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200 2015 486

Bern VerwG · 2016-02-19 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. April 2015

Sachverhalt

A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. September 2013 unter Hinweis auf psychische Pro- bleme sowie Rücken- und Ellenbogenbeschwerden bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (AB 6 - 8, 10, 14 -15, 18, 24, 29, 31), unter anderem nahm sie ein zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 23. Juni 2014 erstelltes Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu den Akten (AB 28.1). Nachdem die IVB in Absprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 31) ein polydisziplinäres Gutachten bei der D.________ (MEDAS) eingeholt hatte (AB 42.1 - 6), stellte sie der Versi- cherten mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 (AB 43) – mangels invalidi- sierendem Gesundheitsschaden – die Verweigerung einer Rentenzuspra- che in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte sowohl durch ihren Haus- arzt, Dr. med. E.________ (AB 44), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als auch durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B.________ (AB 45, 48), Einwendungen erheben. Mit Verfügung vom 22. April 2015 (AB 51) wies die IVB das Leistungsbegehren entsprechend dem Vorbescheid ab. B. Beschwerdeweise beantragte die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 26. Mai 2015 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge das Folgende:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. April 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.

2. Es sei über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eventualiter ein Obergutachten und subeventualiter ein pharmakologisches Gutachten erstellen zu lassen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuwei- sen mit der Massgabe, gestützt auf diese Expertise neu zu verfügen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 3

3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständigung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. die prozessleitenden Verfügungen vom 27. Mai,

30. Juni und 5. August 2015) ergänzte die Beschwerdeführerin am 17. Juni sowie am 28. Juli 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und erteilte am 14. August 2015 weitere Auskünfte. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlendem Nachweis der Bedürftig- keit abgewiesen. Der verfügte Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Am 3. Dezember 2015 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 22. April 2015 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 2 VRPG).

E. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie beanstandet, dass aus der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2015 nicht hervorgehe, auf welche Akten sich die Beschwerdegegnerin gestützt habe, und es ihr in der Folge nicht möglich gewesen sei, das "medizinische Abklärungsergebnis" nach- zuvollziehen und allenfalls rechtswirksam anzufechten (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 1 f.).

E. 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 5 auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entschei- dungsgründe der betroffenen Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgelehnt. Sie legte dar, dass die diagnostizierte mit- telgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) aus rechtlicher Sicht keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit zu bewirken vermöge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die betreffende Störung respektive ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens- anstrengung überwindbar seien (AB 51/1). Bezüglich der von der Be- schwerdeführerin gegen den Vorbescheid (AB 43) vorgebrachten Einwän- de (AB 44, 45, 48) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der psychiatri- sche Experte im Gutachten auf eine komplexe psychosoziale Belastung, welche sich auf den Verlauf und den Schweregrad der psychiatrischen Er- krankung auswirke, verwiesen habe. Damit finde die mittelgradige depres- sive Episode ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Umständen und subjektiven Auffassungen, weshalb sie im Rahmen der invalidenversi- cherungsrechtlichen Leistungszusprache nicht zu berücksichtigen sei (AB 51/2). Die Beschwerdegegnerin nannte in der ablehnenden Verfügung somit kurz die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ih- ren Entscheid stützte. Aus der Verfügung geht zudem hervor, weshalb die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 6 Beschwerdegegnerin die Einwendungen der Beschwerdeführerin für unzu- treffend hält (AB 51/1 f.; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 Rz. 56). Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Begrün- dungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Nachfolgend ist auf die materiellen Rügen einzugehen bzw. der Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin zu beurteilen:

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.).

E. 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 7

E. 3.2.1 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).

E. 3.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie- renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsun- fähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, wel- che durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas- tung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisie- rende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psy- chosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor- handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen- den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts- begründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 8 Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).

E. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 4.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:

E. 4.1.1 In der Stellungnahme vom 3. Juli 2013 (AB 14.4) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, die Diagnose einer reaktiven Depression, welche im Zusammenhang mit der für die Be- schwerdeführerin unerwarteten Kündigung stehe (S. 2).

E. 4.1.2 Dr. med. E.________ diagnostizierte im undatierten Bericht (Ein- gang bei der Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2013; AB 7) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode, reaktiv seit April 2013 (AB 7/2 Ziff. 1.1). Im Anschluss an die Operation einer symptomati- schen Ovarialzyste rechts mit unklarer Dignität, habe die Beschwerdeführe- rin von ihrem langjährigen Arbeitgeber, aus ihrer Sicht völlig unerwartet und ungerechtfertigt, die Kündigung erhalten (richtig: vier Tage zuvor am

22. April 2013 [AB 14.4/1]). In der Folge habe sie ein schweres depressives Syndrom mit ausgeprägter Energielosigkeit, Adynamie, trauriger Verstim- mung, Schlafstörungen und ausgeprägtem Rückzugsverhalten mit Abbruch der sozialen Kontakte entwickelt. Trotz psychiatrischer Betreuung und Be- handlung mit Antidepressiva sei noch keine Besserung des Zustands ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 9 getreten (AB 7/3 Ziff. 1.4). Seit dem 22. April 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 7/4 Ziff. 1.6). Bei einer Verbesserung des Zustands sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen (AB 7/4 Ziff. 1.8).

E. 4.1.3 Gemäss Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. März 2014 (AB 24) besteht bei der Be- schwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit April 2013 eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen (AB 24/1). Sie leide unter Suizidgedanken und wahnhaften Ideen, indem sie ihre Arbeits- kollegen verdächtige, sie hintergangen zu haben (AB 24/2). Seit Behand- lungsbeginn am 30. Mai 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 24/1 f.).

E. 4.1.4 Zuhanden der Krankentaggeldversicherung stellte Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 23. Juni 2014 (AB 28.1) die Diagno- se einer mittelschweren depressiven Störung (ICD-10 F32.1). Es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin schon seit einiger Zeit in einer belastenden psychosozialen Situation mit Eheschwierigkeiten ste- he und auch seit längerem mit gesundheitlichen Problemen kämpfe. Die unerwartete Kündigung habe zu einer massiven Kränkung und Entwicklung einer Anpassungsstörung geführt, welche mittlerweile in eine reaktive de- pressive Störung übergegangen sei. Erschwerend sei sicherlich die un- günstige familiäre Situation, weswegen auch gewisse psychosoziale Fakto- ren eine Rolle spielen dürften. Zudem fänden sich Hinweise auf eine Ag- gravation. Es könne nicht eindeutig nachvollzogen werden, weswegen eine eher grosszügig bemessene psychiatrische Therapie mit monatlichen Ab- ständen durchgeführt werde, obwohl die Beschwerdeführerin angebe, sich schwer krank zu fühlen. Dies lasse den Schluss zu, dass der Leidensdruck doch eher relativiert werden müsse. Intensivere psychiatrische Massnah- men im Sinne einer stationären oder halbstationären Behandlung wären durchaus in Erwägung zu ziehen. Für sehr einfach strukturierte Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (AB 28.1/6 f.).

E. 4.1.5 Auf Anraten des RAD-Arztes Dr. med. H.________ (AB 31), Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde die Beschwerdeführe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 10 rin am 24. Oktober bzw. am 7. und 12. November 2014 in den Fachrichtun- gen Orthopädie / Traumatologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie polydis- ziplinär begutachtet. Im diesbezüglichen MEDAS-Gutachten vom 11. De- zember 2014 (AB 42.1) diagnostizierten die Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 9). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter im Wesent- lichen die folgenden Diagnosen (S. 9 f.): • Cervicospondylogenes und cervicovertebrales Schmerzsyndrom ohne objektivier- bare gravierende Pathologie • Lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne objektivierba- re gravierende Pathologie • Anamnestisch Status nach mehrfacher Behandlung von Ureterkonkrementen, 2006 Urosepsis und letzte operative Behandlungen mit viermaligen Revisionen 2014 • Anamnestisch Status nach Hysterektomie und nach operativer Behandlung einer Endometriose sowie nach laparoskopischer Entfernung der rechten Adnexe bei symptomatischer Ovarialzyste 2013 • Dyspepsie ohne Reflux, anamnestisch Zustand nach Ulkus im Alter von zwölf Jah- ren • Hypertriglyceridämie • Vitamin D-Mangel Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten vom 24. Oktober 2014 (AB 42.2) wurde festgehalten, dass die beklagten Schmerzen den Beob- achtungen bei weitgehend ungestörter allgemeiner Mobilität entgegenge- standen seien. Es bestehe ein deutliches rumpfmuskuläres Globaldefizit in der Folge eines Trainingsmangels. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer längerfristigen intensiven physiotherapeutischen und vor allem trainingsthe- rapeutischen Behandlung zur balancierten Kräftigung der Rumpfmuskula- tur. Von einer derartigen ca. acht- bis zwölfwöchigen Therapie sei eine deutliche Minderung der lumbalen Beschwerdesituation zu erwarten. Or- thopädisch gelte die bisherige Tätigkeit als … in einer … als hinreichend angepasst und sei der Beschwerdeführerin auf einem 100 %-Niveau zu- mutbar (AB 42.1/3, 42.1/7, 42.2/7 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 11 Gemäss internistischem Teilgutachten vom 17. November 2014 (AB 42.1/8, 42.4) seien die internistischen Leiden harmlos und würden die Arbeits- fähigkeit nicht beeinflussen. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten vom 12. November 2014 (AB 42.3) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin langjährige psychische Be- lastungen bestehen. Sie sei 1995 aus politischen Gründen aus … geflohen und könne als Folge davon ihre Verwandten nicht besuchen, was sie belas- te. Es bestehe zudem seit der Hysterektomie eine gravierende Partner- schaftsproblematik. Eine manifeste psychiatrische Dekompensation im Sinne einer Depression habe sich aber erst nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im April 2013 entwickelt. Aufgrund der deutlich ausge- prägten Symptomatik sei der Beschwerdeführerin lediglich eine gut struktu- rierte, sachbezogene Tätigkeit ohne Zeitdruck im Umfang von 50 % mög- lich. Es gebe aber auch deutliche Hinweise für eine Aggravation. Die Ein- schätzung der Beschwerdeführerin, dass keinerlei berufliche Tätigkeit mehr möglich sei, habe damit auch einen wesentlichen motivationalen Hinter- grund, im Sinne einer nicht-krankheitsbedingten Selbstlimitierung. Auf dem Hintergrund der Schwere der Erkrankung, der langen Krankheitsdauer und dem Vorliegen einer komplexen psychosozialen Problematik, erscheine die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie nicht ausreichend intensiv. Es empfehle sich hier eine deutliche Therapieintensivierung, gegebenen- falls mit initialer Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik. Im Weite- ren sollte insbesondere eine ambulante Psychotherapie mit einer Sitzungs- frequenz von einmal wöchentlich erfolgen (AB 42.1/7 f., 42.3/6 f.). Aufgrund der noch deutlich ausgeprägten depressiven Symptomatik seien Durchhaltevermögen, Stress- und emotionale Belastbarkeit erheblich ein- geschränkt. Möglich seien gut strukturierte sachbezogene Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentration. Die kör- perlich leichten bis mittelschweren Arbeiten sollten möglichst rückenadap- tiert, d.h. wechselbelastend und ohne Zwangshaltung für den Rücken mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 bis maximal 15 kg sein (AB 42.1/11 f.). In einer adaptierten Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischen Gründen seit ca. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (AB 42.1/12). Die Prognose gelte bei Beachtung der Kriterien des Belastungsprofils und ins-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 12 besondere auch bei Beachtung der psychiatrisch und der orthopädisch formulierten Therapievorschläge als günstig (AB 42.1/13, 42.2/8, 42.3/8).

E. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 22. April 2015 (AB 51) massgeblich auf das polydisziplinäre Gut- achten der D.________ vom 11. Dezember 2014 (AB 42.1 - 6) gestützt.

E. 4.3.2 In somatischer Hinsicht ist zu beachten, dass die von der Be- schwerdeführerin vorgetragenen cervicalen und lumbalen Rückenbe- schwerden anamnestisch seit vielen Jahren bestehen (AB 7/2 Ziff. 1.1, 42.2/8). Der orthopädisch-traumatologische Gutachter legte schlüssig dar, dass der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar sind. Weiter begründete er nachvollziehbar, dass die bisherige Tätigkeit als … in einer … orthopädisch als hinreichend ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 13 passt gilt. Zudem sind die prognostischen Aussichten für eine Besserung der Rückenbeschwerden bei einem balancierten Aufbau der Rumpfmusku- latur durch physiotherapeutische/trainings-therapeutische Intensivbehand- lung günstig (AB 42.2/8). Wenn Dr. med. E.________ im Bericht vom

19. März 2015 (AB 44) ausführt, das lumbospondylogene Schmerzsyndrom habe sich in den letzten 12 Monaten verschlechtert, womit der Beschwer- deführerin eine leichte körperliche Tätigkeit nicht zumutbar sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die MEDAS-Begutachtung innerhalb des vorge- brachten Zeitraums stattfand und damit allfällige Verschlechterungen in diese bereits eingeflossen sind (AB 42.1/1). Aus internistischer Sicht be- stehen nur geringe Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beein- flussen (AB 42.4/7). Demnach ist die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht entsprechend den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführun- gen der Gutachter für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelasten- de Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 bis maximal 15 kg, ohne länger vorübergebeugte stehende Haltung, voll arbeitsfähig (AB 42.2/8).

E. 4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das psychiatrische Teil- gutachten hätte sich nicht rechtsgenüglich mit gegenteiligen Arztberichten auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn der psychiatrische Gutachter legte einleuchtend und schlüs- sig dar, dass sich das depressive Zustandsbild gebessert hat. Er führte dazu aus, dass der Schweregrad der Depression im Zeitpunkt des Berichts von Dr. med. G.________ vom 29. März 2014 (AB 24) tatsächlich noch schwer gewesen sein könnte, obwohl davon ausgegangen werde, dass sich das Krankheitsbild bereits fünf bis sechs Monate nach Erhalt der Kün- digung am 22. April 2013 gebessert habe. Generell sei die Anamnese von Dr. med. G.________ sehr knapp gehalten und wichtige zum Krankheits- bild beitragende Faktoren seien nicht einmal angedeutet worden (AB 18/3 Ziff. 2.14, 42.3/7 f.). Diese Einschätzung teilt auch der RAD-Arzt Dr. med. H.________, wenn er den Arztbericht des Dr. med. G.________ als rudi- mentär beschreibt (AB 27/2). Sämtliche Schlussfolgerungen und Einschät- zungen im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 23. Juni 2014 (AB 28.1) – welcher ebenfalls eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostizierte – werden durch den psychiatrischen MEDAS-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 14 Gutachter als ausführlich begründet und gut nachvollziehbar gewertet (AB 42.3/8). Soweit Dr. med. E.________ in seinem Einwand vom 19. März 2015 (AB 44) weiterhin an der Diagnose einer schweren depressiven Epi- sode festhält, erfolgt dies ohne weitere Begründung und Auseinanderset- zung mit den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters. Hier ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Zudem kann auf die Einschätzungen von Dr. med. E.________ als Facharzt für Innere Medizin mangels genü- gender fachlicher Qualifikationen ohnehin nur bedingt abgestellt werden, da vorliegend kein internistisches Leiden, sondern ein psychiatrischer Ge- sundheitsschaden im Vordergrund steht.

E. 4.3.4 Insgesamt erfüllt das MEDAS-Gutachten die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hier- vor), weshalb ihm – in diagnostischer Hinsicht – volle Beweiskraft zu- kommt. Die darin enthaltenen Feststellungen sind für die streitigen Belange umfassend und in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge sind zudem einleuchtend und überzeugen. Im Weiteren steht das Gutachten im Einklang mit der Beurtei- lung von Dr. med. C.________ vom 23. Juni 2014 (AB 28.1/6 f.). Divergie- rende medizinische Berichte, die geeignet wären, die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Gutachter zu erschüttern, liegen nicht vor, zumal diese zu allfälligen Diskrepanzen ausführlich und überzeugend Stellung genommen haben (AB 42.2/7, 42.3/7 f.). Die von der Beschwerde- führerin vorgebrachten Einwände vermögen das beweiskräftige MEDAS- Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen und es ist hinsichtlich der Befunder- hebung und der gestellten Diagnosen darauf abzustellen. Der medizinische Sachverhalt wurde ausreichend abgeklärt und auf die Einholung der von der Beschwerdeführerin beantragten zusätzlichen Gutachten kann in anti- zipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 15

E. 4.4 Indes ist es – auch bei Depressionen – keineswegs allein Sache der Arztperson, abschliessend und verbindlich zu entscheiden, ob das medizi- nisch festgestellte Leiden zu einer im Sozialversicherungsrecht anerkann- ten – d.h. trotz zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbaren – Ar- beitsunfähigkeit führt, zumal zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Ar- beitsunfähigkeit keine Korrelation besteht und die medizinische Folgenab- schätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist sowie unausweich- lich Ermessenzüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.; SVR 2014 IV Nr. 34 S. 124 E. 3.1). Es ist deshalb nachfolgend im Rahmen einer rechtli- chen Würdigung zu beurteilen, welche Arbeitsleistungen der Beschwerde- führerin noch zugemutet werden können.

E. 4.4.1 Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depres- siven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren Annahme aber, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. April 2014, 8C_774/2013, E. 4.2). Was die im Vordergrund stehende depressive Symptomatik anbelangt, ist somit zu beachten, dass es sich dabei definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, womit es prinzipiell an der zur Begründung eines invalidenversicherungs- rechtlich relevanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,

E. 4.4.2 Hinzu kommt, dass aktenmässig nach wie vor beträchtliche psycho- soziale Belastungen ausgewiesen sind. Die Beschwerdeführerin hat ange- geben, sehr darunter zu leiden, ihre Verwandten in … nicht besuchen zu können (AB 42.3/6 f.). Zudem besteht seit einer Hysterektomie im Jahr 2010 eine gravierende Partnerschaftsproblematik. Eine manifeste psychia- trische Dekompensation im Sinne einer Depression hat sich jedoch erst nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im April 2013 entwi- ckelt (AB 28.1/6, 42.3/7). Auch aufgrund dieser psychosozialen Belastungs- faktoren ist dem depressiven Geschehen kein invalidisierender Charakter beizumessen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht die Ansicht, dass die mittelgradi- ge depressive Episode ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Um- ständen und subjektiven Auffassungen findet, weshalb sie im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusprache nicht zu berücksich- tigen ist (vgl. Urteile des BGer vom 9. Juli 2012, 9C_210/2012, E. 4.2 und vom 6. Juni 2011, 9C_1040/2010, E. 3.4.2.2; AB 51/2). Gemäss der Beur- teilung von Dr. med. C.________, die mit dem psychiatrischen MEDAS- Gutachten im Einklang steht, und von Dr. med. F.________ war die de- pressive Symptomatik reaktiv, d.h. Folge der Kündigung des Arbeitsplatzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 17 (AB 14.4/2, 28.1/6, 42.3/7). Indem Dr. med. F.________ die Beschwerde- führerin ermutigte, die Situation zu akzeptieren und sich wieder auf eine neue Arbeitsstelle einzustellen (AB 14.4/2), wird deutlich, dass das psychi- sche Leiden eng mit den psychosozialen Belastungsfaktoren verknüpft und deshalb unbeachtlich ist. Denn psychische Störungen, die durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, haben keine eigenständige Ätiologie, weshalb sie invalidenver- sicherungsrechtlich unerheblich sind (vgl. E. 3.2.2 hiervor).

E. 4.4.3 Des Weiteren waren im MEDAS-Gutachten psychiatrische und auch orthopädische Hinweise für eine Aggravation feststellbar (AB 42.1/10). So liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51). Der psychiatrische Gutachter führ- te dazu aus, dass das Ergebnis des Konzentrationstests in so grober Wei- se vom klinischen Eindruck hinsichtlich der sonst im Untersuchungsge- spräch gezeigten, nur mässig eingeschränkten Konzentration abweiche, dass hier von einer massiven Aggravation auszugehen sei (AB 42.3/5). Daher habe die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass keinerlei be- rufliche Tätigkeit mehr möglich sei, auch einen wesentlichen motivationalen Hintergrund, im Sinne einer nicht-krankheitsbedingten Selbstlimitierung (AB 42.3/7). Der orthopädisch-traumatologische Gutachter hielt fest, dass der RAD-Arzt Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 4. August 2014 (AB 31/2) ein demonstratives Verhalten im Sinne einer eindeutigen Aggravation beschrieben habe. Für die von der Beschwerdeführerin betonten cervicalen und lumbalen Beschwerden seien im Untersuchungszeitpunkt ebenfalls keine korrelierenden pathologisch-somatischen Befunde feststellbar gewe- sen (AB 42.2/7). Auch gemäss Dr. med. C.________ haben Hinweise auf eine Aggravation bestanden (AB 28.1/6).

E. 4.5 Damit sprach die Beschwerdegegnerin den psychischen Beschwer- den zu Recht die invalidisierende Wirkung ab, womit die angefochtene Ver- fügung vom 22. April 2015 (AB 51) nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 18 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgelegt und der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. De- zember 2015)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 9 Aufl. 2014, S. 169 ff.; Entscheid des BGer vom 26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störun- gen aus dem depressiven Fomenkreis gelten denn auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Entscheide des BGer vom 29. August 2012, 9C_266/2012, E. 4.3.2 und vom

7. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf etwas Gegenteiliges schliessen lassen. Entsprechend haben die ME- DAS-Gutachter ausführlich und schlüssig dargelegt, dass die diagnostizier- te mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) keine lang dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, sondern die Pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 16 gnose mittels einer Intensivierung der psychiatrischen Therapie durchaus günstig ist (AB 42.1/13, AB 42.3/8). Auf dem Hintergrund des Schweregra- des und der Dauer der Erkrankung sowie dem Vorliegen einer komplexen psychosozialen Problematik, erscheint die psychiatrisch-psycho- therapeutische Therapie als nicht ausreichend (AB 42.3/7 f.). Auch für Dr. med. C.________ war im Juni 2014 nicht nachvollziehbar, weswegen eine eher grosszügig bemessene psychiatrische Therapie mit einmonatlichen Abständen durchgeführt wird, obwohl die Beschwerdeführerin angab, sich schwer krank zu fühlen. Unter den gegebenen Umständen zieht er den nachvollziehbaren Schluss, dass schon seit längerer Zeit eine Hospitalisa- tion sinnvoll gewesen wäre. Es kann im Einklang mit Dr. med. C.________ angenommen werden, dass der Leidensdruck daher relativiert werden muss (AB 28.1/7). Die niedrige Therapiefrequenz der Beschwerdeführerin spricht nach dem Ausgeführten gegen eine konsequent befolgte Depressi- onstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (vgl. BGer 8C_774/2013, E. 4.2).

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. April 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.
  2. Es sei über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eventualiter ein Obergutachten und subeventualiter ein pharmakologisches Gutachten erstellen zu lassen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuwei- sen mit der Massgabe, gestützt auf diese Expertise neu zu verfügen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 3
  3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständigung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. die prozessleitenden Verfügungen vom 27. Mai,
  4. Juni und 5. August 2015) ergänzte die Beschwerdeführerin am 17. Juni sowie am 28. Juli 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und erteilte am 14. August 2015 weitere Auskünfte. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlendem Nachweis der Bedürftig- keit abgewiesen. Der verfügte Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Am 3. Dezember 2015 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  6. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 22. April 2015 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 2 VRPG).
  7. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie beanstandet, dass aus der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2015 nicht hervorgehe, auf welche Akten sich die Beschwerdegegnerin gestützt habe, und es ihr in der Folge nicht möglich gewesen sei, das "medizinische Abklärungsergebnis" nach- zuvollziehen und allenfalls rechtswirksam anzufechten (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 1 f.). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 5 auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entschei- dungsgründe der betroffenen Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgelehnt. Sie legte dar, dass die diagnostizierte mit- telgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) aus rechtlicher Sicht keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit zu bewirken vermöge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die betreffende Störung respektive ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens- anstrengung überwindbar seien (AB 51/1). Bezüglich der von der Be- schwerdeführerin gegen den Vorbescheid (AB 43) vorgebrachten Einwän- de (AB 44, 45, 48) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der psychiatri- sche Experte im Gutachten auf eine komplexe psychosoziale Belastung, welche sich auf den Verlauf und den Schweregrad der psychiatrischen Er- krankung auswirke, verwiesen habe. Damit finde die mittelgradige depres- sive Episode ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Umständen und subjektiven Auffassungen, weshalb sie im Rahmen der invalidenversi- cherungsrechtlichen Leistungszusprache nicht zu berücksichtigen sei (AB 51/2). Die Beschwerdegegnerin nannte in der ablehnenden Verfügung somit kurz die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ih- ren Entscheid stützte. Aus der Verfügung geht zudem hervor, weshalb die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 6 Beschwerdegegnerin die Einwendungen der Beschwerdeführerin für unzu- treffend hält (AB 51/1 f.; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 Rz. 56). Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Begrün- dungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Nachfolgend ist auf die materiellen Rügen einzugehen bzw. der Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin zu beurteilen:
  8. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 7 3.2.1 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie- renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsun- fähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, wel- che durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas- tung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisie- rende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psy- chosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor- handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen- den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts- begründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 8 Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  9. 4.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.1.1 In der Stellungnahme vom 3. Juli 2013 (AB 14.4) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, die Diagnose einer reaktiven Depression, welche im Zusammenhang mit der für die Be- schwerdeführerin unerwarteten Kündigung stehe (S. 2). 4.1.2 Dr. med. E.________ diagnostizierte im undatierten Bericht (Ein- gang bei der Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2013; AB 7) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode, reaktiv seit April 2013 (AB 7/2 Ziff. 1.1). Im Anschluss an die Operation einer symptomati- schen Ovarialzyste rechts mit unklarer Dignität, habe die Beschwerdeführe- rin von ihrem langjährigen Arbeitgeber, aus ihrer Sicht völlig unerwartet und ungerechtfertigt, die Kündigung erhalten (richtig: vier Tage zuvor am
  10. April 2013 [AB 14.4/1]). In der Folge habe sie ein schweres depressives Syndrom mit ausgeprägter Energielosigkeit, Adynamie, trauriger Verstim- mung, Schlafstörungen und ausgeprägtem Rückzugsverhalten mit Abbruch der sozialen Kontakte entwickelt. Trotz psychiatrischer Betreuung und Be- handlung mit Antidepressiva sei noch keine Besserung des Zustands ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 9 getreten (AB 7/3 Ziff. 1.4). Seit dem 22. April 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 7/4 Ziff. 1.6). Bei einer Verbesserung des Zustands sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen (AB 7/4 Ziff. 1.8). 4.1.3 Gemäss Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. März 2014 (AB 24) besteht bei der Be- schwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit April 2013 eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen (AB 24/1). Sie leide unter Suizidgedanken und wahnhaften Ideen, indem sie ihre Arbeits- kollegen verdächtige, sie hintergangen zu haben (AB 24/2). Seit Behand- lungsbeginn am 30. Mai 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 24/1 f.). 4.1.4 Zuhanden der Krankentaggeldversicherung stellte Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 23. Juni 2014 (AB 28.1) die Diagno- se einer mittelschweren depressiven Störung (ICD-10 F32.1). Es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin schon seit einiger Zeit in einer belastenden psychosozialen Situation mit Eheschwierigkeiten ste- he und auch seit längerem mit gesundheitlichen Problemen kämpfe. Die unerwartete Kündigung habe zu einer massiven Kränkung und Entwicklung einer Anpassungsstörung geführt, welche mittlerweile in eine reaktive de- pressive Störung übergegangen sei. Erschwerend sei sicherlich die un- günstige familiäre Situation, weswegen auch gewisse psychosoziale Fakto- ren eine Rolle spielen dürften. Zudem fänden sich Hinweise auf eine Ag- gravation. Es könne nicht eindeutig nachvollzogen werden, weswegen eine eher grosszügig bemessene psychiatrische Therapie mit monatlichen Ab- ständen durchgeführt werde, obwohl die Beschwerdeführerin angebe, sich schwer krank zu fühlen. Dies lasse den Schluss zu, dass der Leidensdruck doch eher relativiert werden müsse. Intensivere psychiatrische Massnah- men im Sinne einer stationären oder halbstationären Behandlung wären durchaus in Erwägung zu ziehen. Für sehr einfach strukturierte Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (AB 28.1/6 f.). 4.1.5 Auf Anraten des RAD-Arztes Dr. med. H.________ (AB 31), Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde die Beschwerdeführe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 10 rin am 24. Oktober bzw. am 7. und 12. November 2014 in den Fachrichtun- gen Orthopädie / Traumatologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie polydis- ziplinär begutachtet. Im diesbezüglichen MEDAS-Gutachten vom 11. De- zember 2014 (AB 42.1) diagnostizierten die Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 9). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter im Wesent- lichen die folgenden Diagnosen (S. 9 f.): • Cervicospondylogenes und cervicovertebrales Schmerzsyndrom ohne objektivier- bare gravierende Pathologie • Lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne objektivierba- re gravierende Pathologie • Anamnestisch Status nach mehrfacher Behandlung von Ureterkonkrementen, 2006 Urosepsis und letzte operative Behandlungen mit viermaligen Revisionen 2014 • Anamnestisch Status nach Hysterektomie und nach operativer Behandlung einer Endometriose sowie nach laparoskopischer Entfernung der rechten Adnexe bei symptomatischer Ovarialzyste 2013 • Dyspepsie ohne Reflux, anamnestisch Zustand nach Ulkus im Alter von zwölf Jah- ren • Hypertriglyceridämie • Vitamin D-Mangel Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten vom 24. Oktober 2014 (AB 42.2) wurde festgehalten, dass die beklagten Schmerzen den Beob- achtungen bei weitgehend ungestörter allgemeiner Mobilität entgegenge- standen seien. Es bestehe ein deutliches rumpfmuskuläres Globaldefizit in der Folge eines Trainingsmangels. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer längerfristigen intensiven physiotherapeutischen und vor allem trainingsthe- rapeutischen Behandlung zur balancierten Kräftigung der Rumpfmuskula- tur. Von einer derartigen ca. acht- bis zwölfwöchigen Therapie sei eine deutliche Minderung der lumbalen Beschwerdesituation zu erwarten. Or- thopädisch gelte die bisherige Tätigkeit als … in einer … als hinreichend angepasst und sei der Beschwerdeführerin auf einem 100 %-Niveau zu- mutbar (AB 42.1/3, 42.1/7, 42.2/7 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 11 Gemäss internistischem Teilgutachten vom 17. November 2014 (AB 42.1/8, 42.4) seien die internistischen Leiden harmlos und würden die Arbeits- fähigkeit nicht beeinflussen. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten vom 12. November 2014 (AB 42.3) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin langjährige psychische Be- lastungen bestehen. Sie sei 1995 aus politischen Gründen aus … geflohen und könne als Folge davon ihre Verwandten nicht besuchen, was sie belas- te. Es bestehe zudem seit der Hysterektomie eine gravierende Partner- schaftsproblematik. Eine manifeste psychiatrische Dekompensation im Sinne einer Depression habe sich aber erst nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im April 2013 entwickelt. Aufgrund der deutlich ausge- prägten Symptomatik sei der Beschwerdeführerin lediglich eine gut struktu- rierte, sachbezogene Tätigkeit ohne Zeitdruck im Umfang von 50 % mög- lich. Es gebe aber auch deutliche Hinweise für eine Aggravation. Die Ein- schätzung der Beschwerdeführerin, dass keinerlei berufliche Tätigkeit mehr möglich sei, habe damit auch einen wesentlichen motivationalen Hinter- grund, im Sinne einer nicht-krankheitsbedingten Selbstlimitierung. Auf dem Hintergrund der Schwere der Erkrankung, der langen Krankheitsdauer und dem Vorliegen einer komplexen psychosozialen Problematik, erscheine die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie nicht ausreichend intensiv. Es empfehle sich hier eine deutliche Therapieintensivierung, gegebenen- falls mit initialer Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik. Im Weite- ren sollte insbesondere eine ambulante Psychotherapie mit einer Sitzungs- frequenz von einmal wöchentlich erfolgen (AB 42.1/7 f., 42.3/6 f.). Aufgrund der noch deutlich ausgeprägten depressiven Symptomatik seien Durchhaltevermögen, Stress- und emotionale Belastbarkeit erheblich ein- geschränkt. Möglich seien gut strukturierte sachbezogene Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentration. Die kör- perlich leichten bis mittelschweren Arbeiten sollten möglichst rückenadap- tiert, d.h. wechselbelastend und ohne Zwangshaltung für den Rücken mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 bis maximal 15 kg sein (AB 42.1/11 f.). In einer adaptierten Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischen Gründen seit ca. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (AB 42.1/12). Die Prognose gelte bei Beachtung der Kriterien des Belastungsprofils und ins- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 12 besondere auch bei Beachtung der psychiatrisch und der orthopädisch formulierten Therapievorschläge als günstig (AB 42.1/13, 42.2/8, 42.3/8). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 22. April 2015 (AB 51) massgeblich auf das polydisziplinäre Gut- achten der D.________ vom 11. Dezember 2014 (AB 42.1 - 6) gestützt. 4.3.2 In somatischer Hinsicht ist zu beachten, dass die von der Be- schwerdeführerin vorgetragenen cervicalen und lumbalen Rückenbe- schwerden anamnestisch seit vielen Jahren bestehen (AB 7/2 Ziff. 1.1, 42.2/8). Der orthopädisch-traumatologische Gutachter legte schlüssig dar, dass der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar sind. Weiter begründete er nachvollziehbar, dass die bisherige Tätigkeit als … in einer … orthopädisch als hinreichend ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 13 passt gilt. Zudem sind die prognostischen Aussichten für eine Besserung der Rückenbeschwerden bei einem balancierten Aufbau der Rumpfmusku- latur durch physiotherapeutische/trainings-therapeutische Intensivbehand- lung günstig (AB 42.2/8). Wenn Dr. med. E.________ im Bericht vom
  11. März 2015 (AB 44) ausführt, das lumbospondylogene Schmerzsyndrom habe sich in den letzten 12 Monaten verschlechtert, womit der Beschwer- deführerin eine leichte körperliche Tätigkeit nicht zumutbar sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die MEDAS-Begutachtung innerhalb des vorge- brachten Zeitraums stattfand und damit allfällige Verschlechterungen in diese bereits eingeflossen sind (AB 42.1/1). Aus internistischer Sicht be- stehen nur geringe Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beein- flussen (AB 42.4/7). Demnach ist die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht entsprechend den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführun- gen der Gutachter für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelasten- de Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 bis maximal 15 kg, ohne länger vorübergebeugte stehende Haltung, voll arbeitsfähig (AB 42.2/8). 4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das psychiatrische Teil- gutachten hätte sich nicht rechtsgenüglich mit gegenteiligen Arztberichten auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn der psychiatrische Gutachter legte einleuchtend und schlüs- sig dar, dass sich das depressive Zustandsbild gebessert hat. Er führte dazu aus, dass der Schweregrad der Depression im Zeitpunkt des Berichts von Dr. med. G.________ vom 29. März 2014 (AB 24) tatsächlich noch schwer gewesen sein könnte, obwohl davon ausgegangen werde, dass sich das Krankheitsbild bereits fünf bis sechs Monate nach Erhalt der Kün- digung am 22. April 2013 gebessert habe. Generell sei die Anamnese von Dr. med. G.________ sehr knapp gehalten und wichtige zum Krankheits- bild beitragende Faktoren seien nicht einmal angedeutet worden (AB 18/3 Ziff. 2.14, 42.3/7 f.). Diese Einschätzung teilt auch der RAD-Arzt Dr. med. H.________, wenn er den Arztbericht des Dr. med. G.________ als rudi- mentär beschreibt (AB 27/2). Sämtliche Schlussfolgerungen und Einschät- zungen im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 23. Juni 2014 (AB 28.1) – welcher ebenfalls eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostizierte – werden durch den psychiatrischen MEDAS- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 14 Gutachter als ausführlich begründet und gut nachvollziehbar gewertet (AB 42.3/8). Soweit Dr. med. E.________ in seinem Einwand vom 19. März 2015 (AB 44) weiterhin an der Diagnose einer schweren depressiven Epi- sode festhält, erfolgt dies ohne weitere Begründung und Auseinanderset- zung mit den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters. Hier ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Zudem kann auf die Einschätzungen von Dr. med. E.________ als Facharzt für Innere Medizin mangels genü- gender fachlicher Qualifikationen ohnehin nur bedingt abgestellt werden, da vorliegend kein internistisches Leiden, sondern ein psychiatrischer Ge- sundheitsschaden im Vordergrund steht. 4.3.4 Insgesamt erfüllt das MEDAS-Gutachten die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hier- vor), weshalb ihm – in diagnostischer Hinsicht – volle Beweiskraft zu- kommt. Die darin enthaltenen Feststellungen sind für die streitigen Belange umfassend und in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge sind zudem einleuchtend und überzeugen. Im Weiteren steht das Gutachten im Einklang mit der Beurtei- lung von Dr. med. C.________ vom 23. Juni 2014 (AB 28.1/6 f.). Divergie- rende medizinische Berichte, die geeignet wären, die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Gutachter zu erschüttern, liegen nicht vor, zumal diese zu allfälligen Diskrepanzen ausführlich und überzeugend Stellung genommen haben (AB 42.2/7, 42.3/7 f.). Die von der Beschwerde- führerin vorgebrachten Einwände vermögen das beweiskräftige MEDAS- Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen und es ist hinsichtlich der Befunder- hebung und der gestellten Diagnosen darauf abzustellen. Der medizinische Sachverhalt wurde ausreichend abgeklärt und auf die Einholung der von der Beschwerdeführerin beantragten zusätzlichen Gutachten kann in anti- zipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 15 4.4 Indes ist es – auch bei Depressionen – keineswegs allein Sache der Arztperson, abschliessend und verbindlich zu entscheiden, ob das medizi- nisch festgestellte Leiden zu einer im Sozialversicherungsrecht anerkann- ten – d.h. trotz zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbaren – Ar- beitsunfähigkeit führt, zumal zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Ar- beitsunfähigkeit keine Korrelation besteht und die medizinische Folgenab- schätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist sowie unausweich- lich Ermessenzüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.; SVR 2014 IV Nr. 34 S. 124 E. 3.1). Es ist deshalb nachfolgend im Rahmen einer rechtli- chen Würdigung zu beurteilen, welche Arbeitsleistungen der Beschwerde- führerin noch zugemutet werden können. 4.4.1 Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depres- siven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren Annahme aber, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. April 2014, 8C_774/2013, E. 4.2). Was die im Vordergrund stehende depressive Symptomatik anbelangt, ist somit zu beachten, dass es sich dabei definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, womit es prinzipiell an der zur Begründung eines invalidenversicherungs- rechtlich relevanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
  12. Aufl. 2014, S. 169 ff.; Entscheid des BGer vom 26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störun- gen aus dem depressiven Fomenkreis gelten denn auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Entscheide des BGer vom 29. August 2012, 9C_266/2012, E. 4.3.2 und vom
  13. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf etwas Gegenteiliges schliessen lassen. Entsprechend haben die ME- DAS-Gutachter ausführlich und schlüssig dargelegt, dass die diagnostizier- te mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) keine lang dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, sondern die Pro- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 16 gnose mittels einer Intensivierung der psychiatrischen Therapie durchaus günstig ist (AB 42.1/13, AB 42.3/8). Auf dem Hintergrund des Schweregra- des und der Dauer der Erkrankung sowie dem Vorliegen einer komplexen psychosozialen Problematik, erscheint die psychiatrisch-psycho- therapeutische Therapie als nicht ausreichend (AB 42.3/7 f.). Auch für Dr. med. C.________ war im Juni 2014 nicht nachvollziehbar, weswegen eine eher grosszügig bemessene psychiatrische Therapie mit einmonatlichen Abständen durchgeführt wird, obwohl die Beschwerdeführerin angab, sich schwer krank zu fühlen. Unter den gegebenen Umständen zieht er den nachvollziehbaren Schluss, dass schon seit längerer Zeit eine Hospitalisa- tion sinnvoll gewesen wäre. Es kann im Einklang mit Dr. med. C.________ angenommen werden, dass der Leidensdruck daher relativiert werden muss (AB 28.1/7). Die niedrige Therapiefrequenz der Beschwerdeführerin spricht nach dem Ausgeführten gegen eine konsequent befolgte Depressi- onstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (vgl. BGer 8C_774/2013, E. 4.2). 4.4.2 Hinzu kommt, dass aktenmässig nach wie vor beträchtliche psycho- soziale Belastungen ausgewiesen sind. Die Beschwerdeführerin hat ange- geben, sehr darunter zu leiden, ihre Verwandten in … nicht besuchen zu können (AB 42.3/6 f.). Zudem besteht seit einer Hysterektomie im Jahr 2010 eine gravierende Partnerschaftsproblematik. Eine manifeste psychia- trische Dekompensation im Sinne einer Depression hat sich jedoch erst nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im April 2013 entwi- ckelt (AB 28.1/6, 42.3/7). Auch aufgrund dieser psychosozialen Belastungs- faktoren ist dem depressiven Geschehen kein invalidisierender Charakter beizumessen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht die Ansicht, dass die mittelgradi- ge depressive Episode ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Um- ständen und subjektiven Auffassungen findet, weshalb sie im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusprache nicht zu berücksich- tigen ist (vgl. Urteile des BGer vom 9. Juli 2012, 9C_210/2012, E. 4.2 und vom 6. Juni 2011, 9C_1040/2010, E. 3.4.2.2; AB 51/2 ). Gemäss der Beur- teilung von Dr. med. C.________, die mit dem psychiatrischen MEDAS- Gutachten im Einklang steht, und von Dr. med. F.________ war die de- pressive Symptomatik reaktiv, d.h. Folge der Kündigung des Arbeitsplatzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 17 (AB 14.4/2, 28.1/6, 42.3/7). Indem Dr. med. F.________ die Beschwerde- führerin ermutigte, die Situation zu akzeptieren und sich wieder auf eine neue Arbeitsstelle einzustellen (AB 14.4/2), wird deutlich, dass das psychi- sche Leiden eng mit den psychosozialen Belastungsfaktoren verknüpft und deshalb unbeachtlich ist. Denn psychische Störungen, die durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, haben keine eigenständige Ätiologie, weshalb sie invalidenver- sicherungsrechtlich unerheblich sind (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 4.4.3 Des Weiteren waren im MEDAS-Gutachten psychiatrische und auch orthopädische Hinweise für eine Aggravation feststellbar (AB 42.1/10). So liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51). Der psychiatrische Gutachter führ- te dazu aus, dass das Ergebnis des Konzentrationstests in so grober Wei- se vom klinischen Eindruck hinsichtlich der sonst im Untersuchungsge- spräch gezeigten, nur mässig eingeschränkten Konzentration abweiche, dass hier von einer massiven Aggravation auszugehen sei (AB 42.3/5). Daher habe die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass keinerlei be- rufliche Tätigkeit mehr möglich sei, auch einen wesentlichen motivationalen Hintergrund, im Sinne einer nicht-krankheitsbedingten Selbstlimitierung (AB 42.3/7). Der orthopädisch-traumatologische Gutachter hielt fest, dass der RAD-Arzt Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 4. August 2014 (AB 31/2) ein demonstratives Verhalten im Sinne einer eindeutigen Aggravation beschrieben habe. Für die von der Beschwerdeführerin betonten cervicalen und lumbalen Beschwerden seien im Untersuchungszeitpunkt ebenfalls keine korrelierenden pathologisch-somatischen Befunde feststellbar gewe- sen (AB 42.2/7). Auch gemäss Dr. med. C.________ haben Hinweise auf eine Aggravation bestanden (AB 28.1/6). 4.5 Damit sprach die Beschwerdegegnerin den psychischen Beschwer- den zu Recht die invalidisierende Wirkung ab, womit die angefochtene Ver- fügung vom 22. April 2015 (AB 51) nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 18
  14. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgelegt und der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  17. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. De- zember 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 486 IV SCJ/SCM/OGM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Februar 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. September 2013 unter Hinweis auf psychische Pro- bleme sowie Rücken- und Ellenbogenbeschwerden bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (AB 6 - 8, 10, 14 -15, 18, 24, 29, 31), unter anderem nahm sie ein zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 23. Juni 2014 erstelltes Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu den Akten (AB 28.1). Nachdem die IVB in Absprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 31) ein polydisziplinäres Gutachten bei der D.________ (MEDAS) eingeholt hatte (AB 42.1 - 6), stellte sie der Versi- cherten mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 (AB 43) – mangels invalidi- sierendem Gesundheitsschaden – die Verweigerung einer Rentenzuspra- che in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte sowohl durch ihren Haus- arzt, Dr. med. E.________ (AB 44), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als auch durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B.________ (AB 45, 48), Einwendungen erheben. Mit Verfügung vom 22. April 2015 (AB 51) wies die IVB das Leistungsbegehren entsprechend dem Vorbescheid ab. B. Beschwerdeweise beantragte die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 26. Mai 2015 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge das Folgende:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. April 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.

2. Es sei über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eventualiter ein Obergutachten und subeventualiter ein pharmakologisches Gutachten erstellen zu lassen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuwei- sen mit der Massgabe, gestützt auf diese Expertise neu zu verfügen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 3

3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständigung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. die prozessleitenden Verfügungen vom 27. Mai,

30. Juni und 5. August 2015) ergänzte die Beschwerdeführerin am 17. Juni sowie am 28. Juli 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und erteilte am 14. August 2015 weitere Auskünfte. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlendem Nachweis der Bedürftig- keit abgewiesen. Der verfügte Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Am 3. Dezember 2015 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 22. April 2015 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie beanstandet, dass aus der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2015 nicht hervorgehe, auf welche Akten sich die Beschwerdegegnerin gestützt habe, und es ihr in der Folge nicht möglich gewesen sei, das "medizinische Abklärungsergebnis" nach- zuvollziehen und allenfalls rechtswirksam anzufechten (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 1 f.). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 5 auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entschei- dungsgründe der betroffenen Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgelehnt. Sie legte dar, dass die diagnostizierte mit- telgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) aus rechtlicher Sicht keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit zu bewirken vermöge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die betreffende Störung respektive ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens- anstrengung überwindbar seien (AB 51/1). Bezüglich der von der Be- schwerdeführerin gegen den Vorbescheid (AB 43) vorgebrachten Einwän- de (AB 44, 45, 48) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der psychiatri- sche Experte im Gutachten auf eine komplexe psychosoziale Belastung, welche sich auf den Verlauf und den Schweregrad der psychiatrischen Er- krankung auswirke, verwiesen habe. Damit finde die mittelgradige depres- sive Episode ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Umständen und subjektiven Auffassungen, weshalb sie im Rahmen der invalidenversi- cherungsrechtlichen Leistungszusprache nicht zu berücksichtigen sei (AB 51/2). Die Beschwerdegegnerin nannte in der ablehnenden Verfügung somit kurz die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ih- ren Entscheid stützte. Aus der Verfügung geht zudem hervor, weshalb die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 6 Beschwerdegegnerin die Einwendungen der Beschwerdeführerin für unzu- treffend hält (AB 51/1 f.; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 Rz. 56). Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Begrün- dungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Nachfolgend ist auf die materiellen Rügen einzugehen bzw. der Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin zu beurteilen: 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 7 3.2.1 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie- renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsun- fähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, wel- che durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas- tung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisie- rende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psy- chosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor- handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen- den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts- begründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 8 Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 4. 4.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.1.1 In der Stellungnahme vom 3. Juli 2013 (AB 14.4) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, die Diagnose einer reaktiven Depression, welche im Zusammenhang mit der für die Be- schwerdeführerin unerwarteten Kündigung stehe (S. 2). 4.1.2 Dr. med. E.________ diagnostizierte im undatierten Bericht (Ein- gang bei der Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2013; AB 7) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode, reaktiv seit April 2013 (AB 7/2 Ziff. 1.1). Im Anschluss an die Operation einer symptomati- schen Ovarialzyste rechts mit unklarer Dignität, habe die Beschwerdeführe- rin von ihrem langjährigen Arbeitgeber, aus ihrer Sicht völlig unerwartet und ungerechtfertigt, die Kündigung erhalten (richtig: vier Tage zuvor am

22. April 2013 [AB 14.4/1]). In der Folge habe sie ein schweres depressives Syndrom mit ausgeprägter Energielosigkeit, Adynamie, trauriger Verstim- mung, Schlafstörungen und ausgeprägtem Rückzugsverhalten mit Abbruch der sozialen Kontakte entwickelt. Trotz psychiatrischer Betreuung und Be- handlung mit Antidepressiva sei noch keine Besserung des Zustands ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 9 getreten (AB 7/3 Ziff. 1.4). Seit dem 22. April 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 7/4 Ziff. 1.6). Bei einer Verbesserung des Zustands sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen (AB 7/4 Ziff. 1.8). 4.1.3 Gemäss Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. März 2014 (AB 24) besteht bei der Be- schwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit April 2013 eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen (AB 24/1). Sie leide unter Suizidgedanken und wahnhaften Ideen, indem sie ihre Arbeits- kollegen verdächtige, sie hintergangen zu haben (AB 24/2). Seit Behand- lungsbeginn am 30. Mai 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 24/1 f.). 4.1.4 Zuhanden der Krankentaggeldversicherung stellte Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 23. Juni 2014 (AB 28.1) die Diagno- se einer mittelschweren depressiven Störung (ICD-10 F32.1). Es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin schon seit einiger Zeit in einer belastenden psychosozialen Situation mit Eheschwierigkeiten ste- he und auch seit längerem mit gesundheitlichen Problemen kämpfe. Die unerwartete Kündigung habe zu einer massiven Kränkung und Entwicklung einer Anpassungsstörung geführt, welche mittlerweile in eine reaktive de- pressive Störung übergegangen sei. Erschwerend sei sicherlich die un- günstige familiäre Situation, weswegen auch gewisse psychosoziale Fakto- ren eine Rolle spielen dürften. Zudem fänden sich Hinweise auf eine Ag- gravation. Es könne nicht eindeutig nachvollzogen werden, weswegen eine eher grosszügig bemessene psychiatrische Therapie mit monatlichen Ab- ständen durchgeführt werde, obwohl die Beschwerdeführerin angebe, sich schwer krank zu fühlen. Dies lasse den Schluss zu, dass der Leidensdruck doch eher relativiert werden müsse. Intensivere psychiatrische Massnah- men im Sinne einer stationären oder halbstationären Behandlung wären durchaus in Erwägung zu ziehen. Für sehr einfach strukturierte Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (AB 28.1/6 f.). 4.1.5 Auf Anraten des RAD-Arztes Dr. med. H.________ (AB 31), Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde die Beschwerdeführe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 10 rin am 24. Oktober bzw. am 7. und 12. November 2014 in den Fachrichtun- gen Orthopädie / Traumatologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie polydis- ziplinär begutachtet. Im diesbezüglichen MEDAS-Gutachten vom 11. De- zember 2014 (AB 42.1) diagnostizierten die Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 9). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter im Wesent- lichen die folgenden Diagnosen (S. 9 f.): • Cervicospondylogenes und cervicovertebrales Schmerzsyndrom ohne objektivier- bare gravierende Pathologie • Lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne objektivierba- re gravierende Pathologie • Anamnestisch Status nach mehrfacher Behandlung von Ureterkonkrementen, 2006 Urosepsis und letzte operative Behandlungen mit viermaligen Revisionen 2014 • Anamnestisch Status nach Hysterektomie und nach operativer Behandlung einer Endometriose sowie nach laparoskopischer Entfernung der rechten Adnexe bei symptomatischer Ovarialzyste 2013 • Dyspepsie ohne Reflux, anamnestisch Zustand nach Ulkus im Alter von zwölf Jah- ren • Hypertriglyceridämie • Vitamin D-Mangel Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten vom 24. Oktober 2014 (AB 42.2) wurde festgehalten, dass die beklagten Schmerzen den Beob- achtungen bei weitgehend ungestörter allgemeiner Mobilität entgegenge- standen seien. Es bestehe ein deutliches rumpfmuskuläres Globaldefizit in der Folge eines Trainingsmangels. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer längerfristigen intensiven physiotherapeutischen und vor allem trainingsthe- rapeutischen Behandlung zur balancierten Kräftigung der Rumpfmuskula- tur. Von einer derartigen ca. acht- bis zwölfwöchigen Therapie sei eine deutliche Minderung der lumbalen Beschwerdesituation zu erwarten. Or- thopädisch gelte die bisherige Tätigkeit als … in einer … als hinreichend angepasst und sei der Beschwerdeführerin auf einem 100 %-Niveau zu- mutbar (AB 42.1/3, 42.1/7, 42.2/7 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 11 Gemäss internistischem Teilgutachten vom 17. November 2014 (AB 42.1/8, 42.4) seien die internistischen Leiden harmlos und würden die Arbeits- fähigkeit nicht beeinflussen. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten vom 12. November 2014 (AB 42.3) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin langjährige psychische Be- lastungen bestehen. Sie sei 1995 aus politischen Gründen aus … geflohen und könne als Folge davon ihre Verwandten nicht besuchen, was sie belas- te. Es bestehe zudem seit der Hysterektomie eine gravierende Partner- schaftsproblematik. Eine manifeste psychiatrische Dekompensation im Sinne einer Depression habe sich aber erst nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im April 2013 entwickelt. Aufgrund der deutlich ausge- prägten Symptomatik sei der Beschwerdeführerin lediglich eine gut struktu- rierte, sachbezogene Tätigkeit ohne Zeitdruck im Umfang von 50 % mög- lich. Es gebe aber auch deutliche Hinweise für eine Aggravation. Die Ein- schätzung der Beschwerdeführerin, dass keinerlei berufliche Tätigkeit mehr möglich sei, habe damit auch einen wesentlichen motivationalen Hinter- grund, im Sinne einer nicht-krankheitsbedingten Selbstlimitierung. Auf dem Hintergrund der Schwere der Erkrankung, der langen Krankheitsdauer und dem Vorliegen einer komplexen psychosozialen Problematik, erscheine die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie nicht ausreichend intensiv. Es empfehle sich hier eine deutliche Therapieintensivierung, gegebenen- falls mit initialer Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik. Im Weite- ren sollte insbesondere eine ambulante Psychotherapie mit einer Sitzungs- frequenz von einmal wöchentlich erfolgen (AB 42.1/7 f., 42.3/6 f.). Aufgrund der noch deutlich ausgeprägten depressiven Symptomatik seien Durchhaltevermögen, Stress- und emotionale Belastbarkeit erheblich ein- geschränkt. Möglich seien gut strukturierte sachbezogene Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentration. Die kör- perlich leichten bis mittelschweren Arbeiten sollten möglichst rückenadap- tiert, d.h. wechselbelastend und ohne Zwangshaltung für den Rücken mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 bis maximal 15 kg sein (AB 42.1/11 f.). In einer adaptierten Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischen Gründen seit ca. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (AB 42.1/12). Die Prognose gelte bei Beachtung der Kriterien des Belastungsprofils und ins-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 12 besondere auch bei Beachtung der psychiatrisch und der orthopädisch formulierten Therapievorschläge als günstig (AB 42.1/13, 42.2/8, 42.3/8). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 22. April 2015 (AB 51) massgeblich auf das polydisziplinäre Gut- achten der D.________ vom 11. Dezember 2014 (AB 42.1 - 6) gestützt. 4.3.2 In somatischer Hinsicht ist zu beachten, dass die von der Be- schwerdeführerin vorgetragenen cervicalen und lumbalen Rückenbe- schwerden anamnestisch seit vielen Jahren bestehen (AB 7/2 Ziff. 1.1, 42.2/8). Der orthopädisch-traumatologische Gutachter legte schlüssig dar, dass der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar sind. Weiter begründete er nachvollziehbar, dass die bisherige Tätigkeit als … in einer … orthopädisch als hinreichend ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 13 passt gilt. Zudem sind die prognostischen Aussichten für eine Besserung der Rückenbeschwerden bei einem balancierten Aufbau der Rumpfmusku- latur durch physiotherapeutische/trainings-therapeutische Intensivbehand- lung günstig (AB 42.2/8). Wenn Dr. med. E.________ im Bericht vom

19. März 2015 (AB 44) ausführt, das lumbospondylogene Schmerzsyndrom habe sich in den letzten 12 Monaten verschlechtert, womit der Beschwer- deführerin eine leichte körperliche Tätigkeit nicht zumutbar sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die MEDAS-Begutachtung innerhalb des vorge- brachten Zeitraums stattfand und damit allfällige Verschlechterungen in diese bereits eingeflossen sind (AB 42.1/1). Aus internistischer Sicht be- stehen nur geringe Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beein- flussen (AB 42.4/7). Demnach ist die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht entsprechend den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführun- gen der Gutachter für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelasten- de Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 bis maximal 15 kg, ohne länger vorübergebeugte stehende Haltung, voll arbeitsfähig (AB 42.2/8). 4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das psychiatrische Teil- gutachten hätte sich nicht rechtsgenüglich mit gegenteiligen Arztberichten auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn der psychiatrische Gutachter legte einleuchtend und schlüs- sig dar, dass sich das depressive Zustandsbild gebessert hat. Er führte dazu aus, dass der Schweregrad der Depression im Zeitpunkt des Berichts von Dr. med. G.________ vom 29. März 2014 (AB 24) tatsächlich noch schwer gewesen sein könnte, obwohl davon ausgegangen werde, dass sich das Krankheitsbild bereits fünf bis sechs Monate nach Erhalt der Kün- digung am 22. April 2013 gebessert habe. Generell sei die Anamnese von Dr. med. G.________ sehr knapp gehalten und wichtige zum Krankheits- bild beitragende Faktoren seien nicht einmal angedeutet worden (AB 18/3 Ziff. 2.14, 42.3/7 f.). Diese Einschätzung teilt auch der RAD-Arzt Dr. med. H.________, wenn er den Arztbericht des Dr. med. G.________ als rudi- mentär beschreibt (AB 27/2). Sämtliche Schlussfolgerungen und Einschät- zungen im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 23. Juni 2014 (AB 28.1) – welcher ebenfalls eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostizierte – werden durch den psychiatrischen MEDAS-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 14 Gutachter als ausführlich begründet und gut nachvollziehbar gewertet (AB 42.3/8). Soweit Dr. med. E.________ in seinem Einwand vom 19. März 2015 (AB 44) weiterhin an der Diagnose einer schweren depressiven Epi- sode festhält, erfolgt dies ohne weitere Begründung und Auseinanderset- zung mit den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters. Hier ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Zudem kann auf die Einschätzungen von Dr. med. E.________ als Facharzt für Innere Medizin mangels genü- gender fachlicher Qualifikationen ohnehin nur bedingt abgestellt werden, da vorliegend kein internistisches Leiden, sondern ein psychiatrischer Ge- sundheitsschaden im Vordergrund steht. 4.3.4 Insgesamt erfüllt das MEDAS-Gutachten die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hier- vor), weshalb ihm – in diagnostischer Hinsicht – volle Beweiskraft zu- kommt. Die darin enthaltenen Feststellungen sind für die streitigen Belange umfassend und in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge sind zudem einleuchtend und überzeugen. Im Weiteren steht das Gutachten im Einklang mit der Beurtei- lung von Dr. med. C.________ vom 23. Juni 2014 (AB 28.1/6 f.). Divergie- rende medizinische Berichte, die geeignet wären, die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Gutachter zu erschüttern, liegen nicht vor, zumal diese zu allfälligen Diskrepanzen ausführlich und überzeugend Stellung genommen haben (AB 42.2/7, 42.3/7 f.). Die von der Beschwerde- führerin vorgebrachten Einwände vermögen das beweiskräftige MEDAS- Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen und es ist hinsichtlich der Befunder- hebung und der gestellten Diagnosen darauf abzustellen. Der medizinische Sachverhalt wurde ausreichend abgeklärt und auf die Einholung der von der Beschwerdeführerin beantragten zusätzlichen Gutachten kann in anti- zipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 15 4.4 Indes ist es – auch bei Depressionen – keineswegs allein Sache der Arztperson, abschliessend und verbindlich zu entscheiden, ob das medizi- nisch festgestellte Leiden zu einer im Sozialversicherungsrecht anerkann- ten – d.h. trotz zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbaren – Ar- beitsunfähigkeit führt, zumal zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Ar- beitsunfähigkeit keine Korrelation besteht und die medizinische Folgenab- schätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist sowie unausweich- lich Ermessenzüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.; SVR 2014 IV Nr. 34 S. 124 E. 3.1). Es ist deshalb nachfolgend im Rahmen einer rechtli- chen Würdigung zu beurteilen, welche Arbeitsleistungen der Beschwerde- führerin noch zugemutet werden können. 4.4.1 Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depres- siven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren Annahme aber, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. April 2014, 8C_774/2013, E. 4.2). Was die im Vordergrund stehende depressive Symptomatik anbelangt, ist somit zu beachten, dass es sich dabei definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, womit es prinzipiell an der zur Begründung eines invalidenversicherungs- rechtlich relevanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,

9. Aufl. 2014, S. 169 ff.; Entscheid des BGer vom 26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störun- gen aus dem depressiven Fomenkreis gelten denn auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Entscheide des BGer vom 29. August 2012, 9C_266/2012, E. 4.3.2 und vom

7. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf etwas Gegenteiliges schliessen lassen. Entsprechend haben die ME- DAS-Gutachter ausführlich und schlüssig dargelegt, dass die diagnostizier- te mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) keine lang dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, sondern die Pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 16 gnose mittels einer Intensivierung der psychiatrischen Therapie durchaus günstig ist (AB 42.1/13, AB 42.3/8). Auf dem Hintergrund des Schweregra- des und der Dauer der Erkrankung sowie dem Vorliegen einer komplexen psychosozialen Problematik, erscheint die psychiatrisch-psycho- therapeutische Therapie als nicht ausreichend (AB 42.3/7 f.). Auch für Dr. med. C.________ war im Juni 2014 nicht nachvollziehbar, weswegen eine eher grosszügig bemessene psychiatrische Therapie mit einmonatlichen Abständen durchgeführt wird, obwohl die Beschwerdeführerin angab, sich schwer krank zu fühlen. Unter den gegebenen Umständen zieht er den nachvollziehbaren Schluss, dass schon seit längerer Zeit eine Hospitalisa- tion sinnvoll gewesen wäre. Es kann im Einklang mit Dr. med. C.________ angenommen werden, dass der Leidensdruck daher relativiert werden muss (AB 28.1/7). Die niedrige Therapiefrequenz der Beschwerdeführerin spricht nach dem Ausgeführten gegen eine konsequent befolgte Depressi- onstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (vgl. BGer 8C_774/2013, E. 4.2). 4.4.2 Hinzu kommt, dass aktenmässig nach wie vor beträchtliche psycho- soziale Belastungen ausgewiesen sind. Die Beschwerdeführerin hat ange- geben, sehr darunter zu leiden, ihre Verwandten in … nicht besuchen zu können (AB 42.3/6 f.). Zudem besteht seit einer Hysterektomie im Jahr 2010 eine gravierende Partnerschaftsproblematik. Eine manifeste psychia- trische Dekompensation im Sinne einer Depression hat sich jedoch erst nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im April 2013 entwi- ckelt (AB 28.1/6, 42.3/7). Auch aufgrund dieser psychosozialen Belastungs- faktoren ist dem depressiven Geschehen kein invalidisierender Charakter beizumessen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht die Ansicht, dass die mittelgradi- ge depressive Episode ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Um- ständen und subjektiven Auffassungen findet, weshalb sie im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusprache nicht zu berücksich- tigen ist (vgl. Urteile des BGer vom 9. Juli 2012, 9C_210/2012, E. 4.2 und vom 6. Juni 2011, 9C_1040/2010, E. 3.4.2.2; AB 51/2). Gemäss der Beur- teilung von Dr. med. C.________, die mit dem psychiatrischen MEDAS- Gutachten im Einklang steht, und von Dr. med. F.________ war die de- pressive Symptomatik reaktiv, d.h. Folge der Kündigung des Arbeitsplatzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 17 (AB 14.4/2, 28.1/6, 42.3/7). Indem Dr. med. F.________ die Beschwerde- führerin ermutigte, die Situation zu akzeptieren und sich wieder auf eine neue Arbeitsstelle einzustellen (AB 14.4/2), wird deutlich, dass das psychi- sche Leiden eng mit den psychosozialen Belastungsfaktoren verknüpft und deshalb unbeachtlich ist. Denn psychische Störungen, die durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder ver- schwinden, haben keine eigenständige Ätiologie, weshalb sie invalidenver- sicherungsrechtlich unerheblich sind (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 4.4.3 Des Weiteren waren im MEDAS-Gutachten psychiatrische und auch orthopädische Hinweise für eine Aggravation feststellbar (AB 42.1/10). So liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51). Der psychiatrische Gutachter führ- te dazu aus, dass das Ergebnis des Konzentrationstests in so grober Wei- se vom klinischen Eindruck hinsichtlich der sonst im Untersuchungsge- spräch gezeigten, nur mässig eingeschränkten Konzentration abweiche, dass hier von einer massiven Aggravation auszugehen sei (AB 42.3/5). Daher habe die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass keinerlei be- rufliche Tätigkeit mehr möglich sei, auch einen wesentlichen motivationalen Hintergrund, im Sinne einer nicht-krankheitsbedingten Selbstlimitierung (AB 42.3/7). Der orthopädisch-traumatologische Gutachter hielt fest, dass der RAD-Arzt Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 4. August 2014 (AB 31/2) ein demonstratives Verhalten im Sinne einer eindeutigen Aggravation beschrieben habe. Für die von der Beschwerdeführerin betonten cervicalen und lumbalen Beschwerden seien im Untersuchungszeitpunkt ebenfalls keine korrelierenden pathologisch-somatischen Befunde feststellbar gewe- sen (AB 42.2/7). Auch gemäss Dr. med. C.________ haben Hinweise auf eine Aggravation bestanden (AB 28.1/6). 4.5 Damit sprach die Beschwerdegegnerin den psychischen Beschwer- den zu Recht die invalidisierende Wirkung ab, womit die angefochtene Ver- fügung vom 22. April 2015 (AB 51) nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 18 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgelegt und der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. De- zember 2015)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, IV/15/486, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.