I 11), im welchem er als Diagnosen eine Partialruptur der Supraspinatus-Sehne rechts bei Tendinosis calcarea, eine aktivierte Pseudarthrose Os coccygis und verheilte Os sacrum-Querfraktur S4 nach Leitersturz im November 2013, ein Osteoid-Osteom LWK 5 Basis linker Wirbelbogen und Osteochondrose L5/S1, einen Status nach Arthro- skopie linkes Knie am 29. Mai 2015 wegen initialer Gonarthrose sowie ei- nen Status nach drei Infiltrationen der Lendenwirbelsäule/Sacrum aufführte. Nach erfolgloser konservativer Therapie bestehe die Indikation zur Resek- tion des Os coccygis. Nach Ausschluss psychischer Faktoren und unter Beachtung des radiologischen Verlaufs sei die Pseudarthrose des Os coc- cygis eine Folge des Unfalles vom 8. November 2013 (S. 1). Die bestehen- de Pseudarthrose stelle sich erstmals in der Computertomographie (CT) vom 5. Juni 2014 (act. II 44) dar. Aktuell leide der Beschwerdeführer unter anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen des unteren Rückens mit Ausstrahlung insbesondere in das rechte Bein. Diese Be- schwerden seien durch die erhobenen Befunde erklärbar. Zur Prognose der Steissbeinverletzung könne keine abschliessende Aussage getroffen werden (S. 2). 3.1.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die Beschwerdegeg- nerin eine Aktenbeurteilung durch med. pract. F.________ ein. Dieser führ- te im Bericht vom 4. September 2015 (act. II 119) aus, mit der vorliegenden bildgebenden Diagnostik sei eine Sacrum-Querfraktur in Höhe des vierten Sacralwirbels nachgewiesen. Diese Fraktur sei zeitgerecht abgeheilt. Im Bereich des Steissbeins sei weder in der CT vom 21. November 2013 (act. II 19) noch in derjenigen vom 5. Juni 2014 (act. II 44) eine Fraktur do- kumentiert (S. 9). Auch das MRI vom 6. Oktober 2014 (act. II 116) doku- mentiere keine Fraktur des Steissbeins (S. 10). Die szintigraphisch ver- mehrte Anreicherung des Radionuklids bei der Untersuchung vom 25. März 2015 (act. I 9) im Bereich des Übergangs vom ersten zum zweiten Sacral- wirbel werde als Hinweis auf das Vorliegen einer Pseudarthrose gewertet. Eine Pseudarthrose sei definitionsgemäss eine nicht verheilte Fraktur und damit die Folge der ausbleibenden knöchernen Überbrückung nach einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 13 stattgehabten Fraktur. Im vorliegenden Fall sei aber weder eine Fraktur des Steissbeins nachgewiesen worden noch zeigten die vorliegenden Bilder Hinweise auf einen Versuch des Körpers, eine Heilung (knöcherne Über- brückung) zu erzielen (S. 12). Die Anreicherung des Radionuklids sei nicht beweisend für das Vorliegen einer Pseudarthrose. Auch ein Verschleisslei- den, ein entzündlicher Prozess oder auch ein maligner Prozess könnten zu einer erhöhten Anreicherung des Radionuklids führen (S. 13). Dr. med. I.________ verweise (im Bericht vom 10. November 2014; act. II 72 S. 3 f.) darauf, dass die Veränderungen als degenerativ, also als Ausdruck eines Verschleissleidens zu sehen seien. Bestätigt werde dies durch die Literatur, die ein arthrotisches Geschehen in diesem Bereich als „von grosser Bedeu- tung“ beschreibe. Dieser Beurteilung könne gefolgt werden (S. 14). Zu- sammenfassend kam der Facharzt zum Schluss, die Schmerzen über dem Steissbein verbunden mit dem szintigraphischen Nachweis einer Mehran- reicherung im Bereich der Synchondrose zwischen dem ersten und zweiten Steissbeinwirbel seien erstmals mehr als 16 Monate nach dem Unfall be- schrieben. Sie seien nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls, sondern Ausdruck eines unfallunabhängigen krankhaften Geschehens (z.B. eines arthrotischen Umbaus; S. 15). Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin nahm med. pract. F.________ am
4. November 2015 nochmals Stellung (act. IIA 1), wobei er an seiner Ein- schätzung der Unfallkausalität der Beschwerden am Steissbein ausdrück- lich festhielt. Die bildgebende Untersuchung des Beckens vom 5. Juni 2014 (act. II 44) zeige, dass keine Fraktur oder Pseudarthrose vorliege, sondern lediglich die Knochen des Steissbeins nicht vollständig fusioniert seien. Dies entspreche einem Normalbefund (S. 2 Ziff. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 14 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor- derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Vorliegend erfüllt der Aktenbericht des med. pract. F.________ vom
4. September 2015 (act. II 119) samt ergänzender Stellungnahme vom
4. November 2015 (act. IIA 1) die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Der Facharzt hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinan- dergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf die zahlreichen bildgebenden Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvoll- ziehbar begründet. Zudem hat med. pract. F.________ sich insbesondere mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten des Spitals J.________ vom 31. März 2015 (act. I 10) und von Dr. med. E.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 15 vom 16. Juni 2015 (act. I 11) ausführlich auseinandergesetzt. In der Folge ist auf die Angaben von med. pract. F.________ abzustellen. 3.3.1 Aus dem Bericht von med. pract. F.________ geht klar und schlüs- sig hervor und wird denn auch nicht bestritten, dass die durch den Unfall vom 8. November 2013 erlittene Fraktur des Kreuzbeins zeitgerecht abge- heilt ist (act. II 119 S. 9). Diese Beurteilung findet in den vorliegenden me- dizinischen Akten ihren Rückhalt. Insbesondere der bildgebenden Untersu- chung vom 5. Juni 2014 (act. II 44) ist bezüglich der erlittenen Fraktur des Kreuzbeins zu entnehmen, dass der Frakturspalt vollständig konsolidiert ist. Weiter hat med. pract. F.________ schlüssig und einlässlich dargelegt, weshalb die bestehenden Steissbein-Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Unfalls vom 8. November 2013, sondern Ausdruck eines unfallunabhängigen krankhaften Geschehens darstellen (act. II 119 S. 12 bis S. 15). Daran ändert sowohl der Bericht des Spitals J.________ vom 31. März 2015 (act. I 10) wie auch derjenige von Dr. med. E.________ vom 16. Juni 2015 (act. I 11) nichts, in welchen hinsichtlich der geltend gemachten Steissbein-Beschwerden eine Pseudarthrose des Steissbeins diagnostiziert worden ist, welche in beiden Berichten auf den Unfall vom 8. November 2013 zurückgeführt worden ist. Diesbezüglich hat med. pract. F.________ nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerde- führer durch den Unfall vom 8. November 2013 keine Fraktur des Steiss- beins erlitten hat und deshalb eine Pseudarthrose des Steissbeins, welche definitionsgemäss eine nicht verheilte Fraktur darstellt, nicht vorliegen kann (act. II 119 S. 12). Diese Beurteilung wird durch die vorliegenden Akten gestützt. So wurden weder in der rund zwei Wochen nach dem Unfall er- stellten bildgebenden Untersuchung vom 21. November 2013 (act. II 19) noch in derjenigen vom 6. Oktober 2014 (act. II 116) eine Fraktur des Steissbeins dokumentiert. In der bildgebenden Untersuchung vom 5. Juni 2014 wurden explizit – neben der verheilten Fraktur des Kreuzbeins – keine weiteren Frakturen festgestellt (act. II 44). Ferner steht die Beurteilung von med. pract. F.________ auch im Einklang mit derjenigen von Dr. med. I.________, welcher – in Kenntnis der bildgebenden Untersuchungen vom
21. November 2013 und vom 5. Juni 2014 – bezüglich der sichtbaren Ver- änderungen am Steissbein eine Fraktur ausschloss und diese als sicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 16 degenerativ wertete (act. II 72 S. 3 f.). Diese Beurteilung wurde denn auch durch die Kreisärztin Dr. med. D.________ bestätigt (act. II 96 S. 4). Darü- ber hinaus ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 8.4), dass sowohl die Ärzte des Spitals J.________ wie auch Dr. med. E.________ in ihren Beurteilungen von einer unzutreffenden Anamnese ausgegangen sind. Denn entgegen den Ausführungen in diesen beiden Berichten (vgl. act. I 10 S. 1 und 11 S. 2 Ziff. 4) ist den vorliegenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 8. November 2013 über Beschwerden am Steissbein ge- klagt hat. Solche sind weder vom erstbehandelnden Dr. med. G.________ im Bericht vom 30. Januar 2014 (act. II 12) noch von den Ärzten des H.________ in den Berichten vom 9. Mai 2014 (act. II 39), vom 6. Juni 2014 (act. II 45) und vom 10. Oktober 2014 (act. II 60) erwähnt worden. Dem Beschwerdeführer (Replik S. 3 Art. 6) ist zwar zuzustimmen, dass er im Fragebogen zur Unfallschilderung vom 23. Januar 2014 ausgeführt hat, dass er sich beim Sturz „das Steissbein zwischen dem 3. und 4. gebro- chen“ hat (act. II 11 S. 2). Dabei hat er jedoch offensichtlich das Steissbein mit dem Kreuzbein verwechselt, zumal er unbestrittenermassen bei Letzte- rem auf der Höhe S4 eine Fraktur erlitten hat (act. II 19). Nach dem Darge- legten vermögen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (act. I 10 und 11) die Beurteilung von med. pract. F.________ nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin geltend gemachten Beschwerden im Bereich des Steissbeins und dem Unfall vom 8. November 2013 nicht überwiegend wahrscheinlich. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die weiteren von Dr. med. E.________ diagnostizierten somatischen Beschwerden (Partialruptur der Supraspinatus-Sehne rechts bei Tendinosis calcarea, Osteoid-Osteom LWK 5 Basis linker Wirbelbogen und Osteochondrose L5/S1, Status nach Arthroskopie linkes Knie am 29. Mai 2015 wegen initialer Gonarthrose; vgl. act. II 11 S. 1) unbestrittenermassen in keinem natürlichen Kausalzusam- menhang zum Unfall vom 8. November 2013 stehen. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer im Bereich des Kreuzbeins weiterhin unter Beschwerden leidet (vgl. u.a. act. II 72, 96), welche – wie soeben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 17 dargelegt wurde – nicht mehr auf einer organisch hinreichend nachweisba- ren Unfallfolge beruhen, kann die Frage des natürlichen Kausalzusammen- hangs zum Unfall vom 8. November 2013 letztlich offen bleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 2014 UV Nr. 25 S. 82 E. 4), da eine Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhanges scheitert (vgl. E. 4 hiernach). Dasselbe hat im Übrigen für die von Dr. med. E.________ im Bericht vom 16. Juni 2016 (act. I 11) erwähnte psychische Mitbeteiligung der bestehenden Beschwer- den zu gelten, weshalb die Frage, ob tatsächlich eine psychische Proble- matik besteht, ebenfalls offen bleiben kann. 4. Der adäquate Kausalzusammenhang ist gemäss der für psychische Feh- lentwicklungen geltenden Rechtsprechung zu beurteilen. Bei der Prüfung nach der sog. „Psychopraxis“ werden diese Adäquanzkriterien unter Aus- schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140; vgl. E. 2.4.2 hiervor). 4.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv fassbare) Unfaller- eignis anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 5d bb S. 364 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2013 mit einer auf einer Leiter aufgelegten und damit unfixierten Gerüstlatte aus ca. zwei Metern auf die Kante einer Treppe hinunterstürzte und dabei insbesondere eine Fraktur des Kreuzbeins erlitt (act. II 1, 11, 12). In der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist ein Unfall, bei dem ein Versicherter bei Montage- arbeiten von einem Dach stürzte und aus drei resp. fünf Metern auf die Füsse fiel, als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn qualifiziert worden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Februar 2008, U 11/07, E. 4.2.2). Und auch der Unfall eines Versicherten, der von einer Leiter zunächst auf einen Zwischenboden und anschliessend auf den Fussboden hinunter fiel, wobei die gesamte Sturzhöhe mehrere Meter betrug, wurde den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zugeordnet (Entscheid des BGer vom 19. Juni 2007, U 417/06, E. 4.2.1). In Anbetracht dieser Kasuis- tik und mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf ist nicht zu bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 18 standen, dass die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 8. November 2013 im angefochtenen Einspracheentscheid als mittelschwer im engeren Sinn qualifiziert hat (act. II 100 S. 8 oben). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Zur Bejahung der Adäquanz müssen somit von den zur Adäquanzprüfung heranzuziehenden Kriterien deren drei nachgewiesen sein, falls kein einzelnes Kriterium in besonders ausgepräg- ter oder auffallender Weise gegeben ist (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). 4.2 Die Prüfung der einzelnen adäquanzrelevanten Kriterien ergibt fol- gendes Bild: 4.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist vorliegend nicht erfüllt. 4.2.2 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall eine nicht dislozierte Fraktur des Kreuzbeins, welche ohne operative Massnahmen verheilt ist (act. II 19, 44). Eine schwere oder besonders geartete (somatische) Verletzung, die geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, ist damit offen- sichtlich nicht gegeben. 4.2.3 Eine ungewöhnlich lange Dauer der Behandlung ist ebenfalls nicht gegeben. Die beim Unfall erlittene Fraktur des Kreuzbeins war bereits an- lässlich der bildgebenden Untersuchung vom 5. Juni 2014 vollständig kon- solidiert (act. II 44). Weitere unfallbedingte somatische Verletzungen hatte der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt wurde – nicht. 4.2.4 Hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen körperlicher Dauer- schmerzen liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Be- schwerden im Bereich des Steissbeins sind nicht unfallkausal (vgl. E. 3.3.1 hiervor) und damit nicht massgebend. Zudem können organisch nicht ob- jektiv ausgewiesene Beschwerden nicht berücksichtigt werden (Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2009, 8C_654/2009, E. 4.3). Dieses Kriterium ist damit nicht erfüllt. 4.2.5 Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, finden sich in den Akten nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 19 4.2.6 Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind nicht ersichtlich. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungs- verlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hie- zu besonderer Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). 4.2.7 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist schliesslich ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten. Dr. med. G.________ attestierte ab dem 10. März 2014 eine 50%-ige Ar- beitsunfähigkeit (act. II 21) und im Bericht des H.________ vom 10. Okto- ber 2014 (act. II 60 S. 2) wurde eine möglichst schnelle Integration ins Arbeitsleben bzw. die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit empfohlen. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von den sieben re- levanten Kriterien keines erfüllt ist. Die Adäquanz allfälliger noch vorhande- ner unfallbedingter Beschwerden kann deshalb nicht bejaht werden. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
27. April 2015 (act. II 100) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbe- gründet und deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2016, UV/15/495, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- SUVA (samt Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. De- zember 2015 [inkl. Beilage])
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.