Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2014
Sachverhalt
A. Der 1966 geborene A.________ (EL-Bezüger bzw. Beschwerdeführer) be- zieht eine IV-Rente und dazu Ergänzungsleistungen (EL). Zudem wird ihm unter anderem für seine Tochter B.________ (Tochter) eine Kinderrente der IV ausgerichtet. Nachdem die Tochter aufgrund ihres Studiums an der C.________ in … aus der elterlichen Wohnung in … ausgezogen und in eine eineinhalb Zimmerwohnung in … umgezogen war, wurde sie am 6. Oktober 2014 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von EL angemeldet (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1, 4, 11, 14, 15, 17). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 19) verneinte die AKB einen Anspruch auf eine gesonderte EL-Berechnung für die Tochter, da es ihr möglich und zumutbar sei, während des Studiums weiterhin beim EL-Bezüger zu wohnen. Eine hiergegen erhobene Einsprache des EL- Bezügers (AB 24) wies die AKB mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 (AB 26) ab. B. Hiergegen erhebt der EL-Bezüger am 13. Januar 2015 Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vornahme einer gesonderten EL-Berechnung für seine Tochter. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2015 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 3
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen. Zudem ist er als rentenberechtigtes Elternteil (vgl. E. 2.2 hiernach) durch den angefochtenen Entscheid berührt und zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BGE 138 V 292). Schliesslich hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG; BGE 139 V 170 E. 5.3 S. 174 f.). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 19) bestätigende Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2014 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist, ob – ausgehend von der EL-Anmeldung vom 6. Oktober 2014 (AB 1) – ab Oktober 2014 eine gesonderte EL- Berechnung für die Tochter des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2 hiernach) vorzunehmen ist.
E. 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2014 den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Anspruch auf EL haben, sofern die übrigen Voraussetzungen gege- ben sind, nur Personen, die einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine IV-Rente haben. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) besteht, können keinen eigenen An- spruch auf EL begründen (BGE 138 V 292 E. 3.2 S. 295; Rz. 2220.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Die Berücksichtigung des Kindes bei der EL-Berechnung beruht somit auf dem EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils. Soweit die Kinder mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der EL. Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die EL gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. a bzw. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]).
E. 2.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 5 (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti- ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent- schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat die versicherte Person alles Zumutbare vor- zukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können. In die- sem Sinne ist beispielsweise einer versicherten Person, die in der aus- geübten selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen (oder einen deutlich unter dem möglichen Nettolohn liegenden) Gewinn erzielt, grundsätzlich sowohl invalidenversicherungsrechtlich als auch ergänzungsleistungsrechtlich zu- mutbar, in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274).
E. 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Vornahme einer ge- sonderten EL-Berechnung für die Tochter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV (vgl. E. 2.2 hiervor) verneint; dies unter Hinweis auf die Schadenmin- derungspflicht. Es sei der Tochter trotz Aufnahme ihres Studiums zumutbar weiterhin beim Beschwerdeführer zu wohnen. Sie könne entweder von … nach … pendeln oder in … zu studieren (AB 26 S. 1 Ziff. 2). Der Be- schwerdeführer verneint seinerseits die Zumutbarkeit des Verbleibens der Tochter in der elterlichen Wohnung. Ihr sei nicht zumutbar von … nach … zu pendeln, da die Fahrzeit über zwei Stunden betrage. Darüber hinaus müsse sie gesundheitsbedingt (Klaustro- und Agoraphobie) einen Zwi- schenhalt einlegen, was die Fahrzeit zusätzlich verlängere (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 1 und 3).
E. 3.2 Rechtsprechungsgemäss hat eine versicherte Person das ihr Zu- mutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels EL zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; angesichts der hohen Inanspruchnahme der EL bestehen dementsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 23. Oktober 2013, 9C_429/2013, E. 3.1). Die Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 6 haltspflicht der Eltern gegenüber einem mündigen Kind, das noch in der Ausbildung steht, ist gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) ausdrücklich an die Voraussetzung der Zumut- barkeit gebunden. Die Zumutbarkeit verlangt z.B. die Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern bei der Wahl der Ausbildung insoweit, als staatliche Leistungen dafür nur beschränkt erhältlich sind (PETER BREITSCHMID, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2006, Art. 277 ZGB N. 14). Im vorliegenden Fall ist es der Tochter somit – insbesondere unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers – durchaus zumutbar, auf eine eigene Wohnung in … zu verzichten und während des Studiums weiterhin beim Beschwerdeführer zu wohnen. Dass es sich dabei grundsätzlich um eine zumutbare Massnahme handelt, zeigt die Tatsache, dass erfahrungsgemäss sehr viele Studentinnen und Studenten während der Ausbildung bei den Eltern leben, sei es, weil Eltern und Studierende auch gemeinsam ausserstande wären, für die Kosten ei- nes Studiums mit auswärtigem Aufenthalt aufzukommen, sei es zwecks Reduktion der gesamthaft anfallenden Ausbildungskosten. Die aus Steuer- geldern von Bund und Kantonen finanzierten Ergänzungsleistungen (Art. 13 Abs. 1 ELG), die zur Deckung des Existenzbedarfs gewährt werden (Art. 2 Abs. 1 ELG), bieten keine Handhabe, EL-Bezüger im Vergleich zum grossen Anteil der keine Rente der AHV oder Invalidenversicherung bezie- henden Studierenden, für welche die Miete einer auswärtigen Wohnung aus finanziellen Gründen nicht in Frage kommt, besser zu stellen (BGer 9C_429/2013, E. 3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht auch die Dauer der Fahrzeit nicht gegen die Zumutbarkeit des Pendelns. Denn diese be- trägt nicht über 2 Stunden – wie in der Beschwerde (S. 1 Ziff. 1) geltend gemacht wurde –, sondern rund 1 Stunde und 40 Minuten pro Weg (… – …; www.sbb.ch). Die Strecke von 500 Metern vom elterlichen Zuhause bis zum Bahnhof … (vgl. www.google.ch/maps) kann die Tochter dabei zu Fuss in wenigen Minuten bewältigen. Bis zum Universitätsgebäude …, im welchem die Tochter gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch Vor- lesungen hat, beträgt die Fahrzeit rund 1 Stunde und 55 Minuten (… – …; www.sbb.ch). Die Zumutbarkeit ist insbesondere deshalb gegeben, weil auch für Arbeitnehmende ein Arbeitsweg von bis zu 2 Stunden pro Weg als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 7 zumutbar erachtet wird (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]; vgl. diesbezüglich auch Rz. B295 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO und ERWIN MURER/HANS-ULRICH STAUFFER (Hrsg.); Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,
E. 3.3 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
18. Dezember 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 8
E. 4 Aufl. 2013, S. 99 f. mit Hinweisen; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 5. April 2004, C 137/03, E. 4). Für Studenten muss eher noch eine längere Pendelstrecke als zu- mutbar erachtet werden, da Studenten sich – im Gegensatz zu Arbeitneh- menden – während der Zugfahrt ihrem Studium widmen können (Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen, Prüfungsvorbereitung, etc.). Auch der Bericht von med. prakt. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. November 2014 (AB 22), in welchem die Ärztin einen Fahrweg von täglich 4 Stunden zusätzlich zum Studium als unzumutbar bezeichnete und zudem eine Angststörung im Sinne einer kombinierten Klaustro- und Agoraphobie attestierte, welche die Zugfahrt erschwere, ändert vorliegend nichts. Denn dieser Bericht wurde offensicht- lich im Rahmen des Einspracheverfahrens zur Begründung eines Leis- tungsanspruches verfasst und überzeugt nicht. Zudem verfügt med. prakt. D.________ nicht über den entsprechenden Facharzttitel zur Beurteilung der von ihr diagnostizierten Angststörung. Darüber hinaus bleibt festzuhal- ten, dass – falls es der Tochter des Beschwerdeführers aus gesundheitli- chen Gründen tatsächlich nicht möglich sein sollte, den Fahrweg von … nach … auf sich zunehmen – es ihr im Rahmen ihrer Schadenminderungs- pflicht ohne weiteres zumutbar wäre, ihr …-Studium nicht in …, sondern in … zu absolvieren. Dies umso mehr als auch ein grosser Teil der Bevölke- rung, welcher keine AHV- oder Invalidenrente bezieht, bei der Wahl des Studiumortes auch finanzielle Gesichtspunkte berücksichtigen muss.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 32 EL GRD/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. April 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (EL-Bezüger bzw. Beschwerdeführer) be- zieht eine IV-Rente und dazu Ergänzungsleistungen (EL). Zudem wird ihm unter anderem für seine Tochter B.________ (Tochter) eine Kinderrente der IV ausgerichtet. Nachdem die Tochter aufgrund ihres Studiums an der C.________ in … aus der elterlichen Wohnung in … ausgezogen und in eine eineinhalb Zimmerwohnung in … umgezogen war, wurde sie am 6. Oktober 2014 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von EL angemeldet (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1, 4, 11, 14, 15, 17). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 19) verneinte die AKB einen Anspruch auf eine gesonderte EL-Berechnung für die Tochter, da es ihr möglich und zumutbar sei, während des Studiums weiterhin beim EL-Bezüger zu wohnen. Eine hiergegen erhobene Einsprache des EL- Bezügers (AB 24) wies die AKB mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 (AB 26) ab. B. Hiergegen erhebt der EL-Bezüger am 13. Januar 2015 Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vornahme einer gesonderten EL-Berechnung für seine Tochter. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2015 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen. Zudem ist er als rentenberechtigtes Elternteil (vgl. E. 2.2 hiernach) durch den angefochtenen Entscheid berührt und zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BGE 138 V 292). Schliesslich hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG; BGE 139 V 170 E. 5.3 S. 174 f.). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 19) bestätigende Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2014 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist, ob – ausgehend von der EL-Anmeldung vom 6. Oktober 2014 (AB 1) – ab Oktober 2014 eine gesonderte EL- Berechnung für die Tochter des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2 hiernach) vorzunehmen ist. 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2014 den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Anspruch auf EL haben, sofern die übrigen Voraussetzungen gege- ben sind, nur Personen, die einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine IV-Rente haben. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) besteht, können keinen eigenen An- spruch auf EL begründen (BGE 138 V 292 E. 3.2 S. 295; Rz. 2220.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Die Berücksichtigung des Kindes bei der EL-Berechnung beruht somit auf dem EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils. Soweit die Kinder mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der EL. Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die EL gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. a bzw. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). 2.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 5 (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti- ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent- schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat die versicherte Person alles Zumutbare vor- zukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können. In die- sem Sinne ist beispielsweise einer versicherten Person, die in der aus- geübten selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen (oder einen deutlich unter dem möglichen Nettolohn liegenden) Gewinn erzielt, grundsätzlich sowohl invalidenversicherungsrechtlich als auch ergänzungsleistungsrechtlich zu- mutbar, in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Vornahme einer ge- sonderten EL-Berechnung für die Tochter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV (vgl. E. 2.2 hiervor) verneint; dies unter Hinweis auf die Schadenmin- derungspflicht. Es sei der Tochter trotz Aufnahme ihres Studiums zumutbar weiterhin beim Beschwerdeführer zu wohnen. Sie könne entweder von … nach … pendeln oder in … zu studieren (AB 26 S. 1 Ziff. 2). Der Be- schwerdeführer verneint seinerseits die Zumutbarkeit des Verbleibens der Tochter in der elterlichen Wohnung. Ihr sei nicht zumutbar von … nach … zu pendeln, da die Fahrzeit über zwei Stunden betrage. Darüber hinaus müsse sie gesundheitsbedingt (Klaustro- und Agoraphobie) einen Zwi- schenhalt einlegen, was die Fahrzeit zusätzlich verlängere (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 1 und 3). 3.2 Rechtsprechungsgemäss hat eine versicherte Person das ihr Zu- mutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels EL zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; angesichts der hohen Inanspruchnahme der EL bestehen dementsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 23. Oktober 2013, 9C_429/2013, E. 3.1). Die Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 6 haltspflicht der Eltern gegenüber einem mündigen Kind, das noch in der Ausbildung steht, ist gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) ausdrücklich an die Voraussetzung der Zumut- barkeit gebunden. Die Zumutbarkeit verlangt z.B. die Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern bei der Wahl der Ausbildung insoweit, als staatliche Leistungen dafür nur beschränkt erhältlich sind (PETER BREITSCHMID, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2006, Art. 277 ZGB N. 14). Im vorliegenden Fall ist es der Tochter somit – insbesondere unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers – durchaus zumutbar, auf eine eigene Wohnung in … zu verzichten und während des Studiums weiterhin beim Beschwerdeführer zu wohnen. Dass es sich dabei grundsätzlich um eine zumutbare Massnahme handelt, zeigt die Tatsache, dass erfahrungsgemäss sehr viele Studentinnen und Studenten während der Ausbildung bei den Eltern leben, sei es, weil Eltern und Studierende auch gemeinsam ausserstande wären, für die Kosten ei- nes Studiums mit auswärtigem Aufenthalt aufzukommen, sei es zwecks Reduktion der gesamthaft anfallenden Ausbildungskosten. Die aus Steuer- geldern von Bund und Kantonen finanzierten Ergänzungsleistungen (Art. 13 Abs. 1 ELG), die zur Deckung des Existenzbedarfs gewährt werden (Art. 2 Abs. 1 ELG), bieten keine Handhabe, EL-Bezüger im Vergleich zum grossen Anteil der keine Rente der AHV oder Invalidenversicherung bezie- henden Studierenden, für welche die Miete einer auswärtigen Wohnung aus finanziellen Gründen nicht in Frage kommt, besser zu stellen (BGer 9C_429/2013, E. 3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht auch die Dauer der Fahrzeit nicht gegen die Zumutbarkeit des Pendelns. Denn diese be- trägt nicht über 2 Stunden – wie in der Beschwerde (S. 1 Ziff. 1) geltend gemacht wurde –, sondern rund 1 Stunde und 40 Minuten pro Weg (… – …; www.sbb.ch). Die Strecke von 500 Metern vom elterlichen Zuhause bis zum Bahnhof … (vgl. www.google.ch/maps) kann die Tochter dabei zu Fuss in wenigen Minuten bewältigen. Bis zum Universitätsgebäude …, im welchem die Tochter gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch Vor- lesungen hat, beträgt die Fahrzeit rund 1 Stunde und 55 Minuten (… – …; www.sbb.ch). Die Zumutbarkeit ist insbesondere deshalb gegeben, weil auch für Arbeitnehmende ein Arbeitsweg von bis zu 2 Stunden pro Weg als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 7 zumutbar erachtet wird (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]; vgl. diesbezüglich auch Rz. B295 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO und ERWIN MURER/HANS-ULRICH STAUFFER (Hrsg.); Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,
4. Aufl. 2013, S. 99 f. mit Hinweisen; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 5. April 2004, C 137/03, E. 4). Für Studenten muss eher noch eine längere Pendelstrecke als zu- mutbar erachtet werden, da Studenten sich – im Gegensatz zu Arbeitneh- menden – während der Zugfahrt ihrem Studium widmen können (Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen, Prüfungsvorbereitung, etc.). Auch der Bericht von med. prakt. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. November 2014 (AB 22), in welchem die Ärztin einen Fahrweg von täglich 4 Stunden zusätzlich zum Studium als unzumutbar bezeichnete und zudem eine Angststörung im Sinne einer kombinierten Klaustro- und Agoraphobie attestierte, welche die Zugfahrt erschwere, ändert vorliegend nichts. Denn dieser Bericht wurde offensicht- lich im Rahmen des Einspracheverfahrens zur Begründung eines Leis- tungsanspruches verfasst und überzeugt nicht. Zudem verfügt med. prakt. D.________ nicht über den entsprechenden Facharzttitel zur Beurteilung der von ihr diagnostizierten Angststörung. Darüber hinaus bleibt festzuhal- ten, dass – falls es der Tochter des Beschwerdeführers aus gesundheitli- chen Gründen tatsächlich nicht möglich sein sollte, den Fahrweg von … nach … auf sich zunehmen – es ihr im Rahmen ihrer Schadenminderungs- pflicht ohne weiteres zumutbar wäre, ihr …-Studium nicht in …, sondern in … zu absolvieren. Dies umso mehr als auch ein grosser Teil der Bevölke- rung, welcher keine AHV- oder Invalidenrente bezieht, bei der Wahl des Studiumortes auch finanzielle Gesichtspunkte berücksichtigen muss. 3.3 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
18. Dezember 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/15/32, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.