Einspracheentscheid vom 27. März 2015 (E 2582/14)
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war seit dem 4. Juli 2005 beim Unternehmen „C.________“ als … tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obliga- torisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. Mai 2007 stürzte der Versicherte bei der Arbeit und ver- letzte sich am rechten Knie (Akten der SUVA [act. IIb] 1), was am 16. Ja- nuar 2008 und 19. Februar 2009 operative Eingriffe notwendig machte (act. IIb 14, 55). Die SUVA erbrachte im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
11. Mai 2007 die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom
12. Mai 2010 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Juni 2010 eine Invali- denrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu (act. IIb 131). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 19. August 2010 erlitt der Versicherte bei der Arbeit erneut einen Sturz und verletzte sich dabei am linken Knie (Akten der SUVA [act. II] 1, 3, 13), was am 22. August 2011 einen operativen Eingriff am betroffenen Knie nach sich zog (act. II 26). Die SUVA erbrachte auch hinsichtlich dieses Un- fallereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Aus gesundheitli- chen Gründen verlor der Versicherte schliesslich seine bisherige Anstellung per Ende Februar 2012 (act. II 47). Vom 20. August bis 11. November 2012 absolvierte er eine von der Invalidenversicherung gewährte berufliche Ab- klärung in der D.________ in … (act. II 78, 93). Nachdem am 2. Dezember 2013 eine kreisärztliche Abschlussuntersu- chung stattgefunden hatte (Akten der SUVA [act. IIc] 169), sprach die SU- VA dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2014 ab dem 1. Januar 2014 eine kombinierte Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie für den Unfall vom 11. Mai 2007 eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu (act. IIc 197). Die da- gegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 27. März 2015 ab (act. IIc 201, 205).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Mai 2015 Beschwerde. Er beantragt, der unfallbedingte Invaliditäts- grad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40 % anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer beanstandet allein die Berechnung des Invalideneinkommens, insbesondere die Aus- wahl der DAP-Blätter. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. März 2015 (act. IIc 205). Streitgegenstand bildet hier einzig die Höhe des Rentenan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 4 spruchs, die Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr umstritten (act. IIc 201, 205).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invali- ditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abwei- chen (Art. 18 Abs. 2 UVG).
E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201) per Ende 2013 bzw. Anfang 2014 hin zu erfolgen. Dabei ist einzig das Invalideneinkommen umstritten. Das Vali- deneinkommen 2013 von Fr. 97‘082.-- (richtig: Fr. 97‘081.-- [13 x Fr. 7‘006.25] + Fr. 6‘000.--) gibt aufgrund der Angaben der ehemaligen Ar- beitgeberin des Beschwerdeführers (act. IIc 178, 190) zu keinen Diskussio- nen Anlass. Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (act. IIc 194) betrug das AHV-pflichtige Bruttoeinkom- men 2006 – im Jahr vor dem ersten Unfall – denn auch Fr. 92‘725.--.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).
E. 2.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).
E. 2.4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 6 Die Vorlage von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Reprä- sentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sind im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsen- tativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einsprachever- fahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Im Rahmen des DAP-Systems, bei welchem aufgrund der ärztlichen Zu- mutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis- tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienst- jahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maxi- mum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Um- stände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 S. 597).
E. 2.5 Das Rentensystem der obligatorischen Unfallversicherung beruht auf dem Grundsatz der Gesamtbeurteilung mehrerer versicherter Unfälle und ihrer Folgen. Daraus folgt, dass mehrere versicherte Schäden zu vereinen und durch eine Rente für die Gesamtinvalidität zu entschädigen sind, welche nicht einfach der Summe der aus den einzelnen Unfällen resultierenden Invaliditätsgrade entspricht (BGE 123 V 45 E. 3b S. 50).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 7
E. 3 Vordere Kreuzbandruptur und mediale Meniskushinterhornläsion nach Sturz aufs rechte Knie am 11. Mai 2007 Arthroskopische VKB-Plastik, Teilmeniskektomie am 16. Januar 2008, Spi- tal G.________ Arthroskopie, Metallentfernung, vordere Kreuzband-Replastik rechts am
19. Februar 2009, Dr. F.________ Schmerzsyndrom Knie rechts Beginnende Gonarthrose rechts Weiter hielt der Kreisarzt fest (act. IIc 169 S. 9 f.), die Zumutbarkeit könne wie folgt definiert werden: An der bereits anlässlich der letzten kreisärztli- chen Untersuchung grosszügig formulierten Zumutbarkeitsbeurteilung kön- ne festgehalten werden (vgl. Bericht vom 18. Juni 2012 [act. II 77 S. 8]): Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Tragen von Ge- wichten bis 15kg. Kurzfristig könnten auch Gewichte bis 25kg gehoben werden. Nicht zumutbar seien andauerndes oder häufiges Besteigen von Leitern oder Treppen. Vereinzeltes Besteigen von Leitern oder Treppen sei zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für die Kniegelenke in kauernder oder kniender Position. Nicht zumutbar sei das länger andauernde Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Unter Be- achtung dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzprä- senz zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 8
E. 4.1 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat auf den hier zu Recht nicht umstrittenen Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. BGE 140 V 130 E.
E. 4.2 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerde- gegnerin bei Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2014 (act. IIc 197) aus 98 mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers in Frage kommenden DAP-Profilen fünf ausgewählt, dies verbunden mit Angaben über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn (vgl. E. 2.4.2 hiervor), und gestützt darauf für das Jahr 2013 ein Invaliden- einkommen von Fr. 66‘088.20 (gerundet Fr. 66‘088.--) ermittelt (act. IIc 184). Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin auf der Basis von 100 DAP-Profilen und wiederum unter Angabe des Tiefst-, Höchst- und Durchschnittslohnes das DAP-Profil Nr. 5‘160 (Carchauffeur) durch das DAP-Profil Nr. 231 (Hilfsarbeiter Tampondruck / Banddruckerei) ersetzt, da der Beschwerdeführer nicht über den Führerausweis Kategorie … verfügt, so dass für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘787.20 (ge- rundet Fr. 66‘787.--) resultierte (act. IIc 205, 206).
E. 4.3 Hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend (Beschwerde S. 3 f.), die heran- gezogenen DAP-Blätter seien nicht repräsentativ; nach welchen Kriterien diese ausgewählt worden seien, lasse sich weder den Akten noch dem angefochtenen Entscheid nachvollziehbar entnehmen. Der Umstand eines relativ hohen Valideneinkommens könne jedenfalls kein Grund sein, um ein hohes Invalideneinkommen zu konstruieren. Dies insbesondere deshalb nicht, da der relativ hohe Lohn des Beschwerdeführers nicht in seinen intel- lektuellen Fähigkeiten begründet sei, sondern weil er eine sehr hohe Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 9 tungsbereitschaft in seiner früher ausgeübten Tätigkeit gezeigt und u.a. im Akkord gearbeitet habe. Zudem beschränke sich die Berufserfahrung auf den … und der Beschwerdeführer habe auch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Ausserdem würden bei sämtlichen DAP-Profilen erhebliche Fahrspesen anfallen, welche nicht vom Arbeitgeber getragen würden. Wei- ter würden einige der gewählten DAP-Profile handwerkliche Fähigkeiten bedingen, die der Beschwerdeführer nicht habe und demzufolge die Vor- aussetzungen für eine solche Erwerbstätigkeit nicht mit sich bringe.
E. 4.4 Was der Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin verwendeten DAP-Blätter und die daraus abgeleiteten Löhne einwendet, überzeugt nicht, wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwer- deantwort umfassend erläutert hat. Es mag zwar zutreffen, dass der Be- schwerdeführer bislang nur in der … erwerbstätig war und ihm die Umstellung vom … in die … Mühe bereitete (vgl. Bericht der Abklärungs- stelle D.________ vom 9. Januar 2013, [act. IIc 156 S. 1]). Er ist indessen aufgrund seiner Ressourcen in der Lage, Instruktionen mündlich und visuell gut aufzunehmen und diese umzusetzen; zudem bewies er während der D.________-Abklärung in praktischen Belangen eine gute Auffassungsga- be und konnte Abläufe und Zusammenhänge in den verschiedenen Ar- beitsbereichen erkennen und nachvollziehen (act. IIc 156 S. 4). Weiter arbeitete der Beschwerdeführer den Feststellungen der Abklärungsstelle D.________ zufolge ruhig, überlegt und zuverlässig, wenn er seine Aufträ- ge kannte und ihm die Arbeiten geläufig waren (act. IIc 156 S. 4). Nach der Einschätzung der Abklärungsstelle D.________ kann der Beschwerdefüh- rer bei seriellen und handwerklichen Tätigkeiten wie Konfektionierungen, leichte Montagen, Einlegearbeiten, Bedienen und Überwachen von Produk- tionsmaschinen, Sortier- und Kontrollarbeiten eingesetzt werden (act. IIc 156 S. 2 und 5). Sämtliche der durch die von der Beschwerdegegnerin her- angezogenen DAP-Blätter dokumentierten Tätigkeiten entsprechen diesem Betätigungsfeld; zudem ist in diesen Tätigkeiten das Einschalten von Pau- sen möglich und keine der Tätigkeiten führt zu einer Belastung der Knie (act. IIc 206). Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den DAP-Blättern Nr. 51 (Hilfsarbeiter Formschleiferei) und Nr. 107 (Kontrolleur Uhrenscha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 10 lenproduktion) geltend macht (Beschwerde S. 4 f.), der Wechsel auf eine feinmotorische Tätigkeit sei kaum oder nur erschwert möglich, ist ihm mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten (Beschwerdeantwort S. 5), dass er durch die Unfälle keine Verletzungen erlitten hat, die ihn in der Ausübung feinmotorischer Tätigkeiten einschränken würden. Zudem ändert der Umstand, dass die Ausübung feinmotorischer Tätigkeiten für den Be- schwerdeführer gemäss D.________-Abklärung (act. IIc 156 S. 2 und 5) eher ungewohnt ist, nichts daran, dass dem Versicherten solche Tätigkei- ten zumutbar sind. Auch der in Bezug auf die beiden erwähnten DAP- Blätter vorgebrachte Einwand der fehlenden guten Sehkraft ist nicht zu hören, da es dem Beschwerdeführer während der D.________-Abklärung möglich war, mit einer Lesebrille weitgehend ohne Sehprobleme bis in den Feinbereich zu arbeiten (act. IIc 156 S. 3 f.), bei Bedarf könnte zudem eine vom Optiker angepasste Brille angeschafft werden. Sodann sind in Bezug auf die DAP-Blätter Nr. 361 (Drucker PC-Thermo in Werbeabteilung) und Nr. 762 (Hilfsarbeiter Reparateur) entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers keine Vorkenntnisse am Computer bzw. im Apparatebau und in der Elektronik erforderlich (vgl. Beschwerde S. 6), da die entsprechenden Tätigkeiten und Kenntnisse während der jeweiligen Einarbeitungs- bzw. Anlehrzeit von einem bzw. zwei Monaten erworben werden können (act. IIc 206). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer bei der Tätigkeit gemäss DAP-Blatt Nr. 361 wegen gewisser sprach- licher Probleme das Telefon nicht sollte bedienen können (vgl. Beschwerde S. 6), denn der Kreisarzt Dr. med. E.________ hielt im Zusammenhang mit der Abschlussuntersuchung vom 2. Dezember 2013 fest (act. IIc 169 S. 6), der Beschwerdeführer verstehe sehr gut Mundart und spreche auch pro- blemlos Deutsch. Nicht zu hören sind auch die Argumente der erheblichen Fahrspesen bezüglich aller ausgewählten DAP-Blätter (Beschwerde S. 4) und des rund zweistündigen Arbeitsweges nach … im Zusammenhang mit dem DAP-Blatt Nr. 231 (Hilfsarbeiter Tampondruck / Banddruckerei; Be- schwerde S. 7). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (Beschwerdeantwort S. 7), handelt es sich bei den DAP-Profilen nicht um konkrete Stellenvorschläge, sondern lediglich um Bemessungshilfen für die Ermittlung des Invalideneinkommens, die folglich allein beispielhaften Cha- rakter haben. Denn die DAP-Profile dienen nicht der Vermittlung von Ar- beitsplätzen, sondern der Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 11 konkreter Arbeitsmöglichkeiten (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476). Zu er- gänzen ist dabei, dass die mit dem DAP-Blatt Nr. 231 dokumentierte Tätig- keit eines … in einer … auch in der Wohnregion des Beschwerdeführers nachgefragt wird bzw. ausgeübt werden kann. Schliesslich ist mit Blick auf den Einwand des 52-jährigen Beschwerdeführers, wonach eine Anstellung bei den betreffenden Stellen nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Be- schwerde S. 5 – 7), festzuhalten, dass für die Bestimmung des Invaliden- einkommens nicht der konkrete, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Dies bedeutet, dass für die Invaliditätsbe- messung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern ein- zig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Im Übrigen kann auf die um- fassenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant- wort verwiesen werden.
E. 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich der Vorwurf des Ermessens- missbrauchs bei der Auswahl der DAP-Blätter als unbegründet, womit das im angefochtenen Entscheid erwähnte Invalideneinkommen von Fr. 66‘787.-- nicht zu beanstanden ist.
E. 4.6 Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichsein- kommen ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 31 % (100 / Fr. 97‘081.-- x [Fr. 97‘081.-- – Fr. 66‘787.--] = 31.2 %; zu den Rundungsre- geln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Trotz des um 1 % tiefer als in der Verfügung vom 16. Juli 2014 liegenden Invaliditätsgrades verzichtete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Gunsten des Be- schwerdeführers auf eine Schlechterstellung und hielt am Invaliditätsgrad von 32 % fest (act. IIc 205 S. 8). Dies ist mit Blick auf die in der vorliegen- den Konstellation analog anzuwendende Rechtsprechung, wonach eine prozentgenaue Rente nur revidiert (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder in Wieder- erwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen werden kann, wenn die revisi- onsrechtliche Änderung des Invaliditätsgrades bzw. die Differenz zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 % beträgt (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87 und E. 4.4 S. 88), nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 12
E. 4.7 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- SUVA
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 403 UV SCP/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Juli 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war seit dem 4. Juli 2005 beim Unternehmen „C.________“ als … tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obliga- torisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. Mai 2007 stürzte der Versicherte bei der Arbeit und ver- letzte sich am rechten Knie (Akten der SUVA [act. IIb] 1), was am 16. Ja- nuar 2008 und 19. Februar 2009 operative Eingriffe notwendig machte (act. IIb 14, 55). Die SUVA erbrachte im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
11. Mai 2007 die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom
12. Mai 2010 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Juni 2010 eine Invali- denrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu (act. IIb 131). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 19. August 2010 erlitt der Versicherte bei der Arbeit erneut einen Sturz und verletzte sich dabei am linken Knie (Akten der SUVA [act. II] 1, 3, 13), was am 22. August 2011 einen operativen Eingriff am betroffenen Knie nach sich zog (act. II 26). Die SUVA erbrachte auch hinsichtlich dieses Un- fallereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Aus gesundheitli- chen Gründen verlor der Versicherte schliesslich seine bisherige Anstellung per Ende Februar 2012 (act. II 47). Vom 20. August bis 11. November 2012 absolvierte er eine von der Invalidenversicherung gewährte berufliche Ab- klärung in der D.________ in … (act. II 78, 93). Nachdem am 2. Dezember 2013 eine kreisärztliche Abschlussuntersu- chung stattgefunden hatte (Akten der SUVA [act. IIc] 169), sprach die SU- VA dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2014 ab dem 1. Januar 2014 eine kombinierte Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie für den Unfall vom 11. Mai 2007 eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu (act. IIc 197). Die da- gegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 27. März 2015 ab (act. IIc 201, 205).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Mai 2015 Beschwerde. Er beantragt, der unfallbedingte Invaliditäts- grad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40 % anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer beanstandet allein die Berechnung des Invalideneinkommens, insbesondere die Aus- wahl der DAP-Blätter. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. März 2015 (act. IIc 205). Streitgegenstand bildet hier einzig die Höhe des Rentenan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 4 spruchs, die Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr umstritten (act. IIc 201, 205). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invali- ditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abwei- chen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 2.4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 6 Die Vorlage von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Reprä- sentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sind im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsen- tativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einsprachever- fahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Im Rahmen des DAP-Systems, bei welchem aufgrund der ärztlichen Zu- mutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis- tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienst- jahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maxi- mum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Um- stände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 S. 597). 2.5 Das Rentensystem der obligatorischen Unfallversicherung beruht auf dem Grundsatz der Gesamtbeurteilung mehrerer versicherter Unfälle und ihrer Folgen. Daraus folgt, dass mehrere versicherte Schäden zu vereinen und durch eine Rente für die Gesamtinvalidität zu entschädigen sind, welche nicht einfach der Summe der aus den einzelnen Unfällen resultierenden Invaliditätsgrade entspricht (BGE 123 V 45 E. 3b S. 50).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 7 3. In medizinischer Hinsicht ist das vom SUVA-Kreisarzt E.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Chirurgie FMH, anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 2. Dezember 2013 (act. IIc 169) erstellte me- dizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil nicht bestritten (vgl. dazu Be- schwerde III, Art. 2). Im entsprechenden Bericht vom 2. Dezember 2013 führte der Kreisarzt Dr. med. E.________ die folgenden Diagnosen auf (act. IIc 169 S. 8): 1. Mediale Meniskusläsion links Arthroskopie, arthroskopische Teilmeniskektomie Knie links medial am
22. August 2011 (Dr. F.________) Schmerzsyndrom Knie links 2. Kleine Meniskushinterhornläsion bei Kniedistorsion rechts nach Schlägerei am
9. Mai 2003 Arthroskopie, Meniskussanierung am 24. Juni 2003 Spital G.________ 3. Vordere Kreuzbandruptur und mediale Meniskushinterhornläsion nach Sturz aufs rechte Knie am 11. Mai 2007 Arthroskopische VKB-Plastik, Teilmeniskektomie am 16. Januar 2008, Spi- tal G.________ Arthroskopie, Metallentfernung, vordere Kreuzband-Replastik rechts am
19. Februar 2009, Dr. F.________ Schmerzsyndrom Knie rechts Beginnende Gonarthrose rechts Weiter hielt der Kreisarzt fest (act. IIc 169 S. 9 f.), die Zumutbarkeit könne wie folgt definiert werden: An der bereits anlässlich der letzten kreisärztli- chen Untersuchung grosszügig formulierten Zumutbarkeitsbeurteilung kön- ne festgehalten werden (vgl. Bericht vom 18. Juni 2012 [act. II 77 S. 8]): Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Tragen von Ge- wichten bis 15kg. Kurzfristig könnten auch Gewichte bis 25kg gehoben werden. Nicht zumutbar seien andauerndes oder häufiges Besteigen von Leitern oder Treppen. Vereinzeltes Besteigen von Leitern oder Treppen sei zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für die Kniegelenke in kauernder oder kniender Position. Nicht zumutbar sei das länger andauernde Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Unter Be- achtung dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzprä- senz zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 8 4. 4.1 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat auf den hier zu Recht nicht umstrittenen Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201) per Ende 2013 bzw. Anfang 2014 hin zu erfolgen. Dabei ist einzig das Invalideneinkommen umstritten. Das Vali- deneinkommen 2013 von Fr. 97‘082.-- (richtig: Fr. 97‘081.-- [13 x Fr. 7‘006.25] + Fr. 6‘000.--) gibt aufgrund der Angaben der ehemaligen Ar- beitgeberin des Beschwerdeführers (act. IIc 178, 190) zu keinen Diskussio- nen Anlass. Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (act. IIc 194) betrug das AHV-pflichtige Bruttoeinkom- men 2006 – im Jahr vor dem ersten Unfall – denn auch Fr. 92‘725.--. 4.2 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerde- gegnerin bei Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2014 (act. IIc 197) aus 98 mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers in Frage kommenden DAP-Profilen fünf ausgewählt, dies verbunden mit Angaben über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn (vgl. E. 2.4.2 hiervor), und gestützt darauf für das Jahr 2013 ein Invaliden- einkommen von Fr. 66‘088.20 (gerundet Fr. 66‘088.--) ermittelt (act. IIc 184). Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin auf der Basis von 100 DAP-Profilen und wiederum unter Angabe des Tiefst-, Höchst- und Durchschnittslohnes das DAP-Profil Nr. 5‘160 (Carchauffeur) durch das DAP-Profil Nr. 231 (Hilfsarbeiter Tampondruck / Banddruckerei) ersetzt, da der Beschwerdeführer nicht über den Führerausweis Kategorie … verfügt, so dass für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘787.20 (ge- rundet Fr. 66‘787.--) resultierte (act. IIc 205, 206). 4.3 Hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend (Beschwerde S. 3 f.), die heran- gezogenen DAP-Blätter seien nicht repräsentativ; nach welchen Kriterien diese ausgewählt worden seien, lasse sich weder den Akten noch dem angefochtenen Entscheid nachvollziehbar entnehmen. Der Umstand eines relativ hohen Valideneinkommens könne jedenfalls kein Grund sein, um ein hohes Invalideneinkommen zu konstruieren. Dies insbesondere deshalb nicht, da der relativ hohe Lohn des Beschwerdeführers nicht in seinen intel- lektuellen Fähigkeiten begründet sei, sondern weil er eine sehr hohe Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 9 tungsbereitschaft in seiner früher ausgeübten Tätigkeit gezeigt und u.a. im Akkord gearbeitet habe. Zudem beschränke sich die Berufserfahrung auf den … und der Beschwerdeführer habe auch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Ausserdem würden bei sämtlichen DAP-Profilen erhebliche Fahrspesen anfallen, welche nicht vom Arbeitgeber getragen würden. Wei- ter würden einige der gewählten DAP-Profile handwerkliche Fähigkeiten bedingen, die der Beschwerdeführer nicht habe und demzufolge die Vor- aussetzungen für eine solche Erwerbstätigkeit nicht mit sich bringe. 4.4 Was der Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin verwendeten DAP-Blätter und die daraus abgeleiteten Löhne einwendet, überzeugt nicht, wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwer- deantwort umfassend erläutert hat. Es mag zwar zutreffen, dass der Be- schwerdeführer bislang nur in der … erwerbstätig war und ihm die Umstellung vom … in die … Mühe bereitete (vgl. Bericht der Abklärungs- stelle D.________ vom 9. Januar 2013, [act. IIc 156 S. 1]). Er ist indessen aufgrund seiner Ressourcen in der Lage, Instruktionen mündlich und visuell gut aufzunehmen und diese umzusetzen; zudem bewies er während der D.________-Abklärung in praktischen Belangen eine gute Auffassungsga- be und konnte Abläufe und Zusammenhänge in den verschiedenen Ar- beitsbereichen erkennen und nachvollziehen (act. IIc 156 S. 4). Weiter arbeitete der Beschwerdeführer den Feststellungen der Abklärungsstelle D.________ zufolge ruhig, überlegt und zuverlässig, wenn er seine Aufträ- ge kannte und ihm die Arbeiten geläufig waren (act. IIc 156 S. 4). Nach der Einschätzung der Abklärungsstelle D.________ kann der Beschwerdefüh- rer bei seriellen und handwerklichen Tätigkeiten wie Konfektionierungen, leichte Montagen, Einlegearbeiten, Bedienen und Überwachen von Produk- tionsmaschinen, Sortier- und Kontrollarbeiten eingesetzt werden (act. IIc 156 S. 2 und 5). Sämtliche der durch die von der Beschwerdegegnerin her- angezogenen DAP-Blätter dokumentierten Tätigkeiten entsprechen diesem Betätigungsfeld; zudem ist in diesen Tätigkeiten das Einschalten von Pau- sen möglich und keine der Tätigkeiten führt zu einer Belastung der Knie (act. IIc 206). Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den DAP-Blättern Nr. 51 (Hilfsarbeiter Formschleiferei) und Nr. 107 (Kontrolleur Uhrenscha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 10 lenproduktion) geltend macht (Beschwerde S. 4 f.), der Wechsel auf eine feinmotorische Tätigkeit sei kaum oder nur erschwert möglich, ist ihm mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten (Beschwerdeantwort S. 5), dass er durch die Unfälle keine Verletzungen erlitten hat, die ihn in der Ausübung feinmotorischer Tätigkeiten einschränken würden. Zudem ändert der Umstand, dass die Ausübung feinmotorischer Tätigkeiten für den Be- schwerdeführer gemäss D.________-Abklärung (act. IIc 156 S. 2 und 5) eher ungewohnt ist, nichts daran, dass dem Versicherten solche Tätigkei- ten zumutbar sind. Auch der in Bezug auf die beiden erwähnten DAP- Blätter vorgebrachte Einwand der fehlenden guten Sehkraft ist nicht zu hören, da es dem Beschwerdeführer während der D.________-Abklärung möglich war, mit einer Lesebrille weitgehend ohne Sehprobleme bis in den Feinbereich zu arbeiten (act. IIc 156 S. 3 f.), bei Bedarf könnte zudem eine vom Optiker angepasste Brille angeschafft werden. Sodann sind in Bezug auf die DAP-Blätter Nr. 361 (Drucker PC-Thermo in Werbeabteilung) und Nr. 762 (Hilfsarbeiter Reparateur) entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers keine Vorkenntnisse am Computer bzw. im Apparatebau und in der Elektronik erforderlich (vgl. Beschwerde S. 6), da die entsprechenden Tätigkeiten und Kenntnisse während der jeweiligen Einarbeitungs- bzw. Anlehrzeit von einem bzw. zwei Monaten erworben werden können (act. IIc 206). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer bei der Tätigkeit gemäss DAP-Blatt Nr. 361 wegen gewisser sprach- licher Probleme das Telefon nicht sollte bedienen können (vgl. Beschwerde S. 6), denn der Kreisarzt Dr. med. E.________ hielt im Zusammenhang mit der Abschlussuntersuchung vom 2. Dezember 2013 fest (act. IIc 169 S. 6), der Beschwerdeführer verstehe sehr gut Mundart und spreche auch pro- blemlos Deutsch. Nicht zu hören sind auch die Argumente der erheblichen Fahrspesen bezüglich aller ausgewählten DAP-Blätter (Beschwerde S. 4) und des rund zweistündigen Arbeitsweges nach … im Zusammenhang mit dem DAP-Blatt Nr. 231 (Hilfsarbeiter Tampondruck / Banddruckerei; Be- schwerde S. 7). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (Beschwerdeantwort S. 7), handelt es sich bei den DAP-Profilen nicht um konkrete Stellenvorschläge, sondern lediglich um Bemessungshilfen für die Ermittlung des Invalideneinkommens, die folglich allein beispielhaften Cha- rakter haben. Denn die DAP-Profile dienen nicht der Vermittlung von Ar- beitsplätzen, sondern der Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 11 konkreter Arbeitsmöglichkeiten (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476). Zu er- gänzen ist dabei, dass die mit dem DAP-Blatt Nr. 231 dokumentierte Tätig- keit eines … in einer … auch in der Wohnregion des Beschwerdeführers nachgefragt wird bzw. ausgeübt werden kann. Schliesslich ist mit Blick auf den Einwand des 52-jährigen Beschwerdeführers, wonach eine Anstellung bei den betreffenden Stellen nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Be- schwerde S. 5 – 7), festzuhalten, dass für die Bestimmung des Invaliden- einkommens nicht der konkrete, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Dies bedeutet, dass für die Invaliditätsbe- messung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern ein- zig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Im Übrigen kann auf die um- fassenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant- wort verwiesen werden. 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich der Vorwurf des Ermessens- missbrauchs bei der Auswahl der DAP-Blätter als unbegründet, womit das im angefochtenen Entscheid erwähnte Invalideneinkommen von Fr. 66‘787.-- nicht zu beanstanden ist. 4.6 Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichsein- kommen ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 31 % (100 / Fr. 97‘081.-- x [Fr. 97‘081.-- – Fr. 66‘787.--] = 31.2 %; zu den Rundungsre- geln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Trotz des um 1 % tiefer als in der Verfügung vom 16. Juli 2014 liegenden Invaliditätsgrades verzichtete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Gunsten des Be- schwerdeführers auf eine Schlechterstellung und hielt am Invaliditätsgrad von 32 % fest (act. IIc 205 S. 8). Dies ist mit Blick auf die in der vorliegen- den Konstellation analog anzuwendende Rechtsprechung, wonach eine prozentgenaue Rente nur revidiert (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder in Wieder- erwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen werden kann, wenn die revisi- onsrechtliche Änderung des Invaliditätsgrades bzw. die Differenz zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 % beträgt (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87 und E. 4.4 S. 88), nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, UV/15/403, Seite 12 4.7 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- SUVA
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.