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200 2015 320

Bern VerwG · 2015-06-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. März 2015

Sachverhalt

A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezieht seit dem 1. Dezember 2006 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 und 54). Im Rahmen einer ordentlichen Revision im November 2012 (AB 98) stellte die AKB fest, dass der Versicherte seit Januar 2009 ein gegenüber der bisherigen Berechnungsbasis höheres Erwerbseinkommen erzielte, das er ihr gegenüber nicht deklarierte. Mit Verfügung vom 27. November 2012 (AB 104) legte die AKB den EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2009 neu fest und forderte für die Zeit von Januar 2009 bis November 2012 einen Betrag von Fr. 41‘826.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück. Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 (AB 111) Einsprache und stellte zugleich ein Erlassgesuch. Mit Entscheid vom 5. April 2013 (AB 113) wies die AKB die Einsprache ab und hielt bezüglich des Erlass- gesuches fest, sie werde nach rechtskräftiger Erledigung des Einsprache- verfahrens darauf zurückkommen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

1. Juli 2013, EL/2013/319 (AB 121), ab. Dieses Urteil wurde nicht ange- fochten. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (AB 125) wies die AKB das Erlassgesuch vom 21. Dezember 2012 (AB 111) mit der Begründung ab, weder die AHV- Zweigstelle noch die Ausgleichskasse sei über die Erwerbsaufnahme um- gehend informiert worden. Eine Meldung an die IV-Stelle über die Erwerbs- tätigkeit entbinde zudem nicht von der Meldepflicht an ihre Amtsbehörde. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verletzung der Auskunftspflicht vorliege. Die hiergegen erho-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 3 bene Einsprache (AB 129 S. 2 ff.) wies die AKB nach Vornahme weiterer Abklärungen (AB 142 f.) mit Einspracheentscheid vom 6. März 2015 ab (AB 147). C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. April 2015 Beschwer- de und beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 41‘826.-- zu erlassen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Leistun- gen in gutem Glauben empfangen zu haben und die Rückforderung bedeu- te für ihn eine unzumutbare Härte. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2015 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückerstat- tungsforderung im Betrag von Fr. 41‘826.--. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe, denn der die Rückerstattungsverfügung vom 27. No- vember 2012 (AB 104) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. April 2013 (AB 113) wurde durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig geschützt (VGE EL/2013/319).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 5

E. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

E. 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

E. 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 6 lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3).

E. 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Ver- ordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Mel- depflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b).

E. 3.1 Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen VGE EL/2013/319 (AB 121) steht fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit von Januar 2009 bis November 2012 EL im Umfang von Fr. 41‘826.-- zu viel ausgerich- tet wurden. Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten EL erlassen werden kann.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom

E. 3.3 Bereits in der Anmeldung zum Bezug von EL zur AHV/IV vom

30. April 2007 (AB 1) wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht. Er bestätigte unterschriftlich, jede Änderung in sei- nen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unaufgefordert sofort zu melden (AB 1 S. 4). In der darauf folgenden Empfangsbestätigung (AB 9), jedem „Gesuch um Neufestsetzung der EL“ (AB 59 S. 2) sowie je- der Verfügung (AB 41 S. 3, 54 S. 3, und 62 S. 3) wurde er sodann an seine Meldepflicht erinnert. Im rechtskräftigen VGE EL/2013/319 (AB 121) wurde verbindlich festge- stellt, dass die Verwaltung erst im November 2012 Kenntnis über die nicht- deklarierten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers erhielt. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer die ab Juli 2009 aufgenommene Erwerbstätigkeit und die damit einhergehende Änderung in seinen finanzi- ellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin bzw. der zuständigen AHV- Zweigstelle nicht gemeldet hat, womit er seine Meldepflicht nach Art. 24 ELV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat.

E. 3.4 Guter Glaube könnte unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung ledig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 8 lich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber müsste die Gutgläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grob- fahrlässig oder arglistig eingestuft werden müsste (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Um- ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom

26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die AHV-Zweigstelle über das ab Juli 2009 erzielte Erwerbs- einkommen unverzüglich in Kenntnis zu setzen gewesen wäre, enthielten doch die jeweiligen Formulare und Verfügungen den expliziten Hinweis, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der AHV-Zweigstelle sofort und unaufgefordert zu melden (vgl. E. 3.3 hiervor). Es versteht sich denn auch von selbst, dass das von der versicherten Per- son erzielte Erwerbseinkommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden EL hat. An dieser Beurteilung vermag auch der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die IVB vom 3. Juli 2010 (AB 109) angerufene thera- peutische Hintergrund der ausgeübten Tätigkeit nichts zu ändern. Ent- scheidend ist, dass der Beschwerdeführer Lohn für die geleistete Arbeit bezogen hat, der einen Einfluss auf die Höhe der EL haben konnte. Die als erstellt zu geltende Meldepflichtverletzung stellt damit eine grobe Fahrläs- sigkeit dar, womit der gute Glaube zu verneinen ist.

E. 3.5 Sofern sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf den Grundsatz von Treu und Glauben beziehen sollte, indem er vorbringt, der Eingliede- rungsfachmann der IV habe zugesichert, dass sein ab Juli 2009 erzieltes Erwerbseinkommen keine „juristischen Folgen nach sich ziehe“ (Be- schwerdebeilage [BB 1]), so ist diesbezüglich auf E. 4 des angefochtenen Einspracheentscheids (AB 147) zu verweisen, wonach dieses Vorbringen trotz entsprechender Abklärung durch die Beschwerdegegnerin unbewie- sen geblieben ist.

E. 3.6 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvorausset- zungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 9 den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2015 (AB 147) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 März 2015 (AB 147) fest, der Beschwerdeführer sei seit 2007 Bezüger von EL. Der Anspruch auf EL sei bis zur Rückerstattungsverfügung unter anderem infolge Wegfalls des ALV-Taggelds und eines Gemeindewechsels revidiert worden. Anlässlich dieser Verfügungen sei der Beschwerdeführer auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht worden. Es hätte ihm bekannt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 7 sein müssen, dass die Erwerbsaufnahme Einfluss auf die Höhe der EL ha- be und dies zu einer sofortigen Meldung bei der EL-Durchführungsstelle führen müsste. Zumindest wäre eine Nachfrage über die Notwendigkeit einer solchen Meldung bei der AHV-Zweigstelle oder der AKB zumutbar gewesen. Vorliegend lägen keine Gründe vor, die das Verhalten des Be- schwerdeführers entschuldigen. Die Unterlassung der sofortigen Meldung stelle eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar und schliesse eine Gutgläubigkeit aus. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte die EL in gutem Glauben bezogen. Am 29. Juni 2010 im Rahmen einer Besprechung mit Herrn B.________, Eingliederungsfachmann der IV, und im Beisein der damali- gen Arbeitgeberin sei sein Arbeitseinsatz besprochen worden. Die IV bzw. die AKB sei somit darüber informiert gewesen. Aufgrund seiner beschei- denen Lohnverhältnisse bedeute die Rückforderung eine unzumutbare Här- te.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2015 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückerstat- tungsforderung im Betrag von Fr. 41‘826.--. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe, denn der die Rückerstattungsverfügung vom 27. No- vember 2012 (AB 104) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. April 2013 (AB 113) wurde durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig geschützt (VGE EL/2013/319). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 5 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 6 lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Ver- ordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Mel- depflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b).
  4. 3.1 Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen VGE EL/2013/319 (AB 121) steht fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit von Januar 2009 bis November 2012 EL im Umfang von Fr. 41‘826.-- zu viel ausgerich- tet wurden. Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten EL erlassen werden kann. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom
  5. März 2015 (AB 147) fest, der Beschwerdeführer sei seit 2007 Bezüger von EL. Der Anspruch auf EL sei bis zur Rückerstattungsverfügung unter anderem infolge Wegfalls des ALV-Taggelds und eines Gemeindewechsels revidiert worden. Anlässlich dieser Verfügungen sei der Beschwerdeführer auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht worden. Es hätte ihm bekannt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 7 sein müssen, dass die Erwerbsaufnahme Einfluss auf die Höhe der EL ha- be und dies zu einer sofortigen Meldung bei der EL-Durchführungsstelle führen müsste. Zumindest wäre eine Nachfrage über die Notwendigkeit einer solchen Meldung bei der AHV-Zweigstelle oder der AKB zumutbar gewesen. Vorliegend lägen keine Gründe vor, die das Verhalten des Be- schwerdeführers entschuldigen. Die Unterlassung der sofortigen Meldung stelle eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar und schliesse eine Gutgläubigkeit aus. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte die EL in gutem Glauben bezogen. Am 29. Juni 2010 im Rahmen einer Besprechung mit Herrn B.________, Eingliederungsfachmann der IV, und im Beisein der damali- gen Arbeitgeberin sei sein Arbeitseinsatz besprochen worden. Die IV bzw. die AKB sei somit darüber informiert gewesen. Aufgrund seiner beschei- denen Lohnverhältnisse bedeute die Rückforderung eine unzumutbare Här- te. 3.3 Bereits in der Anmeldung zum Bezug von EL zur AHV/IV vom
  6. April 2007 (AB 1) wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht. Er bestätigte unterschriftlich, jede Änderung in sei- nen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unaufgefordert sofort zu melden (AB 1 S. 4). In der darauf folgenden Empfangsbestätigung (AB 9), jedem „Gesuch um Neufestsetzung der EL“ (AB 59 S. 2) sowie je- der Verfügung (AB 41 S. 3, 54 S. 3, und 62 S. 3) wurde er sodann an seine Meldepflicht erinnert. Im rechtskräftigen VGE EL/2013/319 (AB 121) wurde verbindlich festge- stellt, dass die Verwaltung erst im November 2012 Kenntnis über die nicht- deklarierten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers erhielt. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer die ab Juli 2009 aufgenommene Erwerbstätigkeit und die damit einhergehende Änderung in seinen finanzi- ellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin bzw. der zuständigen AHV- Zweigstelle nicht gemeldet hat, womit er seine Meldepflicht nach Art. 24 ELV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat. 3.4 Guter Glaube könnte unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung ledig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 8 lich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber müsste die Gutgläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grob- fahrlässig oder arglistig eingestuft werden müsste (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Um- ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom
  7. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die AHV-Zweigstelle über das ab Juli 2009 erzielte Erwerbs- einkommen unverzüglich in Kenntnis zu setzen gewesen wäre, enthielten doch die jeweiligen Formulare und Verfügungen den expliziten Hinweis, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der AHV-Zweigstelle sofort und unaufgefordert zu melden (vgl. E. 3.3 hiervor). Es versteht sich denn auch von selbst, dass das von der versicherten Per- son erzielte Erwerbseinkommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden EL hat. An dieser Beurteilung vermag auch der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die IVB vom 3. Juli 2010 (AB 109) angerufene thera- peutische Hintergrund der ausgeübten Tätigkeit nichts zu ändern. Ent- scheidend ist, dass der Beschwerdeführer Lohn für die geleistete Arbeit bezogen hat, der einen Einfluss auf die Höhe der EL haben konnte. Die als erstellt zu geltende Meldepflichtverletzung stellt damit eine grobe Fahrläs- sigkeit dar, womit der gute Glaube zu verneinen ist. 3.5 Sofern sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf den Grundsatz von Treu und Glauben beziehen sollte, indem er vorbringt, der Eingliede- rungsfachmann der IV habe zugesichert, dass sein ab Juli 2009 erzieltes Erwerbseinkommen keine „juristischen Folgen nach sich ziehe“ (Be- schwerdebeilage [BB 1]), so ist diesbezüglich auf E. 4 des angefochtenen Einspracheentscheids (AB 147) zu verweisen, wonach dieses Vorbringen trotz entsprechender Abklärung durch die Beschwerdegegnerin unbewie- sen geblieben ist. 3.6 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvorausset- zungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 9 den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2015 (AB 147) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
  8. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 320 EL LOU/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juni 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezieht seit dem 1. Dezember 2006 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 und 54). Im Rahmen einer ordentlichen Revision im November 2012 (AB 98) stellte die AKB fest, dass der Versicherte seit Januar 2009 ein gegenüber der bisherigen Berechnungsbasis höheres Erwerbseinkommen erzielte, das er ihr gegenüber nicht deklarierte. Mit Verfügung vom 27. November 2012 (AB 104) legte die AKB den EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2009 neu fest und forderte für die Zeit von Januar 2009 bis November 2012 einen Betrag von Fr. 41‘826.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück. Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 (AB 111) Einsprache und stellte zugleich ein Erlassgesuch. Mit Entscheid vom 5. April 2013 (AB 113) wies die AKB die Einsprache ab und hielt bezüglich des Erlass- gesuches fest, sie werde nach rechtskräftiger Erledigung des Einsprache- verfahrens darauf zurückkommen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

1. Juli 2013, EL/2013/319 (AB 121), ab. Dieses Urteil wurde nicht ange- fochten. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (AB 125) wies die AKB das Erlassgesuch vom 21. Dezember 2012 (AB 111) mit der Begründung ab, weder die AHV- Zweigstelle noch die Ausgleichskasse sei über die Erwerbsaufnahme um- gehend informiert worden. Eine Meldung an die IV-Stelle über die Erwerbs- tätigkeit entbinde zudem nicht von der Meldepflicht an ihre Amtsbehörde. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verletzung der Auskunftspflicht vorliege. Die hiergegen erho-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 3 bene Einsprache (AB 129 S. 2 ff.) wies die AKB nach Vornahme weiterer Abklärungen (AB 142 f.) mit Einspracheentscheid vom 6. März 2015 ab (AB 147). C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. April 2015 Beschwer- de und beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 41‘826.-- zu erlassen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Leistun- gen in gutem Glauben empfangen zu haben und die Rückforderung bedeu- te für ihn eine unzumutbare Härte. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2015 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückerstat- tungsforderung im Betrag von Fr. 41‘826.--. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe, denn der die Rückerstattungsverfügung vom 27. No- vember 2012 (AB 104) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. April 2013 (AB 113) wurde durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig geschützt (VGE EL/2013/319). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 5 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 6 lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Ver- ordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Mel- depflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 3. 3.1 Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen VGE EL/2013/319 (AB 121) steht fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit von Januar 2009 bis November 2012 EL im Umfang von Fr. 41‘826.-- zu viel ausgerich- tet wurden. Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten EL erlassen werden kann. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom

6. März 2015 (AB 147) fest, der Beschwerdeführer sei seit 2007 Bezüger von EL. Der Anspruch auf EL sei bis zur Rückerstattungsverfügung unter anderem infolge Wegfalls des ALV-Taggelds und eines Gemeindewechsels revidiert worden. Anlässlich dieser Verfügungen sei der Beschwerdeführer auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht worden. Es hätte ihm bekannt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 7 sein müssen, dass die Erwerbsaufnahme Einfluss auf die Höhe der EL ha- be und dies zu einer sofortigen Meldung bei der EL-Durchführungsstelle führen müsste. Zumindest wäre eine Nachfrage über die Notwendigkeit einer solchen Meldung bei der AHV-Zweigstelle oder der AKB zumutbar gewesen. Vorliegend lägen keine Gründe vor, die das Verhalten des Be- schwerdeführers entschuldigen. Die Unterlassung der sofortigen Meldung stelle eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar und schliesse eine Gutgläubigkeit aus. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte die EL in gutem Glauben bezogen. Am 29. Juni 2010 im Rahmen einer Besprechung mit Herrn B.________, Eingliederungsfachmann der IV, und im Beisein der damali- gen Arbeitgeberin sei sein Arbeitseinsatz besprochen worden. Die IV bzw. die AKB sei somit darüber informiert gewesen. Aufgrund seiner beschei- denen Lohnverhältnisse bedeute die Rückforderung eine unzumutbare Här- te. 3.3 Bereits in der Anmeldung zum Bezug von EL zur AHV/IV vom

30. April 2007 (AB 1) wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht. Er bestätigte unterschriftlich, jede Änderung in sei- nen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unaufgefordert sofort zu melden (AB 1 S. 4). In der darauf folgenden Empfangsbestätigung (AB 9), jedem „Gesuch um Neufestsetzung der EL“ (AB 59 S. 2) sowie je- der Verfügung (AB 41 S. 3, 54 S. 3, und 62 S. 3) wurde er sodann an seine Meldepflicht erinnert. Im rechtskräftigen VGE EL/2013/319 (AB 121) wurde verbindlich festge- stellt, dass die Verwaltung erst im November 2012 Kenntnis über die nicht- deklarierten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers erhielt. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer die ab Juli 2009 aufgenommene Erwerbstätigkeit und die damit einhergehende Änderung in seinen finanzi- ellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin bzw. der zuständigen AHV- Zweigstelle nicht gemeldet hat, womit er seine Meldepflicht nach Art. 24 ELV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat. 3.4 Guter Glaube könnte unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung ledig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 8 lich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber müsste die Gutgläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grob- fahrlässig oder arglistig eingestuft werden müsste (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Um- ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom

26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die AHV-Zweigstelle über das ab Juli 2009 erzielte Erwerbs- einkommen unverzüglich in Kenntnis zu setzen gewesen wäre, enthielten doch die jeweiligen Formulare und Verfügungen den expliziten Hinweis, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der AHV-Zweigstelle sofort und unaufgefordert zu melden (vgl. E. 3.3 hiervor). Es versteht sich denn auch von selbst, dass das von der versicherten Per- son erzielte Erwerbseinkommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden EL hat. An dieser Beurteilung vermag auch der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die IVB vom 3. Juli 2010 (AB 109) angerufene thera- peutische Hintergrund der ausgeübten Tätigkeit nichts zu ändern. Ent- scheidend ist, dass der Beschwerdeführer Lohn für die geleistete Arbeit bezogen hat, der einen Einfluss auf die Höhe der EL haben konnte. Die als erstellt zu geltende Meldepflichtverletzung stellt damit eine grobe Fahrläs- sigkeit dar, womit der gute Glaube zu verneinen ist. 3.5 Sofern sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf den Grundsatz von Treu und Glauben beziehen sollte, indem er vorbringt, der Eingliede- rungsfachmann der IV habe zugesichert, dass sein ab Juli 2009 erzieltes Erwerbseinkommen keine „juristischen Folgen nach sich ziehe“ (Be- schwerdebeilage [BB 1]), so ist diesbezüglich auf E. 4 des angefochtenen Einspracheentscheids (AB 147) zu verweisen, wonach dieses Vorbringen trotz entsprechender Abklärung durch die Beschwerdegegnerin unbewie- sen geblieben ist. 3.6 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvorausset- zungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 9 den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2015 (AB 147) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.