opencaselaw.ch

200 2015 440

Bern VerwG · 2015-04-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 16. April 2015

Sachverhalt

A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde aufgrund einer seit November 2011 bestehenden vollständigen Ar- beitsunfähigkeit am 13. Januar 2012 durch ihren Arbeitgeber bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung gemeldet (Ak- ten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Am 2. Februar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Pro- these des linken Knies selber bei der IV an (AB 7). Die IVB nahm Ab- klärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und verneinte nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (AB 43) bei Vorliegen eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (IV-Grad) von 0 % mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2012 (AB 46) den Anspruch auf eine Invalidenren- te (IV-Rente). Am 8. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung (AB 47) und am 13. Januar 2015 erneut zum Rentenbezug an (AB 54) und reichte ein ärztliches Zeugnis zu den Akten (AB 58). Mit Vorbescheid vom

6. Februar 2015 (AB 59) stellte die IVB das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt B.________ am 9. März 2015 (AB 64) Einwand erhe- ben und weitere ärztliche Berichte zu den Akten reichen. Am 16. April 2015 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend und trat auf das Neuan- meldungsgesuch nicht ein (AB 66). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 13. Mai 2015 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und das Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. August 2015 und Duplik vom 31. August 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. April 2016 (AB 66). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das erneute Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2015 (AB 54) nicht eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 4

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 1 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

E. 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 5 spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

E. 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde- rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni- ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge- gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte- ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

E. 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 6 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der renten- abweisenden Verfügung vom 17. Dezember 2012 (AB 46) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom

16. April 2015 (AB 66).

E. 3.2 Die Verfügung vom 17. Dezember 2012 (AB 46) stützte sich mass- geblich auf den Arztbericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 15. Oktober 2012 (AB 41). Der behandelnde Orthopäde diagnostizier- te einen Zustand nach Konversion einer medialen Hemiknieprothese zur Totalprothese links vom 6. Februar 2012 (S. 1 Ziff. 2) und führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich verbessert habe (Ziff. 1). Im angestammten Beruf sei sie seit dem 1. August 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Ziff. 3), wobei von Vorteil sei, wenn ihr eine Arbeit in wechselnder Position (mal stehend, mal sitzend, mal gehend) zugewiesen werden könnte (S. 2 Ziff. 4).

E. 3.3 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 16. April 2015 (AB 66) lagen die folgenden medizinischen Unterlagen zugrunde:

E. 3.3.1 Im Bericht vom 28. August 2014 (AB 47 S. 2 ff.) diagnostizierte Dr. med. C.________ Restbeschwerden und eine Belastungsintoleranz nach Konversion einer medialen Hemiknieprothese links zur Totalprothese am 6. Februar 2012 sowie einer arthroskopischen Narbenabtragung lateral am 5. März 2014. Auch knapp sechs Monate nach der arthroskopischen Re-Intervention am linken Knie berichte die Beschwerdeführerin über nam- hafte Restbeschwerden, wenngleich die lateralen Schmerzen sich verbes- sert hätten. Die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 15. Mai 2014 wieder zu 40 % in einem …, wobei ein 60 %iges Pensum wegen der Schmerzen nicht umsetzbar sei (S. 3). Mit diesem Pensum (zwei volle Arbeitstage) er- reiche sie zurzeit ihre Leistungsgrenze. Optimaler wäre eine leichte Arbeit mit mal sitzender, mal stehender oder gehender Tätigkeit und ohne die Notwendigkeit, Lasten zu heben. Gesamthaft werde das Kniegelenk mit unter 50 % eines normalen Knies bewertet. In der angestammten Tätigkeit als … wäre eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % theoretisch denkbar (halbtags normale Arbeit), wobei sich das Pensum wahrscheinlich eher bei 30 % bis 40 % einpendeln würde (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 7

E. 3.3.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2014 (AB 58 S. 2) bestätigte Dr. med. C.________, dass die Beschwerdeführerin wegen ei- nes Knieproblems links mit mehreren Operationen physisch eingeschränkt sei. Das 40 %ige Teilpensum auf der … (2 x 8.5 Stunden) sei zumutbar. Die Erhöhung des Pensums auf drei oder vier Tage pro Woche sei wenn möglich zu vermeiden und es sei sinnvoll, die Beschwerdeführerin mit ei- nem zeitlichen Abstand von einem bis zwei Tagen zwischen den Einsätzen einzuplanen.

E. 3.3.3 Am 4. November 2014 führte Dr. med. C.________ in seinem Be- richt (AB 64 S. 5 f.) folgende Diagnosen auf: Zustand nach Misstritt mit Dis- torsion des linken Knies vom 23. Oktober 2014, bekannte Restbeschwer- den und Belastungsintoleranz nach Konversion einer medialen Hemiknie- prothese links zur Totalprothese am 6. Februar 2012 und arthroskopischer Narbenabtragung am 5. März 2014. Er hielt fest, dass es beim Stolpern zu einer leichten Distorsion des Kniegelenks gekommen sei und sich eine Ak- zentuierung der Reizproblematik, ausgelöst durch die körperlich strenge Arbeit im Teilzeitpensum von 40 % an der …, ergeben habe (S. 6). Das Kniegelenk habe durch die Distorsion keinen Schaden genommen und sei anlässlich der Untersuchung auch nicht dolent.

E. 3.3.4 Im Bericht vom 13. Januar 2015 (AB 64 S. 3 f.) stellte Dr. med. C.________ die Diagnose eines Zustandes nach Misstritt mit Distorsion des linken Knies am 23. Oktober 2014, bekannte Restbeschwerden und Belastungsintoleranz nach Konversion einer medialen Hemiknieprothese links zur Totalprothese am 6. Februar 2012 und arthroskopischer Narben- abtragung am 5. März 2014. Von Seiten des Knies zeige sich eine unver- änderte Situation. Da die Arbeitssituation durch die Arbeitgeberin nicht an die durch ihn empfohlene Arbeitstätigkeit von 40 % mit einem bis zwei Ta- gen Zwischenpause angepasst worden sei, habe er technisch die Arbeits- unfähigkeit von 100 % bis zur nächsten Kontrolle Mitte März verlängert. Sollte die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine passende Stelle finden, könne das Arbeitsfähigkeitszeugnis entsprechend angepasst wer- den.

E. 3.3.5 In ihrem Bericht vom 23. Juni 2015 (in den Gerichtsakten) fasste die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 8 gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die vorliegenden Berich- te von Dr. med. C.________ zusammen und hielt fest, dass sich der Ge- sundheitszustand seit der Verfügung vom 17. Dezember 2012 insofern verändert habe, als ein weiterer Eingriff mit Narbenabtragung stattgefunden habe (S. 6). Die danach aufgenommene Tätigkeit in einer … sei aufgrund der durchgehend stehenden Position nicht ideal für das voroperierte Knie. Bei gleichem Bewegungsumfang sei demzufolge objektiv im Verlauf eine Verminderung der Belastbarkeit eingetreten für stehende und körperliche Tätigkeiten festzustellen. Die Tatsache, dass der behandelnde Orthopäde die Arbeitsunfähigkeit bei erfolgreicher Stellensuche für eine angepasste Tätigkeit ebenfalls anpassen könnte, lasse rückschliessen, dass diese Vermutung weiterhin auch ab letzter spezialärztlicher Untersuchung gelte. Seit dem 28. August 2014 sei damit eine volle Arbeitsfähigkeit in angepass- ter Tätigkeit gegeben. Dieser – im Beschwerdeverfahren eingereichte – Bericht ist, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom

16. April 2015 (AB 66) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366).

E. 3.4.1 Das erstmalige Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (AB 46) gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. C.________ vom 15. Ok- tober 2012 (AB 41) abgewiesen. Darin hat der behandelnde Orthopäde die Beschwerdeführerin ab dem 10. August 2012 in ihrem angestammten Beruf wiederum für 100 % arbeitsfähig erklärt. Dem ebenfalls in diesem Bericht festgehaltenen Hinweis, wonach die Ausübung einer Arbeit in wechselnder Position von Vorteil wäre (S. 2 Ziff. 4), trug die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abweisung insoweit Rechnung, als sie das Invalideneinkom- men ausgehend von einem Totalwert der Tabellenlöhne im Jahr 2012 fest- setzte. Insoweit erweist sich die im vorliegenden Verfahren erhobene Rüge (Beschwerde S. 5 Art. 7), die Beschwerdegegnerin habe ausser Acht ge- lassen, dass die prognostische Einschätzung von Dr. med. C.________ mit Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als ... sich als offensichtlich zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 9 optimistisch und nicht der Realität entsprechend erwiesen habe, als offen- sichtlich unbegründet.

E. 3.4.2 Im Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. C.________ vom 4. November 2014 (AB 64 S. 5 f.) hielt dieser fest, dass das (künstliche) Kniegelenk durch die im Oktober 2014 erlittene Kniedistorsion nach einem Misstritt keinen Schaden genommen habe (S. 6). Er betonte jedoch, dass das Hauptproblem der Beschwerdeführerin in der Arbeitsbelastung an der … bestehe, wobei es sich um eine vorwiegend stehende Tätigkeit ohne jegliche Pausen während 8,5 Stunden pro Tag handle (S. 5). Danach bestätigte er auch in seinem Bericht vom 13. Januar 2015 (AB 64 S. 3 f.), dass sich die Situation des linken Knies unverändert zeige. Seine Bestätigung einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit bezog sich dagegen unmissverständlich auf die Arbeit an der … und wurde damit begründet, dass die von ihm als ungünstig erachtete Arbeitssituation keine Anpassung erfahren habe (S. 4). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 Art. 4), wurde ihr Leistungsgesuch am 17. Dezember 2012 (AB 46) von der Beschwerdegegnerin nicht mit der Begründung abgewiesen, es sei ihr die bisherige Tätigkeit als … weiterhin zumutbar. Vielmehr ist sie – wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. E. 3.4.1) – mit dem behandelnden Orthopäden Dr. med. C.________ davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit (mal stehend, mal sitzend, mal gehend) zumutbar sei. Dieses Zumutbarkeitsprofil ist denn auch von Dr. med. C.________ in seinem dem Gesuch um Arbeitsvermittlung beigelegten Bericht vom 28. August 2014 (AB 47 S. 2 ff.) und im Endeffekt auch in demjenigen vom 13. Januar 2015 (AB 64 S. 3 f.) bestätigt worden, wenn dort ausgeführt wird, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % „technisch“ aufgrund der nicht vom Arbeitgeber angepassten Arbeitssituation attestiert wurde und das Arbeitsfähigkeitszeugnis allenfalls angepasst werden könne, sobald die Beschwerdeführerin eine angepasste Stelle finden sollte. In diesem Sinne hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ in ihrem Bericht vom 23. Juni 2016 (in den Gerichtsakten) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar. Gestützt auf die diversen Berichte von Dr. med. C.________ ist deshalb erstellt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 10 dass sich in gesundheitlicher Hinsicht seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 17. Dezember 2012 (AB 46) hinsichtlich des umstrittenen Anspruchs auf eine IV-Rente keine wesentliche Veränderung ergeben hat.

E. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht, womit sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 16. April 2015 (AB 66) als rechtens erweist und die Beschwerde vom 13. Mai 2015 abzu- weisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g GSOG). Auch die obsiegende Beschwerde- gegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 11
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 440 IV SCP/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Juni 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde aufgrund einer seit November 2011 bestehenden vollständigen Ar- beitsunfähigkeit am 13. Januar 2012 durch ihren Arbeitgeber bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung gemeldet (Ak- ten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Am 2. Februar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Pro- these des linken Knies selber bei der IV an (AB 7). Die IVB nahm Ab- klärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und verneinte nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (AB 43) bei Vorliegen eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (IV-Grad) von 0 % mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2012 (AB 46) den Anspruch auf eine Invalidenren- te (IV-Rente). Am 8. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung (AB 47) und am 13. Januar 2015 erneut zum Rentenbezug an (AB 54) und reichte ein ärztliches Zeugnis zu den Akten (AB 58). Mit Vorbescheid vom

6. Februar 2015 (AB 59) stellte die IVB das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt B.________ am 9. März 2015 (AB 64) Einwand erhe- ben und weitere ärztliche Berichte zu den Akten reichen. Am 16. April 2015 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend und trat auf das Neuan- meldungsgesuch nicht ein (AB 66). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 13. Mai 2015 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und das Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. August 2015 und Duplik vom 31. August 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. April 2016 (AB 66). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das erneute Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2015 (AB 54) nicht eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 1 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 5 spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde- rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni- ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge- gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte- ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 6 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der renten- abweisenden Verfügung vom 17. Dezember 2012 (AB 46) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom

16. April 2015 (AB 66). 3.2 Die Verfügung vom 17. Dezember 2012 (AB 46) stützte sich mass- geblich auf den Arztbericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 15. Oktober 2012 (AB 41). Der behandelnde Orthopäde diagnostizier- te einen Zustand nach Konversion einer medialen Hemiknieprothese zur Totalprothese links vom 6. Februar 2012 (S. 1 Ziff. 2) und führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich verbessert habe (Ziff. 1). Im angestammten Beruf sei sie seit dem 1. August 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Ziff. 3), wobei von Vorteil sei, wenn ihr eine Arbeit in wechselnder Position (mal stehend, mal sitzend, mal gehend) zugewiesen werden könnte (S. 2 Ziff. 4). 3.3 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 16. April 2015 (AB 66) lagen die folgenden medizinischen Unterlagen zugrunde: 3.3.1 Im Bericht vom 28. August 2014 (AB 47 S. 2 ff.) diagnostizierte Dr. med. C.________ Restbeschwerden und eine Belastungsintoleranz nach Konversion einer medialen Hemiknieprothese links zur Totalprothese am 6. Februar 2012 sowie einer arthroskopischen Narbenabtragung lateral am 5. März 2014. Auch knapp sechs Monate nach der arthroskopischen Re-Intervention am linken Knie berichte die Beschwerdeführerin über nam- hafte Restbeschwerden, wenngleich die lateralen Schmerzen sich verbes- sert hätten. Die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 15. Mai 2014 wieder zu 40 % in einem …, wobei ein 60 %iges Pensum wegen der Schmerzen nicht umsetzbar sei (S. 3). Mit diesem Pensum (zwei volle Arbeitstage) er- reiche sie zurzeit ihre Leistungsgrenze. Optimaler wäre eine leichte Arbeit mit mal sitzender, mal stehender oder gehender Tätigkeit und ohne die Notwendigkeit, Lasten zu heben. Gesamthaft werde das Kniegelenk mit unter 50 % eines normalen Knies bewertet. In der angestammten Tätigkeit als … wäre eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % theoretisch denkbar (halbtags normale Arbeit), wobei sich das Pensum wahrscheinlich eher bei 30 % bis 40 % einpendeln würde (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 7 3.3.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2014 (AB 58 S. 2) bestätigte Dr. med. C.________, dass die Beschwerdeführerin wegen ei- nes Knieproblems links mit mehreren Operationen physisch eingeschränkt sei. Das 40 %ige Teilpensum auf der … (2 x 8.5 Stunden) sei zumutbar. Die Erhöhung des Pensums auf drei oder vier Tage pro Woche sei wenn möglich zu vermeiden und es sei sinnvoll, die Beschwerdeführerin mit ei- nem zeitlichen Abstand von einem bis zwei Tagen zwischen den Einsätzen einzuplanen. 3.3.3 Am 4. November 2014 führte Dr. med. C.________ in seinem Be- richt (AB 64 S. 5 f.) folgende Diagnosen auf: Zustand nach Misstritt mit Dis- torsion des linken Knies vom 23. Oktober 2014, bekannte Restbeschwer- den und Belastungsintoleranz nach Konversion einer medialen Hemiknie- prothese links zur Totalprothese am 6. Februar 2012 und arthroskopischer Narbenabtragung am 5. März 2014. Er hielt fest, dass es beim Stolpern zu einer leichten Distorsion des Kniegelenks gekommen sei und sich eine Ak- zentuierung der Reizproblematik, ausgelöst durch die körperlich strenge Arbeit im Teilzeitpensum von 40 % an der …, ergeben habe (S. 6). Das Kniegelenk habe durch die Distorsion keinen Schaden genommen und sei anlässlich der Untersuchung auch nicht dolent. 3.3.4 Im Bericht vom 13. Januar 2015 (AB 64 S. 3 f.) stellte Dr. med. C.________ die Diagnose eines Zustandes nach Misstritt mit Distorsion des linken Knies am 23. Oktober 2014, bekannte Restbeschwerden und Belastungsintoleranz nach Konversion einer medialen Hemiknieprothese links zur Totalprothese am 6. Februar 2012 und arthroskopischer Narben- abtragung am 5. März 2014. Von Seiten des Knies zeige sich eine unver- änderte Situation. Da die Arbeitssituation durch die Arbeitgeberin nicht an die durch ihn empfohlene Arbeitstätigkeit von 40 % mit einem bis zwei Ta- gen Zwischenpause angepasst worden sei, habe er technisch die Arbeits- unfähigkeit von 100 % bis zur nächsten Kontrolle Mitte März verlängert. Sollte die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine passende Stelle finden, könne das Arbeitsfähigkeitszeugnis entsprechend angepasst wer- den. 3.3.5 In ihrem Bericht vom 23. Juni 2015 (in den Gerichtsakten) fasste die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädische Chirur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 8 gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die vorliegenden Berich- te von Dr. med. C.________ zusammen und hielt fest, dass sich der Ge- sundheitszustand seit der Verfügung vom 17. Dezember 2012 insofern verändert habe, als ein weiterer Eingriff mit Narbenabtragung stattgefunden habe (S. 6). Die danach aufgenommene Tätigkeit in einer … sei aufgrund der durchgehend stehenden Position nicht ideal für das voroperierte Knie. Bei gleichem Bewegungsumfang sei demzufolge objektiv im Verlauf eine Verminderung der Belastbarkeit eingetreten für stehende und körperliche Tätigkeiten festzustellen. Die Tatsache, dass der behandelnde Orthopäde die Arbeitsunfähigkeit bei erfolgreicher Stellensuche für eine angepasste Tätigkeit ebenfalls anpassen könnte, lasse rückschliessen, dass diese Vermutung weiterhin auch ab letzter spezialärztlicher Untersuchung gelte. Seit dem 28. August 2014 sei damit eine volle Arbeitsfähigkeit in angepass- ter Tätigkeit gegeben. Dieser – im Beschwerdeverfahren eingereichte – Bericht ist, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom

16. April 2015 (AB 66) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366). 3.4 3.4.1 Das erstmalige Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (AB 46) gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. C.________ vom 15. Ok- tober 2012 (AB 41) abgewiesen. Darin hat der behandelnde Orthopäde die Beschwerdeführerin ab dem 10. August 2012 in ihrem angestammten Beruf wiederum für 100 % arbeitsfähig erklärt. Dem ebenfalls in diesem Bericht festgehaltenen Hinweis, wonach die Ausübung einer Arbeit in wechselnder Position von Vorteil wäre (S. 2 Ziff. 4), trug die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abweisung insoweit Rechnung, als sie das Invalideneinkom- men ausgehend von einem Totalwert der Tabellenlöhne im Jahr 2012 fest- setzte. Insoweit erweist sich die im vorliegenden Verfahren erhobene Rüge (Beschwerde S. 5 Art. 7), die Beschwerdegegnerin habe ausser Acht ge- lassen, dass die prognostische Einschätzung von Dr. med. C.________ mit Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als ... sich als offensichtlich zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 9 optimistisch und nicht der Realität entsprechend erwiesen habe, als offen- sichtlich unbegründet. 3.4.2 Im Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. C.________ vom 4. November 2014 (AB 64 S. 5 f.) hielt dieser fest, dass das (künstliche) Kniegelenk durch die im Oktober 2014 erlittene Kniedistorsion nach einem Misstritt keinen Schaden genommen habe (S. 6). Er betonte jedoch, dass das Hauptproblem der Beschwerdeführerin in der Arbeitsbelastung an der … bestehe, wobei es sich um eine vorwiegend stehende Tätigkeit ohne jegliche Pausen während 8,5 Stunden pro Tag handle (S. 5). Danach bestätigte er auch in seinem Bericht vom 13. Januar 2015 (AB 64 S. 3 f.), dass sich die Situation des linken Knies unverändert zeige. Seine Bestätigung einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit bezog sich dagegen unmissverständlich auf die Arbeit an der … und wurde damit begründet, dass die von ihm als ungünstig erachtete Arbeitssituation keine Anpassung erfahren habe (S. 4). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 Art. 4), wurde ihr Leistungsgesuch am 17. Dezember 2012 (AB 46) von der Beschwerdegegnerin nicht mit der Begründung abgewiesen, es sei ihr die bisherige Tätigkeit als … weiterhin zumutbar. Vielmehr ist sie – wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. E. 3.4.1) – mit dem behandelnden Orthopäden Dr. med. C.________ davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit (mal stehend, mal sitzend, mal gehend) zumutbar sei. Dieses Zumutbarkeitsprofil ist denn auch von Dr. med. C.________ in seinem dem Gesuch um Arbeitsvermittlung beigelegten Bericht vom 28. August 2014 (AB 47 S. 2 ff.) und im Endeffekt auch in demjenigen vom 13. Januar 2015 (AB 64 S. 3 f.) bestätigt worden, wenn dort ausgeführt wird, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % „technisch“ aufgrund der nicht vom Arbeitgeber angepassten Arbeitssituation attestiert wurde und das Arbeitsfähigkeitszeugnis allenfalls angepasst werden könne, sobald die Beschwerdeführerin eine angepasste Stelle finden sollte. In diesem Sinne hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ in ihrem Bericht vom 23. Juni 2016 (in den Gerichtsakten) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar. Gestützt auf die diversen Berichte von Dr. med. C.________ ist deshalb erstellt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 10 dass sich in gesundheitlicher Hinsicht seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 17. Dezember 2012 (AB 46) hinsichtlich des umstrittenen Anspruchs auf eine IV-Rente keine wesentliche Veränderung ergeben hat. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht, womit sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 16. April 2015 (AB 66) als rechtens erweist und die Beschwerde vom 13. Mai 2015 abzu- weisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g GSOG). Auch die obsiegende Beschwerde- gegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, IV/15/440, Seite 11 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.