opencaselaw.ch

200 2015 421

Bern VerwG · 2015-09-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. März 2015 (E 0468/2015)

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerde- gegnerin) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 1. August 2013 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall, als es zu einer Auffahrkollision mit einem nachfahrenden Personenwagen kam (Akten der SUVA, Antwort- beilage [AB] 1). Die Ärzte der Notfallstation des Spitals C.________ dia- gnostizierten anlässlich der Erstkonsultation vom 5. August 2013 ein kra- niocervicales Beschleunigungstrauma I (AB 9). Die SUVA nahm die Abklärungen auf und erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung (vgl. AB 2, 13). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (AB 85) stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2015 man- gels kausaler Unfallfolgen ein. Die dagegen am 13. Februar 2015 erhobene Einsprache (AB 91) des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, wies die SUVA mit Entscheid vom 26. März 2015 (AB 94) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie die Rückweisung an die SUVA zur Neubeurteilung. Eventua- liter seien die Beschwerden als Folge des Unfalls zu qualifizieren und ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung in noch zu bestim- mender Höhe zuzusprechen. In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachver- halts gerügt. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 3

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SUVA vom

26. März 2015 (AB 94). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 1. August 2013 auch nach dem 31. Janu- ar 2015 Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 4

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürli- chen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

E. 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm- te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 5 Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

E. 2.3.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).

E. 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese- nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erho- benen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251).

E. 2.3.3 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 6 Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule so- wie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Dabei ist wie folgt zu differenzie- ren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquiva- lente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma- Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Be- einträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorlie- gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Be- schwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beur- teilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanz- beurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriterien, d.h. ohne Unterschei- dung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden (BGE 134 V 09 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 7

E. 2.3.4 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V 133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.4) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlitte- nen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwi- ckelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht auf- grund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zu- sammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschei- nen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffal- lender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzu- sammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien ge- geben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Un- falles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 8 neinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). In Präzisierung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 117 V 369 E. 4b S. 383) in BGE 134 V 109, E. 10.2 S. 127 und E. 10.3 S. 130, neu gefasst, wobei die Aufzählung der Kriterien abschliessend ist: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis wird bei der Beurteilung der vor- stehend genannten Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organisch und/oder psychischer Na- tur bezeichnet werden (BGE 117 V 359 E. 5d aa S. 364 und E. 6a S. 367; RKUV 1999 U 341 S. 409 E. 3b, 1997 U 272 S. 174 E. 4a). Voraussetzung für die Anwendung dieser Praxis ist aber, dass die psychischen Beschwer- den aus dem Unfall hervorgehen und zusammen mit den organischen Be- schwerden, die ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ein komplexes Gesamtbild ergeben (SVR 2001 UV Nr. 13 S. 48 E. 3b).

E. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerde- führer am 1. August 2013 einen Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versi- cherungsleistungen erbracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 9 Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer über die verfügte Leis- tungseinstellung per 31. Januar 2015 (vgl. AB 85) hinaus weiterhin An- spruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die anhaltend geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. August 2013 stehen.

E. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen:

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer begab sich am 5. August 2013 auf die Not- fallstation des Spitals C.________ (vgl. AB 9). Im Dokumentationsfragebo- gen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 5. August 2013 wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer seien nach dem Unfall vom 1. August 2013 keine Bewusstlosigkeit oder Ge- dächtnislücken aufgetreten (AB 12 S. 1). Er habe angegeben, 24 Stunden nach dem Auffahrunfall Kopf- und Nackenschmerzen mit Schmerzausstrah- lung in beide Schultern sowie Schwindel verspürt zu haben. Weitere Sym- ptome sowie Schmerzen wurden bis auf eine schmerzhafte Seitneigung rechts verneint (AB 12 S. 2). Neurologische Befunde bzw. äussere Verlet- zungen hätten nicht vorgelegen (AB 12 S. 2 f.) In Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation wurde ein kranio-zervikales Beschleuni- gungstrauma Grad I (Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde, normale Beweg- lichkeit) diagnostiziert (AB 12 S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (vgl. AB 15).

E. 3.2.2 Im Bericht vom 10. Januar 2014 diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, E.________, posttraumatische Cervicalgien nach Auffahrunfall vom 1. August 2013 bei bekannter Diskushernie HWK 5/6 mit präforaminaler Affektion der Wurzel C6 rechts (AB 19; vgl. dazu auch AB 21 S. 1).

E. 3.2.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 24. Februar 2014 als Diagnosen einen Status nach Auffahrun- fall vom 1. August 2013 mit aktuell persistierenden Nackenverspannungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 10 und Cervikalgien sowie eine MR-tomographische Diskushernie medio rechts lateral auf Höhe HWK 5/6 bei aktuell MR-tomographischer Verlaufs- untersuchung: MRI HWS vom 15. Februar 2014: Medio rechtslaterale Dis- kushernie mit Affektion der Radix C6 rechts, insgesamt stabiler Befund, fest (AB 26 S. 1; vgl. auch AB 20 sowie AB 34 S. 1).

E. 3.2.4 Dem Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, E.________, vom 7. April 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide unter posttraumatischen Cervicalgien ohne Schmerzausstrahlungen in die Arme nach Auffahrunfall vom 1. August 2013 mit/bei bekannter medio rechts lateraler Diskushernie HWK 5/6 mit präforaminaler Affektion der Wurzel C6 rechts (im MRI der HWS vom

15. Februar 2014 unveränderter Befund zu den Voraufnahmen; AB 32 S. 1). Momentan sehe er keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Durch die traumatisch bedingte Diskushernie C5/6 werde die Bandscheibe jedoch auch in Zukunft eine Schwachstelle darstellen (AB 32 S. 2).

E. 3.2.5 Am 24. April 2014 führte der SUVA -Kreisarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Chirurgie FMH, in seinem Untersuchungsbericht aus, es bestehe eine HWS-Distorsion Grad II nach QTF. Als weitere Diagnose nannte er eine Diskushernie mediolateral rechts auf Höhe HWK 5/6. Bei der aktuell noch persistieren- den Nackenverspannung und den Zervikalgien könne die Unfallkausalität vorderhand noch bejaht werden. Eine Kausalität für die MR-tomographisch nachgewiesene Diskusprotrusion auf Höhe 5/6 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. In der zeitnah durchgeführten primären MRI-Untersuchung der HWS hätten keine zusätzlichen unfallbedingten strukturellen Veränderungen nachgewiesen werden können (AB 40 S. 6).

E. 3.2.6 Im Verlaufsbericht vom 20. September 2014 nannte die Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnose eine Cervicalgie posttraumatisch bei MRI vom Oktober 2013 Diskushernie mit Myelonimpression HWK 5/6 (AB 67; vgl. auch AB 20, 46, 48).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 11

E. 3.2.7 Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 21. November 2014 hinsichtlich einer Verlaufskontrolle aus, dass neben posttraumatischen Zer- vikalgien neu zusätzlich Kribbelparästhesien und ein subjektives Schwächegefühl im rechten Arm nach dem Auffahrunfall bestünden. Alle Beschwerden würden zeitlich ganz eindeutig im Zusammenhang mit dem Unfallereignis am 1. August 2014 (recte: 2013) stehen. Vorher sei der Be- schwerdeführer bezüglich der HWS, Kopfschmerzen, Schwindelattacken und rechtsseitigen Armbeschwerden vollständig beschwerdefrei gewesen (AB 74 S. 1).

E. 3.2.8 Im Bericht vom 15. Dezember 2014 hielt der SUVA -Kreisarzt Dr. med. H.________ fest, dass die aktuellen Beschwerden zehn Monate nach dem Ereignis aufgetreten seien und ein kausaler Zusammenhang schon deshalb wenig wahrscheinlich sei. Die Veränderungen an den Band- scheiben seien unfallfremd bzw. vorbestehend (AB 75). Am 8. Januar 2015 führte der SUVA -Kreisarzt aus, der Status quo sine gelte angesichts des fehlenden Nachweises von unfallbedingten strukturel- len Veränderungen im MRI der HWS spätestens nach einem Jahr als er- reicht. Die erst zehn Monate nach dem Unfall neu aufgetretene radikuläre Symptomatik könne nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalen Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werden. Die neu aufge- tretene Symptomatik stehe am ehesten in Zusammenhang mit der unfall- fremden Diskushernienproblematik (AB 82).

E. 3.2.9 Dem Verlaufsbericht von Dr. med. G.________ vom 14. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der psychoso- zialen Belastungssituation nun in psychologischer Behandlung sei (AB 89 S. 8).

E. 3.2.10 Am 9. Februar 2015 hielt Dr. med. I.________ fest, die Hals- und rechtsseitigen Armschmerzen seien eindeutig auf die grosse Bandscheibe zurückzuführen. Ebenfalls sei es sehr gut verständlich, dass sich eine de- pressive Störung entwickelt habe. Die Beschwerden führt sie eindeutig auf den Unfall vom 1. August 2013 zurück. Weder bei dem zuvor behandeln- den Hausarzt noch bei ihr habe der Beschwerdeführer vor dem Unfall über Nackenschmerzen geklagt und auch in den Unterlagen fände sich nichts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 12 Entsprechendes. Die Aussage des SUVA -Kreisarztes (vgl. E. 3.2.8), dass die Beschwerden zehn Monate nach dem Unfall aufgetreten seien, sei falsch und könne eindeutig wiederlegt werden (AB 91 S. 11). Die Hausärztin führte im Bericht vom 7. April 2015 aus, dass die geringe Spondylosis deformans der HWS und die angedeutete rechtskonvexe Sko- liosierung Abnützungserscheinungen seien, welche nicht mit dem Auffah- runfall erklärt werden könnten. Die Diskopathie mit Diskushernie im Seg- ment HWK 5/6 mit Stenosierung der rechtsseitigen Nervenwurzel C6 sei aber als Folge des Unfalls zu sehen (AB 98).

E. 3.2.11 Im Bericht vom 20. April 2015 nahm Dr. med. G.________ Stellung und gab an, dass bereits die erste bildgebende Untersuchung vom 25. Ok- tober 2013 einen grossen Diskusprolaps C5/6 mit Impression des Myelons gezeigt habe. Die Aussage, wonach diese Untersuchung keine strukturelle Läsion gezeigt habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar (AB 101).

E. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 13 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).

E. 3.4 Der Bericht des SUVA -Kreisarztes Dr. med. H.________ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 24. April 2014 (AB 40) sowie die Aktenberichte vom 15. Dezember 2014 (AB 75) und 8. Januar 2015 (AB 82) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3. hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Dr. med. H.________ hat sich in seinen ärztlichen Beurteilungen sorgfältig mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf die bildgebenden Dokumente getroffen. Der Um- stand, dass er in den Berichten vom 15. Dezember 2014 und 8. Januar 2015 keine erneute eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht. Denn die Voraussetzungen für einen Aktenbericht (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b) sind vorliegend erfüllt.

E. 3.4.1 Dr. med. H.________ führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die mittels MRI-Untersuchungen vom 25. Oktober 2013 (AB 6) und 15. Fe- bruar 2014 (AB 20) bildgebend erhobenen Befunde der HWS (Diskopathie mit Diskushernie im Segment HWK 5/6 mit Stenosierung/Komprimierung der rechtsseitigen Nervenwurzel C6 und geringe Spondylosis deformans

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 14 der HWS) degenerative Veränderungen darstellen. Dabei legte er überzeu- gend dar, dass die Diskushernie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 1. August 2013 zurückzuführen, sondern vorbe- stehend ist (AB 40 S. 6, 75, 82). Wie auch vom Kreisarzt wiederholt ausge- führt wird, entspricht es denn auch einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskusherni- en bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Vorausset- zungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbe- dingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Band- scheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähig- keit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Insbesondere finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunk- te dafür, dass der Auffahrunfall von besonderer Schwere und damit geeig- net gewesen wäre, die bildgebend erhobenen Bandscheibenvorfälle her- beizuführen. So wird in der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 5. Au- gust 2014 festgehalten, dass die Geschwindigkeitsänderung (delta-v) un- terhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h war (AB 56 S. 3) und ansonsten biomechanisch keine relevanten Besonderheiten vorgele- gen haben (AB 56 S. 4). Im Weiteren konnte der Unfallverursacher vor der Kollision noch eine Vollbremsung einleiten (AB 45 S. 10) und die Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers fielen gering aus (vgl. AB 27). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht direkt nach dem Unfall Be- schwerden erlitt, sondern diese erst nach 24 Stunden eintraten und radi- kuläre Beschwerden erst rund ein Jahr nach dem Unfallereignis beschrie- ben wurden (vgl. AB 12, 74). Die Einschätzung von Dr. med. H.________, wonach die Diskushernie nicht natürlich kausal zum Unfall ist, wird denn auch durch die Dres. med. F.________ und D.________ bestätigt. Diese diagnostizierten "posttrauma- tischen Cervicalgien" und daneben lediglich eine "bekannte Diskushernie" (AB 19; 32, S. 1). Im Bericht vom 10. Februar 2014 diagnostizierte Dr. med. F.________ die Diskushernie ausdrücklich separat vom Status nach Auf- fahrunfall (AB 35 S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 15

E. 3.4.2 Daran ändern auch die Einschätzungen von Dr. med. I.________ vom 9. Februar 2015 (AB 91 S. 10 f.) und 7. April 2015 (AB 98) sowie von Dr. med. G.________ vom 21. November 2014 (AB 74) und 20. April 2015 (AB 101) nichts, in welchen die beiden behandelnden Ärzte ausführen, die Beschwerden bzw. die Diskushernie sei auf den Unfall vom 1. August 2013 zurückzuführen, da der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis weitge- hend beschwerdefrei gewesen sei. Denn für den Nachweis einer unfallkau- salen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz "post hoc, ergo propter hoc" nicht massgebend, nach dessen Bedeutung eine gesundheitli- che Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3).

E. 3.4.3 Somit ist eine unfallbedingte Diskushernie nicht erstellt. In Anbe- tracht der insoweit übereinstimmenden und klaren Aktenlage sind von wei- teren medizinischen Abklärungen keine anderen Ergebnisse zu erwarten, sodass in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

E. 3.5 Die übrigen vom Beschwerdeführer geklagten persistierenden Na- ckenschmerzen und Zervikalgien im Sinne eines Schleudertrauma- Mechanismus (vgl. AB 9, 40, 101) sind organisch nicht nachweisbar (vgl. auch AB 75, 82). Diese Einschätzung wird durch die bildgebenden Unterlagen (MRI der HWS vom 25. Oktober 2013 [AB 6] und 15. Febru- ar 2014 [AB 20]) bestätigt, in welchen – wie bereits ausgeführt – lediglich eine Diskopathie mit Diskushernie im Segment HWK 5/6 mit Stenosie- rung/Komprimierung der rechtsseitigen Nervenwurzel C6 diagnostiziert werden konnte. Die zudem objektivierte geringe Spondylosis deformans der HWS und die angedeutete rechtskonvexe Skoliosierung wurden so- dann von Dr. med. I.________ im Bericht vom 7. April 2015 (AB 98) als Abnützungserscheinungen, welche nicht mit dem Auffahrunfall erklärt wer- den können, beschrieben. Im Weiteren ist festzustellen, dass bereits im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Be- schleunigungstrauma vom 5. August 2013 ein kranio-zervikales Beschleu- nigungstrauma Grad I ohne somatische Befunde diagnostiziert worden ist (AB 12 S. 3). Sodann ist dem schlüssigen Bericht des SUVA -Kreisarztes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 16 Dr. med. H.________ vom 8. Januar 2015 zu entnehmen, dass keine un- fallbedingten strukturellen Veränderungen im MRI der HWS nachgewiesen werden konnten (AB 82). Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht an keinen organisch nachweisbaren (unfallkausalen) Beschwerden leidet. Ob die weiterhin geklagten Beschwerden, die auf keine (nicht unfallkausa- le) organische Grundlage zurückgeführt werden können, in einem natürli- chen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. August 2013 stehen, kann vorliegend offen bleiben, da eine Leitungspflicht der Beschwerdegeg- nerin jedenfalls – wie nachfolgend dargelegt wird – an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs scheitert (vgl. zur Zulässigkeit die- ser Vorgehensweise: BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 2014 UV Nr. 25 S. 82 E. 4).

E. 3.6 Die für die Adäquanzprüfung relevante Frage, ob der Beschwerde- führer beim Unfall vom 1. August 2013 ein Schleudertrauma erlitten hat, ist zu bejahen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Zudem wird aus den Akten ersichtlich, dass sich 24 Stunden nach dem Unfall Symptome wie Kopf- und Nackenschmerzen so- wie Schwindel manifestiert hatten (vgl. E. 3.2.1 hiervor; vgl. dazu auch AB 9, 12, 40). Das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild ist somit erstellt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit etwa Januar 2015 in einer psychologischen Behandlung, diese Beschwerden basieren allerdings auf psychosozialen Belastungsfaktoren bzw. unfallfremden Gründen (Angst vor einem Arbeitsplatzverlust; AB 89 S. 8) und sind damit vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Dementsprechend erfolgt die Adäquanzprüfung mangels organischer Un- fallfolgen nach der Schleudertrauma-Praxis (vgl. E. 2.3.4 hiervor).

E. 3.7 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv fassbare) Unfaller- eignis anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 5d bb S. 364 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinem … an einem Fussgän- gerstreifen angehalten hat, als der nachfolgende … auf das still stehende Auto des Beschwerdeführers auffuhr (vgl. AB 45 S. 10 und 15, AB 56 S. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 17 f.). Einfache Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (statt vieler Entscheid des BGer vom 9. Juni 2012, 8C_906/2011, E. 5.2). In An- betracht der anlässlich der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 5. Au- gust 2014 (AB 56 S. 3) errechneten kollisionsbedingten Geschwindigkeits- änderung unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h ist der Auffahrunfall vom 1. August 2013 einem mittelschweren Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Für diese Einstufung spricht zudem, dass eine ärztliche Betreuung am Unfallort nicht erforderlich war. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu beja- hen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausge- prägter oder diese Kriterien in gehäufter Weise, d.h. vier davon erfüllt wären (vgl. E. 2.3.4 hiervor).

E. 3.7.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Ein- drücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteri- ums ausreichen kann (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 9 E. 6.1). In den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die das Ereignis vom 1. August 2013 objektiv als besonders dramatisch oder besonders eindrücklich erscheinen liessen.

E. 3.7.2 Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Um- stände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körper- haltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erheb- liche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleu- dertrauma zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 42 E. 4.3). Zu beachten ist, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 18 eine Distorsion einer erheblich vorgeschädigten Halswirbelsäule eher ge- eignet ist, die typischen Symptome hervorzurufen, und deshalb als Verlet- zung besonderer Art qualifiziert werden kann (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 108 E. 6.3.2, 2007 UV Nr. 1 S. 3 E. 3.4.2). Zwar wurden mittels MRI der HWS degenerative Veränderungen erhoben (AB 6, 20; vgl. E. 4.1 hiervor). Je- doch ist weder hinsichtlich dieses Vorzustandes eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aktenkundig – vielmehr gab der Beschwerdeführer an, vor dem Unfall nie an entsprechenden Beschwerden gelitten zu haben (AB

12) – noch wurde von den Ärzten je vorgebracht, dass die vorbestehenden degenerativen Veränderungen die Entwicklung des Beschwerdebilds be- sonders bzw. zusätzlich beeinflusst hätten. Äussere Verletzungen wurden keine vermerkt (AB 12 S. 3) und es war auch keine besondere Körperhal- tung gegeben (AB 12 S. 1). Unter diesen Umständen kann das Kriterium nicht als erfüllt betrachtet werden.

E. 3.7.3 Die nach dem Unfall vom 1. August 2013 erfolgten Behandlungen bestanden im Wesentlichen aus Physiotherapie und ärztlichen Verlaufskon- trollen (AB 4, 5, 19, 32, 47, 70, 74, 89 S. 8 f.) und sind insoweit nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu qualifizieren (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 84 E. 8.3.3; Entscheid des BGer vom 1. Juni 2011, 8C_174/2011, E. 2.4). Gleiches gilt hinsichtlich der in den Rahmen der üblichen Sachver- haltsabklärung fallenden fachärztlichen Explorationen, wie vorliegend die neurologischen Untersuchungen bei Dr. med. F.________ (AB 26, 35; Ent- scheid des BGer vom 16. Februar 2009, 8C_327/2008, E. 4.2). Das Kriteri- um der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist somit nicht erfüllt.

E. 3.7.4 Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch beste- hende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Der Beschwerdeführer berichtete hauptsächlich über Beschwerden am Arbeitsplatz namentlich bei vermehr- ter Arbeitsbelastung primär im Nackenbereich, teils mit Ausstrahlungen in die Arme (AB 19, 32 S. 1). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 19 hausärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten für körperlich mittlere bis schwere Tätigkeiten (AB 72) sowie der von Dr. med. G.________ attestier- ten Arbeitsunfähigkeit für weniger als zwei Wochen (AB 86 S. 2) sind den Akten jedoch keine Angaben zu entnehmen, die überdies auf eine relevan- te Beeinträchtigung im Alltag hinweisen würden (vgl. AB 21, 32 S. 1). Ver- merkt wurde dagegen etwa, dass der Beschwerdeführer in den Ferien ge- wesen sei und die Erholung zu einer Beschwerdebesserung geführt habe (AB 74 S. 1). Unter diesen Umständen liegt das Kriterium „erhebliche Be- schwerden“ eher nicht, jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise, vor. Die Frage braucht mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht absch- liessend beantwortet zu werden.

E. 3.7.5 Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, finden sich in den Akten nicht.

E. 3.7.6 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklag- ten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu be- sonderer Umstände, die die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). In den medizinischen Unterlagen finden sich keine Hinweise auf solche besonderen Umstände; das Kriterium ist nicht erfüllt.

E. 3.7.7 Dem Beschwerdeführer wurde vom 14. September bis 31. Dezem- ber 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für mittlere bis schwere (AB 72) und vom 21. November bis 3. Dezember 2014 für sämtliche Tätigkeiten attestiert. Eine andauernd erhebliche Arbeitsunfähigkeit bis zum Fallab- schluss vom 31. Januar 2015 liegt damit nicht vor, womit es schliesslich auch an diesem Kriterium fehlt (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 130; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 56 E. 7.7.1).

E. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben Kriterien allenfalls eines erfüllt ist, jedoch keinesfalls in ausgeprägter Weise. Zur Bejahung der Adäquanz allfällig noch vorhandener unfallbedingter Be- schwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen nicht (vgl. E. 2.3.4 hiervor). Somit hat die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die Adäquanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 20 eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Be- schwerden und dem Unfallereignis vom 1. August 2013 zu Recht verneint.

E. 4 Nach dem Dargelegten besteht zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1. August 2013 kein natürlicher bzw. adäquater Kausalzusammenhang. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Versiche- rungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall zu Recht mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (AB 85) per 31. Januar 2015 eingestellt. Der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2015 (AB 94) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2015 als unbegründet abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG)

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 21
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 421 UV KOJ/PRN/LIA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. September 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerde- gegnerin) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 1. August 2013 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall, als es zu einer Auffahrkollision mit einem nachfahrenden Personenwagen kam (Akten der SUVA, Antwort- beilage [AB] 1). Die Ärzte der Notfallstation des Spitals C.________ dia- gnostizierten anlässlich der Erstkonsultation vom 5. August 2013 ein kra- niocervicales Beschleunigungstrauma I (AB 9). Die SUVA nahm die Abklärungen auf und erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung (vgl. AB 2, 13). Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (AB 85) stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2015 man- gels kausaler Unfallfolgen ein. Die dagegen am 13. Februar 2015 erhobene Einsprache (AB 91) des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, wies die SUVA mit Entscheid vom 26. März 2015 (AB 94) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie die Rückweisung an die SUVA zur Neubeurteilung. Eventua- liter seien die Beschwerden als Folge des Unfalls zu qualifizieren und ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung in noch zu bestim- mender Höhe zuzusprechen. In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachver- halts gerügt. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SUVA vom

26. März 2015 (AB 94). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 1. August 2013 auch nach dem 31. Janu- ar 2015 Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürli- chen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm- te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 5 Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese- nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erho- benen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). 2.3.3 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 6 Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule so- wie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Dabei ist wie folgt zu differenzie- ren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquiva- lente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma- Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Be- einträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorlie- gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Be- schwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beur- teilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanz- beurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriterien, d.h. ohne Unterschei- dung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden (BGE 134 V 09 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 7 2.3.4 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V 133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.4) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlitte- nen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwi- ckelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht auf- grund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zu- sammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschei- nen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffal- lender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzu- sammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien ge- geben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Un- falles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 8 neinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). In Präzisierung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 117 V 369 E. 4b S. 383) in BGE 134 V 109, E. 10.2 S. 127 und E. 10.3 S. 130, neu gefasst, wobei die Aufzählung der Kriterien abschliessend ist: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis wird bei der Beurteilung der vor- stehend genannten Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organisch und/oder psychischer Na- tur bezeichnet werden (BGE 117 V 359 E. 5d aa S. 364 und E. 6a S. 367; RKUV 1999 U 341 S. 409 E. 3b, 1997 U 272 S. 174 E. 4a). Voraussetzung für die Anwendung dieser Praxis ist aber, dass die psychischen Beschwer- den aus dem Unfall hervorgehen und zusammen mit den organischen Be- schwerden, die ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ein komplexes Gesamtbild ergeben (SVR 2001 UV Nr. 13 S. 48 E. 3b). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerde- führer am 1. August 2013 einen Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versi- cherungsleistungen erbracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 9 Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer über die verfügte Leis- tungseinstellung per 31. Januar 2015 (vgl. AB 85) hinaus weiterhin An- spruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die anhaltend geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. August 2013 stehen. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.2.1 Der Beschwerdeführer begab sich am 5. August 2013 auf die Not- fallstation des Spitals C.________ (vgl. AB 9). Im Dokumentationsfragebo- gen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 5. August 2013 wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer seien nach dem Unfall vom 1. August 2013 keine Bewusstlosigkeit oder Ge- dächtnislücken aufgetreten (AB 12 S. 1). Er habe angegeben, 24 Stunden nach dem Auffahrunfall Kopf- und Nackenschmerzen mit Schmerzausstrah- lung in beide Schultern sowie Schwindel verspürt zu haben. Weitere Sym- ptome sowie Schmerzen wurden bis auf eine schmerzhafte Seitneigung rechts verneint (AB 12 S. 2). Neurologische Befunde bzw. äussere Verlet- zungen hätten nicht vorgelegen (AB 12 S. 2 f.) In Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation wurde ein kranio-zervikales Beschleuni- gungstrauma Grad I (Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde, normale Beweg- lichkeit) diagnostiziert (AB 12 S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (vgl. AB 15). 3.2.2 Im Bericht vom 10. Januar 2014 diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, E.________, posttraumatische Cervicalgien nach Auffahrunfall vom 1. August 2013 bei bekannter Diskushernie HWK 5/6 mit präforaminaler Affektion der Wurzel C6 rechts (AB 19; vgl. dazu auch AB 21 S. 1). 3.2.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 24. Februar 2014 als Diagnosen einen Status nach Auffahrun- fall vom 1. August 2013 mit aktuell persistierenden Nackenverspannungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 10 und Cervikalgien sowie eine MR-tomographische Diskushernie medio rechts lateral auf Höhe HWK 5/6 bei aktuell MR-tomographischer Verlaufs- untersuchung: MRI HWS vom 15. Februar 2014: Medio rechtslaterale Dis- kushernie mit Affektion der Radix C6 rechts, insgesamt stabiler Befund, fest (AB 26 S. 1; vgl. auch AB 20 sowie AB 34 S. 1). 3.2.4 Dem Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, E.________, vom 7. April 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide unter posttraumatischen Cervicalgien ohne Schmerzausstrahlungen in die Arme nach Auffahrunfall vom 1. August 2013 mit/bei bekannter medio rechts lateraler Diskushernie HWK 5/6 mit präforaminaler Affektion der Wurzel C6 rechts (im MRI der HWS vom

15. Februar 2014 unveränderter Befund zu den Voraufnahmen; AB 32 S. 1). Momentan sehe er keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Durch die traumatisch bedingte Diskushernie C5/6 werde die Bandscheibe jedoch auch in Zukunft eine Schwachstelle darstellen (AB 32 S. 2). 3.2.5 Am 24. April 2014 führte der SUVA -Kreisarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Chirurgie FMH, in seinem Untersuchungsbericht aus, es bestehe eine HWS-Distorsion Grad II nach QTF. Als weitere Diagnose nannte er eine Diskushernie mediolateral rechts auf Höhe HWK 5/6. Bei der aktuell noch persistieren- den Nackenverspannung und den Zervikalgien könne die Unfallkausalität vorderhand noch bejaht werden. Eine Kausalität für die MR-tomographisch nachgewiesene Diskusprotrusion auf Höhe 5/6 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. In der zeitnah durchgeführten primären MRI-Untersuchung der HWS hätten keine zusätzlichen unfallbedingten strukturellen Veränderungen nachgewiesen werden können (AB 40 S. 6). 3.2.6 Im Verlaufsbericht vom 20. September 2014 nannte die Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnose eine Cervicalgie posttraumatisch bei MRI vom Oktober 2013 Diskushernie mit Myelonimpression HWK 5/6 (AB 67; vgl. auch AB 20, 46, 48).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 11 3.2.7 Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 21. November 2014 hinsichtlich einer Verlaufskontrolle aus, dass neben posttraumatischen Zer- vikalgien neu zusätzlich Kribbelparästhesien und ein subjektives Schwächegefühl im rechten Arm nach dem Auffahrunfall bestünden. Alle Beschwerden würden zeitlich ganz eindeutig im Zusammenhang mit dem Unfallereignis am 1. August 2014 (recte: 2013) stehen. Vorher sei der Be- schwerdeführer bezüglich der HWS, Kopfschmerzen, Schwindelattacken und rechtsseitigen Armbeschwerden vollständig beschwerdefrei gewesen (AB 74 S. 1). 3.2.8 Im Bericht vom 15. Dezember 2014 hielt der SUVA -Kreisarzt Dr. med. H.________ fest, dass die aktuellen Beschwerden zehn Monate nach dem Ereignis aufgetreten seien und ein kausaler Zusammenhang schon deshalb wenig wahrscheinlich sei. Die Veränderungen an den Band- scheiben seien unfallfremd bzw. vorbestehend (AB 75). Am 8. Januar 2015 führte der SUVA -Kreisarzt aus, der Status quo sine gelte angesichts des fehlenden Nachweises von unfallbedingten strukturel- len Veränderungen im MRI der HWS spätestens nach einem Jahr als er- reicht. Die erst zehn Monate nach dem Unfall neu aufgetretene radikuläre Symptomatik könne nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalen Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werden. Die neu aufge- tretene Symptomatik stehe am ehesten in Zusammenhang mit der unfall- fremden Diskushernienproblematik (AB 82). 3.2.9 Dem Verlaufsbericht von Dr. med. G.________ vom 14. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der psychoso- zialen Belastungssituation nun in psychologischer Behandlung sei (AB 89 S. 8). 3.2.10 Am 9. Februar 2015 hielt Dr. med. I.________ fest, die Hals- und rechtsseitigen Armschmerzen seien eindeutig auf die grosse Bandscheibe zurückzuführen. Ebenfalls sei es sehr gut verständlich, dass sich eine de- pressive Störung entwickelt habe. Die Beschwerden führt sie eindeutig auf den Unfall vom 1. August 2013 zurück. Weder bei dem zuvor behandeln- den Hausarzt noch bei ihr habe der Beschwerdeführer vor dem Unfall über Nackenschmerzen geklagt und auch in den Unterlagen fände sich nichts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 12 Entsprechendes. Die Aussage des SUVA -Kreisarztes (vgl. E. 3.2.8), dass die Beschwerden zehn Monate nach dem Unfall aufgetreten seien, sei falsch und könne eindeutig wiederlegt werden (AB 91 S. 11). Die Hausärztin führte im Bericht vom 7. April 2015 aus, dass die geringe Spondylosis deformans der HWS und die angedeutete rechtskonvexe Sko- liosierung Abnützungserscheinungen seien, welche nicht mit dem Auffah- runfall erklärt werden könnten. Die Diskopathie mit Diskushernie im Seg- ment HWK 5/6 mit Stenosierung der rechtsseitigen Nervenwurzel C6 sei aber als Folge des Unfalls zu sehen (AB 98). 3.2.11 Im Bericht vom 20. April 2015 nahm Dr. med. G.________ Stellung und gab an, dass bereits die erste bildgebende Untersuchung vom 25. Ok- tober 2013 einen grossen Diskusprolaps C5/6 mit Impression des Myelons gezeigt habe. Die Aussage, wonach diese Untersuchung keine strukturelle Läsion gezeigt habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar (AB 101). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 13 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Der Bericht des SUVA -Kreisarztes Dr. med. H.________ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 24. April 2014 (AB 40) sowie die Aktenberichte vom 15. Dezember 2014 (AB 75) und 8. Januar 2015 (AB 82) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3. hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Dr. med. H.________ hat sich in seinen ärztlichen Beurteilungen sorgfältig mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf die bildgebenden Dokumente getroffen. Der Um- stand, dass er in den Berichten vom 15. Dezember 2014 und 8. Januar 2015 keine erneute eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht. Denn die Voraussetzungen für einen Aktenbericht (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b) sind vorliegend erfüllt. 3.4.1 Dr. med. H.________ führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die mittels MRI-Untersuchungen vom 25. Oktober 2013 (AB 6) und 15. Fe- bruar 2014 (AB 20) bildgebend erhobenen Befunde der HWS (Diskopathie mit Diskushernie im Segment HWK 5/6 mit Stenosierung/Komprimierung der rechtsseitigen Nervenwurzel C6 und geringe Spondylosis deformans

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 14 der HWS) degenerative Veränderungen darstellen. Dabei legte er überzeu- gend dar, dass die Diskushernie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 1. August 2013 zurückzuführen, sondern vorbe- stehend ist (AB 40 S. 6, 75, 82). Wie auch vom Kreisarzt wiederholt ausge- führt wird, entspricht es denn auch einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskusherni- en bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Vorausset- zungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbe- dingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Band- scheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähig- keit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Insbesondere finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunk- te dafür, dass der Auffahrunfall von besonderer Schwere und damit geeig- net gewesen wäre, die bildgebend erhobenen Bandscheibenvorfälle her- beizuführen. So wird in der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 5. Au- gust 2014 festgehalten, dass die Geschwindigkeitsänderung (delta-v) un- terhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h war (AB 56 S. 3) und ansonsten biomechanisch keine relevanten Besonderheiten vorgele- gen haben (AB 56 S. 4). Im Weiteren konnte der Unfallverursacher vor der Kollision noch eine Vollbremsung einleiten (AB 45 S. 10) und die Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers fielen gering aus (vgl. AB 27). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht direkt nach dem Unfall Be- schwerden erlitt, sondern diese erst nach 24 Stunden eintraten und radi- kuläre Beschwerden erst rund ein Jahr nach dem Unfallereignis beschrie- ben wurden (vgl. AB 12, 74). Die Einschätzung von Dr. med. H.________, wonach die Diskushernie nicht natürlich kausal zum Unfall ist, wird denn auch durch die Dres. med. F.________ und D.________ bestätigt. Diese diagnostizierten "posttrauma- tischen Cervicalgien" und daneben lediglich eine "bekannte Diskushernie" (AB 19; 32, S. 1). Im Bericht vom 10. Februar 2014 diagnostizierte Dr. med. F.________ die Diskushernie ausdrücklich separat vom Status nach Auf- fahrunfall (AB 35 S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 15 3.4.2 Daran ändern auch die Einschätzungen von Dr. med. I.________ vom 9. Februar 2015 (AB 91 S. 10 f.) und 7. April 2015 (AB 98) sowie von Dr. med. G.________ vom 21. November 2014 (AB 74) und 20. April 2015 (AB 101) nichts, in welchen die beiden behandelnden Ärzte ausführen, die Beschwerden bzw. die Diskushernie sei auf den Unfall vom 1. August 2013 zurückzuführen, da der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis weitge- hend beschwerdefrei gewesen sei. Denn für den Nachweis einer unfallkau- salen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz "post hoc, ergo propter hoc" nicht massgebend, nach dessen Bedeutung eine gesundheitli- che Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). 3.4.3 Somit ist eine unfallbedingte Diskushernie nicht erstellt. In Anbe- tracht der insoweit übereinstimmenden und klaren Aktenlage sind von wei- teren medizinischen Abklärungen keine anderen Ergebnisse zu erwarten, sodass in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 3.5 Die übrigen vom Beschwerdeführer geklagten persistierenden Na- ckenschmerzen und Zervikalgien im Sinne eines Schleudertrauma- Mechanismus (vgl. AB 9, 40, 101) sind organisch nicht nachweisbar (vgl. auch AB 75, 82). Diese Einschätzung wird durch die bildgebenden Unterlagen (MRI der HWS vom 25. Oktober 2013 [AB 6] und 15. Febru- ar 2014 [AB 20]) bestätigt, in welchen – wie bereits ausgeführt – lediglich eine Diskopathie mit Diskushernie im Segment HWK 5/6 mit Stenosie- rung/Komprimierung der rechtsseitigen Nervenwurzel C6 diagnostiziert werden konnte. Die zudem objektivierte geringe Spondylosis deformans der HWS und die angedeutete rechtskonvexe Skoliosierung wurden so- dann von Dr. med. I.________ im Bericht vom 7. April 2015 (AB 98) als Abnützungserscheinungen, welche nicht mit dem Auffahrunfall erklärt wer- den können, beschrieben. Im Weiteren ist festzustellen, dass bereits im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Be- schleunigungstrauma vom 5. August 2013 ein kranio-zervikales Beschleu- nigungstrauma Grad I ohne somatische Befunde diagnostiziert worden ist (AB 12 S. 3). Sodann ist dem schlüssigen Bericht des SUVA -Kreisarztes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 16 Dr. med. H.________ vom 8. Januar 2015 zu entnehmen, dass keine un- fallbedingten strukturellen Veränderungen im MRI der HWS nachgewiesen werden konnten (AB 82). Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht an keinen organisch nachweisbaren (unfallkausalen) Beschwerden leidet. Ob die weiterhin geklagten Beschwerden, die auf keine (nicht unfallkausa- le) organische Grundlage zurückgeführt werden können, in einem natürli- chen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. August 2013 stehen, kann vorliegend offen bleiben, da eine Leitungspflicht der Beschwerdegeg- nerin jedenfalls – wie nachfolgend dargelegt wird – an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs scheitert (vgl. zur Zulässigkeit die- ser Vorgehensweise: BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 2014 UV Nr. 25 S. 82 E. 4). 3.6 Die für die Adäquanzprüfung relevante Frage, ob der Beschwerde- führer beim Unfall vom 1. August 2013 ein Schleudertrauma erlitten hat, ist zu bejahen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Zudem wird aus den Akten ersichtlich, dass sich 24 Stunden nach dem Unfall Symptome wie Kopf- und Nackenschmerzen so- wie Schwindel manifestiert hatten (vgl. E. 3.2.1 hiervor; vgl. dazu auch AB 9, 12, 40). Das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild ist somit erstellt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit etwa Januar 2015 in einer psychologischen Behandlung, diese Beschwerden basieren allerdings auf psychosozialen Belastungsfaktoren bzw. unfallfremden Gründen (Angst vor einem Arbeitsplatzverlust; AB 89 S. 8) und sind damit vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Dementsprechend erfolgt die Adäquanzprüfung mangels organischer Un- fallfolgen nach der Schleudertrauma-Praxis (vgl. E. 2.3.4 hiervor). 3.7 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv fassbare) Unfaller- eignis anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 5d bb S. 364 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinem … an einem Fussgän- gerstreifen angehalten hat, als der nachfolgende … auf das still stehende Auto des Beschwerdeführers auffuhr (vgl. AB 45 S. 10 und 15, AB 56 S. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 17 f.). Einfache Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (statt vieler Entscheid des BGer vom 9. Juni 2012, 8C_906/2011, E. 5.2). In An- betracht der anlässlich der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 5. Au- gust 2014 (AB 56 S. 3) errechneten kollisionsbedingten Geschwindigkeits- änderung unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h ist der Auffahrunfall vom 1. August 2013 einem mittelschweren Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Für diese Einstufung spricht zudem, dass eine ärztliche Betreuung am Unfallort nicht erforderlich war. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu beja- hen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausge- prägter oder diese Kriterien in gehäufter Weise, d.h. vier davon erfüllt wären (vgl. E. 2.3.4 hiervor). 3.7.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Ein- drücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteri- ums ausreichen kann (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 9 E. 6.1). In den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die das Ereignis vom 1. August 2013 objektiv als besonders dramatisch oder besonders eindrücklich erscheinen liessen. 3.7.2 Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Um- stände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körper- haltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erheb- liche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleu- dertrauma zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 42 E. 4.3). Zu beachten ist, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 18 eine Distorsion einer erheblich vorgeschädigten Halswirbelsäule eher ge- eignet ist, die typischen Symptome hervorzurufen, und deshalb als Verlet- zung besonderer Art qualifiziert werden kann (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 108 E. 6.3.2, 2007 UV Nr. 1 S. 3 E. 3.4.2). Zwar wurden mittels MRI der HWS degenerative Veränderungen erhoben (AB 6, 20; vgl. E. 4.1 hiervor). Je- doch ist weder hinsichtlich dieses Vorzustandes eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aktenkundig – vielmehr gab der Beschwerdeführer an, vor dem Unfall nie an entsprechenden Beschwerden gelitten zu haben (AB

12) – noch wurde von den Ärzten je vorgebracht, dass die vorbestehenden degenerativen Veränderungen die Entwicklung des Beschwerdebilds be- sonders bzw. zusätzlich beeinflusst hätten. Äussere Verletzungen wurden keine vermerkt (AB 12 S. 3) und es war auch keine besondere Körperhal- tung gegeben (AB 12 S. 1). Unter diesen Umständen kann das Kriterium nicht als erfüllt betrachtet werden. 3.7.3 Die nach dem Unfall vom 1. August 2013 erfolgten Behandlungen bestanden im Wesentlichen aus Physiotherapie und ärztlichen Verlaufskon- trollen (AB 4, 5, 19, 32, 47, 70, 74, 89 S. 8 f.) und sind insoweit nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu qualifizieren (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 84 E. 8.3.3; Entscheid des BGer vom 1. Juni 2011, 8C_174/2011, E. 2.4). Gleiches gilt hinsichtlich der in den Rahmen der üblichen Sachver- haltsabklärung fallenden fachärztlichen Explorationen, wie vorliegend die neurologischen Untersuchungen bei Dr. med. F.________ (AB 26, 35; Ent- scheid des BGer vom 16. Februar 2009, 8C_327/2008, E. 4.2). Das Kriteri- um der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist somit nicht erfüllt. 3.7.4 Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch beste- hende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Der Beschwerdeführer berichtete hauptsächlich über Beschwerden am Arbeitsplatz namentlich bei vermehr- ter Arbeitsbelastung primär im Nackenbereich, teils mit Ausstrahlungen in die Arme (AB 19, 32 S. 1). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 19 hausärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten für körperlich mittlere bis schwere Tätigkeiten (AB 72) sowie der von Dr. med. G.________ attestier- ten Arbeitsunfähigkeit für weniger als zwei Wochen (AB 86 S. 2) sind den Akten jedoch keine Angaben zu entnehmen, die überdies auf eine relevan- te Beeinträchtigung im Alltag hinweisen würden (vgl. AB 21, 32 S. 1). Ver- merkt wurde dagegen etwa, dass der Beschwerdeführer in den Ferien ge- wesen sei und die Erholung zu einer Beschwerdebesserung geführt habe (AB 74 S. 1). Unter diesen Umständen liegt das Kriterium „erhebliche Be- schwerden“ eher nicht, jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise, vor. Die Frage braucht mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht absch- liessend beantwortet zu werden. 3.7.5 Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, finden sich in den Akten nicht. 3.7.6 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklag- ten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu be- sonderer Umstände, die die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). In den medizinischen Unterlagen finden sich keine Hinweise auf solche besonderen Umstände; das Kriterium ist nicht erfüllt. 3.7.7 Dem Beschwerdeführer wurde vom 14. September bis 31. Dezem- ber 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für mittlere bis schwere (AB 72) und vom 21. November bis 3. Dezember 2014 für sämtliche Tätigkeiten attestiert. Eine andauernd erhebliche Arbeitsunfähigkeit bis zum Fallab- schluss vom 31. Januar 2015 liegt damit nicht vor, womit es schliesslich auch an diesem Kriterium fehlt (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 130; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 56 E. 7.7.1). 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben Kriterien allenfalls eines erfüllt ist, jedoch keinesfalls in ausgeprägter Weise. Zur Bejahung der Adäquanz allfällig noch vorhandener unfallbedingter Be- schwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen nicht (vgl. E. 2.3.4 hiervor). Somit hat die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die Adäquanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 20 eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Be- schwerden und dem Unfallereignis vom 1. August 2013 zu Recht verneint. 4. Nach dem Dargelegten besteht zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1. August 2013 kein natürlicher bzw. adäquater Kausalzusammenhang. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Versiche- rungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall zu Recht mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (AB 85) per 31. Januar 2015 eingestellt. Der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2015 (AB 94) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2015 als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2015, UV/15/421, Seite 21 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.