Einsprachheentscheid vom 8. April 2015
Sachverhalt
A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 18. November 2014 – nachdem sie am 4. November 2014 ihr Studium der … abgeschlossen hatte – Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 12. November 2014 (Beschwerdeantwortbeilagen [act. II] 136). Dabei gab sie an, in einem Teilzeitpensum von höchstens 60 % arbeiten zu wollen. Die Arbeitslosenkasse Unia (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) in- formierte die Versicherte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (act. II
106) bzw. 11. Februar 2015 (act. II 82) über den ihr zustehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Am 30. Januar 2015 (act. II 87) reichte die Versicherte die AMM- Bescheinigung über das von ihr seit dem 13. Januar 2015 ausgeübte Be- rufspraktikum in einer … ein. In der Folge nahm die Unia am 3. Februar 2015 (act. II 85) die entsprechende Abrechnung für den Monat Januar vor, an welcher sie – auf Verlangen der Versicherten (act. II 76) – mit Verfügung vom 2. März 2015 (act. II 71) festhielt. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 24. März 2015 (act. II 61) lehnte die Unia mit Entscheid vom 8. April 2015 (act. II 52) ab. Sie erwog im Wesentlichen, im Januar 2015 habe die Versicherte bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % an 9 Tagen an der arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen. Dem- nach sei die Berechnung einer Arbeitslosenentschädigung von Fr. 550.80 (60 % von Fr. 102.-- = Fr. 61.20 x 9 Tage) korrekt erfolgt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 12. Mai 2015 Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, der Beschwerdefüh- rerin an allen kontrollierten Tagen der Abrechnungsperiode Januar 2015 (14 statt 9) den Berufspraktikums-Zuschlag von Fr. 61.20 auszuzahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2015, ALV/15/434, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Abrechnung „Beitrag des Arbeitgebers am BP-Taggeld“ der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2015 zu den Akten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2015, ALV/15/434, Seite 4
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. April 2015 (act. II 52). Streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung für die Kontrollperiode Januar 2015 korrekt berechnet wurde.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem im Monat Januar 2015 an 14 Tagen möglichen Taggeldanspruch (13. bis 31. Januar 2015; vgl. act. II 52, 61, 71,
76) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Arbeitslosenversicherung leistet zur Verhütung und Bekämp- fung der Arbeitslosigkeit finanzielle Beiträge u.a. für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 59 Abs. 1 AVIG). Dabei richtet die Versicherung namentlich Arbeitslosenentschädi- gung aus (Art. 7 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 ff. AVIG).
E. 2.2 Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen, Be- schäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung (Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG).
E. 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Die Höhe des Taggeldes wird in Art. 22 AVIG geregelt.
E. 2.4 Gemäss Art. 59b Abs. 1 AVIG richtet die Versicherung Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 71a AVIG widmen. Der Bundesrat legt für Versicherte, die an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2015, ALV/15/434, Seite 5 einer Beschäftigungsmassnahme nach Art. 64a Abs. 1 lit. a oder b teilneh- men, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 % aufweist, ein Min- desttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 %, so wird das Mindesttaggeld von Fr. 102.-- entsprechend gekürzt (Art. 59b Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 81b und Art. 98 AVIV).
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwer- deführerin am 13. Januar 2015 ein Berufspraktikum im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % antrat und im selben Monat während 9 Tagen einen Arbeitseinsatz leistete (vgl. act. II 22, 87). Umstritten ist hingegen wie die auszurichtenden Taggelder mit Blick auf die Teilzeitbeschäftigung zu berechnen sind.
E. 3.2 Das Gesetz hält unmissverständlich fest, dass pro Woche fünf Tag- gelder ausbezahlt werden, wobei pro Monat 21.7 entschädigungspflichtige Tage resultieren (vgl. Art. 21 AVIG i.V.m. Art. 40a AVIV). Einem allfälligen Teilzeitpensum wird über die Höhe des Taggeldes Rechnung getragen, indem für dessen Ermittlung grundsätzlich der versicherte Verdienst mass- gebend ist (Art. 22 i.V.m. Art. 23 AVIG). Ist der Taggeldanspruch im Falle der Absolvierung eines Berufspraktikums und somit einer Beschäftigungs- massnahme zu berechnen, so ist für den versicherten Verdienst von Pau- schalansätzen auszugehen (vgl. Art. 23 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV) und das Mindesttaggeld von Fr. 102.-- entsprechend dem aus- geübten Beschäftigungsgrad zu kürzen (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies ergibt für die Beschwerdeführerin einen Anspruch von Fr. 61.20 (Fr. 102.-- x 60 %). Vom 13. bis 31. Januar 2015 bestanden 14 Arbeitstage, für welche der Beschwerdeführerin Taggelder von insgesamt Fr. 856.80 (Fr. 61.20 x 14) auszurichten sind. Dies unabhängig davon, dass sie während neun Tagen vollzeitlich – anstelle von 14 Tagen zu einem Beschäftigungsgrad von 60 %
– arbeitete (vgl. AVIG-Praxis AMM, Januar 2014, Ziff. I20). Die restlichen Positionen der Abrechnung der Beschwerdegegnerin für den Monat Januar 2015 (vgl. act. II 85) sind zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten besteht auch kein Anlass diese in Frage zu stellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2015, ALV/15/434, Seite 6
E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Berech- nung der Taggelder für den Monat Januar 2015 nicht korrekt vorgenom- men. Somit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2015 (act. II 52) erhobene Beschwerde gutzuheissen und die Abrechnung (vgl. act. II 85) insoweit zu korrigieren, als der Beschwerdeführerin Taggelder im Umfang von Fr. 856.80 zuzusprechen sind.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 11. Juni 2015 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 1‘750.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 20.-- und Mehrwert- steuer (MWSt.) von Fr. 141.60, total Fr. 1‘911.60, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2015, ALV/15/434, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 8. April 2015 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 13. bis 31. Januar 2015 eine Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 856.80 auszurichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘911.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Arbeitslosenkasse Unia (inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom
- Juli 2015) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 434 ALV LOU/SCM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. August 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. April 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2015, ALV/15/434, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 18. November 2014 – nachdem sie am 4. November 2014 ihr Studium der … abgeschlossen hatte – Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 12. November 2014 (Beschwerdeantwortbeilagen [act. II] 136). Dabei gab sie an, in einem Teilzeitpensum von höchstens 60 % arbeiten zu wollen. Die Arbeitslosenkasse Unia (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) in- formierte die Versicherte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (act. II
106) bzw. 11. Februar 2015 (act. II 82) über den ihr zustehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Am 30. Januar 2015 (act. II 87) reichte die Versicherte die AMM- Bescheinigung über das von ihr seit dem 13. Januar 2015 ausgeübte Be- rufspraktikum in einer … ein. In der Folge nahm die Unia am 3. Februar 2015 (act. II 85) die entsprechende Abrechnung für den Monat Januar vor, an welcher sie – auf Verlangen der Versicherten (act. II 76) – mit Verfügung vom 2. März 2015 (act. II 71) festhielt. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 24. März 2015 (act. II 61) lehnte die Unia mit Entscheid vom 8. April 2015 (act. II 52) ab. Sie erwog im Wesentlichen, im Januar 2015 habe die Versicherte bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % an 9 Tagen an der arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen. Dem- nach sei die Berechnung einer Arbeitslosenentschädigung von Fr. 550.80 (60 % von Fr. 102.-- = Fr. 61.20 x 9 Tage) korrekt erfolgt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 12. Mai 2015 Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, der Beschwerdefüh- rerin an allen kontrollierten Tagen der Abrechnungsperiode Januar 2015 (14 statt 9) den Berufspraktikums-Zuschlag von Fr. 61.20 auszuzahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2015, ALV/15/434, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Abrechnung „Beitrag des Arbeitgebers am BP-Taggeld“ der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2015 zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2015, ALV/15/434, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. April 2015 (act. II 52). Streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung für die Kontrollperiode Januar 2015 korrekt berechnet wurde. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem im Monat Januar 2015 an 14 Tagen möglichen Taggeldanspruch (13. bis 31. Januar 2015; vgl. act. II 52, 61, 71,
76) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Arbeitslosenversicherung leistet zur Verhütung und Bekämp- fung der Arbeitslosigkeit finanzielle Beiträge u.a. für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 59 Abs. 1 AVIG). Dabei richtet die Versicherung namentlich Arbeitslosenentschädi- gung aus (Art. 7 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 ff. AVIG). 2.2 Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen, Be- schäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung (Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG). 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Die Höhe des Taggeldes wird in Art. 22 AVIG geregelt. 2.4 Gemäss Art. 59b Abs. 1 AVIG richtet die Versicherung Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 71a AVIG widmen. Der Bundesrat legt für Versicherte, die an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2015, ALV/15/434, Seite 5 einer Beschäftigungsmassnahme nach Art. 64a Abs. 1 lit. a oder b teilneh- men, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 % aufweist, ein Min- desttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 %, so wird das Mindesttaggeld von Fr. 102.-- entsprechend gekürzt (Art. 59b Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 81b und Art. 98 AVIV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwer- deführerin am 13. Januar 2015 ein Berufspraktikum im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % antrat und im selben Monat während 9 Tagen einen Arbeitseinsatz leistete (vgl. act. II 22, 87). Umstritten ist hingegen wie die auszurichtenden Taggelder mit Blick auf die Teilzeitbeschäftigung zu berechnen sind. 3.2 Das Gesetz hält unmissverständlich fest, dass pro Woche fünf Tag- gelder ausbezahlt werden, wobei pro Monat 21.7 entschädigungspflichtige Tage resultieren (vgl. Art. 21 AVIG i.V.m. Art. 40a AVIV). Einem allfälligen Teilzeitpensum wird über die Höhe des Taggeldes Rechnung getragen, indem für dessen Ermittlung grundsätzlich der versicherte Verdienst mass- gebend ist (Art. 22 i.V.m. Art. 23 AVIG). Ist der Taggeldanspruch im Falle der Absolvierung eines Berufspraktikums und somit einer Beschäftigungs- massnahme zu berechnen, so ist für den versicherten Verdienst von Pau- schalansätzen auszugehen (vgl. Art. 23 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV) und das Mindesttaggeld von Fr. 102.-- entsprechend dem aus- geübten Beschäftigungsgrad zu kürzen (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies ergibt für die Beschwerdeführerin einen Anspruch von Fr. 61.20 (Fr. 102.-- x 60 %). Vom 13. bis 31. Januar 2015 bestanden 14 Arbeitstage, für welche der Beschwerdeführerin Taggelder von insgesamt Fr. 856.80 (Fr. 61.20 x 14) auszurichten sind. Dies unabhängig davon, dass sie während neun Tagen vollzeitlich – anstelle von 14 Tagen zu einem Beschäftigungsgrad von 60 %
– arbeitete (vgl. AVIG-Praxis AMM, Januar 2014, Ziff. I20). Die restlichen Positionen der Abrechnung der Beschwerdegegnerin für den Monat Januar 2015 (vgl. act. II 85) sind zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten besteht auch kein Anlass diese in Frage zu stellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2015, ALV/15/434, Seite 6 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Berech- nung der Taggelder für den Monat Januar 2015 nicht korrekt vorgenom- men. Somit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2015 (act. II 52) erhobene Beschwerde gutzuheissen und die Abrechnung (vgl. act. II 85) insoweit zu korrigieren, als der Beschwerdeführerin Taggelder im Umfang von Fr. 856.80 zuzusprechen sind. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 11. Juni 2015 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 1‘750.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 20.-- und Mehrwert- steuer (MWSt.) von Fr. 141.60, total Fr. 1‘911.60, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2015, ALV/15/434, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 8. April 2015 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 13. bis 31. Januar 2015 eine Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 856.80 auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘911.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Arbeitslosenkasse Unia (inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom
2. Juli 2015)
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.