Entscheid vom 14. April 2015 (shbv 75/2014)
Sachverhalt
A. Die 1955 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) bezieht seit Sep- tember 2010 bzw. Mai 2012 Sozialhilfe (vgl. Akten der Einwohnergemeinde [EG] B.________ [Beschwerdegegnerin; act. IIB]). Am 25. Juli 2014 verfügte die EG B.________ das Monatsbudget August
2014. Darin wurden mangels eines Erwerbseinkommens unter anderem eine Integrationszulage (IZU) von Fr. 100.-- und eine Erwerbsunkostenpau- schale von Fr. 80.-- gewährt (Akten des Regierungsstatthalteramtes [RSA] Bern-Mittelland [act. IIA] 11). Im Monatsbudget September 2014 vom
19. August 2014 gewährte die EG B.________ bei einem Erwerbseinkom- men von Fr. 2‘240.15 unter anderem einen Einkommensfreibetrag von Fr. 300.-- und eine Erwerbsunkostenpauschale von Fr. 80.-- (act. IIA 13). Die gegen die beiden Verfügungen erhobene Beschwerde (act. IIA 1 - 7) wies der Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland nach Durchführung ei- ner Instruktionsverhandlung (act. IIA 45 - 53) mit Entscheid vom 14. April 2015 ab (act. IIA 83 - 91). B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 10. April (richtig: Mai) 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 14. April 2015 und rügt im Wesentlichen, ihre Bemühungen zur Erzielung eines Erwerbseinkom- mens würden bei der Bemessung der Freibeträge bzw. Anreiz- und Unkos- tenpauschalen nicht angemessen berücksichtigt. Namentlich seien die IZU im Monatsbudget August 2014, der Einkommensfreibetrag im Monatsbud- get September 2014 und die monatliche Erwerbsunkostenpauschale zu niedrig. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 3 Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 verzichtete das RSA Bern-Mittelland auf eine förmliche Beschwerdevernehmlassung. Am 29. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom
21. Mai 2015). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom
14. April 2015, mit welchem über die Unterstützungsbudgets der Monate August und September 2014 befunden wurde (act. IIA 83 - 91). Streitig und zu prüfen sind die Anrechnung einer IZU von höchstens Fr. 200.-- im Au- gust 2014 und eines Einkommensfreibetrages im September 2014 sowie die Abgeltung der Erwerbsunkosten. Der Streitwert liegt daher unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 4 Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtli- che Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 2.2 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 5 zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma- teriellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkos- ten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus (minimalen) Integrati- onszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS- Richtlinien A.6). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin im Monatsbudget August 2014 mangels eines bis zum Stichtag für die Budgetberechnung erzielten Erwerbseinkommens eine IZU und im Monatsbudget September 2014 bei einem Einkommen von Fr. 2‘240.15 ein Einkommensfreibetrag sowie je- weils eine Erwerbsunkostenpauschale von Fr. 80.-- gewährt wurden (act. IIA 11, 13). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sozialdienst aus sachlich-zeitlich gerechtfertigten Gründen das Monatsbudget für den Fol- gemonat jeweils um den 20. Tag des laufenden Monates zu erstellen hat. Da die Beschwerdeführerin die Einnahmemeldung von Fr. 2‘240.15 dem Sozialdienst erst am 25. Juli 2014 gemailt hat und das Monatsbudget für den Monat August 2014 mit einem Einkommen von Fr. 0.-- zu diesem Zeit- punkt bereits in Auftrag gegeben worden ist, wurden die entsprechenden Einnahmen im Monatsbudget September 2014 eingerechnet. Dieses Vor- gehen des Sozialdienstes ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe der IZU (August 2014), des Einkommensfreibetrages (September 2014) und der Abgeltung der Er- werbsunkosten (August und September 2014).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 6
E. 3.2 Gemäss Art. 8a Abs. 2 der Verordnung des Kantons Bern vom
24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) hat jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf eine IZU für Nichterwerbstätige von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und berufliche Integration bemüht, im Rahmen einer Ehe oder einer Partnerschaft Betreu- ungsaufgaben übernimmt oder eine anerkannte Ausbildung auf Sekundar- oder Tertiärstufe absolviert (lit. a), bzw. von 200 Franken pro Monat, wenn sie alleinerziehend ein Kind unter vier Jahren, mehrere Kinder oder ein Kind mit einer Behinderung über vier Jahre betreut und wegen dieser Be- treuungsaufgaben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder neben diesen Betreuungsaufgaben an einer Massnahme nach Artikel 72 SHG teilnimmt (lit. b). Im Monatsbudget August 2014 gewährte die Beschwerdegegnerin mangels eines Erwerbseinkommens eine IZU in der Höhe von Fr. 100.--. Die Be- schwerdeführerin bemüht sich zwar nachweislich mit grossen Anstrengun- gen um Arbeitseinsätze, hat indessen mangels Betreuungspflichten nicht Anspruch auf eine IZU von Fr. 200.-- im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. b SHV. Sie macht denn auch nicht geltend, die in Art. 8a Abs. 2 SHV vorge- sehene Differenzierung sei gesetzes- oder verfassungswidrig. Somit muss es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die vom Regierungsrat getroffene Differenzierung zwischen Erwerbstätigen mit oder ohne Betreu- ungspflichten im Rahmen der ihm vom Gesetzgeber übertragenen Rechts- setzungskompetenz liegt, ein Anreizsystem zu schaffen, welches die Emp- fängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c SHG). Denn es liegt auf der Hand, dass Personen mit Betreuungspflichten im Vergleich zu Personen ohne solche Pflichten bei der beruflichen Integra- tion durch ihre geringere Flexibilität ein Handicap aufweisen, welches im hiervor dargelegten Anreizsystem mit einer höheren IZU ausgeglichen wer- den soll.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 7
E. 3.3.1 Gemäss Art. 8d SHV hat jede bedürftige Person, welche die obliga- torische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und eine Erwerbs- tätigkeit ausübt, aufnimmt oder ausweitet, Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen (Abs. 1). Der Einkommensfreibe- trag wird bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt (Abs. 2). Der Freibetrag beträgt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je weitere 10 Prozent Arbeitspensum um jeweils 50 Franken bis auf 600 Franken pro Monat (Art. 8e Abs. 1 SHV). Nach Art. 8e Abs. 2 beträgt er bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt je weitere zehn Prozent um jeweils 25 Franken bis auf höchstens 400 Franken pro Monat, wenn die massgebende Erwerbsauf- nahme vor Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgt ist (lit. a), oder die anspruchsberechtigte Person die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter 25 Jahre alt ist und keine Be- treuungsaufgaben für unter ihrer Sorge stehende Kinder wahrnimmt (lit. b). Sechs Monate nach Beginn der Anrechnung eines Freibetrags gemäss Absatz 1 wird der Einkommensfreibetrag auf 200 bis 400 Franken pro Mo- nat, entsprechend dem Beschäftigungsgrad, beschränkt (Art. 8e Abs. 4 SHV).
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin steht nicht in einem üblichen Arbeitsver- hältnis mit vertraglich festgelegtem Beschäftigungsgrad, sondern arbeitet als … bei verschiedenen Institutionen wie …. Ihre Arbeitseinsätze erfolgen vielmehr auf Abruf und unregelmässig. Unter Berücksichtigung der Zeit für die Akquisition solcher Arbeitseinsätze und deren Vorbereitung (…) lässt sich der für die … gebotene Zeitaufwand bzw. Beschäftigungsgrad nicht genau eruieren. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den der Beschwerdeführerin zuste- henden Einkommensfreibetrag nicht aufgrund des tatsächlich geleisteten Arbeitspensums (vgl. E. 3.2.1 hiervor), sondern nach dem erzielten Ein- kommen ermittelt. Dies steht in Übereinstimmung mit der Praxis der Berner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 8 Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BSKE), wo- nach in solchen Fällen der für den Einkommensfreibetrag relevante Be- schäftigungsgrad wie bei Selbstständigerwerbenden über Umrechnungsta- bellen nach dem erzielten Einkommen bemessen wird (vgl. dazu Ziffern 3 und 6 des BSKE-Handbuches). Zu ergänzen ist dabei, dass die Umrech- nung auf der Basis eines leistungsgerechten Lohnes erfolgt und somit die von der Beschwerdegegnerin angewandte Methode der indirekten Ermitt- lung des Beschäftigungsgrades auch im Interesse der Gleichbehandlung von Arbeitstätigen mit fixem und Erwerbstätigen mit nicht bestimmbarem Beschäftigungsgrad erfolgt, was wiederum den Vorgaben des Gesetzge- bers entspricht (Art. 31 Abs. 2 Bst. a SHG). Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr im Rahmen der ihr zustehenden … Freiheiten selbst bestimmbaren Zeitaufwandes nach dem Beschäftigungsgrad bemessen werde will, verkennt sie, dass sie zwar je- weils, sei es durch Rahmen- oder Einzeleinsatzverträge, mit verschiedenen Institutionen als Unselbstständigerwerbende in einem Arbeitsverhältnis steht, indessen hierfür im Rahmen der Vorbereitung arbeitsorganisatori- sche Freiheiten geniesst, wie sie bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit üblich sind. Es ist nach der Aktenlage zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Beschwerdeführerin aus Leidenschaft und mit Perfektionismus die ihr übertragenen … mit grossem Zeitaufwand ver- innerlicht, doch muss sie sich entgegenhalten lassen, dass der von ihr ge- leistete Zeitaufwand zum daraus resultierenden Einkommen in keinem ver- nünftigen Verhältnis steht, weshalb sie sich den unter wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten zu viel geleisteten Aufwand nicht als Arbeitszeit anrechnen lassen kann, weil sie anders als Personen mit einem vorgegebenen Be- schäftigungsgrad für die von ihr geleistete Arbeitszeit keinen leistungsge- rechten Lohn erzielt. Insoweit erweist sich die im BSKE-Handbuch empfoh- lene Lösung, in solchen Fällen wie bei den Selbstständigerwerbenden auf das erzielte Einkommen abzustellen, als sachgerecht. Im Monatsbudget September 2014 wird damit zu Recht nicht auf den gel- tend gemachten Beschäftigungsgrad, sondern auf das in der fraglichen Bemessungsperiode erzielte Einkommen von Fr. 2‘240.15 abgestellt. Die- ses Erwerbseinkommen entspricht gemäss Ziffer 6 des BSKE-Handbuches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 9 einem Beschäftigungsgrad von 51% bis 60%, was sowohl nach Ziffer 3 als auch nach Ziffer 6 des BSKE-Handbuches - bei den vorliegend gegebenen und unbestrittenen Verhältnissen (die Beschwerdeführerin ist nicht alleiner- ziehend und mehr als 6 Monate erwerbstätig) - Anspruch auf einen Ein- kommensfreibetrag von Fr. 300.-- gibt. Die von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorgenommene Berechnung im Monatsbudget September 2014 erweist sich damit als korrekt.
E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der Erwerbsunkosten in den Monatsbudgets August und September 2014 rügt, ist festzuhalten, dass es sich bei den besagten Unkosten durch die … hauptsächlich um Kosten im Bereich der Administration und Reisekosten handelt.
E. 3.4.1 Für die Abgeltung der Administrativkosten, welche vor allem mit der Akquisition und Vorbereitung von … - insbesondere durch Mail-Verkehr, Internetrecherchen zu … und das Ausdrucken der … (Druckerpatronen und Papier) - zusammenhängen, wird der Beschwerdeführerin einkommensun- abhängig monatlich eine Erwerbsunkostenpauschale von Fr. 80.-- zuge- standen, was nicht als unangemessen tief, sondern unter den gegebenen Umständen als wohlwollend (vgl. dazu Protokoll der vorinstanzlichen In- struktionsverhandlung vom 14. November 2014, S. 6, Votum Wyss; act. IIA
50) betrachtet werden kann. Somit ist die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Erwerbsunkos- tenpauschale von Fr. 80.-- pro Monat nicht zu beanstanden.
E. 3.4.2 Hinsichtlich der anfallenden Reisekosten der Beschwerdeführerin, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei deren Berück- sichtigung zwischen Fahrten im Ortsnetz und weiter entfernten Zielen diffe- renziert (Entscheid der Vorinstanz vom 14. April 2014, E. 5.2; Akten des RSA Bern-Mittelland [act. II] 46). So sind die Kosten für Fahrten im Orts- netz im Grundbetrag inbegriffen, wohingegen die Kosten für weiter entfern- te Fahrten als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt werden. Diese Praxis steht denn auch im Einklang mit den für die Sozialhilfebehörden massge- blichen Richtlinien der SKOS (vgl. SKOS-Richtlinien, C.1.2). Die für die vorliegend interessierenden Unterhaltsbudgets der Monate August und September 2014 massgebenden Beschäftigungseinsätze fanden gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 10 …-Gehaltsabrechnung an der C.________ und am D.________ und damit innerhalb des über den Grundbedarf abgegoltenen Streckennetzes statt (vgl. SKOS-Richtlinien, B.2.1). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Reisekosten im vorliegenden Fall zu Recht nicht separat als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt. Schliesslich wird auf den unan- gefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 14. April 2014 (E. 5.4) verwiesen, worin die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits beschieden hat, dass sie keinen Anspruch auf Abgabe eines …- Abonnements hat (act. II 47).
E. 3.4.3 Nach den Darlegungen hiervor ist die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Erwerbsunkostenpauschale von Fr. 80.-- pro Monat nicht zu beanstanden.
E. 3.5 Zusammenfassend hält der Entscheid der Vorinstanz der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdienste n und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenso keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ (mit Eingabe vom 29. Juni 2015) - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (mit Eingabe vom 29. Juni 2015) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 416 SH SCP/PRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Juli 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid vom 14. April 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) bezieht seit Sep- tember 2010 bzw. Mai 2012 Sozialhilfe (vgl. Akten der Einwohnergemeinde [EG] B.________ [Beschwerdegegnerin; act. IIB]). Am 25. Juli 2014 verfügte die EG B.________ das Monatsbudget August
2014. Darin wurden mangels eines Erwerbseinkommens unter anderem eine Integrationszulage (IZU) von Fr. 100.-- und eine Erwerbsunkostenpau- schale von Fr. 80.-- gewährt (Akten des Regierungsstatthalteramtes [RSA] Bern-Mittelland [act. IIA] 11). Im Monatsbudget September 2014 vom
19. August 2014 gewährte die EG B.________ bei einem Erwerbseinkom- men von Fr. 2‘240.15 unter anderem einen Einkommensfreibetrag von Fr. 300.-- und eine Erwerbsunkostenpauschale von Fr. 80.-- (act. IIA 13). Die gegen die beiden Verfügungen erhobene Beschwerde (act. IIA 1 - 7) wies der Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland nach Durchführung ei- ner Instruktionsverhandlung (act. IIA 45 - 53) mit Entscheid vom 14. April 2015 ab (act. IIA 83 - 91). B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 10. April (richtig: Mai) 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 14. April 2015 und rügt im Wesentlichen, ihre Bemühungen zur Erzielung eines Erwerbseinkom- mens würden bei der Bemessung der Freibeträge bzw. Anreiz- und Unkos- tenpauschalen nicht angemessen berücksichtigt. Namentlich seien die IZU im Monatsbudget August 2014, der Einkommensfreibetrag im Monatsbud- get September 2014 und die monatliche Erwerbsunkostenpauschale zu niedrig. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 3 Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 verzichtete das RSA Bern-Mittelland auf eine förmliche Beschwerdevernehmlassung. Am 29. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom
21. Mai 2015). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom
14. April 2015, mit welchem über die Unterstützungsbudgets der Monate August und September 2014 befunden wurde (act. IIA 83 - 91). Streitig und zu prüfen sind die Anrechnung einer IZU von höchstens Fr. 200.-- im Au- gust 2014 und eines Einkommensfreibetrages im September 2014 sowie die Abgeltung der Erwerbsunkosten. Der Streitwert liegt daher unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 4 Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtli- che Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 5 zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma- teriellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkos- ten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus (minimalen) Integrati- onszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS- Richtlinien A.6). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin im Monatsbudget August 2014 mangels eines bis zum Stichtag für die Budgetberechnung erzielten Erwerbseinkommens eine IZU und im Monatsbudget September 2014 bei einem Einkommen von Fr. 2‘240.15 ein Einkommensfreibetrag sowie je- weils eine Erwerbsunkostenpauschale von Fr. 80.-- gewährt wurden (act. IIA 11, 13). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sozialdienst aus sachlich-zeitlich gerechtfertigten Gründen das Monatsbudget für den Fol- gemonat jeweils um den 20. Tag des laufenden Monates zu erstellen hat. Da die Beschwerdeführerin die Einnahmemeldung von Fr. 2‘240.15 dem Sozialdienst erst am 25. Juli 2014 gemailt hat und das Monatsbudget für den Monat August 2014 mit einem Einkommen von Fr. 0.-- zu diesem Zeit- punkt bereits in Auftrag gegeben worden ist, wurden die entsprechenden Einnahmen im Monatsbudget September 2014 eingerechnet. Dieses Vor- gehen des Sozialdienstes ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe der IZU (August 2014), des Einkommensfreibetrages (September 2014) und der Abgeltung der Er- werbsunkosten (August und September 2014).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 6 3.2 Gemäss Art. 8a Abs. 2 der Verordnung des Kantons Bern vom
24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) hat jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf eine IZU für Nichterwerbstätige von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und berufliche Integration bemüht, im Rahmen einer Ehe oder einer Partnerschaft Betreu- ungsaufgaben übernimmt oder eine anerkannte Ausbildung auf Sekundar- oder Tertiärstufe absolviert (lit. a), bzw. von 200 Franken pro Monat, wenn sie alleinerziehend ein Kind unter vier Jahren, mehrere Kinder oder ein Kind mit einer Behinderung über vier Jahre betreut und wegen dieser Be- treuungsaufgaben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder neben diesen Betreuungsaufgaben an einer Massnahme nach Artikel 72 SHG teilnimmt (lit. b). Im Monatsbudget August 2014 gewährte die Beschwerdegegnerin mangels eines Erwerbseinkommens eine IZU in der Höhe von Fr. 100.--. Die Be- schwerdeführerin bemüht sich zwar nachweislich mit grossen Anstrengun- gen um Arbeitseinsätze, hat indessen mangels Betreuungspflichten nicht Anspruch auf eine IZU von Fr. 200.-- im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. b SHV. Sie macht denn auch nicht geltend, die in Art. 8a Abs. 2 SHV vorge- sehene Differenzierung sei gesetzes- oder verfassungswidrig. Somit muss es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die vom Regierungsrat getroffene Differenzierung zwischen Erwerbstätigen mit oder ohne Betreu- ungspflichten im Rahmen der ihm vom Gesetzgeber übertragenen Rechts- setzungskompetenz liegt, ein Anreizsystem zu schaffen, welches die Emp- fängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c SHG). Denn es liegt auf der Hand, dass Personen mit Betreuungspflichten im Vergleich zu Personen ohne solche Pflichten bei der beruflichen Integra- tion durch ihre geringere Flexibilität ein Handicap aufweisen, welches im hiervor dargelegten Anreizsystem mit einer höheren IZU ausgeglichen wer- den soll.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 7 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 8d SHV hat jede bedürftige Person, welche die obliga- torische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und eine Erwerbs- tätigkeit ausübt, aufnimmt oder ausweitet, Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen (Abs. 1). Der Einkommensfreibe- trag wird bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt (Abs. 2). Der Freibetrag beträgt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je weitere 10 Prozent Arbeitspensum um jeweils 50 Franken bis auf 600 Franken pro Monat (Art. 8e Abs. 1 SHV). Nach Art. 8e Abs. 2 beträgt er bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt je weitere zehn Prozent um jeweils 25 Franken bis auf höchstens 400 Franken pro Monat, wenn die massgebende Erwerbsauf- nahme vor Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgt ist (lit. a), oder die anspruchsberechtigte Person die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter 25 Jahre alt ist und keine Be- treuungsaufgaben für unter ihrer Sorge stehende Kinder wahrnimmt (lit. b). Sechs Monate nach Beginn der Anrechnung eines Freibetrags gemäss Absatz 1 wird der Einkommensfreibetrag auf 200 bis 400 Franken pro Mo- nat, entsprechend dem Beschäftigungsgrad, beschränkt (Art. 8e Abs. 4 SHV). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin steht nicht in einem üblichen Arbeitsver- hältnis mit vertraglich festgelegtem Beschäftigungsgrad, sondern arbeitet als … bei verschiedenen Institutionen wie …. Ihre Arbeitseinsätze erfolgen vielmehr auf Abruf und unregelmässig. Unter Berücksichtigung der Zeit für die Akquisition solcher Arbeitseinsätze und deren Vorbereitung (…) lässt sich der für die … gebotene Zeitaufwand bzw. Beschäftigungsgrad nicht genau eruieren. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den der Beschwerdeführerin zuste- henden Einkommensfreibetrag nicht aufgrund des tatsächlich geleisteten Arbeitspensums (vgl. E. 3.2.1 hiervor), sondern nach dem erzielten Ein- kommen ermittelt. Dies steht in Übereinstimmung mit der Praxis der Berner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 8 Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BSKE), wo- nach in solchen Fällen der für den Einkommensfreibetrag relevante Be- schäftigungsgrad wie bei Selbstständigerwerbenden über Umrechnungsta- bellen nach dem erzielten Einkommen bemessen wird (vgl. dazu Ziffern 3 und 6 des BSKE-Handbuches). Zu ergänzen ist dabei, dass die Umrech- nung auf der Basis eines leistungsgerechten Lohnes erfolgt und somit die von der Beschwerdegegnerin angewandte Methode der indirekten Ermitt- lung des Beschäftigungsgrades auch im Interesse der Gleichbehandlung von Arbeitstätigen mit fixem und Erwerbstätigen mit nicht bestimmbarem Beschäftigungsgrad erfolgt, was wiederum den Vorgaben des Gesetzge- bers entspricht (Art. 31 Abs. 2 Bst. a SHG). Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr im Rahmen der ihr zustehenden … Freiheiten selbst bestimmbaren Zeitaufwandes nach dem Beschäftigungsgrad bemessen werde will, verkennt sie, dass sie zwar je- weils, sei es durch Rahmen- oder Einzeleinsatzverträge, mit verschiedenen Institutionen als Unselbstständigerwerbende in einem Arbeitsverhältnis steht, indessen hierfür im Rahmen der Vorbereitung arbeitsorganisatori- sche Freiheiten geniesst, wie sie bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit üblich sind. Es ist nach der Aktenlage zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Beschwerdeführerin aus Leidenschaft und mit Perfektionismus die ihr übertragenen … mit grossem Zeitaufwand ver- innerlicht, doch muss sie sich entgegenhalten lassen, dass der von ihr ge- leistete Zeitaufwand zum daraus resultierenden Einkommen in keinem ver- nünftigen Verhältnis steht, weshalb sie sich den unter wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten zu viel geleisteten Aufwand nicht als Arbeitszeit anrechnen lassen kann, weil sie anders als Personen mit einem vorgegebenen Be- schäftigungsgrad für die von ihr geleistete Arbeitszeit keinen leistungsge- rechten Lohn erzielt. Insoweit erweist sich die im BSKE-Handbuch empfoh- lene Lösung, in solchen Fällen wie bei den Selbstständigerwerbenden auf das erzielte Einkommen abzustellen, als sachgerecht. Im Monatsbudget September 2014 wird damit zu Recht nicht auf den gel- tend gemachten Beschäftigungsgrad, sondern auf das in der fraglichen Bemessungsperiode erzielte Einkommen von Fr. 2‘240.15 abgestellt. Die- ses Erwerbseinkommen entspricht gemäss Ziffer 6 des BSKE-Handbuches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 9 einem Beschäftigungsgrad von 51% bis 60%, was sowohl nach Ziffer 3 als auch nach Ziffer 6 des BSKE-Handbuches - bei den vorliegend gegebenen und unbestrittenen Verhältnissen (die Beschwerdeführerin ist nicht alleiner- ziehend und mehr als 6 Monate erwerbstätig) - Anspruch auf einen Ein- kommensfreibetrag von Fr. 300.-- gibt. Die von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorgenommene Berechnung im Monatsbudget September 2014 erweist sich damit als korrekt. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der Erwerbsunkosten in den Monatsbudgets August und September 2014 rügt, ist festzuhalten, dass es sich bei den besagten Unkosten durch die … hauptsächlich um Kosten im Bereich der Administration und Reisekosten handelt. 3.4.1 Für die Abgeltung der Administrativkosten, welche vor allem mit der Akquisition und Vorbereitung von … - insbesondere durch Mail-Verkehr, Internetrecherchen zu … und das Ausdrucken der … (Druckerpatronen und Papier) - zusammenhängen, wird der Beschwerdeführerin einkommensun- abhängig monatlich eine Erwerbsunkostenpauschale von Fr. 80.-- zuge- standen, was nicht als unangemessen tief, sondern unter den gegebenen Umständen als wohlwollend (vgl. dazu Protokoll der vorinstanzlichen In- struktionsverhandlung vom 14. November 2014, S. 6, Votum Wyss; act. IIA
50) betrachtet werden kann. Somit ist die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Erwerbsunkos- tenpauschale von Fr. 80.-- pro Monat nicht zu beanstanden. 3.4.2 Hinsichtlich der anfallenden Reisekosten der Beschwerdeführerin, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei deren Berück- sichtigung zwischen Fahrten im Ortsnetz und weiter entfernten Zielen diffe- renziert (Entscheid der Vorinstanz vom 14. April 2014, E. 5.2; Akten des RSA Bern-Mittelland [act. II] 46). So sind die Kosten für Fahrten im Orts- netz im Grundbetrag inbegriffen, wohingegen die Kosten für weiter entfern- te Fahrten als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt werden. Diese Praxis steht denn auch im Einklang mit den für die Sozialhilfebehörden massge- blichen Richtlinien der SKOS (vgl. SKOS-Richtlinien, C.1.2). Die für die vorliegend interessierenden Unterhaltsbudgets der Monate August und September 2014 massgebenden Beschäftigungseinsätze fanden gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 10 …-Gehaltsabrechnung an der C.________ und am D.________ und damit innerhalb des über den Grundbedarf abgegoltenen Streckennetzes statt (vgl. SKOS-Richtlinien, B.2.1). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Reisekosten im vorliegenden Fall zu Recht nicht separat als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt. Schliesslich wird auf den unan- gefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 14. April 2014 (E. 5.4) verwiesen, worin die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits beschieden hat, dass sie keinen Anspruch auf Abgabe eines …- Abonnements hat (act. II 47). 3.4.3 Nach den Darlegungen hiervor ist die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Erwerbsunkostenpauschale von Fr. 80.-- pro Monat nicht zu beanstanden. 3.5 Zusammenfassend hält der Entscheid der Vorinstanz der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdienste n und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenso keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, SH/15/416, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Einwohnergemeinde B.________ (mit Eingabe vom 29. Juni 2015)
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (mit Eingabe vom 29. Juni 2015) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.