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200 2015 454

Bern VerwG · 2015-08-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. April 2015

Sachverhalt

A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte eine Berufslehre als ..., erlangte im Jahr 2013 die Berufsmatu- rität und besuchte ab 14. August 2014 den Kurs «Passerelle» an der B.________. Am 27. Juni 2014 meldete er sich bei der Regionalen Arbeits- vermittlung (RAV) an und stellte am 22. September 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. August 2014 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA], 56, 59-64; Akten des beco, Dossier RAV [act. IIB] 3, 6, 20, 23). Mit Verfügung vom 13. März 2015 (act. IIB 48-52) entschied das beco, dass der Versicherte ab 14. August 2014 nicht vermittlungsfähig und daher auch nicht anspruchsberechtigt sei, da ihm durch den Kursunterricht inkl. Lernzeit für die Vermittlungsfähigkeit respektive für den Umfang der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein Pensum unter 20 % verbleibe. Daran hielt das beco auf Einsprache hin (act. IIB 58) mit Entscheid vom 27. April 2015 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II], 5-7) fest. B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2015 erhob der Versicherte Beschwerde. Er be- antragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe- ben und seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei anzuerkennen. In seiner Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Auf die mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2015 gewährte Mög- lichkeit zum Einreichen einer Replik verzichtete der Beschwerdeführer.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 3 Am 25. August 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (act. II 5-7), mit welchem die Verfügung vom 13. März 2015 (act. IIB 48-52) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 4 losenentschädigung ab 14. August 2014 unter dem Aspekt der Vermitt- lungsfähigkeit.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 5 Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Je grösser die Nachfrage auf dem für die Stellensuche in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, umso kürzer kann in der Regel die zeitliche Verfügbarkeit ausfallen. Ebenso wird es für einfachere Tätigkeiten, welche keine oder nur eine unbedeutende Einarbeitungszeit erfordern, leichter sein, für kurze Zeit eine Arbeit zu finden (ARV 1991 S. 24 E. 2b; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 2 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer besuchte ab August 2014 bis zum vorzeiti- gen Abbruch im Mai 2015 (act. IIB 69, 77) den von der B.________ durch- geführten einjährigen Kurs «Passerelle», um sich auf die entsprechende Ergänzungsprüfung vorzubereiten (vgl. Richtlinien 2012 der Schweizeri- schen Maturitätskommission SMK zur Ergänzungsprüfung Passerelle ‚Be- rufsmaturität – universitäre Hochschulen‘ [abrufbar unter <www.sbfi.admin. ch/themen/01366/01379/01629/index.html?lang=de>]; Verordnung vom

2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inha- berinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen [SR 413.14]). Der Unterricht fand von Montag bis Freitag jeweils am Nachmittag statt (act. IIB 37, 42, 46) und der Vormittag war für das Selbststudium vorgesehen (vgl. <www…..ch/…>). Die unterrichtsfreie Zeit betrug nach Ferienplan (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I], 3) insgesamt 13 Kalenderwochen pro Jahr. 3.2 Der Beschwerdeführer suchte eine Arbeitsstelle mit einem Beschäf- tigungsgrad von 20 %, wobei es ihm möglich gewesen sein soll, jeweils am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 6 Donnerstag- und Freitagvormittag oder den ganzen Samstag zu arbeiten (act. IIB 2, 5). Ab 3. November 2014 erweiterte er seine Stellensuche auf den Mittwochvormittag und erklärte, Montag und Dienstag kämen gegebe- nenfalls auch in Frage (act. II 16). Damit war er an einer dauerhaften Tei- lerwerbstätigkeit interessiert und bestand eine andere Situation als bei stu- dierenden Personen, welche (lediglich) in den Semesterferien einer Er- werbstätigkeit nachgehen wollen und deshalb von vornherein nicht vermitt- lungsfähig sind (vgl. BGE 120 V 385 E. 4c cc S. 391). 3.3 Der Beschwerdegegner gelangte im angefochtenen Einspracheent- scheid (act. II 5-7) zum Schluss, dass der Kurs zusammen mit der Lernzeit einem Pensum zwischen 82 % bis 85 % entspreche. Weil rechtspre- chungsgemäss dieser zeitliche Aufwand und eine allfällige Arbeitnehmer- tätigkeit ein Pensum von insgesamt 100 % nicht überschreiten dürfe, ver- bleibe für eine mögliche Arbeitstätigkeit ein Pensum von unter 20 % einer Vollzeitbeschäftigung, was nicht genüge um die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. 3.4 3.4.1 Gemäss der von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) herausgegebenen Broschüre «Hochschulvorbereitung für Erwachsene, Gymnasiale Maturität, Passerellen und Vorbereitungskurse» (Ausgabe 2015/2016; abrufbar unter <www.erz.be.ch/erz/de/index/mittelschule/mittel schule/maturitaet_fuer_erwachseneundpasserellenangebote.html>) soll ne- ben dem Vorbereitungskurs «Passerelle» eine Berufstätigkeit – je nach Kursanbieter – im Umfang von zirka 25 % (…) bzw. 60 % (…) möglich sein, wobei für die B.________ Angaben hierzu fehlen (Broschüre S. 9). Nach der vom Psychologischen Institut der Universität Basel im Auftrag des Bun- desamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: Staatssekretari- at für Bildung, Forschung und Innovation SBFI) durchgeführten «Evaluation Passerelle – Berufsmaturität – Universitäre Hochschulen» vom Mai 2007 (abrufbar unter <www.phzh.ch/MAPortrait_Data/130810/1/extern_070821_ SB_Passerelle_Mai2007_dt.pdf>) gehen im Studium rund die Hälfte der «Passerelle»-Absolventen einer Erwerbstätigkeit zu durchschnittlich etwa acht Stunden (noch bei den Eltern wohnend) bzw. rund neuneinhalb bis zehneinhalb Stunden (nicht bei den Eltern wohnend) pro Woche nach (Eva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 7 luation S. 45). Zudem sind gemäss Hauptbericht des Bundesamtes für Sta- tistik (BFS) der Erhebung 2013 zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden (abrufbar unter <www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/ publikationen.html?publicationID=6328>) rund 72 % der männlichen Stu- dierenden erwerbstätig (Bericht S. 47, Tabelle T3.1), wobei der Mittelwert der Erwerbstätigkeit sämtlicher Hochschulstudierenden 9.3 Stunden pro Woche beträgt, aber insgesamt ein wöchentlicher Aufwand (für Studium, Erwerbstätigkeit, Haus- und Familienarbeit sowie ehrenamtliche Tätigkeit) von über 50 Stunden betrieben wird (Bericht S. 58, Tabelle G3.18). 3.4.2 Die vorerwähnten empirischen Erhebungen sowie die Angaben der anderen beiden Kursanbieterinnen im Kanton Bern lassen darauf schlies- sen, dass eine Teilzeiterwerbstätigkeit auch mit dem von der B.________ angebotenen Kurs «Passerelle» durchaus vereinbar ist. Die B.________ bestätigte zumindest, dass der Beschwerdeführer an den von ihm ge- wünschten Vormittagen einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, ohne vom Kurs ausgeschlossen zu werden (act. IIA 56; act. IIB 3, 6). Nicht oder höchstens beschränkt aussagekräftig sind diese Quellen jedoch in Bezug auf die Frage, ob dabei insgesamt ein zeitlicher Aufwand anfällt, der über einem Vollzeitäquivalent liegt. Dieser Aspekt ist hier entscheidend, machte der Beschwerdegegner doch, unter Verweis auf den Entscheid des Bun- desgerichts vom 12. Dezember 2012, 8C_431/2012 (act. II 6; Beschwerde- antwort S. 3 Art. 4), zutreffend darauf aufmerksam, dass die Arbeitslosen- versicherung Ausfälle aus einer ein volles Pensum übersteigenden Tätig- keit nicht abdeckt. Massgebend ist im vorliegenden Einzelfall somit, ob dem Beschwerdeführer innerhalb der Arbeitszeit eines durchschnittlichen Voll- pensums nebst dem Unterricht und dem Lernaufwand genügend Zeit ver- bleibt, um mindestens im Umfang von 20 % einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen (vgl. E. 2.1 hievor; Rz. B 218 der vom Staatssekretariat für Wirt- schaft [seco] herausgegebenen AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter <www.treffpunkt-arbeit.ch>). 3.4.3 Der Unterricht umfasste 23 Lektionen pro Woche (act. IIB 42, 46), wobei im zweiten Semester (ab 9. Februar 2015) zusätzlich zwei Trainings- lektionen angeboten wurden (act. IIB 37). Unter Einbezug der Präsenzzeit in den Pausen zwischen den Lektionen absorbierte der Kurs im ersten Se-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 8 mester 20.58 Stunden (Montag bis Donnerstag 12.40-17.10 Uhr; Freitag 12.40-15.15 Uhr [act. IIB 42, 46]) und im zweiten Semester 22.33 Stunden (Montag 13.35-18.00 Uhr; Dienstag 12.40-16.15 Uhr; Mittwoch 12.40-17.10 Uhr; Donnerstag 12.40-18.00 Uhr; Freitag 12.40-17.10 Uhr). Bezüglich des zusätzlichen Aufwandes für das Selbststudium ist als Ausgangslage primär auf die «Aussagen der ersten Stunde» (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2) des leistungsanspre- chenden Versicherten abzustellen, wobei dessen subjektiven Angaben wenn möglich durch offizielle Drittquellen zu plausibilisieren sind. Der Be- schwerdeführer schätzte, dass seine Lernzeit pro Woche zirka 10 bis 14 Stunden betrage (act. IIB 43 f., 47). Dabei ist praxisgemäss nicht etwa der Höchstwert dieser Bandbreite, sondern das arithmetische Mittel von zwölf Stunden (10h + 14h / 2) heranzuziehen. Denn die Schätzung basiert auf der tatsächlichen Situation ohne Erwerbstätigkeit und es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer effektiv ausgeübten regelmässi- gen Teilzeiterwerbstätigkeit seine Lernphasen kontinuierlicher planen müsste und diese von Woche zu Woche weniger variieren könnten. Diese zwölf Stunden korrelieren mit den Angaben der ERZ in der erwähnten Bro- schüre (S. 9), wonach das Selbststudium während dem einjährigen Kurs der B.________ insgesamt zirka 600 Stunden veranschlagt (600h / 52 Wo- chen = 11.54h) und erscheinen damit plausibel. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegegner, soweit er dafür hält, dass die 13 Wochen Ferien bei der Durchschnittsberechnung auszuklammern seien (Beschwerdeant- wort S. 2 Art. 3), verteilen Studierende die Belastung durch das Selbststu- dium erfahrungsgemäss doch auf das Semester und die vorlesungsfreie Zeit, was aufgrund der Strukturierung des Lehrgangs und der Verteilung der Ferien im Sinne einer natürlichen Vermutung auch für die Kursteilneh- menden der «Passerelle» zutreffen dürfte. Der gesamte Aufwand für den Unterricht sowie das Selbststudium betrug demnach im ersten Semester 32.58 Stunden (20.58h + 12h) und im zwei- ten Semester 34.33 Stunden (22.33h + 12h). 3.4.4 Aus der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Normalar- beitszeit von 41.7h (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit [BUA], Total, 2014) ergibt sich im ersten Semester ein disponibles Pensum von knapp 22 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 9 ([41.7h ./. 32.58h] / 41.7h x 100) bzw. für das zweite Semester ein solches von unter 18 % ([41.7h ./. 34.33h] / 41.7h x 100). Damit war der Beschwer- deführer ab 14. August 2014 während des ersten Semesters in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % anzunehmen. Mit Beginn des zweiten Semesters – also ab 9. Februar 2015 (act. IIB 37) – stieg der zeitliche Aufwand für den Unterricht, weshalb bereits aus diesem Grund eine Teilzeiterwerbstätigkeit von mindestens 20 % nicht mehr mög- lich war. Hinzu kommt, dass der Durchschnitt von zwölf Stunden für das Selbststudium unberücksichtigt lässt, dass nach allgemeiner Lebenserfah- rung der Aufwand zu Beginn eines Lehrgangs tendenziell tiefer ausfällt und im Vorfeld der Prüfungen regelmässig seinen Höhepunkt erreicht. Selbst wenn er in gewissen Fächern (Deutsch, Englisch) im Verlauf abgenommen haben sollte (Beschwerde S. 1, Lemma 2), was in Anbetracht der prü- fungsvorbereitenden Lektüre von literarischen Werken zumindest fraglich erscheint, dürfte der Lernaufwand im Hinblick auf die Prüfungssession vom August 2015 im zweiten Semester insgesamt etwas höher ausgefallen sein. Mithin hätte ohne Kursabbruch im Mai 2015 (act. IIB 69, 77) nebst der erhöhten Lektionenzahl wohl auch der zusätzliche Lernaufwand einer ent- sprechenden Erwerbstätigkeit ab 9. Februar 2015 entgegengestanden. 3.5 Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer ab 14. Au- gust 2014 nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) bereit, berechtigt und in der Lage war, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % an- zunehmen, womit die Vermittlungsfähigkeit ab jenem Zeitpunkt zu bejahen ist. Hingegen betrug das disponible Pensum für eine Teilzeiterwerbstätig- keit mit dem Beginn des zweiten Semesters weniger als 20 %, weshalb der Beschwerdeführer für die Zeit ab 9. Februar 2015 nicht mehr vermittlungs- fähig war. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und der Ein- spracheentscheid vom 27. April 2014 (act. II 5-7) insoweit aufzuheben. Die Sache ist betreffend die Zeit vom 14. August 2014 bis 8. Februar 2015 an die Verwaltung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und – bei deren Vorliegen – zur Berechnung der Arbeitslosenentschädigung zurückzuweisen. Anschliessend wird sie hierüber neu zu verfügen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumut- barerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 27. April 2015, so- weit den Leistungsanspruch bis 8. Februar 2015 betreffend, aufgeho- ben. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen an den Beschwer- degegner zurückgewiesen, damit er den Leistungsanspruch ab
  2. August 2014 bis 8. Februar 2015 neu beurteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 454 ALV SCP/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte eine Berufslehre als ..., erlangte im Jahr 2013 die Berufsmatu- rität und besuchte ab 14. August 2014 den Kurs «Passerelle» an der B.________. Am 27. Juni 2014 meldete er sich bei der Regionalen Arbeits- vermittlung (RAV) an und stellte am 22. September 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. August 2014 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA], 56, 59-64; Akten des beco, Dossier RAV [act. IIB] 3, 6, 20, 23). Mit Verfügung vom 13. März 2015 (act. IIB 48-52) entschied das beco, dass der Versicherte ab 14. August 2014 nicht vermittlungsfähig und daher auch nicht anspruchsberechtigt sei, da ihm durch den Kursunterricht inkl. Lernzeit für die Vermittlungsfähigkeit respektive für den Umfang der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein Pensum unter 20 % verbleibe. Daran hielt das beco auf Einsprache hin (act. IIB 58) mit Entscheid vom 27. April 2015 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II], 5-7) fest. B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2015 erhob der Versicherte Beschwerde. Er be- antragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe- ben und seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei anzuerkennen. In seiner Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Auf die mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2015 gewährte Mög- lichkeit zum Einreichen einer Replik verzichtete der Beschwerdeführer.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 3 Am 25. August 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (act. II 5-7), mit welchem die Verfügung vom 13. März 2015 (act. IIB 48-52) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 4 losenentschädigung ab 14. August 2014 unter dem Aspekt der Vermitt- lungsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 5 Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Je grösser die Nachfrage auf dem für die Stellensuche in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, umso kürzer kann in der Regel die zeitliche Verfügbarkeit ausfallen. Ebenso wird es für einfachere Tätigkeiten, welche keine oder nur eine unbedeutende Einarbeitungszeit erfordern, leichter sein, für kurze Zeit eine Arbeit zu finden (ARV 1991 S. 24 E. 2b; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 2 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer besuchte ab August 2014 bis zum vorzeiti- gen Abbruch im Mai 2015 (act. IIB 69, 77) den von der B.________ durch- geführten einjährigen Kurs «Passerelle», um sich auf die entsprechende Ergänzungsprüfung vorzubereiten (vgl. Richtlinien 2012 der Schweizeri- schen Maturitätskommission SMK zur Ergänzungsprüfung Passerelle ‚Be- rufsmaturität – universitäre Hochschulen‘ [abrufbar unter ]; Verordnung vom

2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inha- berinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen [SR 413.14]). Der Unterricht fand von Montag bis Freitag jeweils am Nachmittag statt (act. IIB 37, 42, 46) und der Vormittag war für das Selbststudium vorgesehen (vgl.). Die unterrichtsfreie Zeit betrug nach Ferienplan (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I], 3) insgesamt 13 Kalenderwochen pro Jahr. 3.2 Der Beschwerdeführer suchte eine Arbeitsstelle mit einem Beschäf- tigungsgrad von 20 %, wobei es ihm möglich gewesen sein soll, jeweils am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 6 Donnerstag- und Freitagvormittag oder den ganzen Samstag zu arbeiten (act. IIB 2, 5). Ab 3. November 2014 erweiterte er seine Stellensuche auf den Mittwochvormittag und erklärte, Montag und Dienstag kämen gegebe- nenfalls auch in Frage (act. II 16). Damit war er an einer dauerhaften Tei- lerwerbstätigkeit interessiert und bestand eine andere Situation als bei stu- dierenden Personen, welche (lediglich) in den Semesterferien einer Er- werbstätigkeit nachgehen wollen und deshalb von vornherein nicht vermitt- lungsfähig sind (vgl. BGE 120 V 385 E. 4c cc S. 391). 3.3 Der Beschwerdegegner gelangte im angefochtenen Einspracheent- scheid (act. II 5-7) zum Schluss, dass der Kurs zusammen mit der Lernzeit einem Pensum zwischen 82 % bis 85 % entspreche. Weil rechtspre- chungsgemäss dieser zeitliche Aufwand und eine allfällige Arbeitnehmer- tätigkeit ein Pensum von insgesamt 100 % nicht überschreiten dürfe, ver- bleibe für eine mögliche Arbeitstätigkeit ein Pensum von unter 20 % einer Vollzeitbeschäftigung, was nicht genüge um die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. 3.4 3.4.1 Gemäss der von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) herausgegebenen Broschüre «Hochschulvorbereitung für Erwachsene, Gymnasiale Maturität, Passerellen und Vorbereitungskurse» (Ausgabe 2015/2016; abrufbar unter) soll ne- ben dem Vorbereitungskurs «Passerelle» eine Berufstätigkeit – je nach Kursanbieter – im Umfang von zirka 25 % (…) bzw. 60 % (…) möglich sein, wobei für die B.________ Angaben hierzu fehlen (Broschüre S. 9). Nach der vom Psychologischen Institut der Universität Basel im Auftrag des Bun- desamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: Staatssekretari- at für Bildung, Forschung und Innovation SBFI) durchgeführten «Evaluation Passerelle – Berufsmaturität – Universitäre Hochschulen» vom Mai 2007 (abrufbar unter) gehen im Studium rund die Hälfte der «Passerelle»-Absolventen einer Erwerbstätigkeit zu durchschnittlich etwa acht Stunden (noch bei den Eltern wohnend) bzw. rund neuneinhalb bis zehneinhalb Stunden (nicht bei den Eltern wohnend) pro Woche nach (Eva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 7 luation S. 45). Zudem sind gemäss Hauptbericht des Bundesamtes für Sta- tistik (BFS) der Erhebung 2013 zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden (abrufbar unter) rund 72 % der männlichen Stu- dierenden erwerbstätig (Bericht S. 47, Tabelle T3.1), wobei der Mittelwert der Erwerbstätigkeit sämtlicher Hochschulstudierenden 9.3 Stunden pro Woche beträgt, aber insgesamt ein wöchentlicher Aufwand (für Studium, Erwerbstätigkeit, Haus- und Familienarbeit sowie ehrenamtliche Tätigkeit) von über 50 Stunden betrieben wird (Bericht S. 58, Tabelle G3.18). 3.4.2 Die vorerwähnten empirischen Erhebungen sowie die Angaben der anderen beiden Kursanbieterinnen im Kanton Bern lassen darauf schlies- sen, dass eine Teilzeiterwerbstätigkeit auch mit dem von der B.________ angebotenen Kurs «Passerelle» durchaus vereinbar ist. Die B.________ bestätigte zumindest, dass der Beschwerdeführer an den von ihm ge- wünschten Vormittagen einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, ohne vom Kurs ausgeschlossen zu werden (act. IIA 56; act. IIB 3, 6). Nicht oder höchstens beschränkt aussagekräftig sind diese Quellen jedoch in Bezug auf die Frage, ob dabei insgesamt ein zeitlicher Aufwand anfällt, der über einem Vollzeitäquivalent liegt. Dieser Aspekt ist hier entscheidend, machte der Beschwerdegegner doch, unter Verweis auf den Entscheid des Bun- desgerichts vom 12. Dezember 2012, 8C_431/2012 (act. II 6; Beschwerde- antwort S. 3 Art. 4), zutreffend darauf aufmerksam, dass die Arbeitslosen- versicherung Ausfälle aus einer ein volles Pensum übersteigenden Tätig- keit nicht abdeckt. Massgebend ist im vorliegenden Einzelfall somit, ob dem Beschwerdeführer innerhalb der Arbeitszeit eines durchschnittlichen Voll- pensums nebst dem Unterricht und dem Lernaufwand genügend Zeit ver- bleibt, um mindestens im Umfang von 20 % einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen (vgl. E. 2.1 hievor; Rz. B 218 der vom Staatssekretariat für Wirt- schaft [seco] herausgegebenen AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter). 3.4.3 Der Unterricht umfasste 23 Lektionen pro Woche (act. IIB 42, 46), wobei im zweiten Semester (ab 9. Februar 2015) zusätzlich zwei Trainings- lektionen angeboten wurden (act. IIB 37). Unter Einbezug der Präsenzzeit in den Pausen zwischen den Lektionen absorbierte der Kurs im ersten Se-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 8 mester 20.58 Stunden (Montag bis Donnerstag 12.40-17.10 Uhr; Freitag 12.40-15.15 Uhr [act. IIB 42, 46]) und im zweiten Semester 22.33 Stunden (Montag 13.35-18.00 Uhr; Dienstag 12.40-16.15 Uhr; Mittwoch 12.40-17.10 Uhr; Donnerstag 12.40-18.00 Uhr; Freitag 12.40-17.10 Uhr). Bezüglich des zusätzlichen Aufwandes für das Selbststudium ist als Ausgangslage primär auf die «Aussagen der ersten Stunde» (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2) des leistungsanspre- chenden Versicherten abzustellen, wobei dessen subjektiven Angaben wenn möglich durch offizielle Drittquellen zu plausibilisieren sind. Der Be- schwerdeführer schätzte, dass seine Lernzeit pro Woche zirka 10 bis 14 Stunden betrage (act. IIB 43 f., 47). Dabei ist praxisgemäss nicht etwa der Höchstwert dieser Bandbreite, sondern das arithmetische Mittel von zwölf Stunden (10h + 14h / 2) heranzuziehen. Denn die Schätzung basiert auf der tatsächlichen Situation ohne Erwerbstätigkeit und es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer effektiv ausgeübten regelmässi- gen Teilzeiterwerbstätigkeit seine Lernphasen kontinuierlicher planen müsste und diese von Woche zu Woche weniger variieren könnten. Diese zwölf Stunden korrelieren mit den Angaben der ERZ in der erwähnten Bro- schüre (S. 9), wonach das Selbststudium während dem einjährigen Kurs der B.________ insgesamt zirka 600 Stunden veranschlagt (600h / 52 Wo- chen = 11.54h) und erscheinen damit plausibel. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegegner, soweit er dafür hält, dass die 13 Wochen Ferien bei der Durchschnittsberechnung auszuklammern seien (Beschwerdeant- wort S. 2 Art. 3), verteilen Studierende die Belastung durch das Selbststu- dium erfahrungsgemäss doch auf das Semester und die vorlesungsfreie Zeit, was aufgrund der Strukturierung des Lehrgangs und der Verteilung der Ferien im Sinne einer natürlichen Vermutung auch für die Kursteilneh- menden der «Passerelle» zutreffen dürfte. Der gesamte Aufwand für den Unterricht sowie das Selbststudium betrug demnach im ersten Semester 32.58 Stunden (20.58h + 12h) und im zwei- ten Semester 34.33 Stunden (22.33h + 12h). 3.4.4 Aus der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Normalar- beitszeit von 41.7h (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit [BUA], Total, 2014) ergibt sich im ersten Semester ein disponibles Pensum von knapp 22 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 9 ([41.7h ./. 32.58h] / 41.7h x 100) bzw. für das zweite Semester ein solches von unter 18 % ([41.7h ./. 34.33h] / 41.7h x 100). Damit war der Beschwer- deführer ab 14. August 2014 während des ersten Semesters in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % anzunehmen. Mit Beginn des zweiten Semesters – also ab 9. Februar 2015 (act. IIB 37) – stieg der zeitliche Aufwand für den Unterricht, weshalb bereits aus diesem Grund eine Teilzeiterwerbstätigkeit von mindestens 20 % nicht mehr mög- lich war. Hinzu kommt, dass der Durchschnitt von zwölf Stunden für das Selbststudium unberücksichtigt lässt, dass nach allgemeiner Lebenserfah- rung der Aufwand zu Beginn eines Lehrgangs tendenziell tiefer ausfällt und im Vorfeld der Prüfungen regelmässig seinen Höhepunkt erreicht. Selbst wenn er in gewissen Fächern (Deutsch, Englisch) im Verlauf abgenommen haben sollte (Beschwerde S. 1, Lemma 2), was in Anbetracht der prü- fungsvorbereitenden Lektüre von literarischen Werken zumindest fraglich erscheint, dürfte der Lernaufwand im Hinblick auf die Prüfungssession vom August 2015 im zweiten Semester insgesamt etwas höher ausgefallen sein. Mithin hätte ohne Kursabbruch im Mai 2015 (act. IIB 69, 77) nebst der erhöhten Lektionenzahl wohl auch der zusätzliche Lernaufwand einer ent- sprechenden Erwerbstätigkeit ab 9. Februar 2015 entgegengestanden. 3.5 Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer ab 14. Au- gust 2014 nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) bereit, berechtigt und in der Lage war, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % an- zunehmen, womit die Vermittlungsfähigkeit ab jenem Zeitpunkt zu bejahen ist. Hingegen betrug das disponible Pensum für eine Teilzeiterwerbstätig- keit mit dem Beginn des zweiten Semesters weniger als 20 %, weshalb der Beschwerdeführer für die Zeit ab 9. Februar 2015 nicht mehr vermittlungs- fähig war. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und der Ein- spracheentscheid vom 27. April 2014 (act. II 5-7) insoweit aufzuheben. Die Sache ist betreffend die Zeit vom 14. August 2014 bis 8. Februar 2015 an die Verwaltung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und – bei deren Vorliegen – zur Berechnung der Arbeitslosenentschädigung zurückzuweisen. Anschliessend wird sie hierüber neu zu verfügen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumut- barerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 27. April 2015, so- weit den Leistungsanspruch bis 8. Februar 2015 betreffend, aufgeho- ben. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen an den Beschwer- degegner zurückgewiesen, damit er den Leistungsanspruch ab

14. August 2014 bis 8. Februar 2015 neu beurteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2015, ALV/15/454, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.