Verfügung vom 25. Februar 2015
Sachverhalt
A. Der 1983 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 7. März 2011 unter Hinweis auf eine beidseitige Seheinschränkung bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 5). Die- se nahm Sachverhaltsabklärungen vor, insbesondere liess sie ihn durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (AB 54) und führte zwischen November 2012 und Februar 2013 mittels Observation sowie Videoaufzeichnung eine Beweissicherung vor Ort (BvO) durch (AB 59). Nach dem Vorliegen eines ophthalmologischen Gutachtens vom 13. De- zember 2013 (AB 82) sowie einer psychiatrischen Expertise vom 11. No- vember 2014 (AB 96.1) berechnete die IVB einen Invaliditätsgrad von 12 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Januar 2015 (AB 97) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 106) verneinte sie entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 25. Februar 2015 (AB 109) einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 13. April 2015 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien ergän- zende Abklärungen durchzuführen und die Beschwerdegegnerin sei anzu- weisen, ihm Eingliederungsmassnahmen anzubieten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Februar 2015 (AB 109), mit der das Leistungsgesuch in Bezug auf einen Rentenanspruch abgewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer Eingliederungsmass- nahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG anbegehrt, stehen derartige Ansprüche ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Beschwerdeweise werden ergänzende Abklärungen verlangt und Rügen im Zusammenhang mit den eingeholten medizinischen Expertisen vorgebracht, hingegen expli- zit erklärt, es werde keine Rente beantragt (Beschwerde S. 2 Ziff. 4). Ob der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in Bezug auf das in der be- sagten Verfügung einzig geregelte Rechtsverhältnis überhaupt über einen hinreichenden Beschwerdewille verfügt und auf sein Rechtsmittel einzutre- ten ist, kann angesichts des materiell offensichtlichen Ergebnisses jedoch offen bleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 5 2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr hat im Rahmen eines strukturierten, normativen Prüfungsrasters anhand eines Katalogs von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014, E. 3.6 [zur Publikation vorgese- hen]). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 25. Februar 2015 (AB 109) auf die Erkenntnisse aus der BvO sowie auf die ophthalmologischen und psychiatrischen Gutachten vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.
E. 13 Dezember 2013 bzw. 11. November 2014 (AB 82, 96.1). Die Zulässig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 6 keit der Observation wird beschwerdeweise nicht bestritten und ist mit Blick auf BGE 137 I 327 ohne weiteres zu bejahen. Nicht erst aufgrund des an- onymen Anrufs (AB 60), sondern bereits aus den initialen medizinischen Akten ergaben sich Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Be- schwerden, womit die Observation auch ohne Denunziation objektiv gebo- ten gewesen wäre. So wurde denn bereits im Konsiliarbericht der Klinik B.________ vom 10. Februar 2011 (AB 2, 17/7 f., 21/8 f.) als schleierhaft bezeichnet, dass der Beschwerdeführer angeblich vor einem Monat mit dem rechten Auge noch habe lesen und bis vor kurzem habe als … arbei- ten können. Im weiteren Bericht derselben Klinik vom 7. April 2011 (AB 17/4 f., 21/6 f.) gaben die Ärzte an, die Aussage des Patienten, wo- nach er als Kind auch ohne Brille gut gesehen habe, erscheine sehr un- wahrscheinlich. Auch der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, wies im April 2011 auf einen Widerspruch bezüglich der angegebenen Visusverschlechterung hin (AB 17/1). Bei die- ser Ausgangslage war eine Beurteilung allein gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht möglich und konnte sich die Verwaltung nur durch eine zusätzliche verdeckte Verhaltensbeobachtung im Alltag Klarheit verschaf- fen. Selbst noch während der laufenden Observation sah sich die RAD- Ärztin med. pract. D.________ aufgrund der vielen Inkonsistenzen ausser Stande, eine Stellungnahme abzugeben (AB 55, 59/8). Die Ergebnisse aus der zulässigen Überwachung sind damit beweisrecht- lich vollumfänglich verwertbar und können zusammen mit der medizini- schen Beurteilung eine genügende Basis für Sachverhaltsstellungen betref- fend den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers bilden (vgl. BGE 137 I 327 S. 337 E. 7.1; Entscheid des BGer vom
9. März 2012, 8C_829/2011, E. 9.1). 3.1.1 In der Expertise der Klinik E.________ vom 13. Dezember 2013 (AB 82) stellten die Assistenzärztin Dr. med. F.________, sowie Dr. med. Dr. phil. G.________, Facharzt für Ophthalmologie FMH, die folgenden Diagnosen (AB 82/3 lit. A Ziff. 4): Rechtes Auge: Aktive choroidale Neovaskularisation (ICD-10: H35.3) im Rahmen einer Myopia magna (ICD-10: H52.1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 7 Linkes Auge: Wahrscheinlich abgelaufene (DD) chronisch leicht aktive choroidale Neovaskularisation (ICD-10: H35.3) im Rahmen einer Myopia magna (ICD-10: H52.1), Exotropie (ICD-10: H50.1) Beide Augen: Myopia magna (ICD-10: H52.1; extreme Kurzsichtig- keit) Die beiden Experten erklärten unter anderem, es sei nicht klar beurteilbar, seit wann diese Diagnosen bestünden, aller Wahrscheinlichkeit nach sei die beidseitige sehr hohe Myopie jedoch seit der Kindheit vorhanden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Explorand angebe, niemals eine Brille erhalten bzw. getragen zu haben. An beiden Augen bestehe zusätz- lich eine choroidale Neovaskularisation, links wahrscheinlich bereits seit mehreren Monaten und gegebenenfalls auch noch länger (AB 82/3 lit. A Ziff. 4). Es liege sicherlich ein beidseitig deutlich eingeschränktes zentrales Sehvermögen mit jedoch erhaltenem peripherem Gesichtsfeld vor. Die ge- naue Sehschärfe sei aufgrund der sehr reduzierten Mitarbeit des Be- schwerdeführers bei den Untersuchungen nicht exakt bestimmbar, der tatsächlich vorliegende Visus sollte jedoch über den von ihm angegebenen Werten (nur Nebelsehen) liegen (AB 82/4 lit. C Ziff. 7). Die bisherige Tätig- keit sei insgesamt wegen des Gefahrenpotentials nicht mehr bzw. höchs- tens noch während vier bis sechs Stunden täglich bei einer Leistungsfähig- keit von zirka 80 % zumutbar (AB 82/4 lit. C Ziff. 6 und 8 f.). Für eine lei- densadaptierten Tätigkeit (keine hohen Ansprüche an ein gutes Sehvermö- gen, kein räumliches Sehvermögen, keine Verletzungsgefahr bei reduzier- tem Visus, ebenerdiger Arbeitsplatz) attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden ohne Leistungseinschränkung (AB 82/5 lit. C Ziff. 14 und 16-19). 3.1.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vermerkte im psychiatrischen Gutachten vom 11. No- vember 2014 (AB 96.1) in diagnostischer Hinsicht eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine Persönlichkeit mit akzentuier- ten emotional unreifen, impulsiven Zügen (ICD-10: Z73.1) sowie eine Ent- wicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0; AB 96.1/13 lit. A Ziff. 4). Er kategorisierte diese Diagnosen als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und bescheinigte dementsprechend sowohl für die angestammte als auch eine Verweisungstätigkeit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 8 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung (AB 96.1/22 f. lit. C Ziff. 4 f. und 13 f.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.3 3.3.1 Die ophthalmologische Beurteilung der Dres. med. F.________ und G.________ im Gutachten vom 13. Dezember 2013 (AB 82) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hievor) und erbringt damit vollen Beweis. Die Experten hatten vollständige Kenntnis der Vorak- ten und stützten sich auf die Erkenntnisse aus den an mehreren Terminen durchgeführten klinischen Explorationen sowie die erhobenen objektiven Befunde. Dass sie die Sehschärfe mangels hinreichender Kooperation des Exploranden nicht exakt feststellen konnten (AB 82/4 lit. C Ziff. 7), vermag den Beweiswert ihrer Schlussfolgerungen nicht zu schmälern. Sie erachte- ten die vom Beschwerdeführer angegebenen Visuswerte als nicht glaubhaft und gingen von einer Simulation und/oder Aggravation aus (AB 82/3 lit. B; vgl. dazu: BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.2.2;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 9 BGer 9C_492/2014 E. 2.2.1). Ihre diagnostischen Feststellungen blieben unwidersprochen und ihre differenzierte und überzeugende Einschätzung, wonach trotz des unbestrittenen Augenleidens eine leidensadaptierte Tätigkeit vollschichtig zumutbar bleibt, korreliert mit den Ergebnissen der BvO. Die beschwerdeweise gegen das Gutachten vorgebrachte Kritik, die sich im wesentlichen in der Behauptung erschöpft, die Visusverschlechte- rung sei sehr wohl erst im Februar 2011 plötzlich aufgetreten, verfängt nicht. Zwar war zur Erteilung des vom Beschwerdeführer ins Recht geleg- ten und bis 31. März 2011 gültig gewesenen Lernfahrausweises für … (Ak- ten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 2 f.) tatsächlich ein Sehtest erforderlich (Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen [SR 832.312.15] i.V.m. Ziff. 3.2 der EKAS Richtli- nie Nr. 6510), das vom Augenoptiker oder Arzt unterschriebene Formular (SUVA-Bestell-Nr. 1595) mit den darin festgehaltenen Visuswerten liegt indes nicht vor. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich aber oh- nehin (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]), denn der exakte Beginn des Augenleidens bzw. einer eingetretenen Ex- azerbation liess sich von den Gutachtern retrospektiv gar nicht klar beurtei- len und ist für die Prüfung des Rentenanspruchs letztlich nicht entschei- dend (vgl. zum frühestmöglichen Rentenbeginn E. 4.3 hienach). Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich (alte) Augenverletzungen aufweist, so ist die angeblich nun eingetretene massive Sehschwäche mit insbesondere auch angeblicher Hilflosigkeit (AB 31) in keiner Weise erstellt. Im Gegenteil muss hier von einem eigentlichen Versuch, sich Leistungen der Invaliden- versicherung zu erschleichen, ausgegangen werden (AB 69). Die diesbe- zügliche Stellungnahme der I.________ vom 21. Juni 2013 (AB 71), welche sich über die konfrontativ geführte Besprechung beklagte, ändert daran nichts. Wo – wie im vorliegenden Fall – derart grosse Diskrepanzen beste- hen, ist eine klare Sprache seitens der Verwaltung sehr wohl geboten, wor- auf auch die Beschwerdegegnerin korrekt hinwies (AB 72). Dafür, dass die Beschwerdegegnerin dabei die Grenzen des Anstandes überschritten oder gar in rechtlich unzulässiger Weise gehandelt hätte, bestehen keine Anzei- chen. 3.3.2 Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. H.________ ergab keinen relevanten Gesundheitsschaden und offenbarte ebenfalls Anzei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 10 chen für eine Simulation bzw. Aggravation. So betrachtete sich der Be- schwerdeführer als praktisch blind (AB 96.1/12 lit. A Ziff. 3.1) und gab an, er sehe nur noch ein wenig hell und dunkel, manche Dinge könne er wie Schatten erkennen. Er brauche daher viel Hilfe, selbst beim Duschen müs- se seine Frau in der Nähe sein und ihm bei Bedarf Hilfestellung geben (AB 96.1/9 lit. A Ziff. 2). Diese Aussagen kontrastieren mit den deutlichen Ergebnissen der BvO (AB 59 bzw. Datenträger 1-3) sowie der ophthalmo- logischen Begutachtung (AB 82) und sind nicht glaubhaft. Dr. med. H.________ erklärte, der Explorand gebe allzu leicht an, sich nicht erinnern zu können, bei wiederholtem Nachfragen und Insistieren gebe er dann hin- gegen schnell die richtigen Antworten (AB 96.1/11 lit. A Ziff. 3.1). Er be- schreibe überdies recht demonstrativ und appelativ Suizidgedanken, ob- wohl er nicht suizidal sei und auch anamnestisch keine Suizidversuche zu objektivieren seien (AB 96.1/12 lit. A Ziff. 3.1). Die Laborergebnisse (AB 96.2) sprachen für eine fehlende oder allenfalls sehr unregelmässige Einnahme und somit eine mangelhafte medikamentöse Compliance (AB 96.1/12 lit. A Ziff. 3.2). Gemäss Gutachter liessen sich im Rahmen der Exploration immer wieder eindeutige Aggravationstendenzen, sowohl in den Schilderungen als auch in der Mimik und Gestik, feststellen und auch die Videodokumentation der Observation belege eindeutig nicht krank- heitsbedingte Fehleinstellungen und eine sehr bewusstseinsnahe Aggrava- tionstendenz (AB 96.1/19 f. lit. B). Dr. med. H.________ begründete einleuchtend, weshalb die von den be- handelnden Ärzten postulierte Anpassungsstörung (AB 42/1 Ziff. 1.1) nicht (mehr) vorliegt (AB 96.1/16 lit. B). Die von ihm festgestellte Persönlichkeit mit akzentuierten emotional unreifen, impulsiven Zügen (AB 96.1/13 lit. A Ziff. 4.2) stellt als Z-Diagnose keinen rechtserheblichen Gesundheitsscha- den dar (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_780/2014, E. 4.1.1; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43). Angesichts der Befundlage ist letztlich auch die ebenfalls als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete somato- forme Schmerzstörung unbeachtlich. Nicht entscheidend ist dabei, dass sich der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Auswirkungen dieser Diagnose an der mittlerweile durch BGer 9C_492/2014 abgelösten früheren Überwindbarkeitspraxis im Sinne von BGE 130 V 352 orientierte (AB 96.1/14 ff. lit. B). Vielmehr sind die klassifikatorischen Vorgaben der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 11 ICD-10 hier von vornherein offensichtlich nicht erfüllt, um überhaupt vom Bestehen einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen (zur Bedeu- tung einer nachvollziehbar begründeten Diagnosestellung vgl. BGer 9C_492/2014 E. 2). Es fehlt an einem andauernden, schweren und quälen- den Schmerz (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klas- sifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnosti- sche Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 233), vielmehr wird eine Sehbeeinträchti- gung beklagt, die im geschilderten Ausmass durch die Observation sowie die ophthalmologische Begutachtung hinreichend widerlegt ist. Es fehlt damit die Basis einer somatoformen Schmerzstörung, weshalb ein psychi- scher Gesundheitsschaden – ob mit oder ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit – eindeutig nicht vorliegt; Einschränkungen ergeben sich vielmehr einzig aufgrund einer tatsächlichen Visuseinschränkung (so auch Dr. med. H.________ [AB 96.1/21 lit. C Ziff. 2]). 3.3.3 Insgesamt ist somit die ophthalmologische Beurteilung massge- bend, nach der die angestammte Beschäftigung als … nicht mehr bzw. höchstens im Umfang von vier bis sechs Stunden täglich bei einer Leis- tungsfähigkeit von zirka 80 %, hingegen eine Verweisungstätigkeit voll- schichtig ohne Leistungseinschränkung zumutbar ist (AB 82/4 lit. C Ziff. 8 f., 82/5 lit. C Ziff. 14 und 16-19). Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswir- kungen dieser medizinischen Ausgangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 12 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 13 4.2.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rech- nung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnü- gen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invali- ditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra- xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine ent- sprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalidenein- kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer- tes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 326). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüb- lichen Tabellenlohn der LSE ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deut- lich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Vorausset- zungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozen- tuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfäl- lige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverant- wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Lei- densabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 4.3 Das im ophthalmologischen Gutachten formulierte Zumutbar- keitsprofil (AB 82/5 lit. C Ziff. 14 und 16-18) besteht grundsätzlich mindes- tens seit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 7. März 2011 (AB 5), da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 14 die Hauptschädigung bereits seit Kindheit besteht und die hinzugetretenen weiteren Schädigungen nicht klar zeitlich eingeordnet werden konnten. Der Beschwerdeführer war bis Ende Januar 2011 am angestammten Ort er- werbstätig (AB 1/1 Ziff. 2, 5/8 Ziff. 6.4, 9/1, 15/1 Ziff. 2). Insoweit ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Anmeldung der gesundheitliche Scha- den voll ausgebildet war. Der Einkommensvergleich hat damit unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Jahr 2012 hin zu erfolgen. 4.3.1 Für das Valideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, wonach das Jahresein- kommen im Jahr 2011 Fr. 62‘400.-- betrug (Fr. 4‘800.-- x 13 Monate; AB 15/2 Ziff. 12). Aufindexiert auf das Jahr 2012 ergibt sich ein Bruttojah- reslohn von Fr. 62‘832.-- (Fr. 62‘400.-- / 101.0 x 101.7 [BFS, Tabel- le T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 41-43 {Bau- gewerbe}, Index 2011 bzw. 2012]). Allerdings liegt dieser Lohn, der nach den Angaben des Arbeitgebers der Arbeitsleistung entsprochen haben soll (AB 15/2 Ziff. 13), unter dem branchenspezifischen Wert der LSE 2012 von Fr. 67‘604.-- (Fr. 5‘430.-- [LSE 2012, Tabelle TA1, Männer, Wirtschafts- zweig Ziff. 41-43 {Baugewerbe}, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeits- stunden x 41.5 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Wirtschaftszweig 41-43 {Baugewerbe}, 2012]), was einer Unter- durchschnittlichkeit des effektiven Lohns gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von rund 7 % entspricht ([Fr. 67‘604.-- ./. Fr. 62‘832.--] / Fr. 67‘604.-- x 100). Ob gesamtarbeitsvertragliche Mindestlöhne (hier: LMV Bauhauptgewerbe) per se nicht unterdurchschnittlich sein können und eine Parallelisierung ausser Betracht fällt, hat das Bundesgericht offen gelassen (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2009, 9C_476/2009, E. 4.2 f.) und ist auch hier mangels Auswirkung auf den Rentenanspruch nicht wesent- lich. Zu berücksichtigen wäre die Unterdurchschnittlichkeit über 5 %, mithin 2 %; in diesem Umfang wäre das Invalideneinkommen zu kürzen (vgl. E. 4.2.3 hievor). 4.3.2 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin richti- gerweise auf Basis des Totalwertes der LSE. Vom hypothetischen Jahres-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 15 einkommen von Fr. 65‘177.-- (Fr. 5‘210.-- [LSE 2012, Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, Total] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BUA, Total, 2012]) liess sie einen leidensbedingten Abzug von 15 % zu, da die Sehbehinderung das Tätigkeitsspektrum klar einschränke (AB 109/2). Dieser Abzug ist unter Berücksichtigung des pflichtgemäss ausgeübten Ermessens der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Wird im Rahmen der Parallelisierung zu Gunsten des Be- schwerdeführers zusätzlich ein Abzug von 2 % vorgenommen, ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 54‘292.-- (Fr. 65‘177.-- ./. 15 % ./. 2 %). 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.4 hievor) aufgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad von höchstens 14 % ([Fr. 62‘832.-- ./. Fr. 54‘292.--] / Fr. 62‘832.-- x 100). Die Verfügung vom
25. Februar 2015 (AB 109) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dage- gen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zu bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer unter Nachachtung seiner Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) vorab auch aus eigenem Interesse die Therapieempfehlungen der ophthalmologischen Gutachter (AB 82/5 lit. C Ziff. 12) zu berücksichtigen hat. Im Rahmen der ihm zustehenden Ar- beitsvermittlung (die er auch vorrangig verlangt [vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 3]) wie auch bei einem Eintritt der prognostizierten Verschlechterung seines Augenleidens (AB 82/2 lit. B) wird er gehalten sein, nun seine Res- sourcen in den Vordergrund zu stellen, auf jegliche Aggravation bzw. Simu- lation zu verzichten und an seine Leistungsgrenzen zu gehen. Er kann ver- sichert sein, dass die Fachleute der Medizin und der beruflichen Abklärung bei einem solchen ressourcenorientierten Verhalten in der Lage sein wer- den, Überforderungssituationen zu erkennen und ihm nicht mehr abverlan- gen werden, als ihm zumutbar ist. Allein auf diese Weise wird die Be- schwerdegegnerin in der Lage sein, die dem Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich zustehenden Leistungen zu bestimmen bzw. die ihm unter Berücksichtigung seines Alters bzw. der bevorstehenden noch langen Er- werbszeit besonders wichtige Eingliederung zu ermöglichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 16 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 17
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 331 IV SCI/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. August 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Februar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 7. März 2011 unter Hinweis auf eine beidseitige Seheinschränkung bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 5). Die- se nahm Sachverhaltsabklärungen vor, insbesondere liess sie ihn durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (AB 54) und führte zwischen November 2012 und Februar 2013 mittels Observation sowie Videoaufzeichnung eine Beweissicherung vor Ort (BvO) durch (AB 59). Nach dem Vorliegen eines ophthalmologischen Gutachtens vom 13. De- zember 2013 (AB 82) sowie einer psychiatrischen Expertise vom 11. No- vember 2014 (AB 96.1) berechnete die IVB einen Invaliditätsgrad von 12 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Januar 2015 (AB 97) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 106) verneinte sie entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 25. Februar 2015 (AB 109) einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 13. April 2015 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien ergän- zende Abklärungen durchzuführen und die Beschwerdegegnerin sei anzu- weisen, ihm Eingliederungsmassnahmen anzubieten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Februar 2015 (AB 109), mit der das Leistungsgesuch in Bezug auf einen Rentenanspruch abgewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer Eingliederungsmass- nahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG anbegehrt, stehen derartige Ansprüche ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Beschwerdeweise werden ergänzende Abklärungen verlangt und Rügen im Zusammenhang mit den eingeholten medizinischen Expertisen vorgebracht, hingegen expli- zit erklärt, es werde keine Rente beantragt (Beschwerde S. 2 Ziff. 4). Ob der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in Bezug auf das in der be- sagten Verfügung einzig geregelte Rechtsverhältnis überhaupt über einen hinreichenden Beschwerdewille verfügt und auf sein Rechtsmittel einzutre- ten ist, kann angesichts des materiell offensichtlichen Ergebnisses jedoch offen bleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 5 2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr hat im Rahmen eines strukturierten, normativen Prüfungsrasters anhand eines Katalogs von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014, E. 3.6 [zur Publikation vorgese- hen]). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 25. Februar 2015 (AB 109) auf die Erkenntnisse aus der BvO sowie auf die ophthalmologischen und psychiatrischen Gutachten vom
13. Dezember 2013 bzw. 11. November 2014 (AB 82, 96.1). Die Zulässig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 6 keit der Observation wird beschwerdeweise nicht bestritten und ist mit Blick auf BGE 137 I 327 ohne weiteres zu bejahen. Nicht erst aufgrund des an- onymen Anrufs (AB 60), sondern bereits aus den initialen medizinischen Akten ergaben sich Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Be- schwerden, womit die Observation auch ohne Denunziation objektiv gebo- ten gewesen wäre. So wurde denn bereits im Konsiliarbericht der Klinik B.________ vom 10. Februar 2011 (AB 2, 17/7 f., 21/8 f.) als schleierhaft bezeichnet, dass der Beschwerdeführer angeblich vor einem Monat mit dem rechten Auge noch habe lesen und bis vor kurzem habe als … arbei- ten können. Im weiteren Bericht derselben Klinik vom 7. April 2011 (AB 17/4 f., 21/6 f.) gaben die Ärzte an, die Aussage des Patienten, wo- nach er als Kind auch ohne Brille gut gesehen habe, erscheine sehr un- wahrscheinlich. Auch der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, wies im April 2011 auf einen Widerspruch bezüglich der angegebenen Visusverschlechterung hin (AB 17/1). Bei die- ser Ausgangslage war eine Beurteilung allein gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht möglich und konnte sich die Verwaltung nur durch eine zusätzliche verdeckte Verhaltensbeobachtung im Alltag Klarheit verschaf- fen. Selbst noch während der laufenden Observation sah sich die RAD- Ärztin med. pract. D.________ aufgrund der vielen Inkonsistenzen ausser Stande, eine Stellungnahme abzugeben (AB 55, 59/8). Die Ergebnisse aus der zulässigen Überwachung sind damit beweisrecht- lich vollumfänglich verwertbar und können zusammen mit der medizini- schen Beurteilung eine genügende Basis für Sachverhaltsstellungen betref- fend den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers bilden (vgl. BGE 137 I 327 S. 337 E. 7.1; Entscheid des BGer vom
9. März 2012, 8C_829/2011, E. 9.1). 3.1.1 In der Expertise der Klinik E.________ vom 13. Dezember 2013 (AB 82) stellten die Assistenzärztin Dr. med. F.________, sowie Dr. med. Dr. phil. G.________, Facharzt für Ophthalmologie FMH, die folgenden Diagnosen (AB 82/3 lit. A Ziff. 4): Rechtes Auge: Aktive choroidale Neovaskularisation (ICD-10: H35.3) im Rahmen einer Myopia magna (ICD-10: H52.1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 7 Linkes Auge: Wahrscheinlich abgelaufene (DD) chronisch leicht aktive choroidale Neovaskularisation (ICD-10: H35.3) im Rahmen einer Myopia magna (ICD-10: H52.1), Exotropie (ICD-10: H50.1) Beide Augen: Myopia magna (ICD-10: H52.1; extreme Kurzsichtig- keit) Die beiden Experten erklärten unter anderem, es sei nicht klar beurteilbar, seit wann diese Diagnosen bestünden, aller Wahrscheinlichkeit nach sei die beidseitige sehr hohe Myopie jedoch seit der Kindheit vorhanden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Explorand angebe, niemals eine Brille erhalten bzw. getragen zu haben. An beiden Augen bestehe zusätz- lich eine choroidale Neovaskularisation, links wahrscheinlich bereits seit mehreren Monaten und gegebenenfalls auch noch länger (AB 82/3 lit. A Ziff. 4). Es liege sicherlich ein beidseitig deutlich eingeschränktes zentrales Sehvermögen mit jedoch erhaltenem peripherem Gesichtsfeld vor. Die ge- naue Sehschärfe sei aufgrund der sehr reduzierten Mitarbeit des Be- schwerdeführers bei den Untersuchungen nicht exakt bestimmbar, der tatsächlich vorliegende Visus sollte jedoch über den von ihm angegebenen Werten (nur Nebelsehen) liegen (AB 82/4 lit. C Ziff. 7). Die bisherige Tätig- keit sei insgesamt wegen des Gefahrenpotentials nicht mehr bzw. höchs- tens noch während vier bis sechs Stunden täglich bei einer Leistungsfähig- keit von zirka 80 % zumutbar (AB 82/4 lit. C Ziff. 6 und 8 f.). Für eine lei- densadaptierten Tätigkeit (keine hohen Ansprüche an ein gutes Sehvermö- gen, kein räumliches Sehvermögen, keine Verletzungsgefahr bei reduzier- tem Visus, ebenerdiger Arbeitsplatz) attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden ohne Leistungseinschränkung (AB 82/5 lit. C Ziff. 14 und 16-19). 3.1.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vermerkte im psychiatrischen Gutachten vom 11. No- vember 2014 (AB 96.1) in diagnostischer Hinsicht eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine Persönlichkeit mit akzentuier- ten emotional unreifen, impulsiven Zügen (ICD-10: Z73.1) sowie eine Ent- wicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0; AB 96.1/13 lit. A Ziff. 4). Er kategorisierte diese Diagnosen als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und bescheinigte dementsprechend sowohl für die angestammte als auch eine Verweisungstätigkeit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 8 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung (AB 96.1/22 f. lit. C Ziff. 4 f. und 13 f.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.3 3.3.1 Die ophthalmologische Beurteilung der Dres. med. F.________ und G.________ im Gutachten vom 13. Dezember 2013 (AB 82) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hievor) und erbringt damit vollen Beweis. Die Experten hatten vollständige Kenntnis der Vorak- ten und stützten sich auf die Erkenntnisse aus den an mehreren Terminen durchgeführten klinischen Explorationen sowie die erhobenen objektiven Befunde. Dass sie die Sehschärfe mangels hinreichender Kooperation des Exploranden nicht exakt feststellen konnten (AB 82/4 lit. C Ziff. 7), vermag den Beweiswert ihrer Schlussfolgerungen nicht zu schmälern. Sie erachte- ten die vom Beschwerdeführer angegebenen Visuswerte als nicht glaubhaft und gingen von einer Simulation und/oder Aggravation aus (AB 82/3 lit. B; vgl. dazu: BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.2.2;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 9 BGer 9C_492/2014 E. 2.2.1). Ihre diagnostischen Feststellungen blieben unwidersprochen und ihre differenzierte und überzeugende Einschätzung, wonach trotz des unbestrittenen Augenleidens eine leidensadaptierte Tätigkeit vollschichtig zumutbar bleibt, korreliert mit den Ergebnissen der BvO. Die beschwerdeweise gegen das Gutachten vorgebrachte Kritik, die sich im wesentlichen in der Behauptung erschöpft, die Visusverschlechte- rung sei sehr wohl erst im Februar 2011 plötzlich aufgetreten, verfängt nicht. Zwar war zur Erteilung des vom Beschwerdeführer ins Recht geleg- ten und bis 31. März 2011 gültig gewesenen Lernfahrausweises für … (Ak- ten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 2 f.) tatsächlich ein Sehtest erforderlich (Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen [SR 832.312.15] i.V.m. Ziff. 3.2 der EKAS Richtli- nie Nr. 6510), das vom Augenoptiker oder Arzt unterschriebene Formular (SUVA-Bestell-Nr. 1595) mit den darin festgehaltenen Visuswerten liegt indes nicht vor. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich aber oh- nehin (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]), denn der exakte Beginn des Augenleidens bzw. einer eingetretenen Ex- azerbation liess sich von den Gutachtern retrospektiv gar nicht klar beurtei- len und ist für die Prüfung des Rentenanspruchs letztlich nicht entschei- dend (vgl. zum frühestmöglichen Rentenbeginn E. 4.3 hienach). Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich (alte) Augenverletzungen aufweist, so ist die angeblich nun eingetretene massive Sehschwäche mit insbesondere auch angeblicher Hilflosigkeit (AB 31) in keiner Weise erstellt. Im Gegenteil muss hier von einem eigentlichen Versuch, sich Leistungen der Invaliden- versicherung zu erschleichen, ausgegangen werden (AB 69). Die diesbe- zügliche Stellungnahme der I.________ vom 21. Juni 2013 (AB 71), welche sich über die konfrontativ geführte Besprechung beklagte, ändert daran nichts. Wo – wie im vorliegenden Fall – derart grosse Diskrepanzen beste- hen, ist eine klare Sprache seitens der Verwaltung sehr wohl geboten, wor- auf auch die Beschwerdegegnerin korrekt hinwies (AB 72). Dafür, dass die Beschwerdegegnerin dabei die Grenzen des Anstandes überschritten oder gar in rechtlich unzulässiger Weise gehandelt hätte, bestehen keine Anzei- chen. 3.3.2 Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. H.________ ergab keinen relevanten Gesundheitsschaden und offenbarte ebenfalls Anzei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 10 chen für eine Simulation bzw. Aggravation. So betrachtete sich der Be- schwerdeführer als praktisch blind (AB 96.1/12 lit. A Ziff. 3.1) und gab an, er sehe nur noch ein wenig hell und dunkel, manche Dinge könne er wie Schatten erkennen. Er brauche daher viel Hilfe, selbst beim Duschen müs- se seine Frau in der Nähe sein und ihm bei Bedarf Hilfestellung geben (AB 96.1/9 lit. A Ziff. 2). Diese Aussagen kontrastieren mit den deutlichen Ergebnissen der BvO (AB 59 bzw. Datenträger 1-3) sowie der ophthalmo- logischen Begutachtung (AB 82) und sind nicht glaubhaft. Dr. med. H.________ erklärte, der Explorand gebe allzu leicht an, sich nicht erinnern zu können, bei wiederholtem Nachfragen und Insistieren gebe er dann hin- gegen schnell die richtigen Antworten (AB 96.1/11 lit. A Ziff. 3.1). Er be- schreibe überdies recht demonstrativ und appelativ Suizidgedanken, ob- wohl er nicht suizidal sei und auch anamnestisch keine Suizidversuche zu objektivieren seien (AB 96.1/12 lit. A Ziff. 3.1). Die Laborergebnisse (AB 96.2) sprachen für eine fehlende oder allenfalls sehr unregelmässige Einnahme und somit eine mangelhafte medikamentöse Compliance (AB 96.1/12 lit. A Ziff. 3.2). Gemäss Gutachter liessen sich im Rahmen der Exploration immer wieder eindeutige Aggravationstendenzen, sowohl in den Schilderungen als auch in der Mimik und Gestik, feststellen und auch die Videodokumentation der Observation belege eindeutig nicht krank- heitsbedingte Fehleinstellungen und eine sehr bewusstseinsnahe Aggrava- tionstendenz (AB 96.1/19 f. lit. B). Dr. med. H.________ begründete einleuchtend, weshalb die von den be- handelnden Ärzten postulierte Anpassungsstörung (AB 42/1 Ziff. 1.1) nicht (mehr) vorliegt (AB 96.1/16 lit. B). Die von ihm festgestellte Persönlichkeit mit akzentuierten emotional unreifen, impulsiven Zügen (AB 96.1/13 lit. A Ziff. 4.2) stellt als Z-Diagnose keinen rechtserheblichen Gesundheitsscha- den dar (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_780/2014, E. 4.1.1; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43). Angesichts der Befundlage ist letztlich auch die ebenfalls als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete somato- forme Schmerzstörung unbeachtlich. Nicht entscheidend ist dabei, dass sich der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Auswirkungen dieser Diagnose an der mittlerweile durch BGer 9C_492/2014 abgelösten früheren Überwindbarkeitspraxis im Sinne von BGE 130 V 352 orientierte (AB 96.1/14 ff. lit. B). Vielmehr sind die klassifikatorischen Vorgaben der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 11 ICD-10 hier von vornherein offensichtlich nicht erfüllt, um überhaupt vom Bestehen einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen (zur Bedeu- tung einer nachvollziehbar begründeten Diagnosestellung vgl. BGer 9C_492/2014 E. 2). Es fehlt an einem andauernden, schweren und quälen- den Schmerz (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klas- sifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnosti- sche Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 233), vielmehr wird eine Sehbeeinträchti- gung beklagt, die im geschilderten Ausmass durch die Observation sowie die ophthalmologische Begutachtung hinreichend widerlegt ist. Es fehlt damit die Basis einer somatoformen Schmerzstörung, weshalb ein psychi- scher Gesundheitsschaden – ob mit oder ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit – eindeutig nicht vorliegt; Einschränkungen ergeben sich vielmehr einzig aufgrund einer tatsächlichen Visuseinschränkung (so auch Dr. med. H.________ [AB 96.1/21 lit. C Ziff. 2]). 3.3.3 Insgesamt ist somit die ophthalmologische Beurteilung massge- bend, nach der die angestammte Beschäftigung als … nicht mehr bzw. höchstens im Umfang von vier bis sechs Stunden täglich bei einer Leis- tungsfähigkeit von zirka 80 %, hingegen eine Verweisungstätigkeit voll- schichtig ohne Leistungseinschränkung zumutbar ist (AB 82/4 lit. C Ziff. 8 f., 82/5 lit. C Ziff. 14 und 16-19). Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswir- kungen dieser medizinischen Ausgangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 12 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 13 4.2.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rech- nung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnü- gen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invali- ditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra- xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine ent- sprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalidenein- kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer- tes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 326). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüb- lichen Tabellenlohn der LSE ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deut- lich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Vorausset- zungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozen- tuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfäl- lige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverant- wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Lei- densabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 4.3 Das im ophthalmologischen Gutachten formulierte Zumutbar- keitsprofil (AB 82/5 lit. C Ziff. 14 und 16-18) besteht grundsätzlich mindes- tens seit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 7. März 2011 (AB 5), da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 14 die Hauptschädigung bereits seit Kindheit besteht und die hinzugetretenen weiteren Schädigungen nicht klar zeitlich eingeordnet werden konnten. Der Beschwerdeführer war bis Ende Januar 2011 am angestammten Ort er- werbstätig (AB 1/1 Ziff. 2, 5/8 Ziff. 6.4, 9/1, 15/1 Ziff. 2). Insoweit ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Anmeldung der gesundheitliche Scha- den voll ausgebildet war. Der Einkommensvergleich hat damit unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Jahr 2012 hin zu erfolgen. 4.3.1 Für das Valideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, wonach das Jahresein- kommen im Jahr 2011 Fr. 62‘400.-- betrug (Fr. 4‘800.-- x 13 Monate; AB 15/2 Ziff. 12). Aufindexiert auf das Jahr 2012 ergibt sich ein Bruttojah- reslohn von Fr. 62‘832.-- (Fr. 62‘400.-- / 101.0 x 101.7 [BFS, Tabel- le T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 41-43 {Bau- gewerbe}, Index 2011 bzw. 2012]). Allerdings liegt dieser Lohn, der nach den Angaben des Arbeitgebers der Arbeitsleistung entsprochen haben soll (AB 15/2 Ziff. 13), unter dem branchenspezifischen Wert der LSE 2012 von Fr. 67‘604.-- (Fr. 5‘430.-- [LSE 2012, Tabelle TA1, Männer, Wirtschafts- zweig Ziff. 41-43 {Baugewerbe}, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeits- stunden x 41.5 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Wirtschaftszweig 41-43 {Baugewerbe}, 2012]), was einer Unter- durchschnittlichkeit des effektiven Lohns gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von rund 7 % entspricht ([Fr. 67‘604.-- ./. Fr. 62‘832.--] / Fr. 67‘604.-- x 100). Ob gesamtarbeitsvertragliche Mindestlöhne (hier: LMV Bauhauptgewerbe) per se nicht unterdurchschnittlich sein können und eine Parallelisierung ausser Betracht fällt, hat das Bundesgericht offen gelassen (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2009, 9C_476/2009, E. 4.2 f.) und ist auch hier mangels Auswirkung auf den Rentenanspruch nicht wesent- lich. Zu berücksichtigen wäre die Unterdurchschnittlichkeit über 5 %, mithin 2 %; in diesem Umfang wäre das Invalideneinkommen zu kürzen (vgl. E. 4.2.3 hievor). 4.3.2 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin richti- gerweise auf Basis des Totalwertes der LSE. Vom hypothetischen Jahres-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 15 einkommen von Fr. 65‘177.-- (Fr. 5‘210.-- [LSE 2012, Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, Total] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BUA, Total, 2012]) liess sie einen leidensbedingten Abzug von 15 % zu, da die Sehbehinderung das Tätigkeitsspektrum klar einschränke (AB 109/2). Dieser Abzug ist unter Berücksichtigung des pflichtgemäss ausgeübten Ermessens der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Wird im Rahmen der Parallelisierung zu Gunsten des Be- schwerdeführers zusätzlich ein Abzug von 2 % vorgenommen, ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 54‘292.-- (Fr. 65‘177.-- ./. 15 % ./. 2 %). 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.4 hievor) aufgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad von höchstens 14 % ([Fr. 62‘832.-- ./. Fr. 54‘292.--] / Fr. 62‘832.-- x 100). Die Verfügung vom
25. Februar 2015 (AB 109) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dage- gen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zu bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer unter Nachachtung seiner Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) vorab auch aus eigenem Interesse die Therapieempfehlungen der ophthalmologischen Gutachter (AB 82/5 lit. C Ziff. 12) zu berücksichtigen hat. Im Rahmen der ihm zustehenden Ar- beitsvermittlung (die er auch vorrangig verlangt [vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 3]) wie auch bei einem Eintritt der prognostizierten Verschlechterung seines Augenleidens (AB 82/2 lit. B) wird er gehalten sein, nun seine Res- sourcen in den Vordergrund zu stellen, auf jegliche Aggravation bzw. Simu- lation zu verzichten und an seine Leistungsgrenzen zu gehen. Er kann ver- sichert sein, dass die Fachleute der Medizin und der beruflichen Abklärung bei einem solchen ressourcenorientierten Verhalten in der Lage sein wer- den, Überforderungssituationen zu erkennen und ihm nicht mehr abverlan- gen werden, als ihm zumutbar ist. Allein auf diese Weise wird die Be- schwerdegegnerin in der Lage sein, die dem Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich zustehenden Leistungen zu bestimmen bzw. die ihm unter Berücksichtigung seines Alters bzw. der bevorstehenden noch langen Er- werbszeit besonders wichtige Eingliederung zu ermöglichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 16 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, IV/15/331, Seite 17 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.