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200 2015 42

Bern VerwG · 2015-01-09 · Deutsch BE

Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 (shbv 97/2014)

Sachverhalt

A. Das Ehepaar A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führende) bezog in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen. Mit unange- fochten gebliebenen Verfügungen vom 30. Mai 2013 stellte die damals zu- ständige Einwohnergemeinde D.________ die Unterstützungsleistungen per 31. Mai 2013 ein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2015, SH/14/3). Am 1. Dezember 2014 beantragte das Ehepaar bei der Einwohnergemein- de C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Sozialhilfe ab 1. Ja- nuar 2015 (Akten des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland [nachfol- gend Vorinstanz; act. II], Mäppli Vorakten EG C.________, Dossier Unter- lagen vom 1.12.14 [mit Antrag]). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wies die Gemeinde den Antrag ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 7 ff.). B. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2014 bei der Vorinstanz Beschwerde mit dem Antrag auf sofortige Ausrichtung der Unterstützung bzw. auf Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde (act. II 1 ff.). Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 23. Dezem- ber 2014 den Antrag vorerst dahingehend ab, als er die superprovisorische Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen beinhaltete (act. II 13 f.). In der Folge behandelte sie das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Gesuch um Gewährung von Sozialhilfe im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme und wies dieses mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 ab (act. II 21 ff.). In der Hauptsache (Antrag auf Sozialhilfeleistungen ab 1. Januar 2015) hat die Vorinstanz noch nicht entschieden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 3 C. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Januar 2015 Beschwerde und beantragten die Gewährung wirtschaftlicher Sozial- hilfe ab 1. Januar 2015 bzw. die Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2015 verzichte- te die Vorinstanz auf eine förmliche Vernehmlassung.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwi- schenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) zu- ständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).

E. 1.2.1 Angefochten ist die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 9. Ja- nuar 2015 betreffend die vorsorgliche Ausrichtung von Sozialhilfe (act. II 21 ff.).

E. 1.2.2 Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen und An- ordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 VRPG dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 4 für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als nicht wie- der gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Inter- esse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der soforti- gen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirt- schaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Ver- längerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. statt vieler BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2). Der Nachweis, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, obliegt der Person, die gegen die Zwischenverfügung opponiert, wobei es genügt, wenn sie dies glaubhaft macht (BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2010 S. 411 E. 1.2.6, 2009 S. 189 E. 1.2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4 f.; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153).

E. 1.2.3 Vorliegend vermag die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2015 (act. II 21 ff.) keinen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil für die Beschwerdeführenden zu bewirken. Diese ma- chen zwar in der Beschwerde geltend, sie würden gesamthaft ein monatli- ches Einkommen aus Invalidenrente und Ergänzungsleistungen von nur Fr. 2'133.-- erhalten und ihre fixen Ausgaben für Krankenkasse und Miet- zins würden Fr. 1'462.-- betragen, sodass ihnen beiden für den Lebensun- terhalt lediglich noch gesamthaft Fr. 670.-- übrigbleiben würden. Damit ist der sozialhilferechtliche Bedarf nicht gedeckt, es entsteht aber unmittelbar auch keine Notlage (vgl. BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172 und E. 8 S. 181 ff.), welche die Anordnung vorsorglicher Leistungen rechtfertigen würde. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden ab Sommer 2013 unter an- derem umfangreiche Zahlungen von über Fr. 26'000.-- ins Ausland getätigt haben (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 3 lit. b Positionen 1 und 2) und sie die damit behauptete Schuldentilgung (vgl. Beschwerde, S. 1 unten) einstwei- len weder zu belegen noch glaubhaft zu machen vermögen. Kommt hinzu, dass sie im gleichen Zeitraum Beträge von mehreren tausend Franken für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 5 Kleider und Schuhe, Ferien in Europa und auswärtiges Essen in teuren Restaurants ausgegeben haben, wofür sie ebenfalls keine Belege vorzu- weisen vermögen (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 3 lit. d). Aufgrund dessen vermögen die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht glaubhaft zu machen, dass ihnen aufgrund der angefochtenen Zwischenverfügung (act. II 21 ff.) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Damit ist die Anfech- tungsvoraussetzung nach Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG nicht erfüllt (vgl. E. 1.2.2 hiervor).

E. 1.2.4 Schliesslich würde die Gutheissung der Beschwerde auch nicht so- fort einen Endentscheid herbeiführen, zumal hierfür die behaupteten Zah- lungen und Schuldentilgungen eingehender zu prüfen wären. Zumindest einstweilen erscheinen diese aber nicht glaubhaft, dies umso mehr, als wohl kein Schuldner seine Gläubiger befriedigt, um unmittelbar danach selber in eine Notlage zu geraten. Damit ist auch die Anfechtungsvoraus- setzung nach Art. 61 Abs. 3 lit. b VRPG nicht erfüllt (vgl. E. 1.2.2 hiervor).

E. 1.2.5 Nach dem Dargelegten ist mangels Erfüllung der Eintretensvoraus- setzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrich- terinnen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 2 Aber selbst wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil angenommen und dementsprechend auf die Beschwerde eingetreten würde, müsste die- se ohne weiteres abgewiesen werden.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt (act. II 22 Ziff. 2), dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 68 Abs. 1 VRPG) gegen die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nicht zur Folge hat, dass die nachgesuchte wirtschaftliche Sozialhilfe für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ausgerichtet wird (MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, a.a.O., Art. 68 N. 5). Gegen negative Verfügungen müssen vielmehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 6 andere vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, wenn für die Dauer des Verfahrens derjenige Zustand hergestellt werden soll, welcher dem Begehren entsprechen würde (BGE 116 Ib 344 E. 3c S. 350; FRITZ GYGI, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungs- rechtspflege, in ZBl 1976 S. 1 ff., 9).

E. 2.2 Nach Art. 27 Abs. 1 lit. a VRPG können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Inter- essen. Im Vordergrund steht der Schutz von wichtigen Polizeigütern wie Leib und Leben, Gesundheit etc. Ob einstweilige Anordnungen geboten sind, ist unter Abwägung aller in Betracht fallender Interessen zu entschei- den (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 27 N. 16).

E. 2.3 Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Sozialhilfeleistungen erscheint mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip höchst fraglich, zumal diese anscheinend nicht in der Lage sind, einen beträchtlichen Teil des geltend gemachten umfangreichen Vermögensverzehrs zu belegen. Angesichts der Finanzlage der öffentlichen Gemeinwesen besteht ein offensichtliches und eminentes öffentliches Interesse daran, dass sozialhilfeabhängige Perso- nen ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 28 SHG nachkommen und das zum Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- kehren. Unterlägen die Beschwerdeführenden dereinst in der Hauptsache, so gälte derjenige Betrag, welcher ihnen als vorsorgliche Massnahme vom Verfügungs- bis zum Entscheidzeitpunkt über ihren Anspruch hinaus ent- richtet worden ist, als unrechtmässig bezogen und damit gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG – unter Vorbehalt eines Härtefalls nach Art. 43 Abs. 2 SHG – grundsätzlich als rückerstattungspflichtig. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Fall des rechtskräftigen Unterliegens der Be- schwerdeführenden in der Hauptsache allenfalls gezwungen wäre, ein auf- wändiges – aber angesichts des bisherigen Verhaltens der Beschwerde- führenden voraussichtlich wenig aussichtsreiches – Rückerstattungsverfah- ren in die Wege zu leiten, kann nicht beanstandet werden, dass der fehlen- den Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführenden mit der Nichtge- währung von Sozialhilfe als vorsorgliche Massnahme begegnet wird. Dem nicht übersehbaren privaten Interesse der Beschwerdeführenden an exis- tenzsichernden finanziellen Verhältnissen steht in dieser Verfahrenslage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 7 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchsetzbarkeit der sozi- alhilferechtlichen Mitwirkungspflichten bedürftiger Personen gegenüber. Desgleichen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Glaubwürdigkeit in Bezug auf die gesetzmässigen Sanktionsmöglichkeiten der Sozialbehörde. Entsprechend ist die von der Vorinstanz verneinte Ge- währung von Sozialhilfe als vorsorgliche Massnahme zu Recht erfolgt.

E. 3.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3.2 Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 42 SH GRD/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. März 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führende) bezog in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen. Mit unange- fochten gebliebenen Verfügungen vom 30. Mai 2013 stellte die damals zu- ständige Einwohnergemeinde D.________ die Unterstützungsleistungen per 31. Mai 2013 ein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2015, SH/14/3). Am 1. Dezember 2014 beantragte das Ehepaar bei der Einwohnergemein- de C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Sozialhilfe ab 1. Ja- nuar 2015 (Akten des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland [nachfol- gend Vorinstanz; act. II], Mäppli Vorakten EG C.________, Dossier Unter- lagen vom 1.12.14 [mit Antrag]). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wies die Gemeinde den Antrag ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 7 ff.). B. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2014 bei der Vorinstanz Beschwerde mit dem Antrag auf sofortige Ausrichtung der Unterstützung bzw. auf Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde (act. II 1 ff.). Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 23. Dezem- ber 2014 den Antrag vorerst dahingehend ab, als er die superprovisorische Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen beinhaltete (act. II 13 f.). In der Folge behandelte sie das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Gesuch um Gewährung von Sozialhilfe im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme und wies dieses mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 ab (act. II 21 ff.). In der Hauptsache (Antrag auf Sozialhilfeleistungen ab 1. Januar 2015) hat die Vorinstanz noch nicht entschieden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 3 C. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Januar 2015 Beschwerde und beantragten die Gewährung wirtschaftlicher Sozial- hilfe ab 1. Januar 2015 bzw. die Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2015 verzichte- te die Vorinstanz auf eine förmliche Vernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwi- schenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) zu- ständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2 1.2.1 Angefochten ist die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 9. Ja- nuar 2015 betreffend die vorsorgliche Ausrichtung von Sozialhilfe (act. II 21 ff.). 1.2.2 Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen und An- ordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 VRPG dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 4 für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als nicht wie- der gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Inter- esse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der soforti- gen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirt- schaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Ver- längerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. statt vieler BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2). Der Nachweis, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, obliegt der Person, die gegen die Zwischenverfügung opponiert, wobei es genügt, wenn sie dies glaubhaft macht (BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2010 S. 411 E. 1.2.6, 2009 S. 189 E. 1.2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4 f.; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153). 1.2.3 Vorliegend vermag die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2015 (act. II 21 ff.) keinen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil für die Beschwerdeführenden zu bewirken. Diese ma- chen zwar in der Beschwerde geltend, sie würden gesamthaft ein monatli- ches Einkommen aus Invalidenrente und Ergänzungsleistungen von nur Fr. 2'133.-- erhalten und ihre fixen Ausgaben für Krankenkasse und Miet- zins würden Fr. 1'462.-- betragen, sodass ihnen beiden für den Lebensun- terhalt lediglich noch gesamthaft Fr. 670.-- übrigbleiben würden. Damit ist der sozialhilferechtliche Bedarf nicht gedeckt, es entsteht aber unmittelbar auch keine Notlage (vgl. BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172 und E. 8 S. 181 ff.), welche die Anordnung vorsorglicher Leistungen rechtfertigen würde. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden ab Sommer 2013 unter an- derem umfangreiche Zahlungen von über Fr. 26'000.-- ins Ausland getätigt haben (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 3 lit. b Positionen 1 und 2) und sie die damit behauptete Schuldentilgung (vgl. Beschwerde, S. 1 unten) einstwei- len weder zu belegen noch glaubhaft zu machen vermögen. Kommt hinzu, dass sie im gleichen Zeitraum Beträge von mehreren tausend Franken für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 5 Kleider und Schuhe, Ferien in Europa und auswärtiges Essen in teuren Restaurants ausgegeben haben, wofür sie ebenfalls keine Belege vorzu- weisen vermögen (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 3 lit. d). Aufgrund dessen vermögen die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht glaubhaft zu machen, dass ihnen aufgrund der angefochtenen Zwischenverfügung (act. II 21 ff.) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Damit ist die Anfech- tungsvoraussetzung nach Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG nicht erfüllt (vgl. E. 1.2.2 hiervor). 1.2.4 Schliesslich würde die Gutheissung der Beschwerde auch nicht so- fort einen Endentscheid herbeiführen, zumal hierfür die behaupteten Zah- lungen und Schuldentilgungen eingehender zu prüfen wären. Zumindest einstweilen erscheinen diese aber nicht glaubhaft, dies umso mehr, als wohl kein Schuldner seine Gläubiger befriedigt, um unmittelbar danach selber in eine Notlage zu geraten. Damit ist auch die Anfechtungsvoraus- setzung nach Art. 61 Abs. 3 lit. b VRPG nicht erfüllt (vgl. E. 1.2.2 hiervor). 1.2.5 Nach dem Dargelegten ist mangels Erfüllung der Eintretensvoraus- setzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrich- terinnen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 2. Aber selbst wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil angenommen und dementsprechend auf die Beschwerde eingetreten würde, müsste die- se ohne weiteres abgewiesen werden. 2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt (act. II 22 Ziff. 2), dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 68 Abs. 1 VRPG) gegen die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nicht zur Folge hat, dass die nachgesuchte wirtschaftliche Sozialhilfe für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ausgerichtet wird (MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, a.a.O., Art. 68 N. 5). Gegen negative Verfügungen müssen vielmehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 6 andere vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, wenn für die Dauer des Verfahrens derjenige Zustand hergestellt werden soll, welcher dem Begehren entsprechen würde (BGE 116 Ib 344 E. 3c S. 350; FRITZ GYGI, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungs- rechtspflege, in ZBl 1976 S. 1 ff., 9). 2.2 Nach Art. 27 Abs. 1 lit. a VRPG können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Inter- essen. Im Vordergrund steht der Schutz von wichtigen Polizeigütern wie Leib und Leben, Gesundheit etc. Ob einstweilige Anordnungen geboten sind, ist unter Abwägung aller in Betracht fallender Interessen zu entschei- den (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 27 N. 16). 2.3 Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Sozialhilfeleistungen erscheint mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip höchst fraglich, zumal diese anscheinend nicht in der Lage sind, einen beträchtlichen Teil des geltend gemachten umfangreichen Vermögensverzehrs zu belegen. Angesichts der Finanzlage der öffentlichen Gemeinwesen besteht ein offensichtliches und eminentes öffentliches Interesse daran, dass sozialhilfeabhängige Perso- nen ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 28 SHG nachkommen und das zum Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- kehren. Unterlägen die Beschwerdeführenden dereinst in der Hauptsache, so gälte derjenige Betrag, welcher ihnen als vorsorgliche Massnahme vom Verfügungs- bis zum Entscheidzeitpunkt über ihren Anspruch hinaus ent- richtet worden ist, als unrechtmässig bezogen und damit gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG – unter Vorbehalt eines Härtefalls nach Art. 43 Abs. 2 SHG – grundsätzlich als rückerstattungspflichtig. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Fall des rechtskräftigen Unterliegens der Be- schwerdeführenden in der Hauptsache allenfalls gezwungen wäre, ein auf- wändiges – aber angesichts des bisherigen Verhaltens der Beschwerde- führenden voraussichtlich wenig aussichtsreiches – Rückerstattungsverfah- ren in die Wege zu leiten, kann nicht beanstandet werden, dass der fehlen- den Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführenden mit der Nichtge- währung von Sozialhilfe als vorsorgliche Massnahme begegnet wird. Dem nicht übersehbaren privaten Interesse der Beschwerdeführenden an exis- tenzsichernden finanziellen Verhältnissen steht in dieser Verfahrenslage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 7 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchsetzbarkeit der sozi- alhilferechtlichen Mitwirkungspflichten bedürftiger Personen gegenüber. Desgleichen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Glaubwürdigkeit in Bezug auf die gesetzmässigen Sanktionsmöglichkeiten der Sozialbehörde. Entsprechend ist die von der Vorinstanz verneinte Ge- währung von Sozialhilfe als vorsorgliche Massnahme zu Recht erfolgt. 3. 3.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 3.2 Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/42, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.