opencaselaw.ch

200 2015 400

Bern VerwG · 2015-04-13 · Deutsch BE

Einsprachheentscheid vom 13. April 2015

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 13. April 2015 aufgehoben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2015, EL/15/400, Seite 4

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen.

E. 3 Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (inkl. Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2015)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 13. April 2015 aufgehoben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2015, EL/15/400, Seite 4
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (inkl. Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 400 EL KOJ/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juni 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einsprachheentscheid vom 13. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2015, EL/15/400, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für die Zeit ab 1. März 2015 Ergänzungsleistungen von Fr. 948.-- pro Mo- nat zu. Dabei rechnete sie unter anderem jährliche Mietzinsausgaben von Fr. 15‘000.-- an. Die von der Versicherten dagegen erhobene Ein- sprache wies die AKB mit Entscheid vom 13. April 2015 ab. - Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 führte die Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Neufestset- zung der Ergänzungsleistungen unter Anrechnung jährlicher Miet- und Nebenkosten von Fr. 17‘106.35. - In der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 beantragte die AKB, es sei die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, als ab 1. März 2015 jährliche Mietkosten von Fr. 16‘560.-- angerechnet werden. - Auf entsprechende Anfrage des Gerichts (vgl. Verfügung vom 29. Mai

2015) teilt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2015 mit, dass sie mit der Anrechnung jährlicher Mietkosten von Fr. 16‘560.-- ein- verstanden ist. - Damit liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. - Der von den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gemein- sam vertretene Standpunkt gilt nach der Rechtsprechung als überein- stimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit dem Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (BGE 104 V 165 Erw. 1). - Dem gemeinsamen Antrag der Parteien ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen. Insbesondere ist die Rollstuhlbedürftigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Akten ebenso ausgewiesen wie die Mietkosten von Fr. 1‘380.-- pro Monat, ausma- chend Fr. 16‘560.-- pro Jahr (vgl. im Einzelnen auch die prozessleiten- de Verfügung vom 29. Mai 2015).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2015, EL/15/400, Seite 3 - Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien ist dem- nach der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Akten sind an die AKB zu überweisen, damit sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 unter Anrechnung jährlicher Mietzinsausgaben von Fr. 16‘560.-- neu festsetzt und entsprechend verfügt. - Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung vom 19. März 1965 [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). - Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz dieses Ver- fahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizier- te Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 13. April 2015 aufgehoben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2015, EL/15/400, Seite 4 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (inkl. Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2015)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.