opencaselaw.ch

200 2015 381

Bern VerwG · 2015-08-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 20. März 2015

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im September 1997 unter Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin]; Antwortbeilage [AB] 67.1 S. 146 ff.). Nach Abklärungen im medizini- schen (AB 67.1 S. 122 ff.) und erwerblichen Bereich (AB 67.1 S. 128 ff.) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 1998 (AB 67.1 S. 110 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab dem 1. Juli 1997 zu. In der Folge fanden mehrere Revisionen von Am- tes wegen statt, welche jeweils zu einer Bestätigung der Rente führten (AB 67.1 S. 104, S. 30, S. 16, AB 62). Die rentenbestätigende Verfügung vom 26. März 2003 (AB 67.1 S. 30 f.) erging insbesondere gestützt auf ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten der Abklärungsstelle C.________ vom 23. Dezember 2002 (AB 67.1 S. 50 ff.), welches dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70 % attestierte. B. Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen machte der Versi- cherte am 27. Juni 2013 einen seit 2011 (somatisch) verschlechterten Ge- sundheitszustand geltend (AB 74 S. 1 ff.), woraufhin die IVB unter anderem eine interdisziplinäre Begutachtung durch die D.________ (MEDAS), ver- anlasste (MEDAS-Gutachten vom 25. März 2014 [AB 90.1]). Im Gutachten wurde eine Verbesserung der Gesundheitssituation festgehalten und dem Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 90 % attestiert (AB 90.1 S. 24 und 26 Ziff. 13). Mit Vorbescheid vom 23. April 2014 (AB 91) stellte die IVB dem Versicherten die Aufhebung der bisherigen Rente bei einem Invaliditäts- grad von 10 % in Aussicht. Dagegen machte der Versicherte mit Schreiben vom 9. Mai 2014 (AB 93) Einwendungen geltend und liess einen Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 3

16. Mai 2014 (AB 97), einen Bericht über den stationären Aufenthalt in der Klinik F.________ vom 21. Juli 2014 (AB 102) sowie eine Behandlungs- bestätigung der Klinik G.________ vom 3. September 2014 einreichen. Daraufhin holte die IVB eine Stellungnahme der MEDAS vom 25. Novem- ber 2014 (AB 115), einen Arztbericht der Klinik G.________ vom 29. De- zember 2014 (AB 117) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2015 (AB 119) ein. Mit Verfügung vom

20. März 2015 (AB 120) bestätigte die IVB die Aufhebung der ganzen Ren- te per Ende April 2015. Zur Begründung führte sie aus, die seit der Begut- achtung geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei auf psychosoziale Gründe zurückzuführen und deshalb für die IV nicht relevant. C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________, mit Eingabe vom 1. Mai 2015 Beschwerde erheben und fol- gende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. März 2015 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vorerst für eine mindestens 70 %ige Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 3. Eventuell: Beim Beschwerdeführer sei ein mindestens sechsmonatiges be- rufliches Eingliederungstraining anzuordnen. 4. Nach Abschluss des Eingliederungsversuchs sei eine weitere Begutachtung anzuordnen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für dieses IV-Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin sei als amtliche unentgeltliche Anwältin einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrin- gen, die von der IV in Aussicht gestellte Rentenaufhebung habe zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geführt, welche im Som- mer 2014 einen stationären Aufenthalt und erneut eine regelmässige (wöchentliche) Psychotherapie notwendig gemacht hätten. In der Verfü- gung werde einzig auf das MEDAS-Gutachten abgestellt, ohne die seither eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 4 sichtigen. Es müsse ein weiteres Gutachten eingeholt werden, welches über den aktuellen Verlauf der Erkrankung nach Eintritt der Verschlechte- rung im Jahr 2014 Auskunft gäbe. Insbesondere müsse ein Arbeitsaufbau- bzw. Belastungstraining initiiert werden, welches mindestens einen Zeit- raum von sechs Monate umfasse. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte namentlich aus, es handle sich bei der geltend gemachten Verschlechterung um psychosoziale Belas- tungsfaktoren und emotionale Konflikte, welche aus invalidenversiche- rungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könnten. Der Beschwer- deführer habe sich im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit immer selbst eingegliedert und sei über eine gewisse Zeit sogar selbständigerwerbend gewesen. Des Weiteren sei sowohl die angestammte als auch jede andere angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Daraus erhelle klar, dass vorgängig zur Rentenaufhebung der Eingliederungsbedarf nicht abzuklären sei.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. März 2015 (AB 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Leistungsaufhebung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 Satz 2 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 7 tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

E. 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 8 dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1).

E. 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).

E. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenbestätigenden Ver- fügung vom 26. März 2003 (AB 67.1 S. 30 f.) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2015 (AB 120) zu vergleichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 9 und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bishe- rigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.6 hiervor). Die mehrmali- gen Bestätigungen der ganzen Rente, zuletzt mit Verfügung vom 7. Okto- ber 2011 (AB 62) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinrei- chende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeit- raum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch aus- wirkt (vgl. E. 2.6.2 hiervor).

E. 3.2 Die rentenbestätigende Verfügung vom 26. März 2003 (AB 67.1 S. 30 f.) basierte auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Abklärungsstelle C.________ vom 23. Dezember 2002 (AB 67.1 S. 50 ff.). Dabei diagnostizierten die Gutachter PD Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivieren- de depressive Störung mit teils schweren depressiven Episoden und Suizi- dalität (ICD-10: F33.1) und intermittierende lumbospondylogene Schmer- zen links bei einem Status nach durchgemachtem Morbus Scheuermann lumbal und einer leichten Fehlform der Wirbelsäule. In der Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird im We- sentlichen ausgeführt, anamnestisch habe der Versicherte schon in der Kindheit psychische Probleme gehabt. Eine erste schwere Krise sei 1993 aufgetreten. Damals sei er zur Krisenintervention nach Intoxikation mit Benzodiazepinen bei einem depressiven Zustandsbild, zum Teil zusam- menhängend mit sozialer Problematik, zum ersten Mal psychiatrisch hospi- talisiert worden. Eine weitere Hospitalisation sei 1996 erfolgt mit der Dia- gnose einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischen Symptomen bei schwieriger familiärer, sozialer und kultureller Problematik. In der aktu- ellen psychiatrischen Exploration erscheine ein ordentlich gekleideter, be- wusstseinsklarer und voll orientierter Versicherter. Die Konzentration scheine im Verlauf des ca. einstündigen Gesprächs etwas abzunehmen. Der formale Gedankengang sei teils umständlich, teils sprunghaft. Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe weder ein Anhalt für Sinnestäuschungen oder wahnhaftes Erleben noch ein Anhalt für Ich-Störungen. Affektiv wirke

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 10 der Versicherte niedergedrückt bei erhaltener affektiver Schwingungsfähig- keit, modulierter Mimik, Gestik und Psychomotorik. Die den Unterlagen zu entnehmende Diagnose einer schizoaffektiven Störung könne im Zeitpunkt der Untersuchung und aus den Angaben des Patienten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Die depressive Entwicklung mit Somatisie- rungsstörung sei sicherlich zu sehen im Rahmen einer erheblichen sozio- kulturellen Problematik und daraus resultierenden Schuld- und Versagen- sgefühlen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund des langen Verlaufs und der äusserst geringen Belastbarkeit des Versicherten weiterhin um 70 % eingeschränkt. Der jetzige Status im Sinne einer 30 %- igen „Nischentätigkeit“ als … bei der … sollte, wenn irgend möglich, beibe- halten werden, einerseits zum Erhalten einer gewissen Tagesstruktur und andererseits, weil der Versicherte dadurch eine Wertschätzung erhalte, die sich positiv auf die depressive Symptomatik auswirken sollte (AB 67.1 S. 62 f.). In der aktuellen rheumatologischen Untersuchung fänden sich ein leichter Beckenschiefstand von 8 mm, eine leicht abgeflachte physiologische Krümmung thorakolumbal sowie eine angedeutete bikonvexe Skoliose ohne grössere Rotationskomponente. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei zur Zeit der Untersuchung frei und indolent. Neurologische Ausfälle liessen sich nicht objektivieren. Diagnostisch handle es sich um intermittierende lumbospondylogene Schmerzen links bei einem Status nach durchgemach- tem Morbus Scheuermann lumbal sowie einer leichten Fehlform der Wir- belsäule. Aus rheumatologischer Sicht seien körperlich belastende Hilfsar- beiten nicht sinnvoll, da dadurch eine Verstärkung der lumbospondyloge- nen Schmerzen ausgelöst werden könnte. Für eine körperlich schwere Ar- beit bestehe aus rheumatologischer Sicht somit eine Einschränkung von 50 %. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg bestehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Befunde und Gege- benheiten sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als … in der … als zu 30 % arbeitsfähig zu beurteilen. Die aus rheumatologischer Sicht höhergradige Restarbeitsfähigkeit könne vom Versicherten aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 11 der psychiatrischen Problematik mit sehr geringer Belastbarkeit nicht um- gesetzt werden (AB 67.1 S. 64).

E. 3.3 Hinsichtlich der Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2015 (AB 120) lassen sich den medizinischen Unterlagen im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:

E. 3.3.1 Im Gutachten der MEDAS vom 25. März 2014 (AB 90.1) wurden nach psychiatrischer, neurochirurgischer, orthopädischer und internisti- scher Untersuchung folgende Diagnosen genannt (S. 23 f.): Mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig Restzustand einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F33.0) Ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit

- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.1)

- St. n. KTS-Dekompression bds. im Jahre 2011 mit Restitution

- Lumbalgie ohne neuroradikuläre Symptomatik

- rezidivierende Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungs- insuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Kein nervenwurzelbezogenes, neurologisches Defizit. Beidseits verkürzte Is- chiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen.

- Morbus Dupuytren bds.

- varische Beinachsen bds.

- Adipositas

- Prostatahyperplasie

- St. n. Helicobacter-Gastritis

- St. n. tubovillösem Colonadenom

- Rektusdiathese

- Nabelhernie

- Lumbalhernie In allgemein medizinisch-internistischer Hinsicht ergäbe sich, dass die Heli- cobactergastritis inzwischen behandelt worden sei und die vom Versicher- ten geschilderten wiederkehrenden Magenschmerzen einer medikamentö- sen Behandlung gut zugänglich sein sollten. Bezogen auf die von ihm an- gegebenen Herzprobleme bestünden bezüglich der medizinischen Unter- suchung und der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine objektivier- baren Befunde. Befunde einer akuten Nephrolithiasis hätten sich nicht er- geben. Anstatt des vom Versicherten angegebenen Prostatakrebs werde in den Akten lediglich eine Prostatahyperplasie beschrieben, wobei der aktu- elle PSA-Wert gegen ein akutes Geschehen in diesem Bereich spreche. Eine Fibromyalgie könne vor dem Hintergrund der dokumentierten Befunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 12 und der Untersuchung nicht bestätigt werden. Internistischerseits bestehe aktuell keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (AB 90.1 S. 22). In psychiatrischer Hinsicht ergäbe sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, bei prädisponierender ängstlich-selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur. Schwere depressive Phasen seien laut Aktenmate- rial und anamnestischen Angaben 1993 und 1996 vorhanden gewesen. Laut anamnestischen Angaben bestünde seit mindestens zwei Jahren eine deutliche Besserung. Aktuell und retrospektiv für mindestens zwei Jahre werde anamnestisch eine depressive Restsymptomatik lediglich noch be- schrieben. Aus heutiger Sicht sei bei nur im geringen Ausmass organomor- phologisch erklärbarer Schmerzkomponenten und einer subjektiv relevan- ten Schmerzangabe, von einer chronischen Schmerzstörung mit psychi- schen und körperlichen Faktoren auszugehen, wobei auch eine gewisse Akzentuierung in der Symptomschilderung Berücksichtigung finden sollte. Psychiatrischerseits ergäbe sich aus der depressiven Restsymptomatik, bei wohlwollender Würdigung der zur Verfügung stehenden Untersuchungser- gebnisse und Informationen, allenfalls eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit um 10 % bezogen auf Leistung und Zeit (AB 90.1 S. 22 f.). In neurologischer Hinsicht zeige sich ein durchwegs unauffälliger Status ohne jeglichen Hinweis auf lumboradikuläre oder zervikoradikuläre Störungsmuster und ohne Hinweis für peripher neurogene Schädigungen. Bezogen auf den Zustand nach den beiden Karpaltunneloperationen links und rechts im Jahre 2011, bestehe lediglich noch eine Reizempfindlichkeit im Bereich der Handgelenke. Die muskuloskelettalen Befunde erschienen gegenwärtig weitgehend normal. Es zeigten sich speziell keine Hinweise für eine relevante lumbale Bewegungseinschränkung respektive für ein lumboradikuläres Störungsmuster. Auch im Bereich von Schultergürtel und HWS bestünden keine Bewegungseinschränkungen. Versicherungsmedizi- nisch sei eine Einschränkung der Handkraft allenfalls für sehr schwere Tätigkeiten plausibel, mittelschwere und teilweise schwere Tätigkeiten sei- en hingegen zumutbar. Der Versicherte sei im allgemeinen Bewegungs- muster nicht relevant eingeschränkt. Neurologischerseits ergäben sich kei- ne über das orthopädische Fachgebiet hinausreichenden Aspekte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 90.1 S. 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 13 Aus orthopädischer Sicht hätten sich während der Untersuchung altersent- sprechende Normalbefunde an Wirbelsäule und grossen/kleinen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten ergeben. Nach Betrachtung der Handflächen und Fusssohlen könne eine körperliche Inaktivität ausge- schlossen werden. Es ergäbe sich für mittelschwere und gelegentlich auch körperlich schwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangs- lage verrichtet würden, ein volles Arbeitsvermögen ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, zusammenfassend ergäbe sich internistischer-, neurologischer- und orthopädischerseits keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Arbeiter in der … und für …. Psychiatrischerseits ergäbe sich eine höchstens 10 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf Leistung und Zeitpensum, resultierend aus der depressiven Restsymptomatik (AB 90.1 S. 23).

E. 3.3.2 Im Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 21. Juli 2014 (AB 102) diagnostizierten med. pract. J.________, med. pract. K.________, Assistenzärztin, und L.________, wissenschaftliche Mitarbei- terin, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Während des stationären Aufenthaltes habe sich eine stetige Besserung des Allgemeinbefindens gezeigt. Suizidgedanken rückten sukzessive in den Hintergrund. Der Versicherte habe sich gut in den Stationsalltag integriert. Er habe sich zukunftsorientiert gezeigt. Wei- terhin Thema sei die kulturelle Zerrissenheit, welche den Versicherten be- reits sein ganzes Leben begleite. Der Versicherte hätte sich grosse Sorgen um seine Ehefrau, welche ebenfalls krank sei, gemacht. Bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbstgefährdung und einer deutlichen Besse- rung der depressiven Symptomatik, sei der Versicherte am 21. Juli 2014 auf eigenen Wunsch in die vorbestehenden Wohnverhältnisse ausgetreten.

E. 3.3.3 Dr. med. E.________ führte in seinem Bericht vom 16. Mai 2014 (AB 97 S. 1) als Diagnosen eine latente Depression mit einem St. n. Sui- zidversuchen (durch den Entscheid aktuell wieder aus der Bahn geworfen), ein polytopisches Schmerzsyndrom (panvertebral, Cephalea), einen St. n. Versorgung einer Umbilicalhernie bei persistierender ausgeprägter Rektus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 14 diastase (Dezember 2013), einen St. n. Implantation eines Vicrynetzes bei Zwerchfellhernie linksseitig und eines St. n. Weichteilverletzung am linken Thorax sowie eine chron. Refluxkrankheit auf. Eine Arbeitsbelastung sei teilweise denkbar, wobei keine schweren Gewichte gehoben und keine schwierigen Arbeitsplatzverhältnisse vorherrschen dürften.

E. 3.3.4 In der Stellungnahme der MEDAS vom 25. November 2014 (AB 115) führte Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, aus, gemäss einem damals durchgeführten interdiszi- plinären Konsensgespräch hätte sich aus rein psychiatrischer Sicht eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 10 % (angestammt, Verweistätigkeit) ergeben, wobei motivationale Faktoren und die tatsächlich vorliegenden Fähigkeiten unter Berücksichtigung des Mini-ICF in Relation gesetzt wor- den seien. Auch interdisziplinär habe das Ausmass der Arbeitsfähigkeit damals bestätigt werden können. Das Schreiben des Hausarztes des Ver- sicherten vom 16. Mai 2014 (AB 97 S. 1) bringe keine neuen Aspekte, wel- che nachträglich korrigierend in der Beurteilung noch einfliessen sollten. Die Diagnose einer latenten Depression und eine heftige Reaktion der Un- zufriedenheit auf den Entscheid der IV stellten kein relevantes versiche- rungsmedizinisch bedeutsames Zustandsbild dar.

E. 3.3.5 Med. pract N.________, Praxisassistentin und Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnosti- zierten im Bericht der Klinik G.________ vom 29. Dezember 2014 (AB 117) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom paranoiden Typ (ICD-10: F60.0). Insgesamt bestehe neben der depressi- ven Symptomatik eine erhöhte Ängstlichkeit, Anspannung, Besorgtheit, was auch an eine generalisierte Angststörung denken lassen könnte. Je- doch seien die bisherigen depressiven Episoden jeweils als mittelgradig bis schwer beschrieben und in der Vergangenheit auch von Suizidalität beglei- tet, so dass von einer anhaltenden/chronischen depressiven Störung mit vorwiegend ängstlichen Anteilen und zum Teil auch mit somatoformer Stressverarbeitung im Rahmen von Schmerzen auszugehen sei. Aufrecht- erhalten werde die Erkrankung zusätzlich durch pathologische Bezie- hungsmuster (Persönlichkeitsstörung) aufgrund von diversen negativen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 15 Erfahrungen in der Kindheit/Jugend sowie einer interkulturellen Problematik (Zerrissenheit in der Zugehörigkeit, Rollenkonflikt als Mann, Stolz- /Schuldfragen). Aufgrund des langen Krankheitsverlaufs sei mit einer Chro- nifizierung der Depression, der geringen Belastbarkeit des Patienten sowie den eingeschränkten therapeutischen Möglichkeiten bei höchstwahrschein- lich gleichzeitig bestehender Persönlichkeitsstörung eine 90 % Arbeits- fähigkeit, wie im MEDAS-Gutachten vom 25. März 2014 (AB 90.1) attes- tiert, nicht nachvollziehbar. Ein Belastungs-/Arbeitstraining in einem ange- passten Rahmen sei als Versuch möglich.

E. 3.3.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2015 (AB 119 S. 2 f.) fest, zusammenfassend könne bezüglich des psychiatri- schen Längsschnittsverlaufs auf die psychiatrischen Berichte vom 26. März (AB 90.1), 21. Juli 2014 (AB 102) und 16. Januar 2015 (richtig 29. Dezem- ber 2014; AB 117) abgestützt werden. Der psychophysische Gesundheits- zustand hätte sich seit anfangs 2012 deutlich stabilisiert, was sich auch im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. März 2014 (AB 90.1) abbilde. Je- doch habe sich der psychiatrische Gesundheitszustand im Juli 2014 erneut von einer leichtgradigen zu einer mittelgradigen Episode destabilisiert, wo- mit bei der von allen Psychiatern festgestellten rezidivierenden depressiven Störung generell jederzeit habe gerechnet werden müssen. Aus psychiatri- scher Sicht sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Versicherte nach Bezug einer ganzen IV-Rente während 15 Jahren, angesichts des Vorbe- scheids der Rentenaufhebung vom 23. April 2014 plötzlich mit massiven Existenzängsten konfrontiert sei, die zusammen mit anderen Belastungs- faktoren bei bereits vorhandener erhöhter psychischer Vulnerabilität für affektive Erkrankungen erneut eine depressive Episode auslösen könnten. Der Gesundheitszustand habe sich in der Zeit von 2012 bis 26. März 2014 verbessert. Danach sei bis zum Eintritt in die Klinik F.________ am 7. Juli 2014 eine Verschlechterung eingetreten.

E. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 16 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entschei- dungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu ent- nehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision er- stellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausrei- chend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erst- malige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits- zustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 17 welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).

E. 3.5 Es ist zu Recht unbestritten, dass sich die gesundheitlichen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers seit der letzten umfassenden Prüfung durch die Abklärungsstelle C.________ (AB 67.1 S. 50 f.) im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2002 verändert haben und damit ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.6 hiervor). Seitens des Beschwerdeführers wird auch nicht substantiiert bestritten, im MEDAS- Gutachten vom 25. März 2014 (AB 90.1) sei sein Gesundheitszustand un- zutreffend dargelegt worden. Vielmehr erfüllt das MEDAS-Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von ärztlichen Be- richten und Gutachten (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugt. Es beruht auf einlässlichen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden sowie in Kenntnis der Vorakten erstattet. In der Dar- legung der medizinischen Situation ist es widerspruchsfrei und die Schluss- folgerungen sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist die hier aus- schlaggebende psychiatrische Beurteilung (AB 90 S. 12 - 21) sorgfältig und überzeugend vorgenommen worden. Im psychiatrischen Teil des Gutach- tens erfolgte auch eine intensive Auseinandersetzung mit den bisherigen Berichten und abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Es liegt somit ein umfassendes psychiatrisches Teilgutachten vor und es über- zeugt, wenn festgehalten wird, dass im Untersuchungszeitpunkt lediglich noch ein Restzustand einer leichten depressiven Phase besteht (AB 90 S. 20). Es finden sich weder Hinweise für eine Unrichtigkeit des MEDAS- Gutachtens noch Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurtei- lung sprechen. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Beschwerdeführer macht vorwiegend geltend, der (psychische) Ge- sundheitszustand habe sich seit der Androhung der Rentenaufhebung er- heblich verschlechtert (Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und 3). Einerseits verweist er zur Begründung auf den vom 7. bis 21. Juli 2014 durchgeführten statio- nären Aufenthalt bei der Klinik F.________ (AB 102) und die ab dem

20. August 2014 durchgeführte Behandlung in der Klinik G.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 18 (AB 106 und 117). Andererseits stützt sich der Beschwerdeführer auch auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. P.________ vom 5. März 2015 (AB 119), in welcher auf eine seit der Begutachtung eingetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes (insbesondere ab März 2014) hingewiesen wird und die medizinische Weiterbehandlung inkl. Verlaufsbe- richt, Integrationsmassnahmen und allenfalls eine psychiatrische Nachbe- gutachtung empfohlen werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 (S. 3 Rz. 11 - 13) indessen zu Recht darauf hinweist, haben die Umstände, welche zum stationären Aufenthalt in der Klinik F.________ im Sommer 2014 und zur psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik G.________ ab dem 20. August 2014 geführt haben, starke psy- chosoziale Aspekte (vgl. E. 2.2 hiervor). Aus dem Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 21. Juli 2014 (AB 102) geht hervor, dass der Versicherte berichtet habe, seit mehreren Monaten zunehmend antriebslos, ange- spannt und deprimiert zu sein. Seine Ehefrau habe vor vier Monaten den Anspruch auf eine Rente der IV verloren und seine Rente werde vermutlich in Kürze auf der Basis eines MEDAS-Gutachtens ebenfalls aufgehoben. Der Tod seiner Hunde im Februar 2014 belaste ihn sehr (AB 102 S. 1). Im Bericht der Klinik G.________ vom 29. Dezember 2014 (AB 117) führen med. pract. N.________ und Dr. med. O.________ aus, der Versicherte habe aktuell mehrere Belastungen ertragen müssen, so seien innert zwei Monaten seine beiden Hunde gestorben, seiner Ehefrau seien die IV- Leistungen abgesprochen worden, zwei Söhne seien ausgezogen, er habe Bauchoperationen gehabt und müsse nun selber befürchten, dass ihm die IV-Leistungen abgesprochen würden. Die Vorstellung zum Sozialdienst zu gehen sei für ihn unerträglich, er habe schlechte Erfahrungen gemacht (AB 117 S. 1). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint es fraglich, ob tatsächlich eine IV- relevante Erkrankung besteht bzw. eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes seit dem in Aussicht stellen der Rentenaufhebung eingetre- ten ist. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits nach zwei Wo- chen, bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbstgefährdung und deutli- cher Besserung der depressiven Symptomatik, aus der stationären Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 19 handlung bei der Klinik F.________ nach Hause entlassen werden konnte (AB 102 S. 3) und die anschliessende Psychotherapie in der Klinik G.________ nicht wöchentlich – wie beschwerdeweise geltend gemacht (Beschwerde S. 3 Ziff. 1) – erfolgte, sondern einzig sechs Behandlungen im Zeitraum vom 20. August bis 22. Dezember 2014 durchgeführt wurden (AB 117 S. 2). Daraus ist zu schliessen, dass lediglich alle drei Wochen ein Behandlungstermin wahrgenommen wurde. Diese beiden Gegebenheiten sprechen für eine bloss vorübergehende Zustandsverschlechterung im Sinne eines reaktiven Geschehens und damit gegen eine bleibende Ver- schlimmerung der Erkrankung, so dass das Ergebnis des MEDAS- Gutachtens und das dort festgehaltene Zumutbarkeitsprofil Bestand haben. Folglich ist von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in der ange- stammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit auszugehen (AB 90.1 S. 24 -26). Gestützt darauf ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu bemes- sen (vgl. E. 2.3 f. hiervor).

E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 20

E. 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E.4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

E. 4.3 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevi- sion (Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier angefochtenen Verfügung abzustellen.

E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich dergestalt vorgenommen, als sie das Validen- und das Invalideneinkommen auf der Grundlage des gleichen Tabellenlohns gemäss LSE, Totalwert, Anforde- rungsniveau 4, bestimmt hat. Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsa- chen, dass der Beschwerdeführer einerseits keine Berufsausbildung abge- schlossen (AB 90.1 S. 5) und andererseits seit mehreren Jahren keine Er- werbstätigkeit mehr aufgenommen hat (AB 90.1 S. 40), nicht zu beanstan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 21 den. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass kein leidens- bedingter Abzug vom Tabellenlohn gewährt wurde, zumal mit den sich aus dem Zumutbarkeitsprofil ergebenden Einschränkungen die Beschwerde- gegnerin hinreichend Rechnung getragen hat. Es resultiert ein Invaliditäts- grad von 10 %, da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier 10 %) entspricht, wenn Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohns bestimmt werden (Urteil des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Folglich besteht kein rentenbegründender Invaliditäts- grad (vgl. E. 2.3 hiervor), womit die bisherige Rente grundsätzlich aufzuhe- ben ist.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt ein allenfalls vorgängiger Anspruch des Beschwer- deführers auf berufliche Massnahmen vor der Renteneinstellung. Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt. Nicht gesundheitlich be- dingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemes- sung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; prak- tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähig- keit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Diese Rechtspre- chung entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", wonach grundsätzlich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerich- tet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenan- spruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 22 Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah- men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG). Eine unmittelbare Anrechenbarkeit des Invalideneinkommens ist dann zu verneinen, wenn Eingliederungsmass- nahmen entweder aus medizinischer oder aus beruflich-erwerblicher Sicht unabdingbare Voraussetzung für eine Umsetzung eines (potentiellen) funk- tionellen Leistungsvermögens sind. Aus medizinischer Sicht fällt der Schluss der (vorläufigen) Nichtanrechenbarkeit eines auf der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhenden Invalideneinkommens in Be- tracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztli- chen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnahmen gestellt wird. Aus beruflich-erwerblicher Sicht können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch mögli- chen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwand- frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Sep- tember 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendigkeit (vor- gängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhalte zu be- schränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabset- zung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3).

E. 5.2 Die formalen Voraussetzungen zur weiteren Prüfung unter dem As- pekt dieser besonderen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind erfüllt. Der Beschwerdeführer stand zwar im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Revisionsverfügung vom 20. März 2015 (AB 120) erst im 54. Alters-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 23 jahr (AB 67.1 S. 146), jedoch hatte er bereits seit über 17 Jahren ununter- brochen eine ganze Rente bezogen (AB 67.1 S. 110 ff.). Vorliegend ist hin- gegen nicht bloss auf diese formalen Aspekte, sondern vielmehr auf die medizinische und insbesondere psychiatrische Einschätzung der Ressour- cen und Fähigkeitsprofile abzustellen. Danach ist der Beschwerdeführer bei entsprechender Motivation in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzu- passen, Aufgaben, welche seinem Kenntnisstand entsprechen, zu planen und zu strukturieren (AB 90.1 S. 21 und 24). Der darauf beruhenden Emp- fehlung der Gutachter, berufliche Integrationsmassnahmen in Erwägung zu ziehen, jedoch dabei Anforderungen an Leistungen und Präsenz langsam zu steigern (AB 90.1 S. 25), ist deshalb nicht im Rahmen von weiteren Ab- klärungsmassnahmen vor der Renteneinstellung, sondern im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 18 (Arbeitsvermittlung) und 18b (Einarbeitungszuschuss) IVG, worauf der Beschwerdeführer gegebenen- falls – die entsprechende Motivation, welche innerhalb der therapeutischen Begleitung zu erreichen ist, vorausgesetzt – Anspruch hat, Rechnung zu tragen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner verschiedenen früheren … (bei der …, …, … und …) sowie seiner Integriertheit in das gesellschaftliche Leben (Hundespaziergänge, Fitness + Kraft, Sauna), nicht sogar über die nötigen Ressourcen verfügt, um sich selbst einzugliedern. Die Beschwerdegegnerin durfte damit die Rentenleis- tung ohne vorgängige Prüfung und Durchführung von Integrationsmass- nahmen aufheben.

E. 5.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung die bisherige Rente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) zu Recht auf das Ende des der Verfü- gung folgenden Monats aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 27 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 24 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), dies unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut ist mit den eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Zu- dem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Verhältnisse rechtfertigen eine Verbeiständung. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin lic. iur. B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Fest- zusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. B.________.

E. 6.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 25 steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 12. Juni 2015 macht Rechtsanwältin lic. iur. B.________ ein Honorar von Fr. 1‘516.-- (7.58 Std. à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 43.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 124.70 (8 % auf Fr. 1‘559.--), total Fr. 1‘683.70, geltend. Diese Kostennote ist nicht zu be- anstanden. Entsprechend ist demnach Rechtsanwältin lic. iur. B.________ eine Entschädigung von Fr. 1‘683.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin lic. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 26 5. Rechtsanwältin lic. iur. B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘683.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. März 2015 sei aufzuheben.
  2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vorerst für eine mindestens 70 %ige Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.
  3. Eventuell: Beim Beschwerdeführer sei ein mindestens sechsmonatiges be- rufliches Eingliederungstraining anzuordnen.
  4. Nach Abschluss des Eingliederungsversuchs sei eine weitere Begutachtung anzuordnen.
  5. Dem Beschwerdeführer sei für dieses IV-Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin sei als amtliche unentgeltliche Anwältin einzusetzen.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrin- gen, die von der IV in Aussicht gestellte Rentenaufhebung habe zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geführt, welche im Som- mer 2014 einen stationären Aufenthalt und erneut eine regelmässige (wöchentliche) Psychotherapie notwendig gemacht hätten. In der Verfü- gung werde einzig auf das MEDAS-Gutachten abgestellt, ohne die seither eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu berück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 4 sichtigen. Es müsse ein weiteres Gutachten eingeholt werden, welches über den aktuellen Verlauf der Erkrankung nach Eintritt der Verschlechte- rung im Jahr 2014 Auskunft gäbe. Insbesondere müsse ein Arbeitsaufbau- bzw. Belastungstraining initiiert werden, welches mindestens einen Zeit- raum von sechs Monate umfasse. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte namentlich aus, es handle sich bei der geltend gemachten Verschlechterung um psychosoziale Belas- tungsfaktoren und emotionale Konflikte, welche aus invalidenversiche- rungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könnten. Der Beschwer- deführer habe sich im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit immer selbst eingegliedert und sei über eine gewisse Zeit sogar selbständigerwerbend gewesen. Des Weiteren sei sowohl die angestammte als auch jede andere angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Daraus erhelle klar, dass vorgängig zur Rentenaufhebung der Eingliederungsbedarf nicht abzuklären sei. Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  8. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. März 2015 (AB 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Leistungsaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 Satz 2 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 7 tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 8 dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
  10. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenbestätigenden Ver- fügung vom 26. März 2003 (AB 67.1 S. 30 f.) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2015 (AB 120) zu vergleichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 9 und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bishe- rigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.6 hiervor). Die mehrmali- gen Bestätigungen der ganzen Rente, zuletzt mit Verfügung vom 7. Okto- ber 2011 (AB 62) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinrei- chende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeit- raum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch aus- wirkt (vgl. E. 2.6.2 hiervor). 3.2 Die rentenbestätigende Verfügung vom 26. März 2003 (AB 67.1 S. 30 f.) basierte auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Abklärungsstelle C.________ vom 23. Dezember 2002 (AB 67.1 S. 50 ff.). Dabei diagnostizierten die Gutachter PD Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivieren- de depressive Störung mit teils schweren depressiven Episoden und Suizi- dalität (ICD-10: F33.1) und intermittierende lumbospondylogene Schmer- zen links bei einem Status nach durchgemachtem Morbus Scheuermann lumbal und einer leichten Fehlform der Wirbelsäule. In der Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird im We- sentlichen ausgeführt, anamnestisch habe der Versicherte schon in der Kindheit psychische Probleme gehabt. Eine erste schwere Krise sei 1993 aufgetreten. Damals sei er zur Krisenintervention nach Intoxikation mit Benzodiazepinen bei einem depressiven Zustandsbild, zum Teil zusam- menhängend mit sozialer Problematik, zum ersten Mal psychiatrisch hospi- talisiert worden. Eine weitere Hospitalisation sei 1996 erfolgt mit der Dia- gnose einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischen Symptomen bei schwieriger familiärer, sozialer und kultureller Problematik. In der aktu- ellen psychiatrischen Exploration erscheine ein ordentlich gekleideter, be- wusstseinsklarer und voll orientierter Versicherter. Die Konzentration scheine im Verlauf des ca. einstündigen Gesprächs etwas abzunehmen. Der formale Gedankengang sei teils umständlich, teils sprunghaft. Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe weder ein Anhalt für Sinnestäuschungen oder wahnhaftes Erleben noch ein Anhalt für Ich-Störungen. Affektiv wirke Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 10 der Versicherte niedergedrückt bei erhaltener affektiver Schwingungsfähig- keit, modulierter Mimik, Gestik und Psychomotorik. Die den Unterlagen zu entnehmende Diagnose einer schizoaffektiven Störung könne im Zeitpunkt der Untersuchung und aus den Angaben des Patienten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Die depressive Entwicklung mit Somatisie- rungsstörung sei sicherlich zu sehen im Rahmen einer erheblichen sozio- kulturellen Problematik und daraus resultierenden Schuld- und Versagen- sgefühlen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund des langen Verlaufs und der äusserst geringen Belastbarkeit des Versicherten weiterhin um 70 % eingeschränkt. Der jetzige Status im Sinne einer 30 %- igen „Nischentätigkeit“ als … bei der … sollte, wenn irgend möglich, beibe- halten werden, einerseits zum Erhalten einer gewissen Tagesstruktur und andererseits, weil der Versicherte dadurch eine Wertschätzung erhalte, die sich positiv auf die depressive Symptomatik auswirken sollte (AB 67.1 S. 62 f.). In der aktuellen rheumatologischen Untersuchung fänden sich ein leichter Beckenschiefstand von 8 mm, eine leicht abgeflachte physiologische Krümmung thorakolumbal sowie eine angedeutete bikonvexe Skoliose ohne grössere Rotationskomponente. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei zur Zeit der Untersuchung frei und indolent. Neurologische Ausfälle liessen sich nicht objektivieren. Diagnostisch handle es sich um intermittierende lumbospondylogene Schmerzen links bei einem Status nach durchgemach- tem Morbus Scheuermann lumbal sowie einer leichten Fehlform der Wir- belsäule. Aus rheumatologischer Sicht seien körperlich belastende Hilfsar- beiten nicht sinnvoll, da dadurch eine Verstärkung der lumbospondyloge- nen Schmerzen ausgelöst werden könnte. Für eine körperlich schwere Ar- beit bestehe aus rheumatologischer Sicht somit eine Einschränkung von 50 %. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg bestehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Befunde und Gege- benheiten sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als … in der … als zu 30 % arbeitsfähig zu beurteilen. Die aus rheumatologischer Sicht höhergradige Restarbeitsfähigkeit könne vom Versicherten aufgrund Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 11 der psychiatrischen Problematik mit sehr geringer Belastbarkeit nicht um- gesetzt werden (AB 67.1 S. 64). 3.3 Hinsichtlich der Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2015 (AB 120) lassen sich den medizinischen Unterlagen im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Im Gutachten der MEDAS vom 25. März 2014 (AB 90.1) wurden nach psychiatrischer, neurochirurgischer, orthopädischer und internisti- scher Untersuchung folgende Diagnosen genannt (S. 23 f.): Mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig Restzustand einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F33.0) Ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.1) - St. n. KTS-Dekompression bds. im Jahre 2011 mit Restitution - Lumbalgie ohne neuroradikuläre Symptomatik - rezidivierende Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungs- insuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Kein nervenwurzelbezogenes, neurologisches Defizit. Beidseits verkürzte Is- chiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen. - Morbus Dupuytren bds. - varische Beinachsen bds. - Adipositas - Prostatahyperplasie - St. n. Helicobacter-Gastritis - St. n. tubovillösem Colonadenom - Rektusdiathese - Nabelhernie - Lumbalhernie In allgemein medizinisch-internistischer Hinsicht ergäbe sich, dass die Heli- cobactergastritis inzwischen behandelt worden sei und die vom Versicher- ten geschilderten wiederkehrenden Magenschmerzen einer medikamentö- sen Behandlung gut zugänglich sein sollten. Bezogen auf die von ihm an- gegebenen Herzprobleme bestünden bezüglich der medizinischen Unter- suchung und der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine objektivier- baren Befunde. Befunde einer akuten Nephrolithiasis hätten sich nicht er- geben. Anstatt des vom Versicherten angegebenen Prostatakrebs werde in den Akten lediglich eine Prostatahyperplasie beschrieben, wobei der aktu- elle PSA-Wert gegen ein akutes Geschehen in diesem Bereich spreche. Eine Fibromyalgie könne vor dem Hintergrund der dokumentierten Befunde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 12 und der Untersuchung nicht bestätigt werden. Internistischerseits bestehe aktuell keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (AB 90.1 S. 22). In psychiatrischer Hinsicht ergäbe sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, bei prädisponierender ängstlich-selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur. Schwere depressive Phasen seien laut Aktenmate- rial und anamnestischen Angaben 1993 und 1996 vorhanden gewesen. Laut anamnestischen Angaben bestünde seit mindestens zwei Jahren eine deutliche Besserung. Aktuell und retrospektiv für mindestens zwei Jahre werde anamnestisch eine depressive Restsymptomatik lediglich noch be- schrieben. Aus heutiger Sicht sei bei nur im geringen Ausmass organomor- phologisch erklärbarer Schmerzkomponenten und einer subjektiv relevan- ten Schmerzangabe, von einer chronischen Schmerzstörung mit psychi- schen und körperlichen Faktoren auszugehen, wobei auch eine gewisse Akzentuierung in der Symptomschilderung Berücksichtigung finden sollte. Psychiatrischerseits ergäbe sich aus der depressiven Restsymptomatik, bei wohlwollender Würdigung der zur Verfügung stehenden Untersuchungser- gebnisse und Informationen, allenfalls eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit um 10 % bezogen auf Leistung und Zeit (AB 90.1 S. 22 f.). In neurologischer Hinsicht zeige sich ein durchwegs unauffälliger Status ohne jeglichen Hinweis auf lumboradikuläre oder zervikoradikuläre Störungsmuster und ohne Hinweis für peripher neurogene Schädigungen. Bezogen auf den Zustand nach den beiden Karpaltunneloperationen links und rechts im Jahre 2011, bestehe lediglich noch eine Reizempfindlichkeit im Bereich der Handgelenke. Die muskuloskelettalen Befunde erschienen gegenwärtig weitgehend normal. Es zeigten sich speziell keine Hinweise für eine relevante lumbale Bewegungseinschränkung respektive für ein lumboradikuläres Störungsmuster. Auch im Bereich von Schultergürtel und HWS bestünden keine Bewegungseinschränkungen. Versicherungsmedizi- nisch sei eine Einschränkung der Handkraft allenfalls für sehr schwere Tätigkeiten plausibel, mittelschwere und teilweise schwere Tätigkeiten sei- en hingegen zumutbar. Der Versicherte sei im allgemeinen Bewegungs- muster nicht relevant eingeschränkt. Neurologischerseits ergäben sich kei- ne über das orthopädische Fachgebiet hinausreichenden Aspekte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 90.1 S. 23). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 13 Aus orthopädischer Sicht hätten sich während der Untersuchung altersent- sprechende Normalbefunde an Wirbelsäule und grossen/kleinen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten ergeben. Nach Betrachtung der Handflächen und Fusssohlen könne eine körperliche Inaktivität ausge- schlossen werden. Es ergäbe sich für mittelschwere und gelegentlich auch körperlich schwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangs- lage verrichtet würden, ein volles Arbeitsvermögen ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, zusammenfassend ergäbe sich internistischer-, neurologischer- und orthopädischerseits keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Arbeiter in der … und für …. Psychiatrischerseits ergäbe sich eine höchstens 10 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf Leistung und Zeitpensum, resultierend aus der depressiven Restsymptomatik (AB 90.1 S. 23). 3.3.2 Im Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 21. Juli 2014 (AB 102) diagnostizierten med. pract. J.________, med. pract. K.________, Assistenzärztin, und L.________, wissenschaftliche Mitarbei- terin, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Während des stationären Aufenthaltes habe sich eine stetige Besserung des Allgemeinbefindens gezeigt. Suizidgedanken rückten sukzessive in den Hintergrund. Der Versicherte habe sich gut in den Stationsalltag integriert. Er habe sich zukunftsorientiert gezeigt. Wei- terhin Thema sei die kulturelle Zerrissenheit, welche den Versicherten be- reits sein ganzes Leben begleite. Der Versicherte hätte sich grosse Sorgen um seine Ehefrau, welche ebenfalls krank sei, gemacht. Bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbstgefährdung und einer deutlichen Besse- rung der depressiven Symptomatik, sei der Versicherte am 21. Juli 2014 auf eigenen Wunsch in die vorbestehenden Wohnverhältnisse ausgetreten. 3.3.3 Dr. med. E.________ führte in seinem Bericht vom 16. Mai 2014 (AB 97 S. 1) als Diagnosen eine latente Depression mit einem St. n. Sui- zidversuchen (durch den Entscheid aktuell wieder aus der Bahn geworfen), ein polytopisches Schmerzsyndrom (panvertebral, Cephalea), einen St. n. Versorgung einer Umbilicalhernie bei persistierender ausgeprägter Rektus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 14 diastase (Dezember 2013), einen St. n. Implantation eines Vicrynetzes bei Zwerchfellhernie linksseitig und eines St. n. Weichteilverletzung am linken Thorax sowie eine chron. Refluxkrankheit auf. Eine Arbeitsbelastung sei teilweise denkbar, wobei keine schweren Gewichte gehoben und keine schwierigen Arbeitsplatzverhältnisse vorherrschen dürften. 3.3.4 In der Stellungnahme der MEDAS vom 25. November 2014 (AB 115) führte Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, aus, gemäss einem damals durchgeführten interdiszi- plinären Konsensgespräch hätte sich aus rein psychiatrischer Sicht eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 10 % (angestammt, Verweistätigkeit) ergeben, wobei motivationale Faktoren und die tatsächlich vorliegenden Fähigkeiten unter Berücksichtigung des Mini-ICF in Relation gesetzt wor- den seien. Auch interdisziplinär habe das Ausmass der Arbeitsfähigkeit damals bestätigt werden können. Das Schreiben des Hausarztes des Ver- sicherten vom 16. Mai 2014 (AB 97 S. 1) bringe keine neuen Aspekte, wel- che nachträglich korrigierend in der Beurteilung noch einfliessen sollten. Die Diagnose einer latenten Depression und eine heftige Reaktion der Un- zufriedenheit auf den Entscheid der IV stellten kein relevantes versiche- rungsmedizinisch bedeutsames Zustandsbild dar. 3.3.5 Med. pract N.________, Praxisassistentin und Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnosti- zierten im Bericht der Klinik G.________ vom 29. Dezember 2014 (AB 117) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom paranoiden Typ (ICD-10: F60.0). Insgesamt bestehe neben der depressi- ven Symptomatik eine erhöhte Ängstlichkeit, Anspannung, Besorgtheit, was auch an eine generalisierte Angststörung denken lassen könnte. Je- doch seien die bisherigen depressiven Episoden jeweils als mittelgradig bis schwer beschrieben und in der Vergangenheit auch von Suizidalität beglei- tet, so dass von einer anhaltenden/chronischen depressiven Störung mit vorwiegend ängstlichen Anteilen und zum Teil auch mit somatoformer Stressverarbeitung im Rahmen von Schmerzen auszugehen sei. Aufrecht- erhalten werde die Erkrankung zusätzlich durch pathologische Bezie- hungsmuster (Persönlichkeitsstörung) aufgrund von diversen negativen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 15 Erfahrungen in der Kindheit/Jugend sowie einer interkulturellen Problematik (Zerrissenheit in der Zugehörigkeit, Rollenkonflikt als Mann, Stolz- /Schuldfragen). Aufgrund des langen Krankheitsverlaufs sei mit einer Chro- nifizierung der Depression, der geringen Belastbarkeit des Patienten sowie den eingeschränkten therapeutischen Möglichkeiten bei höchstwahrschein- lich gleichzeitig bestehender Persönlichkeitsstörung eine 90 % Arbeits- fähigkeit, wie im MEDAS-Gutachten vom 25. März 2014 (AB 90.1) attes- tiert, nicht nachvollziehbar. Ein Belastungs-/Arbeitstraining in einem ange- passten Rahmen sei als Versuch möglich. 3.3.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2015 (AB 119 S. 2 f.) fest, zusammenfassend könne bezüglich des psychiatri- schen Längsschnittsverlaufs auf die psychiatrischen Berichte vom 26. März (AB 90.1), 21. Juli 2014 (AB 102) und 16. Januar 2015 (richtig 29. Dezem- ber 2014; AB 117) abgestützt werden. Der psychophysische Gesundheits- zustand hätte sich seit anfangs 2012 deutlich stabilisiert, was sich auch im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. März 2014 (AB 90.1) abbilde. Je- doch habe sich der psychiatrische Gesundheitszustand im Juli 2014 erneut von einer leichtgradigen zu einer mittelgradigen Episode destabilisiert, wo- mit bei der von allen Psychiatern festgestellten rezidivierenden depressiven Störung generell jederzeit habe gerechnet werden müssen. Aus psychiatri- scher Sicht sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Versicherte nach Bezug einer ganzen IV-Rente während 15 Jahren, angesichts des Vorbe- scheids der Rentenaufhebung vom 23. April 2014 plötzlich mit massiven Existenzängsten konfrontiert sei, die zusammen mit anderen Belastungs- faktoren bei bereits vorhandener erhöhter psychischer Vulnerabilität für affektive Erkrankungen erneut eine depressive Episode auslösen könnten. Der Gesundheitszustand habe sich in der Zeit von 2012 bis 26. März 2014 verbessert. Danach sei bis zum Eintritt in die Klinik F.________ am 7. Juli 2014 eine Verschlechterung eingetreten. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 16 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entschei- dungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu ent- nehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision er- stellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausrei- chend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erst- malige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits- zustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 17 welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Es ist zu Recht unbestritten, dass sich die gesundheitlichen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers seit der letzten umfassenden Prüfung durch die Abklärungsstelle C.________ (AB 67.1 S. 50 f.) im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2002 verändert haben und damit ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.6 hiervor). Seitens des Beschwerdeführers wird auch nicht substantiiert bestritten, im MEDAS- Gutachten vom 25. März 2014 (AB 90.1) sei sein Gesundheitszustand un- zutreffend dargelegt worden. Vielmehr erfüllt das MEDAS-Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von ärztlichen Be- richten und Gutachten (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugt. Es beruht auf einlässlichen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden sowie in Kenntnis der Vorakten erstattet. In der Dar- legung der medizinischen Situation ist es widerspruchsfrei und die Schluss- folgerungen sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist die hier aus- schlaggebende psychiatrische Beurteilung (AB 90 S. 12 - 21) sorgfältig und überzeugend vorgenommen worden. Im psychiatrischen Teil des Gutach- tens erfolgte auch eine intensive Auseinandersetzung mit den bisherigen Berichten und abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Es liegt somit ein umfassendes psychiatrisches Teilgutachten vor und es über- zeugt, wenn festgehalten wird, dass im Untersuchungszeitpunkt lediglich noch ein Restzustand einer leichten depressiven Phase besteht (AB 90 S. 20). Es finden sich weder Hinweise für eine Unrichtigkeit des MEDAS- Gutachtens noch Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurtei- lung sprechen. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Beschwerdeführer macht vorwiegend geltend, der (psychische) Ge- sundheitszustand habe sich seit der Androhung der Rentenaufhebung er- heblich verschlechtert (Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und 3). Einerseits verweist er zur Begründung auf den vom 7. bis 21. Juli 2014 durchgeführten statio- nären Aufenthalt bei der Klinik F.________ (AB 102) und die ab dem
  11. August 2014 durchgeführte Behandlung in der Klinik G.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 18 (AB 106 und 117). Andererseits stützt sich der Beschwerdeführer auch auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. P.________ vom 5. März 2015 (AB 119), in welcher auf eine seit der Begutachtung eingetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes (insbesondere ab März 2014) hingewiesen wird und die medizinische Weiterbehandlung inkl. Verlaufsbe- richt, Integrationsmassnahmen und allenfalls eine psychiatrische Nachbe- gutachtung empfohlen werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 (S. 3 Rz. 11 - 13) indessen zu Recht darauf hinweist, haben die Umstände, welche zum stationären Aufenthalt in der Klinik F.________ im Sommer 2014 und zur psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik G.________ ab dem 20. August 2014 geführt haben, starke psy- chosoziale Aspekte (vgl. E. 2.2 hiervor). Aus dem Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 21. Juli 2014 (AB 102) geht hervor, dass der Versicherte berichtet habe, seit mehreren Monaten zunehmend antriebslos, ange- spannt und deprimiert zu sein. Seine Ehefrau habe vor vier Monaten den Anspruch auf eine Rente der IV verloren und seine Rente werde vermutlich in Kürze auf der Basis eines MEDAS-Gutachtens ebenfalls aufgehoben. Der Tod seiner Hunde im Februar 2014 belaste ihn sehr (AB 102 S. 1). Im Bericht der Klinik G.________ vom 29. Dezember 2014 (AB 117) führen med. pract. N.________ und Dr. med. O.________ aus, der Versicherte habe aktuell mehrere Belastungen ertragen müssen, so seien innert zwei Monaten seine beiden Hunde gestorben, seiner Ehefrau seien die IV- Leistungen abgesprochen worden, zwei Söhne seien ausgezogen, er habe Bauchoperationen gehabt und müsse nun selber befürchten, dass ihm die IV-Leistungen abgesprochen würden. Die Vorstellung zum Sozialdienst zu gehen sei für ihn unerträglich, er habe schlechte Erfahrungen gemacht (AB 117 S. 1). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint es fraglich, ob tatsächlich eine IV- relevante Erkrankung besteht bzw. eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes seit dem in Aussicht stellen der Rentenaufhebung eingetre- ten ist. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits nach zwei Wo- chen, bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbstgefährdung und deutli- cher Besserung der depressiven Symptomatik, aus der stationären Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 19 handlung bei der Klinik F.________ nach Hause entlassen werden konnte (AB 102 S. 3) und die anschliessende Psychotherapie in der Klinik G.________ nicht wöchentlich – wie beschwerdeweise geltend gemacht (Beschwerde S. 3 Ziff. 1) – erfolgte, sondern einzig sechs Behandlungen im Zeitraum vom 20. August bis 22. Dezember 2014 durchgeführt wurden (AB 117 S. 2). Daraus ist zu schliessen, dass lediglich alle drei Wochen ein Behandlungstermin wahrgenommen wurde. Diese beiden Gegebenheiten sprechen für eine bloss vorübergehende Zustandsverschlechterung im Sinne eines reaktiven Geschehens und damit gegen eine bleibende Ver- schlimmerung der Erkrankung, so dass das Ergebnis des MEDAS- Gutachtens und das dort festgehaltene Zumutbarkeitsprofil Bestand haben. Folglich ist von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in der ange- stammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit auszugehen (AB 90.1 S. 24 -26). Gestützt darauf ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu bemes- sen (vgl. E. 2.3 f. hiervor).
  12. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 20 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E.4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevi- sion (Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier angefochtenen Verfügung abzustellen. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich dergestalt vorgenommen, als sie das Validen- und das Invalideneinkommen auf der Grundlage des gleichen Tabellenlohns gemäss LSE, Totalwert, Anforde- rungsniveau 4, bestimmt hat. Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsa- chen, dass der Beschwerdeführer einerseits keine Berufsausbildung abge- schlossen (AB 90.1 S. 5) und andererseits seit mehreren Jahren keine Er- werbstätigkeit mehr aufgenommen hat (AB 90.1 S. 40), nicht zu beanstan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 21 den. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass kein leidens- bedingter Abzug vom Tabellenlohn gewährt wurde, zumal mit den sich aus dem Zumutbarkeitsprofil ergebenden Einschränkungen die Beschwerde- gegnerin hinreichend Rechnung getragen hat. Es resultiert ein Invaliditäts- grad von 10 %, da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier 10 %) entspricht, wenn Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohns bestimmt werden (Urteil des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Folglich besteht kein rentenbegründender Invaliditäts- grad (vgl. E. 2.3 hiervor), womit die bisherige Rente grundsätzlich aufzuhe- ben ist.
  13. 5.1 Zu prüfen bleibt ein allenfalls vorgängiger Anspruch des Beschwer- deführers auf berufliche Massnahmen vor der Renteneinstellung. Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt. Nicht gesundheitlich be- dingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemes- sung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; prak- tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähig- keit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Diese Rechtspre- chung entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", wonach grundsätzlich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerich- tet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenan- spruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 22 Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah- men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG). Eine unmittelbare Anrechenbarkeit des Invalideneinkommens ist dann zu verneinen, wenn Eingliederungsmass- nahmen entweder aus medizinischer oder aus beruflich-erwerblicher Sicht unabdingbare Voraussetzung für eine Umsetzung eines (potentiellen) funk- tionellen Leistungsvermögens sind. Aus medizinischer Sicht fällt der Schluss der (vorläufigen) Nichtanrechenbarkeit eines auf der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhenden Invalideneinkommens in Be- tracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztli- chen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnahmen gestellt wird. Aus beruflich-erwerblicher Sicht können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch mögli- chen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwand- frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Sep- tember 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendigkeit (vor- gängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhalte zu be- schränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabset- zung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3). 5.2 Die formalen Voraussetzungen zur weiteren Prüfung unter dem As- pekt dieser besonderen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind erfüllt. Der Beschwerdeführer stand zwar im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Revisionsverfügung vom 20. März 2015 (AB 120) erst im 54. Alters- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 23 jahr (AB 67.1 S. 146), jedoch hatte er bereits seit über 17 Jahren ununter- brochen eine ganze Rente bezogen (AB 67.1 S. 110 ff.). Vorliegend ist hin- gegen nicht bloss auf diese formalen Aspekte, sondern vielmehr auf die medizinische und insbesondere psychiatrische Einschätzung der Ressour- cen und Fähigkeitsprofile abzustellen. Danach ist der Beschwerdeführer bei entsprechender Motivation in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzu- passen, Aufgaben, welche seinem Kenntnisstand entsprechen, zu planen und zu strukturieren (AB 90.1 S. 21 und 24). Der darauf beruhenden Emp- fehlung der Gutachter, berufliche Integrationsmassnahmen in Erwägung zu ziehen, jedoch dabei Anforderungen an Leistungen und Präsenz langsam zu steigern (AB 90.1 S. 25), ist deshalb nicht im Rahmen von weiteren Ab- klärungsmassnahmen vor der Renteneinstellung, sondern im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 18 (Arbeitsvermittlung) und 18b (Einarbeitungszuschuss) IVG, worauf der Beschwerdeführer gegebenen- falls – die entsprechende Motivation, welche innerhalb der therapeutischen Begleitung zu erreichen ist, vorausgesetzt – Anspruch hat, Rechnung zu tragen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner verschiedenen früheren … (bei der …, …, … und …) sowie seiner Integriertheit in das gesellschaftliche Leben (Hundespaziergänge, Fitness + Kraft, Sauna), nicht sogar über die nötigen Ressourcen verfügt, um sich selbst einzugliedern. Die Beschwerdegegnerin durfte damit die Rentenleis- tung ohne vorgängige Prüfung und Durchführung von Integrationsmass- nahmen aufheben. 5.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung die bisherige Rente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  14. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) zu Recht auf das Ende des der Verfü- gung folgenden Monats aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
  15. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 24 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), dies unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut ist mit den eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Zu- dem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Verhältnisse rechtfertigen eine Verbeiständung. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin lic. iur. B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Fest- zusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. B.________. 6.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 25 steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 12. Juni 2015 macht Rechtsanwältin lic. iur. B.________ ein Honorar von Fr. 1‘516.-- (7.58 Std. à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 43.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 124.70 (8 % auf Fr. 1‘559.--), total Fr. 1‘683.70, geltend. Diese Kostennote ist nicht zu be- anstanden. Entsprechend ist demnach Rechtsanwältin lic. iur. B.________ eine Entschädigung von Fr. 1‘683.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin lic. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen.
  18. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  19. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 26
  20. Rechtsanwältin lic. iur. B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘683.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  21. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 27 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 381 IV MAW/LUB/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. August 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im September 1997 unter Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin]; Antwortbeilage [AB] 67.1 S. 146 ff.). Nach Abklärungen im medizini- schen (AB 67.1 S. 122 ff.) und erwerblichen Bereich (AB 67.1 S. 128 ff.) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 1998 (AB 67.1 S. 110 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab dem 1. Juli 1997 zu. In der Folge fanden mehrere Revisionen von Am- tes wegen statt, welche jeweils zu einer Bestätigung der Rente führten (AB 67.1 S. 104, S. 30, S. 16, AB 62). Die rentenbestätigende Verfügung vom 26. März 2003 (AB 67.1 S. 30 f.) erging insbesondere gestützt auf ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten der Abklärungsstelle C.________ vom 23. Dezember 2002 (AB 67.1 S. 50 ff.), welches dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70 % attestierte. B. Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen machte der Versi- cherte am 27. Juni 2013 einen seit 2011 (somatisch) verschlechterten Ge- sundheitszustand geltend (AB 74 S. 1 ff.), woraufhin die IVB unter anderem eine interdisziplinäre Begutachtung durch die D.________ (MEDAS), ver- anlasste (MEDAS-Gutachten vom 25. März 2014 [AB 90.1]). Im Gutachten wurde eine Verbesserung der Gesundheitssituation festgehalten und dem Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 90 % attestiert (AB 90.1 S. 24 und 26 Ziff. 13). Mit Vorbescheid vom 23. April 2014 (AB 91) stellte die IVB dem Versicherten die Aufhebung der bisherigen Rente bei einem Invaliditäts- grad von 10 % in Aussicht. Dagegen machte der Versicherte mit Schreiben vom 9. Mai 2014 (AB 93) Einwendungen geltend und liess einen Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 3

16. Mai 2014 (AB 97), einen Bericht über den stationären Aufenthalt in der Klinik F.________ vom 21. Juli 2014 (AB 102) sowie eine Behandlungs- bestätigung der Klinik G.________ vom 3. September 2014 einreichen. Daraufhin holte die IVB eine Stellungnahme der MEDAS vom 25. Novem- ber 2014 (AB 115), einen Arztbericht der Klinik G.________ vom 29. De- zember 2014 (AB 117) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2015 (AB 119) ein. Mit Verfügung vom

20. März 2015 (AB 120) bestätigte die IVB die Aufhebung der ganzen Ren- te per Ende April 2015. Zur Begründung führte sie aus, die seit der Begut- achtung geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei auf psychosoziale Gründe zurückzuführen und deshalb für die IV nicht relevant. C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________, mit Eingabe vom 1. Mai 2015 Beschwerde erheben und fol- gende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. März 2015 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vorerst für eine mindestens 70 %ige Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 3. Eventuell: Beim Beschwerdeführer sei ein mindestens sechsmonatiges be- rufliches Eingliederungstraining anzuordnen. 4. Nach Abschluss des Eingliederungsversuchs sei eine weitere Begutachtung anzuordnen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für dieses IV-Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin sei als amtliche unentgeltliche Anwältin einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrin- gen, die von der IV in Aussicht gestellte Rentenaufhebung habe zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geführt, welche im Som- mer 2014 einen stationären Aufenthalt und erneut eine regelmässige (wöchentliche) Psychotherapie notwendig gemacht hätten. In der Verfü- gung werde einzig auf das MEDAS-Gutachten abgestellt, ohne die seither eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 4 sichtigen. Es müsse ein weiteres Gutachten eingeholt werden, welches über den aktuellen Verlauf der Erkrankung nach Eintritt der Verschlechte- rung im Jahr 2014 Auskunft gäbe. Insbesondere müsse ein Arbeitsaufbau- bzw. Belastungstraining initiiert werden, welches mindestens einen Zeit- raum von sechs Monate umfasse. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte namentlich aus, es handle sich bei der geltend gemachten Verschlechterung um psychosoziale Belas- tungsfaktoren und emotionale Konflikte, welche aus invalidenversiche- rungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könnten. Der Beschwer- deführer habe sich im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit immer selbst eingegliedert und sei über eine gewisse Zeit sogar selbständigerwerbend gewesen. Des Weiteren sei sowohl die angestammte als auch jede andere angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Daraus erhelle klar, dass vorgängig zur Rentenaufhebung der Eingliederungsbedarf nicht abzuklären sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. März 2015 (AB 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Leistungsaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 Satz 2 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 7 tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 8 dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenbestätigenden Ver- fügung vom 26. März 2003 (AB 67.1 S. 30 f.) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2015 (AB 120) zu vergleichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 9 und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bishe- rigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.6 hiervor). Die mehrmali- gen Bestätigungen der ganzen Rente, zuletzt mit Verfügung vom 7. Okto- ber 2011 (AB 62) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinrei- chende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeit- raum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch aus- wirkt (vgl. E. 2.6.2 hiervor). 3.2 Die rentenbestätigende Verfügung vom 26. März 2003 (AB 67.1 S. 30 f.) basierte auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Abklärungsstelle C.________ vom 23. Dezember 2002 (AB 67.1 S. 50 ff.). Dabei diagnostizierten die Gutachter PD Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivieren- de depressive Störung mit teils schweren depressiven Episoden und Suizi- dalität (ICD-10: F33.1) und intermittierende lumbospondylogene Schmer- zen links bei einem Status nach durchgemachtem Morbus Scheuermann lumbal und einer leichten Fehlform der Wirbelsäule. In der Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird im We- sentlichen ausgeführt, anamnestisch habe der Versicherte schon in der Kindheit psychische Probleme gehabt. Eine erste schwere Krise sei 1993 aufgetreten. Damals sei er zur Krisenintervention nach Intoxikation mit Benzodiazepinen bei einem depressiven Zustandsbild, zum Teil zusam- menhängend mit sozialer Problematik, zum ersten Mal psychiatrisch hospi- talisiert worden. Eine weitere Hospitalisation sei 1996 erfolgt mit der Dia- gnose einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischen Symptomen bei schwieriger familiärer, sozialer und kultureller Problematik. In der aktu- ellen psychiatrischen Exploration erscheine ein ordentlich gekleideter, be- wusstseinsklarer und voll orientierter Versicherter. Die Konzentration scheine im Verlauf des ca. einstündigen Gesprächs etwas abzunehmen. Der formale Gedankengang sei teils umständlich, teils sprunghaft. Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe weder ein Anhalt für Sinnestäuschungen oder wahnhaftes Erleben noch ein Anhalt für Ich-Störungen. Affektiv wirke

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 10 der Versicherte niedergedrückt bei erhaltener affektiver Schwingungsfähig- keit, modulierter Mimik, Gestik und Psychomotorik. Die den Unterlagen zu entnehmende Diagnose einer schizoaffektiven Störung könne im Zeitpunkt der Untersuchung und aus den Angaben des Patienten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Die depressive Entwicklung mit Somatisie- rungsstörung sei sicherlich zu sehen im Rahmen einer erheblichen sozio- kulturellen Problematik und daraus resultierenden Schuld- und Versagen- sgefühlen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund des langen Verlaufs und der äusserst geringen Belastbarkeit des Versicherten weiterhin um 70 % eingeschränkt. Der jetzige Status im Sinne einer 30 %- igen „Nischentätigkeit“ als … bei der … sollte, wenn irgend möglich, beibe- halten werden, einerseits zum Erhalten einer gewissen Tagesstruktur und andererseits, weil der Versicherte dadurch eine Wertschätzung erhalte, die sich positiv auf die depressive Symptomatik auswirken sollte (AB 67.1 S. 62 f.). In der aktuellen rheumatologischen Untersuchung fänden sich ein leichter Beckenschiefstand von 8 mm, eine leicht abgeflachte physiologische Krümmung thorakolumbal sowie eine angedeutete bikonvexe Skoliose ohne grössere Rotationskomponente. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei zur Zeit der Untersuchung frei und indolent. Neurologische Ausfälle liessen sich nicht objektivieren. Diagnostisch handle es sich um intermittierende lumbospondylogene Schmerzen links bei einem Status nach durchgemach- tem Morbus Scheuermann lumbal sowie einer leichten Fehlform der Wir- belsäule. Aus rheumatologischer Sicht seien körperlich belastende Hilfsar- beiten nicht sinnvoll, da dadurch eine Verstärkung der lumbospondyloge- nen Schmerzen ausgelöst werden könnte. Für eine körperlich schwere Ar- beit bestehe aus rheumatologischer Sicht somit eine Einschränkung von 50 %. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg bestehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Befunde und Gege- benheiten sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als … in der … als zu 30 % arbeitsfähig zu beurteilen. Die aus rheumatologischer Sicht höhergradige Restarbeitsfähigkeit könne vom Versicherten aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 11 der psychiatrischen Problematik mit sehr geringer Belastbarkeit nicht um- gesetzt werden (AB 67.1 S. 64). 3.3 Hinsichtlich der Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2015 (AB 120) lassen sich den medizinischen Unterlagen im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Im Gutachten der MEDAS vom 25. März 2014 (AB 90.1) wurden nach psychiatrischer, neurochirurgischer, orthopädischer und internisti- scher Untersuchung folgende Diagnosen genannt (S. 23 f.): Mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig Restzustand einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F33.0) Ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit

- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.1)

- St. n. KTS-Dekompression bds. im Jahre 2011 mit Restitution

- Lumbalgie ohne neuroradikuläre Symptomatik

- rezidivierende Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungs- insuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Kein nervenwurzelbezogenes, neurologisches Defizit. Beidseits verkürzte Is- chiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen.

- Morbus Dupuytren bds.

- varische Beinachsen bds.

- Adipositas

- Prostatahyperplasie

- St. n. Helicobacter-Gastritis

- St. n. tubovillösem Colonadenom

- Rektusdiathese

- Nabelhernie

- Lumbalhernie In allgemein medizinisch-internistischer Hinsicht ergäbe sich, dass die Heli- cobactergastritis inzwischen behandelt worden sei und die vom Versicher- ten geschilderten wiederkehrenden Magenschmerzen einer medikamentö- sen Behandlung gut zugänglich sein sollten. Bezogen auf die von ihm an- gegebenen Herzprobleme bestünden bezüglich der medizinischen Unter- suchung und der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine objektivier- baren Befunde. Befunde einer akuten Nephrolithiasis hätten sich nicht er- geben. Anstatt des vom Versicherten angegebenen Prostatakrebs werde in den Akten lediglich eine Prostatahyperplasie beschrieben, wobei der aktu- elle PSA-Wert gegen ein akutes Geschehen in diesem Bereich spreche. Eine Fibromyalgie könne vor dem Hintergrund der dokumentierten Befunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 12 und der Untersuchung nicht bestätigt werden. Internistischerseits bestehe aktuell keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (AB 90.1 S. 22). In psychiatrischer Hinsicht ergäbe sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, bei prädisponierender ängstlich-selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur. Schwere depressive Phasen seien laut Aktenmate- rial und anamnestischen Angaben 1993 und 1996 vorhanden gewesen. Laut anamnestischen Angaben bestünde seit mindestens zwei Jahren eine deutliche Besserung. Aktuell und retrospektiv für mindestens zwei Jahre werde anamnestisch eine depressive Restsymptomatik lediglich noch be- schrieben. Aus heutiger Sicht sei bei nur im geringen Ausmass organomor- phologisch erklärbarer Schmerzkomponenten und einer subjektiv relevan- ten Schmerzangabe, von einer chronischen Schmerzstörung mit psychi- schen und körperlichen Faktoren auszugehen, wobei auch eine gewisse Akzentuierung in der Symptomschilderung Berücksichtigung finden sollte. Psychiatrischerseits ergäbe sich aus der depressiven Restsymptomatik, bei wohlwollender Würdigung der zur Verfügung stehenden Untersuchungser- gebnisse und Informationen, allenfalls eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit um 10 % bezogen auf Leistung und Zeit (AB 90.1 S. 22 f.). In neurologischer Hinsicht zeige sich ein durchwegs unauffälliger Status ohne jeglichen Hinweis auf lumboradikuläre oder zervikoradikuläre Störungsmuster und ohne Hinweis für peripher neurogene Schädigungen. Bezogen auf den Zustand nach den beiden Karpaltunneloperationen links und rechts im Jahre 2011, bestehe lediglich noch eine Reizempfindlichkeit im Bereich der Handgelenke. Die muskuloskelettalen Befunde erschienen gegenwärtig weitgehend normal. Es zeigten sich speziell keine Hinweise für eine relevante lumbale Bewegungseinschränkung respektive für ein lumboradikuläres Störungsmuster. Auch im Bereich von Schultergürtel und HWS bestünden keine Bewegungseinschränkungen. Versicherungsmedizi- nisch sei eine Einschränkung der Handkraft allenfalls für sehr schwere Tätigkeiten plausibel, mittelschwere und teilweise schwere Tätigkeiten sei- en hingegen zumutbar. Der Versicherte sei im allgemeinen Bewegungs- muster nicht relevant eingeschränkt. Neurologischerseits ergäben sich kei- ne über das orthopädische Fachgebiet hinausreichenden Aspekte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 90.1 S. 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 13 Aus orthopädischer Sicht hätten sich während der Untersuchung altersent- sprechende Normalbefunde an Wirbelsäule und grossen/kleinen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten ergeben. Nach Betrachtung der Handflächen und Fusssohlen könne eine körperliche Inaktivität ausge- schlossen werden. Es ergäbe sich für mittelschwere und gelegentlich auch körperlich schwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangs- lage verrichtet würden, ein volles Arbeitsvermögen ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, zusammenfassend ergäbe sich internistischer-, neurologischer- und orthopädischerseits keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Arbeiter in der … und für …. Psychiatrischerseits ergäbe sich eine höchstens 10 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf Leistung und Zeitpensum, resultierend aus der depressiven Restsymptomatik (AB 90.1 S. 23). 3.3.2 Im Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 21. Juli 2014 (AB 102) diagnostizierten med. pract. J.________, med. pract. K.________, Assistenzärztin, und L.________, wissenschaftliche Mitarbei- terin, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Während des stationären Aufenthaltes habe sich eine stetige Besserung des Allgemeinbefindens gezeigt. Suizidgedanken rückten sukzessive in den Hintergrund. Der Versicherte habe sich gut in den Stationsalltag integriert. Er habe sich zukunftsorientiert gezeigt. Wei- terhin Thema sei die kulturelle Zerrissenheit, welche den Versicherten be- reits sein ganzes Leben begleite. Der Versicherte hätte sich grosse Sorgen um seine Ehefrau, welche ebenfalls krank sei, gemacht. Bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbstgefährdung und einer deutlichen Besse- rung der depressiven Symptomatik, sei der Versicherte am 21. Juli 2014 auf eigenen Wunsch in die vorbestehenden Wohnverhältnisse ausgetreten. 3.3.3 Dr. med. E.________ führte in seinem Bericht vom 16. Mai 2014 (AB 97 S. 1) als Diagnosen eine latente Depression mit einem St. n. Sui- zidversuchen (durch den Entscheid aktuell wieder aus der Bahn geworfen), ein polytopisches Schmerzsyndrom (panvertebral, Cephalea), einen St. n. Versorgung einer Umbilicalhernie bei persistierender ausgeprägter Rektus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 14 diastase (Dezember 2013), einen St. n. Implantation eines Vicrynetzes bei Zwerchfellhernie linksseitig und eines St. n. Weichteilverletzung am linken Thorax sowie eine chron. Refluxkrankheit auf. Eine Arbeitsbelastung sei teilweise denkbar, wobei keine schweren Gewichte gehoben und keine schwierigen Arbeitsplatzverhältnisse vorherrschen dürften. 3.3.4 In der Stellungnahme der MEDAS vom 25. November 2014 (AB 115) führte Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, aus, gemäss einem damals durchgeführten interdiszi- plinären Konsensgespräch hätte sich aus rein psychiatrischer Sicht eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 10 % (angestammt, Verweistätigkeit) ergeben, wobei motivationale Faktoren und die tatsächlich vorliegenden Fähigkeiten unter Berücksichtigung des Mini-ICF in Relation gesetzt wor- den seien. Auch interdisziplinär habe das Ausmass der Arbeitsfähigkeit damals bestätigt werden können. Das Schreiben des Hausarztes des Ver- sicherten vom 16. Mai 2014 (AB 97 S. 1) bringe keine neuen Aspekte, wel- che nachträglich korrigierend in der Beurteilung noch einfliessen sollten. Die Diagnose einer latenten Depression und eine heftige Reaktion der Un- zufriedenheit auf den Entscheid der IV stellten kein relevantes versiche- rungsmedizinisch bedeutsames Zustandsbild dar. 3.3.5 Med. pract N.________, Praxisassistentin und Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnosti- zierten im Bericht der Klinik G.________ vom 29. Dezember 2014 (AB 117) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom paranoiden Typ (ICD-10: F60.0). Insgesamt bestehe neben der depressi- ven Symptomatik eine erhöhte Ängstlichkeit, Anspannung, Besorgtheit, was auch an eine generalisierte Angststörung denken lassen könnte. Je- doch seien die bisherigen depressiven Episoden jeweils als mittelgradig bis schwer beschrieben und in der Vergangenheit auch von Suizidalität beglei- tet, so dass von einer anhaltenden/chronischen depressiven Störung mit vorwiegend ängstlichen Anteilen und zum Teil auch mit somatoformer Stressverarbeitung im Rahmen von Schmerzen auszugehen sei. Aufrecht- erhalten werde die Erkrankung zusätzlich durch pathologische Bezie- hungsmuster (Persönlichkeitsstörung) aufgrund von diversen negativen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 15 Erfahrungen in der Kindheit/Jugend sowie einer interkulturellen Problematik (Zerrissenheit in der Zugehörigkeit, Rollenkonflikt als Mann, Stolz- /Schuldfragen). Aufgrund des langen Krankheitsverlaufs sei mit einer Chro- nifizierung der Depression, der geringen Belastbarkeit des Patienten sowie den eingeschränkten therapeutischen Möglichkeiten bei höchstwahrschein- lich gleichzeitig bestehender Persönlichkeitsstörung eine 90 % Arbeits- fähigkeit, wie im MEDAS-Gutachten vom 25. März 2014 (AB 90.1) attes- tiert, nicht nachvollziehbar. Ein Belastungs-/Arbeitstraining in einem ange- passten Rahmen sei als Versuch möglich. 3.3.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2015 (AB 119 S. 2 f.) fest, zusammenfassend könne bezüglich des psychiatri- schen Längsschnittsverlaufs auf die psychiatrischen Berichte vom 26. März (AB 90.1), 21. Juli 2014 (AB 102) und 16. Januar 2015 (richtig 29. Dezem- ber 2014; AB 117) abgestützt werden. Der psychophysische Gesundheits- zustand hätte sich seit anfangs 2012 deutlich stabilisiert, was sich auch im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. März 2014 (AB 90.1) abbilde. Je- doch habe sich der psychiatrische Gesundheitszustand im Juli 2014 erneut von einer leichtgradigen zu einer mittelgradigen Episode destabilisiert, wo- mit bei der von allen Psychiatern festgestellten rezidivierenden depressiven Störung generell jederzeit habe gerechnet werden müssen. Aus psychiatri- scher Sicht sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Versicherte nach Bezug einer ganzen IV-Rente während 15 Jahren, angesichts des Vorbe- scheids der Rentenaufhebung vom 23. April 2014 plötzlich mit massiven Existenzängsten konfrontiert sei, die zusammen mit anderen Belastungs- faktoren bei bereits vorhandener erhöhter psychischer Vulnerabilität für affektive Erkrankungen erneut eine depressive Episode auslösen könnten. Der Gesundheitszustand habe sich in der Zeit von 2012 bis 26. März 2014 verbessert. Danach sei bis zum Eintritt in die Klinik F.________ am 7. Juli 2014 eine Verschlechterung eingetreten. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 16 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entschei- dungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu ent- nehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision er- stellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausrei- chend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erst- malige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits- zustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 17 welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Es ist zu Recht unbestritten, dass sich die gesundheitlichen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers seit der letzten umfassenden Prüfung durch die Abklärungsstelle C.________ (AB 67.1 S. 50 f.) im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2002 verändert haben und damit ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.6 hiervor). Seitens des Beschwerdeführers wird auch nicht substantiiert bestritten, im MEDAS- Gutachten vom 25. März 2014 (AB 90.1) sei sein Gesundheitszustand un- zutreffend dargelegt worden. Vielmehr erfüllt das MEDAS-Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von ärztlichen Be- richten und Gutachten (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugt. Es beruht auf einlässlichen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden sowie in Kenntnis der Vorakten erstattet. In der Dar- legung der medizinischen Situation ist es widerspruchsfrei und die Schluss- folgerungen sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist die hier aus- schlaggebende psychiatrische Beurteilung (AB 90 S. 12 - 21) sorgfältig und überzeugend vorgenommen worden. Im psychiatrischen Teil des Gutach- tens erfolgte auch eine intensive Auseinandersetzung mit den bisherigen Berichten und abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Es liegt somit ein umfassendes psychiatrisches Teilgutachten vor und es über- zeugt, wenn festgehalten wird, dass im Untersuchungszeitpunkt lediglich noch ein Restzustand einer leichten depressiven Phase besteht (AB 90 S. 20). Es finden sich weder Hinweise für eine Unrichtigkeit des MEDAS- Gutachtens noch Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurtei- lung sprechen. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Beschwerdeführer macht vorwiegend geltend, der (psychische) Ge- sundheitszustand habe sich seit der Androhung der Rentenaufhebung er- heblich verschlechtert (Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und 3). Einerseits verweist er zur Begründung auf den vom 7. bis 21. Juli 2014 durchgeführten statio- nären Aufenthalt bei der Klinik F.________ (AB 102) und die ab dem

20. August 2014 durchgeführte Behandlung in der Klinik G.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 18 (AB 106 und 117). Andererseits stützt sich der Beschwerdeführer auch auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. P.________ vom 5. März 2015 (AB 119), in welcher auf eine seit der Begutachtung eingetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes (insbesondere ab März 2014) hingewiesen wird und die medizinische Weiterbehandlung inkl. Verlaufsbe- richt, Integrationsmassnahmen und allenfalls eine psychiatrische Nachbe- gutachtung empfohlen werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 (S. 3 Rz. 11 - 13) indessen zu Recht darauf hinweist, haben die Umstände, welche zum stationären Aufenthalt in der Klinik F.________ im Sommer 2014 und zur psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik G.________ ab dem 20. August 2014 geführt haben, starke psy- chosoziale Aspekte (vgl. E. 2.2 hiervor). Aus dem Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 21. Juli 2014 (AB 102) geht hervor, dass der Versicherte berichtet habe, seit mehreren Monaten zunehmend antriebslos, ange- spannt und deprimiert zu sein. Seine Ehefrau habe vor vier Monaten den Anspruch auf eine Rente der IV verloren und seine Rente werde vermutlich in Kürze auf der Basis eines MEDAS-Gutachtens ebenfalls aufgehoben. Der Tod seiner Hunde im Februar 2014 belaste ihn sehr (AB 102 S. 1). Im Bericht der Klinik G.________ vom 29. Dezember 2014 (AB 117) führen med. pract. N.________ und Dr. med. O.________ aus, der Versicherte habe aktuell mehrere Belastungen ertragen müssen, so seien innert zwei Monaten seine beiden Hunde gestorben, seiner Ehefrau seien die IV- Leistungen abgesprochen worden, zwei Söhne seien ausgezogen, er habe Bauchoperationen gehabt und müsse nun selber befürchten, dass ihm die IV-Leistungen abgesprochen würden. Die Vorstellung zum Sozialdienst zu gehen sei für ihn unerträglich, er habe schlechte Erfahrungen gemacht (AB 117 S. 1). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint es fraglich, ob tatsächlich eine IV- relevante Erkrankung besteht bzw. eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes seit dem in Aussicht stellen der Rentenaufhebung eingetre- ten ist. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits nach zwei Wo- chen, bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbstgefährdung und deutli- cher Besserung der depressiven Symptomatik, aus der stationären Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 19 handlung bei der Klinik F.________ nach Hause entlassen werden konnte (AB 102 S. 3) und die anschliessende Psychotherapie in der Klinik G.________ nicht wöchentlich – wie beschwerdeweise geltend gemacht (Beschwerde S. 3 Ziff. 1) – erfolgte, sondern einzig sechs Behandlungen im Zeitraum vom 20. August bis 22. Dezember 2014 durchgeführt wurden (AB 117 S. 2). Daraus ist zu schliessen, dass lediglich alle drei Wochen ein Behandlungstermin wahrgenommen wurde. Diese beiden Gegebenheiten sprechen für eine bloss vorübergehende Zustandsverschlechterung im Sinne eines reaktiven Geschehens und damit gegen eine bleibende Ver- schlimmerung der Erkrankung, so dass das Ergebnis des MEDAS- Gutachtens und das dort festgehaltene Zumutbarkeitsprofil Bestand haben. Folglich ist von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in der ange- stammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit auszugehen (AB 90.1 S. 24 -26). Gestützt darauf ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu bemes- sen (vgl. E. 2.3 f. hiervor). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 20 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E.4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevi- sion (Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier angefochtenen Verfügung abzustellen. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich dergestalt vorgenommen, als sie das Validen- und das Invalideneinkommen auf der Grundlage des gleichen Tabellenlohns gemäss LSE, Totalwert, Anforde- rungsniveau 4, bestimmt hat. Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsa- chen, dass der Beschwerdeführer einerseits keine Berufsausbildung abge- schlossen (AB 90.1 S. 5) und andererseits seit mehreren Jahren keine Er- werbstätigkeit mehr aufgenommen hat (AB 90.1 S. 40), nicht zu beanstan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 21 den. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass kein leidens- bedingter Abzug vom Tabellenlohn gewährt wurde, zumal mit den sich aus dem Zumutbarkeitsprofil ergebenden Einschränkungen die Beschwerde- gegnerin hinreichend Rechnung getragen hat. Es resultiert ein Invaliditäts- grad von 10 %, da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier 10 %) entspricht, wenn Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohns bestimmt werden (Urteil des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Folglich besteht kein rentenbegründender Invaliditäts- grad (vgl. E. 2.3 hiervor), womit die bisherige Rente grundsätzlich aufzuhe- ben ist. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt ein allenfalls vorgängiger Anspruch des Beschwer- deführers auf berufliche Massnahmen vor der Renteneinstellung. Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt. Nicht gesundheitlich be- dingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemes- sung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; prak- tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähig- keit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Diese Rechtspre- chung entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", wonach grundsätzlich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerich- tet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenan- spruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 22 Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah- men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG). Eine unmittelbare Anrechenbarkeit des Invalideneinkommens ist dann zu verneinen, wenn Eingliederungsmass- nahmen entweder aus medizinischer oder aus beruflich-erwerblicher Sicht unabdingbare Voraussetzung für eine Umsetzung eines (potentiellen) funk- tionellen Leistungsvermögens sind. Aus medizinischer Sicht fällt der Schluss der (vorläufigen) Nichtanrechenbarkeit eines auf der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhenden Invalideneinkommens in Be- tracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztli- chen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnahmen gestellt wird. Aus beruflich-erwerblicher Sicht können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch mögli- chen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwand- frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Sep- tember 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendigkeit (vor- gängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhalte zu be- schränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabset- zung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3). 5.2 Die formalen Voraussetzungen zur weiteren Prüfung unter dem As- pekt dieser besonderen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind erfüllt. Der Beschwerdeführer stand zwar im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Revisionsverfügung vom 20. März 2015 (AB 120) erst im 54. Alters-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 23 jahr (AB 67.1 S. 146), jedoch hatte er bereits seit über 17 Jahren ununter- brochen eine ganze Rente bezogen (AB 67.1 S. 110 ff.). Vorliegend ist hin- gegen nicht bloss auf diese formalen Aspekte, sondern vielmehr auf die medizinische und insbesondere psychiatrische Einschätzung der Ressour- cen und Fähigkeitsprofile abzustellen. Danach ist der Beschwerdeführer bei entsprechender Motivation in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzu- passen, Aufgaben, welche seinem Kenntnisstand entsprechen, zu planen und zu strukturieren (AB 90.1 S. 21 und 24). Der darauf beruhenden Emp- fehlung der Gutachter, berufliche Integrationsmassnahmen in Erwägung zu ziehen, jedoch dabei Anforderungen an Leistungen und Präsenz langsam zu steigern (AB 90.1 S. 25), ist deshalb nicht im Rahmen von weiteren Ab- klärungsmassnahmen vor der Renteneinstellung, sondern im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 18 (Arbeitsvermittlung) und 18b (Einarbeitungszuschuss) IVG, worauf der Beschwerdeführer gegebenen- falls – die entsprechende Motivation, welche innerhalb der therapeutischen Begleitung zu erreichen ist, vorausgesetzt – Anspruch hat, Rechnung zu tragen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner verschiedenen früheren … (bei der …, …, … und …) sowie seiner Integriertheit in das gesellschaftliche Leben (Hundespaziergänge, Fitness + Kraft, Sauna), nicht sogar über die nötigen Ressourcen verfügt, um sich selbst einzugliedern. Die Beschwerdegegnerin durfte damit die Rentenleis- tung ohne vorgängige Prüfung und Durchführung von Integrationsmass- nahmen aufheben. 5.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung die bisherige Rente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) zu Recht auf das Ende des der Verfü- gung folgenden Monats aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 24 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), dies unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut ist mit den eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Zu- dem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Verhältnisse rechtfertigen eine Verbeiständung. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin lic. iur. B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Fest- zusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. B.________. 6.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 25 steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 12. Juni 2015 macht Rechtsanwältin lic. iur. B.________ ein Honorar von Fr. 1‘516.-- (7.58 Std. à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 43.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 124.70 (8 % auf Fr. 1‘559.--), total Fr. 1‘683.70, geltend. Diese Kostennote ist nicht zu be- anstanden. Entsprechend ist demnach Rechtsanwältin lic. iur. B.________ eine Entschädigung von Fr. 1‘683.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin lic. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutge- heissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 26 5. Rechtsanwältin lic. iur. B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘683.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/381, Seite 27 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.