opencaselaw.ch

200 2015 459

Bern VerwG · 2015-10-13 · Deutsch BE

zwei Einspracheentscheide vom 6. Mai 2015 und vom 4. Juni 2015

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene C.________ (nachfolgend: Versicherte) ist … Staats- angehörige und seit Juni 2010 mit ihren Eltern in der Schweiz wohnhaft. Sie leidet an den bleibenden neurologischen Folgen einer im Mai 2008 durchgemachten Meningokokken-Infektion. Am 19. Juli 2012 erliess die IV- Stelle Bern (IVB) eine Verfügung, wonach die Versicherte mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen keinen Rentenanspruch habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Verfügung mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 28. Dezember 2012 (IV/2012/794). Hingegen bejahte die IVB einen Anspruch der Versicherten auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades seit Juni 2010. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) richtet ihr zudem seit Mai 2012 Ergänzungsleistun- gen aus (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/2014/423, Sachverhalt Bst. A). Mit Verfügung vom 11. April 2014 bzw. Einspracheentscheid vom 1. Mai 2014 verneinte die AKB den Anspruch auf Vergütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Juni 2014, EL/2014/423, bestätigt wurde. Die dage- gen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde liess die Versicherte durch ihren Vater – A.________ – am 14. September 2014 zurückziehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 16. September 2014, 9C_529/2014). B. Am 1. April 2015 liess die Versicherte durch ihren Vater erneut ein Gesuch um Vergütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause stellen (Akten der AKB im Verfahren EL/2015/326 [Rechtsverzögerungsbeschwer- de betreffend Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen; act. II] 187). Zur Begründung wurde sinngemäss im Wesentlichen geltend gemacht, der Vater der Versicherten habe in den letzten Monaten … . Bei einem vollen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 3 Arbeitspensum könnte mit dieser Tätigkeit ein Einkommen von monatlich Fr. 10‘000.-- oder mehr erzielt werden. Folglich sei der Nachweis erbracht, dass der Vater durch die zugunsten der Versicherten geleistete Pflege eine Erwerbseinbusse erleide. Zusätzlich stellte der Vater der Versicherten am 4. April 2015 ein Gesuch um Vorschusszahlungen für die Vergütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause (EL/2015/326/act. II 192; vgl. auch die Schreiben vom

18. und 21. April 2015 [EL/2015/326/act. II 201; EL/2015/326/act. IIa 248]), welches die AKB mit Schreiben vom

24. April 2015 ablehnte (EL/2015/326/IIa 249). Aufgrund des in der Folge mit Schreiben vom 4. Mai 2015 verlangten Verfügungserlasses qualifizierte die AKB das Schreiben vom 24. April 2015 als Verfügung und das Schreiben vom 4. Mai 2015 als dagegen gerichtete Einsprache, welche die AKB mit Entscheid vom 6. Mai 2015 abwies (im Gerichtsdossier EL/2015/459). Nachdem der Vater der Versicherten zur geltend gemachten selbstständi- gen Erwerbstätigkeit aufforderungsgemäss weitere Angaben gemacht und zusätzliche Unterlagen eingereicht hatte (EL/2015/326/act. II 186, 194 – 197, 202; Akten der AKB im Verfahren EL/2015/531 [act. II] 207 – 210), qualifizierte die AKB mit Verfügung vom 1. Mai 2015 (EL/2015/326/act. II

206) das Gesuch vom 1. April 2015 (EL/2015326/act. II 187) als solches um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

23. Juni 2014 und trat darauf mangels Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig hielt sie verfügungsweise fest, für den Fall, dass ein Gesuch um Vergütung von Krankheitskosten gemäss Art. 16 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311) wider Erwarten erneut materiell geprüft werden müsste, dieses abgewiesen werde. Dagegen erhob der Vater der Versicherten am 15. Mai 2015 Ein- sprache, welche er am 23., 24. und 28. Mai 2015 ergänzte (EL/2015/531/act. II 216 – 219, 222, 224 – 227). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 wies die AKB die Einsprache ab (EL/2015/531/act. II 228).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 4 C. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (Ablehnung Vorschuss- zahlungen; Verfahren EL/2015/459) lässt die Versicherte durch ihren Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Mai 2015 Be- schwerde erheben, ergänzt durch Eingaben vom 23. und 28. Mai 2015, wobei sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung von Vorschusszahlungen beantragt wird. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 (Ablehnung der Ver- gütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause; Verfahren EL/2015/531) erhebt der Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Vergütung von Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause. Aufgrund eines vom Beschwerdeführer gegen Verwaltungsrichter … einge- reichten Ablehnungsbegehrens wurden die Verfahren EL/2015/459, 531 und 583 mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2015 bis zum rechts- kräftigen Abschluss des betreffenden Ablehnungsverfahrens (EL/2015/585) sistiert. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin im Verfahren EL/2015/531 die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 16. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter … in den Verfahren EL/2015/459, 531 und 583 ab (VGE EL/2015/585). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2015 erklärt hatte, er werde gegen das Urteil VGE EL/2015/585 vom 16. Juli 2015 keine Beschwerde beim Bundesgericht erheben, hob der Instruktionsrichter mit prozessleitenden Verfügungen vom 28. August 2015 die Verfahrenssistie- rung in den Verfahren EL/2015/459 und 531 auf und vereinigte die beiden Verfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 5 Mit Eingabe vom 22. September 2015 zeigte Rechtsanwalt und Notar B.________ dem Gericht das Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer an und hielt fest, er nehme das (im Verfahren EL/2015/803) in Aussicht gestellte amtliche Mandat (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Sep- tember 2015 im Verfahren EL/2015/803) an.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen. Zudem ist er als Vater der Versicherten und direkt betroffener Familienangehöriger durch die angefochtenen Entscheide berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Schliesslich hat er ein schutzwürdiges Interes- se an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 6

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 (EL/2015/531/act. II 228), mit welchem das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Vergütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause im Sinne von Art. 16 EV ELG abgewiesen worden ist. Soweit die Beschwer- degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid weiter festhält, dass auf das Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 23. Juni 2014 (VGE EL/2014/423) mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werde, ist dieser Punkt vom Beschwerdeführer nicht an- gefochten worden, weshalb sich das Gericht hiermit nicht zu befassen hat (zum Begriff des Streitgegenstandes vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165, 125 V 413 E. 2a S. 415). Angefochten ist weiter der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (im Ge- richtsdossier EL/2015/459), mit welchem das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG im Zusammenhang mit dem erwähnten Gesuch um Vergütung von Kosten gemäss Art. 16 EV ELG abgewiesen worden ist. Aufgrund der erfolgten Vereinigung der Verfahren (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 28. August 2015) ist über beide Beschwerden in einem Urteil zu befinden.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 7 gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschä- digung der Invalidenversicherung (lit. c). Die Ergänzungsleistungen beste- hen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Die Ergänzungsleistungen haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779; NFA) eine umfassende Neuregelung erfahren. Gemäss den nunmehr geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG).

E. 2.3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung u.a. ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Gemäss Abs. 2 bezeichnen die Kantone (im Rahmen von Abs. 3 und 4) die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.

E. 2.3.2 Nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufge- führten Kostenarten vergütet. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungser- bringung erforderlichen Ausgaben (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 regelt der Re- gierungsrat die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung.

E. 2.3.3 Bereits nach der früheren, im Rahmen der NFA auf den 31. Dezember 2007 aufgehobenen (AS 2007 5869) bundesrechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 8 Regelung war es zulässig, die Kostenvergütung für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zu beschränken, wenn diese von Familienangehörigen geleistet wurde. Die massgebliche Bestimmung fand sich in Art. 13b Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1). Danach wurden Kosten für Pflege und Betreuung vergütet, die durch Familienangehörige erbracht wurden, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen waren (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten (lit. b). Auch in Bezug auf diese Einschränkung sollte anlässlich der Aufgabenneuverteilung eine Verschlechterung der Stellung versicherter Personen vermieden werden; indessen wurde den Kantonen auch keine umfangreichere Leistungspflicht als die bisherige auferlegt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

24. August 2011, 9C_152/2010, E. 4.1).

E. 2.3.4 Gemäss Art. 16 Abs. 4 EV ELG – in Kraft gestanden bis am

31. Dezember 2012 und seit 1. Januar 2013 bzw. 1. April 2014 in jeweils identischem Wortlaut in Abs. 6 respektive 7 überführt (vgl. BAG 09-108; 12- 87 und 14-35) – werden die Kosten für Leistungen von Familienangehöri- gen mit 25 Franken pro Stunde und höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist (lit. a), durch die Hilfe und Betreu- ung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet (lit. b) und das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. c).

E. 2.3.5 Die Bestimmung, wonach der oder die Familienangehörige eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben muss, um einen Vergütungsanspruch betreffend die Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause zu begründen, ist weitgehend aArt. 13b Abs. 1 lit. b ELKV nachempfunden (vgl. E. 2.3.3 vorne), womit die hierzu entwickelte Rechtsprechung auch weiterhin Gültigkeit behält. Demnach ist die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass der oder die Familienangehörige ohne die Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden Pflege zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 9 beurteilen. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der Pflegeperson berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (Entscheid des BGer vom

11. Februar 2009, 8C_773/2008, E. 5.2).

E. 2.4 Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden (Art. 19 Abs. 4 ATSG). Dabei ist grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend (UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 19 N. 38), in Bezug auf einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung gar ein höherer Beweis- grad (SVR 2005 IV Nr. 40 S. 152 E. 4.4; Entscheid des BGer vom 27. Fe- bruar 2008, U 11/07, E. 12.2).

E. 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

E. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der von Herrn D.________ betreffend Kostenvergütung für die Hilfe und Betreuung zu Hause verfasste Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 sei ungültig, da er mit Schreiben vom 16. Mai 2015 (EL/2015/531/act. II 214) bei der Beschwerdegegnerin ein bisher nicht beantwortetes Ausstandsbegehren gegen Herrn D.________ und Herrn E.________ gestellt habe, ist festzuhalten, dass das erwähnte Schreiben vom 16. Mai 2015 nicht als Ausstandsbegehren qualifiziert werden kann. In erster Linie werden darin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 10 aus Sicht des Beschwerdeführers durch Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin begangene Fehler aufgelistet. Hingegen wird nicht beantragt, dass gewisse Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin bei der Bearbeitung von den Beschwerdeführer betreffenden Fällen in den Ausstand zu treten hätten.

E. 3.2 Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2014 verneinte die Beschwerdegegnerin bereits einmal einen Anspruch auf Kostenvergütung für die Hilfe und Betreuung zu Hause mit der Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Frau ohne die Pflege ihrer Tochter einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. einen Erwerbsausfall erleiden würden. Dieser Entscheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014 (VGE EL/2014/423) geschützt. Bei diesen Gegebenheiten ist einzig zu prüfen, ob im Anschluss an den erwähnten Einspracheentscheid vom 1. Mai 2014 – dem damals für das Gericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – Umstände eingetreten sind, welche die Frage nach einer durch die Hilfe und Betreuung der Tochter verursachten längerdauernden und wesentlichen Erwerbseinbusse anders beurteilen lassen. Dies ist trotz der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bzw. im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten zahlreichen Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers im Verfahren EL/2015/459 [act. Ia] 4, 6 – 16; EL/2015/326/act. II 194 – 197; EL/2015/531/act. II 207 – 210, 224 –

226) nicht der Fall, da diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, dass der Beschwerdeführer mit … in einem Vollzeitpensum einen derart hohen Ertrag erzielen könnte, dass von einer durch die Pflege der Tochter verursachten länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse auszugehen wäre. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – in den letzten Monaten neben den Pflegeaufgaben für seine Tochter … und dabei einen Gewinn von Fr. 5‘280.-- erzielt haben sollte (vgl. EL/2015/326/act. II 187), lässt dies nicht zwingend den Schluss zu, bei Ausübung dieser Tätigkeit in einem Vollzeitpensum seien stets genügend Angebote und Nachfragen an … vorhanden, um monatlich ein Einkommen von Fr. 10‘000.-- oder mehr erzielen zu können. Folglich hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 11 die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kostenvergütung für die Hilfe und Betreuung zu Hause im Sinne von Art. 16 EV ELG zu Recht wiederum abgelehnt.

E. 3.3 Die Beschwerde im Verfahren EL/2015/531 ist demnach offensicht- lich unbegründet und damit abzuweisen.

E. 4.1 Im Zusammenhang mit dem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 betreffend Vorschusszahlungen (im Gerichtsdossier EL/2015/459) macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da lediglich festgehalten werde, die Voraussetzungen für Vorschusszahlungen seien nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 6. Mai 2015 explizit auf die Ausführungen im Schreiben (bzw. in der Verfügung vgl. E. 4.3 hiernach) vom 24. April 2015 verwiesen, woraus sich die Begründung für die Ablehnung von Vorschusszahlungen entnehmen lässt, so dass eine Verletzung der Begründungspflicht zu ver- neinen ist (zur Begründungspflicht vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

E. 4.2 Vorschusszahlungen können nur bei Geldleistungen im Sinne von Art. 15 ATSG – nicht jedoch bezogen auf Sachleistungen gemäss Art. 14 ATSG – vorgenommen werden, denn Art. 19 ATSG trägt den Randtitel „Auszahlung von Geldleistungen“ (KIESER, a.a.O., Art. 19 ATSG, N. 41). Bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten handelt es sich um eine Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 3 Abs. 2 ELG), womit diesbezüglich Vorschusszahlungen ausser Betracht fallen. Selbst wenn in der vorliegenden Konstellation die Möglichkeit von Vor- schusszahlungen gegeben wäre, wäre auf die richtigen und vollständigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom

E. 4.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das als Reaktion auf das Schreiben vom 21. April 2015 (EL/2015/326/act. IIa 248) im Zusammenhang mit dem Gesuch um Vorschusszahlungen vom 4. April 2015 (EL/2015/326/act. II 192) erfolgte Schreiben vom 24. April 2015 (EL/2015/326/act. IIa 249) zu Recht als materielle Verfügung aufgefasst hat, obwohl es weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmit- telbelehrung versehen worden war (zum Verfügungsbegriff vgl. BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75, 143 E. 1.2 S. 144).

E. 4.4 Nach dem Dargelegten ist auch die Beschwerde im Verfahren EL/2015/459 offensichtlich unbegründet und demnach abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer ist jedoch dar- auf hinzuweisen, dass sich seine Beschwerdeführung an der Grenze zur Mutwilligkeit bewegt und er in zukünftigen vergleichbaren Fällen mit der Auferlegung von Verfahrenskosten zu rechnen haben wird (vgl. Art. 61 lit. a Satz 2 ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Mai 2015 zu verweisen. Vorschusszahlungen können nur ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf die entsprechende Leistung „nachgewie- sen“ ist (vgl. E. 2.4 hiervor), was im Fall der vom Beschwerdeführer anbe- gehrten Leistungen gestützt auf Art. 16 EV ELG zu keinem Zeitpunkt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 12 Fall war, wie nun auch die Bestätigung des Einspracheentscheides vom

4. Juni 2015 zeigt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 459 EL und 200 15 531 EL (2) SCJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen C.________ betreffend zwei Einspracheentscheide vom 6. Mai 2015 und vom 4. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene C.________ (nachfolgend: Versicherte) ist … Staats- angehörige und seit Juni 2010 mit ihren Eltern in der Schweiz wohnhaft. Sie leidet an den bleibenden neurologischen Folgen einer im Mai 2008 durchgemachten Meningokokken-Infektion. Am 19. Juli 2012 erliess die IV- Stelle Bern (IVB) eine Verfügung, wonach die Versicherte mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen keinen Rentenanspruch habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Verfügung mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 28. Dezember 2012 (IV/2012/794). Hingegen bejahte die IVB einen Anspruch der Versicherten auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades seit Juni 2010. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) richtet ihr zudem seit Mai 2012 Ergänzungsleistun- gen aus (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/2014/423, Sachverhalt Bst. A). Mit Verfügung vom 11. April 2014 bzw. Einspracheentscheid vom 1. Mai 2014 verneinte die AKB den Anspruch auf Vergütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Juni 2014, EL/2014/423, bestätigt wurde. Die dage- gen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde liess die Versicherte durch ihren Vater – A.________ – am 14. September 2014 zurückziehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 16. September 2014, 9C_529/2014). B. Am 1. April 2015 liess die Versicherte durch ihren Vater erneut ein Gesuch um Vergütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause stellen (Akten der AKB im Verfahren EL/2015/326 [Rechtsverzögerungsbeschwer- de betreffend Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen; act. II] 187). Zur Begründung wurde sinngemäss im Wesentlichen geltend gemacht, der Vater der Versicherten habe in den letzten Monaten … . Bei einem vollen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 3 Arbeitspensum könnte mit dieser Tätigkeit ein Einkommen von monatlich Fr. 10‘000.-- oder mehr erzielt werden. Folglich sei der Nachweis erbracht, dass der Vater durch die zugunsten der Versicherten geleistete Pflege eine Erwerbseinbusse erleide. Zusätzlich stellte der Vater der Versicherten am 4. April 2015 ein Gesuch um Vorschusszahlungen für die Vergütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause (EL/2015/326/act. II 192; vgl. auch die Schreiben vom

18. und 21. April 2015 [EL/2015/326/act. II 201; EL/2015/326/act. IIa 248]), welches die AKB mit Schreiben vom

24. April 2015 ablehnte (EL/2015/326/IIa 249). Aufgrund des in der Folge mit Schreiben vom 4. Mai 2015 verlangten Verfügungserlasses qualifizierte die AKB das Schreiben vom 24. April 2015 als Verfügung und das Schreiben vom 4. Mai 2015 als dagegen gerichtete Einsprache, welche die AKB mit Entscheid vom 6. Mai 2015 abwies (im Gerichtsdossier EL/2015/459). Nachdem der Vater der Versicherten zur geltend gemachten selbstständi- gen Erwerbstätigkeit aufforderungsgemäss weitere Angaben gemacht und zusätzliche Unterlagen eingereicht hatte (EL/2015/326/act. II 186, 194 – 197, 202; Akten der AKB im Verfahren EL/2015/531 [act. II] 207 – 210), qualifizierte die AKB mit Verfügung vom 1. Mai 2015 (EL/2015/326/act. II

206) das Gesuch vom 1. April 2015 (EL/2015326/act. II 187) als solches um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

23. Juni 2014 und trat darauf mangels Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig hielt sie verfügungsweise fest, für den Fall, dass ein Gesuch um Vergütung von Krankheitskosten gemäss Art. 16 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311) wider Erwarten erneut materiell geprüft werden müsste, dieses abgewiesen werde. Dagegen erhob der Vater der Versicherten am 15. Mai 2015 Ein- sprache, welche er am 23., 24. und 28. Mai 2015 ergänzte (EL/2015/531/act. II 216 – 219, 222, 224 – 227). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 wies die AKB die Einsprache ab (EL/2015/531/act. II 228).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 4 C. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (Ablehnung Vorschuss- zahlungen; Verfahren EL/2015/459) lässt die Versicherte durch ihren Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Mai 2015 Be- schwerde erheben, ergänzt durch Eingaben vom 23. und 28. Mai 2015, wobei sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung von Vorschusszahlungen beantragt wird. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 (Ablehnung der Ver- gütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause; Verfahren EL/2015/531) erhebt der Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Vergütung von Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause. Aufgrund eines vom Beschwerdeführer gegen Verwaltungsrichter … einge- reichten Ablehnungsbegehrens wurden die Verfahren EL/2015/459, 531 und 583 mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2015 bis zum rechts- kräftigen Abschluss des betreffenden Ablehnungsverfahrens (EL/2015/585) sistiert. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin im Verfahren EL/2015/531 die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 16. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter … in den Verfahren EL/2015/459, 531 und 583 ab (VGE EL/2015/585). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2015 erklärt hatte, er werde gegen das Urteil VGE EL/2015/585 vom 16. Juli 2015 keine Beschwerde beim Bundesgericht erheben, hob der Instruktionsrichter mit prozessleitenden Verfügungen vom 28. August 2015 die Verfahrenssistie- rung in den Verfahren EL/2015/459 und 531 auf und vereinigte die beiden Verfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 5 Mit Eingabe vom 22. September 2015 zeigte Rechtsanwalt und Notar B.________ dem Gericht das Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer an und hielt fest, er nehme das (im Verfahren EL/2015/803) in Aussicht gestellte amtliche Mandat (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Sep- tember 2015 im Verfahren EL/2015/803) an. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen. Zudem ist er als Vater der Versicherten und direkt betroffener Familienangehöriger durch die angefochtenen Entscheide berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Schliesslich hat er ein schutzwürdiges Interes- se an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 6 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 (EL/2015/531/act. II 228), mit welchem das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Vergütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause im Sinne von Art. 16 EV ELG abgewiesen worden ist. Soweit die Beschwer- degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid weiter festhält, dass auf das Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 23. Juni 2014 (VGE EL/2014/423) mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werde, ist dieser Punkt vom Beschwerdeführer nicht an- gefochten worden, weshalb sich das Gericht hiermit nicht zu befassen hat (zum Begriff des Streitgegenstandes vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165, 125 V 413 E. 2a S. 415). Angefochten ist weiter der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (im Ge- richtsdossier EL/2015/459), mit welchem das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG im Zusammenhang mit dem erwähnten Gesuch um Vergütung von Kosten gemäss Art. 16 EV ELG abgewiesen worden ist. Aufgrund der erfolgten Vereinigung der Verfahren (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 28. August 2015) ist über beide Beschwerden in einem Urteil zu befinden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 7 gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschä- digung der Invalidenversicherung (lit. c). Die Ergänzungsleistungen beste- hen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.2 Die Ergänzungsleistungen haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779; NFA) eine umfassende Neuregelung erfahren. Gemäss den nunmehr geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). 2.3 2.3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung u.a. ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Gemäss Abs. 2 bezeichnen die Kantone (im Rahmen von Abs. 3 und 4) die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. 2.3.2 Nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufge- führten Kostenarten vergütet. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungser- bringung erforderlichen Ausgaben (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 regelt der Re- gierungsrat die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung. 2.3.3 Bereits nach der früheren, im Rahmen der NFA auf den 31. Dezember 2007 aufgehobenen (AS 2007 5869) bundesrechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 8 Regelung war es zulässig, die Kostenvergütung für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zu beschränken, wenn diese von Familienangehörigen geleistet wurde. Die massgebliche Bestimmung fand sich in Art. 13b Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1). Danach wurden Kosten für Pflege und Betreuung vergütet, die durch Familienangehörige erbracht wurden, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen waren (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten (lit. b). Auch in Bezug auf diese Einschränkung sollte anlässlich der Aufgabenneuverteilung eine Verschlechterung der Stellung versicherter Personen vermieden werden; indessen wurde den Kantonen auch keine umfangreichere Leistungspflicht als die bisherige auferlegt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

24. August 2011, 9C_152/2010, E. 4.1). 2.3.4 Gemäss Art. 16 Abs. 4 EV ELG – in Kraft gestanden bis am

31. Dezember 2012 und seit 1. Januar 2013 bzw. 1. April 2014 in jeweils identischem Wortlaut in Abs. 6 respektive 7 überführt (vgl. BAG 09-108; 12- 87 und 14-35) – werden die Kosten für Leistungen von Familienangehöri- gen mit 25 Franken pro Stunde und höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist (lit. a), durch die Hilfe und Betreu- ung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet (lit. b) und das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. c). 2.3.5 Die Bestimmung, wonach der oder die Familienangehörige eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben muss, um einen Vergütungsanspruch betreffend die Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause zu begründen, ist weitgehend aArt. 13b Abs. 1 lit. b ELKV nachempfunden (vgl. E. 2.3.3 vorne), womit die hierzu entwickelte Rechtsprechung auch weiterhin Gültigkeit behält. Demnach ist die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass der oder die Familienangehörige ohne die Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden Pflege zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 9 beurteilen. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der Pflegeperson berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (Entscheid des BGer vom

11. Februar 2009, 8C_773/2008, E. 5.2). 2.4 Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden (Art. 19 Abs. 4 ATSG). Dabei ist grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend (UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 19 N. 38), in Bezug auf einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung gar ein höherer Beweis- grad (SVR 2005 IV Nr. 40 S. 152 E. 4.4; Entscheid des BGer vom 27. Fe- bruar 2008, U 11/07, E. 12.2). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der von Herrn D.________ betreffend Kostenvergütung für die Hilfe und Betreuung zu Hause verfasste Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 sei ungültig, da er mit Schreiben vom 16. Mai 2015 (EL/2015/531/act. II 214) bei der Beschwerdegegnerin ein bisher nicht beantwortetes Ausstandsbegehren gegen Herrn D.________ und Herrn E.________ gestellt habe, ist festzuhalten, dass das erwähnte Schreiben vom 16. Mai 2015 nicht als Ausstandsbegehren qualifiziert werden kann. In erster Linie werden darin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 10 aus Sicht des Beschwerdeführers durch Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin begangene Fehler aufgelistet. Hingegen wird nicht beantragt, dass gewisse Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin bei der Bearbeitung von den Beschwerdeführer betreffenden Fällen in den Ausstand zu treten hätten. 3.2 Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2014 verneinte die Beschwerdegegnerin bereits einmal einen Anspruch auf Kostenvergütung für die Hilfe und Betreuung zu Hause mit der Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Frau ohne die Pflege ihrer Tochter einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. einen Erwerbsausfall erleiden würden. Dieser Entscheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014 (VGE EL/2014/423) geschützt. Bei diesen Gegebenheiten ist einzig zu prüfen, ob im Anschluss an den erwähnten Einspracheentscheid vom 1. Mai 2014 – dem damals für das Gericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – Umstände eingetreten sind, welche die Frage nach einer durch die Hilfe und Betreuung der Tochter verursachten längerdauernden und wesentlichen Erwerbseinbusse anders beurteilen lassen. Dies ist trotz der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bzw. im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten zahlreichen Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers im Verfahren EL/2015/459 [act. Ia] 4, 6 – 16; EL/2015/326/act. II 194 – 197; EL/2015/531/act. II 207 – 210, 224 –

226) nicht der Fall, da diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, dass der Beschwerdeführer mit … in einem Vollzeitpensum einen derart hohen Ertrag erzielen könnte, dass von einer durch die Pflege der Tochter verursachten länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse auszugehen wäre. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – in den letzten Monaten neben den Pflegeaufgaben für seine Tochter … und dabei einen Gewinn von Fr. 5‘280.-- erzielt haben sollte (vgl. EL/2015/326/act. II 187), lässt dies nicht zwingend den Schluss zu, bei Ausübung dieser Tätigkeit in einem Vollzeitpensum seien stets genügend Angebote und Nachfragen an … vorhanden, um monatlich ein Einkommen von Fr. 10‘000.-- oder mehr erzielen zu können. Folglich hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 11 die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kostenvergütung für die Hilfe und Betreuung zu Hause im Sinne von Art. 16 EV ELG zu Recht wiederum abgelehnt. 3.3 Die Beschwerde im Verfahren EL/2015/531 ist demnach offensicht- lich unbegründet und damit abzuweisen. 4. 4.1 Im Zusammenhang mit dem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 betreffend Vorschusszahlungen (im Gerichtsdossier EL/2015/459) macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da lediglich festgehalten werde, die Voraussetzungen für Vorschusszahlungen seien nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 6. Mai 2015 explizit auf die Ausführungen im Schreiben (bzw. in der Verfügung vgl. E. 4.3 hiernach) vom 24. April 2015 verwiesen, woraus sich die Begründung für die Ablehnung von Vorschusszahlungen entnehmen lässt, so dass eine Verletzung der Begründungspflicht zu ver- neinen ist (zur Begründungspflicht vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 4.2 Vorschusszahlungen können nur bei Geldleistungen im Sinne von Art. 15 ATSG – nicht jedoch bezogen auf Sachleistungen gemäss Art. 14 ATSG – vorgenommen werden, denn Art. 19 ATSG trägt den Randtitel „Auszahlung von Geldleistungen“ (KIESER, a.a.O., Art. 19 ATSG, N. 41). Bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten handelt es sich um eine Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 3 Abs. 2 ELG), womit diesbezüglich Vorschusszahlungen ausser Betracht fallen. Selbst wenn in der vorliegenden Konstellation die Möglichkeit von Vor- schusszahlungen gegeben wäre, wäre auf die richtigen und vollständigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom

6. Mai 2015 zu verweisen. Vorschusszahlungen können nur ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf die entsprechende Leistung „nachgewie- sen“ ist (vgl. E. 2.4 hiervor), was im Fall der vom Beschwerdeführer anbe- gehrten Leistungen gestützt auf Art. 16 EV ELG zu keinem Zeitpunkt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 12 Fall war, wie nun auch die Bestätigung des Einspracheentscheides vom

4. Juni 2015 zeigt. 4.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das als Reaktion auf das Schreiben vom 21. April 2015 (EL/2015/326/act. IIa 248) im Zusammenhang mit dem Gesuch um Vorschusszahlungen vom 4. April 2015 (EL/2015/326/act. II 192) erfolgte Schreiben vom 24. April 2015 (EL/2015/326/act. IIa 249) zu Recht als materielle Verfügung aufgefasst hat, obwohl es weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmit- telbelehrung versehen worden war (zum Verfügungsbegriff vgl. BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75, 143 E. 1.2 S. 144). 4.4 Nach dem Dargelegten ist auch die Beschwerde im Verfahren EL/2015/459 offensichtlich unbegründet und demnach abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer ist jedoch dar- auf hinzuweisen, dass sich seine Beschwerdeführung an der Grenze zur Mutwilligkeit bewegt und er in zukünftigen vergleichbaren Fällen mit der Auferlegung von Verfahrenskosten zu rechnen haben wird (vgl. Art. 61 lit. a Satz 2 ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, EL/15/459, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.