opencaselaw.ch

200 2015 359

Bern VerwG · 2015-03-31 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 31. März 2015

Sachverhalt

A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolviert ein Studium an der C.________ und bezieht seit dem 1. Juli 2012 eine Waisenrente der GastroSocial Ausgleichskasse (Ausgleichskas- se bzw. Beschwerdegegnerin; Antwortbeilage [AB] 33 Ziff. 1). Die Versicherte teilte der Ausgleichskasse am 9. Januar 2015 (AB 7) mit, dass sie seit Juli 2014 einen Nebenjob bei der D.________ in … ausübe. Nach Prüfung der Lohnunterlagen stellte die Ausgleichskasse die Waisen- rente mit Verfügung vom 13. Januar 2015 (AB 9) rückwirkend per 30. Juni 2014 ein. Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 13. Januar 2015 (AB 11), forderte sie die von Juli 2014 bis Januar 2015 erbrachten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 4‘559.-- zurück. Eine dagegen am 20. Januar 2015 erhobene Einsprache (AB 24) wies sie mit Entscheid vom 31. März 2015 (AB 30 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 22. April 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

31. März 2015 sowie der Verfügungen vom 13. Januar 2015. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzli- chen Leistungen nach AHVG zu entrichten, insbesondere die Ausrichtung der eingestellten Waisenrente wieder aufzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2015 – adressiert ans Verwaltungsge- richt des Kantons Aargau und von diesem ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet – beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde, weitergehend sei die Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 3 abzuweisen. Die Einkommensverhältnisse hätten sich ab Januar 2015 ver- ändert; die Beschwerdeführerin habe ab Januar 2015 wieder einen An- spruch auf eine Waisenrente. Die Rückforderung werde in Bezug auf den Monat Januar 2015 hinfällig. Der Rückforderungsbetrag sei deshalb auf Fr. 3‘906.-- zu reduzieren. Über den Anspruch auf eine Waisenrente ab Februar 2015 werde mit separater Verfügung befunden.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (AB 30 ff.), mit welchem einerseits über den Waisenrentenanspruch als solchen und über die verfügte Rückerstattung der Waisenrente seit Juli 2014 entschieden wurde (vgl. auch AB 9 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente von Juli 2014 bis Dezember 2014 und im Januar 2015 sowie die Rückforderung in der Höhe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 4 von Fr. 4'559.--. Dabei ging die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

1. Juli 2015 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2015 An- spruch auf eine Waisenrente habe und nahm Abstand von der Rückforde- rung der Waisenrente für Januar 2015, was eine Rückforderung von Fr. 3'906.-- (Fr. 4'559.-- ./. Fr. 653.--) ergebe.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er er- lischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenan- spruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Al- tersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 2.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil- dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 5 zielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). 2.2.1 Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrver- hältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehr- verhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezo- genen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbil- dungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vor- bereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammen- hang besteht. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Be- trieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prü- fungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstu- dium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist ins- besondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durch- schnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbil- dungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den er- forderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuwei- sen (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 25 N. 5 f.; BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316). 2.3 Gemäss Art. 49ter AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Nicht als Unterbrechung gelten die folgenden Zei- ten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 6 terrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten; Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten sowie gesundheits- oder schwan- gerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten. 2.4 Laut Rz. 3367 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eid- genössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung des Bun- desamts für Sozialversicherungen (abrufbar unter http://bsv.admin.ch/vollzug/ documents/view/75/lang:deu/category:23) wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet, wenn sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss Rz. 3366 (Kinder, deren Bruttoerwerbs- einkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt) rich- tet sich nach folgenden Kriterien: Befindet sich das Kind während des gan- zen Kalenderjahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimi- te, besteht der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend. Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Mo- natseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate hingegen gesondert vom Rest der übrigen Mo- nate zu betrachten. 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 7 3. 3.1 Nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2012 ein Vollzeitstudium an der C.________ absolviert. Ein Studium ist unter den Begriff der Ausbildung i.S.v. Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu subsumieren. Dieser Studiengang bereitet die Beschwerdeführe- rin systematisch darauf vor, einen Abschluss in … zu erlangen und stellt daher eine Ausbildung dar (vgl. E. 2.2 und 2.2.1 hiervor). 3.2 Nicht in Ausbildung ist, wer ein durchschnittliches monatliches Er- werbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss den Rententabellen für das Jahr 2014 betrug die maximale volle Altersrente der AHV für das Jahr 2014 mo- natlich Fr. 2'340.-- (maximale jährliche AHV-Rente Fr. 28'080.-- / 12 Mona- te). Aus Art. 49bis Abs. 3 AHVV geht unmissverständlich hervor, dass der Gesetzgeber einen Bildungsgang ab einer bestimmten Einkommenshöhe nicht mehr als Ausbildung betrachtet. Dabei ist zur Ermittlung des durch- schnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen auf das tatsächlich erzielte Einkommen während eines Jahres abzustellen und nicht – wie dies Be- schwerdegegnerin geltend macht (vgl. AB 31 Ziff. 2.1.3) – auf das Ein- kommen ab Beginn eines Arbeitsvertrages; dies ergibt sich aus dem Wort- laut des Verordnungstextes. Gleiches ergibt sich aus den Erläuterungen des BSV, welche eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor- gaben darstellen, weshalb nicht ohne Grund davon abgewichen wird (vgl. E. 2.5 hiervor). Sofern sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt, wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet (Rz. 3367 RWL). Die Bestimmung der Einkommenslimite richtet sich nach folgenden Kriterien: Befindet sich das Kind während des ganzen Kalender- jahres in Ausbildung, so wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt (Rz. 3367 RWL). Liegt das so errechnete durchschnitt- liche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite von Fr. 2'340.-- für das Jahr 2014, besteht somit der Waisenrentenanspruch durchgehend. 3.3 Die Beschwerdeführerin studiert an der C.________ seit Sommer 2012 vollzeitlich …. Es ist somit erstellt, dass sie sich während des ganzen Kalenderjahres 2014 in Ausbildung befindet – was im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird (vgl. AB 31 Ziff. 2.1.3). Weiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 8 übte sie Nebenjobs aus: sie war von Januar bis Juni 2014 für die E.________ tätig und verdiente Fr. 231.70 (Januar), Fr. 292.70 (Februar), Fr. 676.70 (März), Fr. 406.-- (April), Fr. 457.60 (Mai) und Fr. 320.60 (Juni; vgl. AB 16-21). Ab Juli 2014 erzielte sie in der Tätigkeit als … bei der D.________ in … Fr. 4'034.30 (Juli), Fr. 4'006.70 (August), Fr. 2'718.05 (September), Fr. 1'180.10 (Oktober), Fr. 2'481.20 (November) und Fr. 2'450.80 (Dezember; vgl. AB 1-5, 14). Das Einkommen für das Jahr 2014 beträgt insgesamt Fr. 19'256.45, was dividiert durch 12 (vgl. E. 3.2 hiervor) ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'604.70 er- gibt (AB 14). Dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde- führerin sei von Juli bis Dezember 2014 in ihrem neuen Nebenjob in der Lage gewesen, ein über der Einkommensgrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV liegendes Einkommen zu erzielen (vgl. AB 31 Ziff. 2.1.3, AB 9), weshalb von Juli 2014 bis Dezember 2014 kein Anspruch auf eine Waisen- rente (AB 31 Ziff. 2.2, AB 9, Eingabe vom 1. Juli 2015) bestehe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist, da sich die Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres 2014 in Ausbildung befand, das ganze Jahreseinkommen geteilt durch 12 zu berücksichtigen. Das so ermittelte durchschnittliche Mo- natseinkommen von Fr. 1'604.70 liegt unter der maximalen vollen Alters- rente der AHV für 2014 von Fr. 2'340.--, weshalb ein Anspruch auf Waisen- rente auch für die Monate Juli bis Dezember 2014 zu bejahen ist. Zu Recht geht die Beschwerdegegnerin für den Monat Januar 2015 davon aus, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Waisenrente hat (vgl. Eingabe vom 1. Juli 2015). Soweit sich die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2015 ganzjährig in Ausbildung befindet, wird die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Anspruchs auf eine Waisenrente gemäss dem Gesag- ten (vgl. Rz. 3367 RWL) vorzunehmen haben. 3.4 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 31. März 2015 (AB 30 ff.) aufzuheben. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 9 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteien- tschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des An- waltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Um- fang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichti- gen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Als Grundsatz gilt, dass die Parteien- tschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Bei der Beurteilung des Ar- beits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch beach- ten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Im Weiteren fallen Bemühungen, wel- che der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b - d). In der Kostennote vom 30. Juni 2015 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'562.50 (14.25 Stunden à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 213.-- (Porti à Fr. 29.-- + Kopien à Fr. 184.--) und die Mehrwertsteuer von Fr. 302.05, insgesamt von Fr. 4‘077.55 geltend gemacht. Die Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 184.-- erscheinen in Anbetracht des Um- fangs der Akten und der Klarheit der Rechtslage als zu hoch. Auch der zeit- liche Aufwand von 14.25 Stunden erscheint bei einer sechseinhalbseitigen Beschwerde nicht als gerechtfertigt. Angemessen ist mit Blick auf die Wich- tigkeit und den Aufwand ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse GastroSocial vom 31. März aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2015)

- Ausgleichskasse GastroSocial

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 359 AHV GRD/SCC/SAC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juli 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse GastroSocial Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolviert ein Studium an der C.________ und bezieht seit dem 1. Juli 2012 eine Waisenrente der GastroSocial Ausgleichskasse (Ausgleichskas- se bzw. Beschwerdegegnerin; Antwortbeilage [AB] 33 Ziff. 1). Die Versicherte teilte der Ausgleichskasse am 9. Januar 2015 (AB 7) mit, dass sie seit Juli 2014 einen Nebenjob bei der D.________ in … ausübe. Nach Prüfung der Lohnunterlagen stellte die Ausgleichskasse die Waisen- rente mit Verfügung vom 13. Januar 2015 (AB 9) rückwirkend per 30. Juni 2014 ein. Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 13. Januar 2015 (AB 11), forderte sie die von Juli 2014 bis Januar 2015 erbrachten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 4‘559.-- zurück. Eine dagegen am 20. Januar 2015 erhobene Einsprache (AB 24) wies sie mit Entscheid vom 31. März 2015 (AB 30 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 22. April 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

31. März 2015 sowie der Verfügungen vom 13. Januar 2015. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzli- chen Leistungen nach AHVG zu entrichten, insbesondere die Ausrichtung der eingestellten Waisenrente wieder aufzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2015 – adressiert ans Verwaltungsge- richt des Kantons Aargau und von diesem ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet – beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde, weitergehend sei die Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 3 abzuweisen. Die Einkommensverhältnisse hätten sich ab Januar 2015 ver- ändert; die Beschwerdeführerin habe ab Januar 2015 wieder einen An- spruch auf eine Waisenrente. Die Rückforderung werde in Bezug auf den Monat Januar 2015 hinfällig. Der Rückforderungsbetrag sei deshalb auf Fr. 3‘906.-- zu reduzieren. Über den Anspruch auf eine Waisenrente ab Februar 2015 werde mit separater Verfügung befunden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (AB 30 ff.), mit welchem einerseits über den Waisenrentenanspruch als solchen und über die verfügte Rückerstattung der Waisenrente seit Juli 2014 entschieden wurde (vgl. auch AB 9 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente von Juli 2014 bis Dezember 2014 und im Januar 2015 sowie die Rückforderung in der Höhe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 4 von Fr. 4'559.--. Dabei ging die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

1. Juli 2015 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2015 An- spruch auf eine Waisenrente habe und nahm Abstand von der Rückforde- rung der Waisenrente für Januar 2015, was eine Rückforderung von Fr. 3'906.-- (Fr. 4'559.-- ./. Fr. 653.--) ergebe. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er er- lischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenan- spruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Al- tersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 2.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil- dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 5 zielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). 2.2.1 Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrver- hältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehr- verhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezo- genen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbil- dungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vor- bereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammen- hang besteht. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Be- trieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prü- fungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstu- dium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist ins- besondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durch- schnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbil- dungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den er- forderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuwei- sen (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 25 N. 5 f.; BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316). 2.3 Gemäss Art. 49ter AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Nicht als Unterbrechung gelten die folgenden Zei- ten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 6 terrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten; Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten sowie gesundheits- oder schwan- gerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten. 2.4 Laut Rz. 3367 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eid- genössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung des Bun- desamts für Sozialversicherungen (abrufbar unter http://bsv.admin.ch/vollzug/ documents/view/75/lang:deu/category:23) wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet, wenn sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss Rz. 3366 (Kinder, deren Bruttoerwerbs- einkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt) rich- tet sich nach folgenden Kriterien: Befindet sich das Kind während des gan- zen Kalenderjahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimi- te, besteht der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend. Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Mo- natseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate hingegen gesondert vom Rest der übrigen Mo- nate zu betrachten. 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 7 3. 3.1 Nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2012 ein Vollzeitstudium an der C.________ absolviert. Ein Studium ist unter den Begriff der Ausbildung i.S.v. Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu subsumieren. Dieser Studiengang bereitet die Beschwerdeführe- rin systematisch darauf vor, einen Abschluss in … zu erlangen und stellt daher eine Ausbildung dar (vgl. E. 2.2 und 2.2.1 hiervor). 3.2 Nicht in Ausbildung ist, wer ein durchschnittliches monatliches Er- werbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss den Rententabellen für das Jahr 2014 betrug die maximale volle Altersrente der AHV für das Jahr 2014 mo- natlich Fr. 2'340.-- (maximale jährliche AHV-Rente Fr. 28'080.-- / 12 Mona- te). Aus Art. 49bis Abs. 3 AHVV geht unmissverständlich hervor, dass der Gesetzgeber einen Bildungsgang ab einer bestimmten Einkommenshöhe nicht mehr als Ausbildung betrachtet. Dabei ist zur Ermittlung des durch- schnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen auf das tatsächlich erzielte Einkommen während eines Jahres abzustellen und nicht – wie dies Be- schwerdegegnerin geltend macht (vgl. AB 31 Ziff. 2.1.3) – auf das Ein- kommen ab Beginn eines Arbeitsvertrages; dies ergibt sich aus dem Wort- laut des Verordnungstextes. Gleiches ergibt sich aus den Erläuterungen des BSV, welche eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor- gaben darstellen, weshalb nicht ohne Grund davon abgewichen wird (vgl. E. 2.5 hiervor). Sofern sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt, wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet (Rz. 3367 RWL). Die Bestimmung der Einkommenslimite richtet sich nach folgenden Kriterien: Befindet sich das Kind während des ganzen Kalender- jahres in Ausbildung, so wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt (Rz. 3367 RWL). Liegt das so errechnete durchschnitt- liche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite von Fr. 2'340.-- für das Jahr 2014, besteht somit der Waisenrentenanspruch durchgehend. 3.3 Die Beschwerdeführerin studiert an der C.________ seit Sommer 2012 vollzeitlich …. Es ist somit erstellt, dass sie sich während des ganzen Kalenderjahres 2014 in Ausbildung befindet – was im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird (vgl. AB 31 Ziff. 2.1.3). Weiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 8 übte sie Nebenjobs aus: sie war von Januar bis Juni 2014 für die E.________ tätig und verdiente Fr. 231.70 (Januar), Fr. 292.70 (Februar), Fr. 676.70 (März), Fr. 406.-- (April), Fr. 457.60 (Mai) und Fr. 320.60 (Juni; vgl. AB 16-21). Ab Juli 2014 erzielte sie in der Tätigkeit als … bei der D.________ in … Fr. 4'034.30 (Juli), Fr. 4'006.70 (August), Fr. 2'718.05 (September), Fr. 1'180.10 (Oktober), Fr. 2'481.20 (November) und Fr. 2'450.80 (Dezember; vgl. AB 1-5, 14). Das Einkommen für das Jahr 2014 beträgt insgesamt Fr. 19'256.45, was dividiert durch 12 (vgl. E. 3.2 hiervor) ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'604.70 er- gibt (AB 14). Dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde- führerin sei von Juli bis Dezember 2014 in ihrem neuen Nebenjob in der Lage gewesen, ein über der Einkommensgrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV liegendes Einkommen zu erzielen (vgl. AB 31 Ziff. 2.1.3, AB 9), weshalb von Juli 2014 bis Dezember 2014 kein Anspruch auf eine Waisen- rente (AB 31 Ziff. 2.2, AB 9, Eingabe vom 1. Juli 2015) bestehe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist, da sich die Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres 2014 in Ausbildung befand, das ganze Jahreseinkommen geteilt durch 12 zu berücksichtigen. Das so ermittelte durchschnittliche Mo- natseinkommen von Fr. 1'604.70 liegt unter der maximalen vollen Alters- rente der AHV für 2014 von Fr. 2'340.--, weshalb ein Anspruch auf Waisen- rente auch für die Monate Juli bis Dezember 2014 zu bejahen ist. Zu Recht geht die Beschwerdegegnerin für den Monat Januar 2015 davon aus, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Waisenrente hat (vgl. Eingabe vom 1. Juli 2015). Soweit sich die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2015 ganzjährig in Ausbildung befindet, wird die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Anspruchs auf eine Waisenrente gemäss dem Gesag- ten (vgl. Rz. 3367 RWL) vorzunehmen haben. 3.4 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 31. März 2015 (AB 30 ff.) aufzuheben. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 9 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteien- tschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des An- waltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Um- fang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichti- gen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Als Grundsatz gilt, dass die Parteien- tschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Bei der Beurteilung des Ar- beits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch beach- ten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Im Weiteren fallen Bemühungen, wel- che der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b - d). In der Kostennote vom 30. Juni 2015 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'562.50 (14.25 Stunden à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 213.-- (Porti à Fr. 29.-- + Kopien à Fr. 184.--) und die Mehrwertsteuer von Fr. 302.05, insgesamt von Fr. 4‘077.55 geltend gemacht. Die Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 184.-- erscheinen in Anbetracht des Um- fangs der Akten und der Klarheit der Rechtslage als zu hoch. Auch der zeit- liche Aufwand von 14.25 Stunden erscheint bei einer sechseinhalbseitigen Beschwerde nicht als gerechtfertigt. Angemessen ist mit Blick auf die Wich- tigkeit und den Aufwand ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, AHV/15/359, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse GastroSocial vom 31. März aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2015)

- Ausgleichskasse GastroSocial

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.