Verfügung vom 17. März 2015
Sachverhalt
A. Die 1990 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war Bezügerin einer ihr direkt ausbezahlten Kinderrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Gerichtsakten). Mit Schreiben vom 17. Januar 2015 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] A) teilte sie der IVB mit, sie werde von Januar bis und mit Juni 2015 ein Gerichtspraktikum absolvieren. Im Juli 2015 werde sie kein Einkommen generieren. Von August 2015 bis Juni 2016 werde sie ein weiteres Praktikum, diesmal bei einer Anwaltskanzlei, durchlaufen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 (AB 2) kündigte die IVB der Versicher- ten an, die ihr im Januar und Februar 2015 ausgerichteten Kinderrenten zurückzufordern, da sie diese zu Unrecht bezogen habe. Hierzu liess sich die Versicherte am 1. März 2015 (AB 3) schriftlich vernehmen. Am
17. März 2015 (AB 1) verfügte die IVB wie angekündigt. B. Mit Eingabe vom 16. April 2015 erhob die Versicherte hiergegen Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 17. März 2015 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwir- kend per 1. März 2015 bis zu deren Ausbildungsabschluss, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, eine monatliche IV-Kinderrente im Umfang von Fr. 940.-- zu entrichten.
- unter Kosten und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort legte sie eine Stellungnahme der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) vom
11. Mai 2015 (AB B) bei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 3 In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen. Da ihr die Kinderrente zumindest ab September 2012 gestützt auf Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) direkt ausbezahlt wurde (vgl. Mitteilung vom 23. August 2012 [in den Gerichtsak- ten]), ist sie durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich einzutreten.
E. 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 4 den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor- aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.2.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Rückforderungsverfügung vom
17. März 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der IV-Kinderrente für die Monate Januar und Februar
2015. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2.3 Beschwerdeweise wird ferner beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. März 2015 bis zu deren Ausbildungsabschluss, längstens bis zum 25. Altersjahr, die bisherige monatliche Kinderrente weiter auszurichten. Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich für die Monate Januar und Februar 2015 eine Verfügung erlassen. Allfällige IV- Kinderrenten über diesen Zeitpunkt hinaus werden von der angefochtenen Verfügung nicht erfasst. Daher fehlt es diesbezüglich an einem Anfech- tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist.
E. 1.3 Bei einer Rückforderung von zwei Monatsrenten zu je Fr. 940.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 5
E. 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai- senrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 25 des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De- zember 1946 [AHVG; SR 831.10]) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Rentenanspruch erlischt u.a. mit der Vollendung des
18. Altersjahres (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 Teilsatz 1 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab- schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
E. 2.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil- dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnis- se sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhält- nis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbil- dung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang be- steht. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbil- dung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können (BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316). Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder re- glementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 6 dungsgang oder zu einer Prüfung, oder wenn es zum Erwerb eines Di- ploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 14. Oktober 2015, 8C_177/2015 E. 5.1.1; vgl. auch Rz. 3361 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015; abrufbar unter www.bsv.admin.ch/vollzug/ documents/view/75/lang:deu/category:23]).
E. 2.3 Gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulausbildung beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie u.a. abgebrochen oder unterbrochen wird (Abs. 2). Nicht als Unterbre- chung im Sinne von Abs. 2 gelten nach Abs. 3 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (lit. a); Militär- oder Zivil- dienst von längstens fünf Monaten (lit. b) sowie gesundheits- oder schwan- gerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c).
E. 2.4 Um zu prüfen, ob das Bruttoerwerbseinkommen des Kindes über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, wird gemäss Rz. 3367 RWL das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet, wenn sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite richtet sich hierbei nach folgenden Kriterien: - Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbil- dung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbre- chungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahresein- kommen berücksichtigt und durch zwölf geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, be- steht der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend (lit. a). - Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung gesondert von den üb- rigen Monaten betrachtet werden (lit. b). - Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durch- schnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vol- len Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 7 üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) ge- macht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerech- net (lit. c).
E. 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
E. 3 Nicht streitig und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2015 befristet bis 30. Juni 2015 ein Gerichtspraktikum ab- solvierte und hierbei ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 2‘834.20 zuzüg- lich dem Anteil des 13. Monatslohnes erwirtschaftete (vgl. AB A). Seit dem
1. August 2015 ist sie befristet bis 31. Juli 2016 bei einem Advokaturbüro tätig und erzielt hierbei einen monatlichen Praktikumsbruttolohn von Fr. 1‘200.-- (vgl. AB 6). Um zur Anwaltsprüfung im Kanton Bern zugelassen zu werden und den Titel des Bernischen Rechtsanwalts zu erlangen, sind die von der Beschwerdeführerin absolvierten bzw. noch zu absolvierenden Praktika erforderlich (vgl. Art. 2 lit. b des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Anwaltsprüfung vom 25. Oktober 2006 [APV; BSG 168.221.1]). Somit sind sie gemäss E. 2.2 hiervor als Ausbildung zu betrachten. Streitig und abzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 8 klären ist, ob im vorliegenden Fall zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2015 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung hat, das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch zwölf geteilt wird (Rz. 3367 lit. a RWL), oder ob die Praktikumsmona- te gesondert vom Rest der Monate zu betrachten sind (lit. c). Falls lit. c zur Anwendung kommt, ist alsdann zu ermitteln, ob die beiden Praktika ge- trennt von einander oder als Einheit anzusehen sind.
E. 3.1 Rz. 3367 lit. a RWL betrifft den Fall, dass das Kind sich während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung befindet und hierbei oder zusätz- lich ein Erwerbseinkommen erzielt, etwa in dem es während den Semester- ferien einen Verdienst erwirtschaftet (vgl. Rz. 3367 lit. a RWL) oder während des ganzen Jahres einem Nebenerwerb nachgeht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015 AHV/2015/359). Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Somit erübrigt es sich auch, zu den von den Parteien bezüglich einer allfälligen Unterbre- chung der Ausbildung im Monat Juli 2015 bzw. der Frage, ob die Be- schwerdeführerin das ganze Jahr 2015 in Ausbildung war, vorgebrachten Ausführungen (vgl. act. II B S. 3 Ziff. 2.2 und Replik S. 2 f.) Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin absolvierte bzw. absolviert ab dem 1. Ja- nuar bis 30. Juni 2015 und ab dem 1. August 2015 bis 30. Juni 2016 zwei Praktika. Dies hat zur Folge, dass Rz. 3367 lit. c RWL, welche den konkre- ten Fall regelt, dass wie hier eine versicherte Person ein als Ausbildung anerkanntes Praktikum durchläuft und entsprechend einen Lohn erhält, lit. a vorgeht. Dass die Praktika die Ausbildung selbst darstellen (vgl. Replik S. 3), ändert daran nichts. Weil die Praktika nicht in einer üblichen unterrichts- freien Zeit erfolgten bzw. erfolgen, hat keine Umrechnung des gesamten Einkommens auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjah- res zu erfolgen (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Dezember 2014, 8C_800/2014 E. 3.4).
E. 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die beiden Praktika beim B.________ und beim Advokaturbüro als eine Einheit oder getrennt zu be- trachten sind. Wie die EAK zutreffend ausführt (act. II B S. 3 Ziff. 2.3) handelt es sich vor- liegend um zwei gesonderte, jeweils in sich abgeschlossene Praktika mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 9 zwei verschiedenen Praktikumsverträgen (vgl. auch act. II A und 6). Würde, wie die Beschwerdeführerin anbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 2 Abs. 2), eine Mischrechnung vorgenommen, d.h. würden beide Praktika als eine in sich geschlossene Ganzheit betrachtet, könnte dies dazu führen, dass entweder während der Dauer eines Praktikums Anspruch auf eine Kinderrente be- steht, obwohl der Praktikumslohn den Betrag der maximalen vollen Alters- rente übersteigt, oder aber der Anspruch auf eine Kinderrente entfällt, ob- schon der Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Alters- rente liegt. Solche unbilligen Ergebnisse, welche - anders als dies die Be- schwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 5) - gegen Sinn und Zweck der Regelung über den Anspruch auf eine Kinderrente verstossen, gilt es zu vermeiden. Dies kann nur bewerkstelligt werden, wenn eine ge- sonderte Betrachtung von - organisatorisch und bezüglich der Person des Arbeitgebers getrennten - Praktika vorgenommen wird. Der Umstand, dass beide Praktika für den Erwerb des Bernischen Anwaltspatents erforderlich sind (vgl. u.a. Beschwerde S. 4 Ziff. 5), ändert daran nichts. Eine solche Lösung ist auch was den Vollzug betrifft leicht zu handhaben und erlaubt zudem eine befriedigende Regelung der Fälle, in welchen zwischen zwei Praktika eine längere Zeitspanne vorliegt, ohne dass bereits von einem Unterbruch der Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 AHVV gespro- chen werden müsste, oder wenn zwei Praktika zusammengezählt mehr als ein Kalenderjahr dauern. Für die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2015 Anspruch auf eine Kinderrente hat, ist daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2 Abs. 2 und Replik S. 3) - nur der Lohn des Gerichtspraktikums vom 1. Januar bis
30. Juni 2015 zu beachten. Das Einkommen des am 1. August 2015 begin- nenden Praktikums sowie der Monat Juli 2015, in welchem kein Einkom- men generiert wurde, hat dabei unberücksichtigt zu bleiben. Aber selbst, wenn davon ausgegangen würde, dass beide Praktika als Ganzes, jedoch ohne den Monat Juli 2015, zu betrachten wären, so würde dies gemäss E.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin erzielte im Gerichtspraktikum ein monatli- ches Gehalt von Fr. 2‘834.20 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn, d.h. monat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 10 lich durchschnittlich Fr. 3‘070.40. Dieser Betrag ist höher als die maximale monatliche Alters- bzw. Invalidenrente (2015: Fr. 2‘350.--; vgl. Rententabel- len 2015 des BSV [abrufbar unter: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/ docu- ments/view/365/lang:deu/category:23]), weshalb - zumindest für die verfüg- ten Monate Januar und Februar 2015 - kein Anspruch auf eine Kinderrente besteht. So führt denn die EAK in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2015 (AB B) mit Bezug auf die Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011 zu Recht aus, dass keine Sozialversicherungs- leistungen fliessen sollen, wenn ein Kind ein beachtliches Erwerbseinkom- men erzielt, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren kann (S. 3 Ziff. 2). Bei dem von der Beschwerdeführerin während des Gerichtspraktikums erzielten monat- lichen Bruttolohn von Fr. 3‘070.40 ist zumindest eine Mitfinanzierung des Lebensunterhalts ohne Weiteres realisierbar. Die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom
15. Juni 2015 (S. 1 f.) ändern daran nichts. Würde davon ausgegangen, dass beide Praktika als Ganzes zu betrachten und somit beide Verdienste zu berücksichtigen wären, so hätte dies eben- falls zur Folge, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinder- rente für die Monate Januar und Februar 2015 zu verneinen wäre. Zu berücksichtigen wären bei dieser Konstellation unter Ausklammerung des Monats Juli 2015, wo kein Verdienst erzielt wurde, nur die Zeiten vom
1. Januar bis 30. Juni 2015 sowie vom 1. August bis 30. September 2015. Per dieses Datum ist der Anspruch auf eine Kinderrente infolge Vollendung des 25. Altersjahres im September 2015 erloschen (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG). Der hierbei erzielte durchschnittliche Monatsverdienst von Fr. 2‘602.80 ([{Fr. 3‘070.40 x 6 Monate} + {Fr. 1‘200.-- x 2 Monate}] / 8 Mo- nate) übersteigt den Betrag der maximalen monatlichen Alters- bzw. Invali- denrente.
E. 3.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass das Gerichtspraktikum, welches für die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Janu- ar und Februar 2015 Anspruch auf eine Kinderrente hat, gesondert von den übrigen Monaten (Juli bis Dezember 2015) zu betrachten ist und der mo- natliche Praktikumslohn über dem Betrag der maximalen vollen Alters-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 11 bzw. Invalidenrente lag, was die Verneinung des Anspruchs auf eine Kin- derrente für Januar und Februar 2015 zur Folge hat.
E. 3.5 Nach dem Dargelegten bezog die Beschwerdeführerin daher die Kinderrenten für die Monate Januar und Februar 2015 unrechtmässig. Der Rentenbezug war zweifellos unrichtig, d.h. bei korrekter Anwendung der einschlägigen Normen, hätte die Januar- und Februarrente 2015 nicht aus- bezahlt werden dürfen. Daher sind die Voraussetzungen für eine Wieder- erwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) auf die im formlosen Verfahren (Art. 51 Abs. 1 ATSG) erfolgten Anordnungen über die Auszahlung der Kinderrente für die vorliegend strittigen Monate erfüllt und die Rückforderungsverfügung vom 17. März 2015 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Ob für die Monate August und September 2015, während welchen die Beschwerdeführerin bei einem Advokaturbüro im Praktikum stand und grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderrenten erfül- len würde, Anspruch auf die besagten Renten bestand, ist in diesem Ver- fahren nicht zu prüfen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
- Es sei die Verfügung vom 17. März 2015 aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwir- kend per 1. März 2015 bis zu deren Ausbildungsabschluss, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, eine monatliche IV-Kinderrente im Umfang von Fr. 940.-- zu entrichten. - unter Kosten und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort legte sie eine Stellungnahme der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) vom
- Mai 2015 (AB B) bei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 3 In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen. Da ihr die Kinderrente zumindest ab September 2012 gestützt auf Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) direkt ausbezahlt wurde (vgl. Mitteilung vom 23. August 2012 [in den Gerichtsak- ten]), ist sie durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
- Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 4 den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor- aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Rückforderungsverfügung vom
- März 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der IV-Kinderrente für die Monate Januar und Februar
- Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.3 Beschwerdeweise wird ferner beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. März 2015 bis zu deren Ausbildungsabschluss, längstens bis zum 25. Altersjahr, die bisherige monatliche Kinderrente weiter auszurichten. Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich für die Monate Januar und Februar 2015 eine Verfügung erlassen. Allfällige IV- Kinderrenten über diesen Zeitpunkt hinaus werden von der angefochtenen Verfügung nicht erfasst. Daher fehlt es diesbezüglich an einem Anfech- tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist. 1.3 Bei einer Rückforderung von zwei Monatsrenten zu je Fr. 940.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 5
- 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai- senrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 25 des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De- zember 1946 [AHVG; SR 831.10]) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Rentenanspruch erlischt u.a. mit der Vollendung des
- Altersjahres (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 Teilsatz 1 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab- schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 2.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil- dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnis- se sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhält- nis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbil- dung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang be- steht. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbil- dung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können (BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316). Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder re- glementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 6 dungsgang oder zu einer Prüfung, oder wenn es zum Erwerb eines Di- ploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 14. Oktober 2015, 8C_177/2015 E. 5.1.1; vgl. auch Rz. 3361 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015; abrufbar unter www.bsv.admin.ch/vollzug/ documents/view/75/lang:deu/category:23]). 2.3 Gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulausbildung beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie u.a. abgebrochen oder unterbrochen wird (Abs. 2). Nicht als Unterbre- chung im Sinne von Abs. 2 gelten nach Abs. 3 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (lit. a); Militär- oder Zivil- dienst von längstens fünf Monaten (lit. b) sowie gesundheits- oder schwan- gerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c). 2.4 Um zu prüfen, ob das Bruttoerwerbseinkommen des Kindes über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, wird gemäss Rz. 3367 RWL das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet, wenn sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite richtet sich hierbei nach folgenden Kriterien: - Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbil- dung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbre- chungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahresein- kommen berücksichtigt und durch zwölf geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, be- steht der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend (lit. a). - Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung gesondert von den üb- rigen Monaten betrachtet werden (lit. b). - Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durch- schnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vol- len Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 7 üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) ge- macht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerech- net (lit. c). 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
- Nicht streitig und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2015 befristet bis 30. Juni 2015 ein Gerichtspraktikum ab- solvierte und hierbei ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 2‘834.20 zuzüg- lich dem Anteil des 13. Monatslohnes erwirtschaftete (vgl. AB A). Seit dem
- August 2015 ist sie befristet bis 31. Juli 2016 bei einem Advokaturbüro tätig und erzielt hierbei einen monatlichen Praktikumsbruttolohn von Fr. 1‘200.-- (vgl. AB 6). Um zur Anwaltsprüfung im Kanton Bern zugelassen zu werden und den Titel des Bernischen Rechtsanwalts zu erlangen, sind die von der Beschwerdeführerin absolvierten bzw. noch zu absolvierenden Praktika erforderlich (vgl. Art. 2 lit. b des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
- März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Anwaltsprüfung vom 25. Oktober 2006 [APV; BSG 168.221.1]). Somit sind sie gemäss E. 2.2 hiervor als Ausbildung zu betrachten. Streitig und abzu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 8 klären ist, ob im vorliegenden Fall zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2015 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung hat, das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch zwölf geteilt wird (Rz. 3367 lit. a RWL), oder ob die Praktikumsmona- te gesondert vom Rest der Monate zu betrachten sind (lit. c). Falls lit. c zur Anwendung kommt, ist alsdann zu ermitteln, ob die beiden Praktika ge- trennt von einander oder als Einheit anzusehen sind. 3.1 Rz. 3367 lit. a RWL betrifft den Fall, dass das Kind sich während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung befindet und hierbei oder zusätz- lich ein Erwerbseinkommen erzielt, etwa in dem es während den Semester- ferien einen Verdienst erwirtschaftet (vgl. Rz. 3367 lit. a RWL) oder während des ganzen Jahres einem Nebenerwerb nachgeht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015 AHV/2015/359). Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Somit erübrigt es sich auch, zu den von den Parteien bezüglich einer allfälligen Unterbre- chung der Ausbildung im Monat Juli 2015 bzw. der Frage, ob die Be- schwerdeführerin das ganze Jahr 2015 in Ausbildung war, vorgebrachten Ausführungen (vgl. act. II B S. 3 Ziff. 2.2 und Replik S. 2 f.) Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin absolvierte bzw. absolviert ab dem 1. Ja- nuar bis 30. Juni 2015 und ab dem 1. August 2015 bis 30. Juni 2016 zwei Praktika. Dies hat zur Folge, dass Rz. 3367 lit. c RWL, welche den konkre- ten Fall regelt, dass wie hier eine versicherte Person ein als Ausbildung anerkanntes Praktikum durchläuft und entsprechend einen Lohn erhält, lit. a vorgeht. Dass die Praktika die Ausbildung selbst darstellen (vgl. Replik S. 3), ändert daran nichts. Weil die Praktika nicht in einer üblichen unterrichts- freien Zeit erfolgten bzw. erfolgen, hat keine Umrechnung des gesamten Einkommens auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjah- res zu erfolgen (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Dezember 2014, 8C_800/2014 E. 3.4). 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die beiden Praktika beim B.________ und beim Advokaturbüro als eine Einheit oder getrennt zu be- trachten sind. Wie die EAK zutreffend ausführt (act. II B S. 3 Ziff. 2.3) handelt es sich vor- liegend um zwei gesonderte, jeweils in sich abgeschlossene Praktika mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 9 zwei verschiedenen Praktikumsverträgen (vgl. auch act. II A und 6). Würde, wie die Beschwerdeführerin anbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 2 Abs. 2), eine Mischrechnung vorgenommen, d.h. würden beide Praktika als eine in sich geschlossene Ganzheit betrachtet, könnte dies dazu führen, dass entweder während der Dauer eines Praktikums Anspruch auf eine Kinderrente be- steht, obwohl der Praktikumslohn den Betrag der maximalen vollen Alters- rente übersteigt, oder aber der Anspruch auf eine Kinderrente entfällt, ob- schon der Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Alters- rente liegt. Solche unbilligen Ergebnisse, welche - anders als dies die Be- schwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 5) - gegen Sinn und Zweck der Regelung über den Anspruch auf eine Kinderrente verstossen, gilt es zu vermeiden. Dies kann nur bewerkstelligt werden, wenn eine ge- sonderte Betrachtung von - organisatorisch und bezüglich der Person des Arbeitgebers getrennten - Praktika vorgenommen wird. Der Umstand, dass beide Praktika für den Erwerb des Bernischen Anwaltspatents erforderlich sind (vgl. u.a. Beschwerde S. 4 Ziff. 5), ändert daran nichts. Eine solche Lösung ist auch was den Vollzug betrifft leicht zu handhaben und erlaubt zudem eine befriedigende Regelung der Fälle, in welchen zwischen zwei Praktika eine längere Zeitspanne vorliegt, ohne dass bereits von einem Unterbruch der Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 AHVV gespro- chen werden müsste, oder wenn zwei Praktika zusammengezählt mehr als ein Kalenderjahr dauern. Für die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2015 Anspruch auf eine Kinderrente hat, ist daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2 Abs. 2 und Replik S. 3) - nur der Lohn des Gerichtspraktikums vom 1. Januar bis
- Juni 2015 zu beachten. Das Einkommen des am 1. August 2015 begin- nenden Praktikums sowie der Monat Juli 2015, in welchem kein Einkom- men generiert wurde, hat dabei unberücksichtigt zu bleiben. Aber selbst, wenn davon ausgegangen würde, dass beide Praktika als Ganzes, jedoch ohne den Monat Juli 2015, zu betrachten wären, so würde dies gemäss E. 3.3. Abs. 2 hiernach nicht zu einem anderen Resultat führen. 3.3 Die Beschwerdeführerin erzielte im Gerichtspraktikum ein monatli- ches Gehalt von Fr. 2‘834.20 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn, d.h. monat- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 10 lich durchschnittlich Fr. 3‘070.40. Dieser Betrag ist höher als die maximale monatliche Alters- bzw. Invalidenrente (2015: Fr. 2‘350.--; vgl. Rententabel- len 2015 des BSV [abrufbar unter: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/ docu- ments/view/365/lang:deu/category:23]), weshalb - zumindest für die verfüg- ten Monate Januar und Februar 2015 - kein Anspruch auf eine Kinderrente besteht. So führt denn die EAK in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2015 (AB B) mit Bezug auf die Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011 zu Recht aus, dass keine Sozialversicherungs- leistungen fliessen sollen, wenn ein Kind ein beachtliches Erwerbseinkom- men erzielt, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren kann (S. 3 Ziff. 2). Bei dem von der Beschwerdeführerin während des Gerichtspraktikums erzielten monat- lichen Bruttolohn von Fr. 3‘070.40 ist zumindest eine Mitfinanzierung des Lebensunterhalts ohne Weiteres realisierbar. Die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom
- Juni 2015 (S. 1 f.) ändern daran nichts. Würde davon ausgegangen, dass beide Praktika als Ganzes zu betrachten und somit beide Verdienste zu berücksichtigen wären, so hätte dies eben- falls zur Folge, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinder- rente für die Monate Januar und Februar 2015 zu verneinen wäre. Zu berücksichtigen wären bei dieser Konstellation unter Ausklammerung des Monats Juli 2015, wo kein Verdienst erzielt wurde, nur die Zeiten vom
- Januar bis 30. Juni 2015 sowie vom 1. August bis 30. September 2015. Per dieses Datum ist der Anspruch auf eine Kinderrente infolge Vollendung des 25. Altersjahres im September 2015 erloschen (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG). Der hierbei erzielte durchschnittliche Monatsverdienst von Fr. 2‘602.80 ([{Fr. 3‘070.40 x 6 Monate} + {Fr. 1‘200.-- x 2 Monate}] / 8 Mo- nate) übersteigt den Betrag der maximalen monatlichen Alters- bzw. Invali- denrente. 3.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass das Gerichtspraktikum, welches für die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Janu- ar und Februar 2015 Anspruch auf eine Kinderrente hat, gesondert von den übrigen Monaten (Juli bis Dezember 2015) zu betrachten ist und der mo- natliche Praktikumslohn über dem Betrag der maximalen vollen Alters- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 11 bzw. Invalidenrente lag, was die Verneinung des Anspruchs auf eine Kin- derrente für Januar und Februar 2015 zur Folge hat. 3.5 Nach dem Dargelegten bezog die Beschwerdeführerin daher die Kinderrenten für die Monate Januar und Februar 2015 unrechtmässig. Der Rentenbezug war zweifellos unrichtig, d.h. bei korrekter Anwendung der einschlägigen Normen, hätte die Januar- und Februarrente 2015 nicht aus- bezahlt werden dürfen. Daher sind die Voraussetzungen für eine Wieder- erwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) auf die im formlosen Verfahren (Art. 51 Abs. 1 ATSG) erfolgten Anordnungen über die Auszahlung der Kinderrente für die vorliegend strittigen Monate erfüllt und die Rückforderungsverfügung vom 17. März 2015 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Ob für die Monate August und September 2015, während welchen die Beschwerdeführerin bei einem Advokaturbüro im Praktikum stand und grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderrenten erfül- len würde, Anspruch auf die besagten Renten bestand, ist in diesem Ver- fahren nicht zu prüfen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 343 IV SCJ/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war Bezügerin einer ihr direkt ausbezahlten Kinderrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Gerichtsakten). Mit Schreiben vom 17. Januar 2015 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] A) teilte sie der IVB mit, sie werde von Januar bis und mit Juni 2015 ein Gerichtspraktikum absolvieren. Im Juli 2015 werde sie kein Einkommen generieren. Von August 2015 bis Juni 2016 werde sie ein weiteres Praktikum, diesmal bei einer Anwaltskanzlei, durchlaufen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 (AB 2) kündigte die IVB der Versicher- ten an, die ihr im Januar und Februar 2015 ausgerichteten Kinderrenten zurückzufordern, da sie diese zu Unrecht bezogen habe. Hierzu liess sich die Versicherte am 1. März 2015 (AB 3) schriftlich vernehmen. Am
17. März 2015 (AB 1) verfügte die IVB wie angekündigt. B. Mit Eingabe vom 16. April 2015 erhob die Versicherte hiergegen Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 17. März 2015 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwir- kend per 1. März 2015 bis zu deren Ausbildungsabschluss, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, eine monatliche IV-Kinderrente im Umfang von Fr. 940.-- zu entrichten.
- unter Kosten und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort legte sie eine Stellungnahme der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) vom
11. Mai 2015 (AB B) bei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 3 In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen. Da ihr die Kinderrente zumindest ab September 2012 gestützt auf Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) direkt ausbezahlt wurde (vgl. Mitteilung vom 23. August 2012 [in den Gerichtsak- ten]), ist sie durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 4 den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor- aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Rückforderungsverfügung vom
17. März 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der IV-Kinderrente für die Monate Januar und Februar
2015. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.3 Beschwerdeweise wird ferner beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. März 2015 bis zu deren Ausbildungsabschluss, längstens bis zum 25. Altersjahr, die bisherige monatliche Kinderrente weiter auszurichten. Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich für die Monate Januar und Februar 2015 eine Verfügung erlassen. Allfällige IV- Kinderrenten über diesen Zeitpunkt hinaus werden von der angefochtenen Verfügung nicht erfasst. Daher fehlt es diesbezüglich an einem Anfech- tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist. 1.3 Bei einer Rückforderung von zwei Monatsrenten zu je Fr. 940.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai- senrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 25 des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De- zember 1946 [AHVG; SR 831.10]) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Rentenanspruch erlischt u.a. mit der Vollendung des
18. Altersjahres (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 Teilsatz 1 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab- schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 2.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil- dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnis- se sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhält- nis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbil- dung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang be- steht. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbil- dung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können (BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316). Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder re- glementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 6 dungsgang oder zu einer Prüfung, oder wenn es zum Erwerb eines Di- ploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 14. Oktober 2015, 8C_177/2015 E. 5.1.1; vgl. auch Rz. 3361 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015; abrufbar unter www.bsv.admin.ch/vollzug/ documents/view/75/lang:deu/category:23]). 2.3 Gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulausbildung beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie u.a. abgebrochen oder unterbrochen wird (Abs. 2). Nicht als Unterbre- chung im Sinne von Abs. 2 gelten nach Abs. 3 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (lit. a); Militär- oder Zivil- dienst von längstens fünf Monaten (lit. b) sowie gesundheits- oder schwan- gerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c). 2.4 Um zu prüfen, ob das Bruttoerwerbseinkommen des Kindes über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, wird gemäss Rz. 3367 RWL das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet, wenn sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite richtet sich hierbei nach folgenden Kriterien: - Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbil- dung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbre- chungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahresein- kommen berücksichtigt und durch zwölf geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, be- steht der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend (lit. a). - Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung gesondert von den üb- rigen Monaten betrachtet werden (lit. b). - Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durch- schnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vol- len Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 7 üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) ge- macht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerech- net (lit. c). 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. Nicht streitig und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2015 befristet bis 30. Juni 2015 ein Gerichtspraktikum ab- solvierte und hierbei ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 2‘834.20 zuzüg- lich dem Anteil des 13. Monatslohnes erwirtschaftete (vgl. AB A). Seit dem
1. August 2015 ist sie befristet bis 31. Juli 2016 bei einem Advokaturbüro tätig und erzielt hierbei einen monatlichen Praktikumsbruttolohn von Fr. 1‘200.-- (vgl. AB 6). Um zur Anwaltsprüfung im Kanton Bern zugelassen zu werden und den Titel des Bernischen Rechtsanwalts zu erlangen, sind die von der Beschwerdeführerin absolvierten bzw. noch zu absolvierenden Praktika erforderlich (vgl. Art. 2 lit. b des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Anwaltsprüfung vom 25. Oktober 2006 [APV; BSG 168.221.1]). Somit sind sie gemäss E. 2.2 hiervor als Ausbildung zu betrachten. Streitig und abzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 8 klären ist, ob im vorliegenden Fall zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2015 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung hat, das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch zwölf geteilt wird (Rz. 3367 lit. a RWL), oder ob die Praktikumsmona- te gesondert vom Rest der Monate zu betrachten sind (lit. c). Falls lit. c zur Anwendung kommt, ist alsdann zu ermitteln, ob die beiden Praktika ge- trennt von einander oder als Einheit anzusehen sind. 3.1 Rz. 3367 lit. a RWL betrifft den Fall, dass das Kind sich während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung befindet und hierbei oder zusätz- lich ein Erwerbseinkommen erzielt, etwa in dem es während den Semester- ferien einen Verdienst erwirtschaftet (vgl. Rz. 3367 lit. a RWL) oder während des ganzen Jahres einem Nebenerwerb nachgeht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015 AHV/2015/359). Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Somit erübrigt es sich auch, zu den von den Parteien bezüglich einer allfälligen Unterbre- chung der Ausbildung im Monat Juli 2015 bzw. der Frage, ob die Be- schwerdeführerin das ganze Jahr 2015 in Ausbildung war, vorgebrachten Ausführungen (vgl. act. II B S. 3 Ziff. 2.2 und Replik S. 2 f.) Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin absolvierte bzw. absolviert ab dem 1. Ja- nuar bis 30. Juni 2015 und ab dem 1. August 2015 bis 30. Juni 2016 zwei Praktika. Dies hat zur Folge, dass Rz. 3367 lit. c RWL, welche den konkre- ten Fall regelt, dass wie hier eine versicherte Person ein als Ausbildung anerkanntes Praktikum durchläuft und entsprechend einen Lohn erhält, lit. a vorgeht. Dass die Praktika die Ausbildung selbst darstellen (vgl. Replik S. 3), ändert daran nichts. Weil die Praktika nicht in einer üblichen unterrichts- freien Zeit erfolgten bzw. erfolgen, hat keine Umrechnung des gesamten Einkommens auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjah- res zu erfolgen (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Dezember 2014, 8C_800/2014 E. 3.4). 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die beiden Praktika beim B.________ und beim Advokaturbüro als eine Einheit oder getrennt zu be- trachten sind. Wie die EAK zutreffend ausführt (act. II B S. 3 Ziff. 2.3) handelt es sich vor- liegend um zwei gesonderte, jeweils in sich abgeschlossene Praktika mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 9 zwei verschiedenen Praktikumsverträgen (vgl. auch act. II A und 6). Würde, wie die Beschwerdeführerin anbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 2 Abs. 2), eine Mischrechnung vorgenommen, d.h. würden beide Praktika als eine in sich geschlossene Ganzheit betrachtet, könnte dies dazu führen, dass entweder während der Dauer eines Praktikums Anspruch auf eine Kinderrente be- steht, obwohl der Praktikumslohn den Betrag der maximalen vollen Alters- rente übersteigt, oder aber der Anspruch auf eine Kinderrente entfällt, ob- schon der Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Alters- rente liegt. Solche unbilligen Ergebnisse, welche - anders als dies die Be- schwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 5) - gegen Sinn und Zweck der Regelung über den Anspruch auf eine Kinderrente verstossen, gilt es zu vermeiden. Dies kann nur bewerkstelligt werden, wenn eine ge- sonderte Betrachtung von - organisatorisch und bezüglich der Person des Arbeitgebers getrennten - Praktika vorgenommen wird. Der Umstand, dass beide Praktika für den Erwerb des Bernischen Anwaltspatents erforderlich sind (vgl. u.a. Beschwerde S. 4 Ziff. 5), ändert daran nichts. Eine solche Lösung ist auch was den Vollzug betrifft leicht zu handhaben und erlaubt zudem eine befriedigende Regelung der Fälle, in welchen zwischen zwei Praktika eine längere Zeitspanne vorliegt, ohne dass bereits von einem Unterbruch der Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 AHVV gespro- chen werden müsste, oder wenn zwei Praktika zusammengezählt mehr als ein Kalenderjahr dauern. Für die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2015 Anspruch auf eine Kinderrente hat, ist daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2 Abs. 2 und Replik S. 3) - nur der Lohn des Gerichtspraktikums vom 1. Januar bis
30. Juni 2015 zu beachten. Das Einkommen des am 1. August 2015 begin- nenden Praktikums sowie der Monat Juli 2015, in welchem kein Einkom- men generiert wurde, hat dabei unberücksichtigt zu bleiben. Aber selbst, wenn davon ausgegangen würde, dass beide Praktika als Ganzes, jedoch ohne den Monat Juli 2015, zu betrachten wären, so würde dies gemäss E. 3.3. Abs. 2 hiernach nicht zu einem anderen Resultat führen. 3.3 Die Beschwerdeführerin erzielte im Gerichtspraktikum ein monatli- ches Gehalt von Fr. 2‘834.20 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn, d.h. monat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 10 lich durchschnittlich Fr. 3‘070.40. Dieser Betrag ist höher als die maximale monatliche Alters- bzw. Invalidenrente (2015: Fr. 2‘350.--; vgl. Rententabel- len 2015 des BSV [abrufbar unter: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/ docu- ments/view/365/lang:deu/category:23]), weshalb - zumindest für die verfüg- ten Monate Januar und Februar 2015 - kein Anspruch auf eine Kinderrente besteht. So führt denn die EAK in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2015 (AB B) mit Bezug auf die Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011 zu Recht aus, dass keine Sozialversicherungs- leistungen fliessen sollen, wenn ein Kind ein beachtliches Erwerbseinkom- men erzielt, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren kann (S. 3 Ziff. 2). Bei dem von der Beschwerdeführerin während des Gerichtspraktikums erzielten monat- lichen Bruttolohn von Fr. 3‘070.40 ist zumindest eine Mitfinanzierung des Lebensunterhalts ohne Weiteres realisierbar. Die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom
15. Juni 2015 (S. 1 f.) ändern daran nichts. Würde davon ausgegangen, dass beide Praktika als Ganzes zu betrachten und somit beide Verdienste zu berücksichtigen wären, so hätte dies eben- falls zur Folge, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinder- rente für die Monate Januar und Februar 2015 zu verneinen wäre. Zu berücksichtigen wären bei dieser Konstellation unter Ausklammerung des Monats Juli 2015, wo kein Verdienst erzielt wurde, nur die Zeiten vom
1. Januar bis 30. Juni 2015 sowie vom 1. August bis 30. September 2015. Per dieses Datum ist der Anspruch auf eine Kinderrente infolge Vollendung des 25. Altersjahres im September 2015 erloschen (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG). Der hierbei erzielte durchschnittliche Monatsverdienst von Fr. 2‘602.80 ([{Fr. 3‘070.40 x 6 Monate} + {Fr. 1‘200.-- x 2 Monate}] / 8 Mo- nate) übersteigt den Betrag der maximalen monatlichen Alters- bzw. Invali- denrente. 3.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass das Gerichtspraktikum, welches für die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Janu- ar und Februar 2015 Anspruch auf eine Kinderrente hat, gesondert von den übrigen Monaten (Juli bis Dezember 2015) zu betrachten ist und der mo- natliche Praktikumslohn über dem Betrag der maximalen vollen Alters-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 11 bzw. Invalidenrente lag, was die Verneinung des Anspruchs auf eine Kin- derrente für Januar und Februar 2015 zur Folge hat. 3.5 Nach dem Dargelegten bezog die Beschwerdeführerin daher die Kinderrenten für die Monate Januar und Februar 2015 unrechtmässig. Der Rentenbezug war zweifellos unrichtig, d.h. bei korrekter Anwendung der einschlägigen Normen, hätte die Januar- und Februarrente 2015 nicht aus- bezahlt werden dürfen. Daher sind die Voraussetzungen für eine Wieder- erwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) auf die im formlosen Verfahren (Art. 51 Abs. 1 ATSG) erfolgten Anordnungen über die Auszahlung der Kinderrente für die vorliegend strittigen Monate erfüllt und die Rückforderungsverfügung vom 17. März 2015 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Ob für die Monate August und September 2015, während welchen die Beschwerdeführerin bei einem Advokaturbüro im Praktikum stand und grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderrenten erfül- len würde, Anspruch auf die besagten Renten bestand, ist in diesem Ver- fahren nicht zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2015, IV/15/343, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.