zwei Verfügungen vom 1. und 9. April 2015
Sachverhalt
A. Die 1990 geborene A.________, Angehörige der Volksgruppe der Fahren- den und bereits in Jugendjahren Bezügerin von Leistungen der Invaliden- versicherung (namentlich medizinische Massnahmen für die Geburtsgebre- chen 205 und 495), meldete sich am 21. Februar 2012 für Berufliche Inte- gration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 24). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine (seit jeher bestehende) Verkürzung der Ringfinger an beiden Händen mit beginnender Arthrose an (act. II 24 S. 7). Die IVB holte die üblichen medizinischen (act. II 31) und erwerblichen (act. II 28) Unterlagen ein und stellte der Versicherten aufgrund dieser Ab- klärungen mit Vorbescheid vom 25. Mai 2012 die Abweisung des Renten- begehrens bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10% in Aussicht (act. II 32). Nachdem die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 25. Juni 2012 hiergegen hatte Einwand erheben und vor allem mit Bezug auf die Festlegung des Invalideneinkommens auf die besondere Situation der Fahrenden hinweisen lassen, veranlasste die IVB nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 40, 41, 46) weitere medizi- nische Abklärungen (act. II 45) und ordnete eine Arbeitsmarktlich- Medizinische-Abklärung in der C.________ an (act. II 52); der Bericht über letztere wurde am 17. Mai 2013 erstattet (act. II 57). Gestützt hierauf kün- digte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. August 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 35% wiederum die Abweisung des Leistungsbe- gehrens an (act. II 58). Auf erneuten Einwand vom 20. September 2013 hin (act. II 61) wurde ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende eingeholt (act. II 73) und gestützt darauf mit neuem Vorbescheid vom 21. November 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44% die Ausrichtung einer Viertelsrente ab
1. August 2012 in Aussicht gestellt (act. II 74).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 3 B. Im gegen diesen Vorbescheid erhobenen Einwand vom 16. Dezember 2014 liess die Versicherte beantragen, es sei ihr ab 1. August 2012 eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente auszurichten. Bei der Be- messung des Invalideneinkommens sei die Verwaltung zu Unrecht von angepassten Verweistätigkeiten ausgegangen; solche seien aufgrund des zu respektierenden Lebensstils als Fahrende nicht zumutbar, da sie im Widerspruch zur Tatsache stünden, dass die Tätigkeit einer Fahrenden strikt der Familientradition folge. In der Folge holte die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes ein (act. II 78) und verfügte am 1. April 2015 die Rückerstattung von Taggel- dern im Umfang von Fr. 341.15 (act. II 83) sowie am 9. April 2015 die Aus- richtung einer Viertelsrente ab 1. August 2012 (act. II 82). C. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2015 lässt die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, beantragen, die genannten Verfügungen seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr ab 1. August 2012 eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente zuzüglich Verzugszins seit jeweiliger Fälligkeit zuzusprechen; dies im Wesentlichen mit der bereits im Einwand vom 16. Dezember 2014 vorgetragenen Be- gründung. Die Rückerstattungsverfügung werde nur angefochten, weil sie bei Zusprechung einer höheren Invalidenrente ebenfalls anzupassen wäre. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt nachge- sucht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2015 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 4
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten sind zwei – gleichentags zugestellte – Verfügungen vom 1. bzw. 9. April 2015 (act. II 82, 83), mit welchen einerseits ab 1. Au- gust 2012 eine Viertelsrente zugesprochen und andererseits Taggelder im Umfang von Fr. 341.15 zurückgefordert wurden. Beantragt wird die Aus- richtung einer Dreiviertelsrente, eventualiter einer halben Rente ab 1. Au- gust 2012 sowie eine allfällige Anpassung der Rückforderung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 5
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf (vgl. aber BGE 138 I 205). Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglich- keit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwer- deführerin aufgrund der – seit Geburt bestehenden – Verkürzung der Ring- finger beider Hände mit beginnender Arthrose in ihrer Arbeitsfähigkeit ein- geschränkt ist. Entsprechende Arztberichte liegen vor, äussern sich indes- sen nicht konkret zum Ausmass der dadurch bedingten Beeinträchtigun- gen. Im Rahmen einer vom 25. März bis 19. April 2013 durchgeführten AMA wurde ein medizinisches Zumutbarkeitsprofil dahingehend definiert, dass die Versicherte jeder leichteren Tätigkeit in einem 100%-Pensum nachgehen könne, repetitive Arbeiten, die einen kräftigen Faustschluss bedingten, dagegen nicht geeignet seien; behinderungs- und schmerzbe- dingt sei – aufgrund beispielhafter Arbeiten mit etwas höherer Belastung der Hände während der AMA – eine Leistungsminderung von maximal 35% zurzeit medizinisch nachvollziehbar. Bei zunehmender Routine in einfacher Tätigkeit (z.B. Bürobereich) könnte die Leistungsminderung auf 20% ge- senkt werden (act. II 57 S. 9). Auf dieser Grundlage hat der Abklärungsdienst seinen Bericht erstellt und in einem Betätigungsvergleich im bisher ausgeübten Beruf als … im Be- reich … eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 59% ermittelt (act. II 73 S. 5). Für die Invaliditätsbemessung hat der Abklärungsdienst zwei Zeitperi- oden unterschieden, nämlich die Sommermonate (April bis Oktober), während welchen den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Verweistätigkeiten nur soweit zumutbar seien, als diese die nomadische Lebensweise mit regelmässigen und häufigen Ortswechseln nicht verun- möglichten, und die Wintermonate (November bis März; Zeitraum der Sesshaftigkeit), während welchen von der Zumutbarkeit einer Verweistätig- keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne. Für die Wintermonate wurde das Valideneinkommen – mangels hinrei- chend konkreten Unterlagen – ausgehend von der angestammten Tätigkeit nach der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) hypo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 7 thetisch auf Fr. 22‘010.— und das Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2012, Total, Niveau 1, Frauen auf Fr. 13‘364.— festgelegt. Das Valideneinkommen für die Sommermonate berechnete der Ab- klärungsdienst – analog demjenigen der Wintermonate – auf Fr. 30‘814.— (22‘010 / 5 x 7). Das Invalideneinkommen der Sommermonate wurde nach einer mit der Tradition der Fahrenden vereinbaren Tätigkeit (…, …, …, … und …), nicht jedoch beschränkt auf … – auf die sich die Familie der Be- schwerdeführerin spezialisiert hatte –, ermittelt, was bei einer durchschnitt- lichen Einschränkung von 50% gestützt auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Ziff. 96, Niveau 1 einen Betrag von Fr. 15‘985.— ergab. Aus dem Vergleich der so ermittelten Einkommen resultierte ein Invali- ditätsgrad von 44%
E. 3.2 Von Seiten der Beschwerdeführerin wird ausdrücklich eingeräumt, dass der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende nicht zu beanstan- den und die darin getroffenen Annahmen nachvollziehbar seien. Geltend gemacht wird indessen, dass es entgegen der Annahme der Be- schwerdegegnerin nicht zumutbar sei, die Tradition der – auf …-(und …)arbeiten spezialisierten – Familie zu verlassen und ein anderes Hand- werk aufzunehmen, dies aus Gründen der fehlenden Ausbildung (bzw. fachlichen und unternehmerischen Kompetenzen) für andere Tätigkeiten und es bestehe auch keine Möglichkeit, innerhalb der in den Sommermo- naten miteinander reisenden Gruppen andere (leichtere) Arbeiten auszu- führen. Schliesslich gelte der Schutz der traditionellen Lebensweise der Fahrenden gemäss der Rechtsprechung (BGE 138 I 205 E. 6.2) generell. Konsequenz der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Aufnahme einer leichten Tätigkeit während der Sommermonate sei entweder, den beim Onkel erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin als Invalideneinkommen anzusehen oder die gemäss Betätigungsvergleich auf 59% festgesetzte Einschränkung im Bereich … als Grundlage der Invaliditätsbemessung heranzuziehen; im ersten Fall resultierte eine Dreiviertelsrente und im Zweiten eine halbe Rente.
E. 3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihre Argumentation, die tra- ditionelle Lebensweise sei generell – d.h. auch hinsichtlich eines die Fami-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 8 lientradition durchbrechenden Berufswechsels – geschützt, auf BGE 138 I 205 beruft, kann ihr nicht gefolgt werden: Gemäss dem genannten Ent- scheid wird die Volksgruppe der Fahrenden diskriminiert, wenn bei ihnen die bei den „übrigen“ Werktätigen in der Schweiz erhobenen Tabellenlöhne angewandt werden und dadurch im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine ihrer Kultur widersprechende Lebensweise, namentlich das Sesshaft- werden, vorausgesetzt würde (a.a.O., E. 6.2). Entgegen der von der Be- schwerdeführerin vertretenen Auffassung gilt der Schutz der traditionellen Lebensweise nicht umfassend, sondern beschränkt sich vielmehr auf die nomadische Lebensweise. Weder aus dem erwähnten noch aus dem Ent- scheid des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2014, 9C_355/2014, ergibt sich, dass auch die während des „Fahrens“ in den Sommermonaten aus- geübte familienspezifische Tätigkeit geschützt ist. Unter diesen Umständen ist (auch) den Fahrenden im Rahmen der im Sozialversicherungsrecht all- gemein geltenden Schadenminderungspflicht zuzumuten, dass sie ihre berufliche Tätigkeit einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung an- passen. Dem Diskriminierungsverbot gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung hat die IVB mit den getätigten Abklärungen und insbesondere mit dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende, v.a. der darin diffe- renziert vorgenommenen Invaliditätsbemessung, hinreichend Rechnung getragen, andererseits aber auch die aufgrund der Schadenminderungs- pflicht zu verlangende Flexibilität bei der beruflichen Betätigung korrekt berücksichtigt. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, eine berufliche Umstel- lung sei weder möglich noch zumutbar, trifft dies im Übrigen offensichtlich nicht zu. Entgegenzuhalten ist diesem Vorbringen, dass der Vater der Be- schwerdeführerin bei deren Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung unmittelbar nach der Geburt angegeben hatte, er sei „…“ von Beruf (vgl. act. II 19.1 S. 13), während er, wie sich aus den Akten ergibt, später zwecks Zusammenarbeit mit einem Onkel der Beschwerde- führerin ins …- und … gewechselt hat. Damit ist der Tatbeweis erbracht, dass eine berufliche Umorientierung bei Fahrenden unter Respektierung der Familientradition nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es ist des- halb nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch im Falle einer die ange- stammte Tätigkeit erheblich einschränkenden bzw. ausschliessenden ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 9 sundheitlichen Beeinträchtigung verlangt werden darf. Die von der Be- schwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 13) of- fensichtlich entgangen, dass auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich Verzugszinsen zugesprochen wurden, sodass sich diesbezüg- lich weitere Bemerkungen erübrigen. Die gegen die Verfügung vom 9. April 2015 erhobene Beschwerde ist dem- entsprechend abzuweisen. Der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die angefochtene Rück- erstattungsverfügung allenfalls anzupassen sei, muss angesichts der obi- gen Ausführungen nicht nachgegangen werden. Zu bemerken ist immerhin, dass die Zusprechung einer höheren Rente keinen Einfluss auf die Rücker- stattungsverfügung bzw. deren Höhe an sich gehabt hätte, sondern einzig auf den gegebenenfalls nachzuzahlenden Betrag gemäss Abrechnung in der Rentenverfügung.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Da die Streitsache nicht von vornherein aussichtslos war und die Prozes- sarmut aufgrund der Unterstützung der Beschwerdeführerin durch den So- zialdienst der Stadt Bern (Beschwerdebeilage [act. I] 3, 4) ausgewiesen ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 10 ist das uR-Gesuch unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amt- licher Anwalt gutzuheissen.
E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtpflege wird die Beschwerde- führerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR
272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).
E. 4.3 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Festzusetzen bleibt der tarifmässige sowie der amtliche Parteikostenersatz von Fürsprecher B.________ aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- verordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälten vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.—.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 11 Fürsprecher B.________ macht in seiner Honorarnote vom 23. Juni 2015 einen Arbeitsaufwand von 5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 39.80 zuzüg- lich Mehrwertsteuer geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der ta- rifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 1‘393.— (5 Stunden à Fr. 250.—, zuzüglich Auslagen von Fr. 39.80 und 8% Mehrwertsteuer auf dem sich ergebenden Betrag) festzusetzen; das amtliche Honorar wird auf Fr. 1‘123.— (5 Stunden à Fr. 200.—, zuzüglich Auslagen von Fr. 39.80 und 8% Mehrwertsteuer auf dem sich ergebenen Betrag) festgelegt und ist Für- sprecher B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird im kantonalen Verfahren auf Fr. 1‘393.— (inkl. Auslagen und MWSt) fest- gesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘123.— festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 428 IV und 200 15 429 IV (2) MAW/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juli 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 1. und 9. April 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________, Angehörige der Volksgruppe der Fahren- den und bereits in Jugendjahren Bezügerin von Leistungen der Invaliden- versicherung (namentlich medizinische Massnahmen für die Geburtsgebre- chen 205 und 495), meldete sich am 21. Februar 2012 für Berufliche Inte- gration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 24). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine (seit jeher bestehende) Verkürzung der Ringfinger an beiden Händen mit beginnender Arthrose an (act. II 24 S. 7). Die IVB holte die üblichen medizinischen (act. II 31) und erwerblichen (act. II 28) Unterlagen ein und stellte der Versicherten aufgrund dieser Ab- klärungen mit Vorbescheid vom 25. Mai 2012 die Abweisung des Renten- begehrens bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10% in Aussicht (act. II 32). Nachdem die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 25. Juni 2012 hiergegen hatte Einwand erheben und vor allem mit Bezug auf die Festlegung des Invalideneinkommens auf die besondere Situation der Fahrenden hinweisen lassen, veranlasste die IVB nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 40, 41, 46) weitere medizi- nische Abklärungen (act. II 45) und ordnete eine Arbeitsmarktlich- Medizinische-Abklärung in der C.________ an (act. II 52); der Bericht über letztere wurde am 17. Mai 2013 erstattet (act. II 57). Gestützt hierauf kün- digte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. August 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 35% wiederum die Abweisung des Leistungsbe- gehrens an (act. II 58). Auf erneuten Einwand vom 20. September 2013 hin (act. II 61) wurde ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende eingeholt (act. II 73) und gestützt darauf mit neuem Vorbescheid vom 21. November 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44% die Ausrichtung einer Viertelsrente ab
1. August 2012 in Aussicht gestellt (act. II 74).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 3 B. Im gegen diesen Vorbescheid erhobenen Einwand vom 16. Dezember 2014 liess die Versicherte beantragen, es sei ihr ab 1. August 2012 eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente auszurichten. Bei der Be- messung des Invalideneinkommens sei die Verwaltung zu Unrecht von angepassten Verweistätigkeiten ausgegangen; solche seien aufgrund des zu respektierenden Lebensstils als Fahrende nicht zumutbar, da sie im Widerspruch zur Tatsache stünden, dass die Tätigkeit einer Fahrenden strikt der Familientradition folge. In der Folge holte die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes ein (act. II 78) und verfügte am 1. April 2015 die Rückerstattung von Taggel- dern im Umfang von Fr. 341.15 (act. II 83) sowie am 9. April 2015 die Aus- richtung einer Viertelsrente ab 1. August 2012 (act. II 82). C. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2015 lässt die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, beantragen, die genannten Verfügungen seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr ab 1. August 2012 eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente zuzüglich Verzugszins seit jeweiliger Fälligkeit zuzusprechen; dies im Wesentlichen mit der bereits im Einwand vom 16. Dezember 2014 vorgetragenen Be- gründung. Die Rückerstattungsverfügung werde nur angefochten, weil sie bei Zusprechung einer höheren Invalidenrente ebenfalls anzupassen wäre. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt nachge- sucht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2015 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind zwei – gleichentags zugestellte – Verfügungen vom 1. bzw. 9. April 2015 (act. II 82, 83), mit welchen einerseits ab 1. Au- gust 2012 eine Viertelsrente zugesprochen und andererseits Taggelder im Umfang von Fr. 341.15 zurückgefordert wurden. Beantragt wird die Aus- richtung einer Dreiviertelsrente, eventualiter einer halben Rente ab 1. Au- gust 2012 sowie eine allfällige Anpassung der Rückforderung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf (vgl. aber BGE 138 I 205). Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglich- keit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwer- deführerin aufgrund der – seit Geburt bestehenden – Verkürzung der Ring- finger beider Hände mit beginnender Arthrose in ihrer Arbeitsfähigkeit ein- geschränkt ist. Entsprechende Arztberichte liegen vor, äussern sich indes- sen nicht konkret zum Ausmass der dadurch bedingten Beeinträchtigun- gen. Im Rahmen einer vom 25. März bis 19. April 2013 durchgeführten AMA wurde ein medizinisches Zumutbarkeitsprofil dahingehend definiert, dass die Versicherte jeder leichteren Tätigkeit in einem 100%-Pensum nachgehen könne, repetitive Arbeiten, die einen kräftigen Faustschluss bedingten, dagegen nicht geeignet seien; behinderungs- und schmerzbe- dingt sei – aufgrund beispielhafter Arbeiten mit etwas höherer Belastung der Hände während der AMA – eine Leistungsminderung von maximal 35% zurzeit medizinisch nachvollziehbar. Bei zunehmender Routine in einfacher Tätigkeit (z.B. Bürobereich) könnte die Leistungsminderung auf 20% ge- senkt werden (act. II 57 S. 9). Auf dieser Grundlage hat der Abklärungsdienst seinen Bericht erstellt und in einem Betätigungsvergleich im bisher ausgeübten Beruf als … im Be- reich … eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 59% ermittelt (act. II 73 S. 5). Für die Invaliditätsbemessung hat der Abklärungsdienst zwei Zeitperi- oden unterschieden, nämlich die Sommermonate (April bis Oktober), während welchen den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Verweistätigkeiten nur soweit zumutbar seien, als diese die nomadische Lebensweise mit regelmässigen und häufigen Ortswechseln nicht verun- möglichten, und die Wintermonate (November bis März; Zeitraum der Sesshaftigkeit), während welchen von der Zumutbarkeit einer Verweistätig- keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne. Für die Wintermonate wurde das Valideneinkommen – mangels hinrei- chend konkreten Unterlagen – ausgehend von der angestammten Tätigkeit nach der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) hypo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 7 thetisch auf Fr. 22‘010.— und das Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2012, Total, Niveau 1, Frauen auf Fr. 13‘364.— festgelegt. Das Valideneinkommen für die Sommermonate berechnete der Ab- klärungsdienst – analog demjenigen der Wintermonate – auf Fr. 30‘814.— (22‘010 / 5 x 7). Das Invalideneinkommen der Sommermonate wurde nach einer mit der Tradition der Fahrenden vereinbaren Tätigkeit (…, …, …, … und …), nicht jedoch beschränkt auf … – auf die sich die Familie der Be- schwerdeführerin spezialisiert hatte –, ermittelt, was bei einer durchschnitt- lichen Einschränkung von 50% gestützt auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Ziff. 96, Niveau 1 einen Betrag von Fr. 15‘985.— ergab. Aus dem Vergleich der so ermittelten Einkommen resultierte ein Invali- ditätsgrad von 44% 3.2 Von Seiten der Beschwerdeführerin wird ausdrücklich eingeräumt, dass der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende nicht zu beanstan- den und die darin getroffenen Annahmen nachvollziehbar seien. Geltend gemacht wird indessen, dass es entgegen der Annahme der Be- schwerdegegnerin nicht zumutbar sei, die Tradition der – auf …-(und …)arbeiten spezialisierten – Familie zu verlassen und ein anderes Hand- werk aufzunehmen, dies aus Gründen der fehlenden Ausbildung (bzw. fachlichen und unternehmerischen Kompetenzen) für andere Tätigkeiten und es bestehe auch keine Möglichkeit, innerhalb der in den Sommermo- naten miteinander reisenden Gruppen andere (leichtere) Arbeiten auszu- führen. Schliesslich gelte der Schutz der traditionellen Lebensweise der Fahrenden gemäss der Rechtsprechung (BGE 138 I 205 E. 6.2) generell. Konsequenz der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Aufnahme einer leichten Tätigkeit während der Sommermonate sei entweder, den beim Onkel erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin als Invalideneinkommen anzusehen oder die gemäss Betätigungsvergleich auf 59% festgesetzte Einschränkung im Bereich … als Grundlage der Invaliditätsbemessung heranzuziehen; im ersten Fall resultierte eine Dreiviertelsrente und im Zweiten eine halbe Rente. 3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihre Argumentation, die tra- ditionelle Lebensweise sei generell – d.h. auch hinsichtlich eines die Fami-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 8 lientradition durchbrechenden Berufswechsels – geschützt, auf BGE 138 I 205 beruft, kann ihr nicht gefolgt werden: Gemäss dem genannten Ent- scheid wird die Volksgruppe der Fahrenden diskriminiert, wenn bei ihnen die bei den „übrigen“ Werktätigen in der Schweiz erhobenen Tabellenlöhne angewandt werden und dadurch im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine ihrer Kultur widersprechende Lebensweise, namentlich das Sesshaft- werden, vorausgesetzt würde (a.a.O., E. 6.2). Entgegen der von der Be- schwerdeführerin vertretenen Auffassung gilt der Schutz der traditionellen Lebensweise nicht umfassend, sondern beschränkt sich vielmehr auf die nomadische Lebensweise. Weder aus dem erwähnten noch aus dem Ent- scheid des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2014, 9C_355/2014, ergibt sich, dass auch die während des „Fahrens“ in den Sommermonaten aus- geübte familienspezifische Tätigkeit geschützt ist. Unter diesen Umständen ist (auch) den Fahrenden im Rahmen der im Sozialversicherungsrecht all- gemein geltenden Schadenminderungspflicht zuzumuten, dass sie ihre berufliche Tätigkeit einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung an- passen. Dem Diskriminierungsverbot gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung hat die IVB mit den getätigten Abklärungen und insbesondere mit dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende, v.a. der darin diffe- renziert vorgenommenen Invaliditätsbemessung, hinreichend Rechnung getragen, andererseits aber auch die aufgrund der Schadenminderungs- pflicht zu verlangende Flexibilität bei der beruflichen Betätigung korrekt berücksichtigt. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, eine berufliche Umstel- lung sei weder möglich noch zumutbar, trifft dies im Übrigen offensichtlich nicht zu. Entgegenzuhalten ist diesem Vorbringen, dass der Vater der Be- schwerdeführerin bei deren Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung unmittelbar nach der Geburt angegeben hatte, er sei „…“ von Beruf (vgl. act. II 19.1 S. 13), während er, wie sich aus den Akten ergibt, später zwecks Zusammenarbeit mit einem Onkel der Beschwerde- führerin ins …- und … gewechselt hat. Damit ist der Tatbeweis erbracht, dass eine berufliche Umorientierung bei Fahrenden unter Respektierung der Familientradition nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es ist des- halb nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch im Falle einer die ange- stammte Tätigkeit erheblich einschränkenden bzw. ausschliessenden ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 9 sundheitlichen Beeinträchtigung verlangt werden darf. Die von der Be- schwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 13) of- fensichtlich entgangen, dass auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich Verzugszinsen zugesprochen wurden, sodass sich diesbezüg- lich weitere Bemerkungen erübrigen. Die gegen die Verfügung vom 9. April 2015 erhobene Beschwerde ist dem- entsprechend abzuweisen. Der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die angefochtene Rück- erstattungsverfügung allenfalls anzupassen sei, muss angesichts der obi- gen Ausführungen nicht nachgegangen werden. Zu bemerken ist immerhin, dass die Zusprechung einer höheren Rente keinen Einfluss auf die Rücker- stattungsverfügung bzw. deren Höhe an sich gehabt hätte, sondern einzig auf den gegebenenfalls nachzuzahlenden Betrag gemäss Abrechnung in der Rentenverfügung. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Da die Streitsache nicht von vornherein aussichtslos war und die Prozes- sarmut aufgrund der Unterstützung der Beschwerdeführerin durch den So- zialdienst der Stadt Bern (Beschwerdebeilage [act. I] 3, 4) ausgewiesen ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 10 ist das uR-Gesuch unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amt- licher Anwalt gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtpflege wird die Beschwerde- führerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR
272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Festzusetzen bleibt der tarifmässige sowie der amtliche Parteikostenersatz von Fürsprecher B.________ aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- verordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälten vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.—.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 11 Fürsprecher B.________ macht in seiner Honorarnote vom 23. Juni 2015 einen Arbeitsaufwand von 5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 39.80 zuzüg- lich Mehrwertsteuer geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der ta- rifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 1‘393.— (5 Stunden à Fr. 250.—, zuzüglich Auslagen von Fr. 39.80 und 8% Mehrwertsteuer auf dem sich ergebenden Betrag) festzusetzen; das amtliche Honorar wird auf Fr. 1‘123.— (5 Stunden à Fr. 200.—, zuzüglich Auslagen von Fr. 39.80 und 8% Mehrwertsteuer auf dem sich ergebenen Betrag) festgelegt und ist Für- sprecher B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird im kantonalen Verfahren auf Fr. 1‘393.— (inkl. Auslagen und MWSt) fest- gesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘123.— festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, IV/15/428, Seite 12 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.