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200 2015 383

Bern VerwG · 2015-04-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. April 2015

Sachverhalt

A. Am 11. September 2013 meldete sich der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV … [act. IIA] 2-3) und stellte am 26. September 2013 einen Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2013 (Akten der Arbeitslosen- kasse B.________ [act. IIB] 3-6). In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 26. September 2013 (act. IIA 24-26) wurde unter anderem festgehal- ten, dass er pro Monat mindestens fünf Arbeitsbemühungen zu erbringen habe; die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen waren gemäss Hinweis auf dem entsprechenden Formular bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats der zuständigen Amtsstelle einzureichen (act. IIA 27 ff.). Nachdem der Versicherte die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezem- ber 2014 (act. IIA 97-98) am 6. Januar 2015 persönlich überbracht hatte (vgl. act. IIA 100), erhielt er mit Schreiben vom 13. Januar 2015 Gelegen- heit, sich zu den verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen zu äussern (act. IIA 99). Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine all- fällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der An- spruchsberechtigung führen könne. Mit E-Mails vom 14. Januar 2015 wies der Versicherte zunächst darauf hin, dass es sich beim 6. Januar 2015 erst um den zweiten Werktag des noch jungen Jahres gehandelt habe (act. IIA 100), ehe er selber eingestand, dass aufgrund der Regelung, wonach die Nachweise der Arbeitsbemühungen spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen seien, die Einreichung tatsächlich zu spät erfolgt sei, zumal es sich beim 5. Januar 2015 um einen Werktag gehandelt habe (act. IIA 101). Mit weiterer E-Mail vom 15. Januar 2015 (act. IIA 104) beanstandete er die "völlig unflexible Handhabung einer unzulänglich formulierten Regelung", sollte seiner Mei- nung nach damit doch bezweckt werden, Versicherten fünf Werktage zur Einreichung der Arbeitsbemühungen einzuräumen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 3 Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 (act. IIA 108-110) stellte das beco Ber- ner Wirtschaft (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner) den Versicher- ten wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. B. Mit Eingaben vom 11. Februar 2015 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 1) und 16. Februar 2015 (act. II 9) erhob der Versicherte dagegen Einsprache und führte aus, die teleologische Auslegung der Regelung, wonach die Nachweise der Arbeitsbemühungen spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen seien, führe dazu, dass Versicherten in jedem Fall mindestens vier und maximal fünf Werktage zur Verfügung stünden. Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2015 (act. II 15-18) wies das beco die Einsprache des Versicherten ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2015 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Ausrichtung ungekürzter Arbeitslosentaggelder. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2015 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 4

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligato- rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. April 2015 (act. II 15-18). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen verspäteter Einrei- chung der Arbeitsbemühungen für Dezember 2014.

E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen (act. II 15-18) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 5

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs.

E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei- chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

E. 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, Kenntnis von der Obliegenheit gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV gehabt zu haben, die Arbeits- bemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats oder dem ers- ten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Seiner Meinung nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 6 räumt diese Norm einem Versicherten indessen eine Frist von mindestens drei Werktagen zur Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeits- bemühungen ein (vgl. Beschwerde, S. 1 Mitte). Wäre dem tatsächlich so, hätte sich der Verordnungsgeber in Art. 26 Abs. 2 AVIV darauf beschrän- ken können, die Nachweise der Arbeitsbemühungen seien für jede Kon- trollperiode spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats einzurei- chen. Weder die grammatische noch die teleologische Auslegung führen zu einem anderen Ergebnis. Die Unzulänglichkeit der Interpretation von Art. 26 Abs. 2 AVIV durch den Beschwerdeführer zeigt sich denn auch dar- in, dass er selber zunächst von ihm zustehenden fünf Werktagen (Stel- lungnahme vom 15. Januar 2015; act.IIA 104), alsdann von mindestens vier, maximal fünf Werktagen (Einsprache vom 16. Februar 2015; act. II 9) und schliesslich von mindestens drei Werktagen (Beschwerde, S. 1 Mitte) ausgeht. Insofern scheint er mit seiner Interpretation von Art. 26 Abs. 2 AVIV selber an Grenzen zu stossen. Stattdessen sind die Arbeits- bemühungen gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV grundsätzlich bis zum fünften (Kalender-)Tag des Folgemonats einzureichen, wobei für den Fall, dass dieser fünfte Tag nicht auf einen Werktag fällt, eine Verlängerung der Frist bis zum ersten darauf folgenden Werktag erfolgt. Damit ist erstellt und vom Beschwerdeführer anfangs denn auch so eingestanden (act. IIA 101), dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezem- ber 2014 (act. IIA 97-98) mittels Überbringung am 6. Januar 2015 verspätet erfolgt ist, zumal schon der 5. Januar 2015 ein Werktag (Montag) war. Un- erheblich ist dabei, dass die Frist nur knapp verpasst wurde.

E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wäre es nach Festtagen ohne weiteres zumutbar gewesen, die in Art. 26 Abs. 2 AVIV festgelegte Frist von fünf Tagen bzw. vorliegend bis Montag, den 5. Januar 2015, als ersten Werktag des Folgemonats einzuhalten, um die Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 persönlich zu überbringen oder der Post zu übergeben. Anspruch auf einen weiteren Werktag, wie von ihm geltend gemacht, besteht gemäss dieser Bestimmung nicht. Im Vorjahr hat er denn auch – trotz Festtagen – die Arbeitsbemühungen für Dezember 2013 schon am 31. Dezember 2013 eingereicht (vgl. act. IIA 36-37).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 7

E. 3.3 Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen wie ein vollständiges Fehlen von solchen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt, entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers; weder Art. 30 Abs. 1 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Entsch- liessungsermessen ein, die Sanktion auszusprechen oder davon Umgang zu nehmen. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit wird durch die Ein- stelldauer Rechnung getragen, wobei der Bundesrat ein nach Verschulden abgestufter Rahmen vorgegeben hat (vgl. E. 4.1 hiernach). Nach der ge- setzmässigen (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.) Verordnungsbestimmung (Art. 26 Abs. 2 AVIV) ist schliesslich auch keine zusätzliche Frist mehr zu gewähren. Für die Einstellung unerheblich ist sodann, dass die Nachweise der Arbeitsbemühungen später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3 S. 167).

E. 3.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Arbeits- bemühungen für Dezember 2014 nicht mehr berücksichtigt werden können und der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung einge- stellt wurde.

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 8

E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall ein leichtes Ver- schulden angenommen, was nicht zu beanstanden ist. Innerhalb des vor- gegebenen Rahmens von 1 - 15 Tagen hat er in Ausübung seines Ermes- sens vier Einstelltage verfügt (act. II 15-18). Mit Blick auf die Gesam- tumstände und die geringe Verspätung erscheint dieses Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermes- sen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Ein- stelldauer von vier Tagen zu bestätigen ist.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 9
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 383 ALV GRD/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 11. September 2013 meldete sich der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV … [act. IIA] 2-3) und stellte am 26. September 2013 einen Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2013 (Akten der Arbeitslosen- kasse B.________ [act. IIB] 3-6). In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 26. September 2013 (act. IIA 24-26) wurde unter anderem festgehal- ten, dass er pro Monat mindestens fünf Arbeitsbemühungen zu erbringen habe; die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen waren gemäss Hinweis auf dem entsprechenden Formular bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats der zuständigen Amtsstelle einzureichen (act. IIA 27 ff.). Nachdem der Versicherte die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezem- ber 2014 (act. IIA 97-98) am 6. Januar 2015 persönlich überbracht hatte (vgl. act. IIA 100), erhielt er mit Schreiben vom 13. Januar 2015 Gelegen- heit, sich zu den verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen zu äussern (act. IIA 99). Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine all- fällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der An- spruchsberechtigung führen könne. Mit E-Mails vom 14. Januar 2015 wies der Versicherte zunächst darauf hin, dass es sich beim 6. Januar 2015 erst um den zweiten Werktag des noch jungen Jahres gehandelt habe (act. IIA 100), ehe er selber eingestand, dass aufgrund der Regelung, wonach die Nachweise der Arbeitsbemühungen spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen seien, die Einreichung tatsächlich zu spät erfolgt sei, zumal es sich beim 5. Januar 2015 um einen Werktag gehandelt habe (act. IIA 101). Mit weiterer E-Mail vom 15. Januar 2015 (act. IIA 104) beanstandete er die "völlig unflexible Handhabung einer unzulänglich formulierten Regelung", sollte seiner Mei- nung nach damit doch bezweckt werden, Versicherten fünf Werktage zur Einreichung der Arbeitsbemühungen einzuräumen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 3 Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 (act. IIA 108-110) stellte das beco Ber- ner Wirtschaft (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner) den Versicher- ten wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. B. Mit Eingaben vom 11. Februar 2015 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 1) und 16. Februar 2015 (act. II 9) erhob der Versicherte dagegen Einsprache und führte aus, die teleologische Auslegung der Regelung, wonach die Nachweise der Arbeitsbemühungen spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen seien, führe dazu, dass Versicherten in jedem Fall mindestens vier und maximal fünf Werktage zur Verfügung stünden. Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2015 (act. II 15-18) wies das beco die Einsprache des Versicherten ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2015 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Ausrichtung ungekürzter Arbeitslosentaggelder. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2015 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligato- rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. April 2015 (act. II 15-18). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen verspäteter Einrei- chung der Arbeitsbemühungen für Dezember 2014. 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen (act. II 15-18) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei- chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, Kenntnis von der Obliegenheit gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV gehabt zu haben, die Arbeits- bemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats oder dem ers- ten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Seiner Meinung nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 6 räumt diese Norm einem Versicherten indessen eine Frist von mindestens drei Werktagen zur Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeits- bemühungen ein (vgl. Beschwerde, S. 1 Mitte). Wäre dem tatsächlich so, hätte sich der Verordnungsgeber in Art. 26 Abs. 2 AVIV darauf beschrän- ken können, die Nachweise der Arbeitsbemühungen seien für jede Kon- trollperiode spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats einzurei- chen. Weder die grammatische noch die teleologische Auslegung führen zu einem anderen Ergebnis. Die Unzulänglichkeit der Interpretation von Art. 26 Abs. 2 AVIV durch den Beschwerdeführer zeigt sich denn auch dar- in, dass er selber zunächst von ihm zustehenden fünf Werktagen (Stel- lungnahme vom 15. Januar 2015; act.IIA 104), alsdann von mindestens vier, maximal fünf Werktagen (Einsprache vom 16. Februar 2015; act. II 9) und schliesslich von mindestens drei Werktagen (Beschwerde, S. 1 Mitte) ausgeht. Insofern scheint er mit seiner Interpretation von Art. 26 Abs. 2 AVIV selber an Grenzen zu stossen. Stattdessen sind die Arbeits- bemühungen gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV grundsätzlich bis zum fünften (Kalender-)Tag des Folgemonats einzureichen, wobei für den Fall, dass dieser fünfte Tag nicht auf einen Werktag fällt, eine Verlängerung der Frist bis zum ersten darauf folgenden Werktag erfolgt. Damit ist erstellt und vom Beschwerdeführer anfangs denn auch so eingestanden (act. IIA 101), dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezem- ber 2014 (act. IIA 97-98) mittels Überbringung am 6. Januar 2015 verspätet erfolgt ist, zumal schon der 5. Januar 2015 ein Werktag (Montag) war. Un- erheblich ist dabei, dass die Frist nur knapp verpasst wurde. 3.2 Dem Beschwerdeführer wäre es nach Festtagen ohne weiteres zumutbar gewesen, die in Art. 26 Abs. 2 AVIV festgelegte Frist von fünf Tagen bzw. vorliegend bis Montag, den 5. Januar 2015, als ersten Werktag des Folgemonats einzuhalten, um die Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 persönlich zu überbringen oder der Post zu übergeben. Anspruch auf einen weiteren Werktag, wie von ihm geltend gemacht, besteht gemäss dieser Bestimmung nicht. Im Vorjahr hat er denn auch – trotz Festtagen – die Arbeitsbemühungen für Dezember 2013 schon am 31. Dezember 2013 eingereicht (vgl. act. IIA 36-37).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 7 3.3 Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen wie ein vollständiges Fehlen von solchen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt, entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers; weder Art. 30 Abs. 1 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Entsch- liessungsermessen ein, die Sanktion auszusprechen oder davon Umgang zu nehmen. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit wird durch die Ein- stelldauer Rechnung getragen, wobei der Bundesrat ein nach Verschulden abgestufter Rahmen vorgegeben hat (vgl. E. 4.1 hiernach). Nach der ge- setzmässigen (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.) Verordnungsbestimmung (Art. 26 Abs. 2 AVIV) ist schliesslich auch keine zusätzliche Frist mehr zu gewähren. Für die Einstellung unerheblich ist sodann, dass die Nachweise der Arbeitsbemühungen später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3 S. 167). 3.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Arbeits- bemühungen für Dezember 2014 nicht mehr berücksichtigt werden können und der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung einge- stellt wurde. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 8 4.2 Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall ein leichtes Ver- schulden angenommen, was nicht zu beanstanden ist. Innerhalb des vor- gegebenen Rahmens von 1 - 15 Tagen hat er in Ausübung seines Ermes- sens vier Einstelltage verfügt (act. II 15-18). Mit Blick auf die Gesam- tumstände und die geringe Verspätung erscheint dieses Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermes- sen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Ein- stelldauer von vier Tagen zu bestätigen ist. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 9

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.