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200 2015 351

Bern VerwG · 2015-03-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. März 2015

Sachverhalt

A. Im September 2009 meldete sich die 1959 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 2). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (AB 11, 14, 15, 20, 23, 31, 44) gewährte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV- Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 sowie für die Zeit vom 5. Juni bis 4. September 2010 ein Belastbarkeitstrai- ning sowie für die Zeit vom 5. September bis 5. Dezember 2010 ein Auf- bautraining (AB 30, 38, 40, 48). Nach Beizug des Gutachtens von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

30. Juni 2011 (AB 64) gewährte sie ein weiteres Belastbarkeitstraining vom

2. Januar bis 1. April 2012 (AB 79) sowie ein Aufbautraining vom 2. April bis 1. Juli 2012 (AB 83). Zudem führte sie vom 2. Juli bis 30. September 2012 einen Arbeitsversuch durch (AB 88). Nach Beizug des Gutachtens von Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Juli 2013 (AB 105.1) sowie des Abklärungsberichts Haushalt vom 17. Juni 2014 (AB 112) stellte die IV- Stelle mit Vorbescheid vom 10. Juli 2014 für die Zeit ab dem 1. August 2011 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht. Ab dem 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2013 bestehe kein Rentenanspruch. Ab dem 1. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 habe sie wieder Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. März 2014 habe sie schliesslich keinen Rentenanspruch mehr (AB 113). Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (AB 119). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes zu den Einwänden (AB 122) erliess die IV-Stelle am 13. März 2015 eine ihrem Vorbescheid entsprechende Verfügung (AB 124).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________ am 20. April 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfü- gung vom 13. März 2015 sei insofern aufzuheben, als ihr ab November 2010 unbefristet eine Rente zuzusprechen sei – unter Entschädigungsfol- ge. Gleichzeitig reichte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 18. August 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 4 ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. März 2015 (AB 124). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsun- fähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entspre- chenden Umfang zugesprochen werden kann (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bean- spruchen kann (Abs. 2).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).

E. 2.5 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 6 Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508).

E. 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150).

E. 2.5.2 Der Anteil der Erwerbstätigkeit bestimmt sich bei Teilerwerbstäti- gen nach dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 7 sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Ver- gleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Tei- lerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). Im Rahmen der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbs- tätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusam- men im Regelfall einen Wert von 100%. Der Haushaltsanteil darf somit nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden. Auch ist nicht entscheidend, wie viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt. Dass die Haus- haltsgrösse kein massgebendes Kriterium ist, trifft auch auf die aussch- liesslich im Haushalt tätigen Versicherten zu, deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100% zu veranschlagen ist (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22).

E. 2.5.3 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspen- sums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere wer- den allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgra- des aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Die diesfalls anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschrän- kung im allein versicherten erwerblichen Bereich ist proportional – im Um- fang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 8 validitätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo- thetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invali- ditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän- kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (Entscheid des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015, E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b).

E. 2.6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).

E. 2.6.2 Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder - aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Entscheid des BGer vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 9 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 29bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem psychiatrischen Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 26. Juli 2013 (AB 105.1) an einer Persönlichkeitsstörung mit unsicheren, passiven, histrionischen und impul- siven Anteilen (ICD-10: F61.0; AB 105.1 S. 23). Die körperlichen und geis- tigen Funktionen seien nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe ein unreifes kindliches Verhalten, das sich nach Lustprinzipien ausrichte. Klinisch zeigten sich deutliche histrionische Persönlichkeitszüge, die gemäss Lebensbiographie zu einem manipulativen Verhalten führten. Während in der Adoleszenz einzig eine leicht gestörte Impulskontrolle zu beobachten gewesen sei, hätten sich ihre Persönlichkeitsstrukturen in so- zialen Konfliktsituationen verschärft. Gemäss SKID-Screeningfragebogen stünden aktuell nebst den impulsiven Durchbrüchen selbstunsichere, de- pressiv-abhängige und vermeidende Persönlichkeitseigenschaften im Vor- dergrund. Sobald etwas anders laufe, als es sich die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 10 vorgestellt habe, gerate sie in eine Krise. Es bestehe eine Restarbeits- fähigkeit von vier Stunden pro Tag (AB 105.1 S. 29 ff.).

E. 3.2 Das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 26. Juli 2013 (AB 105.1) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung an medizinische Ex- pertisen gestellten Anforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Es erbringt damit vollen Beweis (vgl. E. 2.4 hiervor). In psychischer Hinsicht ist deshalb ge- stützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ eine Restarbeitsfähig- keit von vier Stunden pro Tag (bzw. von 50%; AB 105.1 S. 30 Ziff. 6) seit spätestens 1. März 2010 (Beginn der Tätigkeit im E.________; AB 38) ausgewiesen (AB 105.1 S. 30 Ziff. 4 und 6); dies ist denn auch zu Recht nicht bestritten. Ebenso ist erstellt, dass während der stationären Aufent- halte im psychiatrischen Dienst F.________ vom 10. Januar bis 5. März 2008, vom 4. bis 17. November 2009, vom 12. Dezember 2009 bis 5. Fe- bruar 2010, vom 14. bis 27. Mai 2010, vom 4. August bis 17. November 2011 sowie vom 19. August bis 19. November 2013 jeweils eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit bestand (AB 15 S. 2, 23 S. 2, 44 S. 4, 50 S. 2, 85 S. 2 und 86 S. 5 sowie 112 S. 2 Mitte). Aus den Akten ergeben sich schliesslich keinerlei Hinweise auf das Beste- hen eines somatischen Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht.

E. 4 Im Rahmen der Haushaltsabklärungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Gesundheitsfall zwischen 80 und 100% erwerbstätig wäre (AB 82 S. 3 Ziff. 3.4, AB 112 S. 4 Ziff. 3.5). Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einem Status von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt aus (AB 124 S. 5 f.). In der Beschwerde, Seite 3 f., wird dagegen vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 11 bracht, es liege kein Aufgabenbereich vor, weshalb die Invaliditätsbemes- sung nicht anhand der gemischten Methode vorzunehmen, sondern aus- schliesslich ein Einkommensvergleich durchzuführen sei. Es kann offen bleiben, welche der beiden Auffassungen zutrifft, da dies auf das Ergebnis keine Auswirkungen hat (vgl. E. 5.2), zumal aufgrund der mit Urteil 9C_178/2015 E. 7.3 vom 4. Mai 2016 präzisierten Rechtsprechung (zur Publikation vorgesehen) auch bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die zu ermittelnde Einschränkung im erwerblichen Be- reich allein proportional im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin befand sich mehrfach in stationärem Auf- enthalt im psychiatrischen Dienst F.________ und zwar

– vom 10. Januar bis 5. März 2008 (AB 15 S. 2, 50 S. 2),

– vom 4. bis 17. November 2009 (AB 19 S. 1, 50 S. 2),

– vom 12. Dezember 2009 bis 5. Februar 2010 (AB 23 S. 2, 50 S. 2),

– vom 14. bis 27. Mai 2010 (AB 44 S. 4, 50 S. 2),

– vom 4. August bis 17. November 2011 (AB 85 S. 2, 86 S. 5) und

– vom 19. August bis 19. November 2013 (AB 112 S. 2 Mitte). Während dieser Zeiten war sie unstrittig vollständig arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2 hiervor). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom

26. Juli 2013 (AB 105.1) ist zudem erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2010 auch ausserhalb der stationären Aufenthalte in ihrer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% eingeschränkt ist bzw. noch über eine Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag verfügt (AB 105.1 S. 30 Ziff. 4 und 6; vgl. E. 3.2 hiervor). Seit dem 4. November 2009 ist die Be- schwerdeführerin somit ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 29ter IVV) durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig. Das Wartejahr ihm Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) ist somit in Übereinstim- mung mit den Parteien im November 2010, mithin mehr als sechs Monate nach der Anmeldung vom September 2009 (AB 2; siehe E. 2.3 hiervor),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 12 abgelaufen. Das ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Ausgehend von der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich (siehe AB 150.1 S. 30 sowie E. 3 hiervor) ist auf die- sen Zeitpunkt hin eine (erste) Invaliditätsbemessung vorzunehmen, wie es die Beschwerdegegnerin korrekt getan hat (AB 112 S. 5 ff.).

E. 5.2 Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2010 bestand gestützt auf den von der Verwaltung korrekt vorgenommenen Einkommensvergleich eine der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit von 90% entsprechend zu berücksichtigende Einschränkung im erwerblichen Bereich von 38.2% (AB 112 S. 11 sowie E. 2.5.1 hiervor). Bei Annahme des Fehlens eines Aufgabenbereichs entspricht dieses auf 38% abzurun- dende Ergebnis (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) dem massge- benden Invaliditätsgrad (siehe E. 2.5.3 und 4 hiervor). Geht man vom Vorliegen eines Aufgabenbereichs Haushalt neben der Tei- lerwerbstätigkeit aus, ist zusätzlich die Einschränkung in diesem Bereich zu bemessen und zu berücksichtigen, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat. Der hierfür erstellte Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Juni 2014 (AB 112 S. 2 ff.) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derar- tige Berichte und überzeugt (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Gestützt auf diesen Bericht ist erstellt, dass die Beschwerde- führerin im Haushalt eine Einschränkung von 1%, gewichtet 0.1%, aufweist. Diese Einschränkung ist zu gering, um sich vorliegend auf den auf ganze Prozentzahlen zu rundenden Invaliditätsgrad auszuwirken (vgl. AB 112 S.11 Ziff. 7; siehe bezüglich Einschränkung im Haushalt vor dem Umzug Im Oktober 2012 [AB 112 S. 2] auch den ersten Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Februar 2012; AB 82 S. 2 ff.). Unabhängig von der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich oder gemischte Methode) resultiert nach dem Dargelegten ein rentenausschliessender In- validitätsgrad von 38%. Dies gilt für sämtliche Zeiten, in denen eine Resta- rbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich besteht (vgl. AB 112 S. 11 f.).

E. 5.3 In der Zeit ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn war die Be- schwerdeführerin vom 4. August bis 17. November 2011 und vom 19. Au- gust bis 19. November 2013 vollständig arbeitsunfähig (AB 85 S. 2 und 86 S. 5 sowie 112 S. 2 Mitte; vgl. E. 5.1 hiervor). In diesen Zeiten betrug ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 13 Invaliditätsgrad unabhängig von der Bemessungsmethode mindestens 90%. Bei einem Invaliditätsgrad von 70% oder mehr besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Rente (E. 2.2 Absatz 2 hiervor). Es gilt jedoch zu beachten, dass die Rentenhöhe sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist (vgl. E. 2.2 Absatz 1 hiervor). Im Jahr vor dem 4. August 2011 bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% bzw. eine Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag (AB 105.1 S. 30 Ziff. 4 und 6; siehe E. 5.1 hiervor). Dies hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt. Die zugesprochenen Renten geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

E. 5.4 Zusammenfassend ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

13. März 2015 (AB 124 S. 2 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

E. 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 14 wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).

E. 6.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (act. IA) ist die Prozessbedürftigkeit erstellt. Das vor- liegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aus- sichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheis- sen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 15 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 351 IV ACT/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. August 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 2 Sachverhalt: A. Im September 2009 meldete sich die 1959 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 2). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (AB 11, 14, 15, 20, 23, 31, 44) gewährte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV- Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 sowie für die Zeit vom 5. Juni bis 4. September 2010 ein Belastbarkeitstrai- ning sowie für die Zeit vom 5. September bis 5. Dezember 2010 ein Auf- bautraining (AB 30, 38, 40, 48). Nach Beizug des Gutachtens von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

30. Juni 2011 (AB 64) gewährte sie ein weiteres Belastbarkeitstraining vom

2. Januar bis 1. April 2012 (AB 79) sowie ein Aufbautraining vom 2. April bis 1. Juli 2012 (AB 83). Zudem führte sie vom 2. Juli bis 30. September 2012 einen Arbeitsversuch durch (AB 88). Nach Beizug des Gutachtens von Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Juli 2013 (AB 105.1) sowie des Abklärungsberichts Haushalt vom 17. Juni 2014 (AB 112) stellte die IV- Stelle mit Vorbescheid vom 10. Juli 2014 für die Zeit ab dem 1. August 2011 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht. Ab dem 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2013 bestehe kein Rentenanspruch. Ab dem 1. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 habe sie wieder Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. März 2014 habe sie schliesslich keinen Rentenanspruch mehr (AB 113). Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (AB 119). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes zu den Einwänden (AB 122) erliess die IV-Stelle am 13. März 2015 eine ihrem Vorbescheid entsprechende Verfügung (AB 124).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________ am 20. April 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfü- gung vom 13. März 2015 sei insofern aufzuheben, als ihr ab November 2010 unbefristet eine Rente zuzusprechen sei – unter Entschädigungsfol- ge. Gleichzeitig reichte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 18. August 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 4 ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. März 2015 (AB 124). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsun- fähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entspre- chenden Umfang zugesprochen werden kann (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bean- spruchen kann (Abs. 2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 2.5 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 6 Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5.2 Der Anteil der Erwerbstätigkeit bestimmt sich bei Teilerwerbstäti- gen nach dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 7 sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Ver- gleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Tei- lerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). Im Rahmen der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbs- tätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusam- men im Regelfall einen Wert von 100%. Der Haushaltsanteil darf somit nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden. Auch ist nicht entscheidend, wie viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt. Dass die Haus- haltsgrösse kein massgebendes Kriterium ist, trifft auch auf die aussch- liesslich im Haushalt tätigen Versicherten zu, deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100% zu veranschlagen ist (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 2.5.3 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspen- sums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere wer- den allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgra- des aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Die diesfalls anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschrän- kung im allein versicherten erwerblichen Bereich ist proportional – im Um- fang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 8 validitätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo- thetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invali- ditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän- kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (Entscheid des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015, E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.6.2 Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder - aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Entscheid des BGer vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 9 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 29bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem psychiatrischen Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 26. Juli 2013 (AB 105.1) an einer Persönlichkeitsstörung mit unsicheren, passiven, histrionischen und impul- siven Anteilen (ICD-10: F61.0; AB 105.1 S. 23). Die körperlichen und geis- tigen Funktionen seien nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe ein unreifes kindliches Verhalten, das sich nach Lustprinzipien ausrichte. Klinisch zeigten sich deutliche histrionische Persönlichkeitszüge, die gemäss Lebensbiographie zu einem manipulativen Verhalten führten. Während in der Adoleszenz einzig eine leicht gestörte Impulskontrolle zu beobachten gewesen sei, hätten sich ihre Persönlichkeitsstrukturen in so- zialen Konfliktsituationen verschärft. Gemäss SKID-Screeningfragebogen stünden aktuell nebst den impulsiven Durchbrüchen selbstunsichere, de- pressiv-abhängige und vermeidende Persönlichkeitseigenschaften im Vor- dergrund. Sobald etwas anders laufe, als es sich die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 10 vorgestellt habe, gerate sie in eine Krise. Es bestehe eine Restarbeits- fähigkeit von vier Stunden pro Tag (AB 105.1 S. 29 ff.). 3.2 Das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 26. Juli 2013 (AB 105.1) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung an medizinische Ex- pertisen gestellten Anforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Es erbringt damit vollen Beweis (vgl. E. 2.4 hiervor). In psychischer Hinsicht ist deshalb ge- stützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ eine Restarbeitsfähig- keit von vier Stunden pro Tag (bzw. von 50%; AB 105.1 S. 30 Ziff. 6) seit spätestens 1. März 2010 (Beginn der Tätigkeit im E.________; AB 38) ausgewiesen (AB 105.1 S. 30 Ziff. 4 und 6); dies ist denn auch zu Recht nicht bestritten. Ebenso ist erstellt, dass während der stationären Aufent- halte im psychiatrischen Dienst F.________ vom 10. Januar bis 5. März 2008, vom 4. bis 17. November 2009, vom 12. Dezember 2009 bis 5. Fe- bruar 2010, vom 14. bis 27. Mai 2010, vom 4. August bis 17. November 2011 sowie vom 19. August bis 19. November 2013 jeweils eine vollständi- ge Arbeitsunfähigkeit bestand (AB 15 S. 2, 23 S. 2, 44 S. 4, 50 S. 2, 85 S. 2 und 86 S. 5 sowie 112 S. 2 Mitte). Aus den Akten ergeben sich schliesslich keinerlei Hinweise auf das Beste- hen eines somatischen Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. 4. Im Rahmen der Haushaltsabklärungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Gesundheitsfall zwischen 80 und 100% erwerbstätig wäre (AB 82 S. 3 Ziff. 3.4, AB 112 S. 4 Ziff. 3.5). Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einem Status von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt aus (AB 124 S. 5 f.). In der Beschwerde, Seite 3 f., wird dagegen vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 11 bracht, es liege kein Aufgabenbereich vor, weshalb die Invaliditätsbemes- sung nicht anhand der gemischten Methode vorzunehmen, sondern aus- schliesslich ein Einkommensvergleich durchzuführen sei. Es kann offen bleiben, welche der beiden Auffassungen zutrifft, da dies auf das Ergebnis keine Auswirkungen hat (vgl. E. 5.2), zumal aufgrund der mit Urteil 9C_178/2015 E. 7.3 vom 4. Mai 2016 präzisierten Rechtsprechung (zur Publikation vorgesehen) auch bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die zu ermittelnde Einschränkung im erwerblichen Be- reich allein proportional im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin befand sich mehrfach in stationärem Auf- enthalt im psychiatrischen Dienst F.________ und zwar

– vom 10. Januar bis 5. März 2008 (AB 15 S. 2, 50 S. 2),

– vom 4. bis 17. November 2009 (AB 19 S. 1, 50 S. 2),

– vom 12. Dezember 2009 bis 5. Februar 2010 (AB 23 S. 2, 50 S. 2),

– vom 14. bis 27. Mai 2010 (AB 44 S. 4, 50 S. 2),

– vom 4. August bis 17. November 2011 (AB 85 S. 2, 86 S. 5) und

– vom 19. August bis 19. November 2013 (AB 112 S. 2 Mitte). Während dieser Zeiten war sie unstrittig vollständig arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2 hiervor). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom

26. Juli 2013 (AB 105.1) ist zudem erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2010 auch ausserhalb der stationären Aufenthalte in ihrer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% eingeschränkt ist bzw. noch über eine Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag verfügt (AB 105.1 S. 30 Ziff. 4 und 6; vgl. E. 3.2 hiervor). Seit dem 4. November 2009 ist die Be- schwerdeführerin somit ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 29ter IVV) durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig. Das Wartejahr ihm Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) ist somit in Übereinstim- mung mit den Parteien im November 2010, mithin mehr als sechs Monate nach der Anmeldung vom September 2009 (AB 2; siehe E. 2.3 hiervor),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 12 abgelaufen. Das ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Ausgehend von der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich (siehe AB 150.1 S. 30 sowie E. 3 hiervor) ist auf die- sen Zeitpunkt hin eine (erste) Invaliditätsbemessung vorzunehmen, wie es die Beschwerdegegnerin korrekt getan hat (AB 112 S. 5 ff.). 5.2 Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2010 bestand gestützt auf den von der Verwaltung korrekt vorgenommenen Einkommensvergleich eine der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit von 90% entsprechend zu berücksichtigende Einschränkung im erwerblichen Bereich von 38.2% (AB 112 S. 11 sowie E. 2.5.1 hiervor). Bei Annahme des Fehlens eines Aufgabenbereichs entspricht dieses auf 38% abzurun- dende Ergebnis (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) dem massge- benden Invaliditätsgrad (siehe E. 2.5.3 und 4 hiervor). Geht man vom Vorliegen eines Aufgabenbereichs Haushalt neben der Tei- lerwerbstätigkeit aus, ist zusätzlich die Einschränkung in diesem Bereich zu bemessen und zu berücksichtigen, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat. Der hierfür erstellte Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Juni 2014 (AB 112 S. 2 ff.) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derar- tige Berichte und überzeugt (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Gestützt auf diesen Bericht ist erstellt, dass die Beschwerde- führerin im Haushalt eine Einschränkung von 1%, gewichtet 0.1%, aufweist. Diese Einschränkung ist zu gering, um sich vorliegend auf den auf ganze Prozentzahlen zu rundenden Invaliditätsgrad auszuwirken (vgl. AB 112 S.11 Ziff. 7; siehe bezüglich Einschränkung im Haushalt vor dem Umzug Im Oktober 2012 [AB 112 S. 2] auch den ersten Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Februar 2012; AB 82 S. 2 ff.). Unabhängig von der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich oder gemischte Methode) resultiert nach dem Dargelegten ein rentenausschliessender In- validitätsgrad von 38%. Dies gilt für sämtliche Zeiten, in denen eine Resta- rbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich besteht (vgl. AB 112 S. 11 f.). 5.3 In der Zeit ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn war die Be- schwerdeführerin vom 4. August bis 17. November 2011 und vom 19. Au- gust bis 19. November 2013 vollständig arbeitsunfähig (AB 85 S. 2 und 86 S. 5 sowie 112 S. 2 Mitte; vgl. E. 5.1 hiervor). In diesen Zeiten betrug ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 13 Invaliditätsgrad unabhängig von der Bemessungsmethode mindestens 90%. Bei einem Invaliditätsgrad von 70% oder mehr besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Rente (E. 2.2 Absatz 2 hiervor). Es gilt jedoch zu beachten, dass die Rentenhöhe sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist (vgl. E. 2.2 Absatz 1 hiervor). Im Jahr vor dem 4. August 2011 bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% bzw. eine Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag (AB 105.1 S. 30 Ziff. 4 und 6; siehe E. 5.1 hiervor). Dies hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt. Die zugesprochenen Renten geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 5.4 Zusammenfassend ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

13. März 2015 (AB 124 S. 2 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 14 wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 6.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Unterlagen (act. IA) ist die Prozessbedürftigkeit erstellt. Das vor- liegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aus- sichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheis- sen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/351, Seite 15 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.