opencaselaw.ch

200 2015 346

Bern VerwG · 2015-10-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 5. März 2015

Sachverhalt

A. Die 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Mai 2000 unter Hinweis auf Weichteilrheuma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht vor. Basierend auf einem Gutachten der MEDAS D.________ vom 8. März 2001 (AB 11) und einem Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2002 (AB 22) sprach sie der Versicherten mit Verfü- gung vom 5. November 2003 (AB 28) gestützt auf einen anhand der ge- mischten Methode (75 % Erwerbstätigkeit, 25 % Aufgabenbereich Haus- halt) ermittelten Invaliditätsgrad von 42 % (AB 22 S. 8) ab dem 1. Mai 1999 eine Viertelsrente zu. Auf Einsprache vom 28. November 2003 (AB 29) hin hob die IVB die Verfügung mittels Entscheid vom 17. Februar 2004 (AB 36) auf. Nachdem die IVB weitere berufliche und medizinische Abklärungen vorgenommen hatte, zog die Versicherte ihre Einsprache zurück (AB 54), woraufhin die IVB das Einspracheverfahren mit Schreiben vom 20. Februar 2006 (AB 55) abschrieb und die Verfügung vom 5. November 2003 (AB 28) damit implizit wieder in Kraft setzte. Mit Mitteilung vom 23. Juli 2007 (AB

59) und Verfügung vom 22. Juni 2011 (AB 69) bestätigte die IVB den bishe- rigen Rentenanspruch. B. Im Rahmen einer im Dezember 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sion (AB 70) liess die IVB die Versicherte in der MEDAS E.________ poly- disziplinär begutachten (Gutachten vom 13. Februar 2014 [AB 85.2]) und holte bei ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt ein (Bericht vom 11. Juli 2014 [AB 92]). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2014 (AB 93) legte sie den Status ab dem 1. Dezember 2012 neu fest (90 % Erwerbstätigkeit, 10 % Aufgabenbereich Haushalt) und berechnete einen Invaliditätsgrad von 52 % ab ebendiesem Zeitpunkt bzw. von 1 % ab De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 3 zember 2013. Gestützt darauf stellte die IVB der Versicherten eine Er- höhung der laufenden Rente auf eine halbe Rente per 1. Dezember 2012 sowie deren Aufhebung per Ende des der Zustellung der Verfügung fol- genden Monats in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB

98) verfasste der Abklärungsdienst einen neuen Abklärungsbericht Haus- halt (Bericht vom 15. Januar 2015 [AB 108]), woraufhin die IVB mittels Vor- bescheid vom 21. Januar 2015 (AB 109) ihre Absicht kundtat, die laufende Rente ohne vorgängige befristete Erhöhung aufzuheben. Am 5. März 2015 verfügte sie dementsprechend (AB 110). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, MLaw C.________, mit Eingabe vom 16. April 2015 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. März 2015 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und zum Zuspruch der der Be- schwerdeführerin zustehenden Leistungen an die IV-Stelle Bern zurück- zuweisen. 3. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin sind Massnahmen zur Wiederein- gliederung sowie bis zum Abschluss der Massnahmen die Ausrichtung der bisherigen Rente zu gewähren. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht sowie die fehlende Durchführung von beruflichen Massnahmen. Da die Aufhe- bung der Rente bei unverändert gebliebenem Gesundheitszustand mut- masslich aufgrund der „Schlussbestimmungen (6. IV-Revision)“ erfolgt sei, seien der Beschwerdeführerin Massnahmen zur Wiedereingliederung zu gewähren und bis zu deren Abschluss die bisherige Rente auszurichten. Erst danach sei beurteilbar, ob ihr der Wiedereintritt ins Erwerbsleben zu- mutbar sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 4 Mit Eingabe vom 29. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin auf Auffor- derung des Instruktionsrichters hin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, mit dem Statuswechsel liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen der Rentenanspruch umfas- send geprüft worden sei. Dies sei sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Januar 2015 einlässlich dargestellt worden. Damit sei sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Aufgrund des fehlenden Eingliederungswillens und des aggregierenden Verhaltens seien – obwohl die Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass seit über 15 Jahren eine Rente bezogen habe und knapp über 55 Jahre alt gewesen sei – zu Recht keine Integrations- und Eingliederungsmassnah- men durchgeführt worden.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 5 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. März 2015 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Leistungsaufhebung per 30. April 2015 (AB 111).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin die an- gefochtene Verfügung nicht nachvollziehbar begründet habe, was deren Anfechtung erschwere. Sie habe nicht dargelegt, weshalb die Invalidenren- te trotz unverändert gebliebenem Gesundheitszustand aufgehoben worden sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2).

E. 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 6 bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

E. 2.3 Die angefochtene Verfügung erfüllt die vorgenannten Vorausset- zungen und ist hinreichend begründet. Es lässt sich dieser eindeutig ent- nehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid getroffen hat. So führte der Abklärungsdienst in der Stellung- nahme vom 15. Januar 2015 (AB 107) – die in der angefochtenen Verfü- gung als integrierender Bestandteil erklärt wurde – denn auch explizit aus, es liege ein Revisionsgrund in Form einer Statusänderung vor, aufgrund dessen eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs vorgenommen worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 7 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG- Revision, BBl 2005 4530 ff.).

E. 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprü- fung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).

E. 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 8

E. 3.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 3.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegat- ten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150).

E. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 9 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 3.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

E. 3.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 10 des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313).

E. 3.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 3.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

E. 4.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. November 2003 (AB 28) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 5. März 2015 (AB 110) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bishe- rigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.7.1 hiervor). Die Bestäti- gung der laufenden Rente mittels Mitteilung vom 23. Juli 2007 (AB 59) und Verfügung vom 22. Juni 2011 (AB 69) ist vorliegend unbeachtlich, da die- sen keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tat- sachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 3.7.3 hiervor). Sollte im massgeben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 11 den Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Renten- anspruch auswirkt (vgl. E. 3.7.2 hiervor). Die Invaliditätsbemessung im Rahmen der ursprünglichen Rentenzuspra- che erfolgte anhand der gemischten Methode, wobei die Beschwerdegeg- nerin von einem Status von 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Aufgabenbe- reich Haushalt ausging (AB 22 S. 8), was der Aussage der Beschwerdefüh- rerin entsprach, sie würde bei guter Gesundheit 70 - 80 % arbeiten (AB 19). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2. Mai 2014 gab die Beschwerde- führerin zu Protokoll, sie würde als Gesunde nunmehr sicher zwischen 80 % und 100% arbeiten (AB 108 S. 4 Ziff. 3.5). Diese Aussage ist nach- vollziehbar, zumal sie von der Abklärungsfachperson nachfragend plausibi- lisiert worden ist. Angesichts des Auszugs der beiden Söhne aus der müt- terlichen Wohnung und der Tatsache, dass das früher angegebene Teil- zeitpensum mit Betreuungsaufgaben begründet worden war (AB 19) sowie der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin als Bezügerin von Ergän- zungsleistungen (AB 108 S. 4 Ziff. 3.6), ist durchaus von einer zwischen- zeitlichen (hypothetischen) Pensumserhöhung auszugehen. Dementspre- chend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Status denn auch neu mit 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Aufgabenbe- reich Haushalt festgelegt (AB 110 S. 2). Damit ist – wovon die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgegangen ist – ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 3.7.2 hiervor). Ob da- neben auch eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist oder nicht (so Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2), braucht bei dieser Ausgangslage nicht näher geklärt zu werden.

E. 4.2 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom

E. 4.2.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, dia- gnostizierte im Bericht vom 14. Februar 2013 (AB 73) eine Fibromyalgie und eine depressive Entwicklung bei zusätzlicher psychosozialer Belas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 12 tung. Seit ca. drei Jahren bestehe eine vermehrte Belastung aufgrund der schwierigen psychosozialen Situation der Söhne. Dadurch träten zusätzli- che Schlafstörungen und depressive Stimmungen auf. Die Patientin ziehe sich zurück und stelle den Lebenssinn in Frage. Die Prognose bezüglich Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei ungünstig. Auch mit beruflichen Massnahmen könne kaum eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden.

E. 4.2.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ führte im Be- richt vom 11. Mai 2013 (AB 75) die folgenden Diagnosen auf: Rezidivieren- de depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1); kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) / DD: andauernde Per- sönlichkeitsänderung (ICD-10: F62); Somatisierungsstörung (ICD-10: F45). Es bestehe ein anhaltendes Muster von emotionaler Instabilität, mit immer wieder auftretenden Konflikten mit ihrem sozialen Umfeld, leichter Kränk- barkeit und Abhängigkeit von der Beurteilung anderer bei sehr stark redu- zierter Kritikfähigkeit, sowie mit multiplen psychosomatischen Beschwer- den. Die Versicherte wäre kaum in der Lage, sich an die Erfordernisse ei- nes Arbeitsprozesses anzupassen. Zudem bestehe eine starke Verlang- samung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zeit werde es ihr nicht möglich sein, einer effektiven Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der depressiven und psychosomatischen Verlangsamung sei sie bereits durch die Erledigung ihrer eigenen Aufgaben (Haushalt, Therapien) völlig erschöpft.

E. 4.2.3 Dem MEDAS-Gutachten vom 13. Februar 2014 (AB 85.2) lagen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Hin- sicht zugrunde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit las- sen sich dem Gutachten chronische lumbovertebragene Schmerzen (ICD- 10: M54.5) bei Osteochondrose L5/S1 (ICD-10: M42.96) entnehmen (AB 85.2 S. 49). Aus internistischer Sicht könne die Diagnose einer Adipositas Grad I und einer Hyperlipidämie bei familiärer Vorbelastung bestätigt werden. Die Ge- wichtszunahme dauere an und es bestehe bei einem Hb-A1c von 6 % und erhöhten Nüchtern-Blutzuckerwerten eine latente diabetische Stoffwechsel- lage (AB 85.2 S. 50).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 13 Der orthopädische Teilgutachter bestätigte die Befunde aus früheren Un- tersuchungen. Es bestünden degenerative Veränderungen in den Knie- und Fingergelenken leichter Art. Auch entzündliche Veränderungen leichter Art hätten festgestellt werden können. Aufgrund der lange bestehenden Schmerzsymptomatik müsse aber von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden. Der Gutachter wies darauf hin, dass muskuläre Schmerzen an typischer Stelle, wie sie bei der Fibromyalgie aufträten, bestünden, es aber keine objektiv messbaren Parameter für die Fibromyal- gie gebe. Letztendlich handle es sich damit um eine Ausschlussdiagnose. Da versicherungsmedizinisch von einem syndromalen Leiden gesprochen werde, komme der psychiatrischen Beurteilung grosse Bedeutung zu (AB 85.2 S. 51). Aus psychiatrischer Sicht sei bei der Versicherten eine Neurasthenie (ICD- 10: F48.0) zu diagnostizieren, welche die Hauptmerkmale der Müdigkeit und Erschöpfung umfasse, insbesondere das Gefühl der körperlichen Schwäche und Erschöpfung nach geringen Anstrengungen (AB 85.2 S. 51). Die von der Versicherten geltend gemachten Schmerzen seien un- bestimmt, unspezifisch, womit die Diagnose einer Fibromyalgie nicht bestätigt werden könne. Es liege keine gravierende Störung vor, die mit starken Schmerzen einhergehen würde und zu einer Veränderung der Per- sönlichkeit führen könnte. Somit könne die Diagnose einer Persönlich- keitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom oder eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden. Depressive Zustandsbilder, eher leichter Natur, würden zum Bild einer Neurasthenie gehören. Differen- tialdiagnostisch komme eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) in Frage. Zudem bestünden zahlreiche chronische und fluktuierende Be- schwerden, die ursächlich auch in Zusammenhang mit familiären Belas- tungsfaktoren (Eheprobleme und Scheidung, epileptische Erkrankung des jüngeren Sohnes) gebracht werden könnten. Sowohl die Neurasthenie als auch die Somatisierungsstörung gehörten zu den sogenannten syndroma- len Leiden. Diesen sei vorliegend, da weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege noch die soge- nannten Foerster-Kriterien erfüllt würden, kein Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit beizumessen (AB 85.2 S. 37 bzw. 51).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 14 Aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit. Die Versicherte sei vollschichtig einsetzbar. Es bestehe eine qualitati- ve Einschränkung insofern, als lediglich eine leichte bis zeitweise mittel- schwere Tätigkeit möglich sei. Das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg sei nicht möglich. Auch sollten trockene klimatische Bedin- gungen ohne Zugluft bestehen. Kalte und nasse Arbeitsbedingungen seien nicht geeignet, ebenso sei die Einnahme von ständigen Zwangshaltungen nicht möglich. Diese Einschätzung gelte sowohl für eine Erwerbstätigkeit als auch für die Haushaltsführung (AB 85.2 S. 52 Ziff. 8.1.1).

E. 4.3 Das MEDAS-Gutachten vom 13. Februar 2014 (AB 85.2) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines der- artigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben. Im Weiteren leuchtet es in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Nicht zu beanstanden ist, dass die MEDAS-Gutachter zwar eine orthopädi- sche, jedoch keine rheumatologische Abklärung vorgenommen haben. Die Orthopädin hat Grundlagenabklärungen in rheumatologischer Hinsicht an- geordnet und die entsprechenden Resultate im Teilgutachten diskutiert. Insbesondere konnte sie eine rheumatoide Arthritis ausschliessen (AB 85.2 S. 44). Es bestand und besteht unter Berücksichtigung auch der Vorab- klärungen der behandelnden Ärzte offensichtlich keine Veranlassung, wei- tere Abklärungen in somatischer Hinsicht vorzunehmen.

E. 4.3.1 Somatisch erklärbare Beschwerden liegen alleine beschränkt vor. Diese führen einzig zur Einschränkung des Leistungsprofils, indem Lasten von 10 kg weder gehoben noch getragen werden können (AB 85.2 S. 52). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass solche Belastungen im Rahmen der wenigen früheren Tätigkeiten (…, Mithilfe im …geschäft des Ehemannes [AB 85.2 S. 28]) nicht zu bewältigen waren.

E. 4.3.2 In psychiatrischer Hinsicht lässt sich festhalten, dass die Be- schwerdedarstellungen und Befunde einlässlich diskutiert und überzeugend gemäss dem Klassifikationssystem ICD-10 eingeordnet wurden. In diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 15 Sinne erfüllt das Gutachten auch die für die Beurteilung gemäss BGE 141 V 281 geforderte vertiefte Auseinandersetzung mit der Störung (vgl. insbe- sondere E. 2.1). Die Diagnosestellung (Neurasthenie [ICD-10: F48.0]) wie auch der Ausschluss anderer, insbesondere durch Dr. med. G.________, gestellter Diagnosen erfolgte unter Bezugnahme auf die Klassifikationskri- terien der ICD-10 (AB 85.2 S. 36 f.). Sie sind nachvollziehbar und überzeu- gend. In diesem Sinne korrekt festgehalten wurde, dass die Neurasthenie ein syndromales Leiden ist. Es ist damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Überwindung der Erwerbsunfähigkeit (über das bereits früher attestierte Mass hinaus [AB 43 S. 16]) möglich ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Auch wenn die Gutachter sich zur Überwindbarkeit der diagnostizierten Neurasthenie noch im Rahmen des mit BGE 141 V 281 aufgegebenen Kriterienkatalogs zur Widerlegung der Überwindbarkeitsvermutung (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.) geäussert haben (AB 85.2 S. 37), so ändert dies nichts daran, dass deren ausführliche Darlegung – unter Berücksichtigung sämtli- cher weiteren Akten – dem Gericht eine verlässliche Basis dafür liefert (vgl. nachfolgend E. 4.4), die heute massgeblichen Indikatoren auf beweisrecht- licher Ebene zu würdigen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

E. 4.4 Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell zur Prüfung einer renten- begründenden Invalidität psychosomatischer Leiden wird – gemäss dem vorstehend erwähnten BGE 141 V 281 – durch einen strukturierten, norma- tiven Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren er- folgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemein- samen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva- liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel- fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 16 (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be- weisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 4.4.1 Mit gesundheitlichen Gründen allein kann nicht erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin seit 1982, d.h. letztlich fast zwanzig Jahre vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, nicht mehr relevant erwerbs- tätig war (AB 62). Immerhin hat sie anlässlich der MEDAS-Begutachtung dargelegt, sie sei ab 1982 (unentgeltlich) im …geschäft des Ehemanns tätig gewesen (AB 85.2 S. 28 Ziff. 3.1.2). Wie es sich damit verhält, lässt sich heute anhand der Aktenlage nicht mehr klären. Ebenfalls unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie in gewissen späteren Arztbe- richten dargelegt wird (AB 7 S. 1, S. 5; 21 S. 1; 43 S. 16), bereits zuvor unter Schmerzen gelitten hatte. Anlässlich einer ersten Begutachtung in der MEDAS D.________ im Jahre 2001 war diesbezüglich von einer ununter- brochenen Schmerzsymptomatik seit ca. 1990 die Rede, nachdem seit einer ersten Schwangerschaft im Jahr 1982 zunächst Kreuzschmerzen, später schubweise Nacken- und Schulterschmerzen von jeweils ca. einmo- natiger Dauer mit beschwerdefreien Intervallen von vier bis fünf Monaten aufgetreten seien (AB 11 S. 3). Für die letztlich weitgehend fehlende Erwerbskarriere kann auf jeden Fall nicht die geltend gemachte Erkrankung verantwortlich gemacht werden. Der Beschwerdeführerin wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berichten denn auch nie eine vollstän- dige Erwerbsunfähigkeit attestiert, sondern ein auf dem Arbeitsmarkt zwei- fellos verwertbares Ausmass an Erwerbsfähigkeit (48 % [AB 11 S. 6; 22 S. 4], 70 % [AB 43 S. 17]). Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerde- führerin diese nicht umgesetzt hat, kann eine Verwertbarkeit nicht ausge- schlossen werden (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298), denn es waren insbe- sondere auch die Psychiater, die eine Erwerbstätigkeit für möglich gehalten und auf eine Selbstlimitierung sowie eine gewisse Selbstaufgabe hingewie- sen haben (AB 85.2 S. 38 Ziff. 5.9, S. 51 Ziff. 7.2.4). Das blosse Aussitzen einer Erwerbslosigkeit mit gleichzeitigem Bezug von Ergänzungsleistungen bzw. Leistungen der Sozialhilfe (AB 22 S. 3 Ziff. 3.5; 108 S. 4 Ziff. 3.6), ohne dass eine somatische oder psychische Störung die Verweigerung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 17 Selbsteingliederung nachvollziehbar machen würde, kann nicht als Verhin- derungsgrund bzw. nun gar als Ätiologie einer einschränkenden psychiatri- schen Störung anerkannt werden. Vielmehr können in solchen Fällen nicht zuletzt die systemischen Umstände, wonach (steuerbefreite) Sozialversi- cherungs- und Sozialhilfeleistungen (in Kombination), die in ihrer Gesamt- heit häufig über dem mit der Resterwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst liegen, die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wesentlich be- hindern (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Die damit zusammenhängende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann zur Beschränkung der Chancen auf eine Reintegration in denselben führen. Dies hat jedoch keine gesundheitli- chen Gründe und ist insofern invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. auch E. 6 hiernach). Von einer langjährigen völligen Abstinenz vom Arbeitsmarkt kann damit nicht direkt auf einen massgeblichen Gesund- heitsschaden geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin konnte sich (zufolge vorab der Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen) entge- gen dem Status (75 % Erwerb und 25 % Aufgabenbereich Haushalt [AB 22 S. 4 Ziff. 4]) allein mit der Betreuung ihrer zwei Kinder beschäftigen. Diese Unterstützung ohne entsprechende Arbeitsleistung war hinreichend, so dass eine Motivation zur Aufnahme der Doppelbelastung durch Verwertung der Erwerbsfähigkeit nicht entstehen konnte. Diese fehlende Motivation wurde denn auch bereits im MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2004 an- gesprochen (AB 43 S. 8).

E. 4.4.2 Therapien wurden und werden zwar vorgeschlagen, von der Be- schwerdeführerin jedoch abgelehnt (AB 85.2 S. 53 Ziff. 8.4). Insoweit muss zwar von erheblich geklagten Beschwerden, jedoch einem fehlenden Lei- densdruck ausgegangen werden. Auch dies spricht gegen die Annahme der Unzumutbarkeit der Überwindung der subjektiv fehlenden Leistungsbe- reitschaft (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 ff.).

E. 4.4.3 Die körperlichen und geistigen Ressourcen, einer (Teil-)Erwerbs- tätigkeit nachzugehen, hätte die Beschwerdeführerin ununterbrochen ge- habt (vgl. AB 43 S. 16). Des Weiteren bestehen keine Komorbiditäten (AB 85.2 S. 37; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Insoweit gelang es ihr, ihre Aufgabe als alleinerziehende Mutter offenbar in all den Jahren oh- ne Beanstandungen wahrzunehmen. Diesbezüglich haben die Gutachter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 18 im Sinne der bundesgerichtlich definierten Indikatoren denn auch auf die fehlende Konsistenz zwischen Alltagsgestaltung und subjektiver Ansicht zur Erwerbsfähigkeit hingewiesen (AB 85.2 S. 51 Ziff. 7.2.4; BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dies überzeugt, ergibt sich doch aus den Akten auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Söhne eng an sich bindet und sie begleitet und unterstützt. Bei Tätigkeiten, die ihr Freude bereiten (den Hund des Sohnes hüten), kann sie die Einschränkungen zudem zurückdrängen. Sie ist mobil und mit dem Fahrrad unterwegs (AB 108 S. 7), ferner setzte und setzt sie sich in Selbsthilfegruppen ein (AB 108 S. 9).

E. 4.5 Gestützt auf die nach dem Gesagten beweiskräftige MEDAS- Beurteilung ist erstellt, dass mit Blick auf die bestehenden Ressourcen in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit be- steht (AB 85.2 S. 52 Ziff. 8.1.1). Auf dieser Grundlage ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

E. 5 März 2015 (AB 110) im Wesentlichen gestützt auf die folgenden medizi- nischen Unterlagen:

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ei- nen Status von 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Aufgabenbereich Haushalt festgelegt (AB 110 S. 2), was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Davon ausgehend ist nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der ge- mischten Methode zu ermitteln.

E. 5.2 Zunächst ist die Einschränkung im Erwerbsbereich zu bestimmen.

E. 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 19 beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen in der ange- fochtenen Verfügung gestützt auf LSE 2010, Position 13 (Herstellung von Textilien), Anforderungsniveau 4, bestimmt (AB 108 S. 5 Ziff. 3.9). Dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 20 kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Zeit- punkt der damaligen Rentenzusprache keinen angestammten, vor der Er- krankung ausgeübten Beruf. Als … war sie in der Schweiz kaum je tätig (AB 22 S. 3 Ziff. 3.2). Aufgrund dessen sowie der Tatsache, dass sie ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nicht verwertet, sind sowohl Validen- wie auch Invalideneinkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2012, Totalwert, Kompe- tenzniveau 1, zu berechnen. Sind Validen- und Invalideneinkommen aus- gehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren ge- naue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar- beitsunfähigkeit (hier 0 % [E. 4.5 hiervor]) unter Berücksichtigung des Ab- zuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Invaliditätsbemessung (AB 108 S. 5 Ziff. 3.9) keinen entsprechenden Abzug vorgenommen, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Ob sich ein solcher aufgrund des qualitativ eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil (E. 4.2.3 hier- vor) rechtfertigt, kann offen gelassen werden, da sich am Ergebnis selbst bei Gewährung des – hier offensichtlich nicht zu rechtfertigenden – Maxi- malabzugs von 25 % nichts änderte.

E. 5.4 Hinsichtlich der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt er- gibt sich das Folgende: Die Beschwerdegegnerin hat diese mit 9.5 % bemessen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Wie es sich damit schlussendlich verhält, kann ebenfalls offen gelassen werden, kommt doch der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt bei einer diesbezüglichen Gewichtung mit 10 % (vgl. E. 5.1 hiervor) und einem maximalen Invaliditätsgrad von 25 % im mit 90 % gewichteten Erwerbsbereich keine entscheidende Bedeutung (mehr) zu.

E. 5.5 Nach dem Ausgeführten ist die revisionsweise (Art. 17 ATSG) Ein- stellung der Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 21

E. 6 Zu prüfen ist einzig noch ein allenfalls vorgängiger Anspruch der Be- schwerdeführerin auf berufliche Massnahmen vor der Renteneinstellung (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3).

E. 6.1 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt. Nicht gesund- heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invali- ditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu blei- ben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig- keit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Diese Rechtspre- chung entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", wonach grundsätzlich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerich- tet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenan- spruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah- men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art.

E. 6.2 Im vorliegenden Fall sind die formalen Voraussetzungen zur weite- ren Prüfung unter dem Aspekt dieser besonderen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Ver- fügung vom 5. März 2015 das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt, zudem wies sie eine Rentenbezugsdauer von mehr als 15 Jahren auf (AB 28). Die nun seit Jahren vollständig vom Arbeitsmarkt fern gebliebene Be- schwerdeführerin hat zweifellos gewisse Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden. Dies ist jedoch nicht primär auf gesundheitlichen Probleme bzw. den Rentenbezug zurückzuführen, sondern auf die gesundheitlich nicht begründete jahrelange passive Haltung der Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdeführerin hätte durchgehend und dauernd in erheblichem Umfang (mindestens rund 50 %; vgl. E. 4.4.1 hiervor) arbeiten können und dies bei einem Status von 75 % Erwerbstätigkeit aus invalidenversicherungsrechtli- cher Sicht auch tun müssen. Dass sie dies nicht getan hat und mit Blick auf den Arbeitsmarkt (nun) in erheblichem Mass dekonditioniert ist, hat nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 23 die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hat denn auch während der gesamten Zeit des Rentenbezugs nie bei der Beschwer- degegnerin um Integrationsunterstützung nachgesucht. Daran ändert nichts, dass die MEDAS-Gutachter berufsbegleitende und unterstützende Massnahmen als sinnvoll erachten (Beschwerde S. 5 Ziff. 3), führen doch auch sie dies auf die lange Abwesenheit im Berufsprozess zurück und ge- hen sie gleichermassen von einer Umsetzbarkeit des Leistungspotentials in der freien Wirtschaft aus (AB 85.2 S. 53 Ziff. 8.2.2). Hierfür sprechen auch die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen (vgl. E. 4.4.3 hiervor).

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin durfte damit die Rentenleistung ohne vor- gängige Prüfung und Durchführung von beruflichen Massnahmen aufhe- ben. Wie es sich diesbezüglich unter Berücksichtigung von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlBest. IV 6/1]) verhalten würde, braucht hier nicht geprüft zu werden, hat die Beschwerdegegnerin die lau- fende Rente – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. 4) – doch korrekterweise im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG). Eine unmittelbare Anrechenbarkeit des Inva- lideneinkommens ist dann zu verneinen, wenn Eingliederungsmassnahmen entweder aus medizinischer oder aus beruflich-erwerblicher Sicht unab- dingbare Voraussetzung für eine Umsetzung eines (potentiellen) funktionel- len Leistungsvermögens sind. Aus medizinischer Sicht fällt der Schluss der (vorläufigen) Nichtanrechenbarkeit eines auf der medizinisch-theoretischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 22 Arbeitsfähigkeit beruhenden Invalideneinkommens in Betracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Mass- nahmen gestellt wird. Aus beruflich-erwerblicher Sicht können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor- handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfal- tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren- gung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des Bundesgerichts vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendigkeit (vor- gängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhalte zu be- schränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabset- zung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3).

E. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund des Gesuches vom 29. April 2015 sowie den damit eingereichten Unterlagen (in den Gerichtsakten) ausgewiesen. Da der Prozess zudem nicht zum vornherein als aussichtslos erschien, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege die Verfahrenskosten betreffend erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 24

E. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens- kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführe- rin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 25 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. März 2015 sei aufzuheben.
  2. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und zum Zuspruch der der Be- schwerdeführerin zustehenden Leistungen an die IV-Stelle Bern zurück- zuweisen.
  3. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin sind Massnahmen zur Wiederein- gliederung sowie bis zum Abschluss der Massnahmen die Ausrichtung der bisherigen Rente zu gewähren.
  4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht sowie die fehlende Durchführung von beruflichen Massnahmen. Da die Aufhe- bung der Rente bei unverändert gebliebenem Gesundheitszustand mut- masslich aufgrund der „Schlussbestimmungen (6. IV-Revision)“ erfolgt sei, seien der Beschwerdeführerin Massnahmen zur Wiedereingliederung zu gewähren und bis zu deren Abschluss die bisherige Rente auszurichten. Erst danach sei beurteilbar, ob ihr der Wiedereintritt ins Erwerbsleben zu- mutbar sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 4 Mit Eingabe vom 29. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin auf Auffor- derung des Instruktionsrichters hin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, mit dem Statuswechsel liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen der Rentenanspruch umfas- send geprüft worden sei. Dies sei sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Januar 2015 einlässlich dargestellt worden. Damit sei sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Aufgrund des fehlenden Eingliederungswillens und des aggregierenden Verhaltens seien – obwohl die Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass seit über 15 Jahren eine Rente bezogen habe und knapp über 55 Jahre alt gewesen sei – zu Recht keine Integrations- und Eingliederungsmassnah- men durchgeführt worden. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  6. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 5 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. März 2015 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Leistungsaufhebung per 30. April 2015 (AB 111). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin die an- gefochtene Verfügung nicht nachvollziehbar begründet habe, was deren Anfechtung erschwere. Sie habe nicht dargelegt, weshalb die Invalidenren- te trotz unverändert gebliebenem Gesundheitszustand aufgehoben worden sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 6 bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Die angefochtene Verfügung erfüllt die vorgenannten Vorausset- zungen und ist hinreichend begründet. Es lässt sich dieser eindeutig ent- nehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid getroffen hat. So führte der Abklärungsdienst in der Stellung- nahme vom 15. Januar 2015 (AB 107) – die in der angefochtenen Verfü- gung als integrierender Bestandteil erklärt wurde – denn auch explizit aus, es liege ein Revisionsgrund in Form einer Statusänderung vor, aufgrund dessen eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs vorgenommen worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
  8. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 7 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG- Revision, BBl 2005 4530 ff.). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprü- fung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 8 3.4 3.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegat- ten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 9 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 10 des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 3.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
  9. 4.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. November 2003 (AB 28) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 5. März 2015 (AB 110) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bishe- rigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.7.1 hiervor). Die Bestäti- gung der laufenden Rente mittels Mitteilung vom 23. Juli 2007 (AB 59) und Verfügung vom 22. Juni 2011 (AB 69) ist vorliegend unbeachtlich, da die- sen keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tat- sachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 3.7.3 hiervor). Sollte im massgeben- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 11 den Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Renten- anspruch auswirkt (vgl. E. 3.7.2 hiervor). Die Invaliditätsbemessung im Rahmen der ursprünglichen Rentenzuspra- che erfolgte anhand der gemischten Methode, wobei die Beschwerdegeg- nerin von einem Status von 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Aufgabenbe- reich Haushalt ausging (AB 22 S. 8), was der Aussage der Beschwerdefüh- rerin entsprach, sie würde bei guter Gesundheit 70 - 80 % arbeiten (AB 19). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2. Mai 2014 gab die Beschwerde- führerin zu Protokoll, sie würde als Gesunde nunmehr sicher zwischen 80 % und 100% arbeiten (AB 108 S. 4 Ziff. 3.5). Diese Aussage ist nach- vollziehbar, zumal sie von der Abklärungsfachperson nachfragend plausibi- lisiert worden ist. Angesichts des Auszugs der beiden Söhne aus der müt- terlichen Wohnung und der Tatsache, dass das früher angegebene Teil- zeitpensum mit Betreuungsaufgaben begründet worden war (AB 19) sowie der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin als Bezügerin von Ergän- zungsleistungen (AB 108 S. 4 Ziff. 3.6), ist durchaus von einer zwischen- zeitlichen (hypothetischen) Pensumserhöhung auszugehen. Dementspre- chend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Status denn auch neu mit 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Aufgabenbe- reich Haushalt festgelegt (AB 110 S. 2). Damit ist – wovon die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgegangen ist – ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 3.7.2 hiervor). Ob da- neben auch eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist oder nicht (so Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2), braucht bei dieser Ausgangslage nicht näher geklärt zu werden. 4.2 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom
  10. März 2015 (AB 110) im Wesentlichen gestützt auf die folgenden medizi- nischen Unterlagen: 4.2.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, dia- gnostizierte im Bericht vom 14. Februar 2013 (AB 73) eine Fibromyalgie und eine depressive Entwicklung bei zusätzlicher psychosozialer Belas- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 12 tung. Seit ca. drei Jahren bestehe eine vermehrte Belastung aufgrund der schwierigen psychosozialen Situation der Söhne. Dadurch träten zusätzli- che Schlafstörungen und depressive Stimmungen auf. Die Patientin ziehe sich zurück und stelle den Lebenssinn in Frage. Die Prognose bezüglich Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei ungünstig. Auch mit beruflichen Massnahmen könne kaum eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden. 4.2.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ führte im Be- richt vom 11. Mai 2013 (AB 75) die folgenden Diagnosen auf: Rezidivieren- de depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1); kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) / DD: andauernde Per- sönlichkeitsänderung (ICD-10: F62); Somatisierungsstörung (ICD-10: F45). Es bestehe ein anhaltendes Muster von emotionaler Instabilität, mit immer wieder auftretenden Konflikten mit ihrem sozialen Umfeld, leichter Kränk- barkeit und Abhängigkeit von der Beurteilung anderer bei sehr stark redu- zierter Kritikfähigkeit, sowie mit multiplen psychosomatischen Beschwer- den. Die Versicherte wäre kaum in der Lage, sich an die Erfordernisse ei- nes Arbeitsprozesses anzupassen. Zudem bestehe eine starke Verlang- samung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zeit werde es ihr nicht möglich sein, einer effektiven Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der depressiven und psychosomatischen Verlangsamung sei sie bereits durch die Erledigung ihrer eigenen Aufgaben (Haushalt, Therapien) völlig erschöpft. 4.2.3 Dem MEDAS-Gutachten vom 13. Februar 2014 (AB 85.2) lagen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Hin- sicht zugrunde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit las- sen sich dem Gutachten chronische lumbovertebragene Schmerzen (ICD- 10: M54.5) bei Osteochondrose L5/S1 (ICD-10: M42.96) entnehmen (AB 85.2 S. 49). Aus internistischer Sicht könne die Diagnose einer Adipositas Grad I und einer Hyperlipidämie bei familiärer Vorbelastung bestätigt werden. Die Ge- wichtszunahme dauere an und es bestehe bei einem Hb-A1c von 6 % und erhöhten Nüchtern-Blutzuckerwerten eine latente diabetische Stoffwechsel- lage (AB 85.2 S. 50). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 13 Der orthopädische Teilgutachter bestätigte die Befunde aus früheren Un- tersuchungen. Es bestünden degenerative Veränderungen in den Knie- und Fingergelenken leichter Art. Auch entzündliche Veränderungen leichter Art hätten festgestellt werden können. Aufgrund der lange bestehenden Schmerzsymptomatik müsse aber von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden. Der Gutachter wies darauf hin, dass muskuläre Schmerzen an typischer Stelle, wie sie bei der Fibromyalgie aufträten, bestünden, es aber keine objektiv messbaren Parameter für die Fibromyal- gie gebe. Letztendlich handle es sich damit um eine Ausschlussdiagnose. Da versicherungsmedizinisch von einem syndromalen Leiden gesprochen werde, komme der psychiatrischen Beurteilung grosse Bedeutung zu (AB 85.2 S. 51). Aus psychiatrischer Sicht sei bei der Versicherten eine Neurasthenie (ICD- 10: F48.0) zu diagnostizieren, welche die Hauptmerkmale der Müdigkeit und Erschöpfung umfasse, insbesondere das Gefühl der körperlichen Schwäche und Erschöpfung nach geringen Anstrengungen (AB 85.2 S. 51). Die von der Versicherten geltend gemachten Schmerzen seien un- bestimmt, unspezifisch, womit die Diagnose einer Fibromyalgie nicht bestätigt werden könne. Es liege keine gravierende Störung vor, die mit starken Schmerzen einhergehen würde und zu einer Veränderung der Per- sönlichkeit führen könnte. Somit könne die Diagnose einer Persönlich- keitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom oder eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden. Depressive Zustandsbilder, eher leichter Natur, würden zum Bild einer Neurasthenie gehören. Differen- tialdiagnostisch komme eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) in Frage. Zudem bestünden zahlreiche chronische und fluktuierende Be- schwerden, die ursächlich auch in Zusammenhang mit familiären Belas- tungsfaktoren (Eheprobleme und Scheidung, epileptische Erkrankung des jüngeren Sohnes) gebracht werden könnten. Sowohl die Neurasthenie als auch die Somatisierungsstörung gehörten zu den sogenannten syndroma- len Leiden. Diesen sei vorliegend, da weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege noch die soge- nannten Foerster-Kriterien erfüllt würden, kein Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit beizumessen (AB 85.2 S. 37 bzw. 51). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 14 Aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit. Die Versicherte sei vollschichtig einsetzbar. Es bestehe eine qualitati- ve Einschränkung insofern, als lediglich eine leichte bis zeitweise mittel- schwere Tätigkeit möglich sei. Das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg sei nicht möglich. Auch sollten trockene klimatische Bedin- gungen ohne Zugluft bestehen. Kalte und nasse Arbeitsbedingungen seien nicht geeignet, ebenso sei die Einnahme von ständigen Zwangshaltungen nicht möglich. Diese Einschätzung gelte sowohl für eine Erwerbstätigkeit als auch für die Haushaltsführung (AB 85.2 S. 52 Ziff. 8.1.1). 4.3 Das MEDAS-Gutachten vom 13. Februar 2014 (AB 85.2) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines der- artigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben. Im Weiteren leuchtet es in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Nicht zu beanstanden ist, dass die MEDAS-Gutachter zwar eine orthopädi- sche, jedoch keine rheumatologische Abklärung vorgenommen haben. Die Orthopädin hat Grundlagenabklärungen in rheumatologischer Hinsicht an- geordnet und die entsprechenden Resultate im Teilgutachten diskutiert. Insbesondere konnte sie eine rheumatoide Arthritis ausschliessen (AB 85.2 S. 44). Es bestand und besteht unter Berücksichtigung auch der Vorab- klärungen der behandelnden Ärzte offensichtlich keine Veranlassung, wei- tere Abklärungen in somatischer Hinsicht vorzunehmen. 4.3.1 Somatisch erklärbare Beschwerden liegen alleine beschränkt vor. Diese führen einzig zur Einschränkung des Leistungsprofils, indem Lasten von 10 kg weder gehoben noch getragen werden können (AB 85.2 S. 52). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass solche Belastungen im Rahmen der wenigen früheren Tätigkeiten (…, Mithilfe im …geschäft des Ehemannes [AB 85.2 S. 28]) nicht zu bewältigen waren. 4.3.2 In psychiatrischer Hinsicht lässt sich festhalten, dass die Be- schwerdedarstellungen und Befunde einlässlich diskutiert und überzeugend gemäss dem Klassifikationssystem ICD-10 eingeordnet wurden. In diesem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 15 Sinne erfüllt das Gutachten auch die für die Beurteilung gemäss BGE 141 V 281 geforderte vertiefte Auseinandersetzung mit der Störung (vgl. insbe- sondere E. 2.1). Die Diagnosestellung (Neurasthenie [ICD-10: F48.0]) wie auch der Ausschluss anderer, insbesondere durch Dr. med. G.________, gestellter Diagnosen erfolgte unter Bezugnahme auf die Klassifikationskri- terien der ICD-10 (AB 85.2 S. 36 f.). Sie sind nachvollziehbar und überzeu- gend. In diesem Sinne korrekt festgehalten wurde, dass die Neurasthenie ein syndromales Leiden ist. Es ist damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Überwindung der Erwerbsunfähigkeit (über das bereits früher attestierte Mass hinaus [AB 43 S. 16]) möglich ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Auch wenn die Gutachter sich zur Überwindbarkeit der diagnostizierten Neurasthenie noch im Rahmen des mit BGE 141 V 281 aufgegebenen Kriterienkatalogs zur Widerlegung der Überwindbarkeitsvermutung (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.) geäussert haben (AB 85.2 S. 37), so ändert dies nichts daran, dass deren ausführliche Darlegung – unter Berücksichtigung sämtli- cher weiteren Akten – dem Gericht eine verlässliche Basis dafür liefert (vgl. nachfolgend E. 4.4), die heute massgeblichen Indikatoren auf beweisrecht- licher Ebene zu würdigen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). 4.4 Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell zur Prüfung einer renten- begründenden Invalidität psychosomatischer Leiden wird – gemäss dem vorstehend erwähnten BGE 141 V 281 – durch einen strukturierten, norma- tiven Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren er- folgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemein- samen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva- liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel- fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 16 (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be- weisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.4.1 Mit gesundheitlichen Gründen allein kann nicht erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin seit 1982, d.h. letztlich fast zwanzig Jahre vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, nicht mehr relevant erwerbs- tätig war (AB 62). Immerhin hat sie anlässlich der MEDAS-Begutachtung dargelegt, sie sei ab 1982 (unentgeltlich) im …geschäft des Ehemanns tätig gewesen (AB 85.2 S. 28 Ziff. 3.1.2). Wie es sich damit verhält, lässt sich heute anhand der Aktenlage nicht mehr klären. Ebenfalls unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie in gewissen späteren Arztbe- richten dargelegt wird (AB 7 S. 1, S. 5; 21 S. 1; 43 S. 16), bereits zuvor unter Schmerzen gelitten hatte. Anlässlich einer ersten Begutachtung in der MEDAS D.________ im Jahre 2001 war diesbezüglich von einer ununter- brochenen Schmerzsymptomatik seit ca. 1990 die Rede, nachdem seit einer ersten Schwangerschaft im Jahr 1982 zunächst Kreuzschmerzen, später schubweise Nacken- und Schulterschmerzen von jeweils ca. einmo- natiger Dauer mit beschwerdefreien Intervallen von vier bis fünf Monaten aufgetreten seien (AB 11 S. 3). Für die letztlich weitgehend fehlende Erwerbskarriere kann auf jeden Fall nicht die geltend gemachte Erkrankung verantwortlich gemacht werden. Der Beschwerdeführerin wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berichten denn auch nie eine vollstän- dige Erwerbsunfähigkeit attestiert, sondern ein auf dem Arbeitsmarkt zwei- fellos verwertbares Ausmass an Erwerbsfähigkeit (48 % [AB 11 S. 6; 22 S. 4], 70 % [AB 43 S. 17]). Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerde- führerin diese nicht umgesetzt hat, kann eine Verwertbarkeit nicht ausge- schlossen werden (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298), denn es waren insbe- sondere auch die Psychiater, die eine Erwerbstätigkeit für möglich gehalten und auf eine Selbstlimitierung sowie eine gewisse Selbstaufgabe hingewie- sen haben (AB 85.2 S. 38 Ziff. 5.9, S. 51 Ziff. 7.2.4). Das blosse Aussitzen einer Erwerbslosigkeit mit gleichzeitigem Bezug von Ergänzungsleistungen bzw. Leistungen der Sozialhilfe (AB 22 S. 3 Ziff. 3.5; 108 S. 4 Ziff. 3.6), ohne dass eine somatische oder psychische Störung die Verweigerung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 17 Selbsteingliederung nachvollziehbar machen würde, kann nicht als Verhin- derungsgrund bzw. nun gar als Ätiologie einer einschränkenden psychiatri- schen Störung anerkannt werden. Vielmehr können in solchen Fällen nicht zuletzt die systemischen Umstände, wonach (steuerbefreite) Sozialversi- cherungs- und Sozialhilfeleistungen (in Kombination), die in ihrer Gesamt- heit häufig über dem mit der Resterwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst liegen, die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wesentlich be- hindern (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Die damit zusammenhängende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann zur Beschränkung der Chancen auf eine Reintegration in denselben führen. Dies hat jedoch keine gesundheitli- chen Gründe und ist insofern invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. auch E. 6 hiernach). Von einer langjährigen völligen Abstinenz vom Arbeitsmarkt kann damit nicht direkt auf einen massgeblichen Gesund- heitsschaden geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin konnte sich (zufolge vorab der Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen) entge- gen dem Status (75 % Erwerb und 25 % Aufgabenbereich Haushalt [AB 22 S. 4 Ziff. 4]) allein mit der Betreuung ihrer zwei Kinder beschäftigen. Diese Unterstützung ohne entsprechende Arbeitsleistung war hinreichend, so dass eine Motivation zur Aufnahme der Doppelbelastung durch Verwertung der Erwerbsfähigkeit nicht entstehen konnte. Diese fehlende Motivation wurde denn auch bereits im MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2004 an- gesprochen (AB 43 S. 8). 4.4.2 Therapien wurden und werden zwar vorgeschlagen, von der Be- schwerdeführerin jedoch abgelehnt (AB 85.2 S. 53 Ziff. 8.4). Insoweit muss zwar von erheblich geklagten Beschwerden, jedoch einem fehlenden Lei- densdruck ausgegangen werden. Auch dies spricht gegen die Annahme der Unzumutbarkeit der Überwindung der subjektiv fehlenden Leistungsbe- reitschaft (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 ff.). 4.4.3 Die körperlichen und geistigen Ressourcen, einer (Teil-)Erwerbs- tätigkeit nachzugehen, hätte die Beschwerdeführerin ununterbrochen ge- habt (vgl. AB 43 S. 16). Des Weiteren bestehen keine Komorbiditäten (AB 85.2 S. 37; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Insoweit gelang es ihr, ihre Aufgabe als alleinerziehende Mutter offenbar in all den Jahren oh- ne Beanstandungen wahrzunehmen. Diesbezüglich haben die Gutachter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 18 im Sinne der bundesgerichtlich definierten Indikatoren denn auch auf die fehlende Konsistenz zwischen Alltagsgestaltung und subjektiver Ansicht zur Erwerbsfähigkeit hingewiesen (AB 85.2 S. 51 Ziff. 7.2.4; BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dies überzeugt, ergibt sich doch aus den Akten auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Söhne eng an sich bindet und sie begleitet und unterstützt. Bei Tätigkeiten, die ihr Freude bereiten (den Hund des Sohnes hüten), kann sie die Einschränkungen zudem zurückdrängen. Sie ist mobil und mit dem Fahrrad unterwegs (AB 108 S. 7), ferner setzte und setzt sie sich in Selbsthilfegruppen ein (AB 108 S. 9). 4.5 Gestützt auf die nach dem Gesagten beweiskräftige MEDAS- Beurteilung ist erstellt, dass mit Blick auf die bestehenden Ressourcen in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit be- steht (AB 85.2 S. 52 Ziff. 8.1.1). Auf dieser Grundlage ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
  11. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ei- nen Status von 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Aufgabenbereich Haushalt festgelegt (AB 110 S. 2), was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Davon ausgehend ist nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der ge- mischten Methode zu ermitteln. 5.2 Zunächst ist die Einschränkung im Erwerbsbereich zu bestimmen. 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 19 beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen in der ange- fochtenen Verfügung gestützt auf LSE 2010, Position 13 (Herstellung von Textilien), Anforderungsniveau 4, bestimmt (AB 108 S. 5 Ziff. 3.9). Dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 20 kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Zeit- punkt der damaligen Rentenzusprache keinen angestammten, vor der Er- krankung ausgeübten Beruf. Als … war sie in der Schweiz kaum je tätig (AB 22 S. 3 Ziff. 3.2). Aufgrund dessen sowie der Tatsache, dass sie ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nicht verwertet, sind sowohl Validen- wie auch Invalideneinkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2012, Totalwert, Kompe- tenzniveau 1, zu berechnen. Sind Validen- und Invalideneinkommen aus- gehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren ge- naue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar- beitsunfähigkeit (hier 0 % [E. 4.5 hiervor]) unter Berücksichtigung des Ab- zuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Invaliditätsbemessung (AB 108 S. 5 Ziff. 3.9) keinen entsprechenden Abzug vorgenommen, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Ob sich ein solcher aufgrund des qualitativ eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil (E. 4.2.3 hier- vor) rechtfertigt, kann offen gelassen werden, da sich am Ergebnis selbst bei Gewährung des – hier offensichtlich nicht zu rechtfertigenden – Maxi- malabzugs von 25 % nichts änderte. 5.4 Hinsichtlich der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt er- gibt sich das Folgende: Die Beschwerdegegnerin hat diese mit 9.5 % bemessen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Wie es sich damit schlussendlich verhält, kann ebenfalls offen gelassen werden, kommt doch der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt bei einer diesbezüglichen Gewichtung mit 10 % (vgl. E. 5.1 hiervor) und einem maximalen Invaliditätsgrad von 25 % im mit 90 % gewichteten Erwerbsbereich keine entscheidende Bedeutung (mehr) zu. 5.5 Nach dem Ausgeführten ist die revisionsweise (Art. 17 ATSG) Ein- stellung der Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  12. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) nicht zu beanstanden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 21
  13. Zu prüfen ist einzig noch ein allenfalls vorgängiger Anspruch der Be- schwerdeführerin auf berufliche Massnahmen vor der Renteneinstellung (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3). 6.1 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt. Nicht gesund- heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invali- ditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu blei- ben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig- keit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Diese Rechtspre- chung entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", wonach grundsätzlich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerich- tet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenan- spruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah- men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG). Eine unmittelbare Anrechenbarkeit des Inva- lideneinkommens ist dann zu verneinen, wenn Eingliederungsmassnahmen entweder aus medizinischer oder aus beruflich-erwerblicher Sicht unab- dingbare Voraussetzung für eine Umsetzung eines (potentiellen) funktionel- len Leistungsvermögens sind. Aus medizinischer Sicht fällt der Schluss der (vorläufigen) Nichtanrechenbarkeit eines auf der medizinisch-theoretischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 22 Arbeitsfähigkeit beruhenden Invalideneinkommens in Betracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Mass- nahmen gestellt wird. Aus beruflich-erwerblicher Sicht können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor- handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfal- tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren- gung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des Bundesgerichts vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendigkeit (vor- gängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhalte zu be- schränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabset- zung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3). 6.2 Im vorliegenden Fall sind die formalen Voraussetzungen zur weite- ren Prüfung unter dem Aspekt dieser besonderen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Ver- fügung vom 5. März 2015 das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt, zudem wies sie eine Rentenbezugsdauer von mehr als 15 Jahren auf (AB 28). Die nun seit Jahren vollständig vom Arbeitsmarkt fern gebliebene Be- schwerdeführerin hat zweifellos gewisse Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden. Dies ist jedoch nicht primär auf gesundheitlichen Probleme bzw. den Rentenbezug zurückzuführen, sondern auf die gesundheitlich nicht begründete jahrelange passive Haltung der Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdeführerin hätte durchgehend und dauernd in erheblichem Umfang (mindestens rund 50 %; vgl. E. 4.4.1 hiervor) arbeiten können und dies bei einem Status von 75 % Erwerbstätigkeit aus invalidenversicherungsrechtli- cher Sicht auch tun müssen. Dass sie dies nicht getan hat und mit Blick auf den Arbeitsmarkt (nun) in erheblichem Mass dekonditioniert ist, hat nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 23 die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hat denn auch während der gesamten Zeit des Rentenbezugs nie bei der Beschwer- degegnerin um Integrationsunterstützung nachgesucht. Daran ändert nichts, dass die MEDAS-Gutachter berufsbegleitende und unterstützende Massnahmen als sinnvoll erachten (Beschwerde S. 5 Ziff. 3), führen doch auch sie dies auf die lange Abwesenheit im Berufsprozess zurück und ge- hen sie gleichermassen von einer Umsetzbarkeit des Leistungspotentials in der freien Wirtschaft aus (AB 85.2 S. 53 Ziff. 8.2.2). Hierfür sprechen auch die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen (vgl. E. 4.4.3 hiervor). 6.3 Die Beschwerdegegnerin durfte damit die Rentenleistung ohne vor- gängige Prüfung und Durchführung von beruflichen Massnahmen aufhe- ben. Wie es sich diesbezüglich unter Berücksichtigung von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlBest. IV 6/1]) verhalten würde, braucht hier nicht geprüft zu werden, hat die Beschwerdegegnerin die lau- fende Rente – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. 4) – doch korrekterweise im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen.
  14. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund des Gesuches vom 29. April 2015 sowie den damit eingereichten Unterlagen (in den Gerichtsakten) ausgewiesen. Da der Prozess zudem nicht zum vornherein als aussichtslos erschien, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege die Verfahrenskosten betreffend erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 24 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens- kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführe- rin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 25
  19. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 346 IV SCI/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________, MLaw C.________, Eigerplatz 5, 3007 Bern Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Mai 2000 unter Hinweis auf Weichteilrheuma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht vor. Basierend auf einem Gutachten der MEDAS D.________ vom 8. März 2001 (AB 11) und einem Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2002 (AB 22) sprach sie der Versicherten mit Verfü- gung vom 5. November 2003 (AB 28) gestützt auf einen anhand der ge- mischten Methode (75 % Erwerbstätigkeit, 25 % Aufgabenbereich Haus- halt) ermittelten Invaliditätsgrad von 42 % (AB 22 S. 8) ab dem 1. Mai 1999 eine Viertelsrente zu. Auf Einsprache vom 28. November 2003 (AB 29) hin hob die IVB die Verfügung mittels Entscheid vom 17. Februar 2004 (AB 36) auf. Nachdem die IVB weitere berufliche und medizinische Abklärungen vorgenommen hatte, zog die Versicherte ihre Einsprache zurück (AB 54), woraufhin die IVB das Einspracheverfahren mit Schreiben vom 20. Februar 2006 (AB 55) abschrieb und die Verfügung vom 5. November 2003 (AB 28) damit implizit wieder in Kraft setzte. Mit Mitteilung vom 23. Juli 2007 (AB

59) und Verfügung vom 22. Juni 2011 (AB 69) bestätigte die IVB den bishe- rigen Rentenanspruch. B. Im Rahmen einer im Dezember 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sion (AB 70) liess die IVB die Versicherte in der MEDAS E.________ poly- disziplinär begutachten (Gutachten vom 13. Februar 2014 [AB 85.2]) und holte bei ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt ein (Bericht vom 11. Juli 2014 [AB 92]). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2014 (AB 93) legte sie den Status ab dem 1. Dezember 2012 neu fest (90 % Erwerbstätigkeit, 10 % Aufgabenbereich Haushalt) und berechnete einen Invaliditätsgrad von 52 % ab ebendiesem Zeitpunkt bzw. von 1 % ab De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 3 zember 2013. Gestützt darauf stellte die IVB der Versicherten eine Er- höhung der laufenden Rente auf eine halbe Rente per 1. Dezember 2012 sowie deren Aufhebung per Ende des der Zustellung der Verfügung fol- genden Monats in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB

98) verfasste der Abklärungsdienst einen neuen Abklärungsbericht Haus- halt (Bericht vom 15. Januar 2015 [AB 108]), woraufhin die IVB mittels Vor- bescheid vom 21. Januar 2015 (AB 109) ihre Absicht kundtat, die laufende Rente ohne vorgängige befristete Erhöhung aufzuheben. Am 5. März 2015 verfügte sie dementsprechend (AB 110). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, MLaw C.________, mit Eingabe vom 16. April 2015 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. März 2015 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und zum Zuspruch der der Be- schwerdeführerin zustehenden Leistungen an die IV-Stelle Bern zurück- zuweisen. 3. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin sind Massnahmen zur Wiederein- gliederung sowie bis zum Abschluss der Massnahmen die Ausrichtung der bisherigen Rente zu gewähren. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht sowie die fehlende Durchführung von beruflichen Massnahmen. Da die Aufhe- bung der Rente bei unverändert gebliebenem Gesundheitszustand mut- masslich aufgrund der „Schlussbestimmungen (6. IV-Revision)“ erfolgt sei, seien der Beschwerdeführerin Massnahmen zur Wiedereingliederung zu gewähren und bis zu deren Abschluss die bisherige Rente auszurichten. Erst danach sei beurteilbar, ob ihr der Wiedereintritt ins Erwerbsleben zu- mutbar sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 4 Mit Eingabe vom 29. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin auf Auffor- derung des Instruktionsrichters hin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, mit dem Statuswechsel liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen der Rentenanspruch umfas- send geprüft worden sei. Dies sei sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Januar 2015 einlässlich dargestellt worden. Damit sei sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Aufgrund des fehlenden Eingliederungswillens und des aggregierenden Verhaltens seien – obwohl die Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass seit über 15 Jahren eine Rente bezogen habe und knapp über 55 Jahre alt gewesen sei – zu Recht keine Integrations- und Eingliederungsmassnah- men durchgeführt worden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 5 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. März 2015 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Leistungsaufhebung per 30. April 2015 (AB 111). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin die an- gefochtene Verfügung nicht nachvollziehbar begründet habe, was deren Anfechtung erschwere. Sie habe nicht dargelegt, weshalb die Invalidenren- te trotz unverändert gebliebenem Gesundheitszustand aufgehoben worden sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 6 bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Die angefochtene Verfügung erfüllt die vorgenannten Vorausset- zungen und ist hinreichend begründet. Es lässt sich dieser eindeutig ent- nehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid getroffen hat. So führte der Abklärungsdienst in der Stellung- nahme vom 15. Januar 2015 (AB 107) – die in der angefochtenen Verfü- gung als integrierender Bestandteil erklärt wurde – denn auch explizit aus, es liege ein Revisionsgrund in Form einer Statusänderung vor, aufgrund dessen eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs vorgenommen worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 7 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG- Revision, BBl 2005 4530 ff.). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprü- fung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 8 3.4 3.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegat- ten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 9 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 10 des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 3.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 4. 4.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. November 2003 (AB 28) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 5. März 2015 (AB 110) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bishe- rigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.7.1 hiervor). Die Bestäti- gung der laufenden Rente mittels Mitteilung vom 23. Juli 2007 (AB 59) und Verfügung vom 22. Juni 2011 (AB 69) ist vorliegend unbeachtlich, da die- sen keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tat- sachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 3.7.3 hiervor). Sollte im massgeben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 11 den Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Renten- anspruch auswirkt (vgl. E. 3.7.2 hiervor). Die Invaliditätsbemessung im Rahmen der ursprünglichen Rentenzuspra- che erfolgte anhand der gemischten Methode, wobei die Beschwerdegeg- nerin von einem Status von 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Aufgabenbe- reich Haushalt ausging (AB 22 S. 8), was der Aussage der Beschwerdefüh- rerin entsprach, sie würde bei guter Gesundheit 70 - 80 % arbeiten (AB 19). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2. Mai 2014 gab die Beschwerde- führerin zu Protokoll, sie würde als Gesunde nunmehr sicher zwischen 80 % und 100% arbeiten (AB 108 S. 4 Ziff. 3.5). Diese Aussage ist nach- vollziehbar, zumal sie von der Abklärungsfachperson nachfragend plausibi- lisiert worden ist. Angesichts des Auszugs der beiden Söhne aus der müt- terlichen Wohnung und der Tatsache, dass das früher angegebene Teil- zeitpensum mit Betreuungsaufgaben begründet worden war (AB 19) sowie der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin als Bezügerin von Ergän- zungsleistungen (AB 108 S. 4 Ziff. 3.6), ist durchaus von einer zwischen- zeitlichen (hypothetischen) Pensumserhöhung auszugehen. Dementspre- chend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Status denn auch neu mit 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Aufgabenbe- reich Haushalt festgelegt (AB 110 S. 2). Damit ist – wovon die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgegangen ist – ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 3.7.2 hiervor). Ob da- neben auch eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist oder nicht (so Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2), braucht bei dieser Ausgangslage nicht näher geklärt zu werden. 4.2 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom

5. März 2015 (AB 110) im Wesentlichen gestützt auf die folgenden medizi- nischen Unterlagen: 4.2.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, dia- gnostizierte im Bericht vom 14. Februar 2013 (AB 73) eine Fibromyalgie und eine depressive Entwicklung bei zusätzlicher psychosozialer Belas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 12 tung. Seit ca. drei Jahren bestehe eine vermehrte Belastung aufgrund der schwierigen psychosozialen Situation der Söhne. Dadurch träten zusätzli- che Schlafstörungen und depressive Stimmungen auf. Die Patientin ziehe sich zurück und stelle den Lebenssinn in Frage. Die Prognose bezüglich Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei ungünstig. Auch mit beruflichen Massnahmen könne kaum eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden. 4.2.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ führte im Be- richt vom 11. Mai 2013 (AB 75) die folgenden Diagnosen auf: Rezidivieren- de depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1); kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) / DD: andauernde Per- sönlichkeitsänderung (ICD-10: F62); Somatisierungsstörung (ICD-10: F45). Es bestehe ein anhaltendes Muster von emotionaler Instabilität, mit immer wieder auftretenden Konflikten mit ihrem sozialen Umfeld, leichter Kränk- barkeit und Abhängigkeit von der Beurteilung anderer bei sehr stark redu- zierter Kritikfähigkeit, sowie mit multiplen psychosomatischen Beschwer- den. Die Versicherte wäre kaum in der Lage, sich an die Erfordernisse ei- nes Arbeitsprozesses anzupassen. Zudem bestehe eine starke Verlang- samung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zeit werde es ihr nicht möglich sein, einer effektiven Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der depressiven und psychosomatischen Verlangsamung sei sie bereits durch die Erledigung ihrer eigenen Aufgaben (Haushalt, Therapien) völlig erschöpft. 4.2.3 Dem MEDAS-Gutachten vom 13. Februar 2014 (AB 85.2) lagen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Hin- sicht zugrunde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit las- sen sich dem Gutachten chronische lumbovertebragene Schmerzen (ICD- 10: M54.5) bei Osteochondrose L5/S1 (ICD-10: M42.96) entnehmen (AB 85.2 S. 49). Aus internistischer Sicht könne die Diagnose einer Adipositas Grad I und einer Hyperlipidämie bei familiärer Vorbelastung bestätigt werden. Die Ge- wichtszunahme dauere an und es bestehe bei einem Hb-A1c von 6 % und erhöhten Nüchtern-Blutzuckerwerten eine latente diabetische Stoffwechsel- lage (AB 85.2 S. 50).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 13 Der orthopädische Teilgutachter bestätigte die Befunde aus früheren Un- tersuchungen. Es bestünden degenerative Veränderungen in den Knie- und Fingergelenken leichter Art. Auch entzündliche Veränderungen leichter Art hätten festgestellt werden können. Aufgrund der lange bestehenden Schmerzsymptomatik müsse aber von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden. Der Gutachter wies darauf hin, dass muskuläre Schmerzen an typischer Stelle, wie sie bei der Fibromyalgie aufträten, bestünden, es aber keine objektiv messbaren Parameter für die Fibromyal- gie gebe. Letztendlich handle es sich damit um eine Ausschlussdiagnose. Da versicherungsmedizinisch von einem syndromalen Leiden gesprochen werde, komme der psychiatrischen Beurteilung grosse Bedeutung zu (AB 85.2 S. 51). Aus psychiatrischer Sicht sei bei der Versicherten eine Neurasthenie (ICD- 10: F48.0) zu diagnostizieren, welche die Hauptmerkmale der Müdigkeit und Erschöpfung umfasse, insbesondere das Gefühl der körperlichen Schwäche und Erschöpfung nach geringen Anstrengungen (AB 85.2 S. 51). Die von der Versicherten geltend gemachten Schmerzen seien un- bestimmt, unspezifisch, womit die Diagnose einer Fibromyalgie nicht bestätigt werden könne. Es liege keine gravierende Störung vor, die mit starken Schmerzen einhergehen würde und zu einer Veränderung der Per- sönlichkeit führen könnte. Somit könne die Diagnose einer Persönlich- keitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom oder eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden. Depressive Zustandsbilder, eher leichter Natur, würden zum Bild einer Neurasthenie gehören. Differen- tialdiagnostisch komme eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) in Frage. Zudem bestünden zahlreiche chronische und fluktuierende Be- schwerden, die ursächlich auch in Zusammenhang mit familiären Belas- tungsfaktoren (Eheprobleme und Scheidung, epileptische Erkrankung des jüngeren Sohnes) gebracht werden könnten. Sowohl die Neurasthenie als auch die Somatisierungsstörung gehörten zu den sogenannten syndroma- len Leiden. Diesen sei vorliegend, da weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege noch die soge- nannten Foerster-Kriterien erfüllt würden, kein Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit beizumessen (AB 85.2 S. 37 bzw. 51).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 14 Aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit. Die Versicherte sei vollschichtig einsetzbar. Es bestehe eine qualitati- ve Einschränkung insofern, als lediglich eine leichte bis zeitweise mittel- schwere Tätigkeit möglich sei. Das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg sei nicht möglich. Auch sollten trockene klimatische Bedin- gungen ohne Zugluft bestehen. Kalte und nasse Arbeitsbedingungen seien nicht geeignet, ebenso sei die Einnahme von ständigen Zwangshaltungen nicht möglich. Diese Einschätzung gelte sowohl für eine Erwerbstätigkeit als auch für die Haushaltsführung (AB 85.2 S. 52 Ziff. 8.1.1). 4.3 Das MEDAS-Gutachten vom 13. Februar 2014 (AB 85.2) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines der- artigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben. Im Weiteren leuchtet es in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Nicht zu beanstanden ist, dass die MEDAS-Gutachter zwar eine orthopädi- sche, jedoch keine rheumatologische Abklärung vorgenommen haben. Die Orthopädin hat Grundlagenabklärungen in rheumatologischer Hinsicht an- geordnet und die entsprechenden Resultate im Teilgutachten diskutiert. Insbesondere konnte sie eine rheumatoide Arthritis ausschliessen (AB 85.2 S. 44). Es bestand und besteht unter Berücksichtigung auch der Vorab- klärungen der behandelnden Ärzte offensichtlich keine Veranlassung, wei- tere Abklärungen in somatischer Hinsicht vorzunehmen. 4.3.1 Somatisch erklärbare Beschwerden liegen alleine beschränkt vor. Diese führen einzig zur Einschränkung des Leistungsprofils, indem Lasten von 10 kg weder gehoben noch getragen werden können (AB 85.2 S. 52). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass solche Belastungen im Rahmen der wenigen früheren Tätigkeiten (…, Mithilfe im …geschäft des Ehemannes [AB 85.2 S. 28]) nicht zu bewältigen waren. 4.3.2 In psychiatrischer Hinsicht lässt sich festhalten, dass die Be- schwerdedarstellungen und Befunde einlässlich diskutiert und überzeugend gemäss dem Klassifikationssystem ICD-10 eingeordnet wurden. In diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 15 Sinne erfüllt das Gutachten auch die für die Beurteilung gemäss BGE 141 V 281 geforderte vertiefte Auseinandersetzung mit der Störung (vgl. insbe- sondere E. 2.1). Die Diagnosestellung (Neurasthenie [ICD-10: F48.0]) wie auch der Ausschluss anderer, insbesondere durch Dr. med. G.________, gestellter Diagnosen erfolgte unter Bezugnahme auf die Klassifikationskri- terien der ICD-10 (AB 85.2 S. 36 f.). Sie sind nachvollziehbar und überzeu- gend. In diesem Sinne korrekt festgehalten wurde, dass die Neurasthenie ein syndromales Leiden ist. Es ist damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Überwindung der Erwerbsunfähigkeit (über das bereits früher attestierte Mass hinaus [AB 43 S. 16]) möglich ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Auch wenn die Gutachter sich zur Überwindbarkeit der diagnostizierten Neurasthenie noch im Rahmen des mit BGE 141 V 281 aufgegebenen Kriterienkatalogs zur Widerlegung der Überwindbarkeitsvermutung (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.) geäussert haben (AB 85.2 S. 37), so ändert dies nichts daran, dass deren ausführliche Darlegung – unter Berücksichtigung sämtli- cher weiteren Akten – dem Gericht eine verlässliche Basis dafür liefert (vgl. nachfolgend E. 4.4), die heute massgeblichen Indikatoren auf beweisrecht- licher Ebene zu würdigen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). 4.4 Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell zur Prüfung einer renten- begründenden Invalidität psychosomatischer Leiden wird – gemäss dem vorstehend erwähnten BGE 141 V 281 – durch einen strukturierten, norma- tiven Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren er- folgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemein- samen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva- liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel- fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 16 (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be- weisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.4.1 Mit gesundheitlichen Gründen allein kann nicht erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin seit 1982, d.h. letztlich fast zwanzig Jahre vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, nicht mehr relevant erwerbs- tätig war (AB 62). Immerhin hat sie anlässlich der MEDAS-Begutachtung dargelegt, sie sei ab 1982 (unentgeltlich) im …geschäft des Ehemanns tätig gewesen (AB 85.2 S. 28 Ziff. 3.1.2). Wie es sich damit verhält, lässt sich heute anhand der Aktenlage nicht mehr klären. Ebenfalls unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie in gewissen späteren Arztbe- richten dargelegt wird (AB 7 S. 1, S. 5; 21 S. 1; 43 S. 16), bereits zuvor unter Schmerzen gelitten hatte. Anlässlich einer ersten Begutachtung in der MEDAS D.________ im Jahre 2001 war diesbezüglich von einer ununter- brochenen Schmerzsymptomatik seit ca. 1990 die Rede, nachdem seit einer ersten Schwangerschaft im Jahr 1982 zunächst Kreuzschmerzen, später schubweise Nacken- und Schulterschmerzen von jeweils ca. einmo- natiger Dauer mit beschwerdefreien Intervallen von vier bis fünf Monaten aufgetreten seien (AB 11 S. 3). Für die letztlich weitgehend fehlende Erwerbskarriere kann auf jeden Fall nicht die geltend gemachte Erkrankung verantwortlich gemacht werden. Der Beschwerdeführerin wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berichten denn auch nie eine vollstän- dige Erwerbsunfähigkeit attestiert, sondern ein auf dem Arbeitsmarkt zwei- fellos verwertbares Ausmass an Erwerbsfähigkeit (48 % [AB 11 S. 6; 22 S. 4], 70 % [AB 43 S. 17]). Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerde- führerin diese nicht umgesetzt hat, kann eine Verwertbarkeit nicht ausge- schlossen werden (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298), denn es waren insbe- sondere auch die Psychiater, die eine Erwerbstätigkeit für möglich gehalten und auf eine Selbstlimitierung sowie eine gewisse Selbstaufgabe hingewie- sen haben (AB 85.2 S. 38 Ziff. 5.9, S. 51 Ziff. 7.2.4). Das blosse Aussitzen einer Erwerbslosigkeit mit gleichzeitigem Bezug von Ergänzungsleistungen bzw. Leistungen der Sozialhilfe (AB 22 S. 3 Ziff. 3.5; 108 S. 4 Ziff. 3.6), ohne dass eine somatische oder psychische Störung die Verweigerung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 17 Selbsteingliederung nachvollziehbar machen würde, kann nicht als Verhin- derungsgrund bzw. nun gar als Ätiologie einer einschränkenden psychiatri- schen Störung anerkannt werden. Vielmehr können in solchen Fällen nicht zuletzt die systemischen Umstände, wonach (steuerbefreite) Sozialversi- cherungs- und Sozialhilfeleistungen (in Kombination), die in ihrer Gesamt- heit häufig über dem mit der Resterwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst liegen, die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wesentlich be- hindern (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Die damit zusammenhängende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann zur Beschränkung der Chancen auf eine Reintegration in denselben führen. Dies hat jedoch keine gesundheitli- chen Gründe und ist insofern invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. auch E. 6 hiernach). Von einer langjährigen völligen Abstinenz vom Arbeitsmarkt kann damit nicht direkt auf einen massgeblichen Gesund- heitsschaden geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin konnte sich (zufolge vorab der Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen) entge- gen dem Status (75 % Erwerb und 25 % Aufgabenbereich Haushalt [AB 22 S. 4 Ziff. 4]) allein mit der Betreuung ihrer zwei Kinder beschäftigen. Diese Unterstützung ohne entsprechende Arbeitsleistung war hinreichend, so dass eine Motivation zur Aufnahme der Doppelbelastung durch Verwertung der Erwerbsfähigkeit nicht entstehen konnte. Diese fehlende Motivation wurde denn auch bereits im MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2004 an- gesprochen (AB 43 S. 8). 4.4.2 Therapien wurden und werden zwar vorgeschlagen, von der Be- schwerdeführerin jedoch abgelehnt (AB 85.2 S. 53 Ziff. 8.4). Insoweit muss zwar von erheblich geklagten Beschwerden, jedoch einem fehlenden Lei- densdruck ausgegangen werden. Auch dies spricht gegen die Annahme der Unzumutbarkeit der Überwindung der subjektiv fehlenden Leistungsbe- reitschaft (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 ff.). 4.4.3 Die körperlichen und geistigen Ressourcen, einer (Teil-)Erwerbs- tätigkeit nachzugehen, hätte die Beschwerdeführerin ununterbrochen ge- habt (vgl. AB 43 S. 16). Des Weiteren bestehen keine Komorbiditäten (AB 85.2 S. 37; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Insoweit gelang es ihr, ihre Aufgabe als alleinerziehende Mutter offenbar in all den Jahren oh- ne Beanstandungen wahrzunehmen. Diesbezüglich haben die Gutachter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 18 im Sinne der bundesgerichtlich definierten Indikatoren denn auch auf die fehlende Konsistenz zwischen Alltagsgestaltung und subjektiver Ansicht zur Erwerbsfähigkeit hingewiesen (AB 85.2 S. 51 Ziff. 7.2.4; BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dies überzeugt, ergibt sich doch aus den Akten auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Söhne eng an sich bindet und sie begleitet und unterstützt. Bei Tätigkeiten, die ihr Freude bereiten (den Hund des Sohnes hüten), kann sie die Einschränkungen zudem zurückdrängen. Sie ist mobil und mit dem Fahrrad unterwegs (AB 108 S. 7), ferner setzte und setzt sie sich in Selbsthilfegruppen ein (AB 108 S. 9). 4.5 Gestützt auf die nach dem Gesagten beweiskräftige MEDAS- Beurteilung ist erstellt, dass mit Blick auf die bestehenden Ressourcen in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit be- steht (AB 85.2 S. 52 Ziff. 8.1.1). Auf dieser Grundlage ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ei- nen Status von 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Aufgabenbereich Haushalt festgelegt (AB 110 S. 2), was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Davon ausgehend ist nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der ge- mischten Methode zu ermitteln. 5.2 Zunächst ist die Einschränkung im Erwerbsbereich zu bestimmen. 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 19 beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen in der ange- fochtenen Verfügung gestützt auf LSE 2010, Position 13 (Herstellung von Textilien), Anforderungsniveau 4, bestimmt (AB 108 S. 5 Ziff. 3.9). Dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 20 kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Zeit- punkt der damaligen Rentenzusprache keinen angestammten, vor der Er- krankung ausgeübten Beruf. Als … war sie in der Schweiz kaum je tätig (AB 22 S. 3 Ziff. 3.2). Aufgrund dessen sowie der Tatsache, dass sie ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nicht verwertet, sind sowohl Validen- wie auch Invalideneinkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2012, Totalwert, Kompe- tenzniveau 1, zu berechnen. Sind Validen- und Invalideneinkommen aus- gehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren ge- naue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar- beitsunfähigkeit (hier 0 % [E. 4.5 hiervor]) unter Berücksichtigung des Ab- zuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Invaliditätsbemessung (AB 108 S. 5 Ziff. 3.9) keinen entsprechenden Abzug vorgenommen, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Ob sich ein solcher aufgrund des qualitativ eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil (E. 4.2.3 hier- vor) rechtfertigt, kann offen gelassen werden, da sich am Ergebnis selbst bei Gewährung des – hier offensichtlich nicht zu rechtfertigenden – Maxi- malabzugs von 25 % nichts änderte. 5.4 Hinsichtlich der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt er- gibt sich das Folgende: Die Beschwerdegegnerin hat diese mit 9.5 % bemessen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Wie es sich damit schlussendlich verhält, kann ebenfalls offen gelassen werden, kommt doch der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt bei einer diesbezüglichen Gewichtung mit 10 % (vgl. E. 5.1 hiervor) und einem maximalen Invaliditätsgrad von 25 % im mit 90 % gewichteten Erwerbsbereich keine entscheidende Bedeutung (mehr) zu. 5.5 Nach dem Ausgeführten ist die revisionsweise (Art. 17 ATSG) Ein- stellung der Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 21 6. Zu prüfen ist einzig noch ein allenfalls vorgängiger Anspruch der Be- schwerdeführerin auf berufliche Massnahmen vor der Renteneinstellung (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3). 6.1 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt. Nicht gesund- heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invali- ditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu blei- ben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig- keit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Diese Rechtspre- chung entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", wonach grundsätzlich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerich- tet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenan- spruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah- men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG). Eine unmittelbare Anrechenbarkeit des Inva- lideneinkommens ist dann zu verneinen, wenn Eingliederungsmassnahmen entweder aus medizinischer oder aus beruflich-erwerblicher Sicht unab- dingbare Voraussetzung für eine Umsetzung eines (potentiellen) funktionel- len Leistungsvermögens sind. Aus medizinischer Sicht fällt der Schluss der (vorläufigen) Nichtanrechenbarkeit eines auf der medizinisch-theoretischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 22 Arbeitsfähigkeit beruhenden Invalideneinkommens in Betracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Mass- nahmen gestellt wird. Aus beruflich-erwerblicher Sicht können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor- handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfal- tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren- gung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des Bundesgerichts vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendigkeit (vor- gängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhalte zu be- schränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabset- zung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3). 6.2 Im vorliegenden Fall sind die formalen Voraussetzungen zur weite- ren Prüfung unter dem Aspekt dieser besonderen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Ver- fügung vom 5. März 2015 das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt, zudem wies sie eine Rentenbezugsdauer von mehr als 15 Jahren auf (AB 28). Die nun seit Jahren vollständig vom Arbeitsmarkt fern gebliebene Be- schwerdeführerin hat zweifellos gewisse Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden. Dies ist jedoch nicht primär auf gesundheitlichen Probleme bzw. den Rentenbezug zurückzuführen, sondern auf die gesundheitlich nicht begründete jahrelange passive Haltung der Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdeführerin hätte durchgehend und dauernd in erheblichem Umfang (mindestens rund 50 %; vgl. E. 4.4.1 hiervor) arbeiten können und dies bei einem Status von 75 % Erwerbstätigkeit aus invalidenversicherungsrechtli- cher Sicht auch tun müssen. Dass sie dies nicht getan hat und mit Blick auf den Arbeitsmarkt (nun) in erheblichem Mass dekonditioniert ist, hat nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 23 die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hat denn auch während der gesamten Zeit des Rentenbezugs nie bei der Beschwer- degegnerin um Integrationsunterstützung nachgesucht. Daran ändert nichts, dass die MEDAS-Gutachter berufsbegleitende und unterstützende Massnahmen als sinnvoll erachten (Beschwerde S. 5 Ziff. 3), führen doch auch sie dies auf die lange Abwesenheit im Berufsprozess zurück und ge- hen sie gleichermassen von einer Umsetzbarkeit des Leistungspotentials in der freien Wirtschaft aus (AB 85.2 S. 53 Ziff. 8.2.2). Hierfür sprechen auch die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen (vgl. E. 4.4.3 hiervor). 6.3 Die Beschwerdegegnerin durfte damit die Rentenleistung ohne vor- gängige Prüfung und Durchführung von beruflichen Massnahmen aufhe- ben. Wie es sich diesbezüglich unter Berücksichtigung von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlBest. IV 6/1]) verhalten würde, braucht hier nicht geprüft zu werden, hat die Beschwerdegegnerin die lau- fende Rente – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. 4) – doch korrekterweise im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund des Gesuches vom 29. April 2015 sowie den damit eingereichten Unterlagen (in den Gerichtsakten) ausgewiesen. Da der Prozess zudem nicht zum vornherein als aussichtslos erschien, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege die Verfahrenskosten betreffend erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 24 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens- kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführe- rin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2015, IV/15/346, Seite 25 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.