Verfügung vom 2. März 2015
Sachverhalt
A. Der 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 2. September 1999 bei der IV unter Angabe von Verhaltensauf- fälligkeiten zum Leistungsbezug angemeldet (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte ihm in der Folge heilpädagogische Früherziehung (AB 7, 10) sowie, nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit, berufliche Massnahmen in Form einer Berufs- wahlabklärung vom 15. April bis 12. Mai 2013 bei der C.________ (AB 44; Schlussbericht vom 14. Mai 2013 [AB 48/2]) und einer … Berufsberatung vom 17. März bis 16. September 2014 (AB 59). Per 1. August 2014 begann der Versicherte mit Unterstützung der IV eine Lehre als … in der Ab- klärungsstelle D.________ in … (AB 61/2, 64/2, 67). In diesem Zusam- menhang stellte er das Gesuch für Beiträge an die Wohnkosten der E.________ in ... (AB 61/1-2). Nach Einholung eines Arztberichts des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 6. Januar 2015 (AB
72) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 20. Januar 2015 die Ablehnung einer Übernahme von Wohnkosten in Aussicht (AB 74). Die entsprechende Verfügung erging am 2. März 2015 (AB 76). B. Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seinen Beistand B.________, Beschwerde erheben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 2. März 2015 aufzuheben und dem Beschwerdefüh- rer mit Wirkung ab wann rechtens Kostengutsprache für das Wohnen in der E.________ zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizini- schen Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 3
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 2. März 2015 (AB 76). Streitig ist die Übernahme der Wohnkosten der E.________.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge In- validität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 4 fange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG).
E. 2.2 Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbil- dungsstätte untergebracht, so übernimmt die Versicherung die Kosten von Verpflegung und Unterkunft (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2 IVV) für die Verpflegung die Beträge nach Art. 90 Abs. 4 lit. a und b IVV und für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Art. 90 Abs. 4 lit. c IVV (Art. 5 Abs. 6 lit. a und b IVV).
E. 2.3 Eine Leistungspflicht der IV für auswärtige Unterkunft und Verpfle- gung ausserhalb einer Ausbildungsstätte besteht nur dann, wenn diese we- gen der konkret in Frage stehenden invaliditätsbedingten Schulungsmass- nahme erforderlich ist. Der bis 31. Dezember 1976 gültig gewesene Art. 5 Abs. 3 IVV (AS 1972 II 2517) hat diese Leistungsvoraussetzung besser zum Ausdruck gebracht, indem er die zu übernehmenden Kosten auf die „wegen der Ausbildung notwendige Unterbringung und Verpflegung“ be- schränkte. Auch die Rechtsprechung zu Art. 5 IVV setzt für die Leistungs- pflicht der IV voraus, dass die auswärtige Unterkunft und Verpflegung aus- serhalb einer Ausbildungsstätte durch eben diese Ausbildung oder – im Rahmen von Art. 17 IVG und Art. 6 Abs. 2 IVV – durch die Umschulung be- dingt ist, für welche ihrerseits die invaliditätsmässigen Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sein müssen (SVR 2010 IV Nr. 32 S. 103 E. 2.2).
E. 2.4 Gemäss Rz. 3049 des Kreisschreibens über die Eingliederungs- massnahmen beruflicher Art (KSBE) des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen können im Rahmen der erstmaligen Ausbildung die Kosten für aus- wärtige Unterkunft grundsätzlich nur übernommen werden (Rz. 3049), wenn die auswärtige Unterbringung aus invaliditätsbedingten Gründen erfolgt oder eine unerlässliche Bedingung für eine erfolgreiche Ausbil- dung darstellt. Hingegen können Wohnkosten nicht übernommen wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 5 den, wenn die Unterbringung einzig aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt (z.B. aus milieubedingten Gründen); oder wenn die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zumut- bar ist.
E. 3.1 Wie in der Beschwerde festgehalten wird, wurde der Beschwerde- führer 2007 (AB 27/4) in der E.________ in ... untergebracht, nachdem am
14. Mai 2005 die Mutter des damals knapp Neunjährigen verstorben sei und da der Vater seinen Erziehungspflichten nicht habe nachkommen kön- nen (Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). Aus den Akten, insbesondere den medizini- schen Unterlagen, ergibt sich nichts anderes. Im Bericht des Spitals F.________ vom 23. April 2008 wurde zunächst aus psychologischer Sicht eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) mit autistischen Zügen und später im Bericht der psychiatrischen Dienste G.________ vom 15. Mai 2011 ein Asperger-Syndrom diagnostiziert und u.a. auf ein ungewöhnliches Sozialverhalten sowie Verhaltensauffälligkeiten hingewiesen (AB 22 u. 27). Soweit jedoch in diesen Berichten aufgrund der erhobenen Befunde im Hin- blick auf das weitere Vorgehen Massnahmen formuliert wurden, bezogen sich diese primär auf die Schulung des Beschwerdeführers und nicht auf dessen Unterbringung bzw. das betreute Wohnen. So hielt auch der behan- delnde Facharzt, Dr. med. H.________, fest, schulische Probleme hätten 2007 zur Platzierung in die sozialpädagogische Einrichtung in ... geführt (AB 28/3). Ausschlaggebend ist letztlich, dass der Beschwerdeführer 2007 aufgrund seines Alters und der familiären Situation ohne elterlicher Obhut auch im Gesundheitsfall, also unabhängig von einer Invalidität, auf Fremd- betreuung angewiesen gewesen wäre. Die Unterbringung im Wohnheim E.________ ist somit aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt.
E. 3.2 Daran hat sich auch mit Bezug auf die nun mit Unterstützung der IV begonnene erstmalige berufliche Ausbildung zum … in der Abklärungsstel- le D.________ in … nichts geändert. Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Pädiatrie FMH, hat im Bericht vom 6. Januar 2015 überein- stimmend mit den früheren Arztberichten (vgl. E. 3.1 hiervor) nachvollzieh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 6 bar dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht auf ein be- treutes Wohnen aus invaliditätsbedingten Gründen angewiesen ist (AB 72/4). Ebenso wenig ist aktenkundig – und wird auch in der Beschwer- de nicht substantiiert dargelegt (S. 10 Ziff. 13) –, dass und weshalb die Un- terbringung in einem Wohnheim, sei es am Arbeitsort oder in der E.________, für den Erfolg der beruflichen Massnahme in der Abklärungs- stelle D.________ unerlässlich wäre. Letzteres dürfte viel eher von der Eignung und Motivation des Beschwerdeführers für die begonnene Ausbil- dung abhängen, was indessen offenbleiben kann, da diese Frage nicht Streitgegenstand bildet (vgl. allerdings AB 69/3, 79/3 und insb. 83/2). Der Beschwerdeführer selbst gab an, weiterhin in der E.________ wohnen zu wollen, damit der Wohn- vom geschützten Ausbildungsort getrennt bleibe bzw. sogar möglichst weit weg sei (AB 62/1). Dazu ist seinem Zwischenbe- richt über den Ausbildungsverlauf vom 21. März 2015 ergänzend zu ent- nehmen, es mache ihn traurig, dass er die Ausbildung im geschützten Rahmen machen müsse und Lernende im ersten Arbeitsmarkt auf ihn „run- terschauten“. Er müsse deshalb seinen Arbeitsplatz leugnen, da es ihm unangenehm und peinlich sei (AB 83/2). Auch wenn diese (subjektiven) Gründe für den Verbleib in der E.________ aus der Perspektive des Be- schwerdeführers verständlich erscheinen, vermögen sie, weil invaliditäts- fremd, keinen Anspruch auf eine Übernahme der entsprechenden Wohn- kosten zu begründen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fällt es auch aus- ser Betracht, die Wohnkosten der E.________ (oder einen Teil davon) über die Austauschbefugnis zu finanzieren, weil die Austauschbefugnis (dazu SVR 2011 EL Nr. 1 S. 4 E. 7) einen entsprechenden gesetzlichen Leis- tungsanspruch voraussetzt, der hier nach dem Gesagten jedoch weder nach Art. 5 Abs. 5 noch nach Art. 5 Abs. 6 IVV vorliegt. Am fehlenden Anspruch ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass die Eingliederungsfachperson zunächst eine Übernahme der Wohnkosten am Arbeitsort in Aussicht gestellt hat (AB 62). Denn dieses Angebot basier- te auf der Annahme, der Arbeitsweg von der E.________ in die Ab- klärungsstelle D.________ sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar; die- se Einschätzung erweist sich jedoch mit Blick auf die Ausführungen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 7 RAD-Ärztin im Bericht vom 6. Januar 2015, wonach der Beschwerdeführer den Arbeitsweg von zweimal einer Stunde selbstständig zurücklegen kann (AB 72/4 oben), als falsch. Mit Blick auf die für die Beantwortung der vorliegenden Frage vollständigen und klaren Aktenlage bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers keiner weiteren Abklärungen.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung zu Recht er- gangen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 8
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 332 IV MAW/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ gesetzlich vertreten durch seinen Beistand B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 2. September 1999 bei der IV unter Angabe von Verhaltensauf- fälligkeiten zum Leistungsbezug angemeldet (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte ihm in der Folge heilpädagogische Früherziehung (AB 7, 10) sowie, nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit, berufliche Massnahmen in Form einer Berufs- wahlabklärung vom 15. April bis 12. Mai 2013 bei der C.________ (AB 44; Schlussbericht vom 14. Mai 2013 [AB 48/2]) und einer … Berufsberatung vom 17. März bis 16. September 2014 (AB 59). Per 1. August 2014 begann der Versicherte mit Unterstützung der IV eine Lehre als … in der Ab- klärungsstelle D.________ in … (AB 61/2, 64/2, 67). In diesem Zusam- menhang stellte er das Gesuch für Beiträge an die Wohnkosten der E.________ in ... (AB 61/1-2). Nach Einholung eines Arztberichts des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 6. Januar 2015 (AB
72) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 20. Januar 2015 die Ablehnung einer Übernahme von Wohnkosten in Aussicht (AB 74). Die entsprechende Verfügung erging am 2. März 2015 (AB 76). B. Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seinen Beistand B.________, Beschwerde erheben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 2. März 2015 aufzuheben und dem Beschwerdefüh- rer mit Wirkung ab wann rechtens Kostengutsprache für das Wohnen in der E.________ zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizini- schen Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 2. März 2015 (AB 76). Streitig ist die Übernahme der Wohnkosten der E.________. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge In- validität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 4 fange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). 2.2 Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbil- dungsstätte untergebracht, so übernimmt die Versicherung die Kosten von Verpflegung und Unterkunft (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2 IVV) für die Verpflegung die Beträge nach Art. 90 Abs. 4 lit. a und b IVV und für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Art. 90 Abs. 4 lit. c IVV (Art. 5 Abs. 6 lit. a und b IVV). 2.3 Eine Leistungspflicht der IV für auswärtige Unterkunft und Verpfle- gung ausserhalb einer Ausbildungsstätte besteht nur dann, wenn diese we- gen der konkret in Frage stehenden invaliditätsbedingten Schulungsmass- nahme erforderlich ist. Der bis 31. Dezember 1976 gültig gewesene Art. 5 Abs. 3 IVV (AS 1972 II 2517) hat diese Leistungsvoraussetzung besser zum Ausdruck gebracht, indem er die zu übernehmenden Kosten auf die „wegen der Ausbildung notwendige Unterbringung und Verpflegung“ be- schränkte. Auch die Rechtsprechung zu Art. 5 IVV setzt für die Leistungs- pflicht der IV voraus, dass die auswärtige Unterkunft und Verpflegung aus- serhalb einer Ausbildungsstätte durch eben diese Ausbildung oder – im Rahmen von Art. 17 IVG und Art. 6 Abs. 2 IVV – durch die Umschulung be- dingt ist, für welche ihrerseits die invaliditätsmässigen Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sein müssen (SVR 2010 IV Nr. 32 S. 103 E. 2.2). 2.4 Gemäss Rz. 3049 des Kreisschreibens über die Eingliederungs- massnahmen beruflicher Art (KSBE) des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen können im Rahmen der erstmaligen Ausbildung die Kosten für aus- wärtige Unterkunft grundsätzlich nur übernommen werden (Rz. 3049), wenn die auswärtige Unterbringung aus invaliditätsbedingten Gründen erfolgt oder eine unerlässliche Bedingung für eine erfolgreiche Ausbil- dung darstellt. Hingegen können Wohnkosten nicht übernommen wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 5 den, wenn die Unterbringung einzig aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt (z.B. aus milieubedingten Gründen); oder wenn die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zumut- bar ist. 3. 3.1 Wie in der Beschwerde festgehalten wird, wurde der Beschwerde- führer 2007 (AB 27/4) in der E.________ in ... untergebracht, nachdem am
14. Mai 2005 die Mutter des damals knapp Neunjährigen verstorben sei und da der Vater seinen Erziehungspflichten nicht habe nachkommen kön- nen (Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). Aus den Akten, insbesondere den medizini- schen Unterlagen, ergibt sich nichts anderes. Im Bericht des Spitals F.________ vom 23. April 2008 wurde zunächst aus psychologischer Sicht eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) mit autistischen Zügen und später im Bericht der psychiatrischen Dienste G.________ vom 15. Mai 2011 ein Asperger-Syndrom diagnostiziert und u.a. auf ein ungewöhnliches Sozialverhalten sowie Verhaltensauffälligkeiten hingewiesen (AB 22 u. 27). Soweit jedoch in diesen Berichten aufgrund der erhobenen Befunde im Hin- blick auf das weitere Vorgehen Massnahmen formuliert wurden, bezogen sich diese primär auf die Schulung des Beschwerdeführers und nicht auf dessen Unterbringung bzw. das betreute Wohnen. So hielt auch der behan- delnde Facharzt, Dr. med. H.________, fest, schulische Probleme hätten 2007 zur Platzierung in die sozialpädagogische Einrichtung in ... geführt (AB 28/3). Ausschlaggebend ist letztlich, dass der Beschwerdeführer 2007 aufgrund seines Alters und der familiären Situation ohne elterlicher Obhut auch im Gesundheitsfall, also unabhängig von einer Invalidität, auf Fremd- betreuung angewiesen gewesen wäre. Die Unterbringung im Wohnheim E.________ ist somit aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt. 3.2 Daran hat sich auch mit Bezug auf die nun mit Unterstützung der IV begonnene erstmalige berufliche Ausbildung zum … in der Abklärungsstel- le D.________ in … nichts geändert. Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Pädiatrie FMH, hat im Bericht vom 6. Januar 2015 überein- stimmend mit den früheren Arztberichten (vgl. E. 3.1 hiervor) nachvollzieh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 6 bar dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht auf ein be- treutes Wohnen aus invaliditätsbedingten Gründen angewiesen ist (AB 72/4). Ebenso wenig ist aktenkundig – und wird auch in der Beschwer- de nicht substantiiert dargelegt (S. 10 Ziff. 13) –, dass und weshalb die Un- terbringung in einem Wohnheim, sei es am Arbeitsort oder in der E.________, für den Erfolg der beruflichen Massnahme in der Abklärungs- stelle D.________ unerlässlich wäre. Letzteres dürfte viel eher von der Eignung und Motivation des Beschwerdeführers für die begonnene Ausbil- dung abhängen, was indessen offenbleiben kann, da diese Frage nicht Streitgegenstand bildet (vgl. allerdings AB 69/3, 79/3 und insb. 83/2). Der Beschwerdeführer selbst gab an, weiterhin in der E.________ wohnen zu wollen, damit der Wohn- vom geschützten Ausbildungsort getrennt bleibe bzw. sogar möglichst weit weg sei (AB 62/1). Dazu ist seinem Zwischenbe- richt über den Ausbildungsverlauf vom 21. März 2015 ergänzend zu ent- nehmen, es mache ihn traurig, dass er die Ausbildung im geschützten Rahmen machen müsse und Lernende im ersten Arbeitsmarkt auf ihn „run- terschauten“. Er müsse deshalb seinen Arbeitsplatz leugnen, da es ihm unangenehm und peinlich sei (AB 83/2). Auch wenn diese (subjektiven) Gründe für den Verbleib in der E.________ aus der Perspektive des Be- schwerdeführers verständlich erscheinen, vermögen sie, weil invaliditäts- fremd, keinen Anspruch auf eine Übernahme der entsprechenden Wohn- kosten zu begründen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fällt es auch aus- ser Betracht, die Wohnkosten der E.________ (oder einen Teil davon) über die Austauschbefugnis zu finanzieren, weil die Austauschbefugnis (dazu SVR 2011 EL Nr. 1 S. 4 E. 7) einen entsprechenden gesetzlichen Leis- tungsanspruch voraussetzt, der hier nach dem Gesagten jedoch weder nach Art. 5 Abs. 5 noch nach Art. 5 Abs. 6 IVV vorliegt. Am fehlenden Anspruch ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass die Eingliederungsfachperson zunächst eine Übernahme der Wohnkosten am Arbeitsort in Aussicht gestellt hat (AB 62). Denn dieses Angebot basier- te auf der Annahme, der Arbeitsweg von der E.________ in die Ab- klärungsstelle D.________ sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar; die- se Einschätzung erweist sich jedoch mit Blick auf die Ausführungen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 7 RAD-Ärztin im Bericht vom 6. Januar 2015, wonach der Beschwerdeführer den Arbeitsweg von zweimal einer Stunde selbstständig zurücklegen kann (AB 72/4 oben), als falsch. Mit Blick auf die für die Beantwortung der vorliegenden Frage vollständigen und klaren Aktenlage bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers keiner weiteren Abklärungen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung zu Recht er- gangen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, IV/15/332, Seite 8 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.