Einspracheentscheid vom 29. April 2015
Sachverhalt
A. Die 1936 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1 ff.). Am 18. Dezember 2009 schloss die Versicherte einen Abtretungsvertrag über die Liegenschaft … ab (AB 90). Die Versicherte teilte der AKB am
27. Mai 2014 (vgl. AB 133 S. 2 Ziff. 2, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1) mit, dass sie im Dezember 2009 dieses Grundstück per 1. Januar 2010 an ih- ren Sohn abgetreten habe. Mit Rückerstattungsverfügung vom 11. Juli 2014 (AB 103) forderte die AKB für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2014 einen Betrag von Fr. 29‘582.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück, da die Versicherte ihr die Liegenschaftsabtretung nicht umgehend mitgeteilt habe. Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. Juli 2014 (AB 121) Einsprache und stellte zugleich ein Erlassgesuch. Mit Entscheid vom 12. August 2014 (AB 120) wies die AKB die Einsprache ab und hielt bezüglich des Erlassgesuches fest, sie werde nach rechtskräftiger Erledi- gung des Einspracheverfahrens darauf zurückkommen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 123) hiess die AKB das Erlass- gesuch vom 26. Juli 2014 (AB 121) für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Ok- tober 2014 teilweise gut, da für diese Zeit der gute Glaube erfüllt sei und setzte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 28'604.-- herab. Weitergehend wies sie das Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 128) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 29. April 2015 (AB 133) ab. C.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 3 Am 8. Mai 2015 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinn- gemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr die Rückerstattungsforderung zu erlassen. Zur Begründung machte sie im We- sentlichen geltend, die Leistungen in gutem Glauben empfangen zu haben. Die Rückforderung bedeute für sie eine unzumutbare Härte. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2015 (AB 133). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforde- rung von Fr. 28'604.--. Die in Rechtskraft erwachsene Rückforderung als solche ist nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 5 Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.1.3 Damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, sind die Voraussetzungen der Gut- gläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und – kumulativ – die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1 ATSG [i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG]) zu erfüllen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juni 2012, 8C_312/2012, E. 2.1). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2, AB 133 S. 2) – mehr- fach auf ihre Meldepflicht hingewiesen. So wurde sie resp. ihr unterdessen verstorbener Ehemann bereits in der Anmeldung vom 25. Februar 1992 (AB 1 ff.) auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht. In jedem „Gesuch um Neufestsetzung der EL“ sowie in jeder Verfügung wurde die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 6 führerin sodann an ihre Meldepflicht erinnert (vgl. AB 32 S. 2, AB 35 S. 2, AB 49 S. 2, AB 61 S. 3, AB 103 S. 6). Der Hinweis auf die Meldepflicht auf den EL-Verfügungen ist eindeutig und unmissverständlich. Da sie die Ab- tretung der Liegenschaft … per 1. Januar 2010 nicht umgehend der Be- schwerdegegnerin meldete, hat sie ihre Meldepflicht zumindest grobfahr- lässig verletzt (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit ist der gute Glaube offensichtlich nicht gegeben. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Es kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, sie könne aufgrund ihres Alters verschiedene amtliche Formalitäten nicht mehr richtig einordnen und sei in allen administrativen und amtlichen Belangen auf fremde Hilfe und Bera- tung angewiesen; weder ihr Notar noch andere hätten sie in ihrem Durch- einander auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht (Beschwerde S. 2). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Liegenschaftabtretung urteilsfähig war (zur Vermutung der Urteilsfähigkeit: Entscheid des Bundesgerichts vom 22. April 2009, 9C_166/2009, E. 4.2) und demnach die Meldung anlässlich der Abtretung per 1. Januar 2010 ohne weiteres hätte vornehmen können. Soweit sie dennoch aufgrund ihres Alters auf Hilfe (z.B. durch ihren Sohn) angewiesen ist, sind ihr die Hand- lungen der Hilfspersonen anzurechnen (vgl. E. 2.2 hiervor). Weiter macht sie geltend, sie hätte selbstverständlich – bei Erhalt eines spezifischen Hinweises – eine entsprechende Mitteilung gemacht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wurden genügend derartige Hin- weise auf die Meldepflicht gemacht. Dass sie diese zu berücksichtigen hat, hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerk- samkeit ohne weiteres erkennen können bzw. erkennen müssen (vgl. E. 2.1 hiervor), zumal sie bereits seit mehreren Jahren EL bezieht. Zusammengefasst liegt eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vor, welche die Berufung auf den guten Glauben offensichtlich ausschliesst (vgl. BGE 110 V 176 E. 3d S. 181; E. 2.2 hiervor). Es besteht damit keine Grundlage, die Beschwerdeführerin anders zu stellen (und in diesem Sinne bevorzugt zu behandeln), als Personen, die ihre Pflichten korrekt wahrge- nommen und dementsprechend tiefere Leistungen erhalten haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 7 3.2 Ist wie vorliegend die Voraussetzung des guten Glaubens nicht er- füllt, so braucht das weitere Erfordernis der grossen Härte nicht näher ge- prüft zu werden. 3.3 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 29. April 2015 als rechtens; die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 8
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 405 EL KNB/SCC/SAC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juli 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. April 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1936 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1 ff.). Am 18. Dezember 2009 schloss die Versicherte einen Abtretungsvertrag über die Liegenschaft … ab (AB 90). Die Versicherte teilte der AKB am
27. Mai 2014 (vgl. AB 133 S. 2 Ziff. 2, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1) mit, dass sie im Dezember 2009 dieses Grundstück per 1. Januar 2010 an ih- ren Sohn abgetreten habe. Mit Rückerstattungsverfügung vom 11. Juli 2014 (AB 103) forderte die AKB für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2014 einen Betrag von Fr. 29‘582.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück, da die Versicherte ihr die Liegenschaftsabtretung nicht umgehend mitgeteilt habe. Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. Juli 2014 (AB 121) Einsprache und stellte zugleich ein Erlassgesuch. Mit Entscheid vom 12. August 2014 (AB 120) wies die AKB die Einsprache ab und hielt bezüglich des Erlassgesuches fest, sie werde nach rechtskräftiger Erledi- gung des Einspracheverfahrens darauf zurückkommen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 123) hiess die AKB das Erlass- gesuch vom 26. Juli 2014 (AB 121) für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Ok- tober 2014 teilweise gut, da für diese Zeit der gute Glaube erfüllt sei und setzte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 28'604.-- herab. Weitergehend wies sie das Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 128) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 29. April 2015 (AB 133) ab. C.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 3 Am 8. Mai 2015 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinn- gemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr die Rückerstattungsforderung zu erlassen. Zur Begründung machte sie im We- sentlichen geltend, die Leistungen in gutem Glauben empfangen zu haben. Die Rückforderung bedeute für sie eine unzumutbare Härte. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2015 (AB 133). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforde- rung von Fr. 28'604.--. Die in Rechtskraft erwachsene Rückforderung als solche ist nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 5 Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.1.3 Damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, sind die Voraussetzungen der Gut- gläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und – kumulativ – die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1 ATSG [i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG]) zu erfüllen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juni 2012, 8C_312/2012, E. 2.1). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2, AB 133 S. 2) – mehr- fach auf ihre Meldepflicht hingewiesen. So wurde sie resp. ihr unterdessen verstorbener Ehemann bereits in der Anmeldung vom 25. Februar 1992 (AB 1 ff.) auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht. In jedem „Gesuch um Neufestsetzung der EL“ sowie in jeder Verfügung wurde die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 6 führerin sodann an ihre Meldepflicht erinnert (vgl. AB 32 S. 2, AB 35 S. 2, AB 49 S. 2, AB 61 S. 3, AB 103 S. 6). Der Hinweis auf die Meldepflicht auf den EL-Verfügungen ist eindeutig und unmissverständlich. Da sie die Ab- tretung der Liegenschaft … per 1. Januar 2010 nicht umgehend der Be- schwerdegegnerin meldete, hat sie ihre Meldepflicht zumindest grobfahr- lässig verletzt (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit ist der gute Glaube offensichtlich nicht gegeben. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Es kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, sie könne aufgrund ihres Alters verschiedene amtliche Formalitäten nicht mehr richtig einordnen und sei in allen administrativen und amtlichen Belangen auf fremde Hilfe und Bera- tung angewiesen; weder ihr Notar noch andere hätten sie in ihrem Durch- einander auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht (Beschwerde S. 2). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Liegenschaftabtretung urteilsfähig war (zur Vermutung der Urteilsfähigkeit: Entscheid des Bundesgerichts vom 22. April 2009, 9C_166/2009, E. 4.2) und demnach die Meldung anlässlich der Abtretung per 1. Januar 2010 ohne weiteres hätte vornehmen können. Soweit sie dennoch aufgrund ihres Alters auf Hilfe (z.B. durch ihren Sohn) angewiesen ist, sind ihr die Hand- lungen der Hilfspersonen anzurechnen (vgl. E. 2.2 hiervor). Weiter macht sie geltend, sie hätte selbstverständlich – bei Erhalt eines spezifischen Hinweises – eine entsprechende Mitteilung gemacht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wurden genügend derartige Hin- weise auf die Meldepflicht gemacht. Dass sie diese zu berücksichtigen hat, hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerk- samkeit ohne weiteres erkennen können bzw. erkennen müssen (vgl. E. 2.1 hiervor), zumal sie bereits seit mehreren Jahren EL bezieht. Zusammengefasst liegt eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vor, welche die Berufung auf den guten Glauben offensichtlich ausschliesst (vgl. BGE 110 V 176 E. 3d S. 181; E. 2.2 hiervor). Es besteht damit keine Grundlage, die Beschwerdeführerin anders zu stellen (und in diesem Sinne bevorzugt zu behandeln), als Personen, die ihre Pflichten korrekt wahrge- nommen und dementsprechend tiefere Leistungen erhalten haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 7 3.2 Ist wie vorliegend die Voraussetzung des guten Glaubens nicht er- füllt, so braucht das weitere Erfordernis der grossen Härte nicht näher ge- prüft zu werden. 3.3 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 29. April 2015 als rechtens; die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, EL/15/405, Seite 8 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.