Verfügung vom 17. April 2015
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Februar 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) unter Angabe von körperlichen Beschwerden zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 8). Die IVB holte erwerbliche und me- dizinische Unterlagen sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers ein, u.a. mit einem Gutachten vom 11. Januar 2013 der Begutachtungsstelle C.________ über eine Anfang Dezember 2012 durchgeführte funktionsori- entierte medizinische Abklärung. Mit Mitteilung vom 25. Februar 2013 ge- währte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzer- halt mit Coaching für die Zeit vom 18. Februar bis 18. Mai 2013 (AB 19; vgl. Bericht vom 28. Mai 2013 [AB 23]). Am 6. Mai 2013 wurde der Versicherten die Anstellung als … bei der D.________ wegen Krankheit per 30. Sep- tember 2013 gekündigt (AB 49/1-2, 50.3). Mit Mitteilung vom 4. Juli 2013 sprach die IVB Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (AB 28). In der Folge lehnte der Krankentaggeldversicherer mit – auf Verfügung vom
14. Juni 2013 basierendem (AB 25/2 f.) – Einspracheentscheid vom 1. Fe- bruar 2014 einen Leistungsanspruch ab, da es der Versicherten zumutbar sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsleistung zu erbringen (AB 32/2 ff.). Der Einspracheentscheid wurde vom Verwaltungs- gericht mit Urteil vom 14. Oktober 2014, KV/2014/222 (AB 60/13-26), und letztinstanzlich vom Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 21. Januar 2015, 9C_830/2014 (AB 60/28-32), bestätigt. Mit Verfügung vom 22. September 2014 schloss die IVB die Arbeitsvermitt- lung ab (AB 33, 40) und holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV- Stellen (RAD) einen Arztbericht vom 30. September 2014 ein (AB 43/2 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 51, 55) und Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 31. März 2015 (AB 58/2) lehnte die IVB mit Verfügung vom 17. April 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 7 % einen Rentenanspruch ab (AB 59).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Advo- kat B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt: 1. Es seien aktuelle Abklärungen und Beurteilungen durch geeignete Gutachterstellen durchzuführen. 2. Es sei aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse über eine Ren- tenberechtigung zu entscheiden. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. unrichtige Würdigung des rechtserheblichen medizinischen Sachver- halts gerügt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2015 (im Gerichtsdossier) wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses ab. Die Verfügung blieb unangefochten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. April 2015 (AB 59). Streitig ist der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 5 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 6 benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3 In medizinischer Hinsicht ist folgendes festzuhalten:
E. 3.1 Im Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013 wurden als Diagnosen ein chronisches generalisiertes und undiffe- renziertes Schmerzsyndrom sowie ein Verdacht auf Polyneuropathie aufge- führt (AB 6/1). Die Experten kamen zum Schluss, es bestehe in der bishe- rigen Tätigkeit als … zurzeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bei leicht redu- zierter Leistungsfähigkeit entsprechend 2.5 Stunden pro Tag. Im Verlauf sollte schrittweise versucht werden, den prozentualen Anteil der Arbeits- fähigkeit zu steigern. Es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass die Be- schwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf mehr als 75 % der Arbeits- fähigkeit hinausgelange. In einer alternativen leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselpositionierung und Wechselbelastung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ganztags (100 %; AB 6/4).
E. 3.2 In VGE KV/2014/222 vom 14. Oktober 2014 betreffend den Kran- kentaggeldanspruch hielt das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) fest, dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsfähig- keit bestehe (AB 6/1 ff.), komme volle Beweiskraft zu. An dieser schlüssi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 7 gen Beurteilung änderten auch die Berichte des Spitals E.________ vom
E. 3.3.1 Im Verlaufsbericht vom 11. Juli 2014 führte die Hausärztin, Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, einen ver- schlechterten Gesundheitszustand mit akuter Exazerbation seit 7. Juli 2014 auf. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches Schulter-Arm-Schmerzsyndrom rechts, ein chronisches lum- bovertebrales Schmerzsyndrom und eine subdepressive Episode bei an- haltender Funktionseinschränkung festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe persistierende Schmerzen im rechten Arm und sei an Rücken und beiden Armen kaum belastbar. Sie vertrage die medikamentöse Therapie nicht und nehme so wenig wie möglich. Es bestehe eine depressive Ver- stimmung mit vermehrter Schlafstörung, Müdigkeit, Erschöpfung und Inap- petenz (AB 34/1-3). Mit Schreiben vom 22. März 2015 hielt die Hausärztin fest, die Beschwer- deführerin hätte sie gebeten, behilflich zu sein. Sie (die Hausärztin) sei mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 8 dem Vorbescheid der IV nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin kla- ge immer noch über Schmerzen im Nacken und in den Armen. Hausärztli- cherseits seien alle Abklärungen durchgeführt worden, die notwendig sei- en. Dennoch seien die therapeutischen Massnahmen nicht so erfolgreich gewesen, wie erhofft, was die abnehmende Compliance der Beschwerde- führerin erkläre. Es werde angesichts der chronischen Schmerzen um eine Überprüfung durch einen von der IVB beauftragten neutralen Gutachter ge- beten (AB 54).
E. 3.3.2 Die von der Hausärztin im Verlaufsbericht vom Juli 2014 aufgeführ- ten Diagnosen (AB 34/2) entsprechen exakt der diagnostischen Einschät- zung in den beiden (dem Verlaufsbericht beiliegenden) Berichten des Spi- tals E.________ vom 7. November 2013 (AB 34/7) und 10. Dezember 2013 (AB 34/4). In VGE KV/2014/222, E. 3.3, hat sich das Verwaltungsgericht umfassend mit den erwähnten Berichten des Spitals E.________ ausein- andergesetzt und aufgezeigt, dass gestützt darauf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten abgeleitet werden kann (AB 60/22 f.). Dies wurde vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigt (BGer 9C_830/2014, E. 4.1 [AB 60/31]). Aus den deckungsgleichen diagnosti- schen Angaben der Hausärztin ergibt sich nichts anderes, zumal sie keine klinisch oder bildgebend feststellbaren veränderten Befunde festhält (AB 34/2 Ziff. 3), aufgrund deren die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung allenfalls nachvollzogen werden könnte. Zudem hat die Hausärztin im Schreiben vom 22. März 2015 (AB 54) zu erkennen gege- ben, dass sie den Gesundheitszustand eher zugunsten der Patientin, als aus medizinisch-theoretischer Sicht beurteilt.
E. 3.3.3 Auch in den übrigen Akten finden sich keine Anhaltspunkte auf ei- nen gegebenenfalls veränderten Gesundheitszustand. Die IVB hat in der angefochtenen Verfügung – gestützt auf die Berichte des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes vom 30. September 2014 (AB 43/2 ff.) und 31. März 2015 (AB 58/2) – somit zu Recht auch für die Zeit ab 1. Februar 2014 (vgl. E. 3.2 hiervor) auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss dem Gutachten der Begutach- tungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013 abgestellt.
E. 3.4 Demnach ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Küche nicht mehr vollumfänglich zumutbar. In einer kör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 9 perlich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit besteht jedoch eine 100 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 6/4; vgl. AB 43/3, 58/2). 4. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 10 müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin wurde ab August 2012 arbeitsunfähig geschrieben (AB 6/24). Die IV-Anmeldung erfolgte am 20. Februar 2013 (AB 8/1). Hypo- thetischer Rentenbeginn ist somit der 1. August 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG), womit für den Einkommensvergleich auf die Verhältnisse des Jahres 2013 abzustellen ist. 4.3 Das Arbeitsverhältnis als … im D.________ wurde gemäss Arbeit- geberangaben wegen langandauernder Krankheit aufgelöst (AB 49/2). Damit entspricht das Valideneinkommen dem Einkommen, das die Be- schwerdeführerin 2013 dort als Gesunde verdient hätte, somit Fr. 55‘802.50 (AB 49/3 f. Ziff. 2.10. und Ziff. 2.11). 4.4 Aus medizinischer Sicht sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 3.4 hiervor). Das Invalideneinkommen ist demnach auf der Basis eines durchschnittlichen Einkommens einer Hilfsarbeiterin gemäss LSE 2012, Ta- belle TA1, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, Total (Fr. 4‘413.-- pro Monat inkl. Anteil
E. 7 November und 10. Dezember 2013 (AB 34/4 ff., 34/7 ff.) nichts. Der Ge- sundheitszustand sei insbesondere gestützt auf das überzeugende Gutach- ten der Begutachtungsstelle C.________ hinreichend erstellt, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung er- übrigten (AB 60/21 ff. [E. 3.3]). Diese Ausführungen wurden in der Folge vom Bundesgericht in BGer 9C_830/2014 vom 21. Januar 2015 bestätigt (AB 60/31 [E. 4.1]). Damit ist vorliegend hinsichtlich des Gesundheitsschadens und der daraus abzuleitenden Restarbeits- und Leistungsfähigkeit grundsätzlich nach wie vor auf die Einschätzungen der Begutachtungsstelle C.________ vom
E. 11 Januar 2013 (vgl. E. 3.1 hiervor) abzustellen. Zu prüfen bleibt einzig, ob seit Erlass des Einspracheentscheids vom 1. Februar 2014 des Kranken- taggeldversicherers, welcher für die Beurteilung des Sachverhalts in den Verfahren KV/2014/222 vor Verwaltungsgericht und 9C_830/2014 vor Bun- desgericht die zeitliche Grenze dargestellt hatte, bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 17. April 2015 allenfalls eine gesundheitli- che Verschlechterung eingetreten ist.
E. 13 Monatslohn), zu bestimmen. Dieses Einkommen ist an die durchschnitt- liche betriebsübliche Arbeitszeit anzupassen und auf das Jahr 2013 zu in-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 11 dexieren. Es resultiert ein Betrag von Fr. 55‘531.35 (Fr. 4‘413.-- x 12 / 40 x 41.7 / 102 x 102.6; Quellen: Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2013, Total; BFS, Tabelle T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2014], 2012 und 2013, Total). Die invali- ditätsbedingte Einschränkung erschöpft sich darin, dass der Beschwerde- führerin allein noch (aber immerhin) körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind. Solche Hilfstätigkeiten sind auf dem nach Art. 16 ATSG hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; BGer vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5). Besondere Anforderungen an einen Arbeits- platz bestehen aus ärztlicher Sicht nicht. Ebenso rechtfertigen weder das Alter (53 Jahre bei Erlass der angefochtenen Verfügung [AB 8/1, 59/1]) noch das (voll zumutbare) Arbeitspensum einen Tabellenlohnabzug. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht keinen solchen gewährt. Das zu berücksichtigende Invalideneinkommen beträgt Fr. 55‘531.35. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘802.50 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 55‘531.35 beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 271.15, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2015 ist demnach im Ergebnis rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen. 5. Das von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015 für das vorliegende Ver- fahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit pro- zessleitender Verfügung vom 1. Juli 2015 abgewiesen. Damit ist hinsicht- lich der Kostenfolgen Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 12 Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Lic. iur. Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. April 2015 (AB 59). Streitig ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 5 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 6 benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
- In medizinischer Hinsicht ist folgendes festzuhalten: 3.1 Im Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013 wurden als Diagnosen ein chronisches generalisiertes und undiffe- renziertes Schmerzsyndrom sowie ein Verdacht auf Polyneuropathie aufge- führt (AB 6/1). Die Experten kamen zum Schluss, es bestehe in der bishe- rigen Tätigkeit als … zurzeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bei leicht redu- zierter Leistungsfähigkeit entsprechend 2.5 Stunden pro Tag. Im Verlauf sollte schrittweise versucht werden, den prozentualen Anteil der Arbeits- fähigkeit zu steigern. Es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass die Be- schwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf mehr als 75 % der Arbeits- fähigkeit hinausgelange. In einer alternativen leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselpositionierung und Wechselbelastung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ganztags (100 %; AB 6/4). 3.2 In VGE KV/2014/222 vom 14. Oktober 2014 betreffend den Kran- kentaggeldanspruch hielt das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) fest, dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsfähig- keit bestehe (AB 6/1 ff.), komme volle Beweiskraft zu. An dieser schlüssi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 7 gen Beurteilung änderten auch die Berichte des Spitals E.________ vom
- November und 10. Dezember 2013 (AB 34/4 ff., 34/7 ff.) nichts. Der Ge- sundheitszustand sei insbesondere gestützt auf das überzeugende Gutach- ten der Begutachtungsstelle C.________ hinreichend erstellt, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung er- übrigten (AB 60/21 ff. [E. 3.3]). Diese Ausführungen wurden in der Folge vom Bundesgericht in BGer 9C_830/2014 vom 21. Januar 2015 bestätigt (AB 60/31 [E. 4.1]). Damit ist vorliegend hinsichtlich des Gesundheitsschadens und der daraus abzuleitenden Restarbeits- und Leistungsfähigkeit grundsätzlich nach wie vor auf die Einschätzungen der Begutachtungsstelle C.________ vom
- Januar 2013 (vgl. E. 3.1 hiervor) abzustellen. Zu prüfen bleibt einzig, ob seit Erlass des Einspracheentscheids vom 1. Februar 2014 des Kranken- taggeldversicherers, welcher für die Beurteilung des Sachverhalts in den Verfahren KV/2014/222 vor Verwaltungsgericht und 9C_830/2014 vor Bun- desgericht die zeitliche Grenze dargestellt hatte, bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 17. April 2015 allenfalls eine gesundheitli- che Verschlechterung eingetreten ist. 3.3 3.3.1 Im Verlaufsbericht vom 11. Juli 2014 führte die Hausärztin, Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, einen ver- schlechterten Gesundheitszustand mit akuter Exazerbation seit 7. Juli 2014 auf. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches Schulter-Arm-Schmerzsyndrom rechts, ein chronisches lum- bovertebrales Schmerzsyndrom und eine subdepressive Episode bei an- haltender Funktionseinschränkung festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe persistierende Schmerzen im rechten Arm und sei an Rücken und beiden Armen kaum belastbar. Sie vertrage die medikamentöse Therapie nicht und nehme so wenig wie möglich. Es bestehe eine depressive Ver- stimmung mit vermehrter Schlafstörung, Müdigkeit, Erschöpfung und Inap- petenz (AB 34/1-3). Mit Schreiben vom 22. März 2015 hielt die Hausärztin fest, die Beschwer- deführerin hätte sie gebeten, behilflich zu sein. Sie (die Hausärztin) sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 8 dem Vorbescheid der IV nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin kla- ge immer noch über Schmerzen im Nacken und in den Armen. Hausärztli- cherseits seien alle Abklärungen durchgeführt worden, die notwendig sei- en. Dennoch seien die therapeutischen Massnahmen nicht so erfolgreich gewesen, wie erhofft, was die abnehmende Compliance der Beschwerde- führerin erkläre. Es werde angesichts der chronischen Schmerzen um eine Überprüfung durch einen von der IVB beauftragten neutralen Gutachter ge- beten (AB 54). 3.3.2 Die von der Hausärztin im Verlaufsbericht vom Juli 2014 aufgeführ- ten Diagnosen (AB 34/2) entsprechen exakt der diagnostischen Einschät- zung in den beiden (dem Verlaufsbericht beiliegenden) Berichten des Spi- tals E.________ vom 7. November 2013 (AB 34/7) und 10. Dezember 2013 (AB 34/4). In VGE KV/2014/222, E. 3.3, hat sich das Verwaltungsgericht umfassend mit den erwähnten Berichten des Spitals E.________ ausein- andergesetzt und aufgezeigt, dass gestützt darauf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten abgeleitet werden kann (AB 60/22 f.). Dies wurde vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigt (BGer 9C_830/2014, E. 4.1 [AB 60/31]). Aus den deckungsgleichen diagnosti- schen Angaben der Hausärztin ergibt sich nichts anderes, zumal sie keine klinisch oder bildgebend feststellbaren veränderten Befunde festhält (AB 34/2 Ziff. 3), aufgrund deren die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung allenfalls nachvollzogen werden könnte. Zudem hat die Hausärztin im Schreiben vom 22. März 2015 (AB 54) zu erkennen gege- ben, dass sie den Gesundheitszustand eher zugunsten der Patientin, als aus medizinisch-theoretischer Sicht beurteilt. 3.3.3 Auch in den übrigen Akten finden sich keine Anhaltspunkte auf ei- nen gegebenenfalls veränderten Gesundheitszustand. Die IVB hat in der angefochtenen Verfügung – gestützt auf die Berichte des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes vom 30. September 2014 (AB 43/2 ff.) und 31. März 2015 (AB 58/2) – somit zu Recht auch für die Zeit ab 1. Februar 2014 (vgl. E. 3.2 hiervor) auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss dem Gutachten der Begutach- tungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013 abgestellt. 3.4 Demnach ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Küche nicht mehr vollumfänglich zumutbar. In einer kör- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 9 perlich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit besteht jedoch eine 100 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 6/4; vgl. AB 43/3, 58/2).
- Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 10 müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin wurde ab August 2012 arbeitsunfähig geschrieben (AB 6/24). Die IV-Anmeldung erfolgte am 20. Februar 2013 (AB 8/1). Hypo- thetischer Rentenbeginn ist somit der 1. August 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG), womit für den Einkommensvergleich auf die Verhältnisse des Jahres 2013 abzustellen ist. 4.3 Das Arbeitsverhältnis als … im D.________ wurde gemäss Arbeit- geberangaben wegen langandauernder Krankheit aufgelöst (AB 49/2). Damit entspricht das Valideneinkommen dem Einkommen, das die Be- schwerdeführerin 2013 dort als Gesunde verdient hätte, somit Fr. 55‘802.50 (AB 49/3 f. Ziff. 2.10. und Ziff. 2.11). 4.4 Aus medizinischer Sicht sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 3.4 hiervor). Das Invalideneinkommen ist demnach auf der Basis eines durchschnittlichen Einkommens einer Hilfsarbeiterin gemäss LSE 2012, Ta- belle TA1, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, Total (Fr. 4‘413.-- pro Monat inkl. Anteil
- Monatslohn), zu bestimmen. Dieses Einkommen ist an die durchschnitt- liche betriebsübliche Arbeitszeit anzupassen und auf das Jahr 2013 zu in- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 11 dexieren. Es resultiert ein Betrag von Fr. 55‘531.35 (Fr. 4‘413.-- x 12 / 40 x 41.7 / 102 x 102.6; Quellen: Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2013, Total; BFS, Tabelle T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2014], 2012 und 2013, Total). Die invali- ditätsbedingte Einschränkung erschöpft sich darin, dass der Beschwerde- führerin allein noch (aber immerhin) körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind. Solche Hilfstätigkeiten sind auf dem nach Art. 16 ATSG hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; BGer vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5). Besondere Anforderungen an einen Arbeits- platz bestehen aus ärztlicher Sicht nicht. Ebenso rechtfertigen weder das Alter (53 Jahre bei Erlass der angefochtenen Verfügung [AB 8/1, 59/1]) noch das (voll zumutbare) Arbeitspensum einen Tabellenlohnabzug. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht keinen solchen gewährt. Das zu berücksichtigende Invalideneinkommen beträgt Fr. 55‘531.35. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘802.50 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 55‘531.35 beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 271.15, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2015 ist demnach im Ergebnis rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen.
- Das von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015 für das vorliegende Ver- fahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit pro- zessleitender Verfügung vom 1. Juli 2015 abgewiesen. Damit ist hinsicht- lich der Kostenfolgen Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 12 Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Lic. iur. Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 476 IV GRD/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch lic. iur. Advokat B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. April 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Februar 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) unter Angabe von körperlichen Beschwerden zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 8). Die IVB holte erwerbliche und me- dizinische Unterlagen sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers ein, u.a. mit einem Gutachten vom 11. Januar 2013 der Begutachtungsstelle C.________ über eine Anfang Dezember 2012 durchgeführte funktionsori- entierte medizinische Abklärung. Mit Mitteilung vom 25. Februar 2013 ge- währte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzer- halt mit Coaching für die Zeit vom 18. Februar bis 18. Mai 2013 (AB 19; vgl. Bericht vom 28. Mai 2013 [AB 23]). Am 6. Mai 2013 wurde der Versicherten die Anstellung als … bei der D.________ wegen Krankheit per 30. Sep- tember 2013 gekündigt (AB 49/1-2, 50.3). Mit Mitteilung vom 4. Juli 2013 sprach die IVB Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (AB 28). In der Folge lehnte der Krankentaggeldversicherer mit – auf Verfügung vom
14. Juni 2013 basierendem (AB 25/2 f.) – Einspracheentscheid vom 1. Fe- bruar 2014 einen Leistungsanspruch ab, da es der Versicherten zumutbar sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsleistung zu erbringen (AB 32/2 ff.). Der Einspracheentscheid wurde vom Verwaltungs- gericht mit Urteil vom 14. Oktober 2014, KV/2014/222 (AB 60/13-26), und letztinstanzlich vom Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 21. Januar 2015, 9C_830/2014 (AB 60/28-32), bestätigt. Mit Verfügung vom 22. September 2014 schloss die IVB die Arbeitsvermitt- lung ab (AB 33, 40) und holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV- Stellen (RAD) einen Arztbericht vom 30. September 2014 ein (AB 43/2 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 51, 55) und Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 31. März 2015 (AB 58/2) lehnte die IVB mit Verfügung vom 17. April 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 7 % einen Rentenanspruch ab (AB 59).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Advo- kat B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt: 1. Es seien aktuelle Abklärungen und Beurteilungen durch geeignete Gutachterstellen durchzuführen. 2. Es sei aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse über eine Ren- tenberechtigung zu entscheiden. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. unrichtige Würdigung des rechtserheblichen medizinischen Sachver- halts gerügt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2015 (im Gerichtsdossier) wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses ab. Die Verfügung blieb unangefochten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. April 2015 (AB 59). Streitig ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 5 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 6 benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. In medizinischer Hinsicht ist folgendes festzuhalten: 3.1 Im Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013 wurden als Diagnosen ein chronisches generalisiertes und undiffe- renziertes Schmerzsyndrom sowie ein Verdacht auf Polyneuropathie aufge- führt (AB 6/1). Die Experten kamen zum Schluss, es bestehe in der bishe- rigen Tätigkeit als … zurzeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bei leicht redu- zierter Leistungsfähigkeit entsprechend 2.5 Stunden pro Tag. Im Verlauf sollte schrittweise versucht werden, den prozentualen Anteil der Arbeits- fähigkeit zu steigern. Es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass die Be- schwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf mehr als 75 % der Arbeits- fähigkeit hinausgelange. In einer alternativen leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselpositionierung und Wechselbelastung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ganztags (100 %; AB 6/4). 3.2 In VGE KV/2014/222 vom 14. Oktober 2014 betreffend den Kran- kentaggeldanspruch hielt das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) fest, dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsfähig- keit bestehe (AB 6/1 ff.), komme volle Beweiskraft zu. An dieser schlüssi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 7 gen Beurteilung änderten auch die Berichte des Spitals E.________ vom
7. November und 10. Dezember 2013 (AB 34/4 ff., 34/7 ff.) nichts. Der Ge- sundheitszustand sei insbesondere gestützt auf das überzeugende Gutach- ten der Begutachtungsstelle C.________ hinreichend erstellt, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung er- übrigten (AB 60/21 ff. [E. 3.3]). Diese Ausführungen wurden in der Folge vom Bundesgericht in BGer 9C_830/2014 vom 21. Januar 2015 bestätigt (AB 60/31 [E. 4.1]). Damit ist vorliegend hinsichtlich des Gesundheitsschadens und der daraus abzuleitenden Restarbeits- und Leistungsfähigkeit grundsätzlich nach wie vor auf die Einschätzungen der Begutachtungsstelle C.________ vom
11. Januar 2013 (vgl. E. 3.1 hiervor) abzustellen. Zu prüfen bleibt einzig, ob seit Erlass des Einspracheentscheids vom 1. Februar 2014 des Kranken- taggeldversicherers, welcher für die Beurteilung des Sachverhalts in den Verfahren KV/2014/222 vor Verwaltungsgericht und 9C_830/2014 vor Bun- desgericht die zeitliche Grenze dargestellt hatte, bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 17. April 2015 allenfalls eine gesundheitli- che Verschlechterung eingetreten ist. 3.3 3.3.1 Im Verlaufsbericht vom 11. Juli 2014 führte die Hausärztin, Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, einen ver- schlechterten Gesundheitszustand mit akuter Exazerbation seit 7. Juli 2014 auf. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches Schulter-Arm-Schmerzsyndrom rechts, ein chronisches lum- bovertebrales Schmerzsyndrom und eine subdepressive Episode bei an- haltender Funktionseinschränkung festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe persistierende Schmerzen im rechten Arm und sei an Rücken und beiden Armen kaum belastbar. Sie vertrage die medikamentöse Therapie nicht und nehme so wenig wie möglich. Es bestehe eine depressive Ver- stimmung mit vermehrter Schlafstörung, Müdigkeit, Erschöpfung und Inap- petenz (AB 34/1-3). Mit Schreiben vom 22. März 2015 hielt die Hausärztin fest, die Beschwer- deführerin hätte sie gebeten, behilflich zu sein. Sie (die Hausärztin) sei mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 8 dem Vorbescheid der IV nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin kla- ge immer noch über Schmerzen im Nacken und in den Armen. Hausärztli- cherseits seien alle Abklärungen durchgeführt worden, die notwendig sei- en. Dennoch seien die therapeutischen Massnahmen nicht so erfolgreich gewesen, wie erhofft, was die abnehmende Compliance der Beschwerde- führerin erkläre. Es werde angesichts der chronischen Schmerzen um eine Überprüfung durch einen von der IVB beauftragten neutralen Gutachter ge- beten (AB 54). 3.3.2 Die von der Hausärztin im Verlaufsbericht vom Juli 2014 aufgeführ- ten Diagnosen (AB 34/2) entsprechen exakt der diagnostischen Einschät- zung in den beiden (dem Verlaufsbericht beiliegenden) Berichten des Spi- tals E.________ vom 7. November 2013 (AB 34/7) und 10. Dezember 2013 (AB 34/4). In VGE KV/2014/222, E. 3.3, hat sich das Verwaltungsgericht umfassend mit den erwähnten Berichten des Spitals E.________ ausein- andergesetzt und aufgezeigt, dass gestützt darauf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten abgeleitet werden kann (AB 60/22 f.). Dies wurde vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigt (BGer 9C_830/2014, E. 4.1 [AB 60/31]). Aus den deckungsgleichen diagnosti- schen Angaben der Hausärztin ergibt sich nichts anderes, zumal sie keine klinisch oder bildgebend feststellbaren veränderten Befunde festhält (AB 34/2 Ziff. 3), aufgrund deren die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung allenfalls nachvollzogen werden könnte. Zudem hat die Hausärztin im Schreiben vom 22. März 2015 (AB 54) zu erkennen gege- ben, dass sie den Gesundheitszustand eher zugunsten der Patientin, als aus medizinisch-theoretischer Sicht beurteilt. 3.3.3 Auch in den übrigen Akten finden sich keine Anhaltspunkte auf ei- nen gegebenenfalls veränderten Gesundheitszustand. Die IVB hat in der angefochtenen Verfügung – gestützt auf die Berichte des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes vom 30. September 2014 (AB 43/2 ff.) und 31. März 2015 (AB 58/2) – somit zu Recht auch für die Zeit ab 1. Februar 2014 (vgl. E. 3.2 hiervor) auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss dem Gutachten der Begutach- tungsstelle C.________ vom 11. Januar 2013 abgestellt. 3.4 Demnach ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Küche nicht mehr vollumfänglich zumutbar. In einer kör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 9 perlich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit besteht jedoch eine 100 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 6/4; vgl. AB 43/3, 58/2). 4. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 10 müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin wurde ab August 2012 arbeitsunfähig geschrieben (AB 6/24). Die IV-Anmeldung erfolgte am 20. Februar 2013 (AB 8/1). Hypo- thetischer Rentenbeginn ist somit der 1. August 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG), womit für den Einkommensvergleich auf die Verhältnisse des Jahres 2013 abzustellen ist. 4.3 Das Arbeitsverhältnis als … im D.________ wurde gemäss Arbeit- geberangaben wegen langandauernder Krankheit aufgelöst (AB 49/2). Damit entspricht das Valideneinkommen dem Einkommen, das die Be- schwerdeführerin 2013 dort als Gesunde verdient hätte, somit Fr. 55‘802.50 (AB 49/3 f. Ziff. 2.10. und Ziff. 2.11). 4.4 Aus medizinischer Sicht sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 3.4 hiervor). Das Invalideneinkommen ist demnach auf der Basis eines durchschnittlichen Einkommens einer Hilfsarbeiterin gemäss LSE 2012, Ta- belle TA1, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, Total (Fr. 4‘413.-- pro Monat inkl. Anteil
13. Monatslohn), zu bestimmen. Dieses Einkommen ist an die durchschnitt- liche betriebsübliche Arbeitszeit anzupassen und auf das Jahr 2013 zu in-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 11 dexieren. Es resultiert ein Betrag von Fr. 55‘531.35 (Fr. 4‘413.-- x 12 / 40 x 41.7 / 102 x 102.6; Quellen: Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2013, Total; BFS, Tabelle T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2014], 2012 und 2013, Total). Die invali- ditätsbedingte Einschränkung erschöpft sich darin, dass der Beschwerde- führerin allein noch (aber immerhin) körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind. Solche Hilfstätigkeiten sind auf dem nach Art. 16 ATSG hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; BGer vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5). Besondere Anforderungen an einen Arbeits- platz bestehen aus ärztlicher Sicht nicht. Ebenso rechtfertigen weder das Alter (53 Jahre bei Erlass der angefochtenen Verfügung [AB 8/1, 59/1]) noch das (voll zumutbare) Arbeitspensum einen Tabellenlohnabzug. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht keinen solchen gewährt. Das zu berücksichtigende Invalideneinkommen beträgt Fr. 55‘531.35. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘802.50 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 55‘531.35 beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 271.15, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2015 ist demnach im Ergebnis rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen. 5. Das von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015 für das vorliegende Ver- fahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit pro- zessleitender Verfügung vom 1. Juli 2015 abgewiesen. Damit ist hinsicht- lich der Kostenfolgen Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2015, IV/15/476, Seite 12 Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Lic. iur. Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.