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200 2015 376

Bern VerwG · 2015-11-27 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. März 2015

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war über ihre berufliche Tätigkeit bei der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrank- heiten versichert, als sie am 4. November 1994 (vgl. u.a. Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin; act. II] 13.5/45 S.

2) und am 26. Juli 1995 (act. II 13.5/49) in Verkehrsunfälle verwickelt war. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten der Heilbehandlung sowie die Folgen der Arbeitsunfähigkeit auf. Wegen der Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 26. Juli 1995 sprach die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2002 (act. II 44) ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zu. B. Am 13. Juli 2000 (act. II 2) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend IVSO) mit Hinweis auf ein Schleudertrauma ver- bunden mit sehr starken andauernden Kopfschmerzen sowie Überempfind- lichkeit am ganzen Körper zum Leistungsbezug an. Daraufhin führte diese berufliche und medizinische Abklärungen durch bzw. holte die Unfallakten bei der SUVA ein. Mit Verfügung vom 16. Januar 2003 (act. II 48) sprach die IVSO der Versicherten ab 1. November 2000 aufgrund eines Invali- ditätsgrads von 100% eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer 2006 (act. IIA 54) in die Wege geleiteten Rentenrevision bestätigte die IVSO einen unveränderten Invaliditätsgrad (act. IIA 62). Infolge Wohnsitznahme im Kanton Bern überwies die IVSO am 5. Juni 2007 (act. IIA 66) die Akten an die IVB. Diese bestätigte ihrerseits nach einem 2011 (act. IIA 77) durchge- führten Rentenrevisionsverfahren den weiteren Anspruch auf eine ganze IV-Rente aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrads (act. IIA 84).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 3 C. Anlässlich der 2013 (act. IIA 85) eingeleiteten erneuten Rentenüberprüfung tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungs- stelle (MEDAS) vom 20. Oktober 2014 (act. IIA 108.1) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 (act. IIA 110) die Aufhebung der IV- Rente in Aussicht. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag (act. IIA

111) teilte die IVB der Beschwerdeführerin mit, sofern sie an Mass-nahmen zur Wiedereingliederung teilnehme, werde die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Am 8. Dezember 2014 (act. IIA

113) erklärte sich die Versicherte für Massnahmen der Wiedereingliede- rung bereit, erhob indessen gegen den Vorbescheid vom 5. Dezember 2014, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingaben vom

30. Dezember 2014 (act. IIA 117) sowie 13. Februar 2015 (act. IIA 119) Einwände. Mit Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA 121) entschied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. D. Mit Eingabe vom 29. April 2015 liess die Versicherte hiergegen Beschwer- de erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 26. März 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegne- rin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die bisherige IV-Rente weiterhin zu gewähren. 2. Eventualiter sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten einzuholen und über den IV-Rentenanspruch im Anschluss neu zu befinden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 11. Mai 2015 auf Ab- weisung der Beschwerde. Infolge des höchstrichterlichen Urteils vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) liess die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2015 Schlussbemerkungen ein- reichen und erneuerte ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin reichte am 16. Juli 2015 auf gerichtliche Aufforde- rung hin ihrerseits eine Stellungnahme ein und hielt am Begehren auf Ab- weisung der Beschwerde fest. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. August 2015.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlBest. IV 6/1; in Kraft seit 1. Januar 2012]) per Ende April 2015 aufgehoben. Auch wenn die lau- fende Rente aufgrund von lit. a Abs. 3 SchlBest. IV 6/1 längstens während zwei Jahren weiter ausgerichtet werden kann, sofern und solange Mass- nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a durchgeführt werden – was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2014 denn auch in Aussicht ge- stellt worden ist (act. IIA 111) -, hat sie dennoch ein schutzwürdiges Inter- esse an einer Überprüfung der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Denn die Ausrichtung der zum Voraus auf maximal zwei Jahre befristeten und von weiteren Voraussetzungen abhängigen Leistung ge- stützt auf lit. a Abs. 3 SchlBest. IV 6/1 ist ein eigenständiger Leistungsan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 5 spruch und ändert nichts daran, dass die am 26. März 2015 angeordnete Rentenaufhebung rechtskräftig würde, sofern sie unangefochten bliebe. Somit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde befugt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen. Verfügungsweise wurde ihre ganze IV-Rente in Anwendung von lit. a Abs.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA 121). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verfügten Renten- aufhebung per 30. April 2015.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 6 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).

E. 2.3.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose eines psychosomati- schen Leidens so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstel- lende Diagnose eines psychosomatischen Leidens führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 7 sichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Regel- mässig liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskre- panz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behand- lung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Ein- schränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld je- doch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses ver- deutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenren- te, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale eines psychosomatischen Leidens gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind de- ren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287).

E. 2.3.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität" der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Ent- scheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. An- hand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äus- serer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Res-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 8 sourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systemati- sierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kate- gorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli- chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Be- weislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es geboten, sämtliche psychosomati- schen Leiden den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze sind deshalb analog anwend- bar auf „dissoziative Störungen gemischt“ (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Februar 2014, 8C_468/2013, E. 6).

E. 2.4 Gemäss lit. a SchlBest. IV 6/1 werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). Als relevanter Anknüpfungspunkt für den über 15-jährigen Rentenbezug gilt der Beginn des Rentenanspruchs und nicht das Datum der (rechtskräftig erlas- senen) Rentenverfügung (BGE 139 V 442 E. 4.3 S. 450). Die mit BGE 141 V 281 erfolgte Preisgabe der Überwindbarkeitsvermutung bei psychosomatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bringt keine Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 9 kehr von der zu lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 ergangenen Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 547 (E. 3.7.2 S. 295).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA

121) die bisher ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung per Ende des dem Zustellungsdatum folgenden Monats - d.h. per Ende April 2015 - aufgehoben. Umstritten ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.4. hiervor). Dabei stellt sich vorab die Frage, auf welcher Grundlage die Rente ursprünglich zugesprochen worden ist.

E. 3.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 10. November 2000 (act. II 16/1) folgende Diagnosen und Verdachtsdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Fibromyalgie, bestehend seit ca. November 1999, tendenziell zunehmend. - Chronisches Cervicovertebral- und Cervicooccipitalsyndrom sowie cervico- spondylogenes Syndrom links ausgeprägter als rechts bei leichter bis mässiger Fehlhaltung des Achsenorgans, Status nach Rotationsdistorsion der HWS mit Seitenaufprall am 4. November 1994 und mit Frontalaufprall am 26. Juli 1995, Verdacht auf cervicogenen Schwindel. - Verdacht auf leichtes cervicoencephales Syndrom mit Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen. - Chronisch rezidivierendes Thoracolumbovertebralsyndrom bei Status nach Dis- torsion des Achsenorgans 1994 und 1995 mit rezidivierenden segmentalen Dysfunktionen, mässige Fehlhaltung des Achsenorgans und muskulärer Dysba-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 10 lance im Schulter- und Beckengürtelbereich, Dekonditionierung im Bereich des gesamten Achsenorgans (März 1996). - Reaktive depressive Veränderung (seit ca. vier bis fünf Jahren; S. 1 lit. A1). Körperlich bestehe eine ausgeprägte generalisierte muskuläre Insuffizienz (Dekonditionierungssyndrom) sekundär bei Fibromyalgie, mit Betonung des Nackens/Schultergürtels. In diesem Zusammenhang könnten keine körper- lich belastenden Arbeiten zugemutet werden, keine Arbeiten in unphysiolo- gischen Körperhaltungen, insbesondere im Bereich des Achsenorgans, kein Heben von Lasten, insbesondere in unphysiologischer Stellung und kein repetitives Heben von Lasten. Bei einer allfälligen beruflichen Tätigkeit resp. Ausbildung/Wiedereingliederung sollte die Möglichkeit geboten wer- den, die Körperhaltung häufig zu wechseln (Sitzen/Stehen/Herumgehen). Bei intellektuellen Tätigkeiten komme es relativ rasch zu einem Leistungs- einbruch mit Abnahme der peripheren Wahrnehmungsleistung sowie geteil- ter Aufmerksamkeit und Verstärkung der subjektiven Symptome, insbeson- dere Kopfschmerzen. Möglicherweise bestehe im Rahmen der langdauern- den Erkrankung eine sekundäre, zunehmend depressive Stimmungslage. Eigentliche psychische Einschränkungen, soweit durch den Somatiker be- urteilbar, bestünden keine (S. 6 Ziff. 1). Die frühere Tätigkeit als … sei ak- tuell kaum zumutbar, höchstens reduziert zu 50% (Ziff. 2). Für leichte Wechseltätigkeiten zum Zweck der Weiterbildung bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Steh- und Sitzdauer betrage max. 20 - 40 Minuten, die Gehstrecke sei nicht eingeschränkt, das Arbeitspensum liege bei maximal vier Stunden pro Tag und das Arbeitstempo sei leicht vermindert, insbe- sondere bei anstrengenden intellektuellen Tätigkeiten (Ziff. 3). Gemäss dem Gutachten der psychiatrischen Spital D.________ vom 7. Juni 2001 (act. II 32/2) konnte aktuell aus psychiatrischer Sicht keine de- pressive Störung mehr diagnostiziert werden. Für die Diagnose einer So- matisierungsstörung würden die typischen Symptome und Verhaltenswei- sen weitgehend fehlen. Die Beschwerdeführerin erfülle damit keine Kriteri- en für die Diagnose einer psychischen Störung (S. 11 f.). Es gehe ihr heute in psychischer Hinsicht deutlich besser als noch vor anderthalb Jahren. Sie habe sich gut mit ihrem Zustand auseinandergesetzt und die Ereignisse erstaunlich gut verarbeitet (S. 12). Das psychische Beschwerdebild im Sin- ne der Konzentrationsstörungen sei erstmals im März 1997 aufgetreten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 11 hätte im Verlauf zugenommen. Eine zwischenzeitlich in den Akten be- schriebene depressive Symptomatik sei heute nicht mehr feststellbar (Ziff. 3). Die Ursachen der verminderten psychischen Ausdauer und Leistungs- fähigkeit seien unklar. Sie fänden sich zum Teil bei chronischen Schmerz- zuständen mit oder ohne Depression (Ziff. 4). Kopfschmerzen und Konzen- trationsstörungen seien Teil des chronischen Schmerzsyndroms, das bei der Beschwerdeführerin als Fibromyalgie-Erkrankung bezeichnet worden sei. Es handle sich um eine chronische Erkrankung, bei welcher im weite- ren Verlauf nicht mit einer baldigen Besserung gerechnet werden könne. Eine psychiatrische Behandlung sei aktuell nicht indiziert. Zur Beeinflus- sung der Schmerzsymptomatik (und nicht zur Behandlung einer Depressi- on) empfahlen die Gutachter einen Therapieversuch mit einem trizyklischen Antidepressivum (S. 15 Ziff. 10). Aufgrund der bestehenden Schmerzsym- ptomatik, d.h. insbesondere der Kopfschmerzen, die während der Arbeit stark zunehmen würden, sei die Beschwerdeführerin psychisch sehr gering belastbar. Es müsse dabei erwähnt werden, dass es nicht primär um eine psychische Störung gehe, sondern dass die dauernden Beschwerden die Beschwerdeführerin psychisch einschränken würden, was sich u.a. auch im Auftreten von Konzentrationsstörungen und der Zunahme von Fehlern während der Arbeit äussere. Diese Umstände würden auch das Zustande- kommen von depressiven Episoden fördern, wobei die Beschwerdeführerin momentan keine wesentlichen depressiven Symptome zeige (S. 14 Ziff. 7). Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, führte in sei- ner Beurteilung vom 26. Juli 2001 (act. II 38.2/7) aus, es handle sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, das wiederholt von Rheumatologen als Fibromyalgie bezeichnet worden sei (S. 7). Insgesamt sei es nicht gelun- gen, der Beschwerdeführerin Strategien und Verhaltensmassnahmen, auch Therapien, sei es physiotherapeutischer oder medikamentöser Art, zu ver- mitteln, die die Chronifizierung des diagnostischen Fibromyalgie-Syndroms verhindert hätten. Im Verlauf und angesichts des jetzigen Zustandes stelle sich die Frage, in wie weit hier nicht die medizinische Diagnostik der Fi- bromyalgie einen „iatrogenisierenden“, sicher aber chronifizierenden Effekt habe (S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 12

E. 3.2 Aufgrund dieser ärztlichen Unterlagen ist erstellt, dass die mit Ver- fügung vom 16. Januar 2003 erfolgte Zusprechung einer ganzen IV-Rente auf der Grundlage eines unklaren Beschwerdebildes im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 erfolgt ist, was im Übrigen von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht bestritten wird. Zudem sind auch die Ausschlusskriterien gemäss lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 nicht gegeben, hat doch die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der SchlBest. IV 6/1 am 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und hat sie im Zeit- punkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wurde, noch nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente der IV bezogen. Somit kann die laufende ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schlussbestimmungen auch ohne Vorliegen eines Revisions- grundes frei überprüft werden.

E. 4 Der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA 121) liegen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde:

E. 4.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 21. Mai 2013 (act. IIA 93/6) wurde neben den Diagnosen unklarer Sensibilitätsstörungen der Zehen und chronischer Kopf- und Nackenschmerzen, Differentialdiagnose Fibro- myalgie, die Verdachtsdiagnose eines depressiven Syndroms mit funktio- nellen Symptomen gestellt (S. 1). Bezüglich der Sensibilitätsstörungen der Zehen habe sich offensichtlich eine Verbesserung der subjektiven Ein- schränkung eingestellt. Mit offenen Schuhen und Einlagen sowie mit der Lyrica-Therapie seien die Beschwerden erträglich. Weder klinisch- neurologisch noch elektrophysiologisch würden sich klare Hinweise auf eine neurologische Erkrankung als Ursache der Beschwerden ergeben. Die psychische Situation stehe im Vordergrund. Die Ärzte empfahlen eine ent- sprechende Behandlung, vorzugsweise durch einen Facharzt der Psycho- somatik, wobei auch der Ehemann in die Therapie einbezogen werden soll- te. Zudem wäre ebenfalls eine medikamentöse antidepressive Behandlung indiziert, wodurch auch eine Reduktion der Schmerzmittel erreicht werden sollte. Bei der aktuell täglichen Medikamenteneinnahme von Codicontin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 13 und Ponstan bestehe die Gefahr einer Chronifizierung der Kopfschmerzen im Sinne eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes. Dr. med. G.________ führte am 11. Februar 2014 (act. IIA 93/2) aus, die Beschwerdeführerin leide an persistierenden Nacken- aber auch thorakalen und lumbalen Rückenschmerzen. Im Bereich der Füsse bestünden unklare Sensibilitätsstörungen. Neurologische Abklärungen hätten keine Hinweise auf eine Polyneuropathie oder Myopathie ergeben (S. 3 Ziff. 11). Weiter klage die Beschwerdeführerin über zeitweisen Schwindel (Ziff. 12). Ihr sei eine tägliche Präsenzzeit von drei bis vier Stunden zumutbar (S. 2 Ziff. 4). Körperlich belastende Tätigkeiten würden die Schmerzen verstärken, was die Leistungsfähigkeit reduziere. Allenfalls komme eine körperlich leichte, wenig belastende Tätigkeit in Frage, welche nach Möglichkeit in Wechsel- belastung absolviert werden sollte (Ziff. 6). Gemäss Bericht des RAD-Arztes Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2014 (act. IIA 95) könnten den Akten zahlreiche Anhaltspunkte entnommen werden, die auf einen erheblichen Anteil funktioneller Beschwerden im vielseitigen Symptombild der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Mit der neuropsychologischen Begutachtung 1997 hätte das Vorliegen jeglicher relevanter neuropsycho- logischer Defizite ausgeschlossen werden können. Auch bereits früher und weiterhin bis heute anhaltend könnten die nachweisbaren objektivierbaren Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden, trotz vielseitiger Ab- klärungen, nicht hinreichend begründen und erklären. Dies könnte die An- nahme stützen, dass es sich hier um Beschwerdebilder handle, die unter die Schlussbestimmungsfälle der 6. IV-Revision fallen würden. Offenbar liege der Schwerpunkt der symptomatisch orientierten Behandlungen schon länger allein auf der somatischen Ebene, eine adäquate psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung habe offensichtlich nie stattgefun- den und finde nicht statt (S. 4). Im MEDAS-Gutachten vom 20. Oktober 2014 (act. IIA 108.1) wurde ausge- führt, es ergäben sich keine Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit ein- schränken würden (S. 60 I lit. A). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine dissoziative Störung (Konversions-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 14 störung), gemischt (ICD-10 F44.7) sowie ein chronisches zervikospondylo- genes Schmerzsyndrom, am ehesten myofaszial (ICD-10 M53.1; lit. B). Aus somatischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin anamnestisch seit zwei Auffahrunfällen ein diffuses Beschwerdebild, das sowohl bei der aktuellen Untersuchung wie anhand der vorhandenen Akten grösstenteils nicht nachvollzogen werden könne. Bezüglich der chronischen zervikalen Schmerzen bestehe zum aktuellen Zeitpunkt in der Untersuchung eine Ein- schränkung der Mobilität der HWS in allen Richtungen, wobei die passive Testung in alle Richtungen besser ausfalle, als die aktive Testung. Bei al- tersentsprechend unauffälligen radiologischen Aufnahmen sei von einer vorwiegend myofaszialen Schmerzursache auszugehen, wobei die Unter- suchung diesbezüglich aufgrund der Malcompliance nicht habe aussage- kräftig genug durchgeführt werden können. Aus diesem Grunde sowie zu- sätzlich wegen der deutlichen Symptomausweitung sei es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich zu sagen, ob ein Fibromyalgiesyndrom vorliege oder nicht. Hinweise in diese Richtung seien sicher der erhöhte WP- und Symptom-Severity-Score, die jedoch bei einer somatoformen Störung und/oder Depression sowie im Falle einer Symptomausweitung auch er- höht sein könnten. Gegen ein Fibromyalgiesyndrom spreche das Auftreten der Schmerzen nach einem Unfall. Insgesamt bestehe neben einem mögli- chen leichten myofaszialen zervikospondylogenen Schmerzsyndrom vor- dergründig ein syndromales Beschwerdebild, ohne körperlich greifbare Befunde (S. 60 f. lit. C).Trotz beklagter Beschwerden würden sich keine relevanten Beeinträchtigungen auf körperlicher Ebene ergeben, die objekti- viert werden könnten (S. 62 II. lit. B Ziff. 2). Aus psychiatrischer Sicht könne ebenfalls keine Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit relevant einschränke. Hingegen könne eine dissoziative Störung (Konversionsstörung) nachgewiesen werden, welche aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 61 lit. C). Die beklag- ten Schmerzen könnten im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung interpretiert wer- den. Es stünden vor allem diffuse Schmerzen im Bewegungsapparat im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht depressiv. Aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung seien die Ressourcen eingeschränkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 15 (S. 61 II. lit B Ziff. 1). Von den Foerster-Kriterien sei lediglich jenes des chronischen Verlaufs hinreichend erfüllt. Der Analgetikaübergebrauch sei durchaus ein Problem, da dadurch die Kopfschmerzen verstärkt werden könnten (S. 63 lit. E). Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeits- fähigkeit zu 100% (lit. C). Die MEDAS-Gutachter gelangten zum Ergebnis, dass aus gesamtmedizini- scher Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgegangen werden müsse (S. 61 I lit. C).

E. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 16 anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat in der angefochtenen Verfügung vom

26. März 2015 (act. IIA 121) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 108.1) abgestellt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2. hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Ein- schätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von allen Vor- akten und haben sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen in ihren Beurteilungen gewürdigt. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) hat nicht per se zur Folge, dass das Gutachten seine Beweiskraft verliert, son- dern es ist zu prüfen, ob mit diesem Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der neu massgeblichen Indikatoren (vgl. E. 2.3.3 hiervor) möglich ist. Zwar kann aufgrund des Umstands, dass im MEDAS-Gutachten der Einfluss der dissoziativen Störung auf die Arbeitsfähigkeit anhand der Foerster-Kriterien beurteilt worden ist (vgl. act. IIA 108.1 S. 112 f.), auf die volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr ohne weiteres abgestellt werden. Da jedoch das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten Indikatoren erlaubt, kommt ihm volle Beweiskraft zu. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 f.) führen zu keinem anderen Ergebnis. Im MEDAS-Gutachten wurden die vom Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 17 desgericht neu eingeführten Indikatoren zwar nicht ausdrücklich, aber zu- mindest implizit abgehandelt, was genügt. Was die im psychiatrischen Teil- gutachten erwähnten früheren belastungsabhängigen kognitiven Leis- tungseinschränkungen (act. IIA 108.1 S. 115) betrifft, so konnte mit der neuropsychologischen Begutachtung 1997 (act. II 13.3/6) das Vorliegen jeglicher relevanter neuropsychologischer Defizite ausgeschlossen werden (vgl. hierzu u.a. die überzeugende Beurteilung von Prof. I.________ sowie Dr. J.________ im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2001 [act. II 32/2; E. 3.1 hiervor]). Somit war eine erneute neuropsychologische Unter- suchung nicht angezeigt. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin an- lässlich der polydisziplinären Begutachtung 2014 sowohl neurologisch als auch oto-rhino-laryngologisch untersucht (vgl. act. IIA 108.1 S. 89 ff. und 96 ff.), weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 13 Ziff. 21 f.) sowohl der geklagte Schwindel als auch die Sturzneigung genügend abgeklärt wurden. Auch der vom Rechtsvertreter angetönte an- gebliche Widerspruch, wonach der Psychiater wegen der deutlich ausge- prägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung keine beruflichen Massnahmen empfehle (act. IIA 108.1 S. 116 XIII.), wogegen die Konsens- beurteilung ein Aufbau- und Belastbarkeitstraining anrege (S. 64 IV.), än- dert nichts an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens. Zu trennen ist die subjektive Krankheitsüberzeugung von einer objektivierten Leistungsein- schränkung. Lediglich letztere ist iv-rechtlich relevant. Es ist deshalb auch bei einer vorhandenen subjektiven Krankheitsüberzeugung unzulässig, allein deswegen auf die Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen zu schliessen, da solche durchaus geeignet sein könnten, den Eingliede- rungswillen zu fördern (Entscheid des BGer vom 12. Januar 2015, 8C_446/2014, [in BGE 141 V 5 nicht publizierte] E. 4.2.3).

E. 4.3.2 S. 302) sind zudem auch die Ausführungen im Gutachten zu den vor- handen Ressourcen auf psychisch-geistiger und körperlicher Ebene sowie im sozialen Bereich zu beachten (S. 61 f.), insbesondere der Hinweis auf den guten Freundeskreis sowie den verständnisvollen Ehemann, was auf gute Ressourcen schliessen lässt (vgl. auch S. 113). Dieser Faktor ist auch beim Komplex „sozialer Kontext“ zu berücksichtigen. Hierzu findet sich zu- dem im Gutachten die Angabe, dass die Beschwerdeführerin Rentenleis- tungen der Beschwerdegegnerin sowie der SUVA von insgesamt ca. Fr. 4‘700.-- monatlich erhält (S. 72), was einen beträchtlichen Krankheits- gewinn erkennen lässt.

E. 4.4 Beschwerdeweise wird weiter geltend gemacht, es sei bereits we- gen schwerwiegender Verfahrens- (Beschwerde S. 12 Ziff. 17) und Form- fehlern (S. 13 Ziff. 19) des MEDAS-Gutachtens eine neue Begutachtung durchzuführen.

E. 4.4.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 18 achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorge- sehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vor- gesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadi- um kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) ma- terielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrens- schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen mög- lichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begut- achtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275). Das Kreis- schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert werden (Rz. 2076.1 und 2083.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich nichts einzu- wenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356).

E. 4.4.2 Mit Schreiben vom 13. März 2014 (act. IIA 96) wurde die Versicher- te gemäss den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. 4.4.1 hiervor) über die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung informiert. Ihr wurde u.a. das Recht eingeräumt, innert zehn Tagen Zusatz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 19 fragen einzureichen. Mit Schreiben vom 27. März 2014, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 28. März 2014 (act. IIA 97), beantragte die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Zusatzfragen eine Fristerstre- ckung bis am 16. April 2014. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. April 2014 (act. IIA 98) mit der Begründung ab, die Frist zur Einreichung von Zusatzfragen sei abgelaufen. Am 3. April 2014 (act. IIA 100) stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin trotzdem folgende Zusatzfrage mit der Bitte zu, diese in den Fragekatalog aufzunehmen: „Liegt ein Schmerzleiden vor, dass so intensiv ist, dass es sich nicht überwinden lässt?“

E. 4.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 Ziff. 17) hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen keinen Verfah- rensfehler begangen, zumal die MEDAS im Besitz des Schreibens der Be- schwerdeführerin vom 3. April 2014 (act. IIA 100), in welchem sie der Be- schwerdegegnerin ihre Zusatzfrage einreichte, war (vgl. act. IIA 108.1 S.

52) und diese die Frage in ihrem Gutachten insgesamt genügend beant- wortet hat. Somit schadet es nicht, dass diese Frage den Gutachtern von der Beschwerdegegnerin nicht explizit zur Beantwortung unterbreitet wor- den ist. Weiter ist es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 13 Ziff. 19) unerheblich, dass die MEDAS-Gutachter nicht explizit den Fragekatalog der Beschwerdegegnerin beantwortet hat, da die Fragen im Gutachten selbst aus dem Text heraus als genügend beantwor- tet zu betrachten sind. Somit erweisen sich im vorliegenden Fall nicht nur die inhaltlichen, sondern auch die formellen Anforderungen an das MEDAS-Gutachten als erfüllt, weshalb auch aus diesem Grunde auf die Einholung eines weiteren Gut- achtens verzichtet werden kann und auf das in jeder Hinsicht beweiskräfti- ge MEDAS-Gutachten vom 20. Oktober 2014 (act. IIA 108.1) abzustellen ist.

E. 5 Ob die bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung invalidisierend ist, beurteilt sich nach der neuen Praxis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 20 gemäss BGE 141 V 281. Die bisher geltende Vermutung, wonach die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte dissoziative Störung mit zumutba- rer Willensanstrengung überwindbar ist (Überwindbarkeitspraxis), ist nicht mehr anwendbar (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Es ist somit nachfolgend vorab zu beurteilen, ob die dissoziative Störung als Gesundheitsbeeinträchtigung medizinisch überhaupt sachgerecht festgestellt worden ist. Keine versicher- te Gesundheitsschädigung liegt vor, soweit die Leistungseinschränkung auf einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. In einem zwei- ten Schritt erfolgt gegebenenfalls die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit. Diese erfolgt anhand eines Katalogs von Indikatoren (E. 2.3.3 hiervor). Dass bei der Beschwerdeführerin zudem aus somatischer Sicht kein invali- disierender Gesundheitsschaden vorliegt, ergibt sich aus dem MEDAS- Gutachten und ist im Übrigen unbestritten geblieben. Diesbezüglich ist auch auf den Bericht des Spitals F.________ vom 21. Mai 2013 (act. IIA 93/6; E. 4.1 hiervor) hinzuweisen, wonach die psychische Situation im Vor- dergrund steht (S. 2).

E. 5.1 Es bestehen Anzeichen dafür, dass im Falle der Beschwerdeführe- rin ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 131 V 49 und 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.). Beruht nämlich eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesund- heitsschädigung vor. Allerdings ist die Grenzziehung zwischen einer an- spruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungs- tendenz heikel (vgl. hiezu Entscheid des BGer vom 29. Juni 2015, 9C_899/2014, E. 4.2.1). Im MEDAS-Gutachten (act. IIA 108.1) finden sich zahlreiche Hinweise, welche auf eine Aggravation schliessen lassen (vgl. u.a. S. 84, 87 und 94) und es wird nachvollziehbar auf Malcompliance und eine deutliche Sym- ptomausweitung verwiesen (vgl. u.a. S. 60). Ob die Gesundheitsschädigung auf Aggravation beruht, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.2 letzten Endes offen bleiben und braucht nicht abschliessend geklärt zu werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 21

E. 5.2.1 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist diagnostisch von einer dis- soziativen Störung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7), auszu- gehen. Was den Indikator des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder - resistenz anbelangt, so ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass bisher noch nie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung er- folgt ist (act. IIA 108.1 S. 112). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin an- lässlich der MEDAS-Begutachtung erklärt, einen Psychiater brauche sie nicht (act. IIA 108.1 S. 108). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Februar 2002 (act. II 38.4/9) eine psychologische Betreuung (S. 5) sowie später bei der neurologischen Untersuchung in des Spitals F.________ am 21. Mai 2013 eine psychosomatische Behandlung empfohlen (act. IIA 93/6 S. 3), ohne dass eine solche von der Beschwerdeführerin absolviert wurde. Damit sind die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft. Daran ändert nichts, dass im MEDAS-Gutachten (act. IIA 108.1) diesbezüglich der Hinweis er- folgte, durch eine entsprechende Behandlung lasse sich die deutliche Überzeugung der Beschwerdeführerin, wegen der Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, wohl kaum ändern (vgl. S. 115 f.). Dagegen fanden verschiedene somatisch orientierte Behandlungen statt, welche aber ge- scheitert sind, was angesichts der Diagnose einer dissoziativen Störung nicht erstaunt und deshalb keinen Schluss auf den Schweregrad der Störung erlaubt. In Bezug auf den Indikator Komorbidität ist festzuhalten, dass insbesondere keine zusätzlichen psychischen Störungen - wie Depressionen - vorliegen, welche in ungünstiger Wechselwirkung zu der dissoziativen Störung ste- hen. Somatische Begleiterkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnten keine festgestellt werden, auch wenn sich die Beschwerdeführerin wiederholt in entsprechende Behandlung begab.

E. 5.2.2 Bezüglich des Komplexes „Persönlichkeit“ ist vorab auf die Angaben im MEDAS-Gutachten zu den Ich-Funktionen zu verweisen (act. IIA 108.1 S. 102), woraus keine wesentlichen Einschränkungen resultieren. So stellte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 22 der psychiatrische Gutachter der MEDAS fest, dass die Urteilsfindung nicht gestört ist und die Beschwerdeführerin durchaus Kontakte hat. Die Bezie- hungsfähigkeit wurde als erhalten bezeichnet. Einzig die Affektsteuerung wurde als etwas vermindert beschrieben, bzw. der Antrieb als herabgesetzt mit erhöhter Ermüdbarkeit bei erhaltender Intentionalität eingestuft. Dane- ben bestanden keine Hinweise auf Impulskontrollstörungen, war die Selbstregulation erhalten und waren die Abwehrmechanismen nicht deut- lich auffällig. Was den Psychostatus der Beschwerdeführerin betrifft, war anlässlich der Begutachtung der affektive Kontakt gut herstellbar und die Stimmung war ausgeglichen. Sie wirkte vordergründig heiter, dann aber auch etwas dramatisierend. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge konnten nicht festgestellt werden. Die Vigilanz war nicht gestört. Die Beschwerdeführerin wurde als bewusstseinsklar und allseits orientiert wahrgenommen. Lediglich fielen leichte Konzentrationsstörungen auf, jedoch keine Zeitgitterstörungen. So- wohl die Aufmerksamkeit als auch die Auffassung und das Gedächtnis wa- ren sonst nicht beeinträchtigt. Das Denken wurde vom Psychiater als for- mal geordnet beschrieben. Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen konnte er keine feststellen, ebenfalls verneinte er das Vorhandensein von Hinweisen auf ein selbst- und fremdgefährdendes Verhalten. In Bezug auf die - nun vermehrt im Fokus stehenden - Ressourcen (BGE 141 V 281 E.

E. 5.2.3 Was die Kategorie Konsistenz betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin selber Auto fährt (act. IIA 108.1 S. 106), was angesichts des geklagten Schwindels und der Ohnmachtsanfälle zumindest erstaunt. Weiter wird eine Ferienreise in den … im Jahre 2013 erwähnt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 23 (S. 107). Sodann findet sich der Hinweis, dass während der Untersuchung das sehr gepflegte Äusserliche sowohl körperlich wie in der Kleiderauswahl auffallend sei, was nur bedingt zum angegebenen Tagesablauf mit körper- licher Überforderung schon bei den minimalen Tätigkeiten passe (S. 87). Auch gab die Beschwerdeführerin an, alleine oder mit ihrem Ehemann spa- zieren zu gehen, und diesen zum Einkaufen zu begleiten (S. 73). Zudem vermag sie offensichtlich auch im Haushalt diverse Sachen selbstständig zu erledigen (Abstauben, Zubereiten des Mittagessens, Mithilfe beim Wa- schen der Kleider; S. 90). Damit kann nicht von einer gleichmässigen Ein- schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden.

E. 5.3 Nach dem Dargelegten sind die behaupteten funktionellen Auswir- kungen der diagnostizierten dissoziativen Störung anhand der Standardin- dikatoren nicht hinreichend schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen, was dazu führt, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Daher hat die Be- schwerdegegnerin zu Recht die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 aufgehoben, weshalb die gegen die Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA 121) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 24

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 26. März 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegne- rin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die bisherige IV-Rente weiterhin zu gewähren.
  2. Eventualiter sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten einzuholen und über den IV-Rentenanspruch im Anschluss neu zu befinden.
  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 11. Mai 2015 auf Ab- weisung der Beschwerde. Infolge des höchstrichterlichen Urteils vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) liess die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2015 Schlussbemerkungen ein- reichen und erneuerte ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin reichte am 16. Juli 2015 auf gerichtliche Aufforde- rung hin ihrerseits eine Stellungnahme ein und hielt am Begehren auf Ab- weisung der Beschwerde fest. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. August 2015. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  5. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen. Verfügungsweise wurde ihre ganze IV-Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlBest. IV 6/1; in Kraft seit 1. Januar 2012]) per Ende April 2015 aufgehoben. Auch wenn die lau- fende Rente aufgrund von lit. a Abs. 3 SchlBest. IV 6/1 längstens während zwei Jahren weiter ausgerichtet werden kann, sofern und solange Mass- nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a durchgeführt werden – was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2014 denn auch in Aussicht ge- stellt worden ist (act. IIA 111) -, hat sie dennoch ein schutzwürdiges Inter- esse an einer Überprüfung der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Denn die Ausrichtung der zum Voraus auf maximal zwei Jahre befristeten und von weiteren Voraussetzungen abhängigen Leistung ge- stützt auf lit. a Abs. 3 SchlBest. IV 6/1 ist ein eigenständiger Leistungsan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 5 spruch und ändert nichts daran, dass die am 26. März 2015 angeordnete Rentenaufhebung rechtskräftig würde, sofern sie unangefochten bliebe. Somit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde befugt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA 121). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verfügten Renten- aufhebung per 30. April 2015. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 6 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose eines psychosomati- schen Leidens so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstel- lende Diagnose eines psychosomatischen Leidens führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 7 sichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Regel- mässig liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskre- panz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behand- lung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Ein- schränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld je- doch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses ver- deutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenren- te, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale eines psychosomatischen Leidens gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind de- ren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287). 2.3.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität" der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Ent- scheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. An- hand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äus- serer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Res- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 8 sourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systemati- sierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kate- gorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli- chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Be- weislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es geboten, sämtliche psychosomati- schen Leiden den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze sind deshalb analog anwend- bar auf „dissoziative Störungen gemischt“ (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Februar 2014, 8C_468/2013, E. 6). 2.4 Gemäss lit. a SchlBest. IV 6/1 werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). Als relevanter Anknüpfungspunkt für den über 15-jährigen Rentenbezug gilt der Beginn des Rentenanspruchs und nicht das Datum der (rechtskräftig erlas- senen) Rentenverfügung (BGE 139 V 442 E. 4.3 S. 450). Die mit BGE 141 V 281 erfolgte Preisgabe der Überwindbarkeitsvermutung bei psychosomatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bringt keine Ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 9 kehr von der zu lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 ergangenen Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 547 (E. 3.7.2 S. 295). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  7. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA 121) die bisher ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung per Ende des dem Zustellungsdatum folgenden Monats - d.h. per Ende April 2015 - aufgehoben. Umstritten ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.4. hiervor). Dabei stellt sich vorab die Frage, auf welcher Grundlage die Rente ursprünglich zugesprochen worden ist. 3.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 10. November 2000 (act. II 16/1) folgende Diagnosen und Verdachtsdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Fibromyalgie, bestehend seit ca. November 1999, tendenziell zunehmend. - Chronisches Cervicovertebral- und Cervicooccipitalsyndrom sowie cervico- spondylogenes Syndrom links ausgeprägter als rechts bei leichter bis mässiger Fehlhaltung des Achsenorgans, Status nach Rotationsdistorsion der HWS mit Seitenaufprall am 4. November 1994 und mit Frontalaufprall am 26. Juli 1995, Verdacht auf cervicogenen Schwindel. - Verdacht auf leichtes cervicoencephales Syndrom mit Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen. - Chronisch rezidivierendes Thoracolumbovertebralsyndrom bei Status nach Dis- torsion des Achsenorgans 1994 und 1995 mit rezidivierenden segmentalen Dysfunktionen, mässige Fehlhaltung des Achsenorgans und muskulärer Dysba- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 10 lance im Schulter- und Beckengürtelbereich, Dekonditionierung im Bereich des gesamten Achsenorgans (März 1996). - Reaktive depressive Veränderung (seit ca. vier bis fünf Jahren; S. 1 lit. A1). Körperlich bestehe eine ausgeprägte generalisierte muskuläre Insuffizienz (Dekonditionierungssyndrom) sekundär bei Fibromyalgie, mit Betonung des Nackens/Schultergürtels. In diesem Zusammenhang könnten keine körper- lich belastenden Arbeiten zugemutet werden, keine Arbeiten in unphysiolo- gischen Körperhaltungen, insbesondere im Bereich des Achsenorgans, kein Heben von Lasten, insbesondere in unphysiologischer Stellung und kein repetitives Heben von Lasten. Bei einer allfälligen beruflichen Tätigkeit resp. Ausbildung/Wiedereingliederung sollte die Möglichkeit geboten wer- den, die Körperhaltung häufig zu wechseln (Sitzen/Stehen/Herumgehen). Bei intellektuellen Tätigkeiten komme es relativ rasch zu einem Leistungs- einbruch mit Abnahme der peripheren Wahrnehmungsleistung sowie geteil- ter Aufmerksamkeit und Verstärkung der subjektiven Symptome, insbeson- dere Kopfschmerzen. Möglicherweise bestehe im Rahmen der langdauern- den Erkrankung eine sekundäre, zunehmend depressive Stimmungslage. Eigentliche psychische Einschränkungen, soweit durch den Somatiker be- urteilbar, bestünden keine (S. 6 Ziff. 1). Die frühere Tätigkeit als … sei ak- tuell kaum zumutbar, höchstens reduziert zu 50% (Ziff. 2). Für leichte Wechseltätigkeiten zum Zweck der Weiterbildung bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Steh- und Sitzdauer betrage max. 20 - 40 Minuten, die Gehstrecke sei nicht eingeschränkt, das Arbeitspensum liege bei maximal vier Stunden pro Tag und das Arbeitstempo sei leicht vermindert, insbe- sondere bei anstrengenden intellektuellen Tätigkeiten (Ziff. 3). Gemäss dem Gutachten der psychiatrischen Spital D.________ vom 7. Juni 2001 (act. II 32/2) konnte aktuell aus psychiatrischer Sicht keine de- pressive Störung mehr diagnostiziert werden. Für die Diagnose einer So- matisierungsstörung würden die typischen Symptome und Verhaltenswei- sen weitgehend fehlen. Die Beschwerdeführerin erfülle damit keine Kriteri- en für die Diagnose einer psychischen Störung (S. 11 f.). Es gehe ihr heute in psychischer Hinsicht deutlich besser als noch vor anderthalb Jahren. Sie habe sich gut mit ihrem Zustand auseinandergesetzt und die Ereignisse erstaunlich gut verarbeitet (S. 12). Das psychische Beschwerdebild im Sin- ne der Konzentrationsstörungen sei erstmals im März 1997 aufgetreten und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 11 hätte im Verlauf zugenommen. Eine zwischenzeitlich in den Akten be- schriebene depressive Symptomatik sei heute nicht mehr feststellbar (Ziff. 3). Die Ursachen der verminderten psychischen Ausdauer und Leistungs- fähigkeit seien unklar. Sie fänden sich zum Teil bei chronischen Schmerz- zuständen mit oder ohne Depression (Ziff. 4). Kopfschmerzen und Konzen- trationsstörungen seien Teil des chronischen Schmerzsyndroms, das bei der Beschwerdeführerin als Fibromyalgie-Erkrankung bezeichnet worden sei. Es handle sich um eine chronische Erkrankung, bei welcher im weite- ren Verlauf nicht mit einer baldigen Besserung gerechnet werden könne. Eine psychiatrische Behandlung sei aktuell nicht indiziert. Zur Beeinflus- sung der Schmerzsymptomatik (und nicht zur Behandlung einer Depressi- on) empfahlen die Gutachter einen Therapieversuch mit einem trizyklischen Antidepressivum (S. 15 Ziff. 10). Aufgrund der bestehenden Schmerzsym- ptomatik, d.h. insbesondere der Kopfschmerzen, die während der Arbeit stark zunehmen würden, sei die Beschwerdeführerin psychisch sehr gering belastbar. Es müsse dabei erwähnt werden, dass es nicht primär um eine psychische Störung gehe, sondern dass die dauernden Beschwerden die Beschwerdeführerin psychisch einschränken würden, was sich u.a. auch im Auftreten von Konzentrationsstörungen und der Zunahme von Fehlern während der Arbeit äussere. Diese Umstände würden auch das Zustande- kommen von depressiven Episoden fördern, wobei die Beschwerdeführerin momentan keine wesentlichen depressiven Symptome zeige (S. 14 Ziff. 7). Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, führte in sei- ner Beurteilung vom 26. Juli 2001 (act. II 38.2/7) aus, es handle sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, das wiederholt von Rheumatologen als Fibromyalgie bezeichnet worden sei (S. 7). Insgesamt sei es nicht gelun- gen, der Beschwerdeführerin Strategien und Verhaltensmassnahmen, auch Therapien, sei es physiotherapeutischer oder medikamentöser Art, zu ver- mitteln, die die Chronifizierung des diagnostischen Fibromyalgie-Syndroms verhindert hätten. Im Verlauf und angesichts des jetzigen Zustandes stelle sich die Frage, in wie weit hier nicht die medizinische Diagnostik der Fi- bromyalgie einen „iatrogenisierenden“, sicher aber chronifizierenden Effekt habe (S. 8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 12 3.2 Aufgrund dieser ärztlichen Unterlagen ist erstellt, dass die mit Ver- fügung vom 16. Januar 2003 erfolgte Zusprechung einer ganzen IV-Rente auf der Grundlage eines unklaren Beschwerdebildes im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 erfolgt ist, was im Übrigen von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht bestritten wird. Zudem sind auch die Ausschlusskriterien gemäss lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 nicht gegeben, hat doch die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der SchlBest. IV 6/1 am 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und hat sie im Zeit- punkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wurde, noch nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente der IV bezogen. Somit kann die laufende ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schlussbestimmungen auch ohne Vorliegen eines Revisions- grundes frei überprüft werden.
  8. Der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA 121) liegen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde: 4.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 21. Mai 2013 (act. IIA 93/6) wurde neben den Diagnosen unklarer Sensibilitätsstörungen der Zehen und chronischer Kopf- und Nackenschmerzen, Differentialdiagnose Fibro- myalgie, die Verdachtsdiagnose eines depressiven Syndroms mit funktio- nellen Symptomen gestellt (S. 1). Bezüglich der Sensibilitätsstörungen der Zehen habe sich offensichtlich eine Verbesserung der subjektiven Ein- schränkung eingestellt. Mit offenen Schuhen und Einlagen sowie mit der Lyrica-Therapie seien die Beschwerden erträglich. Weder klinisch- neurologisch noch elektrophysiologisch würden sich klare Hinweise auf eine neurologische Erkrankung als Ursache der Beschwerden ergeben. Die psychische Situation stehe im Vordergrund. Die Ärzte empfahlen eine ent- sprechende Behandlung, vorzugsweise durch einen Facharzt der Psycho- somatik, wobei auch der Ehemann in die Therapie einbezogen werden soll- te. Zudem wäre ebenfalls eine medikamentöse antidepressive Behandlung indiziert, wodurch auch eine Reduktion der Schmerzmittel erreicht werden sollte. Bei der aktuell täglichen Medikamenteneinnahme von Codicontin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 13 und Ponstan bestehe die Gefahr einer Chronifizierung der Kopfschmerzen im Sinne eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes. Dr. med. G.________ führte am 11. Februar 2014 (act. IIA 93/2) aus, die Beschwerdeführerin leide an persistierenden Nacken- aber auch thorakalen und lumbalen Rückenschmerzen. Im Bereich der Füsse bestünden unklare Sensibilitätsstörungen. Neurologische Abklärungen hätten keine Hinweise auf eine Polyneuropathie oder Myopathie ergeben (S. 3 Ziff. 11). Weiter klage die Beschwerdeführerin über zeitweisen Schwindel (Ziff. 12). Ihr sei eine tägliche Präsenzzeit von drei bis vier Stunden zumutbar (S. 2 Ziff. 4). Körperlich belastende Tätigkeiten würden die Schmerzen verstärken, was die Leistungsfähigkeit reduziere. Allenfalls komme eine körperlich leichte, wenig belastende Tätigkeit in Frage, welche nach Möglichkeit in Wechsel- belastung absolviert werden sollte (Ziff. 6). Gemäss Bericht des RAD-Arztes Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2014 (act. IIA 95) könnten den Akten zahlreiche Anhaltspunkte entnommen werden, die auf einen erheblichen Anteil funktioneller Beschwerden im vielseitigen Symptombild der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Mit der neuropsychologischen Begutachtung 1997 hätte das Vorliegen jeglicher relevanter neuropsycho- logischer Defizite ausgeschlossen werden können. Auch bereits früher und weiterhin bis heute anhaltend könnten die nachweisbaren objektivierbaren Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden, trotz vielseitiger Ab- klärungen, nicht hinreichend begründen und erklären. Dies könnte die An- nahme stützen, dass es sich hier um Beschwerdebilder handle, die unter die Schlussbestimmungsfälle der 6. IV-Revision fallen würden. Offenbar liege der Schwerpunkt der symptomatisch orientierten Behandlungen schon länger allein auf der somatischen Ebene, eine adäquate psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung habe offensichtlich nie stattgefun- den und finde nicht statt (S. 4). Im MEDAS-Gutachten vom 20. Oktober 2014 (act. IIA 108.1) wurde ausge- führt, es ergäben sich keine Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit ein- schränken würden (S. 60 I lit. A). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine dissoziative Störung (Konversions- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 14 störung), gemischt (ICD-10 F44.7) sowie ein chronisches zervikospondylo- genes Schmerzsyndrom, am ehesten myofaszial (ICD-10 M53.1; lit. B). Aus somatischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin anamnestisch seit zwei Auffahrunfällen ein diffuses Beschwerdebild, das sowohl bei der aktuellen Untersuchung wie anhand der vorhandenen Akten grösstenteils nicht nachvollzogen werden könne. Bezüglich der chronischen zervikalen Schmerzen bestehe zum aktuellen Zeitpunkt in der Untersuchung eine Ein- schränkung der Mobilität der HWS in allen Richtungen, wobei die passive Testung in alle Richtungen besser ausfalle, als die aktive Testung. Bei al- tersentsprechend unauffälligen radiologischen Aufnahmen sei von einer vorwiegend myofaszialen Schmerzursache auszugehen, wobei die Unter- suchung diesbezüglich aufgrund der Malcompliance nicht habe aussage- kräftig genug durchgeführt werden können. Aus diesem Grunde sowie zu- sätzlich wegen der deutlichen Symptomausweitung sei es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich zu sagen, ob ein Fibromyalgiesyndrom vorliege oder nicht. Hinweise in diese Richtung seien sicher der erhöhte WP- und Symptom-Severity-Score, die jedoch bei einer somatoformen Störung und/oder Depression sowie im Falle einer Symptomausweitung auch er- höht sein könnten. Gegen ein Fibromyalgiesyndrom spreche das Auftreten der Schmerzen nach einem Unfall. Insgesamt bestehe neben einem mögli- chen leichten myofaszialen zervikospondylogenen Schmerzsyndrom vor- dergründig ein syndromales Beschwerdebild, ohne körperlich greifbare Befunde (S. 60 f. lit. C).Trotz beklagter Beschwerden würden sich keine relevanten Beeinträchtigungen auf körperlicher Ebene ergeben, die objekti- viert werden könnten (S. 62 II. lit. B Ziff. 2). Aus psychiatrischer Sicht könne ebenfalls keine Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit relevant einschränke. Hingegen könne eine dissoziative Störung (Konversionsstörung) nachgewiesen werden, welche aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 61 lit. C). Die beklag- ten Schmerzen könnten im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung interpretiert wer- den. Es stünden vor allem diffuse Schmerzen im Bewegungsapparat im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht depressiv. Aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung seien die Ressourcen eingeschränkt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 15 (S. 61 II. lit B Ziff. 1). Von den Foerster-Kriterien sei lediglich jenes des chronischen Verlaufs hinreichend erfüllt. Der Analgetikaübergebrauch sei durchaus ein Problem, da dadurch die Kopfschmerzen verstärkt werden könnten (S. 63 lit. E). Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeits- fähigkeit zu 100% (lit. C). Die MEDAS-Gutachter gelangten zum Ergebnis, dass aus gesamtmedizini- scher Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgegangen werden müsse (S. 61 I lit. C). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 16 anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
  9. März 2015 (act. IIA 121) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 108.1) abgestellt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2. hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Ein- schätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von allen Vor- akten und haben sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen in ihren Beurteilungen gewürdigt. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) hat nicht per se zur Folge, dass das Gutachten seine Beweiskraft verliert, son- dern es ist zu prüfen, ob mit diesem Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der neu massgeblichen Indikatoren (vgl. E. 2.3.3 hiervor) möglich ist. Zwar kann aufgrund des Umstands, dass im MEDAS-Gutachten der Einfluss der dissoziativen Störung auf die Arbeitsfähigkeit anhand der Foerster-Kriterien beurteilt worden ist (vgl. act. IIA 108.1 S. 112 f.), auf die volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr ohne weiteres abgestellt werden. Da jedoch das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten Indikatoren erlaubt, kommt ihm volle Beweiskraft zu. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 f.) führen zu keinem anderen Ergebnis. Im MEDAS-Gutachten wurden die vom Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 17 desgericht neu eingeführten Indikatoren zwar nicht ausdrücklich, aber zu- mindest implizit abgehandelt, was genügt. Was die im psychiatrischen Teil- gutachten erwähnten früheren belastungsabhängigen kognitiven Leis- tungseinschränkungen (act. IIA 108.1 S. 115) betrifft, so konnte mit der neuropsychologischen Begutachtung 1997 (act. II 13.3/6) das Vorliegen jeglicher relevanter neuropsychologischer Defizite ausgeschlossen werden (vgl. hierzu u.a. die überzeugende Beurteilung von Prof. I.________ sowie Dr. J.________ im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2001 [act. II 32/2; E. 3.1 hiervor]). Somit war eine erneute neuropsychologische Unter- suchung nicht angezeigt. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin an- lässlich der polydisziplinären Begutachtung 2014 sowohl neurologisch als auch oto-rhino-laryngologisch untersucht (vgl. act. IIA 108.1 S. 89 ff. und 96 ff.), weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 13 Ziff. 21 f.) sowohl der geklagte Schwindel als auch die Sturzneigung genügend abgeklärt wurden. Auch der vom Rechtsvertreter angetönte an- gebliche Widerspruch, wonach der Psychiater wegen der deutlich ausge- prägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung keine beruflichen Massnahmen empfehle (act. IIA 108.1 S. 116 XIII.), wogegen die Konsens- beurteilung ein Aufbau- und Belastbarkeitstraining anrege (S. 64 IV.), än- dert nichts an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens. Zu trennen ist die subjektive Krankheitsüberzeugung von einer objektivierten Leistungsein- schränkung. Lediglich letztere ist iv-rechtlich relevant. Es ist deshalb auch bei einer vorhandenen subjektiven Krankheitsüberzeugung unzulässig, allein deswegen auf die Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen zu schliessen, da solche durchaus geeignet sein könnten, den Eingliede- rungswillen zu fördern (Entscheid des BGer vom 12. Januar 2015, 8C_446/2014, [in BGE 141 V 5 nicht publizierte] E. 4.2.3). 4.4 Beschwerdeweise wird weiter geltend gemacht, es sei bereits we- gen schwerwiegender Verfahrens- (Beschwerde S. 12 Ziff. 17) und Form- fehlern (S. 13 Ziff. 19) des MEDAS-Gutachtens eine neue Begutachtung durchzuführen. 4.4.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 18 achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorge- sehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vor- gesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadi- um kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) ma- terielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrens- schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen mög- lichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begut- achtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275). Das Kreis- schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert werden (Rz. 2076.1 und 2083.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich nichts einzu- wenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356). 4.4.2 Mit Schreiben vom 13. März 2014 (act. IIA 96) wurde die Versicher- te gemäss den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. 4.4.1 hiervor) über die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung informiert. Ihr wurde u.a. das Recht eingeräumt, innert zehn Tagen Zusatz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 19 fragen einzureichen. Mit Schreiben vom 27. März 2014, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 28. März 2014 (act. IIA 97), beantragte die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Zusatzfragen eine Fristerstre- ckung bis am 16. April 2014. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. April 2014 (act. IIA 98) mit der Begründung ab, die Frist zur Einreichung von Zusatzfragen sei abgelaufen. Am 3. April 2014 (act. IIA 100) stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin trotzdem folgende Zusatzfrage mit der Bitte zu, diese in den Fragekatalog aufzunehmen: „Liegt ein Schmerzleiden vor, dass so intensiv ist, dass es sich nicht überwinden lässt?“ 4.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 Ziff. 17) hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen keinen Verfah- rensfehler begangen, zumal die MEDAS im Besitz des Schreibens der Be- schwerdeführerin vom 3. April 2014 (act. IIA 100), in welchem sie der Be- schwerdegegnerin ihre Zusatzfrage einreichte, war (vgl. act. IIA 108.1 S. 52) und diese die Frage in ihrem Gutachten insgesamt genügend beant- wortet hat. Somit schadet es nicht, dass diese Frage den Gutachtern von der Beschwerdegegnerin nicht explizit zur Beantwortung unterbreitet wor- den ist. Weiter ist es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 13 Ziff. 19) unerheblich, dass die MEDAS-Gutachter nicht explizit den Fragekatalog der Beschwerdegegnerin beantwortet hat, da die Fragen im Gutachten selbst aus dem Text heraus als genügend beantwor- tet zu betrachten sind. Somit erweisen sich im vorliegenden Fall nicht nur die inhaltlichen, sondern auch die formellen Anforderungen an das MEDAS-Gutachten als erfüllt, weshalb auch aus diesem Grunde auf die Einholung eines weiteren Gut- achtens verzichtet werden kann und auf das in jeder Hinsicht beweiskräfti- ge MEDAS-Gutachten vom 20. Oktober 2014 (act. IIA 108.1) abzustellen ist.
  10. Ob die bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung invalidisierend ist, beurteilt sich nach der neuen Praxis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 20 gemäss BGE 141 V 281. Die bisher geltende Vermutung, wonach die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte dissoziative Störung mit zumutba- rer Willensanstrengung überwindbar ist (Überwindbarkeitspraxis), ist nicht mehr anwendbar (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Es ist somit nachfolgend vorab zu beurteilen, ob die dissoziative Störung als Gesundheitsbeeinträchtigung medizinisch überhaupt sachgerecht festgestellt worden ist. Keine versicher- te Gesundheitsschädigung liegt vor, soweit die Leistungseinschränkung auf einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. In einem zwei- ten Schritt erfolgt gegebenenfalls die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit. Diese erfolgt anhand eines Katalogs von Indikatoren (E. 2.3.3 hiervor). Dass bei der Beschwerdeführerin zudem aus somatischer Sicht kein invali- disierender Gesundheitsschaden vorliegt, ergibt sich aus dem MEDAS- Gutachten und ist im Übrigen unbestritten geblieben. Diesbezüglich ist auch auf den Bericht des Spitals F.________ vom 21. Mai 2013 (act. IIA 93/6; E. 4.1 hiervor) hinzuweisen, wonach die psychische Situation im Vor- dergrund steht (S. 2). 5.1 Es bestehen Anzeichen dafür, dass im Falle der Beschwerdeführe- rin ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 131 V 49 und 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.). Beruht nämlich eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesund- heitsschädigung vor. Allerdings ist die Grenzziehung zwischen einer an- spruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungs- tendenz heikel (vgl. hiezu Entscheid des BGer vom 29. Juni 2015, 9C_899/2014, E. 4.2.1). Im MEDAS-Gutachten (act. IIA 108.1) finden sich zahlreiche Hinweise, welche auf eine Aggravation schliessen lassen (vgl. u.a. S. 84, 87 und 94) und es wird nachvollziehbar auf Malcompliance und eine deutliche Sym- ptomausweitung verwiesen (vgl. u.a. S. 60). Ob die Gesundheitsschädigung auf Aggravation beruht, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.2 letzten Endes offen bleiben und braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 21 5.2 5.2.1 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist diagnostisch von einer dis- soziativen Störung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7), auszu- gehen. Was den Indikator des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder - resistenz anbelangt, so ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass bisher noch nie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung er- folgt ist (act. IIA 108.1 S. 112). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin an- lässlich der MEDAS-Begutachtung erklärt, einen Psychiater brauche sie nicht (act. IIA 108.1 S. 108). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Februar 2002 (act. II 38.4/9) eine psychologische Betreuung (S. 5) sowie später bei der neurologischen Untersuchung in des Spitals F.________ am 21. Mai 2013 eine psychosomatische Behandlung empfohlen (act. IIA 93/6 S. 3), ohne dass eine solche von der Beschwerdeführerin absolviert wurde. Damit sind die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft. Daran ändert nichts, dass im MEDAS-Gutachten (act. IIA 108.1) diesbezüglich der Hinweis er- folgte, durch eine entsprechende Behandlung lasse sich die deutliche Überzeugung der Beschwerdeführerin, wegen der Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, wohl kaum ändern (vgl. S. 115 f.). Dagegen fanden verschiedene somatisch orientierte Behandlungen statt, welche aber ge- scheitert sind, was angesichts der Diagnose einer dissoziativen Störung nicht erstaunt und deshalb keinen Schluss auf den Schweregrad der Störung erlaubt. In Bezug auf den Indikator Komorbidität ist festzuhalten, dass insbesondere keine zusätzlichen psychischen Störungen - wie Depressionen - vorliegen, welche in ungünstiger Wechselwirkung zu der dissoziativen Störung ste- hen. Somatische Begleiterkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnten keine festgestellt werden, auch wenn sich die Beschwerdeführerin wiederholt in entsprechende Behandlung begab. 5.2.2 Bezüglich des Komplexes „Persönlichkeit“ ist vorab auf die Angaben im MEDAS-Gutachten zu den Ich-Funktionen zu verweisen (act. IIA 108.1 S. 102), woraus keine wesentlichen Einschränkungen resultieren. So stellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 22 der psychiatrische Gutachter der MEDAS fest, dass die Urteilsfindung nicht gestört ist und die Beschwerdeführerin durchaus Kontakte hat. Die Bezie- hungsfähigkeit wurde als erhalten bezeichnet. Einzig die Affektsteuerung wurde als etwas vermindert beschrieben, bzw. der Antrieb als herabgesetzt mit erhöhter Ermüdbarkeit bei erhaltender Intentionalität eingestuft. Dane- ben bestanden keine Hinweise auf Impulskontrollstörungen, war die Selbstregulation erhalten und waren die Abwehrmechanismen nicht deut- lich auffällig. Was den Psychostatus der Beschwerdeführerin betrifft, war anlässlich der Begutachtung der affektive Kontakt gut herstellbar und die Stimmung war ausgeglichen. Sie wirkte vordergründig heiter, dann aber auch etwas dramatisierend. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge konnten nicht festgestellt werden. Die Vigilanz war nicht gestört. Die Beschwerdeführerin wurde als bewusstseinsklar und allseits orientiert wahrgenommen. Lediglich fielen leichte Konzentrationsstörungen auf, jedoch keine Zeitgitterstörungen. So- wohl die Aufmerksamkeit als auch die Auffassung und das Gedächtnis wa- ren sonst nicht beeinträchtigt. Das Denken wurde vom Psychiater als for- mal geordnet beschrieben. Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen konnte er keine feststellen, ebenfalls verneinte er das Vorhandensein von Hinweisen auf ein selbst- und fremdgefährdendes Verhalten. In Bezug auf die - nun vermehrt im Fokus stehenden - Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) sind zudem auch die Ausführungen im Gutachten zu den vor- handen Ressourcen auf psychisch-geistiger und körperlicher Ebene sowie im sozialen Bereich zu beachten (S. 61 f.), insbesondere der Hinweis auf den guten Freundeskreis sowie den verständnisvollen Ehemann, was auf gute Ressourcen schliessen lässt (vgl. auch S. 113). Dieser Faktor ist auch beim Komplex „sozialer Kontext“ zu berücksichtigen. Hierzu findet sich zu- dem im Gutachten die Angabe, dass die Beschwerdeführerin Rentenleis- tungen der Beschwerdegegnerin sowie der SUVA von insgesamt ca. Fr. 4‘700.-- monatlich erhält (S. 72), was einen beträchtlichen Krankheits- gewinn erkennen lässt. 5.2.3 Was die Kategorie Konsistenz betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin selber Auto fährt (act. IIA 108.1 S. 106), was angesichts des geklagten Schwindels und der Ohnmachtsanfälle zumindest erstaunt. Weiter wird eine Ferienreise in den … im Jahre 2013 erwähnt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 23 (S. 107). Sodann findet sich der Hinweis, dass während der Untersuchung das sehr gepflegte Äusserliche sowohl körperlich wie in der Kleiderauswahl auffallend sei, was nur bedingt zum angegebenen Tagesablauf mit körper- licher Überforderung schon bei den minimalen Tätigkeiten passe (S. 87). Auch gab die Beschwerdeführerin an, alleine oder mit ihrem Ehemann spa- zieren zu gehen, und diesen zum Einkaufen zu begleiten (S. 73). Zudem vermag sie offensichtlich auch im Haushalt diverse Sachen selbstständig zu erledigen (Abstauben, Zubereiten des Mittagessens, Mithilfe beim Wa- schen der Kleider; S. 90). Damit kann nicht von einer gleichmässigen Ein- schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden. 5.3 Nach dem Dargelegten sind die behaupteten funktionellen Auswir- kungen der diagnostizierten dissoziativen Störung anhand der Standardin- dikatoren nicht hinreichend schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen, was dazu führt, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Daher hat die Be- schwerdegegnerin zu Recht die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 aufgehoben, weshalb die gegen die Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA 121) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
  11. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 24 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 22. März 2016 abgewiesen (9C_955/2015). 200 15 376 IV SCJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. November 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war über ihre berufliche Tätigkeit bei der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrank- heiten versichert, als sie am 4. November 1994 (vgl. u.a. Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin; act. II] 13.5/45 S.

2) und am 26. Juli 1995 (act. II 13.5/49) in Verkehrsunfälle verwickelt war. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten der Heilbehandlung sowie die Folgen der Arbeitsunfähigkeit auf. Wegen der Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 26. Juli 1995 sprach die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2002 (act. II 44) ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zu. B. Am 13. Juli 2000 (act. II 2) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend IVSO) mit Hinweis auf ein Schleudertrauma ver- bunden mit sehr starken andauernden Kopfschmerzen sowie Überempfind- lichkeit am ganzen Körper zum Leistungsbezug an. Daraufhin führte diese berufliche und medizinische Abklärungen durch bzw. holte die Unfallakten bei der SUVA ein. Mit Verfügung vom 16. Januar 2003 (act. II 48) sprach die IVSO der Versicherten ab 1. November 2000 aufgrund eines Invali- ditätsgrads von 100% eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer 2006 (act. IIA 54) in die Wege geleiteten Rentenrevision bestätigte die IVSO einen unveränderten Invaliditätsgrad (act. IIA 62). Infolge Wohnsitznahme im Kanton Bern überwies die IVSO am 5. Juni 2007 (act. IIA 66) die Akten an die IVB. Diese bestätigte ihrerseits nach einem 2011 (act. IIA 77) durchge- führten Rentenrevisionsverfahren den weiteren Anspruch auf eine ganze IV-Rente aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrads (act. IIA 84).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 3 C. Anlässlich der 2013 (act. IIA 85) eingeleiteten erneuten Rentenüberprüfung tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungs- stelle (MEDAS) vom 20. Oktober 2014 (act. IIA 108.1) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 (act. IIA 110) die Aufhebung der IV- Rente in Aussicht. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag (act. IIA

111) teilte die IVB der Beschwerdeführerin mit, sofern sie an Mass-nahmen zur Wiedereingliederung teilnehme, werde die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Am 8. Dezember 2014 (act. IIA

113) erklärte sich die Versicherte für Massnahmen der Wiedereingliede- rung bereit, erhob indessen gegen den Vorbescheid vom 5. Dezember 2014, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingaben vom

30. Dezember 2014 (act. IIA 117) sowie 13. Februar 2015 (act. IIA 119) Einwände. Mit Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA 121) entschied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. D. Mit Eingabe vom 29. April 2015 liess die Versicherte hiergegen Beschwer- de erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 26. März 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegne- rin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die bisherige IV-Rente weiterhin zu gewähren. 2. Eventualiter sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten einzuholen und über den IV-Rentenanspruch im Anschluss neu zu befinden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 11. Mai 2015 auf Ab- weisung der Beschwerde. Infolge des höchstrichterlichen Urteils vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) liess die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2015 Schlussbemerkungen ein- reichen und erneuerte ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin reichte am 16. Juli 2015 auf gerichtliche Aufforde- rung hin ihrerseits eine Stellungnahme ein und hielt am Begehren auf Ab- weisung der Beschwerde fest. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. August 2015. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen. Verfügungsweise wurde ihre ganze IV-Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlBest. IV 6/1; in Kraft seit 1. Januar 2012]) per Ende April 2015 aufgehoben. Auch wenn die lau- fende Rente aufgrund von lit. a Abs. 3 SchlBest. IV 6/1 längstens während zwei Jahren weiter ausgerichtet werden kann, sofern und solange Mass- nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a durchgeführt werden – was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2014 denn auch in Aussicht ge- stellt worden ist (act. IIA 111) -, hat sie dennoch ein schutzwürdiges Inter- esse an einer Überprüfung der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Denn die Ausrichtung der zum Voraus auf maximal zwei Jahre befristeten und von weiteren Voraussetzungen abhängigen Leistung ge- stützt auf lit. a Abs. 3 SchlBest. IV 6/1 ist ein eigenständiger Leistungsan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 5 spruch und ändert nichts daran, dass die am 26. März 2015 angeordnete Rentenaufhebung rechtskräftig würde, sofern sie unangefochten bliebe. Somit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde befugt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA 121). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verfügten Renten- aufhebung per 30. April 2015. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 6 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose eines psychosomati- schen Leidens so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstel- lende Diagnose eines psychosomatischen Leidens führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 7 sichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Regel- mässig liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskre- panz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behand- lung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Ein- schränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld je- doch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses ver- deutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenren- te, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale eines psychosomatischen Leidens gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind de- ren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287). 2.3.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität" der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Ent- scheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. An- hand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äus- serer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Res-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 8 sourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systemati- sierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kate- gorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli- chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Be- weislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es geboten, sämtliche psychosomati- schen Leiden den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze sind deshalb analog anwend- bar auf „dissoziative Störungen gemischt“ (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Februar 2014, 8C_468/2013, E. 6). 2.4 Gemäss lit. a SchlBest. IV 6/1 werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). Als relevanter Anknüpfungspunkt für den über 15-jährigen Rentenbezug gilt der Beginn des Rentenanspruchs und nicht das Datum der (rechtskräftig erlas- senen) Rentenverfügung (BGE 139 V 442 E. 4.3 S. 450). Die mit BGE 141 V 281 erfolgte Preisgabe der Überwindbarkeitsvermutung bei psychosomatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bringt keine Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 9 kehr von der zu lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 ergangenen Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 547 (E. 3.7.2 S. 295). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA

121) die bisher ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung per Ende des dem Zustellungsdatum folgenden Monats - d.h. per Ende April 2015 - aufgehoben. Umstritten ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.4. hiervor). Dabei stellt sich vorab die Frage, auf welcher Grundlage die Rente ursprünglich zugesprochen worden ist. 3.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 10. November 2000 (act. II 16/1) folgende Diagnosen und Verdachtsdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Fibromyalgie, bestehend seit ca. November 1999, tendenziell zunehmend. - Chronisches Cervicovertebral- und Cervicooccipitalsyndrom sowie cervico- spondylogenes Syndrom links ausgeprägter als rechts bei leichter bis mässiger Fehlhaltung des Achsenorgans, Status nach Rotationsdistorsion der HWS mit Seitenaufprall am 4. November 1994 und mit Frontalaufprall am 26. Juli 1995, Verdacht auf cervicogenen Schwindel. - Verdacht auf leichtes cervicoencephales Syndrom mit Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen. - Chronisch rezidivierendes Thoracolumbovertebralsyndrom bei Status nach Dis- torsion des Achsenorgans 1994 und 1995 mit rezidivierenden segmentalen Dysfunktionen, mässige Fehlhaltung des Achsenorgans und muskulärer Dysba-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 10 lance im Schulter- und Beckengürtelbereich, Dekonditionierung im Bereich des gesamten Achsenorgans (März 1996). - Reaktive depressive Veränderung (seit ca. vier bis fünf Jahren; S. 1 lit. A1). Körperlich bestehe eine ausgeprägte generalisierte muskuläre Insuffizienz (Dekonditionierungssyndrom) sekundär bei Fibromyalgie, mit Betonung des Nackens/Schultergürtels. In diesem Zusammenhang könnten keine körper- lich belastenden Arbeiten zugemutet werden, keine Arbeiten in unphysiolo- gischen Körperhaltungen, insbesondere im Bereich des Achsenorgans, kein Heben von Lasten, insbesondere in unphysiologischer Stellung und kein repetitives Heben von Lasten. Bei einer allfälligen beruflichen Tätigkeit resp. Ausbildung/Wiedereingliederung sollte die Möglichkeit geboten wer- den, die Körperhaltung häufig zu wechseln (Sitzen/Stehen/Herumgehen). Bei intellektuellen Tätigkeiten komme es relativ rasch zu einem Leistungs- einbruch mit Abnahme der peripheren Wahrnehmungsleistung sowie geteil- ter Aufmerksamkeit und Verstärkung der subjektiven Symptome, insbeson- dere Kopfschmerzen. Möglicherweise bestehe im Rahmen der langdauern- den Erkrankung eine sekundäre, zunehmend depressive Stimmungslage. Eigentliche psychische Einschränkungen, soweit durch den Somatiker be- urteilbar, bestünden keine (S. 6 Ziff. 1). Die frühere Tätigkeit als … sei ak- tuell kaum zumutbar, höchstens reduziert zu 50% (Ziff. 2). Für leichte Wechseltätigkeiten zum Zweck der Weiterbildung bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Steh- und Sitzdauer betrage max. 20 - 40 Minuten, die Gehstrecke sei nicht eingeschränkt, das Arbeitspensum liege bei maximal vier Stunden pro Tag und das Arbeitstempo sei leicht vermindert, insbe- sondere bei anstrengenden intellektuellen Tätigkeiten (Ziff. 3). Gemäss dem Gutachten der psychiatrischen Spital D.________ vom 7. Juni 2001 (act. II 32/2) konnte aktuell aus psychiatrischer Sicht keine de- pressive Störung mehr diagnostiziert werden. Für die Diagnose einer So- matisierungsstörung würden die typischen Symptome und Verhaltenswei- sen weitgehend fehlen. Die Beschwerdeführerin erfülle damit keine Kriteri- en für die Diagnose einer psychischen Störung (S. 11 f.). Es gehe ihr heute in psychischer Hinsicht deutlich besser als noch vor anderthalb Jahren. Sie habe sich gut mit ihrem Zustand auseinandergesetzt und die Ereignisse erstaunlich gut verarbeitet (S. 12). Das psychische Beschwerdebild im Sin- ne der Konzentrationsstörungen sei erstmals im März 1997 aufgetreten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 11 hätte im Verlauf zugenommen. Eine zwischenzeitlich in den Akten be- schriebene depressive Symptomatik sei heute nicht mehr feststellbar (Ziff. 3). Die Ursachen der verminderten psychischen Ausdauer und Leistungs- fähigkeit seien unklar. Sie fänden sich zum Teil bei chronischen Schmerz- zuständen mit oder ohne Depression (Ziff. 4). Kopfschmerzen und Konzen- trationsstörungen seien Teil des chronischen Schmerzsyndroms, das bei der Beschwerdeführerin als Fibromyalgie-Erkrankung bezeichnet worden sei. Es handle sich um eine chronische Erkrankung, bei welcher im weite- ren Verlauf nicht mit einer baldigen Besserung gerechnet werden könne. Eine psychiatrische Behandlung sei aktuell nicht indiziert. Zur Beeinflus- sung der Schmerzsymptomatik (und nicht zur Behandlung einer Depressi- on) empfahlen die Gutachter einen Therapieversuch mit einem trizyklischen Antidepressivum (S. 15 Ziff. 10). Aufgrund der bestehenden Schmerzsym- ptomatik, d.h. insbesondere der Kopfschmerzen, die während der Arbeit stark zunehmen würden, sei die Beschwerdeführerin psychisch sehr gering belastbar. Es müsse dabei erwähnt werden, dass es nicht primär um eine psychische Störung gehe, sondern dass die dauernden Beschwerden die Beschwerdeführerin psychisch einschränken würden, was sich u.a. auch im Auftreten von Konzentrationsstörungen und der Zunahme von Fehlern während der Arbeit äussere. Diese Umstände würden auch das Zustande- kommen von depressiven Episoden fördern, wobei die Beschwerdeführerin momentan keine wesentlichen depressiven Symptome zeige (S. 14 Ziff. 7). Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, führte in sei- ner Beurteilung vom 26. Juli 2001 (act. II 38.2/7) aus, es handle sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, das wiederholt von Rheumatologen als Fibromyalgie bezeichnet worden sei (S. 7). Insgesamt sei es nicht gelun- gen, der Beschwerdeführerin Strategien und Verhaltensmassnahmen, auch Therapien, sei es physiotherapeutischer oder medikamentöser Art, zu ver- mitteln, die die Chronifizierung des diagnostischen Fibromyalgie-Syndroms verhindert hätten. Im Verlauf und angesichts des jetzigen Zustandes stelle sich die Frage, in wie weit hier nicht die medizinische Diagnostik der Fi- bromyalgie einen „iatrogenisierenden“, sicher aber chronifizierenden Effekt habe (S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 12 3.2 Aufgrund dieser ärztlichen Unterlagen ist erstellt, dass die mit Ver- fügung vom 16. Januar 2003 erfolgte Zusprechung einer ganzen IV-Rente auf der Grundlage eines unklaren Beschwerdebildes im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 erfolgt ist, was im Übrigen von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht bestritten wird. Zudem sind auch die Ausschlusskriterien gemäss lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 nicht gegeben, hat doch die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der SchlBest. IV 6/1 am 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und hat sie im Zeit- punkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wurde, noch nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente der IV bezogen. Somit kann die laufende ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schlussbestimmungen auch ohne Vorliegen eines Revisions- grundes frei überprüft werden. 4. Der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA 121) liegen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde: 4.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 21. Mai 2013 (act. IIA 93/6) wurde neben den Diagnosen unklarer Sensibilitätsstörungen der Zehen und chronischer Kopf- und Nackenschmerzen, Differentialdiagnose Fibro- myalgie, die Verdachtsdiagnose eines depressiven Syndroms mit funktio- nellen Symptomen gestellt (S. 1). Bezüglich der Sensibilitätsstörungen der Zehen habe sich offensichtlich eine Verbesserung der subjektiven Ein- schränkung eingestellt. Mit offenen Schuhen und Einlagen sowie mit der Lyrica-Therapie seien die Beschwerden erträglich. Weder klinisch- neurologisch noch elektrophysiologisch würden sich klare Hinweise auf eine neurologische Erkrankung als Ursache der Beschwerden ergeben. Die psychische Situation stehe im Vordergrund. Die Ärzte empfahlen eine ent- sprechende Behandlung, vorzugsweise durch einen Facharzt der Psycho- somatik, wobei auch der Ehemann in die Therapie einbezogen werden soll- te. Zudem wäre ebenfalls eine medikamentöse antidepressive Behandlung indiziert, wodurch auch eine Reduktion der Schmerzmittel erreicht werden sollte. Bei der aktuell täglichen Medikamenteneinnahme von Codicontin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 13 und Ponstan bestehe die Gefahr einer Chronifizierung der Kopfschmerzen im Sinne eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes. Dr. med. G.________ führte am 11. Februar 2014 (act. IIA 93/2) aus, die Beschwerdeführerin leide an persistierenden Nacken- aber auch thorakalen und lumbalen Rückenschmerzen. Im Bereich der Füsse bestünden unklare Sensibilitätsstörungen. Neurologische Abklärungen hätten keine Hinweise auf eine Polyneuropathie oder Myopathie ergeben (S. 3 Ziff. 11). Weiter klage die Beschwerdeführerin über zeitweisen Schwindel (Ziff. 12). Ihr sei eine tägliche Präsenzzeit von drei bis vier Stunden zumutbar (S. 2 Ziff. 4). Körperlich belastende Tätigkeiten würden die Schmerzen verstärken, was die Leistungsfähigkeit reduziere. Allenfalls komme eine körperlich leichte, wenig belastende Tätigkeit in Frage, welche nach Möglichkeit in Wechsel- belastung absolviert werden sollte (Ziff. 6). Gemäss Bericht des RAD-Arztes Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2014 (act. IIA 95) könnten den Akten zahlreiche Anhaltspunkte entnommen werden, die auf einen erheblichen Anteil funktioneller Beschwerden im vielseitigen Symptombild der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Mit der neuropsychologischen Begutachtung 1997 hätte das Vorliegen jeglicher relevanter neuropsycho- logischer Defizite ausgeschlossen werden können. Auch bereits früher und weiterhin bis heute anhaltend könnten die nachweisbaren objektivierbaren Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden, trotz vielseitiger Ab- klärungen, nicht hinreichend begründen und erklären. Dies könnte die An- nahme stützen, dass es sich hier um Beschwerdebilder handle, die unter die Schlussbestimmungsfälle der 6. IV-Revision fallen würden. Offenbar liege der Schwerpunkt der symptomatisch orientierten Behandlungen schon länger allein auf der somatischen Ebene, eine adäquate psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung habe offensichtlich nie stattgefun- den und finde nicht statt (S. 4). Im MEDAS-Gutachten vom 20. Oktober 2014 (act. IIA 108.1) wurde ausge- führt, es ergäben sich keine Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit ein- schränken würden (S. 60 I lit. A). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine dissoziative Störung (Konversions-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 14 störung), gemischt (ICD-10 F44.7) sowie ein chronisches zervikospondylo- genes Schmerzsyndrom, am ehesten myofaszial (ICD-10 M53.1; lit. B). Aus somatischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin anamnestisch seit zwei Auffahrunfällen ein diffuses Beschwerdebild, das sowohl bei der aktuellen Untersuchung wie anhand der vorhandenen Akten grösstenteils nicht nachvollzogen werden könne. Bezüglich der chronischen zervikalen Schmerzen bestehe zum aktuellen Zeitpunkt in der Untersuchung eine Ein- schränkung der Mobilität der HWS in allen Richtungen, wobei die passive Testung in alle Richtungen besser ausfalle, als die aktive Testung. Bei al- tersentsprechend unauffälligen radiologischen Aufnahmen sei von einer vorwiegend myofaszialen Schmerzursache auszugehen, wobei die Unter- suchung diesbezüglich aufgrund der Malcompliance nicht habe aussage- kräftig genug durchgeführt werden können. Aus diesem Grunde sowie zu- sätzlich wegen der deutlichen Symptomausweitung sei es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich zu sagen, ob ein Fibromyalgiesyndrom vorliege oder nicht. Hinweise in diese Richtung seien sicher der erhöhte WP- und Symptom-Severity-Score, die jedoch bei einer somatoformen Störung und/oder Depression sowie im Falle einer Symptomausweitung auch er- höht sein könnten. Gegen ein Fibromyalgiesyndrom spreche das Auftreten der Schmerzen nach einem Unfall. Insgesamt bestehe neben einem mögli- chen leichten myofaszialen zervikospondylogenen Schmerzsyndrom vor- dergründig ein syndromales Beschwerdebild, ohne körperlich greifbare Befunde (S. 60 f. lit. C).Trotz beklagter Beschwerden würden sich keine relevanten Beeinträchtigungen auf körperlicher Ebene ergeben, die objekti- viert werden könnten (S. 62 II. lit. B Ziff. 2). Aus psychiatrischer Sicht könne ebenfalls keine Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit relevant einschränke. Hingegen könne eine dissoziative Störung (Konversionsstörung) nachgewiesen werden, welche aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 61 lit. C). Die beklag- ten Schmerzen könnten im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung interpretiert wer- den. Es stünden vor allem diffuse Schmerzen im Bewegungsapparat im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht depressiv. Aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung seien die Ressourcen eingeschränkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 15 (S. 61 II. lit B Ziff. 1). Von den Foerster-Kriterien sei lediglich jenes des chronischen Verlaufs hinreichend erfüllt. Der Analgetikaübergebrauch sei durchaus ein Problem, da dadurch die Kopfschmerzen verstärkt werden könnten (S. 63 lit. E). Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeits- fähigkeit zu 100% (lit. C). Die MEDAS-Gutachter gelangten zum Ergebnis, dass aus gesamtmedizini- scher Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgegangen werden müsse (S. 61 I lit. C). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 16 anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat in der angefochtenen Verfügung vom

26. März 2015 (act. IIA 121) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 108.1) abgestellt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2. hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Ein- schätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von allen Vor- akten und haben sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen in ihren Beurteilungen gewürdigt. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) hat nicht per se zur Folge, dass das Gutachten seine Beweiskraft verliert, son- dern es ist zu prüfen, ob mit diesem Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der neu massgeblichen Indikatoren (vgl. E. 2.3.3 hiervor) möglich ist. Zwar kann aufgrund des Umstands, dass im MEDAS-Gutachten der Einfluss der dissoziativen Störung auf die Arbeitsfähigkeit anhand der Foerster-Kriterien beurteilt worden ist (vgl. act. IIA 108.1 S. 112 f.), auf die volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr ohne weiteres abgestellt werden. Da jedoch das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten Indikatoren erlaubt, kommt ihm volle Beweiskraft zu. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 f.) führen zu keinem anderen Ergebnis. Im MEDAS-Gutachten wurden die vom Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 17 desgericht neu eingeführten Indikatoren zwar nicht ausdrücklich, aber zu- mindest implizit abgehandelt, was genügt. Was die im psychiatrischen Teil- gutachten erwähnten früheren belastungsabhängigen kognitiven Leis- tungseinschränkungen (act. IIA 108.1 S. 115) betrifft, so konnte mit der neuropsychologischen Begutachtung 1997 (act. II 13.3/6) das Vorliegen jeglicher relevanter neuropsychologischer Defizite ausgeschlossen werden (vgl. hierzu u.a. die überzeugende Beurteilung von Prof. I.________ sowie Dr. J.________ im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2001 [act. II 32/2; E. 3.1 hiervor]). Somit war eine erneute neuropsychologische Unter- suchung nicht angezeigt. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin an- lässlich der polydisziplinären Begutachtung 2014 sowohl neurologisch als auch oto-rhino-laryngologisch untersucht (vgl. act. IIA 108.1 S. 89 ff. und 96 ff.), weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 13 Ziff. 21 f.) sowohl der geklagte Schwindel als auch die Sturzneigung genügend abgeklärt wurden. Auch der vom Rechtsvertreter angetönte an- gebliche Widerspruch, wonach der Psychiater wegen der deutlich ausge- prägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung keine beruflichen Massnahmen empfehle (act. IIA 108.1 S. 116 XIII.), wogegen die Konsens- beurteilung ein Aufbau- und Belastbarkeitstraining anrege (S. 64 IV.), än- dert nichts an der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens. Zu trennen ist die subjektive Krankheitsüberzeugung von einer objektivierten Leistungsein- schränkung. Lediglich letztere ist iv-rechtlich relevant. Es ist deshalb auch bei einer vorhandenen subjektiven Krankheitsüberzeugung unzulässig, allein deswegen auf die Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen zu schliessen, da solche durchaus geeignet sein könnten, den Eingliede- rungswillen zu fördern (Entscheid des BGer vom 12. Januar 2015, 8C_446/2014, [in BGE 141 V 5 nicht publizierte] E. 4.2.3). 4.4 Beschwerdeweise wird weiter geltend gemacht, es sei bereits we- gen schwerwiegender Verfahrens- (Beschwerde S. 12 Ziff. 17) und Form- fehlern (S. 13 Ziff. 19) des MEDAS-Gutachtens eine neue Begutachtung durchzuführen. 4.4.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 18 achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorge- sehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vor- gesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadi- um kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) ma- terielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrens- schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen mög- lichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begut- achtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275). Das Kreis- schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert werden (Rz. 2076.1 und 2083.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich nichts einzu- wenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356). 4.4.2 Mit Schreiben vom 13. März 2014 (act. IIA 96) wurde die Versicher- te gemäss den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. 4.4.1 hiervor) über die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung informiert. Ihr wurde u.a. das Recht eingeräumt, innert zehn Tagen Zusatz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 19 fragen einzureichen. Mit Schreiben vom 27. März 2014, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 28. März 2014 (act. IIA 97), beantragte die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Zusatzfragen eine Fristerstre- ckung bis am 16. April 2014. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. April 2014 (act. IIA 98) mit der Begründung ab, die Frist zur Einreichung von Zusatzfragen sei abgelaufen. Am 3. April 2014 (act. IIA 100) stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin trotzdem folgende Zusatzfrage mit der Bitte zu, diese in den Fragekatalog aufzunehmen: „Liegt ein Schmerzleiden vor, dass so intensiv ist, dass es sich nicht überwinden lässt?“ 4.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 Ziff. 17) hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen keinen Verfah- rensfehler begangen, zumal die MEDAS im Besitz des Schreibens der Be- schwerdeführerin vom 3. April 2014 (act. IIA 100), in welchem sie der Be- schwerdegegnerin ihre Zusatzfrage einreichte, war (vgl. act. IIA 108.1 S.

52) und diese die Frage in ihrem Gutachten insgesamt genügend beant- wortet hat. Somit schadet es nicht, dass diese Frage den Gutachtern von der Beschwerdegegnerin nicht explizit zur Beantwortung unterbreitet wor- den ist. Weiter ist es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 13 Ziff. 19) unerheblich, dass die MEDAS-Gutachter nicht explizit den Fragekatalog der Beschwerdegegnerin beantwortet hat, da die Fragen im Gutachten selbst aus dem Text heraus als genügend beantwor- tet zu betrachten sind. Somit erweisen sich im vorliegenden Fall nicht nur die inhaltlichen, sondern auch die formellen Anforderungen an das MEDAS-Gutachten als erfüllt, weshalb auch aus diesem Grunde auf die Einholung eines weiteren Gut- achtens verzichtet werden kann und auf das in jeder Hinsicht beweiskräfti- ge MEDAS-Gutachten vom 20. Oktober 2014 (act. IIA 108.1) abzustellen ist. 5. Ob die bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung invalidisierend ist, beurteilt sich nach der neuen Praxis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 20 gemäss BGE 141 V 281. Die bisher geltende Vermutung, wonach die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte dissoziative Störung mit zumutba- rer Willensanstrengung überwindbar ist (Überwindbarkeitspraxis), ist nicht mehr anwendbar (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Es ist somit nachfolgend vorab zu beurteilen, ob die dissoziative Störung als Gesundheitsbeeinträchtigung medizinisch überhaupt sachgerecht festgestellt worden ist. Keine versicher- te Gesundheitsschädigung liegt vor, soweit die Leistungseinschränkung auf einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. In einem zwei- ten Schritt erfolgt gegebenenfalls die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit. Diese erfolgt anhand eines Katalogs von Indikatoren (E. 2.3.3 hiervor). Dass bei der Beschwerdeführerin zudem aus somatischer Sicht kein invali- disierender Gesundheitsschaden vorliegt, ergibt sich aus dem MEDAS- Gutachten und ist im Übrigen unbestritten geblieben. Diesbezüglich ist auch auf den Bericht des Spitals F.________ vom 21. Mai 2013 (act. IIA 93/6; E. 4.1 hiervor) hinzuweisen, wonach die psychische Situation im Vor- dergrund steht (S. 2). 5.1 Es bestehen Anzeichen dafür, dass im Falle der Beschwerdeführe- rin ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 131 V 49 und 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.). Beruht nämlich eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesund- heitsschädigung vor. Allerdings ist die Grenzziehung zwischen einer an- spruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungs- tendenz heikel (vgl. hiezu Entscheid des BGer vom 29. Juni 2015, 9C_899/2014, E. 4.2.1). Im MEDAS-Gutachten (act. IIA 108.1) finden sich zahlreiche Hinweise, welche auf eine Aggravation schliessen lassen (vgl. u.a. S. 84, 87 und 94) und es wird nachvollziehbar auf Malcompliance und eine deutliche Sym- ptomausweitung verwiesen (vgl. u.a. S. 60). Ob die Gesundheitsschädigung auf Aggravation beruht, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.2 letzten Endes offen bleiben und braucht nicht abschliessend geklärt zu werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 21 5.2 5.2.1 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist diagnostisch von einer dis- soziativen Störung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7), auszu- gehen. Was den Indikator des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder - resistenz anbelangt, so ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass bisher noch nie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung er- folgt ist (act. IIA 108.1 S. 112). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin an- lässlich der MEDAS-Begutachtung erklärt, einen Psychiater brauche sie nicht (act. IIA 108.1 S. 108). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Februar 2002 (act. II 38.4/9) eine psychologische Betreuung (S. 5) sowie später bei der neurologischen Untersuchung in des Spitals F.________ am 21. Mai 2013 eine psychosomatische Behandlung empfohlen (act. IIA 93/6 S. 3), ohne dass eine solche von der Beschwerdeführerin absolviert wurde. Damit sind die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft. Daran ändert nichts, dass im MEDAS-Gutachten (act. IIA 108.1) diesbezüglich der Hinweis er- folgte, durch eine entsprechende Behandlung lasse sich die deutliche Überzeugung der Beschwerdeführerin, wegen der Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, wohl kaum ändern (vgl. S. 115 f.). Dagegen fanden verschiedene somatisch orientierte Behandlungen statt, welche aber ge- scheitert sind, was angesichts der Diagnose einer dissoziativen Störung nicht erstaunt und deshalb keinen Schluss auf den Schweregrad der Störung erlaubt. In Bezug auf den Indikator Komorbidität ist festzuhalten, dass insbesondere keine zusätzlichen psychischen Störungen - wie Depressionen - vorliegen, welche in ungünstiger Wechselwirkung zu der dissoziativen Störung ste- hen. Somatische Begleiterkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnten keine festgestellt werden, auch wenn sich die Beschwerdeführerin wiederholt in entsprechende Behandlung begab. 5.2.2 Bezüglich des Komplexes „Persönlichkeit“ ist vorab auf die Angaben im MEDAS-Gutachten zu den Ich-Funktionen zu verweisen (act. IIA 108.1 S. 102), woraus keine wesentlichen Einschränkungen resultieren. So stellte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 22 der psychiatrische Gutachter der MEDAS fest, dass die Urteilsfindung nicht gestört ist und die Beschwerdeführerin durchaus Kontakte hat. Die Bezie- hungsfähigkeit wurde als erhalten bezeichnet. Einzig die Affektsteuerung wurde als etwas vermindert beschrieben, bzw. der Antrieb als herabgesetzt mit erhöhter Ermüdbarkeit bei erhaltender Intentionalität eingestuft. Dane- ben bestanden keine Hinweise auf Impulskontrollstörungen, war die Selbstregulation erhalten und waren die Abwehrmechanismen nicht deut- lich auffällig. Was den Psychostatus der Beschwerdeführerin betrifft, war anlässlich der Begutachtung der affektive Kontakt gut herstellbar und die Stimmung war ausgeglichen. Sie wirkte vordergründig heiter, dann aber auch etwas dramatisierend. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge konnten nicht festgestellt werden. Die Vigilanz war nicht gestört. Die Beschwerdeführerin wurde als bewusstseinsklar und allseits orientiert wahrgenommen. Lediglich fielen leichte Konzentrationsstörungen auf, jedoch keine Zeitgitterstörungen. So- wohl die Aufmerksamkeit als auch die Auffassung und das Gedächtnis wa- ren sonst nicht beeinträchtigt. Das Denken wurde vom Psychiater als for- mal geordnet beschrieben. Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen konnte er keine feststellen, ebenfalls verneinte er das Vorhandensein von Hinweisen auf ein selbst- und fremdgefährdendes Verhalten. In Bezug auf die - nun vermehrt im Fokus stehenden - Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) sind zudem auch die Ausführungen im Gutachten zu den vor- handen Ressourcen auf psychisch-geistiger und körperlicher Ebene sowie im sozialen Bereich zu beachten (S. 61 f.), insbesondere der Hinweis auf den guten Freundeskreis sowie den verständnisvollen Ehemann, was auf gute Ressourcen schliessen lässt (vgl. auch S. 113). Dieser Faktor ist auch beim Komplex „sozialer Kontext“ zu berücksichtigen. Hierzu findet sich zu- dem im Gutachten die Angabe, dass die Beschwerdeführerin Rentenleis- tungen der Beschwerdegegnerin sowie der SUVA von insgesamt ca. Fr. 4‘700.-- monatlich erhält (S. 72), was einen beträchtlichen Krankheits- gewinn erkennen lässt. 5.2.3 Was die Kategorie Konsistenz betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin selber Auto fährt (act. IIA 108.1 S. 106), was angesichts des geklagten Schwindels und der Ohnmachtsanfälle zumindest erstaunt. Weiter wird eine Ferienreise in den … im Jahre 2013 erwähnt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 23 (S. 107). Sodann findet sich der Hinweis, dass während der Untersuchung das sehr gepflegte Äusserliche sowohl körperlich wie in der Kleiderauswahl auffallend sei, was nur bedingt zum angegebenen Tagesablauf mit körper- licher Überforderung schon bei den minimalen Tätigkeiten passe (S. 87). Auch gab die Beschwerdeführerin an, alleine oder mit ihrem Ehemann spa- zieren zu gehen, und diesen zum Einkaufen zu begleiten (S. 73). Zudem vermag sie offensichtlich auch im Haushalt diverse Sachen selbstständig zu erledigen (Abstauben, Zubereiten des Mittagessens, Mithilfe beim Wa- schen der Kleider; S. 90). Damit kann nicht von einer gleichmässigen Ein- schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden. 5.3 Nach dem Dargelegten sind die behaupteten funktionellen Auswir- kungen der diagnostizierten dissoziativen Störung anhand der Standardin- dikatoren nicht hinreichend schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen, was dazu führt, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Daher hat die Be- schwerdegegnerin zu Recht die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 aufgehoben, weshalb die gegen die Verfügung vom 26. März 2015 (act. IIA 121) erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, IV/15/376, Seite 24 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.