opencaselaw.ch

200 2015 39

Bern VerwG · 2014-11-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. November 2014

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im März 1999 bei der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) unter Hinweis auf arthrotisch bedingte Beschwerden in beiden Kniegelenken zum Bezug einer Invalidenrente an (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 7.1 S. 39 ff.; 51 S. 1). Mit Verfügung vom 27. Juli 2000 (act. II 17) wies die IVB das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 34% ab. Im November 2002 stellte der Versicherte, welcher bis 1999 als … und bis 2004 bei der C.________ als … (act. II 11 S. 2; 47 S. 4) gearbeitet hatte, bei der IV ein Gesuch um Umschulung (act. II 21 S. 1 ff.). Im August 2007 trat er – nachdem eine erste Umschulung zum … gescheitert war (act. II

74) – eine Teilzeitstelle als … bei einem … an (Akten der IVB, [act. IIB], 162.3 S. 1). Zudem wurde er durch die IV erfolgreich zum … umgeschult (act. II 82; Akten der IVB, [act. IIA], 123; 146), in welcher Funktion er dar- aufhin bei einer … eine zusätzliche Teilzeitstelle antrat (act. IIB 165 S. 2). Derweil liess der Versicherte ein mittels „Revisionsgesuch“ gestelltes Ren- tenbegehren einreichen (act. II 96 S. 1 ff.), welches die IVB – nachdem sie die medizinischen Akten Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. II 94 S. 3) – mit Verfügung vom 13. August 2008 (act. IIA 107) bei einem Invaliditätsgrad von 21% abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde liess der Versicherte wieder zurückziehen (act. IIA 132), wor- aufhin das entsprechende Verfahren abgeschrieben wurde (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2009, IV 69724 [act. IIA 134]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 3 B. Am 10. September 2012 (act. IIA 147) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Knieprobleme beidseits sowie eine seit Sommer 2012 beste- hende ischämische Herzkrankheit erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Ferner unterzog sich der Versicherte – welchem die Teilzeitstelle als … inzwischen gekündigt worden war (act. IIB 165 S. 2) – im Januar 2013 ei- ner laparoskopischen Sleeve-Gastrektomie (act. IIB 173 S. 9). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, holte diverse ärztliche Unterlagen ein und veranlasste eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA [Ab- klärungsbericht vom 20. August 2014; act. IIB 230 S. 2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 19. September 2014 (act. IIB 235) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 32% die Ablehnung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht, wogegen er Einwand erheben und die Aus- richtung einer Invalidenrente sowie Umschulung und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren beantragen liess (act. IIB 244 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 28. November 2014 (act. IIB 247) wies die IVB das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- dung im Verwaltungsverfahren ab. Ferner holte sie bei Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Tropenmedizin und Reisemedizin FMH (RAD), eine Stellungnahme (act. IIB 248) ein. Am 10. Dezember 2014 (act. IIB 249) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Gegen die Verfügungen vom 28. November und 10. Dezember 2014 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Januar 2015 Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbe- gehren stellen: 1. Es sei die Verfügung vom 10. Dezember 2014 aufzuheben. Das Leistungsbegehren wird gutgeheissen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwer- deführer eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zu berechnen und auszubezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 4 3. Es sei die Verfügung vom 28. November 2014 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer unterfertigender Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beizuordnen. 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und 6. unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unterfertigender Rechtsanwalt, eventualiter ein anderer Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bei- zuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2014 lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Vorausset- zungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungs- verfahren seien gegeben; im Übrigen verstosse deren Nichtgewährung gegen Treu und Glauben, da die Beschwerdegegnerin („Bereich Wieder- eingliederung“) auf telefonische Nachfrage hin die Anwesenheit des Rechtsvertreters für eine auf den 2. Dezember 2014 angesetzte Bespre- chung gewünscht habe. Ferner sei eine Rechtsvertretung durch einen So- zialarbeiter nicht rechtsgenüglich, da es sich bei der Gewährung einer Inva- lidenrente um eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung handle. Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Operation der Hände nicht in der Lage gewesen, seine Interessen durch die Fertigung allfälliger schriftlicher Eingaben zu wahren. Mit Bezug auf die angefochtene Verfü- gung vom 10. Dezember 2014 lässt der Beschwerdeführer zusammenge- fasst vorbringen, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, die seitens der Beschwerdegegnerin „vorgegebene Tätigkeit mit einem Pensum von sieben Stunden am Tag“ zu realisieren. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin Ab- weisung der Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerde- antwort und verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Verfü- gungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 5

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die im Instruktionsverfahren gemeinsam geführten Beschwerdeverfahren IV/2015/39 betreffend Verfügung vom 28. November 2014 (unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren) und IV/2015/40 betreffend Ver- fügung vom 10. Dezember 2014 (Rente) sind aufgrund der mit dem jeweili- gen Anfechtungsobjekt verbundenen unterschiedlichen Spruch- zuständigkeit (Einzelrichter bzw. Kammer; vgl. E. 1.3 hiernach) getrennt zu beurteilen.

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 28. November 2014 ist in Anwen- dung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kan- tonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 28. Novem- ber 2014 (act. IIB 247). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfah- ren.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 6 schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom

29. November 2004, I 557/04, E. 2.2).

E. 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Ein- zelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 7 Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be- tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. Sep- tember 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1).

E. 3.1 In der Hauptsache war einzig die mit Vorbescheid vom 19. Septem- ber 2014 (act. IIB 235) im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der AMA (act. IIB 230) in Aussicht gestellte und mit Verfügung vom 10. De- zember 2014 (act. IIB 249) schliesslich bestätigte Abweisung eines Ren- tenanspruchs streitig, wohingegen die Beschwerdegegnerin sowohl im Vorbescheid als auch in der Verfügung ausdrücklich festhielt, den Be- schwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Insofern ziel- ten die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 10. No- vember 2014 (act. IIB 244 S. 1 ff.), „die angekündigte Abweisung des Ge- suchs auf Taggelder bzw. Eingliederungsmassnahmen“ (S. 3) würde schwer in seine Rechte eingreifen, zum Vornherein ins Leere. Entspre- chend beantragte der Beschwerdeführer im Hauptverfahren (IV/2015/40) – nebst der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – denn auch nur mehr die Ausrichtung einer Invalidenrente. Sodann stellt die im Vorbescheid vom 19. September 2014 in Aussicht ge- stellte Nichtgewährung einer Invalidenrente zwar einen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar; dieser kann indes mit der Be- schwerdegegnerin nicht als besonders schwer qualifiziert werden. Zwar steht eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeu- tung – zur Diskussion. Wollte man jedoch bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 8 erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies darauf hinauslaufen, dass eine solche in praktisch allen oder den meisten IV-Fällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung von Art. 37 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.1 vorne) widerspräche (Entscheid des EVG vom 8. November 2006, I 746/06 E. 3.3).

E. 3.2 Sind die Interessen des Beschwerdeführers damit lediglich – aber immerhin – relativ schwer betroffen, kann eine anwaltliche Verbeiständung nicht allein aufgrund der Schwere des Eingriffs begründet werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Bei- ordnung eines anwaltlichen Anwalts als notwendig erscheinen lassen.

E. 3.2.1 Das hier im Streit liegende Rentenverfahren ist nicht besonders komplex, basiert der Rentenvorbescheid vom 19. September 2014 doch im Wesentlichen auf dem anlässlich der AMA vom 20. August 2014 (act. IIB 230 S. 1 ff.) erstellten Zumutbarkeitsprofil, welches der RAD-Arzt Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (act. IIB 248 S. 2) bestätigte. Zudem wurden die Ergebnisse der AMA mit dem Beschwerde- führer im Rahmen eines Schlussgesprächs diskutiert (act. IIB 230 S. 11), weshalb ihm die späteren Entscheidgrundlagen bereits bekannt waren. Davon abgesehen, präsentiert sich der medizinische Sachverhalt nicht als unübersichtlich oder vielschichtig, zumal die medizinischen Berichte in der medizinischen Einschätzung weitgehend übereinstimmen und keine (sich allenfalls widersprechende) Gutachten im Recht liegen. Auch aus rechtli- cher Sicht erweist sich das vorliegende Verfahren als relativ einfach, wobei die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 10. September 2012 (act. IIA 147) eintrat und mit dem Vorliegen einer neu hinzugetretenen Herzproblematik – von sich aus bzw. in korrekter Nachachtung des Unter- suchungsgrundsatzes – auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 13. August 2008 geschlossen hat (vgl. VGE IV/2015/40 E. 3.1 und 3.5 im Parallelverfahren).

E. 3.2.2 Sodann sind auch in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen: Soweit er diesbezüglich vorbringt, durch die Operation der Hän- de sei er nicht in der Lage gewesen, „seine Interessen durch die Fertigung allfälliger schriftlicher Eingaben zu wahren“ (Beschwerde, Ziffer 23), über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 9 sieht er, dass die entscheidwesentlichen Abklärungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem geltend gemachten Operationstermin vom

15. Dezember 2014 (vgl. act. IIB 244 S. 1 und 3) erfolgten und die leis- tungsverweigernde Verfügung bereits am 10. Dezember 2014 erging, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer noch nicht eingeschränkt war.

E. 3.2.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) nichts zu seinen Gunsten ableiten wenn er geltend macht, die Beschwerdegegne- rin („Bereich Wiedereingliederung“) habe auf telefonische Nachfrage hin die Anwesenheit des Rechtsvertreters für eine auf den 2. Dezember 2014 an- gesetzte Besprechung „gewünscht“ (Beschwerde, Ziffer 20): Der Beschwerdeführer reichte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (act. IIB 237) ein und präzisierte dasselbe mit Schreiben vom 10. November 2014 (act. IIB 244 S. 1 ff.). Mit weiterem Schreiben vom 24. November 2014 (act. IIB 246) hielt der Beschwerdeführer sodann fest, im Hinblick auf den geplanten Be- sprechungstermin vom 2. Dezember 2014 ersuche er um Mitteilung, inwie- weit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Mit Verfügung vom

28. November 2014 (act. IIB 247) wies die Beschwerdegegnerin das Ge- such schliesslich ab. Ob bereits der Umstand allein, wonach die Beschwerdegegnerin die Anwe- senheit des Rechtsvertreters anlässlich der Besprechung vom 2. Dezember 2014 als wünschenswert betrachtet haben soll, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Übernahme der entsprechenden Verbeistän- dungskosten durch die Verwaltung zu rechtfertigen vermöchte, ist zumin- dest fraglich, kann aber offen bleiben: Denn einerseits beschlug die fragli- che Besprechung – gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Be- schwerdegegnerin – ohnehin die vorliegend nicht strittige Eingliederungs- frage; andererseits – und dies ist entscheidender – war dem Beschwerde- führer dem Dargelegten zufolge vor dem fraglichen Termin, spätestens am

1. Dezember 2014 (vgl. Beschwerde, Ziffer 21), bewusst, dass ihm die un- entgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird, woran nichts ändert, dass der „Bereich Wiedereingliederung“ angeblich auf „telefonische Nachfrage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 10 gleichwohl die Anwesenheit des Rechtsvertreters“ bei der Besprechung gewünscht haben soll (Beschwerde, Ziffer 21). Der Beschwerdeführer nahm somit in Kauf, die durch die Begleitung seines Rechtsvertreters am

2. Dezember 2014 anfallenden Kosten selbst tragen zu müssen, weshalb eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausser Betracht fällt.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Erforder- lichkeit einer Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren zu Recht ver- neint und damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren zu Recht abgewiesen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 vorne). Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegrün- det und ist abzuweisen.

E. 4 Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 675.-- (inkl. MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 540.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 13

E. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und die Bedürftigkeit ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 8). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aus- sichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

E. 4.2 Da es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Ver- beiständung im Verwaltungsverfahren nicht um eine Leistungsstreitigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 11 handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis IVG).

E. 4.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung.

E. 4.3.2 Nach Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWSt.) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Auf- wendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Gemäss Art. 42 Abs. 4 und der Übergangsbestimmung Ziff. 2 KAG i.V.m. Art. 1 der Verord- nung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom

20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Ansatz Fr. 200.-- pro Stunde. Nach Art. 42a Abs. 1 KAG darf die Anwältin oder der Anwalt von der Klientschaft kein Honorar fordern. Gestützt auf Abs. 2 hat die Anwältin bzw. der Anwalt jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ergibt. Dieses Honorar wird durch Urteil (oder Verfügung) festgesetzt (Art. 42a Abs. 3 KAG).

E. 4.3.3 Mit Honorarnote vom 5. März 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 675.-- geltend, welcher sich wie folgt zusammensetzt: 2.5 Stunden à Fr. 200.-- für „Stundenaufwand gem. Auf- stellung“ und 2.5 Stunden à Fr. 50.-- für „Nachforderungsrecht“. Diese Kostennote ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarif- mässige Parteikostenersatz auf total Fr. 675.-- festzusetzen (Honorar:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 12 Fr. 625.--; MWSt. [auf Fr. 625.--]: Fr. 50.--). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 500.-- (2.5 Stunden x Fr. 200.--) zu- züglich MWSt. von Fr. 40.-- (8% von Fr. 500.--), total somit eine Entschädi- gung von Fr. 540.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

E. 4.3.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrund- satz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

E. 5 Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach

8334. 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei die Verfügung vom 10. Dezember 2014 aufzuheben. Das Leistungsbegehren wird gutgeheissen.
  2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwer- deführer eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zu berechnen und auszubezahlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 4
  3. Es sei die Verfügung vom 28. November 2014 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer unterfertigender Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beizuordnen.
  4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  5. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
  6. unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unterfertigender Rechtsanwalt, eventualiter ein anderer Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bei- zuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2014 lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Vorausset- zungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungs- verfahren seien gegeben; im Übrigen verstosse deren Nichtgewährung gegen Treu und Glauben, da die Beschwerdegegnerin („Bereich Wieder- eingliederung“) auf telefonische Nachfrage hin die Anwesenheit des Rechtsvertreters für eine auf den 2. Dezember 2014 angesetzte Bespre- chung gewünscht habe. Ferner sei eine Rechtsvertretung durch einen So- zialarbeiter nicht rechtsgenüglich, da es sich bei der Gewährung einer Inva- lidenrente um eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung handle. Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Operation der Hände nicht in der Lage gewesen, seine Interessen durch die Fertigung allfälliger schriftlicher Eingaben zu wahren. Mit Bezug auf die angefochtene Verfü- gung vom 10. Dezember 2014 lässt der Beschwerdeführer zusammenge- fasst vorbringen, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, die seitens der Beschwerdegegnerin „vorgegebene Tätigkeit mit einem Pensum von sieben Stunden am Tag“ zu realisieren. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin Ab- weisung der Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerde- antwort und verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Verfü- gungen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 5 Erwägungen:
  7. Die im Instruktionsverfahren gemeinsam geführten Beschwerdeverfahren IV/2015/39 betreffend Verfügung vom 28. November 2014 (unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren) und IV/2015/40 betreffend Ver- fügung vom 10. Dezember 2014 (Rente) sind aufgrund der mit dem jeweili- gen Anfechtungsobjekt verbundenen unterschiedlichen Spruch- zuständigkeit (Einzelrichter bzw. Kammer; vgl. E. 1.3 hiernach) getrennt zu beurteilen. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 28. November 2014 ist in Anwen- dung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kan- tonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 28. Novem- ber 2014 (act. IIB 247). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfah- ren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 6 schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom
  9. November 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Ein- zelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 7 Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be- tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. Sep- tember 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1).
  10. 3.1 In der Hauptsache war einzig die mit Vorbescheid vom 19. Septem- ber 2014 (act. IIB 235) im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der AMA (act. IIB 230) in Aussicht gestellte und mit Verfügung vom 10. De- zember 2014 (act. IIB 249) schliesslich bestätigte Abweisung eines Ren- tenanspruchs streitig, wohingegen die Beschwerdegegnerin sowohl im Vorbescheid als auch in der Verfügung ausdrücklich festhielt, den Be- schwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Insofern ziel- ten die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 10. No- vember 2014 (act. IIB 244 S. 1 ff.), „die angekündigte Abweisung des Ge- suchs auf Taggelder bzw. Eingliederungsmassnahmen“ (S. 3) würde schwer in seine Rechte eingreifen, zum Vornherein ins Leere. Entspre- chend beantragte der Beschwerdeführer im Hauptverfahren (IV/2015/40) – nebst der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – denn auch nur mehr die Ausrichtung einer Invalidenrente. Sodann stellt die im Vorbescheid vom 19. September 2014 in Aussicht ge- stellte Nichtgewährung einer Invalidenrente zwar einen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar; dieser kann indes mit der Be- schwerdegegnerin nicht als besonders schwer qualifiziert werden. Zwar steht eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeu- tung – zur Diskussion. Wollte man jedoch bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Versicherten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 8 erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies darauf hinauslaufen, dass eine solche in praktisch allen oder den meisten IV-Fällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung von Art. 37 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.1 vorne) widerspräche (Entscheid des EVG vom 8. November 2006, I 746/06 E. 3.3). 3.2 Sind die Interessen des Beschwerdeführers damit lediglich – aber immerhin – relativ schwer betroffen, kann eine anwaltliche Verbeiständung nicht allein aufgrund der Schwere des Eingriffs begründet werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Bei- ordnung eines anwaltlichen Anwalts als notwendig erscheinen lassen. 3.2.1 Das hier im Streit liegende Rentenverfahren ist nicht besonders komplex, basiert der Rentenvorbescheid vom 19. September 2014 doch im Wesentlichen auf dem anlässlich der AMA vom 20. August 2014 (act. IIB 230 S. 1 ff.) erstellten Zumutbarkeitsprofil, welches der RAD-Arzt Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (act. IIB 248 S. 2) bestätigte. Zudem wurden die Ergebnisse der AMA mit dem Beschwerde- führer im Rahmen eines Schlussgesprächs diskutiert (act. IIB 230 S. 11), weshalb ihm die späteren Entscheidgrundlagen bereits bekannt waren. Davon abgesehen, präsentiert sich der medizinische Sachverhalt nicht als unübersichtlich oder vielschichtig, zumal die medizinischen Berichte in der medizinischen Einschätzung weitgehend übereinstimmen und keine (sich allenfalls widersprechende) Gutachten im Recht liegen. Auch aus rechtli- cher Sicht erweist sich das vorliegende Verfahren als relativ einfach, wobei die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 10. September 2012 (act. IIA 147) eintrat und mit dem Vorliegen einer neu hinzugetretenen Herzproblematik – von sich aus bzw. in korrekter Nachachtung des Unter- suchungsgrundsatzes – auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 13. August 2008 geschlossen hat (vgl. VGE IV/2015/40 E. 3.1 und 3.5 im Parallelverfahren). 3.2.2 Sodann sind auch in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen: Soweit er diesbezüglich vorbringt, durch die Operation der Hän- de sei er nicht in der Lage gewesen, „seine Interessen durch die Fertigung allfälliger schriftlicher Eingaben zu wahren“ (Beschwerde, Ziffer 23), über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 9 sieht er, dass die entscheidwesentlichen Abklärungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem geltend gemachten Operationstermin vom
  11. Dezember 2014 (vgl. act. IIB 244 S. 1 und 3) erfolgten und die leis- tungsverweigernde Verfügung bereits am 10. Dezember 2014 erging, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer noch nicht eingeschränkt war. 3.2.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) nichts zu seinen Gunsten ableiten wenn er geltend macht, die Beschwerdegegne- rin („Bereich Wiedereingliederung“) habe auf telefonische Nachfrage hin die Anwesenheit des Rechtsvertreters für eine auf den 2. Dezember 2014 an- gesetzte Besprechung „gewünscht“ (Beschwerde, Ziffer 20): Der Beschwerdeführer reichte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (act. IIB 237) ein und präzisierte dasselbe mit Schreiben vom 10. November 2014 (act. IIB 244 S. 1 ff.). Mit weiterem Schreiben vom 24. November 2014 (act. IIB 246) hielt der Beschwerdeführer sodann fest, im Hinblick auf den geplanten Be- sprechungstermin vom 2. Dezember 2014 ersuche er um Mitteilung, inwie- weit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Mit Verfügung vom
  12. November 2014 (act. IIB 247) wies die Beschwerdegegnerin das Ge- such schliesslich ab. Ob bereits der Umstand allein, wonach die Beschwerdegegnerin die Anwe- senheit des Rechtsvertreters anlässlich der Besprechung vom 2. Dezember 2014 als wünschenswert betrachtet haben soll, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Übernahme der entsprechenden Verbeistän- dungskosten durch die Verwaltung zu rechtfertigen vermöchte, ist zumin- dest fraglich, kann aber offen bleiben: Denn einerseits beschlug die fragli- che Besprechung – gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Be- schwerdegegnerin – ohnehin die vorliegend nicht strittige Eingliederungs- frage; andererseits – und dies ist entscheidender – war dem Beschwerde- führer dem Dargelegten zufolge vor dem fraglichen Termin, spätestens am
  13. Dezember 2014 (vgl. Beschwerde, Ziffer 21), bewusst, dass ihm die un- entgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird, woran nichts ändert, dass der „Bereich Wiedereingliederung“ angeblich auf „telefonische Nachfrage Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 10 gleichwohl die Anwesenheit des Rechtsvertreters“ bei der Besprechung gewünscht haben soll (Beschwerde, Ziffer 21). Der Beschwerdeführer nahm somit in Kauf, die durch die Begleitung seines Rechtsvertreters am
  14. Dezember 2014 anfallenden Kosten selbst tragen zu müssen, weshalb eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausser Betracht fällt. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Erforder- lichkeit einer Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren zu Recht ver- neint und damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren zu Recht abgewiesen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 vorne). Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegrün- det und ist abzuweisen.
  15. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und die Bedürftigkeit ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 8). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aus- sichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.2 Da es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Ver- beiständung im Verwaltungsverfahren nicht um eine Leistungsstreitigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 11 handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis IVG). 4.3 4.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 4.3.2 Nach Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWSt.) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Auf- wendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Gemäss Art. 42 Abs. 4 und der Übergangsbestimmung Ziff. 2 KAG i.V.m. Art. 1 der Verord- nung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom
  16. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Ansatz Fr. 200.-- pro Stunde. Nach Art. 42a Abs. 1 KAG darf die Anwältin oder der Anwalt von der Klientschaft kein Honorar fordern. Gestützt auf Abs. 2 hat die Anwältin bzw. der Anwalt jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ergibt. Dieses Honorar wird durch Urteil (oder Verfügung) festgesetzt (Art. 42a Abs. 3 KAG). 4.3.3 Mit Honorarnote vom 5. März 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 675.-- geltend, welcher sich wie folgt zusammensetzt: 2.5 Stunden à Fr. 200.-- für „Stundenaufwand gem. Auf- stellung“ und 2.5 Stunden à Fr. 50.-- für „Nachforderungsrecht“. Diese Kostennote ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarif- mässige Parteikostenersatz auf total Fr. 675.-- festzusetzen (Honorar: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 12 Fr. 625.--; MWSt. [auf Fr. 625.--]: Fr. 50.--). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 500.-- (2.5 Stunden x Fr. 200.--) zu- züglich MWSt. von Fr. 40.-- (8% von Fr. 500.--), total somit eine Entschädi- gung von Fr. 540.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.3.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrund- satz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  19. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  20. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 675.-- (inkl. MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 540.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 13
  21. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach
  22. 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 39 IV LOU/GET/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im März 1999 bei der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) unter Hinweis auf arthrotisch bedingte Beschwerden in beiden Kniegelenken zum Bezug einer Invalidenrente an (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 7.1 S. 39 ff.; 51 S. 1). Mit Verfügung vom 27. Juli 2000 (act. II 17) wies die IVB das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 34% ab. Im November 2002 stellte der Versicherte, welcher bis 1999 als … und bis 2004 bei der C.________ als … (act. II 11 S. 2; 47 S. 4) gearbeitet hatte, bei der IV ein Gesuch um Umschulung (act. II 21 S. 1 ff.). Im August 2007 trat er – nachdem eine erste Umschulung zum … gescheitert war (act. II

74) – eine Teilzeitstelle als … bei einem … an (Akten der IVB, [act. IIB], 162.3 S. 1). Zudem wurde er durch die IV erfolgreich zum … umgeschult (act. II 82; Akten der IVB, [act. IIA], 123; 146), in welcher Funktion er dar- aufhin bei einer … eine zusätzliche Teilzeitstelle antrat (act. IIB 165 S. 2). Derweil liess der Versicherte ein mittels „Revisionsgesuch“ gestelltes Ren- tenbegehren einreichen (act. II 96 S. 1 ff.), welches die IVB – nachdem sie die medizinischen Akten Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. II 94 S. 3) – mit Verfügung vom 13. August 2008 (act. IIA 107) bei einem Invaliditätsgrad von 21% abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde liess der Versicherte wieder zurückziehen (act. IIA 132), wor- aufhin das entsprechende Verfahren abgeschrieben wurde (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2009, IV 69724 [act. IIA 134]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 3 B. Am 10. September 2012 (act. IIA 147) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Knieprobleme beidseits sowie eine seit Sommer 2012 beste- hende ischämische Herzkrankheit erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Ferner unterzog sich der Versicherte – welchem die Teilzeitstelle als … inzwischen gekündigt worden war (act. IIB 165 S. 2) – im Januar 2013 ei- ner laparoskopischen Sleeve-Gastrektomie (act. IIB 173 S. 9). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, holte diverse ärztliche Unterlagen ein und veranlasste eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA [Ab- klärungsbericht vom 20. August 2014; act. IIB 230 S. 2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 19. September 2014 (act. IIB 235) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 32% die Ablehnung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht, wogegen er Einwand erheben und die Aus- richtung einer Invalidenrente sowie Umschulung und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren beantragen liess (act. IIB 244 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 28. November 2014 (act. IIB 247) wies die IVB das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- dung im Verwaltungsverfahren ab. Ferner holte sie bei Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Tropenmedizin und Reisemedizin FMH (RAD), eine Stellungnahme (act. IIB 248) ein. Am 10. Dezember 2014 (act. IIB 249) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Gegen die Verfügungen vom 28. November und 10. Dezember 2014 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Januar 2015 Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbe- gehren stellen: 1. Es sei die Verfügung vom 10. Dezember 2014 aufzuheben. Das Leistungsbegehren wird gutgeheissen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwer- deführer eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zu berechnen und auszubezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 4 3. Es sei die Verfügung vom 28. November 2014 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer unterfertigender Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beizuordnen. 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und 6. unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unterfertigender Rechtsanwalt, eventualiter ein anderer Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bei- zuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2014 lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Vorausset- zungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungs- verfahren seien gegeben; im Übrigen verstosse deren Nichtgewährung gegen Treu und Glauben, da die Beschwerdegegnerin („Bereich Wieder- eingliederung“) auf telefonische Nachfrage hin die Anwesenheit des Rechtsvertreters für eine auf den 2. Dezember 2014 angesetzte Bespre- chung gewünscht habe. Ferner sei eine Rechtsvertretung durch einen So- zialarbeiter nicht rechtsgenüglich, da es sich bei der Gewährung einer Inva- lidenrente um eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung handle. Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Operation der Hände nicht in der Lage gewesen, seine Interessen durch die Fertigung allfälliger schriftlicher Eingaben zu wahren. Mit Bezug auf die angefochtene Verfü- gung vom 10. Dezember 2014 lässt der Beschwerdeführer zusammenge- fasst vorbringen, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, die seitens der Beschwerdegegnerin „vorgegebene Tätigkeit mit einem Pensum von sieben Stunden am Tag“ zu realisieren. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin Ab- weisung der Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerde- antwort und verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Verfü- gungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 5 Erwägungen: 1. Die im Instruktionsverfahren gemeinsam geführten Beschwerdeverfahren IV/2015/39 betreffend Verfügung vom 28. November 2014 (unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren) und IV/2015/40 betreffend Ver- fügung vom 10. Dezember 2014 (Rente) sind aufgrund der mit dem jeweili- gen Anfechtungsobjekt verbundenen unterschiedlichen Spruch- zuständigkeit (Einzelrichter bzw. Kammer; vgl. E. 1.3 hiernach) getrennt zu beurteilen. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 28. November 2014 ist in Anwen- dung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kan- tonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 28. Novem- ber 2014 (act. IIB 247). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfah- ren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 6 schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom

29. November 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Ein- zelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 7 Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be- tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. Sep- tember 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 3. 3.1 In der Hauptsache war einzig die mit Vorbescheid vom 19. Septem- ber 2014 (act. IIB 235) im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der AMA (act. IIB 230) in Aussicht gestellte und mit Verfügung vom 10. De- zember 2014 (act. IIB 249) schliesslich bestätigte Abweisung eines Ren- tenanspruchs streitig, wohingegen die Beschwerdegegnerin sowohl im Vorbescheid als auch in der Verfügung ausdrücklich festhielt, den Be- schwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Insofern ziel- ten die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 10. No- vember 2014 (act. IIB 244 S. 1 ff.), „die angekündigte Abweisung des Ge- suchs auf Taggelder bzw. Eingliederungsmassnahmen“ (S. 3) würde schwer in seine Rechte eingreifen, zum Vornherein ins Leere. Entspre- chend beantragte der Beschwerdeführer im Hauptverfahren (IV/2015/40) – nebst der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – denn auch nur mehr die Ausrichtung einer Invalidenrente. Sodann stellt die im Vorbescheid vom 19. September 2014 in Aussicht ge- stellte Nichtgewährung einer Invalidenrente zwar einen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar; dieser kann indes mit der Be- schwerdegegnerin nicht als besonders schwer qualifiziert werden. Zwar steht eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeu- tung – zur Diskussion. Wollte man jedoch bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 8 erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies darauf hinauslaufen, dass eine solche in praktisch allen oder den meisten IV-Fällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung von Art. 37 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.1 vorne) widerspräche (Entscheid des EVG vom 8. November 2006, I 746/06 E. 3.3). 3.2 Sind die Interessen des Beschwerdeführers damit lediglich – aber immerhin – relativ schwer betroffen, kann eine anwaltliche Verbeiständung nicht allein aufgrund der Schwere des Eingriffs begründet werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Bei- ordnung eines anwaltlichen Anwalts als notwendig erscheinen lassen. 3.2.1 Das hier im Streit liegende Rentenverfahren ist nicht besonders komplex, basiert der Rentenvorbescheid vom 19. September 2014 doch im Wesentlichen auf dem anlässlich der AMA vom 20. August 2014 (act. IIB 230 S. 1 ff.) erstellten Zumutbarkeitsprofil, welches der RAD-Arzt Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (act. IIB 248 S. 2) bestätigte. Zudem wurden die Ergebnisse der AMA mit dem Beschwerde- führer im Rahmen eines Schlussgesprächs diskutiert (act. IIB 230 S. 11), weshalb ihm die späteren Entscheidgrundlagen bereits bekannt waren. Davon abgesehen, präsentiert sich der medizinische Sachverhalt nicht als unübersichtlich oder vielschichtig, zumal die medizinischen Berichte in der medizinischen Einschätzung weitgehend übereinstimmen und keine (sich allenfalls widersprechende) Gutachten im Recht liegen. Auch aus rechtli- cher Sicht erweist sich das vorliegende Verfahren als relativ einfach, wobei die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 10. September 2012 (act. IIA 147) eintrat und mit dem Vorliegen einer neu hinzugetretenen Herzproblematik – von sich aus bzw. in korrekter Nachachtung des Unter- suchungsgrundsatzes – auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 13. August 2008 geschlossen hat (vgl. VGE IV/2015/40 E. 3.1 und 3.5 im Parallelverfahren). 3.2.2 Sodann sind auch in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen: Soweit er diesbezüglich vorbringt, durch die Operation der Hän- de sei er nicht in der Lage gewesen, „seine Interessen durch die Fertigung allfälliger schriftlicher Eingaben zu wahren“ (Beschwerde, Ziffer 23), über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 9 sieht er, dass die entscheidwesentlichen Abklärungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem geltend gemachten Operationstermin vom

15. Dezember 2014 (vgl. act. IIB 244 S. 1 und 3) erfolgten und die leis- tungsverweigernde Verfügung bereits am 10. Dezember 2014 erging, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer noch nicht eingeschränkt war. 3.2.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) nichts zu seinen Gunsten ableiten wenn er geltend macht, die Beschwerdegegne- rin („Bereich Wiedereingliederung“) habe auf telefonische Nachfrage hin die Anwesenheit des Rechtsvertreters für eine auf den 2. Dezember 2014 an- gesetzte Besprechung „gewünscht“ (Beschwerde, Ziffer 20): Der Beschwerdeführer reichte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (act. IIB 237) ein und präzisierte dasselbe mit Schreiben vom 10. November 2014 (act. IIB 244 S. 1 ff.). Mit weiterem Schreiben vom 24. November 2014 (act. IIB 246) hielt der Beschwerdeführer sodann fest, im Hinblick auf den geplanten Be- sprechungstermin vom 2. Dezember 2014 ersuche er um Mitteilung, inwie- weit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Mit Verfügung vom

28. November 2014 (act. IIB 247) wies die Beschwerdegegnerin das Ge- such schliesslich ab. Ob bereits der Umstand allein, wonach die Beschwerdegegnerin die Anwe- senheit des Rechtsvertreters anlässlich der Besprechung vom 2. Dezember 2014 als wünschenswert betrachtet haben soll, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Übernahme der entsprechenden Verbeistän- dungskosten durch die Verwaltung zu rechtfertigen vermöchte, ist zumin- dest fraglich, kann aber offen bleiben: Denn einerseits beschlug die fragli- che Besprechung – gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Be- schwerdegegnerin – ohnehin die vorliegend nicht strittige Eingliederungs- frage; andererseits – und dies ist entscheidender – war dem Beschwerde- führer dem Dargelegten zufolge vor dem fraglichen Termin, spätestens am

1. Dezember 2014 (vgl. Beschwerde, Ziffer 21), bewusst, dass ihm die un- entgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird, woran nichts ändert, dass der „Bereich Wiedereingliederung“ angeblich auf „telefonische Nachfrage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 10 gleichwohl die Anwesenheit des Rechtsvertreters“ bei der Besprechung gewünscht haben soll (Beschwerde, Ziffer 21). Der Beschwerdeführer nahm somit in Kauf, die durch die Begleitung seines Rechtsvertreters am

2. Dezember 2014 anfallenden Kosten selbst tragen zu müssen, weshalb eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausser Betracht fällt. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Erforder- lichkeit einer Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren zu Recht ver- neint und damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren zu Recht abgewiesen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 vorne). Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegrün- det und ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und die Bedürftigkeit ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 8). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aus- sichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.2 Da es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Ver- beiständung im Verwaltungsverfahren nicht um eine Leistungsstreitigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 11 handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis IVG). 4.3 4.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 4.3.2 Nach Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWSt.) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Auf- wendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Gemäss Art. 42 Abs. 4 und der Übergangsbestimmung Ziff. 2 KAG i.V.m. Art. 1 der Verord- nung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom

20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Ansatz Fr. 200.-- pro Stunde. Nach Art. 42a Abs. 1 KAG darf die Anwältin oder der Anwalt von der Klientschaft kein Honorar fordern. Gestützt auf Abs. 2 hat die Anwältin bzw. der Anwalt jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ergibt. Dieses Honorar wird durch Urteil (oder Verfügung) festgesetzt (Art. 42a Abs. 3 KAG). 4.3.3 Mit Honorarnote vom 5. März 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 675.-- geltend, welcher sich wie folgt zusammensetzt: 2.5 Stunden à Fr. 200.-- für „Stundenaufwand gem. Auf- stellung“ und 2.5 Stunden à Fr. 50.-- für „Nachforderungsrecht“. Diese Kostennote ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarif- mässige Parteikostenersatz auf total Fr. 675.-- festzusetzen (Honorar:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 12 Fr. 625.--; MWSt. [auf Fr. 625.--]: Fr. 50.--). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 500.-- (2.5 Stunden x Fr. 200.--) zu- züglich MWSt. von Fr. 40.-- (8% von Fr. 500.--), total somit eine Entschädi- gung von Fr. 540.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.3.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrund- satz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 675.-- (inkl. MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 540.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 13

5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach

8334. 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.