opencaselaw.ch

200 2015 447

Bern VerwG · 2015-04-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. April 2015

Sachverhalt

A. Die 1945 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht seit dem 1. Oktober 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 und 49). Im Rahmen einer ordentlichen Revision im September 2013 wurde der EL- Anspruch rückwirkend neu geprüft (AB 61). Die AKB verfügte am 14. Okto- ber 2013 (AB 94 und 96), dass ab dem 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 bzw. ab dem 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 kein Anspruch auf EL bestehe und forderte Fr. 2‘842.-- bzw. Fr. 1‘288.-- (insgesamt Fr. 4‘130.--) für zu viel ausgerichtete EL zurück. Zur Begründung wurde die Änderung der Wohnsituation infolge Zuzugs von B.________ (nachfolgend: Mitbe- wohner) während dieser Zeitspanne aufgeführt. Diese Verfügungen wurden nicht angefochten. B. Am 4. November 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen EL (AB 100). Mit Verfügung vom

14. März 2014 (AB 106) wies die AKB das Erlassgesuch mit der Begrün- dung ab, die Versicherte habe die AKB nicht über den Zuzug des Mitbe- wohners per 1. Juni 2012 informiert. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verletzung der Melde- pflicht vorliege. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 8. April 2014 (AB

115) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 16. April 2015 ab (AB 125).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 3 C. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 4‘130.-- zu erlassen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Leis- tungen in gutem Glauben empfangen zu haben und die Rückforderung bedeute für sie eine unzumutbare Härte. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. April 2015 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückerstat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 4 tungsforderung betreffend zu viel bezogener EL während der Monate Juni 2012 bis und mit Juli 2013 im Betrag von Fr. 4‘130.-- (AB 94 und 96). Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden dagegen die Rücker- stattungsforderungen als solche sowie deren Höhen; die entsprechenden Verfügungen vom 14. Oktober 2013 (AB 94 und 96) sind nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungs- gericht verwehrt ist, diese zu prüfen.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem beantragten Erlass von Fr. 4‘130.-- (AB 125) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 5 gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

E. 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurtei- lung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

E. 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4).

E. 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 6 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Ver- ordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).

E. 3.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom 11. Mai 2015 sind unrechtmässig bezogene Leistungen – und somit auch unrechtmässig bezogene EL – grundsätzlich zurückzuerstatten. Eine Ausnahme von die- sem Grundsatz besteht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfan- gen worden sind und eine grosse Härte vorliegt, da in solchen Fällen die Rückerstattungsforderung erlassen wird (Art. 25. Abs. 1 ATSG, vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 3.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die EL in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2013 im Betrag von insgesamt Fr. 4‘130.-- in gutem Glauben empfangen hat. Aufgrund der Angaben der Einwohnerkontrolle (AB 59) ist erstellt, dass der Mitbewohner während der Monate Juni 2012 bis und mit Juli 2013 bei der Beschwerdeführerin wohnte. Dies wird von den Parteien nicht bestritten. Zu prüfen ist, wann resp. ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über den Zuzug informiert hat. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Be- schwerdegegnerin vom gemeinsamen Haushalt erst im August 2013 erfah- ren hat (vgl. Aktennotiz der AHV-Zweigstelle und das Revisionsformular vom 3. September 2013 sowie handschriftliche Notiz; AB 122, 61 und 59), als der Mitbewohner am 21. August 2013 aus der Gemeinde wegzog und sich rund drei Wochen später wieder anmeldete (AB 59 und 118). In den Akten findet sich kein Hinweis, der darauf hindeuten würde, dass der Zuzug des Mitbewohners früher gemeldet worden ist. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Einsprache allein in allgemeiner Weise aus, der Mitbewohner habe sich auf der Gemeindeschreiberei und ein par Tage später bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 7 AHV-Zweigstelle gemeldet (AB 115, S. 2 gegen unten), welche Behaup- tung sie jedoch nicht belegen kann. Konkrete Angaben erfolgten erst zur Abmeldung resp. Wiederanmeldung im Sommer/Herbst 2013 (AB 115, S. 2 f.), wobei dieser Zeitraum hier jedoch für die Frage der Meldepflichtverlet- zung nicht massgebend ist. Es ist deshalb nicht mit dem im Sozialversiche- rungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über die Änderung der Wohnsituation der Beschwerdeführerin informiert worden ist. Die Beschwerdeführerin trägt das Risiko der Beweis- losigkeit des entsprechenden Sachverhalts (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).

E. 3.3 Es hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die Tatsache, ob sie allein oder mit jemandem zusammen wohnt, einen Ein- fluss auf den Anspruch auf EL hat. Wurde doch in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Januar 2010 explizit nach der Wohnsituation ge- fragt (AB 1, S. 2 Ziff. 1.9), welche Frage mit „wohnt alleine“ beantwortet worden ist, dies abgesehen davon, dass es selbstverständlich ist, dass die Wohnsituation, resp. geteilte Wohnkosten sich auf die EL auswirken. Die Beschwerdeführerin wurde überdies nicht nur auf dem Anmeldeformular (AB 1, S. 4 Ziff. XI), sondern auch auf der Verfügung der Beschwerdegeg- nerin auf die Meldepflicht hingewiesen (AB 51, S. 3). Guter Glaube kann unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehl- verhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gut- gläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden muss (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Von einer grobfahr- lässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die Beschwer- deführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass sie die AHV- Zweigstelle über den Zuzug des Mitbewohners unverzüglich hätte in Kenntnis setzen müssen, wurde sie doch etliche Male auf ihre Meldepflicht hingewiesen und handelt es sich dabei doch um eine Selbstverständlich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 8 keit. Diese Verletzung der Meldepflicht, die kein leichtes Verschulden dar- stellt, sondern mindestens als grobfahrlässig einzustufen ist, schliesst den guten Glauben aus. Damit scheitert der Anspruch auf Erlass der Rückfor- derung bereits am Bestehen des guten Glaubens.

E. 3.4 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Da die Erlassvorausset- zungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen wer- den. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2015 (AB 125) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 447 EL ACT/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. August 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1945 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht seit dem 1. Oktober 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 und 49). Im Rahmen einer ordentlichen Revision im September 2013 wurde der EL- Anspruch rückwirkend neu geprüft (AB 61). Die AKB verfügte am 14. Okto- ber 2013 (AB 94 und 96), dass ab dem 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 bzw. ab dem 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 kein Anspruch auf EL bestehe und forderte Fr. 2‘842.-- bzw. Fr. 1‘288.-- (insgesamt Fr. 4‘130.--) für zu viel ausgerichtete EL zurück. Zur Begründung wurde die Änderung der Wohnsituation infolge Zuzugs von B.________ (nachfolgend: Mitbe- wohner) während dieser Zeitspanne aufgeführt. Diese Verfügungen wurden nicht angefochten. B. Am 4. November 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen EL (AB 100). Mit Verfügung vom

14. März 2014 (AB 106) wies die AKB das Erlassgesuch mit der Begrün- dung ab, die Versicherte habe die AKB nicht über den Zuzug des Mitbe- wohners per 1. Juni 2012 informiert. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verletzung der Melde- pflicht vorliege. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 8. April 2014 (AB

115) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 16. April 2015 ab (AB 125).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 3 C. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 4‘130.-- zu erlassen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Leis- tungen in gutem Glauben empfangen zu haben und die Rückforderung bedeute für sie eine unzumutbare Härte. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. April 2015 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückerstat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 4 tungsforderung betreffend zu viel bezogener EL während der Monate Juni 2012 bis und mit Juli 2013 im Betrag von Fr. 4‘130.-- (AB 94 und 96). Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden dagegen die Rücker- stattungsforderungen als solche sowie deren Höhen; die entsprechenden Verfügungen vom 14. Oktober 2013 (AB 94 und 96) sind nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungs- gericht verwehrt ist, diese zu prüfen. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem beantragten Erlass von Fr. 4‘130.-- (AB 125) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 5 gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurtei- lung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 6 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Ver- ordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 3. 3.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom 11. Mai 2015 sind unrechtmässig bezogene Leistungen – und somit auch unrechtmässig bezogene EL – grundsätzlich zurückzuerstatten. Eine Ausnahme von die- sem Grundsatz besteht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfan- gen worden sind und eine grosse Härte vorliegt, da in solchen Fällen die Rückerstattungsforderung erlassen wird (Art. 25. Abs. 1 ATSG, vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die EL in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2013 im Betrag von insgesamt Fr. 4‘130.-- in gutem Glauben empfangen hat. Aufgrund der Angaben der Einwohnerkontrolle (AB 59) ist erstellt, dass der Mitbewohner während der Monate Juni 2012 bis und mit Juli 2013 bei der Beschwerdeführerin wohnte. Dies wird von den Parteien nicht bestritten. Zu prüfen ist, wann resp. ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über den Zuzug informiert hat. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Be- schwerdegegnerin vom gemeinsamen Haushalt erst im August 2013 erfah- ren hat (vgl. Aktennotiz der AHV-Zweigstelle und das Revisionsformular vom 3. September 2013 sowie handschriftliche Notiz; AB 122, 61 und 59), als der Mitbewohner am 21. August 2013 aus der Gemeinde wegzog und sich rund drei Wochen später wieder anmeldete (AB 59 und 118). In den Akten findet sich kein Hinweis, der darauf hindeuten würde, dass der Zuzug des Mitbewohners früher gemeldet worden ist. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Einsprache allein in allgemeiner Weise aus, der Mitbewohner habe sich auf der Gemeindeschreiberei und ein par Tage später bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 7 AHV-Zweigstelle gemeldet (AB 115, S. 2 gegen unten), welche Behaup- tung sie jedoch nicht belegen kann. Konkrete Angaben erfolgten erst zur Abmeldung resp. Wiederanmeldung im Sommer/Herbst 2013 (AB 115, S. 2 f.), wobei dieser Zeitraum hier jedoch für die Frage der Meldepflichtverlet- zung nicht massgebend ist. Es ist deshalb nicht mit dem im Sozialversiche- rungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über die Änderung der Wohnsituation der Beschwerdeführerin informiert worden ist. Die Beschwerdeführerin trägt das Risiko der Beweis- losigkeit des entsprechenden Sachverhalts (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3.3 Es hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die Tatsache, ob sie allein oder mit jemandem zusammen wohnt, einen Ein- fluss auf den Anspruch auf EL hat. Wurde doch in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Januar 2010 explizit nach der Wohnsituation ge- fragt (AB 1, S. 2 Ziff. 1.9), welche Frage mit „wohnt alleine“ beantwortet worden ist, dies abgesehen davon, dass es selbstverständlich ist, dass die Wohnsituation, resp. geteilte Wohnkosten sich auf die EL auswirken. Die Beschwerdeführerin wurde überdies nicht nur auf dem Anmeldeformular (AB 1, S. 4 Ziff. XI), sondern auch auf der Verfügung der Beschwerdegeg- nerin auf die Meldepflicht hingewiesen (AB 51, S. 3). Guter Glaube kann unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehl- verhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gut- gläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden muss (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Von einer grobfahr- lässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die Beschwer- deführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass sie die AHV- Zweigstelle über den Zuzug des Mitbewohners unverzüglich hätte in Kenntnis setzen müssen, wurde sie doch etliche Male auf ihre Meldepflicht hingewiesen und handelt es sich dabei doch um eine Selbstverständlich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 8 keit. Diese Verletzung der Meldepflicht, die kein leichtes Verschulden dar- stellt, sondern mindestens als grobfahrlässig einzustufen ist, schliesst den guten Glauben aus. Damit scheitert der Anspruch auf Erlass der Rückfor- derung bereits am Bestehen des guten Glaubens. 3.4 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Da die Erlassvorausset- zungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen wer- den. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2015 (AB 125) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/447, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.