Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015
Sachverhalt
A. Die 1932 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Atupri Krankenkasse (Atupri bzw. Beschwerdegegnerin) obligato- risch krankenpflegeversichert und beansprucht Spitexleistungen. Mit Be- darfsmeldeformular stellte die Spitex F.________ (fortan Spitex) am 14. Juli 2014 bei der Atupri für die Versicherte betreffend die Zeit vom 1. Juni bis
6. September 2014 ein Gesuch um Bewilligung von 92 Stunden und 52 Minuten Pflegeleistungen im Quartal (Akten der Atupri [act. IIA] 1). In der Folge edierte die Atupri bei der Spitex weitere Unterlagen (act. IIA 3) und erteilte am 13. August 2014 (act. IIA 4) Kostengutsprache im Rahmen von 37 Stunden pro Quartal (Abklärung und Beratung vier Stunden, Behand- lungspflege 33 Stunden, keine Stunden für Grundpflege). Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob am 30. September 2014 Einwand (act. IIA 5). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 (act. IIA 6) hielt die Atupri an ihrer Beurteilung fest und teilte der Versicherten mit, die Spi- tex habe am 23. September 2014 mit einem weiteren Bedarfsmeldeformu- lar für die Zeit vom 7. September bis 6. Dezember 2014 die Übernahme von Leistungen im Umfang von 91 Stunden und neun Minuten im Quartal beantragt. Auf Ersuchen der Versicherten hin (vgl. Schreiben vom 17. Oktober 2014, act. IIA 6 [Dokument 3]) wies die Atupri mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 (act. IIA 7) die Übernahme der Spitexleistungen im beantragten Rah- men ab und bestätigte die Kostengutsprache vom 13. August 2014. Ferner gewährte sie für die Zeitperiode ab dem 7. September 2014 die Vergütung von Leistungen im Umfang von 31 Stunden pro Quartal (Abklärung und Beratung eine Stunde, Behandlungspflege 30 Stunden, keine Stunden für Grundpflege).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 19. November 2014 Einsprache (act. IIA 9) und beantrag- te, die Verfügung vom 27. Oktober 2014 sei aufzuheben und ihr seien ab dem 1. Juni 2014 die Spitexleistungen gemäss den eingereichten Bedarfs- meldungen bzw. den erfolgten Abrechnungen zu vergüten. Daraufhin holte die Atupri bei G.________, dipl. Gesundheitsschwester und dipl. Pflege- fachfrau, CM FH, des vertrauensärztlichen Dienstes (VAD) eine Zahlen- empfehlung vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 15) für die Periode 7. Septem- ber bis 6. Dezember 2014 ein, welche Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, des VAD am 23. Oktober 2014 einsah und bestätigte. Ferner beauftragte sie G.________ mit einem Hausbesuch bei der Versicherten (vgl. Bericht vom 17. Dezember 2014, act. IIA 16). Mit Entscheid vom 27. Februar 2015 (act. IIA 19) hiess die Atupri die Einspra- che teilweise gut und sprach für die Zeitperiode vom 7. September bis
6. Dezember 2014 Leistungen im Rahmen von 53 Stunden und 30 Minuten pro Quartal zu. Dabei ging sie neben den bereits zugesprochenen Leistun- gen für Abklärung und Beratung sowie für Behandlungspflege neu auch von einer psychiatrischen Grundpflege im Umfang von 22 Stunden und 30 Minuten pro Quartal aus. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 13. April 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 sei kosten- fällig aufzuheben und die Kosten für die von der Spitex erbrachten Leistun- gen seien seit dem 1. Juni 2014 gemäss den eingereichten Bedarfsmel- dungen bzw. Monatsrechnungen zu übernehmen. In der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 schloss die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Fürsprecher und Notar E.________, auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 4
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 (act. IIA 19). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Kostenvergütung von Spitexleistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 6. De- zember 2014 sowie für die Periode vom 7. September bis 6. Dezember
2014. Über die darüber hinaus in der Beschwerde (vgl. S. 4 Ziff. 2) geltend gemachten Leistungen betreffend den Zeitraum 7. Dezember 2014 bis
E. 1.3 Seitens der Beschwerdegegnerin wurde für die Zeit vom 1. Juni bis
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegever- sicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32 bis 34 KVG festgelegten Voraussetzun- gen. Insbesondere leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 6 aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebe- darfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. 2.2 Gestützt auf Art. 25a Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 33 lit. b der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) hat das EDI in Art. 7 KLV festgelegt, für welche Untersuchungen, Behandlun- gen und Pflegemassnahmen, die aufgrund einer Bedarfsabklärung von Pflegefachleuten, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder von Pflegeheimen auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auf- trag ambulant oder im Pflegeheim erbracht werden, die obligatorische Krankenpflegeversicherung Beiträge zu leisten hat. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV fallen darunter Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordinati- on (lit. a), der Untersuchung und Behandlung (lit. b) sowie der Grundpflege (lit. c). 2.2.1 Die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (lit. a) umfassen die Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfelds des Patienten sowie die Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit dem Arzt und dem Patienten. Des Weiteren umfassen sie die Beratung des Patien- ten sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwir- kenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und die Vornahme der notwendigen Kon- trollen. Schliesslich sind die Koordination der Massnahmen sowie die Vor- kehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen umfasst. 2.2.2 Die Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen nach lit. b sind in einem 14 Positionen umfassenden Leistungskatalog spezifiziert. Sie um- fassen:
E. 6 September 2014 die Vergütung von Pflegeleistungen im Umfang von 37 Stunden pro Quartal (resp. von rund 24 Minuten pro Tag [37 Stunden x 60 Minuten : 3 Monate : 30,4 Tage]) und für die Zeitspanne vom 7. September bis 6. Dezember 2014 eine solche in der Höhe von 53 Stunden und 30 Mi- nuten pro Quartal (resp. von rund 35 Minuten pro Tag) zugesprochen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 5 während von der Beschwerdeführerin gemäss den Bedarfsmeldeformula- ren (act. IIA 1, 6 [Dokument 1]) in der ersten Periode 92 Stunden und 52 Minuten pro Quartal (resp. rund 61 Minuten pro Tag) und ab dem 7. Sep- tember 2014 91 Stunden und neun Minuten pro Quartal (resp. rund 60 Mi- nuten pro Tag) beantragt wurden. Damit resultiert eine Differenz in der ers- ten Zeitspanne von 37 Minuten pro Tag (61 Minuten - 24 Minuten) und in der zweiten Periode von 25 Minuten pro Tag (60 Minuten - 35 Minuten). Für die drei Massnahmenbereiche Abklärung, Beratung und Koordination, Be- handlungspflege sowie Grundpflege sieht der Tarif der F.________ für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Tarife für pflegerische Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10] ab 1. April 2012, abrufbar unter: www…..ch) in Übereinstimmung mit Art. 7a Abs. 1 lit. a-c der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) vom 29. September 1995 An- sätze von maximal Fr. 79.80 pro Stunde (resp. von rund Fr. 1.35 pro Minu- te) vor. Der Streitwert beträgt demnach maximal Fr. 7'966.35 (erste Peri- ode: Fr. 4'895.10 [98 Tage {1. Juni bis 6. September 2014} x 37 Minuten x Fr. 1.35] + zweite Periode: Fr. 3'071.25 [91 Tage {7. September bis 6. De- zember 2014} x 25 Minuten x Fr. 1.35]) und liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Dispositiv
- Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht),
- einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin,
- Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken,
- Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalati- on, einfache Atemübungen, Absaugen),
- Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 7
- Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse,
- Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten sowie Do- kumentation der damit verbundenen Tätigkeiten,
- enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen,
- Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhal- tung von vitalen Funktionen dienen,
- Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern,
- pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darm- entleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz,
- Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; Anwendung von Wi- ckeln, Packungen und Fangopackungen,
- pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen,
- Unterstützung für psychisch kranke Personen in Krisensituatio- nen, insbesondere zur Vermeidung von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung. 2.2.3 Zu den Massnahmen der Grundpflege (lit. c) gehört einerseits die allgemeine Grundpflege bei Patienten, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung und Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken. Andererseits gehören dazu Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Per- sonen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen. 2.3 Für die Beurteilung der Leistungspflicht in grundsätzlicher und masslicher Hinsicht bedarf es eindeutiger Angaben bezüglich der im Einzel- fall angeordneten und durchgeführten Massnahmen (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG). Vorauszusetzen ist ein klarer ärztlicher Auftrag oder eine ärztliche Anordnung hinsichtlich der erforderlichen Massnahmen, welche aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung näher zu umschrei- ben sind (Art. 8 Abs. 1 KLV). Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs (Art. 8 Abs. 2 KLV). Sie erfolgt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 8 aufgrund einheitlicher Kriterien. Das Ergebnis wird auf einem von den Ta- rifpartnern geschaffenen Formular festgehalten, worin insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben ist (Art. 8 Abs. 3 KLV). Der Versi- cherer kann verlangen, dass ihm die relevanten Elemente der Bedarfsab- klärung mitgeteilt werden (Art. 8 Abs. 5 KLV). Erforderlichenfalls ist ihm zuhanden des Vertrauensarztes (Art. 57 KVG) eine umfassende Dokumen- tation der erbrachten Leistungen (Pflegedokumentation) einzureichen. Schliesslich ist eine detaillierte und verständliche Rechnungsstellung vor- auszusetzen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 KVG). Genügen die vorhandenen An- gaben nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Leistungspflicht, hat der Krankenversicherer ergänzende Unterlagen einzufordern. Wird dieser Auf- forderung nicht oder nur ungenügend nachgekommen, ist er befugt, die Leistungspflicht für die beantragten Massnahmen abzulehnen (BGE 131 V 178 E. 2.4 S. 188). 2.4 Welche Massnahmen in zeitlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf Form und Inhalt angebracht sind, steht im pflichtgemässen Ermessen der Leitung des Spitex-Vereins und des für die Anordnung der Leistungen zu- ständigen Arztes. Diese Bedarfsabklärung ist in der Regel massgebend für die Kostenübernahme der Krankenversicherung und nur im Hinblick auf die abschliessende Aufzählung gemäss Art. 7 bis 7b KLV überprüfbar. Bei der Beurteilung des konkreten Bedarfs kommt den zuständigen Personen ein gewisser Spielraum zu, in welchen namentlich dann nur zurückhaltend ein- zugreifen ist, wenn es sich beim Leistungen anordnenden Arzt um den Hausarzt der versicherten Person handelt, der jederzeit über deren Ge- sundheitszustand im Bilde ist. Darüber hinaus gilt die gesetzliche Vermu- tung, dass ärztlich verordnete Leistungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 20. Juni 2013, 9C_528/2012, E. 4). Art. 8a Abs. 3 KLV sieht zwar vor, dass im Rahmen des Kontroll- und Schlichtungsverfahrens der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen überprüfen können, wenn voraussichtlich mehr als 60 Stun- den pro Quartal benötigt werden; indes kann daraus nicht abgeleitet wer- den, dass der Einschätzung des Vertrauensarztes generell Vorrang zu- kommt. Die vertrauensärztliche Einschätzung ist in der Regel nicht geeig- net, die Anordnung des mit den gesundheitlichen Verhältnissen der versi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 9 cherten Person vertrauten (Haus-) Arztes in Frage zu stellen, wenn sie oh- ne vorgängige persönliche Begutachtung erfolgt und lediglich auf Erfah- rungswerten beruht (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Oktober 2012, 9C_365/2012, E. 4.1). Soweit der RAI-HC-Katalog (Resident Assessment Instrument – Home- Care), der zwar keinen normativen Charakter hat und für den Richter nicht verbindlich ist, eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus- legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, können die Gerichte diesen bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen (vgl. BGer 9C_528/2012, E. 4).
- 3.1 Die Frage der Berechtigung der geltend gemachten Leistungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung ist in erster Linie von Unterlagen des Leistungserbringers bzw. der Leistungsbezieherin abhän- gig. In diesem Sinne erschöpft sich die Untersuchungspflicht des Kranken- versicherers im Wesentlichen im Einholen und Prüfen der entsprechenden Dokumente (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
- Oktober 2012, KV/2012/2, E. 3.1). 3.2 Für die Beurteilung der hier streitigen Leistungspflicht liegen insbe- sondere folgende Unterlagen bei den Akten: die von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, am 16. Juli 2015 und am 13. Oktober 2014 visierten Bedarfsmeldeformulare samt den dazugehörigen Leistungsplanungsblättern gemäss RAI-HC-Katalog (act. IIA 1, 6 [Doku- mente 1, 2]), die Pflegemassnahmenpläne, die Medikamentenblätter, der Pflege- und Betreuungsbericht ab Mai bis Dezember 2014, die Kontrollwer- te (Stuhlprotokoll), die Kontrollblätter betreffend Verabreichung der Augen- medikamente sowie eine Wochenübersicht der geplanten Einsätze (act. IIA 3, 9 [Beilagen 2 ff.], 11, 12). Im angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2015 (act. IIA 19) hat sich die Beschwerdegegnerin zudem auf die Zahlenempfehlung von G.________ vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 15) sowie auf deren Bericht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 10 vom 17. Dezember 2014 über den Hausbesuch vom 9. Dezember 2014 (act. IIA 16) gestützt. 3.3 Die beantragten Leistungen wurden in den entsprechenden Be- darfsmeldungen von der Spitex in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.________, festgelegt und bestimmt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die Anordnung der notwendi- gen Massnahmen in zeitlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf Form und Inhalt gemäss Rechtsprechung im pflichtgemässen Ermessen dieser Per- sonen liegt und ihnen ein gewisser Spielraum zusteht, in welchen praxis- gemäss nur zurückhaltend einzugreifen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Weiteren ist festzustellen, dass die in den Bedarfsmeldeformularen, in den Leis- tungsplanungsblättern sowie auch in den Pflegemassnahmenplanungen definierten Leistungen vom zuständigen Pflegepersonal gemäss dem Pfle- ge- und Betreuungsbericht und den entsprechenden Kontrollblättern gröss- tenteils umgesetzt wurden (act. IIA 1, 3, 6, 9 [Beilagen 2 ff.], 11, 12). Die Bedarfsmeldungen der Spitex und des Hausarztes sind somit grundsätzlich massgebend. Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f.) nichts. Insbesondere hat die von G.________ erstellte und von Dr. med. H.________ eingesehene Zahlen- empfehlung vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 15) nicht ohne weiteres Vor- rang, zumal diese ohne vorgängige persönliche Begutachtung durch den Vertrauensarzt erfolgte (vgl. E. 2.4 hiervor). Gleiches gilt betreffend den Bericht vom 17. Dezember 2014 (act. IIA 16) bezüglich des Hausbesuches vom 9. Dezember 2014, welcher gemäss den Akten gar keinem Vertrau- ensarzt zur Kenntnis und Beurteilung unterbreitet wurde. Dies umso mehr, als die Überprüfung der Beurteilung des konkreten Leistungsbedarfs den Vertrauensärzten vorbehalten ist (vgl. Art. 8a Abs. 3 KLV i.V. m. Art. 57 KVG). Nachfolgend sind die zugesprochenen bzw. beantragten Spitexleistungen im Einzelnen zu prüfen. 3.4 Für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV) hat die Beschwerdegegnerin ab 1. Juni bis 6. September 2014 – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (bzw. erhöht um eine Minute; vgl. act. IIA 1) – Leistungen im Umfang von einer Stunde und 20 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 11 Minuten pro Monat bewilligt (act. IIA 19 S. 10 Ziff. 2). Für die anschliessen- de Zeit ab 7. September bis 6. Dezember 2014 gewährte sie noch 20 Minu- ten (vgl. act. IIA 19 S. 10 Ziff. 2), wohingegen die Spitex im Bedarfsmelde- formular am 23. September 2014 zunächst einen zeitlichen Aufwand von vier Stunden und 23 Minuten pro Monat geltend machte (act. IIA 6 [Doku- ment 1]). In der Einsprache vom 19. November 2014 (act. IIA 9 S. 5) wies sie sodann darauf hin, dass die Position Nr. 10909 (Anleitung zur Medika- mentenverabreichung rektal bei kognitivem Defizit) im Umfang von zehn Minuten an fünf Tagen in der Woche (resp. von drei Stunden und 34 Minu- ten pro Monat; vgl. Leistungsplanungsblatt, act. IIA 6 [Dokument 2]) falsch codiert worden sei und es sich dabei um Behandlungspflege handle. Ab- züglich dieser Position beantragte sie folglich für die Massnahmen der Ab- klärung, Beratung und Koordination 49 Minuten pro Monat (vier Stunden und 23 Minuten - drei Stunden und 34 Minuten). 3.4.1 Betreffend die erste Periode besteht kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung der diesbezüglich erteilten Kostengut- sprache, da diese den von der Spitex am 14. Juli 2014 (act. IIA 1) bean- tragten Leistungen vollumfänglich entspricht. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen zudem nicht vor. Hinsichtlich der zweiten Periode ergeht aus den Akten, dass der Pflegebe- darf in dieser Zeitspanne mehrmals abgeklärt wurde und der Pflegemass- nahmenplan (act. IIA 12) am 13. September sowie am 8. und 13. Novem- ber 2014 angepasst wurde. Dies korreliert mit den Arztterminen der Be- schwerdeführerin, war sie doch u.a. am 7. November 2014 bei ihrem Hausarzt und am 12. November 2014 bei einem Augenarzt in Behandlung (vgl. Pflegeplanung vom Juni 2014 S. 2, act. IIA 9 [Beilage 4]). Damit ein- hergehend ist demnach auch ausgewiesen, dass wiederholt eine Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit den entsprechenden Ärzten und der Beschwerdeführerin resp. mit deren Sohn, der sie jeweils zu den diversen Arztterminen begleitet und die Beobachtungen aus dem Alltag mit den Ärzten bespricht (vgl. act. IIA 16 S. 6 Bst. A), erforderlich war und die neuen Massnahmen – wie aus dem Pflege- und Betreuungsbericht ersicht- lich (act. IIA 9 [Beilage 5, Blatt Nr. 41 S. 1 {13.10.2014}], 11 Blatt Nr. 44 S. 1 f. [7. und 12.11.2014]) – entsprechend koordiniert werden mussten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 12 Schliesslich ist dem Pflege- und Betreuungsbericht zu entnehmen, dass die Medikamenteneinnahme stets kontrolliert wurde und – entgegen den Aus- führungen im Bericht von G.________ vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 15 S. 3) – auch Beratungsleistungen durchgeführt wurden. So hat insbesonde- re am 10. September 2014 eine Besprechung der Pflegeplanung mit der Beschwerdeführerin stattgefunden (act. IIA 9 [Beilage 5, Blatt Nr. 37 S. 1]). Die beantragten 49 Minuten pro Monat erscheinen gestützt auf das Darge- legte und unter Berücksichtigung der Gesamtsituation daher ohne weiteres als plausibel. Dies um so mehr, als G.________ im Bericht vom 17. De- zember 2014 (act. IIA 16 S. 3) den Zustand der Beschwerdeführerin als Gratwanderung bezeichnete und festhielt, ihre Situation könne von einem Tag auf den anderen in sich zusammenfallen und notfallmässig eine ande- re Lösung erfordern. Dagegen vermag die gestützt auf die Zahlenempfeh- lung vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 15 S. 3) ab dem 7. September 2014 beabsichtigte Leistungskürzung der Beschwerdegegnerin auf 20 Minuten pro Monat (vgl. Einspracheentscheid, act. IIA 19 S. 5 Ziff. 12) nicht zu überzeugen, wurde diese doch weder schlüssig begründet noch nachvoll- ziehbar belegt; sie entspricht auch nicht den vorliegenden Gegebenheiten. 3.4.2 Nach dem Ausgeführten ist betreffend die Massnahmen Abklärung, Beratung und Koordination für die zu beurteilende Zeitspanne vom 7. Sep- tember bis 6. Dezember 2014 ein Aufwand von 49 Minuten pro Monat zu vergüten. 3.5 Die Beschwerdegegnerin anerkannte für die Behandlungspflege (Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV) im Zeitraum 1. Juni bis 6. September 2014 einen Aufwand von 11 Stunden pro Monat und für die anschliessende Periode bis zum 6. Dezember 2014 einen solchen von zehn Stunden (act. IIA 19 S. 10 Ziff. 2). Dabei streitig sind insbesondere das Nachrichten sowie Verabrei- chen der Medikamente und betreffend die zweite Periode die Gewichtskon- trolle. 3.5.1 Für das Nachrichten der Medikamente bei neuen Verordnungen und Änderungen der Medikamente machte die Spitex in beiden Perioden einen Zeitaufwand von wöchentlich zehn Minuten geltend (vgl. Leistungspla- nungsblätter, act. IIA 1, 6 [Dokument 2]). Dem Medikamentenblatt (kontrol- liert am 15. August 2014, act. IIA 9 [Beilage 2]) ist hingegen zu entnehmen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 13 dass die meisten Medikamente am 7. September 2012 verordnet wurden und bis im März 2014 keine weiteren Änderungen erfolgten. In der Periode vom 1. Juni bis 6. September 2014 kam es sodann am 3. Juni, 15. August und 1. September 2014 zu Veränderungen in der Medikation (vgl. auch die Verordnungen von Dr. med. I.________, act. IIA 9 [Beilage 3]) und in der zweiten Periode am 10. Oktober 2014 sowie gemäss dem Pflege- und Be- treuungsbericht am 7. und 12. November 2014 (act. IIA 11 Blatt Nr. 44 S. 1 f.). Häufige Änderungen oder neue Verordnungen, die ein Nachrichten der Medikamente im beantragten Rahmen von zehn Minuten wöchentlich be- gründen würden, sind demgemäss entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8) nicht ausgewiesen. Da es sich zudem nur um kleine Veränderungen in der Medikation gehandelt hat und für das Richten der Medikamente (Einzelleistung) ohnehin bereits 20 Minu- ten pro Woche gewährt werden (vgl. E. 3.5.3 hiernach), rechtfertigt es sich nicht, für das Nachrichten eine eigene Position zu berechnen. Der entspre- chende geltend gemachte Aufwand von 43 Minuten pro Monat ist nicht zu entschädigen. 3.5.2 Betreffend Verabreichung der Medikamente machte die Spitex im ersten Zeitraum vom 1. Juni bis 6. September 2014 morgens und abends sechs Minuten, mittags zehn Minuten und speziell für die Abgabe der Au- gentropfen morgens und abends je zehn Minuten geltend (vgl. Leistungs- planungsblatt, act. IIA 1). In der zweiten Periode beantragte sie keinen Mit- tagseinsatz mehr, führte zusätzlich jedoch die Anleitung zur Medikamen- tenverabreichung rektal (bei kognitivem Defizit) von zehn Minuten an fünf Tagen in der Woche auf (vgl. Leistungsplanungsblatt, act. IIA 6 [Dokument 2]; betreffend Codierung dieser Position E. 3.4 hiervor). Die Beschwerde- gegnerin vertritt hiergegen die Ansicht, die einzelnen Leistungen seien zu hoch veranschlagt. Während dem Hausbesuch vom 9. Dezember 2014 habe die Verabreichung der Medikamente und der Augentropfen keine fünf Minuten gedauert. Dem Pflege- und Betreuungsbericht sei zudem zu ent- nehmen, dass die Medikamente unter Aufsicht ohne Probleme eingenom- men worden seien, also keine Überzeugungsarbeit zu leisten sei. In der ersten Zeitspanne seien daher 11 und in der zweiten Periode zehn Stunden für die Behandlungspflege zu vergüten (act. IIA 19 S. 6, 10 Ziff. 2). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Laut dem Medikamentenblatt (act. IIA 9 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 14 [Beilage 2]) hat die Beschwerdeführerin mehrere Medikamente einzuneh- men, die eine unterschiedliche Verabreichungsform (Augentropfen, Augen- salben, Tabletten, Kapseln, Granulat und Zäpfchen) erfordern, wobei ins- besondere das Verabreichen von Augentropfen und Zäpfchen mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden sein kann. G.________ führte im Bericht vom 17. Dezember 2014 zudem aus, die Beschwerdeführerin zeige krank- heitsbedingte Ängste sowie Orientierungsprobleme und benötige sehr viel geduldige Zuwendung, Betreuung, liebevolle Aufforderungen sowie ein diplomiertes Pflegepersonal, das die Situation täglich und laufend einschät- zen könne. Das Krankheitsbild (Demenz) lasse typischerweise Hilfe willkür- lich zu oder eben auch nicht, wobei das Letztere die Regel sei (act. IIA 16 S. 2). Demnach kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Verabreichung der Medika- mente immer problemlos und ohne Widerstand verläuft, zumal im Pflege- und Betreuungsbericht auch Situationen beschrieben sind, bei welchen sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen die Augentropfen gewehrt oder diese ganz verweigert hat (act. IIA 11 Blatt Nr. 45 S. 1 [16.11.2014], 46 S. 2 [19.11.2014], 48 S. 2 [24.11.2014]). Im Weiteren ist zu berücksich- tigen, dass die Demenzerkrankung gemäss dem Pflegepersonal seit dem Sommer 2014 stark zugenommen hat (act. IIA 16 S. 2). Da es sich bei den beantragten Zeiten um voraussichtliche Werte handelt, die auf dem RAI- HC-Katalog (vgl. E. 2.4 hiervor) basieren, ist der von der Spitex geltend gemachte Rahmen für den Aufwand der Medikamentenabgabe nicht zu beanstanden. Zu entschädigen sind somit ab 1. Juni 2014 21 Stunden pro Monat und ab 7. September 2014 insgesamt 19 Stunden und 34 Minuten (16 Stunden [act. IIA 6] + 3 Stunden und 34 Minuten [vgl. E. 3.4 hiervor]) pro Monat. 3.5.3 Im Weiteren ist unabhängig von der Verabreichung der Medikamen- te während beiden Perioden die Position Nr. 10601 Medikamente richten (Einzelleistung) im Rahmen von 20 Minuten wöchentlich bzw. eine Stunde und 26 Minuten pro Monat zu entschädigen (vgl. Leistungsplanungsblätter, act. IIA 1, 6 [Dokument 2]). Gestützt auf das oben Dargelegte und in Anbe- tracht der gesundheitlichen Gesamtsituation, die täglich und laufend neu eingestuft werden muss, ist vollumfänglich auf die Bedarfsmeldeformulare abzustellen (act. IIA 1, 6 [Dokument 1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 15 3.5.4 Ab dem 7. September 2014 beantragte die Spitex die Übernahme der Leistungen für eine Gewichtskontrolle im Umfang von fünf Minuten wöchentlich, welche im Pflegemassnahmenplan angeordnet wurde (act. IIA 12 S. 2). Der Pflege- und Betreuungsbericht zeigt, dass entgegen den Aus- führungen in der Beschwerdeantwort (S. 9) nicht „keine“ Gewichtsmessun- gen durchgeführt wurden, sondern diese ab dem 15. Oktober 2014 rund jede zweite Woche stattgefunden haben (vgl. act. IIA 9 [Beilage 5 Blatt Nr. 41 S. 2]; act. IIA 11 Blatt Nr. 42 S. 2 [27.10.2014], 44 S. 2 [12.11.2014], 48 S. 2 [26.11.2014]). Der beantragte Aufwand ist demnach den ausgewiese- nen Leistungen entsprechend auf fünf Minuten pro zwei Wochen bzw. elf Minuten pro Monat zu kürzen. 3.5.5 Bei diesen Gegebenheiten ist der Beschwerdeführerin unter dem Titel „Behandlungspflege“ vom 1. Juni bis 6. September 2014 ein monatli- cher Aufwand von 22 Stunden und 26 Minuten (eine Stunde und 26 Minu- ten [Richten der Medikamente] + 21 Stunden [Verabreichen der Medika- mente]) und vom 7. September bis 6. Dezember 2014 ein solcher von 21 Stunden und elf Minuten (eine Stunde und 26 Minuten [Richten der Me- dikamente] + 19 Stunden und 34 Minuten [Verabreichen der Medikamente und Anleitung zur Medikamentenverabreichung rektal] + elf Minuten [Ge- wichtskontrolle]) zu vergüten. 3.6 Für Massnahmen der allgemeinen Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) anerkannte die Beschwerdegegnerin zunächst in beiden Perioden keine Leistungen (vgl. Verfügung vom 27. Oktober 2014, act. IIA 7 S. 6). Im Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 (act. IIA 19 S. 9 Ziff. 1) wurden sodann ab dem 7. September bis 6. Dezember 2014 für die psychiatrische Grundpflege – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (act. IIA 6 [Do- kument 2]) – sieben Stunden und 30 Minuten pro Monat zugesprochen. Den von der Spitex für die erste Periode geltend gemachten Aufwand für unterstützende Gespräche im Umfang von täglich 13 Minuten wies die Be- schwerdegegnerin hingegen weiterhin ab. 3.6.1 Gemäss Rechtsprechung sind zur psychiatrischen und psychogeria- trischen Grundpflege Massnahmen zu rechnen, die der Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen bei der Alltagsbewältigung die- nen, soweit es sich um Beeinträchtigungen in den grundlegenden alltägli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 16 chen Lebensverrichtungen handelt und soweit sie krankheitsbedingt sind. Es muss sich um Massnahmen der Personenhilfe und nicht der Sachhilfe handeln (BGE 131 V 178 E. 2.2.3 S. 185; BGer 9C_528/2012, E. 5.4.2). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an De- menz leidet und als Alleinlebende, die für Unfälle (z.B. Stürze) und für die typischen Erkrankungen in ihrer Situation (wie Dehydratation mit Blutdruck- abfällen, Infekte oder Hautprobleme) sehr gefährdet ist, auf professionelle Betreuung angewiesen ist (vgl. Bericht von G.________ vom 17. Dezember 2014, act. IIA 16 S. 4). Korrelierend damit wurden im Pflegemassnahmen- plan ab dem 1. Juni 2014 insbesondere Massnahmen zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Interaktion und der Orientierungsstörung fest- gehalten (act. IIA 3 [Dokument 1]). Mit dem Pflege- und Betreuungsbericht ist zudem ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin an manchen Tagen sehr verwirrt zeigte und z.B. für ihren verstorbenen Mann kochen wollte, zum Teil desorientiert sowie vergesslich war und einige Male eine Tag-/Nachtumkehr hatte (vgl. dazu u.a. act. IIA 3 [Dokument 7 Blatt Nr. 28 S. 2 {27.06.2014}, 29 S. 2 {10.07.2014}, 30 S. 1 {14.07.2014}, 32 S. 1 {01.08.2014}]; act. IIA 9 [Beilage 5 Blatt Nr. 33 S. 2 {15. und 17.08.2014}, 34 S. 1 {18.08.2014}, 35 S. 2 {1.09.2014}]). Mit den von der Spitex für die erste Periode geltend gemachten Gesprächen (vgl. Leistungsplanungsblatt, act. IIA 1) wurde die Beschwerdeführerin somit vom Pflegepersonal unter- stützt, überwacht, kontrolliert sowie bei allfälligen Problemen, z.B. bei der Tag-/Nachtumkehr, entsprechend angewiesen und mit verschiedenen The- rapiemethoden gefördert. Gestützt auf das Dargelegte ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb in der ersten Periode überhaupt keine Leistungen der Grundpflege zugesprochen worden sind, handelt es sich hierbei doch um Hilfestellungen zur Bewältigung des Alltages, die im Rahmen der Per- sonenhilfe ohne weiteres zu vergüten sind. Der gemäss dem Leistungspla- nungsblatt (act. IIA 1) geltend gemachte Aufwand im Umfang von 13 Minu- ten an sieben Tagen in der Woche (resp. von sechs Stunden und 30 Minu- ten pro Monat) ist somit nicht zu beanstanden und in diesem Rahmen zu entschädigen. 3.6.2 Mit der Kostengutsprache im Einspracheentscheid betreffend die zweite Periode wurde der von der Spitex beantragte Aufwand für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 17 Grundpflege vollumfänglich gutgeheissen. Diesbezüglich besteht somit kein schützenswertes Interesse mehr an einer gerichtlichen Überprüfung, zumal die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keinen weiteren Auf- wand geltend gemacht hat und in den Akten denn auch keine Hinweise vorliegen, welche eine höhere Kostengutsprache rechtfertigen würden. 3.6.3 Gestützt auf das Dargelegte ist der Beschwerdeführerin für Mass- nahmen der Grundpflege in der hier zu beurteilenden Periode vom 1. Juni bis 6. September 2014 ein monatlicher Aufwand von sechs Stunden und 30 Minuten zu gewähren. 3.7 Insgesamt besteht für die Zeit vom 1. Juni bis 6. September 2014 Anspruch auf Kostenvergütung der Spitexleistungen von monatlich 30 Stunden und 16 Minuten (eine Stunde und 20 Minuten Abklärung, Beratung und Koordination, 22 Stunden und 26 Minuten Behandlungspflege, sechs Stunden und 30 Minuten Grundpflege) resp. von 90 Stunden und 48 Minu- ten pro Quartal. Betreffend die Zeitspanne ab dem 7. September bis zum
- Dezember 2014 sind der Beschwerdeführerin Leistungen in der Höhe von monatlich 29 Stunden und 30 Minuten (49 Minuten Abklärung, Bera- tung und Koordination, 21 Stunden und 11 Minuten Behandlungspflege, sieben Stunden und 30 Minuten Grundpflege) resp. von 88 Stunden und 30 Minuten pro Quartal zu gewähren. Soweit auf die Beschwerde vom
- April 2015 einzutreten ist, erweist sich diese insoweit als begründet und ist grösstenteils gutzuheissen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 18 In der Kostennote vom 17. Juni 2015 machten Rechtsanwältin C.________ und Fürsprecher D.________ einen zu entschädigenden Betrag von insge- samt Fr. 4'617.-- geltend. Beim vorerwähnten Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin bezogen auf die geltend gemachten Kosten der Pflegeleistungen weit überwiegend. Für das bloss marginale Unterliegen im Bereich der Behandlungspflege rechtfertigt sich deshalb keine Kürzung der Parteientschädigung. Hingegen erscheint die Kostennote mit Blick auf den nicht sehr komplexen Sachverhalt, die sich stellenden Rechtsfragen und den lediglich einfachen Schriftenwechsel als zu hoch; zudem ist im Umfang des Nichteintretens eine leichte Kürzung vorzunehmen. Angemessen er- scheint daher eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren von pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Atupri Krankenkasse vom 27. Februar 2015 da- hingehend abgeändert, als die Beschwerdegegnerin betreffend die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 6. September 2014 Spitexkosten im Umfang von 90 Stunden und 48 Minuten pro Quartal und betreffend die Zeit vom
- September 2014 bis 6. Dezember 2014 solche im Umfang von 88 Stunden und 30 Minuten pro Quartal zu vergüten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 19
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ und Fürsprecher D.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Fürsprecher und Notar E.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 334 KV KOJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. November 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winiger A.________ gesetzlich vertreten durch ihren Beistand B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ und Fürsprecher D.________ Beschwerdeführerin gegen Atupri Krankenkasse Leistungsmanagement, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 vertreten durch Fürsprecher und Notar E.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1932 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Atupri Krankenkasse (Atupri bzw. Beschwerdegegnerin) obligato- risch krankenpflegeversichert und beansprucht Spitexleistungen. Mit Be- darfsmeldeformular stellte die Spitex F.________ (fortan Spitex) am 14. Juli 2014 bei der Atupri für die Versicherte betreffend die Zeit vom 1. Juni bis
6. September 2014 ein Gesuch um Bewilligung von 92 Stunden und 52 Minuten Pflegeleistungen im Quartal (Akten der Atupri [act. IIA] 1). In der Folge edierte die Atupri bei der Spitex weitere Unterlagen (act. IIA 3) und erteilte am 13. August 2014 (act. IIA 4) Kostengutsprache im Rahmen von 37 Stunden pro Quartal (Abklärung und Beratung vier Stunden, Behand- lungspflege 33 Stunden, keine Stunden für Grundpflege). Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob am 30. September 2014 Einwand (act. IIA 5). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 (act. IIA 6) hielt die Atupri an ihrer Beurteilung fest und teilte der Versicherten mit, die Spi- tex habe am 23. September 2014 mit einem weiteren Bedarfsmeldeformu- lar für die Zeit vom 7. September bis 6. Dezember 2014 die Übernahme von Leistungen im Umfang von 91 Stunden und neun Minuten im Quartal beantragt. Auf Ersuchen der Versicherten hin (vgl. Schreiben vom 17. Oktober 2014, act. IIA 6 [Dokument 3]) wies die Atupri mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 (act. IIA 7) die Übernahme der Spitexleistungen im beantragten Rah- men ab und bestätigte die Kostengutsprache vom 13. August 2014. Ferner gewährte sie für die Zeitperiode ab dem 7. September 2014 die Vergütung von Leistungen im Umfang von 31 Stunden pro Quartal (Abklärung und Beratung eine Stunde, Behandlungspflege 30 Stunden, keine Stunden für Grundpflege).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 19. November 2014 Einsprache (act. IIA 9) und beantrag- te, die Verfügung vom 27. Oktober 2014 sei aufzuheben und ihr seien ab dem 1. Juni 2014 die Spitexleistungen gemäss den eingereichten Bedarfs- meldungen bzw. den erfolgten Abrechnungen zu vergüten. Daraufhin holte die Atupri bei G.________, dipl. Gesundheitsschwester und dipl. Pflege- fachfrau, CM FH, des vertrauensärztlichen Dienstes (VAD) eine Zahlen- empfehlung vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 15) für die Periode 7. Septem- ber bis 6. Dezember 2014 ein, welche Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, des VAD am 23. Oktober 2014 einsah und bestätigte. Ferner beauftragte sie G.________ mit einem Hausbesuch bei der Versicherten (vgl. Bericht vom 17. Dezember 2014, act. IIA 16). Mit Entscheid vom 27. Februar 2015 (act. IIA 19) hiess die Atupri die Einspra- che teilweise gut und sprach für die Zeitperiode vom 7. September bis
6. Dezember 2014 Leistungen im Rahmen von 53 Stunden und 30 Minuten pro Quartal zu. Dabei ging sie neben den bereits zugesprochenen Leistun- gen für Abklärung und Beratung sowie für Behandlungspflege neu auch von einer psychiatrischen Grundpflege im Umfang von 22 Stunden und 30 Minuten pro Quartal aus. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 13. April 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 sei kosten- fällig aufzuheben und die Kosten für die von der Spitex erbrachten Leistun- gen seien seit dem 1. Juni 2014 gemäss den eingereichten Bedarfsmel- dungen bzw. Monatsrechnungen zu übernehmen. In der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 schloss die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Fürsprecher und Notar E.________, auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 (act. IIA 19). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Kostenvergütung von Spitexleistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 6. De- zember 2014 sowie für die Periode vom 7. September bis 6. Dezember
2014. Über die darüber hinaus in der Beschwerde (vgl. S. 4 Ziff. 2) geltend gemachten Leistungen betreffend den Zeitraum 7. Dezember 2014 bis
6. Juni 2015 wurde im angefochtenen Entscheid nicht verfügt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Seitens der Beschwerdegegnerin wurde für die Zeit vom 1. Juni bis
6. September 2014 die Vergütung von Pflegeleistungen im Umfang von 37 Stunden pro Quartal (resp. von rund 24 Minuten pro Tag [37 Stunden x 60 Minuten : 3 Monate : 30,4 Tage]) und für die Zeitspanne vom 7. September bis 6. Dezember 2014 eine solche in der Höhe von 53 Stunden und 30 Mi- nuten pro Quartal (resp. von rund 35 Minuten pro Tag) zugesprochen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 5 während von der Beschwerdeführerin gemäss den Bedarfsmeldeformula- ren (act. IIA 1, 6 [Dokument 1]) in der ersten Periode 92 Stunden und 52 Minuten pro Quartal (resp. rund 61 Minuten pro Tag) und ab dem 7. Sep- tember 2014 91 Stunden und neun Minuten pro Quartal (resp. rund 60 Mi- nuten pro Tag) beantragt wurden. Damit resultiert eine Differenz in der ers- ten Zeitspanne von 37 Minuten pro Tag (61 Minuten - 24 Minuten) und in der zweiten Periode von 25 Minuten pro Tag (60 Minuten - 35 Minuten). Für die drei Massnahmenbereiche Abklärung, Beratung und Koordination, Be- handlungspflege sowie Grundpflege sieht der Tarif der F.________ für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Tarife für pflegerische Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10] ab 1. April 2012, abrufbar unter: www…..ch) in Übereinstimmung mit Art. 7a Abs. 1 lit. a-c der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) vom 29. September 1995 An- sätze von maximal Fr. 79.80 pro Stunde (resp. von rund Fr. 1.35 pro Minu- te) vor. Der Streitwert beträgt demnach maximal Fr. 7'966.35 (erste Peri- ode: Fr. 4'895.10 [98 Tage {1. Juni bis 6. September 2014} x 37 Minuten x Fr. 1.35] + zweite Periode: Fr. 3'071.25 [91 Tage {7. September bis 6. De- zember 2014} x 25 Minuten x Fr. 1.35]) und liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegever- sicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32 bis 34 KVG festgelegten Voraussetzun- gen. Insbesondere leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 6 aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebe- darfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. 2.2 Gestützt auf Art. 25a Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 33 lit. b der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) hat das EDI in Art. 7 KLV festgelegt, für welche Untersuchungen, Behandlun- gen und Pflegemassnahmen, die aufgrund einer Bedarfsabklärung von Pflegefachleuten, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder von Pflegeheimen auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auf- trag ambulant oder im Pflegeheim erbracht werden, die obligatorische Krankenpflegeversicherung Beiträge zu leisten hat. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV fallen darunter Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordinati- on (lit. a), der Untersuchung und Behandlung (lit. b) sowie der Grundpflege (lit. c). 2.2.1 Die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (lit. a) umfassen die Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfelds des Patienten sowie die Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit dem Arzt und dem Patienten. Des Weiteren umfassen sie die Beratung des Patien- ten sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwir- kenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und die Vornahme der notwendigen Kon- trollen. Schliesslich sind die Koordination der Massnahmen sowie die Vor- kehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen umfasst. 2.2.2 Die Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen nach lit. b sind in einem 14 Positionen umfassenden Leistungskatalog spezifiziert. Sie um- fassen: 1. Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht), 2. einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin, 3. Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken, 4. Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalati- on, einfache Atemübungen, Absaugen), 5. Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 7 6. Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse, 7. Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten sowie Do- kumentation der damit verbundenen Tätigkeiten, 8. enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen, 9. Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhal- tung von vitalen Funktionen dienen,
10. Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern,
11. pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darm- entleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz,
12. Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; Anwendung von Wi- ckeln, Packungen und Fangopackungen,
13. pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen,
14. Unterstützung für psychisch kranke Personen in Krisensituatio- nen, insbesondere zur Vermeidung von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung. 2.2.3 Zu den Massnahmen der Grundpflege (lit. c) gehört einerseits die allgemeine Grundpflege bei Patienten, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung und Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken. Andererseits gehören dazu Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Per- sonen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen. 2.3 Für die Beurteilung der Leistungspflicht in grundsätzlicher und masslicher Hinsicht bedarf es eindeutiger Angaben bezüglich der im Einzel- fall angeordneten und durchgeführten Massnahmen (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG). Vorauszusetzen ist ein klarer ärztlicher Auftrag oder eine ärztliche Anordnung hinsichtlich der erforderlichen Massnahmen, welche aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung näher zu umschrei- ben sind (Art. 8 Abs. 1 KLV). Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs (Art. 8 Abs. 2 KLV). Sie erfolgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 8 aufgrund einheitlicher Kriterien. Das Ergebnis wird auf einem von den Ta- rifpartnern geschaffenen Formular festgehalten, worin insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben ist (Art. 8 Abs. 3 KLV). Der Versi- cherer kann verlangen, dass ihm die relevanten Elemente der Bedarfsab- klärung mitgeteilt werden (Art. 8 Abs. 5 KLV). Erforderlichenfalls ist ihm zuhanden des Vertrauensarztes (Art. 57 KVG) eine umfassende Dokumen- tation der erbrachten Leistungen (Pflegedokumentation) einzureichen. Schliesslich ist eine detaillierte und verständliche Rechnungsstellung vor- auszusetzen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 KVG). Genügen die vorhandenen An- gaben nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Leistungspflicht, hat der Krankenversicherer ergänzende Unterlagen einzufordern. Wird dieser Auf- forderung nicht oder nur ungenügend nachgekommen, ist er befugt, die Leistungspflicht für die beantragten Massnahmen abzulehnen (BGE 131 V 178 E. 2.4 S. 188). 2.4 Welche Massnahmen in zeitlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf Form und Inhalt angebracht sind, steht im pflichtgemässen Ermessen der Leitung des Spitex-Vereins und des für die Anordnung der Leistungen zu- ständigen Arztes. Diese Bedarfsabklärung ist in der Regel massgebend für die Kostenübernahme der Krankenversicherung und nur im Hinblick auf die abschliessende Aufzählung gemäss Art. 7 bis 7b KLV überprüfbar. Bei der Beurteilung des konkreten Bedarfs kommt den zuständigen Personen ein gewisser Spielraum zu, in welchen namentlich dann nur zurückhaltend ein- zugreifen ist, wenn es sich beim Leistungen anordnenden Arzt um den Hausarzt der versicherten Person handelt, der jederzeit über deren Ge- sundheitszustand im Bilde ist. Darüber hinaus gilt die gesetzliche Vermu- tung, dass ärztlich verordnete Leistungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 20. Juni 2013, 9C_528/2012, E. 4). Art. 8a Abs. 3 KLV sieht zwar vor, dass im Rahmen des Kontroll- und Schlichtungsverfahrens der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen überprüfen können, wenn voraussichtlich mehr als 60 Stun- den pro Quartal benötigt werden; indes kann daraus nicht abgeleitet wer- den, dass der Einschätzung des Vertrauensarztes generell Vorrang zu- kommt. Die vertrauensärztliche Einschätzung ist in der Regel nicht geeig- net, die Anordnung des mit den gesundheitlichen Verhältnissen der versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 9 cherten Person vertrauten (Haus-) Arztes in Frage zu stellen, wenn sie oh- ne vorgängige persönliche Begutachtung erfolgt und lediglich auf Erfah- rungswerten beruht (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Oktober 2012, 9C_365/2012, E. 4.1). Soweit der RAI-HC-Katalog (Resident Assessment Instrument – Home- Care), der zwar keinen normativen Charakter hat und für den Richter nicht verbindlich ist, eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus- legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, können die Gerichte diesen bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen (vgl. BGer 9C_528/2012, E. 4). 3. 3.1 Die Frage der Berechtigung der geltend gemachten Leistungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung ist in erster Linie von Unterlagen des Leistungserbringers bzw. der Leistungsbezieherin abhän- gig. In diesem Sinne erschöpft sich die Untersuchungspflicht des Kranken- versicherers im Wesentlichen im Einholen und Prüfen der entsprechenden Dokumente (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
10. Oktober 2012, KV/2012/2, E. 3.1). 3.2 Für die Beurteilung der hier streitigen Leistungspflicht liegen insbe- sondere folgende Unterlagen bei den Akten: die von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, am 16. Juli 2015 und am 13. Oktober 2014 visierten Bedarfsmeldeformulare samt den dazugehörigen Leistungsplanungsblättern gemäss RAI-HC-Katalog (act. IIA 1, 6 [Doku- mente 1, 2]), die Pflegemassnahmenpläne, die Medikamentenblätter, der Pflege- und Betreuungsbericht ab Mai bis Dezember 2014, die Kontrollwer- te (Stuhlprotokoll), die Kontrollblätter betreffend Verabreichung der Augen- medikamente sowie eine Wochenübersicht der geplanten Einsätze (act. IIA 3, 9 [Beilagen 2 ff.], 11, 12). Im angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2015 (act. IIA 19) hat sich die Beschwerdegegnerin zudem auf die Zahlenempfehlung von G.________ vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 15) sowie auf deren Bericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 10 vom 17. Dezember 2014 über den Hausbesuch vom 9. Dezember 2014 (act. IIA 16) gestützt. 3.3 Die beantragten Leistungen wurden in den entsprechenden Be- darfsmeldungen von der Spitex in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.________, festgelegt und bestimmt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die Anordnung der notwendi- gen Massnahmen in zeitlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf Form und Inhalt gemäss Rechtsprechung im pflichtgemässen Ermessen dieser Per- sonen liegt und ihnen ein gewisser Spielraum zusteht, in welchen praxis- gemäss nur zurückhaltend einzugreifen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Weiteren ist festzustellen, dass die in den Bedarfsmeldeformularen, in den Leis- tungsplanungsblättern sowie auch in den Pflegemassnahmenplanungen definierten Leistungen vom zuständigen Pflegepersonal gemäss dem Pfle- ge- und Betreuungsbericht und den entsprechenden Kontrollblättern gröss- tenteils umgesetzt wurden (act. IIA 1, 3, 6, 9 [Beilagen 2 ff.], 11, 12). Die Bedarfsmeldungen der Spitex und des Hausarztes sind somit grundsätzlich massgebend. Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f.) nichts. Insbesondere hat die von G.________ erstellte und von Dr. med. H.________ eingesehene Zahlen- empfehlung vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 15) nicht ohne weiteres Vor- rang, zumal diese ohne vorgängige persönliche Begutachtung durch den Vertrauensarzt erfolgte (vgl. E. 2.4 hiervor). Gleiches gilt betreffend den Bericht vom 17. Dezember 2014 (act. IIA 16) bezüglich des Hausbesuches vom 9. Dezember 2014, welcher gemäss den Akten gar keinem Vertrau- ensarzt zur Kenntnis und Beurteilung unterbreitet wurde. Dies umso mehr, als die Überprüfung der Beurteilung des konkreten Leistungsbedarfs den Vertrauensärzten vorbehalten ist (vgl. Art. 8a Abs. 3 KLV i.V. m. Art. 57 KVG). Nachfolgend sind die zugesprochenen bzw. beantragten Spitexleistungen im Einzelnen zu prüfen. 3.4 Für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV) hat die Beschwerdegegnerin ab 1. Juni bis 6. September 2014 – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (bzw. erhöht um eine Minute; vgl. act. IIA 1) – Leistungen im Umfang von einer Stunde und 20
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 11 Minuten pro Monat bewilligt (act. IIA 19 S. 10 Ziff. 2). Für die anschliessen- de Zeit ab 7. September bis 6. Dezember 2014 gewährte sie noch 20 Minu- ten (vgl. act. IIA 19 S. 10 Ziff. 2), wohingegen die Spitex im Bedarfsmelde- formular am 23. September 2014 zunächst einen zeitlichen Aufwand von vier Stunden und 23 Minuten pro Monat geltend machte (act. IIA 6 [Doku- ment 1]). In der Einsprache vom 19. November 2014 (act. IIA 9 S. 5) wies sie sodann darauf hin, dass die Position Nr. 10909 (Anleitung zur Medika- mentenverabreichung rektal bei kognitivem Defizit) im Umfang von zehn Minuten an fünf Tagen in der Woche (resp. von drei Stunden und 34 Minu- ten pro Monat; vgl. Leistungsplanungsblatt, act. IIA 6 [Dokument 2]) falsch codiert worden sei und es sich dabei um Behandlungspflege handle. Ab- züglich dieser Position beantragte sie folglich für die Massnahmen der Ab- klärung, Beratung und Koordination 49 Minuten pro Monat (vier Stunden und 23 Minuten - drei Stunden und 34 Minuten). 3.4.1 Betreffend die erste Periode besteht kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung der diesbezüglich erteilten Kostengut- sprache, da diese den von der Spitex am 14. Juli 2014 (act. IIA 1) bean- tragten Leistungen vollumfänglich entspricht. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen zudem nicht vor. Hinsichtlich der zweiten Periode ergeht aus den Akten, dass der Pflegebe- darf in dieser Zeitspanne mehrmals abgeklärt wurde und der Pflegemass- nahmenplan (act. IIA 12) am 13. September sowie am 8. und 13. Novem- ber 2014 angepasst wurde. Dies korreliert mit den Arztterminen der Be- schwerdeführerin, war sie doch u.a. am 7. November 2014 bei ihrem Hausarzt und am 12. November 2014 bei einem Augenarzt in Behandlung (vgl. Pflegeplanung vom Juni 2014 S. 2, act. IIA 9 [Beilage 4]). Damit ein- hergehend ist demnach auch ausgewiesen, dass wiederholt eine Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit den entsprechenden Ärzten und der Beschwerdeführerin resp. mit deren Sohn, der sie jeweils zu den diversen Arztterminen begleitet und die Beobachtungen aus dem Alltag mit den Ärzten bespricht (vgl. act. IIA 16 S. 6 Bst. A), erforderlich war und die neuen Massnahmen – wie aus dem Pflege- und Betreuungsbericht ersicht- lich (act. IIA 9 [Beilage 5, Blatt Nr. 41 S. 1 {13.10.2014}], 11 Blatt Nr. 44 S. 1 f. [7. und 12.11.2014]) – entsprechend koordiniert werden mussten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 12 Schliesslich ist dem Pflege- und Betreuungsbericht zu entnehmen, dass die Medikamenteneinnahme stets kontrolliert wurde und – entgegen den Aus- führungen im Bericht von G.________ vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 15 S. 3) – auch Beratungsleistungen durchgeführt wurden. So hat insbesonde- re am 10. September 2014 eine Besprechung der Pflegeplanung mit der Beschwerdeführerin stattgefunden (act. IIA 9 [Beilage 5, Blatt Nr. 37 S. 1]). Die beantragten 49 Minuten pro Monat erscheinen gestützt auf das Darge- legte und unter Berücksichtigung der Gesamtsituation daher ohne weiteres als plausibel. Dies um so mehr, als G.________ im Bericht vom 17. De- zember 2014 (act. IIA 16 S. 3) den Zustand der Beschwerdeführerin als Gratwanderung bezeichnete und festhielt, ihre Situation könne von einem Tag auf den anderen in sich zusammenfallen und notfallmässig eine ande- re Lösung erfordern. Dagegen vermag die gestützt auf die Zahlenempfeh- lung vom 22. Oktober 2014 (act. IIA 15 S. 3) ab dem 7. September 2014 beabsichtigte Leistungskürzung der Beschwerdegegnerin auf 20 Minuten pro Monat (vgl. Einspracheentscheid, act. IIA 19 S. 5 Ziff. 12) nicht zu überzeugen, wurde diese doch weder schlüssig begründet noch nachvoll- ziehbar belegt; sie entspricht auch nicht den vorliegenden Gegebenheiten. 3.4.2 Nach dem Ausgeführten ist betreffend die Massnahmen Abklärung, Beratung und Koordination für die zu beurteilende Zeitspanne vom 7. Sep- tember bis 6. Dezember 2014 ein Aufwand von 49 Minuten pro Monat zu vergüten. 3.5 Die Beschwerdegegnerin anerkannte für die Behandlungspflege (Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV) im Zeitraum 1. Juni bis 6. September 2014 einen Aufwand von 11 Stunden pro Monat und für die anschliessende Periode bis zum 6. Dezember 2014 einen solchen von zehn Stunden (act. IIA 19 S. 10 Ziff. 2). Dabei streitig sind insbesondere das Nachrichten sowie Verabrei- chen der Medikamente und betreffend die zweite Periode die Gewichtskon- trolle. 3.5.1 Für das Nachrichten der Medikamente bei neuen Verordnungen und Änderungen der Medikamente machte die Spitex in beiden Perioden einen Zeitaufwand von wöchentlich zehn Minuten geltend (vgl. Leistungspla- nungsblätter, act. IIA 1, 6 [Dokument 2]). Dem Medikamentenblatt (kontrol- liert am 15. August 2014, act. IIA 9 [Beilage 2]) ist hingegen zu entnehmen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 13 dass die meisten Medikamente am 7. September 2012 verordnet wurden und bis im März 2014 keine weiteren Änderungen erfolgten. In der Periode vom 1. Juni bis 6. September 2014 kam es sodann am 3. Juni, 15. August und 1. September 2014 zu Veränderungen in der Medikation (vgl. auch die Verordnungen von Dr. med. I.________, act. IIA 9 [Beilage 3]) und in der zweiten Periode am 10. Oktober 2014 sowie gemäss dem Pflege- und Be- treuungsbericht am 7. und 12. November 2014 (act. IIA 11 Blatt Nr. 44 S. 1 f.). Häufige Änderungen oder neue Verordnungen, die ein Nachrichten der Medikamente im beantragten Rahmen von zehn Minuten wöchentlich be- gründen würden, sind demgemäss entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8) nicht ausgewiesen. Da es sich zudem nur um kleine Veränderungen in der Medikation gehandelt hat und für das Richten der Medikamente (Einzelleistung) ohnehin bereits 20 Minu- ten pro Woche gewährt werden (vgl. E. 3.5.3 hiernach), rechtfertigt es sich nicht, für das Nachrichten eine eigene Position zu berechnen. Der entspre- chende geltend gemachte Aufwand von 43 Minuten pro Monat ist nicht zu entschädigen. 3.5.2 Betreffend Verabreichung der Medikamente machte die Spitex im ersten Zeitraum vom 1. Juni bis 6. September 2014 morgens und abends sechs Minuten, mittags zehn Minuten und speziell für die Abgabe der Au- gentropfen morgens und abends je zehn Minuten geltend (vgl. Leistungs- planungsblatt, act. IIA 1). In der zweiten Periode beantragte sie keinen Mit- tagseinsatz mehr, führte zusätzlich jedoch die Anleitung zur Medikamen- tenverabreichung rektal (bei kognitivem Defizit) von zehn Minuten an fünf Tagen in der Woche auf (vgl. Leistungsplanungsblatt, act. IIA 6 [Dokument 2]; betreffend Codierung dieser Position E. 3.4 hiervor). Die Beschwerde- gegnerin vertritt hiergegen die Ansicht, die einzelnen Leistungen seien zu hoch veranschlagt. Während dem Hausbesuch vom 9. Dezember 2014 habe die Verabreichung der Medikamente und der Augentropfen keine fünf Minuten gedauert. Dem Pflege- und Betreuungsbericht sei zudem zu ent- nehmen, dass die Medikamente unter Aufsicht ohne Probleme eingenom- men worden seien, also keine Überzeugungsarbeit zu leisten sei. In der ersten Zeitspanne seien daher 11 und in der zweiten Periode zehn Stunden für die Behandlungspflege zu vergüten (act. IIA 19 S. 6, 10 Ziff. 2). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Laut dem Medikamentenblatt (act. IIA 9
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 14 [Beilage 2]) hat die Beschwerdeführerin mehrere Medikamente einzuneh- men, die eine unterschiedliche Verabreichungsform (Augentropfen, Augen- salben, Tabletten, Kapseln, Granulat und Zäpfchen) erfordern, wobei ins- besondere das Verabreichen von Augentropfen und Zäpfchen mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden sein kann. G.________ führte im Bericht vom 17. Dezember 2014 zudem aus, die Beschwerdeführerin zeige krank- heitsbedingte Ängste sowie Orientierungsprobleme und benötige sehr viel geduldige Zuwendung, Betreuung, liebevolle Aufforderungen sowie ein diplomiertes Pflegepersonal, das die Situation täglich und laufend einschät- zen könne. Das Krankheitsbild (Demenz) lasse typischerweise Hilfe willkür- lich zu oder eben auch nicht, wobei das Letztere die Regel sei (act. IIA 16 S. 2). Demnach kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Verabreichung der Medika- mente immer problemlos und ohne Widerstand verläuft, zumal im Pflege- und Betreuungsbericht auch Situationen beschrieben sind, bei welchen sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen die Augentropfen gewehrt oder diese ganz verweigert hat (act. IIA 11 Blatt Nr. 45 S. 1 [16.11.2014], 46 S. 2 [19.11.2014], 48 S. 2 [24.11.2014]). Im Weiteren ist zu berücksich- tigen, dass die Demenzerkrankung gemäss dem Pflegepersonal seit dem Sommer 2014 stark zugenommen hat (act. IIA 16 S. 2). Da es sich bei den beantragten Zeiten um voraussichtliche Werte handelt, die auf dem RAI- HC-Katalog (vgl. E. 2.4 hiervor) basieren, ist der von der Spitex geltend gemachte Rahmen für den Aufwand der Medikamentenabgabe nicht zu beanstanden. Zu entschädigen sind somit ab 1. Juni 2014 21 Stunden pro Monat und ab 7. September 2014 insgesamt 19 Stunden und 34 Minuten (16 Stunden [act. IIA 6] + 3 Stunden und 34 Minuten [vgl. E. 3.4 hiervor]) pro Monat. 3.5.3 Im Weiteren ist unabhängig von der Verabreichung der Medikamen- te während beiden Perioden die Position Nr. 10601 Medikamente richten (Einzelleistung) im Rahmen von 20 Minuten wöchentlich bzw. eine Stunde und 26 Minuten pro Monat zu entschädigen (vgl. Leistungsplanungsblätter, act. IIA 1, 6 [Dokument 2]). Gestützt auf das oben Dargelegte und in Anbe- tracht der gesundheitlichen Gesamtsituation, die täglich und laufend neu eingestuft werden muss, ist vollumfänglich auf die Bedarfsmeldeformulare abzustellen (act. IIA 1, 6 [Dokument 1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 15 3.5.4 Ab dem 7. September 2014 beantragte die Spitex die Übernahme der Leistungen für eine Gewichtskontrolle im Umfang von fünf Minuten wöchentlich, welche im Pflegemassnahmenplan angeordnet wurde (act. IIA 12 S. 2). Der Pflege- und Betreuungsbericht zeigt, dass entgegen den Aus- führungen in der Beschwerdeantwort (S. 9) nicht „keine“ Gewichtsmessun- gen durchgeführt wurden, sondern diese ab dem 15. Oktober 2014 rund jede zweite Woche stattgefunden haben (vgl. act. IIA 9 [Beilage 5 Blatt Nr. 41 S. 2]; act. IIA 11 Blatt Nr. 42 S. 2 [27.10.2014], 44 S. 2 [12.11.2014], 48 S. 2 [26.11.2014]). Der beantragte Aufwand ist demnach den ausgewiese- nen Leistungen entsprechend auf fünf Minuten pro zwei Wochen bzw. elf Minuten pro Monat zu kürzen. 3.5.5 Bei diesen Gegebenheiten ist der Beschwerdeführerin unter dem Titel „Behandlungspflege“ vom 1. Juni bis 6. September 2014 ein monatli- cher Aufwand von 22 Stunden und 26 Minuten (eine Stunde und 26 Minu- ten [Richten der Medikamente] + 21 Stunden [Verabreichen der Medika- mente]) und vom 7. September bis 6. Dezember 2014 ein solcher von 21 Stunden und elf Minuten (eine Stunde und 26 Minuten [Richten der Me- dikamente] + 19 Stunden und 34 Minuten [Verabreichen der Medikamente und Anleitung zur Medikamentenverabreichung rektal] + elf Minuten [Ge- wichtskontrolle]) zu vergüten. 3.6 Für Massnahmen der allgemeinen Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) anerkannte die Beschwerdegegnerin zunächst in beiden Perioden keine Leistungen (vgl. Verfügung vom 27. Oktober 2014, act. IIA 7 S. 6). Im Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 (act. IIA 19 S. 9 Ziff. 1) wurden sodann ab dem 7. September bis 6. Dezember 2014 für die psychiatrische Grundpflege – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (act. IIA 6 [Do- kument 2]) – sieben Stunden und 30 Minuten pro Monat zugesprochen. Den von der Spitex für die erste Periode geltend gemachten Aufwand für unterstützende Gespräche im Umfang von täglich 13 Minuten wies die Be- schwerdegegnerin hingegen weiterhin ab. 3.6.1 Gemäss Rechtsprechung sind zur psychiatrischen und psychogeria- trischen Grundpflege Massnahmen zu rechnen, die der Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen bei der Alltagsbewältigung die- nen, soweit es sich um Beeinträchtigungen in den grundlegenden alltägli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 16 chen Lebensverrichtungen handelt und soweit sie krankheitsbedingt sind. Es muss sich um Massnahmen der Personenhilfe und nicht der Sachhilfe handeln (BGE 131 V 178 E. 2.2.3 S. 185; BGer 9C_528/2012, E. 5.4.2). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an De- menz leidet und als Alleinlebende, die für Unfälle (z.B. Stürze) und für die typischen Erkrankungen in ihrer Situation (wie Dehydratation mit Blutdruck- abfällen, Infekte oder Hautprobleme) sehr gefährdet ist, auf professionelle Betreuung angewiesen ist (vgl. Bericht von G.________ vom 17. Dezember 2014, act. IIA 16 S. 4). Korrelierend damit wurden im Pflegemassnahmen- plan ab dem 1. Juni 2014 insbesondere Massnahmen zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Interaktion und der Orientierungsstörung fest- gehalten (act. IIA 3 [Dokument 1]). Mit dem Pflege- und Betreuungsbericht ist zudem ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin an manchen Tagen sehr verwirrt zeigte und z.B. für ihren verstorbenen Mann kochen wollte, zum Teil desorientiert sowie vergesslich war und einige Male eine Tag-/Nachtumkehr hatte (vgl. dazu u.a. act. IIA 3 [Dokument 7 Blatt Nr. 28 S. 2 {27.06.2014}, 29 S. 2 {10.07.2014}, 30 S. 1 {14.07.2014}, 32 S. 1 {01.08.2014}]; act. IIA 9 [Beilage 5 Blatt Nr. 33 S. 2 {15. und 17.08.2014}, 34 S. 1 {18.08.2014}, 35 S. 2 {1.09.2014}]). Mit den von der Spitex für die erste Periode geltend gemachten Gesprächen (vgl. Leistungsplanungsblatt, act. IIA 1) wurde die Beschwerdeführerin somit vom Pflegepersonal unter- stützt, überwacht, kontrolliert sowie bei allfälligen Problemen, z.B. bei der Tag-/Nachtumkehr, entsprechend angewiesen und mit verschiedenen The- rapiemethoden gefördert. Gestützt auf das Dargelegte ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb in der ersten Periode überhaupt keine Leistungen der Grundpflege zugesprochen worden sind, handelt es sich hierbei doch um Hilfestellungen zur Bewältigung des Alltages, die im Rahmen der Per- sonenhilfe ohne weiteres zu vergüten sind. Der gemäss dem Leistungspla- nungsblatt (act. IIA 1) geltend gemachte Aufwand im Umfang von 13 Minu- ten an sieben Tagen in der Woche (resp. von sechs Stunden und 30 Minu- ten pro Monat) ist somit nicht zu beanstanden und in diesem Rahmen zu entschädigen. 3.6.2 Mit der Kostengutsprache im Einspracheentscheid betreffend die zweite Periode wurde der von der Spitex beantragte Aufwand für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 17 Grundpflege vollumfänglich gutgeheissen. Diesbezüglich besteht somit kein schützenswertes Interesse mehr an einer gerichtlichen Überprüfung, zumal die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keinen weiteren Auf- wand geltend gemacht hat und in den Akten denn auch keine Hinweise vorliegen, welche eine höhere Kostengutsprache rechtfertigen würden. 3.6.3 Gestützt auf das Dargelegte ist der Beschwerdeführerin für Mass- nahmen der Grundpflege in der hier zu beurteilenden Periode vom 1. Juni bis 6. September 2014 ein monatlicher Aufwand von sechs Stunden und 30 Minuten zu gewähren. 3.7 Insgesamt besteht für die Zeit vom 1. Juni bis 6. September 2014 Anspruch auf Kostenvergütung der Spitexleistungen von monatlich 30 Stunden und 16 Minuten (eine Stunde und 20 Minuten Abklärung, Beratung und Koordination, 22 Stunden und 26 Minuten Behandlungspflege, sechs Stunden und 30 Minuten Grundpflege) resp. von 90 Stunden und 48 Minu- ten pro Quartal. Betreffend die Zeitspanne ab dem 7. September bis zum
6. Dezember 2014 sind der Beschwerdeführerin Leistungen in der Höhe von monatlich 29 Stunden und 30 Minuten (49 Minuten Abklärung, Bera- tung und Koordination, 21 Stunden und 11 Minuten Behandlungspflege, sieben Stunden und 30 Minuten Grundpflege) resp. von 88 Stunden und 30 Minuten pro Quartal zu gewähren. Soweit auf die Beschwerde vom
13. April 2015 einzutreten ist, erweist sich diese insoweit als begründet und ist grösstenteils gutzuheissen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 18 In der Kostennote vom 17. Juni 2015 machten Rechtsanwältin C.________ und Fürsprecher D.________ einen zu entschädigenden Betrag von insge- samt Fr. 4'617.-- geltend. Beim vorerwähnten Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin bezogen auf die geltend gemachten Kosten der Pflegeleistungen weit überwiegend. Für das bloss marginale Unterliegen im Bereich der Behandlungspflege rechtfertigt sich deshalb keine Kürzung der Parteientschädigung. Hingegen erscheint die Kostennote mit Blick auf den nicht sehr komplexen Sachverhalt, die sich stellenden Rechtsfragen und den lediglich einfachen Schriftenwechsel als zu hoch; zudem ist im Umfang des Nichteintretens eine leichte Kürzung vorzunehmen. Angemessen er- scheint daher eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren von pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Atupri Krankenkasse vom 27. Februar 2015 da- hingehend abgeändert, als die Beschwerdegegnerin betreffend die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 6. September 2014 Spitexkosten im Umfang von 90 Stunden und 48 Minuten pro Quartal und betreffend die Zeit vom
7. September 2014 bis 6. Dezember 2014 solche im Umfang von 88 Stunden und 30 Minuten pro Quartal zu vergüten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, KV/15/334, Seite 19
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin C.________ und Fürsprecher D.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Fürsprecher und Notar E.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.