opencaselaw.ch

200 2015 31

Bern VerwG · 2015-05-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2014 (22692119)

Sachverhalt

A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am XX.XX.2014 bei der Arbeitslosenversi- cherung zur Arbeitsvermittlung an und stellte am XX.XX.2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem XX.XX.2014, dies nachdem sein Arbeitsverhältnis bei ... am XX.XX.2014 arbeitgeberseitig fristlos aufgelöst worden war (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 165 – 168, 175 – 179, 181 f.). […]. Bei der anschliessend ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung brachte das beco Altersleistungen der beruflichen Vorsorge in Abzug, dies gestützt auf Angaben der Pensionskasse C.________, wonach sich der provisori- sche Alterskapitalbezug des Versicherten auf Fr. 860‘017.95 belaufe. Die- ses Alterskapital wurde von der … im Rahmen eines gegen den Versicher- ten eingeleiteten Strafverfahrens mit Beschlagnahmebefehl vom XX.XX.2014 sichergestellt (AB 115, 126 – 130). Diese Verfügung hob das … mit Beschluss vom XX.XX.2014 auf (…) und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die … zurück, wobei die Beschlagnahme aufrechterhalten blieb (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 12). Da der Versicherte mit dem bei der Arbeitslosenentschädigung vorgenom- menen Abzug nicht einverstanden war, erliess das beco auf dessen Ersu- chen hin am 13. Oktober 2014 eine Verfügung (AB 92 – 98, 103 f.). Darin wurde der versicherte Verdienst auf Fr. 10‘500.-- monatlich festgelegt und festgehalten, die Altersleistung von Fr. 860‘017.95 werde als erworben be- trachtet und deren Umrechnung auf eine monatliche Rente ergebe einen Betrag von Fr. 4‘291.50, welcher von der Arbeitslosenentschädigung abge- zogen werde. Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco mit Ent- scheid vom 3. Dezember 2014 ab (AB 67 – 72, 83 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 4 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Januar 2015 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides sei der Beschwerdegegner zu verurteilen, das Tag- geld ohne Anrechnung der Altersleistungen auszurichten, unter Entschädi- gungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2015 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. April 2015 hielt der Instruktionsrich- ter fest, aufgrund der vorliegenden Akten werde davon ausgegangen, dass die Wahl für einen 100 %-igen Kapitalbezug formgültig erfolgt sei und dass der Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die vom Beschwerde- gegner vorgenommene Berechnung der anrechenbaren Altersleistungen nicht bestreite. Sollten diese Annahmen nicht zutreffen, hätte er dies bis zum 1. Mai 2015 schriftlich und dokumentiert mitzuteilen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 30. April 2015 eine Stellung- nahme ein. Am 1. Mai 2015 verfügte der Instruktionsrichter, dass kein weiteres Be- weisverfahren durchgeführt werde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 5

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2014 (AB 67 – 72). Streitig ist die Anrechnung von Altersleistungen aus einem Kapitalbezug in der Höhe von monatlich Fr. 4‘291.50 an die Arbeitslosen- entschädigung. Die Festlegung des versicherten Verdienstes auf monatlich Fr. 10‘500.-- war bereits im Einspracheverfahren nicht umstritten.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der berufli- chen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen, ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juni 2011, 8C_188/2011, E. 3.4.1). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weiterge- henden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 6 Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 AVIV). Sie umfassen Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten, nicht aber Freizügigkeitsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen, weil sie nicht für das versicherte Risiko des Alters ausgerichtet werden (BGer 8C_188/2011, E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 142 E. 5a S. 148).

E. 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Al- tersjahr, und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben. Die regle- mentarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendi- gung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG).

E. 2.3 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austritts- leistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. De- zember 1993 [FZG; SR 831.42]). Versicherte können auch eine Austritts- leistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemel- det sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Art. 13 Abs. 1 BVG massgebend (Art. 2 Abs. 1bis FZG).

E. 2.4 In den die Pensionskasse C.________ betreffenden Reglementsbe- stimmungen (…) ist zur Alters- und zur Austrittsleistung Folgendes gere- gelt: Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Reglements beginnt der Anspruch auf eine Al- tersleistung frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr. Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses An- spruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 7 det, so kann sie gemäss Art. 37 Abs. 3 des Reglements statt der Altersren- te verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und als arbeitslos gemeldet ist, kann sie statt der Alters- rente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrich- tung verlangen (Art. 84 des Reglements). Art. 84 Abs. 1 des Reglements sieht Folgendes vor: Wird das Arbeitsver- hältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise been- det (Art. 37 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 des Reglements), so kann sie wählen zwischen der Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers (lit. a), dem Bezug von Altersleistungen (lit. b) oder der Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, wenn sie als arbeitslos gemeldet ist (lit. c).

E. 2.5 […] Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichti- gung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeit- gemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entste- hungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Er- lassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifels- frei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 138 V 17 E. 4.2 S. 20; SVR 2013 ALV Nr. 15 S. 42 E. 7.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 8

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf Art. 37 und Art. 84 des Reglements gegen die Anrechnung der Altersleistung im Wesentlichen vor (Beschwerde S. 3 ff.), ihm stehe unter gewissen Voraussetzungen ein Wahlrecht zwischen Alters- oder Austrittsleistung zu. Ursprünglich sei eine vorzeitige Pensionierung per Ende Januar 2015 geplant gewesen, was aufgrund des Strafverfahrens und des Stellenverlustes nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe sich unverzüglich nach der Entlassung aus der Un- tersuchungshaft beim RAV angemeldet. Weiter habe sich seine Frau tele- fonisch bei der Pensionskasse C.________ erkundigt, welche Möglichkei- ten hinsichtlich des angesparten Vorsorgekapitals bestünden. Ihr sei mitge- teilt worden, dass bei einer Kündigung nach dem 60. Altersjahr das Kapital ausbezahlt werde, eine Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto sei nicht mehr möglich. Es bestehe aber noch die Möglichkeit, zwischen teilweisem Bezug als Alterskapital und teilweisem Rentenbezug zu wählen. Von seiner ehemaligen Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer dann das Formular „Anmeldung Altersleistungen“ erhalten, auf welchem bereits markiert ge- wesen sei, dass es sich um eine Alterspensionierung handle, er habe nur noch gewisse handschriftliche Ergänzungen vornehmen müssen. Aufgrund der erhaltenen telefonischen Auskünfte und des erwähnten Formulars sei er davon ausgegangen, dass er nur Anspruch auf Altersleistungen in Kapi- tal- und/oder Rentenform habe. Ihm sei jedoch nicht eröffnet worden, dass er eine Austrittsleistung beanspruchen könne, zumal er bei der Unterzeich- nung des Formulars am XX.XX.2014 längstens bei der Arbeitslosenkasse angemeldet gewesen sei. Hätte er um sein Wahlrecht gewusst, hätte er die Austrittsleistung verlangt, was er nun tue; die Austrittsleistung sei der Vor- sorgeeinrichtung seiner neuen Arbeitgeberin zu überweisen. Vorliegend sei wegen falscher Aufklärung und entsprechend falsch vorgedrucktem Formu- lar „Anmeldung Altersleistungen“ fälschlicherweise eine Altersleistung an- stelle einer Austrittsleistung angenommen worden. Zudem sei das Kapital mittels Beschlagnahmebefehl vom XX.XX.2014 blockiert und somit der Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers entzogen worden, weshalb keine Anrechnung an die Arbeitslosenentschädigung erfolgen könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 9

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.1952 geboren, womit er im Zeitpunkt des Dienstaustritts per XX.XX.2014 (vgl. AB 169) die Vorausset- zungen zur Ausrichtung einer Altersleistung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Reglements inklusive der grundsätzlichen Wahlmöglichkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 des Reglements erfüllte. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits am

14. November 2011 bei der Pensionskasse C.________ einen Antrag auf einen 100 %-igen Kapitalbezug (per Ende Januar 2015 [vgl. Beschwerde S. 4]; BB 13) gestellt hatte (vgl. Art. 40 Abs. 2 des Reglements), welcher von der Pensionskasse C.________ gleichentags bewilligt worden war (BB 12 S. 2; AB 131). Nach der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im … 2014 teilte die Pensionskasse C.________ dem Beschwerdeführer am XX.XX.2014 mit, dass das Gesuch um 100 %-ige Kapitalauszahlung rück- wirkend nicht mehr geändert werden könne (AB 128). Diese Mitteilung ist nicht zu beanstanden und ergibt sich aus Art. 40 Abs. 3 des Reglements, wonach die versicherte Person, die eine Kapitalabfindung beziehen kann, den Kapitalbezug oder die einmalige Änderung eines bereits gemeldeten Kapitalbezugs nur dann bis zum Altersrücktritt melden kann, wenn ihr Ar- beitsverhältnis ohne ihr Verschulden durch den Arbeitgeber aufgelöst wur- de. Diese Voraussetzung ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers gerade nicht gegeben (vgl. AB 175 – 179). Diese Bestimmung ist erst seit dem

1. Juli 2012 und damit nach dem im November 2011 gestellten Antrag auf 100 %-igen Kapitalbezug in Kraft getreten (…). In der bis zum 30. Juni 2012 gültigen Fassung von Art. 40 Abs. 3 des Reglements war Folgendes geregelt (…): Kommt die versicherte Person auf den Entscheid gemäss Art. 40 Abs. 2 des Reglements (mehr als 50 %-iger Kapitalbezug) zurück und verzichtet sie ganz oder teilweise auf den Bezug einer einmaligen Kapital- abfindung, so kann sie die entsprechende Rente frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt beziehen, in dem die Pensionskasse C.________ vom Rückkommensentscheid Kenntnis erhalten hat; dieser ist der Pensionskas- se C.________ schriftlich mitzuteilen. Vorliegend ist jedoch auf die im Jahr 2014 verlangte Änderung des Antrags auf 100 %-igen Kapitalbezug die seit dem 1. Juli 2012 gültige Fassung von Art. 40 Abs. 3 des Reglements an- wendbar, da das Prinzip, wonach auf einen Sachverhalt diejenigen Vor- schriften anwendbar sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 10 führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung gilt (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1), und bezüglich der fraglichen Bestimmung keine besonderen übergangsrechtlichen Regelungen bestehen. Folglich war die im November 2011 getroffene Wahl eines 100 %-igen Ka- pitalbezugs im Jahr 2014 nachträglich nicht mehr abänderbar und der Vor- sorgefall Alter bereits eingetreten, was den Anspruch auf eine Freizügig- keits- bzw. Austrittsleistung ausschliesst (Art. 2 Abs. 1 FZG [Umkehr- schluss]). Folglich stand dem Beschwerdeführer auch kein Wahlrecht im Sinne von Art. 37 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 des Reglements mehr zu. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum Vertrauensschutz (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2), da der Beschwerde- führer selbst bei einer allfälligen falschen Information der Pensionskasse C.________ (vgl. Telefonnotizen vom XX.XX. und XX.XX.2014 [BB 5 f.]) aufgrund der nicht mehr gegebenen Wahlmöglichkeit Dispositionen weder treffen noch unterlassen konnte. Da hier der Vertrauensschutz nicht zur Anwendung gelangt, kann entgegen der beschwerdeführerischen Auffas- sung (vgl. ergänzende Ausführungen zur Eingabe vom 30. April 2015 [BB 13]) auf die Einholung der Akten der Pensionskasse C.________ verzichtet werden. Nichts daran ändert die Vermutung des Beschwerdeführers, die Pensionskasse C.________ habe allenfalls bereits vor Erlass des Be- schlagnahmebefehls am XX.XX.2014 (AB 126 f.) Kenntnis von dieser be- vorstehenden Massnahme gehabt (vgl. BB 13). Denn seit Empfang des Beschlagnahmebefehls vom XX.XX.2014 ist der Beschwerdeführer darüber im Bild, dass die … mit Auskunftsbegehren vom XX.XX.2014 gegenüber der Pensionskasse C.________ ein Mitteilungsverbot angeordnet und die- ses am XX.XX.2014 wieder aufgehoben hat (AB 127). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Wahlmöglichkeit der Austritts- leistung nach erfolgter Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG, Art. 37 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 lit. c des Re- glements (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor) per 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (…). Folglich kann der Beschwerdeführer aus seiner geltend gemachten Unkenntnis (vgl. Beschwerde S. 5) keinen Vorteil ziehen, da Gesetze mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 11 der amtlichen Publikation des Textes grundsätzlich als bekannt gelten und niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Der Entscheid der Pensionskasse C.________, von einem Bezug des Al- terskapitals von Fr. 860‘017.95 auszugehen (vgl. Schreiben vom XX.XX.2014 [AB 128]), verletzt damit – aufgrund der bei der Anwendung von Art. 18c AVIG gebotenen Prüfung – nicht offensichtlich zwingendes Recht (vgl. Art. 37 Abs. 4 BVG), weshalb er für den Beschwerdegegner verbindlich ist. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer von der Pensions- kasse C.________, für deren Einbezug ins vorliegende Verfahren kein An- lass bestand, die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung mittels Klageer- hebung einfordern können, was er aber offenbar nicht getan hat.

E. 3.3 Ist mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per XX.XX.2014 von einer Altersleistung in Form eines Kapitalbezugs auszugehen, hat der Be- schwerdegegner die Altersleistungen zu Recht von der Arbeitslosenent- schädigung in Abzug gebracht. Daran ändert nichts, dass die Altersleistung durch die … beschlagnahmt wurde (AB 126 f; BB 12); dieser Umstand ist im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegeg- ner unbeachtlich. Auch in anderen Konstellationen, in denen die versicherte Person über die Altersleistungen nicht mehr frei verfügen kann, müssen diese von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. So wenn sie das erworbene Vorsorgekapital angelegt oder verzehrt hat, z. B. wenn die kapitalisierte Altersleistung in eine gebundene Lebensversicherung oder in eine Leibrentenversicherung investiert wurde, d.h. mit Blick auf einen späteren Rentenbezug aufgeschoben wurde, oder wenn damit ein Haus- kauf finanziert bzw. eine Hypothek amortisiert wurde. Auch in diesen Fällen muss die Kapitalabfindung in Monatsrenten umgerechnet und von der Ar- beitslosenentschädigung in Abzug gebracht werden (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], des SECO, Ziffer C 158). Die Umrechnung der Altersleistung in Kapitalform im Betrag von Fr. 860‘017.95 in eine monatliche Rente von Fr. 4‘291.50 gemäss der AVIG-Praxis ALE, Ziffer C 161, gibt keinen Anlass zur Beanstandung und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 12

E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Entscheid des Beschwerdegegners, monatlich Altersleistungen im Betrag von Fr. 4‘291.90 von der Arbeitslo- senentschädigung abzuziehen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 18. Dezember 2015 abgewiesen (8C_422/2015). 200 15 31 ALV SCP/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Mai 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am XX.XX.2014 bei der Arbeitslosenversi- cherung zur Arbeitsvermittlung an und stellte am XX.XX.2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem XX.XX.2014, dies nachdem sein Arbeitsverhältnis bei ... am XX.XX.2014 arbeitgeberseitig fristlos aufgelöst worden war (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 165 – 168, 175 – 179, 181 f.). […]. Bei der anschliessend ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung brachte das beco Altersleistungen der beruflichen Vorsorge in Abzug, dies gestützt auf Angaben der Pensionskasse C.________, wonach sich der provisori- sche Alterskapitalbezug des Versicherten auf Fr. 860‘017.95 belaufe. Die- ses Alterskapital wurde von der … im Rahmen eines gegen den Versicher- ten eingeleiteten Strafverfahrens mit Beschlagnahmebefehl vom XX.XX.2014 sichergestellt (AB 115, 126 – 130). Diese Verfügung hob das … mit Beschluss vom XX.XX.2014 auf (…) und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die … zurück, wobei die Beschlagnahme aufrechterhalten blieb (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 12). Da der Versicherte mit dem bei der Arbeitslosenentschädigung vorgenom- menen Abzug nicht einverstanden war, erliess das beco auf dessen Ersu- chen hin am 13. Oktober 2014 eine Verfügung (AB 92 – 98, 103 f.). Darin wurde der versicherte Verdienst auf Fr. 10‘500.-- monatlich festgelegt und festgehalten, die Altersleistung von Fr. 860‘017.95 werde als erworben be- trachtet und deren Umrechnung auf eine monatliche Rente ergebe einen Betrag von Fr. 4‘291.50, welcher von der Arbeitslosenentschädigung abge- zogen werde. Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco mit Ent- scheid vom 3. Dezember 2014 ab (AB 67 – 72, 83 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 4 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Januar 2015 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides sei der Beschwerdegegner zu verurteilen, das Tag- geld ohne Anrechnung der Altersleistungen auszurichten, unter Entschädi- gungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2015 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. April 2015 hielt der Instruktionsrich- ter fest, aufgrund der vorliegenden Akten werde davon ausgegangen, dass die Wahl für einen 100 %-igen Kapitalbezug formgültig erfolgt sei und dass der Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die vom Beschwerde- gegner vorgenommene Berechnung der anrechenbaren Altersleistungen nicht bestreite. Sollten diese Annahmen nicht zutreffen, hätte er dies bis zum 1. Mai 2015 schriftlich und dokumentiert mitzuteilen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 30. April 2015 eine Stellung- nahme ein. Am 1. Mai 2015 verfügte der Instruktionsrichter, dass kein weiteres Be- weisverfahren durchgeführt werde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 5

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2014 (AB 67 – 72). Streitig ist die Anrechnung von Altersleistungen aus einem Kapitalbezug in der Höhe von monatlich Fr. 4‘291.50 an die Arbeitslosen- entschädigung. Die Festlegung des versicherten Verdienstes auf monatlich Fr. 10‘500.-- war bereits im Einspracheverfahren nicht umstritten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der berufli- chen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen, ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juni 2011, 8C_188/2011, E. 3.4.1). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weiterge- henden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 6 Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 AVIV). Sie umfassen Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten, nicht aber Freizügigkeitsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen, weil sie nicht für das versicherte Risiko des Alters ausgerichtet werden (BGer 8C_188/2011, E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 142 E. 5a S. 148). 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Al- tersjahr, und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben. Die regle- mentarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendi- gung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.3 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austritts- leistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. De- zember 1993 [FZG; SR 831.42]). Versicherte können auch eine Austritts- leistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemel- det sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Art. 13 Abs. 1 BVG massgebend (Art. 2 Abs. 1bis FZG). 2.4 In den die Pensionskasse C.________ betreffenden Reglementsbe- stimmungen (…) ist zur Alters- und zur Austrittsleistung Folgendes gere- gelt: Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Reglements beginnt der Anspruch auf eine Al- tersleistung frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr. Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses An- spruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 7 det, so kann sie gemäss Art. 37 Abs. 3 des Reglements statt der Altersren- te verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und als arbeitslos gemeldet ist, kann sie statt der Alters- rente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrich- tung verlangen (Art. 84 des Reglements). Art. 84 Abs. 1 des Reglements sieht Folgendes vor: Wird das Arbeitsver- hältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise been- det (Art. 37 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 des Reglements), so kann sie wählen zwischen der Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers (lit. a), dem Bezug von Altersleistungen (lit. b) oder der Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, wenn sie als arbeitslos gemeldet ist (lit. c). 2.5 […] Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichti- gung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeit- gemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entste- hungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Er- lassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifels- frei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 138 V 17 E. 4.2 S. 20; SVR 2013 ALV Nr. 15 S. 42 E. 7.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 8 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf Art. 37 und Art. 84 des Reglements gegen die Anrechnung der Altersleistung im Wesentlichen vor (Beschwerde S. 3 ff.), ihm stehe unter gewissen Voraussetzungen ein Wahlrecht zwischen Alters- oder Austrittsleistung zu. Ursprünglich sei eine vorzeitige Pensionierung per Ende Januar 2015 geplant gewesen, was aufgrund des Strafverfahrens und des Stellenverlustes nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe sich unverzüglich nach der Entlassung aus der Un- tersuchungshaft beim RAV angemeldet. Weiter habe sich seine Frau tele- fonisch bei der Pensionskasse C.________ erkundigt, welche Möglichkei- ten hinsichtlich des angesparten Vorsorgekapitals bestünden. Ihr sei mitge- teilt worden, dass bei einer Kündigung nach dem 60. Altersjahr das Kapital ausbezahlt werde, eine Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto sei nicht mehr möglich. Es bestehe aber noch die Möglichkeit, zwischen teilweisem Bezug als Alterskapital und teilweisem Rentenbezug zu wählen. Von seiner ehemaligen Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer dann das Formular „Anmeldung Altersleistungen“ erhalten, auf welchem bereits markiert ge- wesen sei, dass es sich um eine Alterspensionierung handle, er habe nur noch gewisse handschriftliche Ergänzungen vornehmen müssen. Aufgrund der erhaltenen telefonischen Auskünfte und des erwähnten Formulars sei er davon ausgegangen, dass er nur Anspruch auf Altersleistungen in Kapi- tal- und/oder Rentenform habe. Ihm sei jedoch nicht eröffnet worden, dass er eine Austrittsleistung beanspruchen könne, zumal er bei der Unterzeich- nung des Formulars am XX.XX.2014 längstens bei der Arbeitslosenkasse angemeldet gewesen sei. Hätte er um sein Wahlrecht gewusst, hätte er die Austrittsleistung verlangt, was er nun tue; die Austrittsleistung sei der Vor- sorgeeinrichtung seiner neuen Arbeitgeberin zu überweisen. Vorliegend sei wegen falscher Aufklärung und entsprechend falsch vorgedrucktem Formu- lar „Anmeldung Altersleistungen“ fälschlicherweise eine Altersleistung an- stelle einer Austrittsleistung angenommen worden. Zudem sei das Kapital mittels Beschlagnahmebefehl vom XX.XX.2014 blockiert und somit der Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers entzogen worden, weshalb keine Anrechnung an die Arbeitslosenentschädigung erfolgen könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 9 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.1952 geboren, womit er im Zeitpunkt des Dienstaustritts per XX.XX.2014 (vgl. AB 169) die Vorausset- zungen zur Ausrichtung einer Altersleistung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Reglements inklusive der grundsätzlichen Wahlmöglichkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 des Reglements erfüllte. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits am

14. November 2011 bei der Pensionskasse C.________ einen Antrag auf einen 100 %-igen Kapitalbezug (per Ende Januar 2015 [vgl. Beschwerde S. 4]; BB 13) gestellt hatte (vgl. Art. 40 Abs. 2 des Reglements), welcher von der Pensionskasse C.________ gleichentags bewilligt worden war (BB 12 S. 2; AB 131). Nach der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im … 2014 teilte die Pensionskasse C.________ dem Beschwerdeführer am XX.XX.2014 mit, dass das Gesuch um 100 %-ige Kapitalauszahlung rück- wirkend nicht mehr geändert werden könne (AB 128). Diese Mitteilung ist nicht zu beanstanden und ergibt sich aus Art. 40 Abs. 3 des Reglements, wonach die versicherte Person, die eine Kapitalabfindung beziehen kann, den Kapitalbezug oder die einmalige Änderung eines bereits gemeldeten Kapitalbezugs nur dann bis zum Altersrücktritt melden kann, wenn ihr Ar- beitsverhältnis ohne ihr Verschulden durch den Arbeitgeber aufgelöst wur- de. Diese Voraussetzung ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers gerade nicht gegeben (vgl. AB 175 – 179). Diese Bestimmung ist erst seit dem

1. Juli 2012 und damit nach dem im November 2011 gestellten Antrag auf 100 %-igen Kapitalbezug in Kraft getreten (…). In der bis zum 30. Juni 2012 gültigen Fassung von Art. 40 Abs. 3 des Reglements war Folgendes geregelt (…): Kommt die versicherte Person auf den Entscheid gemäss Art. 40 Abs. 2 des Reglements (mehr als 50 %-iger Kapitalbezug) zurück und verzichtet sie ganz oder teilweise auf den Bezug einer einmaligen Kapital- abfindung, so kann sie die entsprechende Rente frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt beziehen, in dem die Pensionskasse C.________ vom Rückkommensentscheid Kenntnis erhalten hat; dieser ist der Pensionskas- se C.________ schriftlich mitzuteilen. Vorliegend ist jedoch auf die im Jahr 2014 verlangte Änderung des Antrags auf 100 %-igen Kapitalbezug die seit dem 1. Juli 2012 gültige Fassung von Art. 40 Abs. 3 des Reglements an- wendbar, da das Prinzip, wonach auf einen Sachverhalt diejenigen Vor- schriften anwendbar sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 10 führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung gilt (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1), und bezüglich der fraglichen Bestimmung keine besonderen übergangsrechtlichen Regelungen bestehen. Folglich war die im November 2011 getroffene Wahl eines 100 %-igen Ka- pitalbezugs im Jahr 2014 nachträglich nicht mehr abänderbar und der Vor- sorgefall Alter bereits eingetreten, was den Anspruch auf eine Freizügig- keits- bzw. Austrittsleistung ausschliesst (Art. 2 Abs. 1 FZG [Umkehr- schluss]). Folglich stand dem Beschwerdeführer auch kein Wahlrecht im Sinne von Art. 37 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 des Reglements mehr zu. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum Vertrauensschutz (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2), da der Beschwerde- führer selbst bei einer allfälligen falschen Information der Pensionskasse C.________ (vgl. Telefonnotizen vom XX.XX. und XX.XX.2014 [BB 5 f.]) aufgrund der nicht mehr gegebenen Wahlmöglichkeit Dispositionen weder treffen noch unterlassen konnte. Da hier der Vertrauensschutz nicht zur Anwendung gelangt, kann entgegen der beschwerdeführerischen Auffas- sung (vgl. ergänzende Ausführungen zur Eingabe vom 30. April 2015 [BB 13]) auf die Einholung der Akten der Pensionskasse C.________ verzichtet werden. Nichts daran ändert die Vermutung des Beschwerdeführers, die Pensionskasse C.________ habe allenfalls bereits vor Erlass des Be- schlagnahmebefehls am XX.XX.2014 (AB 126 f.) Kenntnis von dieser be- vorstehenden Massnahme gehabt (vgl. BB 13). Denn seit Empfang des Beschlagnahmebefehls vom XX.XX.2014 ist der Beschwerdeführer darüber im Bild, dass die … mit Auskunftsbegehren vom XX.XX.2014 gegenüber der Pensionskasse C.________ ein Mitteilungsverbot angeordnet und die- ses am XX.XX.2014 wieder aufgehoben hat (AB 127). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Wahlmöglichkeit der Austritts- leistung nach erfolgter Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG, Art. 37 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 lit. c des Re- glements (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor) per 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (…). Folglich kann der Beschwerdeführer aus seiner geltend gemachten Unkenntnis (vgl. Beschwerde S. 5) keinen Vorteil ziehen, da Gesetze mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 11 der amtlichen Publikation des Textes grundsätzlich als bekannt gelten und niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Der Entscheid der Pensionskasse C.________, von einem Bezug des Al- terskapitals von Fr. 860‘017.95 auszugehen (vgl. Schreiben vom XX.XX.2014 [AB 128]), verletzt damit – aufgrund der bei der Anwendung von Art. 18c AVIG gebotenen Prüfung – nicht offensichtlich zwingendes Recht (vgl. Art. 37 Abs. 4 BVG), weshalb er für den Beschwerdegegner verbindlich ist. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer von der Pensions- kasse C.________, für deren Einbezug ins vorliegende Verfahren kein An- lass bestand, die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung mittels Klageer- hebung einfordern können, was er aber offenbar nicht getan hat. 3.3 Ist mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per XX.XX.2014 von einer Altersleistung in Form eines Kapitalbezugs auszugehen, hat der Be- schwerdegegner die Altersleistungen zu Recht von der Arbeitslosenent- schädigung in Abzug gebracht. Daran ändert nichts, dass die Altersleistung durch die … beschlagnahmt wurde (AB 126 f; BB 12); dieser Umstand ist im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegeg- ner unbeachtlich. Auch in anderen Konstellationen, in denen die versicherte Person über die Altersleistungen nicht mehr frei verfügen kann, müssen diese von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. So wenn sie das erworbene Vorsorgekapital angelegt oder verzehrt hat, z. B. wenn die kapitalisierte Altersleistung in eine gebundene Lebensversicherung oder in eine Leibrentenversicherung investiert wurde, d.h. mit Blick auf einen späteren Rentenbezug aufgeschoben wurde, oder wenn damit ein Haus- kauf finanziert bzw. eine Hypothek amortisiert wurde. Auch in diesen Fällen muss die Kapitalabfindung in Monatsrenten umgerechnet und von der Ar- beitslosenentschädigung in Abzug gebracht werden (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], des SECO, Ziffer C 158). Die Umrechnung der Altersleistung in Kapitalform im Betrag von Fr. 860‘017.95 in eine monatliche Rente von Fr. 4‘291.50 gemäss der AVIG-Praxis ALE, Ziffer C 161, gibt keinen Anlass zur Beanstandung und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 12 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Entscheid des Beschwerdegegners, monatlich Altersleistungen im Betrag von Fr. 4‘291.90 von der Arbeitslo- senentschädigung abzuziehen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, ALV/15/31, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.