Verfügung vom 17. April 2015
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Mai 2001 unter Hinweis auf psychische Pro- bleme (Depressionen) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Ant- wortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwer- degegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab (AB 12). Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern mit Urteil vom 21. Januar 2002, IV 60835, teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weite- rer Abklärungen des psychischen Gesundheitszustands an die IVB zurück (AB 14). Diese veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung (AB 16) sowie eine Haushaltsabklärung (AB 17) und wies mit Verfügung vom 17. Februar 2002 das Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % erneut ab (AB 18). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Auf eine Neuanmeldung vom 31. Januar 2004 (AB 23) trat die IVB vorerst nicht ein, bevor mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 (AB 31) weitere Abklärungen für notwendig erachtet wurden. Gestützt auf die daraufhin erfolgte psychiatrische (AB 43) sowie orthopädische (AB 44) Begutachtung und einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 48) wurde anhand der gemisch- ten Methode (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Aufgabenbereich Haushalt) ein Invaliditätsgrad von 57 % ermittelt, worauf der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2005 (AB 52) ab dem 1. Januar 2004 eine halbe Invali- denrente zugesprochen wurde. In den Jahren 2008 und 2011 führte die IVB je eine Revision von Amtes wegen durch, wobei die Versicherte jeweils angab, ihr Gesundheitszustand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 3 habe sich verschlechtert (AB 65, 75). Mit Verfügungen vom 18. August 2008 (AB 73) und 28. September 2011 (AB 80) wurden die Rentener- höhungsgesuche nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren jeweils ab- gewiesen. C. Im November 2013 leitete die IVB eine Rentenüberprüfung gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlBest. IV 6/1]; in Kraft seit 1. Januar 2012) ein (AB 82). Sie holte diverse medizinische Un- terlagen ein und liess die Versicherte in der C.________ (MEDAS) interdis- ziplinär begutachten (Gutachten vom 18. August 2014 [AB 106.1]. Gestützt auf das Gutachten und den Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Dezember 2014 (AB 111) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2014 (AB 112) die Aufhebung der Rente bei einem anhand der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Aufgabenbereich Haus- halt) ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % in Aussicht. Nach dagegen vor- gebrachten Einwänden (AB 120) und einer diesbezüglichen Stellungnahme durch den Abklärungsdienst (AB 123) verfügte die IVB am 17. April 2015 (AB 124) wie angekündigt. D. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochte- ne Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ab 1. November 2013 bis 30. Juni 2014 eine ganze und danach weiterhin ein halbe Invalidenrente zuzuspre- chen. Eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin in Ergän- zung ihrer Rechtsbegehren geltend, aufgrund des Entscheids des Bundes- gerichts (BGer) vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014 (zwischenzeitlich amtlich publiziert unter BGE 141 V 281), seien die von ihr geklagten Schmerzsyn- drome ohne Überwindbarkeitsvermutung zu beurteilen, womit ihr nicht nur weiterhin eine halbe, sondern gegebenenfalls eine Dreiviertels- oder gar eine ganze Rente auszurichten sei. Die Beschwerdegegnerin führte mit Stellungnahme vom 17. Juni 2015 aus, am getroffenen Entscheid sei auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung festzuhalten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 5 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. April 2015 (AB 124). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung per 31. Mai 2015 (AB 125).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 6
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegat- ten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150).
E. 2.3.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 7 einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)- Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 8 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
E. 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 9
E. 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
E. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. November 2005 (AB 52) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. April 2015 (AB 124) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bishe- rigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Die Bestäti- gungen der laufenden Rente mittels Verfügungen vom 18. August 2008 (AB 73) und 28. September 2011 (AB 80) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Sollte im massge- benden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 10 in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Ren- tenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die Überprüfung der Rente der Beschwerde- führerin im November 2013 gestützt auf die SchlBest. IV 6/1 an die Hand genommen (vgl. AB 82). Dementsprechend war die Fragestellung an die Gutachterstelle unter anderem auf den damals geltenden – und mittlerweile mit BGE 141 V 281 aufgegebenen – Kriterienkatalog zur Widerlegung der Überwindbarkeitsvermutung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syn- dromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.) ausgerichtet (AB 86 S. 2 f.). Nachdem im MEDAS-Gutachten vom 18. August 2014 fest- gehalten worden war, gesamtmedizinisch ergebe sich, dass es zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei (AB 106.1 S. 44), unterzog die Beschwerdegegnerin die Rente dann jedoch einer Re- vision nach Art. 17 ATSG. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr macht sie mit dem Hinweis darauf, dass sie spätestens nach dem Lehrab- schluss ihres Sohnes eine Arbeitsstelle in einem Pensum zu 100 % ange- nommen hätte, einen Statuswechsel und damit selbst einen Revisions- grund geltend (Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Welcher dieser Revisionsgründe tatsächlich vorliegt, kann angesichts der nachfolgenden Überlegungen an dieser Stelle offen gelassen werden, weil der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin so oder anders frei zu überprüfen ist.
E. 3.2 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bei Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2015 (AB 124) im Wesent- lichen auf das MEDAS-Gutachten vom 18. August 2014 ab. Darin finden sich die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 106.1 S. 41):
- Chronifizierte depressive Störung (ICD-10: F32.1)
- Muskuläre Dekonditionierung mit Piriformis-Syndrom links bei
- lumbo-sacraler Übergangsanomalie mit partieller Hemisacralisation links
- Migräne, häufig prämenstruell auftretend, gefolgt von Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G43.0, G44.2)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 11 Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin aufgrund der depressiven Störung sicher vermindert belastbar, sie dürfte im Verlaufe des Tages auch mit kognitiven Beeinträchtigungen reagieren und benötige einen erhöhten Pausenbedarf. Es könne dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % nachvollzogen werden. In der Vergangenheit sei zuletzt 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen worden. Die damalige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus verschiedenen Gründen nicht ganz in diesem Ausmass übernommen werden, da keine schwerwie- gende depressive Störung festgestellt worden sei. Weiterhin fühle sich die Explorandin heute immerhin in der Lage, stundenweise eine Tätigkeit durchzuführen und sie könne als höchstens leicht- bis mittelschwer depres- siv eingestuft werden, wodurch durchaus eine adaptierte Tätigkeit möglich sein sollte. Es sei eine Besserung seit der letzten Beurteilung festzustellen, wo sie als mindestens mittelschwer bis gar schwer depressiv eingestuft worden sei. Da retrospektiv keine verlässlichen Angaben über den Zeit- punkt der Verbesserung gemacht werden könnten, gelte diese Einschät- zung mindestens ab aktuellem Gutachtenszeitpunkt (AB 106.1 S. 42 f.). In orthopädisch-chirurgischer Hinsicht wurde festgehalten, aufgrund der linksseitigen Hüft- und Oberschenkelbeschwerden, welche am Ehesten im Rahmen einer muskulären Dysbalance/Dekonditionierung bei lumbo- sacraler Übergangsanomalie zu sehen seien, seien ständig mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilo- gramm nicht zumutbar, ebenso wie Arbeiten mit vermehrtem Bücken und sich Vornüberneigen. Für rückenadaptierte, wechselbelastende, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten sei die Versicherte medizinisch- theoretisch vollumfänglich einsetzbar. Retrospektiv sei schwierig abzu- schätzen, ab wann diese Einschätzung gelte. In früheren Berichten sei eine Epicondylopathie rechtsseitig Grund für eine gewisse Arbeitseinschränkung gewesen. Diesbezüglich könne heute keinerlei Pathologie mehr festgestellt werden. Formal gelte die volle Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht ab Gutachtensdatum (AB 106.1 S. 43). Aus gastroenterologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (AB 106.1 S. 43).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 12 Der neurologische Gutachter führte aus, die neurologischen Diagnosen Migräne sowie Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie V. a. CTS Sym- ptomatik begründeten normalerweise keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der seit Jahren bestehenden bis anhin therapieresistenten prämenstruellen Migräne, welche auffallend lange bis 4 oder 5 Tage andauere, sei jedoch während dieser Zeit von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie organisatorische Tätigkeiten seien der Explorandin ganztags zuzumuten. Dabei sei jedoch mit einem Unterbruch während der vorwiegend prämenstruellen Migräneattacken zu rechnen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 85 bis 90 %, dies bei der Annahme von vier Tagen Ausfall infolge der Migräne pro Monat. Falls sich die prämenstruelle Migräne nach Auftreten der Menopause bessern sollte, sei entsprechend von einer höhe- ren Arbeitsfähigkeit auszugehen (AB 106.1 S. 44). Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass es zu einer Verbesserung der ge- sundheitlichen Situation gekommen sei. Ab Gutachtenszeitpunkt sei der Versicherten in einer leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zu attestieren. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten könne sie nicht mehr ausüben. Es sei festzuhalten, dass die Einschränkungen aus psychiatrischer und neurologischer Sicht nicht additiv zu sehen seien (AB 106.1 S. 44).
E. 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 18. August 2014 wirft – wie die Be- schwerdeführerin zu Recht vorbringt – einige Fragen auf:
E. 3.3.1 Zunächst ist die Aussage in Zweifel zu ziehen, die psychiatrischen und neurologischen Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen, wes- halb insgesamt eine Einschränkung von 40 % gelte (wie sie vom psychia- trischen Gutachter attestiert worden ist [AB 106.1 S. 44]). Von neurologischer Seite wird der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 - 15 % attestiert, weil sie vier Tage pro Monat wegen Migräne ausfalle (AB 106.5 S. 8). Daneben wird aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der depressiven Störung sicher vermindert belastbar, dürfte im Verlauf des Tages mit kogni- tiven Beeinträchtigungen reagieren und benötige einen erhöhten Pausen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 13 bedarf. Daraus entstehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % (AB 106.4 S. 8). Das Gutachten bleibt – entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung – die Erklärung dafür schuldig, weshalb die tägliche Einschränkung von 40 % sich nicht zusätzlich auswirken soll, wenn der Beschwerdeführerin nur an 85 - 90 % der Tage die Anwesenheit am Arbeitsplatz zumutbar ist. Eine zumutbare Präsenz von 87,5 % abzüglich einer Leistungseinschränkung von 40 % ergibt eine verwertbare Arbeitszeit von 52,5 %.
E. 3.3.2 Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wenn der orthopädische Gutachter unter anderem festhält, Arbeiten mit vermehrtem Bücken und sich Vornüberneigen seien nicht zumutbar (AB 106.3 S. 10), aber in die Gesamtbeurteilung die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters über- nommen wird, grundsätzlich sollte es der Explorandin möglich sein, stun- denweise Tätigkeiten zu finden, wo sie … durchführen könnte, weswegen sich berufliche Massnahmen erübrigten (AB 106.1 S. 45). … ohne vermehr- tes Bücken und sich Vornüberneigen wird die Beschwerdeführerin wohl kaum finden. Das Einholen einer Stellungnahme der Gutachter zu diesem Widerspruch erübrigt sich vorliegend indessen, weil die fragwürdige Aus- sage im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Rentenfrage uner- heblich ist.
E. 3.3.3 Schliesslich ist mit Blick auf die Anforderungen gemäss der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht restlos klar, ob die „tendomyogen bedingten Nacken-Schulter-Armschmerzen bds., ohne Hinweise für eine zervikale radikuläre Symptomatik (ICD-10: M53.1)“ sowie die „Ischalgiefor- me Schmerzsymptomatik links ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik (ICD-10: M54.3)“ unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen wurden (AB 106.5 S. 6 f.), weil die Gutachter davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin werde durch diese Schmerzen nicht behindert oder weil sie in Berücksichtigung der damals gültigen Rechtsprechung keine (ausreichenden) Kriterien gefunden haben, welche gegen die Vermutung der Überwindbarkeit sprechen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil
– selbst wenn diesen Diagnosen nach der neuen Rechtsprechung eine gewisse Einschränkung zukommen sollte – diese nicht über das von den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 14 Gutachtern ohnehin (nach wie vor) anerkannte Mass hinausgehen würden, werden doch einerseits lediglich noch leichte bis intermittierend mittel- schwere Tätigkeiten als zumutbar erachtet (AB 106.1 S. 44) und liegt ande- rerseits die Hauptproblematik gemäss Aussage der Beschwerdeführerin ohnehin beim depressiven Geschehen (AB 106.1 S. 11).
E. 3.4 Trotz der vorgenannten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten erlaubt das MEDAS-Gutachten eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs. Es erfüllt insoweit die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 2.4 hiervor). Eine Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung (Beschwerde S. 5) erübrigt sich somit. Auszugehen ist im Folgenden von einer Arbeits- fähigkeit von 52.5 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.3.1 hiervor).
E. 4 Streitig ist zwischen den Parteien neben dem medizinischen Zumutbar- keitsprofil auch, in welchem Umfang – teil- oder vollzeitlich – die Be- schwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre und damit einhergehend die Methode der Invaliditätsbemessung.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Festlegung des Status auf 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt damit, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Beschwerdeführerin ein Pensum von 100 % in Betracht gezogen hätte. Nach der Einreise in die Schweiz bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 1991 sei sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Ab Dezember 2005 bis Mai 2006 habe sie Ar- beitslosentaggelder bezogen. Es könne von einer geringen Vermittlungs- fähigkeit ausgegangen werden, denn in diesem Zeitraum seien total Fr. 9‘125.--, danach lediglich Beiträge als Nichterwerbstätige abgerechnet worden. Bei der Abklärung vom 26. November 2014 habe die Beschwerde- führerin angegeben, sie wisse nicht, was sie heute bei guter Gesundheit machen würde. Sie habe weder Angaben über die Tätigkeit noch über ein Pensum angeben können. Bei der Festlegung des Status sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass gemäss Bundesamt für Statistik bei alleinerziehen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 15 den Müttern mit einem Erwerbspensum von 90 - 100 % für Haus- und Fa- milienarbeiten von einem wöchentlichen Zeitaufwand von 24,5 Stunden und somit einem halben Wochenpensum auszugehen sei. Insgesamt sei damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollzeitigen ausserhäuslichen Tätigkeit auszugehen (AB 123 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, der Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt gehe auf die Haushaltsabklärung im Jahr 2005 zurück. Seither hätten sich die Ver- hältnisse erheblich verändert. So seien die Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem mittlerweile 24 Jahre alten Sohn weggefallen. Bei guter Gesundheit würde sie seit dessen Volljährigkeit in einem vollen Arbeitspensum tätig sein.
E. 4.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (Beschwerde S. 3 Ziff. 2), überzeugen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht. Zunächst ist die Aussage, die Beschwerdeführerin sei bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 1991 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, aktenwidrig: Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass sie ab Februar 1989 immer wieder
– wenn auch teilweise geringe – Einkommen erzielt hat. Aus der „geringen Vermittlungsfähigkeit“ ab Dezember 2005 kann zudem kein Schluss auf den hypothetischen Erwerbsgrad im Gesundheitsfall gezogen werden, war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt doch bereits seit zumindest vier Jahren anerkanntermassen zu 21 % invalid (AB 18) und bezog sie ab dem 1. Januar 2004 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % (AB 52). Schliesslich ist die vom Abklärungsdienst herangezoge- ne – und nicht näher präzisierte – Statistik kein taugliches Instrument, um den Haushaltsanteil im Einzelfall festzulegen (vgl. dazu Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, IV/15/290, E. 4.2.1). Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an- lässlich der ersten Haushaltsabklärung angegeben hatte, sie wäre bei guter Gesundheit nicht zu 100 %, sondern zu 80 % erwerbstätig, weil ihr dies zusammen mit der Betreuung des Sohnes zu viel wäre (AB 17 S. 4). Der Sohn war damals 12 Jahre alt. Auch zwei Jahre später (AB 45 S. 4) konnte „sie sich nicht vorstellen soviel zu arbeiten“, wegen des inzwischen 14- jährigen Sohnes. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als überwie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 16 gend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin spätestens nach dem erfolgreichen Lehrabschluss des Sohnes (AB 111 S. 4) ihr Arbeitspensum auf 100 % erhöht hätte. Dies nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass sie stets bemüht gewesen sei, gegen ihre Armut anzukämpfen (vgl. AB 16 S. 11).
E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3.3 hiervor) mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesund- heitsfall in einem vollen Arbeitspensum berufstätig wäre. Der Invaliditäts- grad ist dementsprechend vorliegend nicht nach der gemischten Methode, sondern anhand eines Einkommensvergleichs zu berechnen (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
E. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1).
E. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 17 unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
E. 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
E. 5.4 Der Einkommensvergleich ist vorliegend dergestalt vorzunehmen, als das Validen- und das Invalideneinkommen auf der Grundlage dessel- ben Tabellenlohns gemäss LSE 2012, Totalwert, Kompetenzniveau 1, zu bestimmen sind. Dies unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Be- schwerdeführerin einerseits in der Schweiz im Wesentlichen als Hilfsarbei- terin tätig war (AB 111 S. 3), wobei bereits seit langer Zeit gesundheitliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 18 Einschränkungen bestehen, und sie andererseits ihre zumutbare medizi- nisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.4) nicht ver- wertet. Dabei ist angesichts der sowohl somatischen als auch psychiatrischen Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % angezeigt. Der in der Beschwerde geforderte Abzug von 20 % (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 4) rechtfertigt sich nicht, zumal der Beschwerde- führerin abgesehen von den Ausfalltagen aufgrund der Migräne an sich eine volle Präsenzzeit zugemutet werden kann (AB 106.1 S. 44). Schluss- endlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, ändert sich damit doch am Ergebnis nichts (vgl. sogleich E. 5.4).
E. 5.5 Es resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 53 %, da der In- validitätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier 47.5 %) unter Berück- sichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (hier 10 %) entspricht, wenn Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohns bestimmt werden (Urteil des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 58 %. Damit besteht so oder anders weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). Ein vorübergehender Anspruch auf eine ganze Rente, wie die Beschwerde- führerin geltend macht (Beschwerde S. 7 Ziff. 5), besteht hingegen nicht, weil eine Verbesserung des Gesundheitszustands nicht erst zum Zeitpunkt der Begutachtung bzw. unmittelbar zuvor eingetreten ist. Vielmehr weisen die massgeblichen Gutachter (Psychiater, Neurologe) auf eine seit Jahren unveränderte gesundheitliche Situation hin. Über den Zeitpunkt der Ver- besserung des Gesundheitszustandes können sie retrospektiv keine ver- lässlichen Angaben machen, weswegen sie diesen denn auch nur aus for- malen Gründen auf das Gutachtensdatum legen (AB 106.1 S. 43 f.). Ein zusätzlicher Revisionsgrund ist damit nicht ausgewiesen.
E. 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. April 2015 (AB 124) aufzuheben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 19
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009 wird beim Verzicht auf eine Kürzung der Parteientschädigung gemäss BGE 117 V 407 E. 2c (vgl. dazu E. 6.2 hiernach) auch auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen ge- messenen – bloss teilweisen Obsiegens verzichtet. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat somit bei diesem Ausgang des Ver- fahrens die Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4).
E. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die bean- tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge- sprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 26. Juni 2015 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'797.60 zuzüg- lich Auslagen von Fr. 127.10 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 234.--, somit auf total Fr. 3'158.70 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diese Parteikosten vollumfänglich zu ersetzen, da die „Überklagung“ (Antrag auf eine Dreiviertels- bzw. ganze Rente) den Prozessaufwand vorliegend nicht beeinflusst hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 17. April 2015 aufgehoben. Soweit wei- tergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'158.70 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 5 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. April 2015 (AB 124). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung per 31. Mai 2015 (AB 125). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 6 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegat- ten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.3.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 7 einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)- Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 8 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 9 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
- 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. November 2005 (AB 52) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. April 2015 (AB 124) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bishe- rigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Die Bestäti- gungen der laufenden Rente mittels Verfügungen vom 18. August 2008 (AB 73) und 28. September 2011 (AB 80) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Sollte im massge- benden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 10 in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Ren- tenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die Überprüfung der Rente der Beschwerde- führerin im November 2013 gestützt auf die SchlBest. IV 6/1 an die Hand genommen (vgl. AB 82). Dementsprechend war die Fragestellung an die Gutachterstelle unter anderem auf den damals geltenden – und mittlerweile mit BGE 141 V 281 aufgegebenen – Kriterienkatalog zur Widerlegung der Überwindbarkeitsvermutung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syn- dromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.) ausgerichtet (AB 86 S. 2 f.). Nachdem im MEDAS-Gutachten vom 18. August 2014 fest- gehalten worden war, gesamtmedizinisch ergebe sich, dass es zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei (AB 106.1 S. 44), unterzog die Beschwerdegegnerin die Rente dann jedoch einer Re- vision nach Art. 17 ATSG. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr macht sie mit dem Hinweis darauf, dass sie spätestens nach dem Lehrab- schluss ihres Sohnes eine Arbeitsstelle in einem Pensum zu 100 % ange- nommen hätte, einen Statuswechsel und damit selbst einen Revisions- grund geltend (Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Welcher dieser Revisionsgründe tatsächlich vorliegt, kann angesichts der nachfolgenden Überlegungen an dieser Stelle offen gelassen werden, weil der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin so oder anders frei zu überprüfen ist. 3.2 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bei Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2015 (AB 124) im Wesent- lichen auf das MEDAS-Gutachten vom 18. August 2014 ab. Darin finden sich die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 106.1 S. 41): - Chronifizierte depressive Störung (ICD-10: F32.1) - Muskuläre Dekonditionierung mit Piriformis-Syndrom links bei - lumbo-sacraler Übergangsanomalie mit partieller Hemisacralisation links - Migräne, häufig prämenstruell auftretend, gefolgt von Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G43.0, G44.2) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 11 Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin aufgrund der depressiven Störung sicher vermindert belastbar, sie dürfte im Verlaufe des Tages auch mit kognitiven Beeinträchtigungen reagieren und benötige einen erhöhten Pausenbedarf. Es könne dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % nachvollzogen werden. In der Vergangenheit sei zuletzt 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen worden. Die damalige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus verschiedenen Gründen nicht ganz in diesem Ausmass übernommen werden, da keine schwerwie- gende depressive Störung festgestellt worden sei. Weiterhin fühle sich die Explorandin heute immerhin in der Lage, stundenweise eine Tätigkeit durchzuführen und sie könne als höchstens leicht- bis mittelschwer depres- siv eingestuft werden, wodurch durchaus eine adaptierte Tätigkeit möglich sein sollte. Es sei eine Besserung seit der letzten Beurteilung festzustellen, wo sie als mindestens mittelschwer bis gar schwer depressiv eingestuft worden sei. Da retrospektiv keine verlässlichen Angaben über den Zeit- punkt der Verbesserung gemacht werden könnten, gelte diese Einschät- zung mindestens ab aktuellem Gutachtenszeitpunkt (AB 106.1 S. 42 f.). In orthopädisch-chirurgischer Hinsicht wurde festgehalten, aufgrund der linksseitigen Hüft- und Oberschenkelbeschwerden, welche am Ehesten im Rahmen einer muskulären Dysbalance/Dekonditionierung bei lumbo- sacraler Übergangsanomalie zu sehen seien, seien ständig mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilo- gramm nicht zumutbar, ebenso wie Arbeiten mit vermehrtem Bücken und sich Vornüberneigen. Für rückenadaptierte, wechselbelastende, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten sei die Versicherte medizinisch- theoretisch vollumfänglich einsetzbar. Retrospektiv sei schwierig abzu- schätzen, ab wann diese Einschätzung gelte. In früheren Berichten sei eine Epicondylopathie rechtsseitig Grund für eine gewisse Arbeitseinschränkung gewesen. Diesbezüglich könne heute keinerlei Pathologie mehr festgestellt werden. Formal gelte die volle Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht ab Gutachtensdatum (AB 106.1 S. 43). Aus gastroenterologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (AB 106.1 S. 43). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 12 Der neurologische Gutachter führte aus, die neurologischen Diagnosen Migräne sowie Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie V. a. CTS Sym- ptomatik begründeten normalerweise keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der seit Jahren bestehenden bis anhin therapieresistenten prämenstruellen Migräne, welche auffallend lange bis 4 oder 5 Tage andauere, sei jedoch während dieser Zeit von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie organisatorische Tätigkeiten seien der Explorandin ganztags zuzumuten. Dabei sei jedoch mit einem Unterbruch während der vorwiegend prämenstruellen Migräneattacken zu rechnen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 85 bis 90 %, dies bei der Annahme von vier Tagen Ausfall infolge der Migräne pro Monat. Falls sich die prämenstruelle Migräne nach Auftreten der Menopause bessern sollte, sei entsprechend von einer höhe- ren Arbeitsfähigkeit auszugehen (AB 106.1 S. 44). Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass es zu einer Verbesserung der ge- sundheitlichen Situation gekommen sei. Ab Gutachtenszeitpunkt sei der Versicherten in einer leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zu attestieren. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten könne sie nicht mehr ausüben. Es sei festzuhalten, dass die Einschränkungen aus psychiatrischer und neurologischer Sicht nicht additiv zu sehen seien (AB 106.1 S. 44). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 18. August 2014 wirft – wie die Be- schwerdeführerin zu Recht vorbringt – einige Fragen auf: 3.3.1 Zunächst ist die Aussage in Zweifel zu ziehen, die psychiatrischen und neurologischen Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen, wes- halb insgesamt eine Einschränkung von 40 % gelte (wie sie vom psychia- trischen Gutachter attestiert worden ist [AB 106.1 S. 44]). Von neurologischer Seite wird der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 - 15 % attestiert, weil sie vier Tage pro Monat wegen Migräne ausfalle (AB 106.5 S. 8). Daneben wird aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der depressiven Störung sicher vermindert belastbar, dürfte im Verlauf des Tages mit kogni- tiven Beeinträchtigungen reagieren und benötige einen erhöhten Pausen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 13 bedarf. Daraus entstehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % (AB 106.4 S. 8). Das Gutachten bleibt – entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung – die Erklärung dafür schuldig, weshalb die tägliche Einschränkung von 40 % sich nicht zusätzlich auswirken soll, wenn der Beschwerdeführerin nur an 85 - 90 % der Tage die Anwesenheit am Arbeitsplatz zumutbar ist. Eine zumutbare Präsenz von 87,5 % abzüglich einer Leistungseinschränkung von 40 % ergibt eine verwertbare Arbeitszeit von 52,5 %. 3.3.2 Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wenn der orthopädische Gutachter unter anderem festhält, Arbeiten mit vermehrtem Bücken und sich Vornüberneigen seien nicht zumutbar (AB 106.3 S. 10), aber in die Gesamtbeurteilung die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters über- nommen wird, grundsätzlich sollte es der Explorandin möglich sein, stun- denweise Tätigkeiten zu finden, wo sie … durchführen könnte, weswegen sich berufliche Massnahmen erübrigten (AB 106.1 S. 45). … ohne vermehr- tes Bücken und sich Vornüberneigen wird die Beschwerdeführerin wohl kaum finden. Das Einholen einer Stellungnahme der Gutachter zu diesem Widerspruch erübrigt sich vorliegend indessen, weil die fragwürdige Aus- sage im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Rentenfrage uner- heblich ist. 3.3.3 Schliesslich ist mit Blick auf die Anforderungen gemäss der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht restlos klar, ob die „tendomyogen bedingten Nacken-Schulter-Armschmerzen bds., ohne Hinweise für eine zervikale radikuläre Symptomatik (ICD-10: M53.1)“ sowie die „Ischalgiefor- me Schmerzsymptomatik links ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik (ICD-10: M54.3)“ unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen wurden (AB 106.5 S. 6 f.), weil die Gutachter davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin werde durch diese Schmerzen nicht behindert oder weil sie in Berücksichtigung der damals gültigen Rechtsprechung keine (ausreichenden) Kriterien gefunden haben, welche gegen die Vermutung der Überwindbarkeit sprechen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil – selbst wenn diesen Diagnosen nach der neuen Rechtsprechung eine gewisse Einschränkung zukommen sollte – diese nicht über das von den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 14 Gutachtern ohnehin (nach wie vor) anerkannte Mass hinausgehen würden, werden doch einerseits lediglich noch leichte bis intermittierend mittel- schwere Tätigkeiten als zumutbar erachtet (AB 106.1 S. 44) und liegt ande- rerseits die Hauptproblematik gemäss Aussage der Beschwerdeführerin ohnehin beim depressiven Geschehen (AB 106.1 S. 11). 3.4 Trotz der vorgenannten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten erlaubt das MEDAS-Gutachten eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs. Es erfüllt insoweit die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 2.4 hiervor). Eine Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung (Beschwerde S. 5) erübrigt sich somit. Auszugehen ist im Folgenden von einer Arbeits- fähigkeit von 52.5 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.3.1 hiervor).
- Streitig ist zwischen den Parteien neben dem medizinischen Zumutbar- keitsprofil auch, in welchem Umfang – teil- oder vollzeitlich – die Be- schwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre und damit einhergehend die Methode der Invaliditätsbemessung. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Festlegung des Status auf 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt damit, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Beschwerdeführerin ein Pensum von 100 % in Betracht gezogen hätte. Nach der Einreise in die Schweiz bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 1991 sei sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Ab Dezember 2005 bis Mai 2006 habe sie Ar- beitslosentaggelder bezogen. Es könne von einer geringen Vermittlungs- fähigkeit ausgegangen werden, denn in diesem Zeitraum seien total Fr. 9‘125.--, danach lediglich Beiträge als Nichterwerbstätige abgerechnet worden. Bei der Abklärung vom 26. November 2014 habe die Beschwerde- führerin angegeben, sie wisse nicht, was sie heute bei guter Gesundheit machen würde. Sie habe weder Angaben über die Tätigkeit noch über ein Pensum angeben können. Bei der Festlegung des Status sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass gemäss Bundesamt für Statistik bei alleinerziehen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 15 den Müttern mit einem Erwerbspensum von 90 - 100 % für Haus- und Fa- milienarbeiten von einem wöchentlichen Zeitaufwand von 24,5 Stunden und somit einem halben Wochenpensum auszugehen sei. Insgesamt sei damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollzeitigen ausserhäuslichen Tätigkeit auszugehen (AB 123 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, der Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt gehe auf die Haushaltsabklärung im Jahr 2005 zurück. Seither hätten sich die Ver- hältnisse erheblich verändert. So seien die Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem mittlerweile 24 Jahre alten Sohn weggefallen. Bei guter Gesundheit würde sie seit dessen Volljährigkeit in einem vollen Arbeitspensum tätig sein. 4.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (Beschwerde S. 3 Ziff. 2), überzeugen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht. Zunächst ist die Aussage, die Beschwerdeführerin sei bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 1991 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, aktenwidrig: Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass sie ab Februar 1989 immer wieder – wenn auch teilweise geringe – Einkommen erzielt hat. Aus der „geringen Vermittlungsfähigkeit“ ab Dezember 2005 kann zudem kein Schluss auf den hypothetischen Erwerbsgrad im Gesundheitsfall gezogen werden, war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt doch bereits seit zumindest vier Jahren anerkanntermassen zu 21 % invalid (AB 18) und bezog sie ab dem 1. Januar 2004 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % (AB 52). Schliesslich ist die vom Abklärungsdienst herangezoge- ne – und nicht näher präzisierte – Statistik kein taugliches Instrument, um den Haushaltsanteil im Einzelfall festzulegen (vgl. dazu Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, IV/15/290, E. 4.2.1). Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an- lässlich der ersten Haushaltsabklärung angegeben hatte, sie wäre bei guter Gesundheit nicht zu 100 %, sondern zu 80 % erwerbstätig, weil ihr dies zusammen mit der Betreuung des Sohnes zu viel wäre (AB 17 S. 4). Der Sohn war damals 12 Jahre alt. Auch zwei Jahre später (AB 45 S. 4) konnte „sie sich nicht vorstellen soviel zu arbeiten“, wegen des inzwischen 14- jährigen Sohnes. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als überwie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 16 gend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin spätestens nach dem erfolgreichen Lehrabschluss des Sohnes (AB 111 S. 4) ihr Arbeitspensum auf 100 % erhöht hätte. Dies nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass sie stets bemüht gewesen sei, gegen ihre Armut anzukämpfen (vgl. AB 16 S. 11). 4.3 Nach dem Dargelegten ist unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3.3 hiervor) mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesund- heitsfall in einem vollen Arbeitspensum berufstätig wäre. Der Invaliditäts- grad ist dementsprechend vorliegend nicht nach der gemischten Methode, sondern anhand eines Einkommensvergleichs zu berechnen (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
- 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 17 unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.4 Der Einkommensvergleich ist vorliegend dergestalt vorzunehmen, als das Validen- und das Invalideneinkommen auf der Grundlage dessel- ben Tabellenlohns gemäss LSE 2012, Totalwert, Kompetenzniveau 1, zu bestimmen sind. Dies unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Be- schwerdeführerin einerseits in der Schweiz im Wesentlichen als Hilfsarbei- terin tätig war (AB 111 S. 3), wobei bereits seit langer Zeit gesundheitliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 18 Einschränkungen bestehen, und sie andererseits ihre zumutbare medizi- nisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.4) nicht ver- wertet. Dabei ist angesichts der sowohl somatischen als auch psychiatrischen Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % angezeigt. Der in der Beschwerde geforderte Abzug von 20 % (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 4) rechtfertigt sich nicht, zumal der Beschwerde- führerin abgesehen von den Ausfalltagen aufgrund der Migräne an sich eine volle Präsenzzeit zugemutet werden kann (AB 106.1 S. 44). Schluss- endlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, ändert sich damit doch am Ergebnis nichts (vgl. sogleich E. 5.4). 5.5 Es resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 53 %, da der In- validitätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier 47.5 %) unter Berück- sichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (hier 10 %) entspricht, wenn Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohns bestimmt werden (Urteil des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 58 %. Damit besteht so oder anders weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). Ein vorübergehender Anspruch auf eine ganze Rente, wie die Beschwerde- führerin geltend macht (Beschwerde S. 7 Ziff. 5), besteht hingegen nicht, weil eine Verbesserung des Gesundheitszustands nicht erst zum Zeitpunkt der Begutachtung bzw. unmittelbar zuvor eingetreten ist. Vielmehr weisen die massgeblichen Gutachter (Psychiater, Neurologe) auf eine seit Jahren unveränderte gesundheitliche Situation hin. Über den Zeitpunkt der Ver- besserung des Gesundheitszustandes können sie retrospektiv keine ver- lässlichen Angaben machen, weswegen sie diesen denn auch nur aus for- malen Gründen auf das Gutachtensdatum legen (AB 106.1 S. 43 f.). Ein zusätzlicher Revisionsgrund ist damit nicht ausgewiesen. 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. April 2015 (AB 124) aufzuheben ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 19
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009 wird beim Verzicht auf eine Kürzung der Parteientschädigung gemäss BGE 117 V 407 E. 2c (vgl. dazu E. 6.2 hiernach) auch auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen ge- messenen – bloss teilweisen Obsiegens verzichtet. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat somit bei diesem Ausgang des Ver- fahrens die Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die bean- tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge- sprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 26. Juni 2015 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'797.60 zuzüg- lich Auslagen von Fr. 127.10 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 234.--, somit auf total Fr. 3'158.70 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diese Parteikosten vollumfänglich zu ersetzen, da die „Überklagung“ (Antrag auf eine Dreiviertels- bzw. ganze Rente) den Prozessaufwand vorliegend nicht beeinflusst hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 17. April 2015 aufgehoben. Soweit wei- tergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'158.70 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 444 IV MAW/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. November 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. April 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Mai 2001 unter Hinweis auf psychische Pro- bleme (Depressionen) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Ant- wortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwer- degegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab (AB 12). Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern mit Urteil vom 21. Januar 2002, IV 60835, teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weite- rer Abklärungen des psychischen Gesundheitszustands an die IVB zurück (AB 14). Diese veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung (AB 16) sowie eine Haushaltsabklärung (AB 17) und wies mit Verfügung vom 17. Februar 2002 das Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % erneut ab (AB 18). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Auf eine Neuanmeldung vom 31. Januar 2004 (AB 23) trat die IVB vorerst nicht ein, bevor mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 (AB 31) weitere Abklärungen für notwendig erachtet wurden. Gestützt auf die daraufhin erfolgte psychiatrische (AB 43) sowie orthopädische (AB 44) Begutachtung und einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 48) wurde anhand der gemisch- ten Methode (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Aufgabenbereich Haushalt) ein Invaliditätsgrad von 57 % ermittelt, worauf der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2005 (AB 52) ab dem 1. Januar 2004 eine halbe Invali- denrente zugesprochen wurde. In den Jahren 2008 und 2011 führte die IVB je eine Revision von Amtes wegen durch, wobei die Versicherte jeweils angab, ihr Gesundheitszustand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 3 habe sich verschlechtert (AB 65, 75). Mit Verfügungen vom 18. August 2008 (AB 73) und 28. September 2011 (AB 80) wurden die Rentener- höhungsgesuche nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren jeweils ab- gewiesen. C. Im November 2013 leitete die IVB eine Rentenüberprüfung gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlBest. IV 6/1]; in Kraft seit 1. Januar 2012) ein (AB 82). Sie holte diverse medizinische Un- terlagen ein und liess die Versicherte in der C.________ (MEDAS) interdis- ziplinär begutachten (Gutachten vom 18. August 2014 [AB 106.1]. Gestützt auf das Gutachten und den Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Dezember 2014 (AB 111) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2014 (AB 112) die Aufhebung der Rente bei einem anhand der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Aufgabenbereich Haus- halt) ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % in Aussicht. Nach dagegen vor- gebrachten Einwänden (AB 120) und einer diesbezüglichen Stellungnahme durch den Abklärungsdienst (AB 123) verfügte die IVB am 17. April 2015 (AB 124) wie angekündigt. D. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochte- ne Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ab 1. November 2013 bis 30. Juni 2014 eine ganze und danach weiterhin ein halbe Invalidenrente zuzuspre- chen. Eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin in Ergän- zung ihrer Rechtsbegehren geltend, aufgrund des Entscheids des Bundes- gerichts (BGer) vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014 (zwischenzeitlich amtlich publiziert unter BGE 141 V 281), seien die von ihr geklagten Schmerzsyn- drome ohne Überwindbarkeitsvermutung zu beurteilen, womit ihr nicht nur weiterhin eine halbe, sondern gegebenenfalls eine Dreiviertels- oder gar eine ganze Rente auszurichten sei. Die Beschwerdegegnerin führte mit Stellungnahme vom 17. Juni 2015 aus, am getroffenen Entscheid sei auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung festzuhalten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 5 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. April 2015 (AB 124). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung per 31. Mai 2015 (AB 125). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 6 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegat- ten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.3.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 7 einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)- Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 8 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 9 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. November 2005 (AB 52) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. April 2015 (AB 124) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bishe- rigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Die Bestäti- gungen der laufenden Rente mittels Verfügungen vom 18. August 2008 (AB 73) und 28. September 2011 (AB 80) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Sollte im massge- benden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 10 in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Ren- tenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die Überprüfung der Rente der Beschwerde- führerin im November 2013 gestützt auf die SchlBest. IV 6/1 an die Hand genommen (vgl. AB 82). Dementsprechend war die Fragestellung an die Gutachterstelle unter anderem auf den damals geltenden – und mittlerweile mit BGE 141 V 281 aufgegebenen – Kriterienkatalog zur Widerlegung der Überwindbarkeitsvermutung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syn- dromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.) ausgerichtet (AB 86 S. 2 f.). Nachdem im MEDAS-Gutachten vom 18. August 2014 fest- gehalten worden war, gesamtmedizinisch ergebe sich, dass es zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei (AB 106.1 S. 44), unterzog die Beschwerdegegnerin die Rente dann jedoch einer Re- vision nach Art. 17 ATSG. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr macht sie mit dem Hinweis darauf, dass sie spätestens nach dem Lehrab- schluss ihres Sohnes eine Arbeitsstelle in einem Pensum zu 100 % ange- nommen hätte, einen Statuswechsel und damit selbst einen Revisions- grund geltend (Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Welcher dieser Revisionsgründe tatsächlich vorliegt, kann angesichts der nachfolgenden Überlegungen an dieser Stelle offen gelassen werden, weil der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin so oder anders frei zu überprüfen ist. 3.2 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bei Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2015 (AB 124) im Wesent- lichen auf das MEDAS-Gutachten vom 18. August 2014 ab. Darin finden sich die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 106.1 S. 41):
- Chronifizierte depressive Störung (ICD-10: F32.1)
- Muskuläre Dekonditionierung mit Piriformis-Syndrom links bei
- lumbo-sacraler Übergangsanomalie mit partieller Hemisacralisation links
- Migräne, häufig prämenstruell auftretend, gefolgt von Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G43.0, G44.2)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 11 Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin aufgrund der depressiven Störung sicher vermindert belastbar, sie dürfte im Verlaufe des Tages auch mit kognitiven Beeinträchtigungen reagieren und benötige einen erhöhten Pausenbedarf. Es könne dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % nachvollzogen werden. In der Vergangenheit sei zuletzt 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen worden. Die damalige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus verschiedenen Gründen nicht ganz in diesem Ausmass übernommen werden, da keine schwerwie- gende depressive Störung festgestellt worden sei. Weiterhin fühle sich die Explorandin heute immerhin in der Lage, stundenweise eine Tätigkeit durchzuführen und sie könne als höchstens leicht- bis mittelschwer depres- siv eingestuft werden, wodurch durchaus eine adaptierte Tätigkeit möglich sein sollte. Es sei eine Besserung seit der letzten Beurteilung festzustellen, wo sie als mindestens mittelschwer bis gar schwer depressiv eingestuft worden sei. Da retrospektiv keine verlässlichen Angaben über den Zeit- punkt der Verbesserung gemacht werden könnten, gelte diese Einschät- zung mindestens ab aktuellem Gutachtenszeitpunkt (AB 106.1 S. 42 f.). In orthopädisch-chirurgischer Hinsicht wurde festgehalten, aufgrund der linksseitigen Hüft- und Oberschenkelbeschwerden, welche am Ehesten im Rahmen einer muskulären Dysbalance/Dekonditionierung bei lumbo- sacraler Übergangsanomalie zu sehen seien, seien ständig mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilo- gramm nicht zumutbar, ebenso wie Arbeiten mit vermehrtem Bücken und sich Vornüberneigen. Für rückenadaptierte, wechselbelastende, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten sei die Versicherte medizinisch- theoretisch vollumfänglich einsetzbar. Retrospektiv sei schwierig abzu- schätzen, ab wann diese Einschätzung gelte. In früheren Berichten sei eine Epicondylopathie rechtsseitig Grund für eine gewisse Arbeitseinschränkung gewesen. Diesbezüglich könne heute keinerlei Pathologie mehr festgestellt werden. Formal gelte die volle Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht ab Gutachtensdatum (AB 106.1 S. 43). Aus gastroenterologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (AB 106.1 S. 43).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 12 Der neurologische Gutachter führte aus, die neurologischen Diagnosen Migräne sowie Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie V. a. CTS Sym- ptomatik begründeten normalerweise keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der seit Jahren bestehenden bis anhin therapieresistenten prämenstruellen Migräne, welche auffallend lange bis 4 oder 5 Tage andauere, sei jedoch während dieser Zeit von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie organisatorische Tätigkeiten seien der Explorandin ganztags zuzumuten. Dabei sei jedoch mit einem Unterbruch während der vorwiegend prämenstruellen Migräneattacken zu rechnen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 85 bis 90 %, dies bei der Annahme von vier Tagen Ausfall infolge der Migräne pro Monat. Falls sich die prämenstruelle Migräne nach Auftreten der Menopause bessern sollte, sei entsprechend von einer höhe- ren Arbeitsfähigkeit auszugehen (AB 106.1 S. 44). Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass es zu einer Verbesserung der ge- sundheitlichen Situation gekommen sei. Ab Gutachtenszeitpunkt sei der Versicherten in einer leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zu attestieren. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten könne sie nicht mehr ausüben. Es sei festzuhalten, dass die Einschränkungen aus psychiatrischer und neurologischer Sicht nicht additiv zu sehen seien (AB 106.1 S. 44). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 18. August 2014 wirft – wie die Be- schwerdeführerin zu Recht vorbringt – einige Fragen auf: 3.3.1 Zunächst ist die Aussage in Zweifel zu ziehen, die psychiatrischen und neurologischen Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen, wes- halb insgesamt eine Einschränkung von 40 % gelte (wie sie vom psychia- trischen Gutachter attestiert worden ist [AB 106.1 S. 44]). Von neurologischer Seite wird der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 - 15 % attestiert, weil sie vier Tage pro Monat wegen Migräne ausfalle (AB 106.5 S. 8). Daneben wird aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der depressiven Störung sicher vermindert belastbar, dürfte im Verlauf des Tages mit kogni- tiven Beeinträchtigungen reagieren und benötige einen erhöhten Pausen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 13 bedarf. Daraus entstehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % (AB 106.4 S. 8). Das Gutachten bleibt – entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung – die Erklärung dafür schuldig, weshalb die tägliche Einschränkung von 40 % sich nicht zusätzlich auswirken soll, wenn der Beschwerdeführerin nur an 85 - 90 % der Tage die Anwesenheit am Arbeitsplatz zumutbar ist. Eine zumutbare Präsenz von 87,5 % abzüglich einer Leistungseinschränkung von 40 % ergibt eine verwertbare Arbeitszeit von 52,5 %. 3.3.2 Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wenn der orthopädische Gutachter unter anderem festhält, Arbeiten mit vermehrtem Bücken und sich Vornüberneigen seien nicht zumutbar (AB 106.3 S. 10), aber in die Gesamtbeurteilung die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters über- nommen wird, grundsätzlich sollte es der Explorandin möglich sein, stun- denweise Tätigkeiten zu finden, wo sie … durchführen könnte, weswegen sich berufliche Massnahmen erübrigten (AB 106.1 S. 45). … ohne vermehr- tes Bücken und sich Vornüberneigen wird die Beschwerdeführerin wohl kaum finden. Das Einholen einer Stellungnahme der Gutachter zu diesem Widerspruch erübrigt sich vorliegend indessen, weil die fragwürdige Aus- sage im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Rentenfrage uner- heblich ist. 3.3.3 Schliesslich ist mit Blick auf die Anforderungen gemäss der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht restlos klar, ob die „tendomyogen bedingten Nacken-Schulter-Armschmerzen bds., ohne Hinweise für eine zervikale radikuläre Symptomatik (ICD-10: M53.1)“ sowie die „Ischalgiefor- me Schmerzsymptomatik links ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik (ICD-10: M54.3)“ unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen wurden (AB 106.5 S. 6 f.), weil die Gutachter davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin werde durch diese Schmerzen nicht behindert oder weil sie in Berücksichtigung der damals gültigen Rechtsprechung keine (ausreichenden) Kriterien gefunden haben, welche gegen die Vermutung der Überwindbarkeit sprechen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil
– selbst wenn diesen Diagnosen nach der neuen Rechtsprechung eine gewisse Einschränkung zukommen sollte – diese nicht über das von den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 14 Gutachtern ohnehin (nach wie vor) anerkannte Mass hinausgehen würden, werden doch einerseits lediglich noch leichte bis intermittierend mittel- schwere Tätigkeiten als zumutbar erachtet (AB 106.1 S. 44) und liegt ande- rerseits die Hauptproblematik gemäss Aussage der Beschwerdeführerin ohnehin beim depressiven Geschehen (AB 106.1 S. 11). 3.4 Trotz der vorgenannten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten erlaubt das MEDAS-Gutachten eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs. Es erfüllt insoweit die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 2.4 hiervor). Eine Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung (Beschwerde S. 5) erübrigt sich somit. Auszugehen ist im Folgenden von einer Arbeits- fähigkeit von 52.5 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.3.1 hiervor). 4. Streitig ist zwischen den Parteien neben dem medizinischen Zumutbar- keitsprofil auch, in welchem Umfang – teil- oder vollzeitlich – die Be- schwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre und damit einhergehend die Methode der Invaliditätsbemessung. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Festlegung des Status auf 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt damit, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Beschwerdeführerin ein Pensum von 100 % in Betracht gezogen hätte. Nach der Einreise in die Schweiz bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 1991 sei sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Ab Dezember 2005 bis Mai 2006 habe sie Ar- beitslosentaggelder bezogen. Es könne von einer geringen Vermittlungs- fähigkeit ausgegangen werden, denn in diesem Zeitraum seien total Fr. 9‘125.--, danach lediglich Beiträge als Nichterwerbstätige abgerechnet worden. Bei der Abklärung vom 26. November 2014 habe die Beschwerde- führerin angegeben, sie wisse nicht, was sie heute bei guter Gesundheit machen würde. Sie habe weder Angaben über die Tätigkeit noch über ein Pensum angeben können. Bei der Festlegung des Status sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass gemäss Bundesamt für Statistik bei alleinerziehen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 15 den Müttern mit einem Erwerbspensum von 90 - 100 % für Haus- und Fa- milienarbeiten von einem wöchentlichen Zeitaufwand von 24,5 Stunden und somit einem halben Wochenpensum auszugehen sei. Insgesamt sei damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollzeitigen ausserhäuslichen Tätigkeit auszugehen (AB 123 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, der Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt gehe auf die Haushaltsabklärung im Jahr 2005 zurück. Seither hätten sich die Ver- hältnisse erheblich verändert. So seien die Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem mittlerweile 24 Jahre alten Sohn weggefallen. Bei guter Gesundheit würde sie seit dessen Volljährigkeit in einem vollen Arbeitspensum tätig sein. 4.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (Beschwerde S. 3 Ziff. 2), überzeugen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht. Zunächst ist die Aussage, die Beschwerdeführerin sei bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 1991 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, aktenwidrig: Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass sie ab Februar 1989 immer wieder
– wenn auch teilweise geringe – Einkommen erzielt hat. Aus der „geringen Vermittlungsfähigkeit“ ab Dezember 2005 kann zudem kein Schluss auf den hypothetischen Erwerbsgrad im Gesundheitsfall gezogen werden, war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt doch bereits seit zumindest vier Jahren anerkanntermassen zu 21 % invalid (AB 18) und bezog sie ab dem 1. Januar 2004 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % (AB 52). Schliesslich ist die vom Abklärungsdienst herangezoge- ne – und nicht näher präzisierte – Statistik kein taugliches Instrument, um den Haushaltsanteil im Einzelfall festzulegen (vgl. dazu Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, IV/15/290, E. 4.2.1). Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an- lässlich der ersten Haushaltsabklärung angegeben hatte, sie wäre bei guter Gesundheit nicht zu 100 %, sondern zu 80 % erwerbstätig, weil ihr dies zusammen mit der Betreuung des Sohnes zu viel wäre (AB 17 S. 4). Der Sohn war damals 12 Jahre alt. Auch zwei Jahre später (AB 45 S. 4) konnte „sie sich nicht vorstellen soviel zu arbeiten“, wegen des inzwischen 14- jährigen Sohnes. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als überwie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 16 gend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin spätestens nach dem erfolgreichen Lehrabschluss des Sohnes (AB 111 S. 4) ihr Arbeitspensum auf 100 % erhöht hätte. Dies nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass sie stets bemüht gewesen sei, gegen ihre Armut anzukämpfen (vgl. AB 16 S. 11). 4.3 Nach dem Dargelegten ist unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3.3 hiervor) mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesund- heitsfall in einem vollen Arbeitspensum berufstätig wäre. Der Invaliditäts- grad ist dementsprechend vorliegend nicht nach der gemischten Methode, sondern anhand eines Einkommensvergleichs zu berechnen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 17 unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.4 Der Einkommensvergleich ist vorliegend dergestalt vorzunehmen, als das Validen- und das Invalideneinkommen auf der Grundlage dessel- ben Tabellenlohns gemäss LSE 2012, Totalwert, Kompetenzniveau 1, zu bestimmen sind. Dies unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Be- schwerdeführerin einerseits in der Schweiz im Wesentlichen als Hilfsarbei- terin tätig war (AB 111 S. 3), wobei bereits seit langer Zeit gesundheitliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 18 Einschränkungen bestehen, und sie andererseits ihre zumutbare medizi- nisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.4) nicht ver- wertet. Dabei ist angesichts der sowohl somatischen als auch psychiatrischen Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % angezeigt. Der in der Beschwerde geforderte Abzug von 20 % (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 4) rechtfertigt sich nicht, zumal der Beschwerde- führerin abgesehen von den Ausfalltagen aufgrund der Migräne an sich eine volle Präsenzzeit zugemutet werden kann (AB 106.1 S. 44). Schluss- endlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, ändert sich damit doch am Ergebnis nichts (vgl. sogleich E. 5.4). 5.5 Es resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 53 %, da der In- validitätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier 47.5 %) unter Berück- sichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (hier 10 %) entspricht, wenn Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohns bestimmt werden (Urteil des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 58 %. Damit besteht so oder anders weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). Ein vorübergehender Anspruch auf eine ganze Rente, wie die Beschwerde- führerin geltend macht (Beschwerde S. 7 Ziff. 5), besteht hingegen nicht, weil eine Verbesserung des Gesundheitszustands nicht erst zum Zeitpunkt der Begutachtung bzw. unmittelbar zuvor eingetreten ist. Vielmehr weisen die massgeblichen Gutachter (Psychiater, Neurologe) auf eine seit Jahren unveränderte gesundheitliche Situation hin. Über den Zeitpunkt der Ver- besserung des Gesundheitszustandes können sie retrospektiv keine ver- lässlichen Angaben machen, weswegen sie diesen denn auch nur aus for- malen Gründen auf das Gutachtensdatum legen (AB 106.1 S. 43 f.). Ein zusätzlicher Revisionsgrund ist damit nicht ausgewiesen. 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. April 2015 (AB 124) aufzuheben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 19 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009 wird beim Verzicht auf eine Kürzung der Parteientschädigung gemäss BGE 117 V 407 E. 2c (vgl. dazu E. 6.2 hiernach) auch auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen ge- messenen – bloss teilweisen Obsiegens verzichtet. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat somit bei diesem Ausgang des Ver- fahrens die Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die bean- tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge- sprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 26. Juni 2015 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'797.60 zuzüg- lich Auslagen von Fr. 127.10 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 234.--, somit auf total Fr. 3'158.70 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diese Parteikosten vollumfänglich zu ersetzen, da die „Überklagung“ (Antrag auf eine Dreiviertels- bzw. ganze Rente) den Prozessaufwand vorliegend nicht beeinflusst hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/444, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 17. April 2015 aufgehoben. Soweit wei- tergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'158.70 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.