Einspracheentscheid vom 4. März 2015 (E 0389/15)
Sachverhalt
A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Rahmen einer IV-Anlehre … in der B.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 25. Juni 2014 durch einen Fusstritt eines Arbeitskollegen eine Prellung des linken Knies erlitt (Bagatellunfall- meldung vom 7. Juli und Schadenmeldung UVG vom 15. September 2014; Antwortbeilagen [AB] 1 u. 8). Am 19. September und 27. Oktober 2014 wurde der Versicherte am linken Knie operiert (AB 9 u. 20). Nach Einho- lung medizinischer Unterlagen und einer kreisärztlichen Beurteilung vom
19. Dezember 2014 (AB 38) verfügte die SUVA am 16. Januar 2015 die Einstellung der Versicherungsleistungen (rückwirkend) per 2. Juli 2014 (AB 41). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (AB 45) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. März 2015 ab (AB 51). B. Mit Eingabe vom 31. März 2015 liess der Versicherte Beschwerde erheben. Er beantragt: Der Einspracheentscheid vom 4. März 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Leistungspflicht der SUVA für den am 7. Ju- li 2014 gemeldeten gesundheitlichen Schaden (Knieverletzung) gege- ben sei. In der Begründung wurde – mit Hinweis auf einen Bericht des behandeln- den Arztes vom 26. März 2015 (AB 55) – im Wesentlichen eine unvollstän- dige Feststellung bzw. unrichtige Würdigung des rechtserheblichen medizi- nischen Sachverhalts gerügt. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde unter Beilage einer chirurgischen Beur- teilung der Abteilung Versicherungsmedizin vom 19. Mai 2015 (im Gerichts- dossier).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 3 Mit Replik vom 4. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und reichte einen weiteren Bericht des behandelnden Arztes vom
29. Juni 2015 zu den Akten ein (Beschwerdebeilage [BB] 6). Mit Duplik vom 6. August 2015 hielt die SUVA mit Hinweis auf einen weite- ren Bericht der Abteilung Versicherungsmedizin vom 4. August 2015 (im Gerichtsdossier) an ihrem Antrag fest. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf Schlussbemerkungen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der – auf der Verfügung vom 16. Januar 2015 (AB 41) basierende – Einspracheentscheid vom 4. März 2015 (AB 51). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung ab 2. Juli 2014 für die Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nicht- berufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallver- sicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als die- ser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versi- cherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
E. 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind al- le Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 5 te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö- rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worü- ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
E. 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) er- reicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht all- gemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursäch- licher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen- hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall- versicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2).
E. 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 6 abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht vom 19. Dezember 2014 hielt der SUVA -Kreisarzt, med. pract. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, aufgrund einer schon lange bestehenden Patellainstabilität bei angeborener Trochlea-Dysplasie sei es schon vor dem Ereignis vom 25. Juni 2014 seit Kindheit zu täglichen Patellaluxationen und -subluxationen gekommen. Heute resultiere hieraus eine bekannte symptomatische osteochondrale Läsion im Kniebereich. Auch wenn das neue Ereignis als solches anerkannt sei, habe dieses ledig- lich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustands geführt. Der Status quo sine sei spätestens nach einer Woche erreicht gewesen. Der Unfall spiele im heutigen Beschwerdebild keine Rolle mehr (AB 38).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 7
E. 3.1.2 Im Bericht vom 26. März 2015 hielt der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 eine Patellaluxation mit lateralem femoralem Knorpelschaden links erlitten. Initial sei am 16. Januar 2012 ein osteochondrales Fragment im linken Knie entfernt worden. Am 25. Juni 2012 sei eine Rearthroskopie erfolgt, um den Zustand des Knorpels zu bestimmen. Bis auf eine gewisse Substanzminde- rung habe sich eine spontane, recht gute Erholung des Knorpelschadens mit suffizienter Deckung über die ganze Fläche gezeigt. Der Fall habe da- her bei Schmerzfreiheit abgeschlossen werden können. Am 3. Juli 2014 (über zwei Jahre später) habe sich der Beschwerdeführer wieder vorge- stellt und angegeben, dass ein Arbeitskollege ihm einen Tritt gegen das lin- ke Knie versetzt hätte, worauf sich dieses verkippt und verdreht hätte. Da- nach hätten ständige Schmerzen bestanden und es sei der Nachweis einer ca. 2.3 cm grossen osteochondralen Läsion im lateralen Femurcondylus erfolgt. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei
– bei initialem arthroskopischem Nachweis einer suffizienten Knorpelde- ckung – um einen erneuten traumatisch bedingten Knorpelschaden handle (AB 55).
E. 3.1.3 Der chirurgischen Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2015 (im Gerichtsdossier) ist zu ent- nehmen, dass es durch den Unfall vom 25. Juni 2014 zu keiner richtungge- benden Verschlimmerung des vorgeschädigten linken Kniegelenks gekom- men sei. Weder seien ein Kniegelenkserguss noch ein blutiger Kniegelenk- serguss zeitnah zum Unfallereignis noch entsprechende Weichteilverände- rungen beschrieben worden. Diese wären jedoch bei einem Trauma, das einen osteochondralen Knorpelschaden bei einem 21-jährigen Mann verur- sachen könnte, zu erwarten. Auch die vier Wochen nach dem Trauma an- gefertigte Magnetresonanztomographie (MRT) zeige keine entsprechenden Veränderungen. Der Beschwerdeführer habe durch den Tritt gegen das linke Knie lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzu- stands im Sinne einer Prellung erlitten. Bereits am 3. Juli 2014 bei der Un- tersuchung durch Dr. med. C.________ sei kein wesentlicher intraartikulä- rer Schaden mehr feststellbar gewesen. An diesem Tag hätten Gelenk in- nenseitige Schmerzen dominiert. Die Verletzung sei jedoch von aussen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 8 das Gelenk eingetreten. Damit könne der kreisärztlichen Beurteilung ge- folgt werden, dass der Status quo sine eine Woche nach dem versicherten Ereignis, spätestens am 3. Juli 2014, erreicht gewesen sei (S. 8 f.).
E. 3.1.4 Im Bericht vom 29. Juni 2015 führte Dr. med. C.________ zuhan- den des Beschwerdeführers aus, er sei mit der Beurteilung der SUVA nicht einverstanden. Die SUVA selbst halte in ihren Akten fest, dass bereits im Operationsbericht vom 25. Juni 2012 beschrieben worden sei, der Knorpel- schaden in Extension artikuliere mit dem tibialen Gelenk. Die Ursächlichkeit einer Patellaluxation für diesen Knorpelschaden sei damals in Frage ge- stellt worden. Bereits aus dieser Beobachtung gehe hervor, dass die Patel- laluxation, welche unzweifelhaft einen krankhaften Vorzustand darstelle, nicht für den Knorpelschaden verantwortlich sei. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Knorpelzustand nach dem Erstereignis, bewiesen durch eine Re-Arthroskopie, sich gut erholt habe, ergebe sich folgendes Bild: Die Patellainstabilität sei ein krankhafter Vorzustand, weshalb die MPFL-Rekonstruktion auch nicht zulasten des Unfallversicherers gehen sollte. Aufgrund des Unfallereignisses vom 25. Juni 2014 sei es allerdings zu einem neuerlichen und grossen Knorpelschaden an der Knieaussensei- te gekommen. Die Behandlung dieses Knorpelschadens sollte zulasten der Unfallversicherung gehen (BB 6).
E. 3.1.5 In der chirurgischen Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedi- zin der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2015 (im Gerichtsdossier) wur- de ausgeführt, beim Ereignis im Jahr 2011 sei es zu einem grossen osteo- chondralen Defekt am lateralen Femurkondylus gekommen. Es handle sich dabei nicht um ein versichertes Ereignis. Für die versicherungsmedizini- sche Beurteilung des Vorschadens sei es nicht entscheidend, ob die osteo- chondrale Abscherverletzung am lateralen Femurkondylus als Folge einer Patellaluxation entstanden sei oder nicht. Entscheidend sei, dass ein bis in den Knochen reichender Defekt am lateralen Femurkondylus nach Entfer- nung des Knorpel-Knochenstücks verblieben sei, der den Vorschaden am rechten Knie definiere. Sodann sei es entgegen der Darstellung von Dr. med. C.________ durch den Tritt gegen das rechte Knie am 25. Juni 2014 nicht zu einem neuerlichen und grossen Knorpelschaden an der Knieaus- senseite gekommen. Der ausgedehnte Knorpel- und Knochendefekt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 9 lateralen Femurkondylus sei in gleicher Position mit den MRT vom 12. De- zember 2011, 18. Juni 2012 und 21. Juli 2014 nachgewiesen worden und sei damit Folge des Ereignisses aus dem Jahr 2011 (S. 6).
E. 3.2.1 In der Bagatellunfallmeldung vom 7. Juli 2014 und der Schadenmel- dung vom 15. September 2014 wurde eine Prellung des linken Knies auf- geführt. Im Arztzeugnis vom 7. Oktober 2014 hielt Dr. med. D.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, die den Beschwerdeführer am 27. Juni 2014 zwei Tage nach dem Unfall behandelt hatte, als Diagnose eine Kniedistor- sion fest und beschrieb als objektive Befunde lediglich eine Schwellung und ein Extensionsdefizit (AB 12/1). Dr. med. C.________ diagnostizierte an- lässlich seiner Untersuchung vom 3. Juli 2014 eine Woche nach dem Unfall eine mediale Kniegelenkskontusion links und hielt im explizit fest, ein we- sentlicher intraartikulärer, d.h. im Innern des Gelenks liegender (PSCHY- REMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1033), Schaden sei nicht feststellbar (Bericht vom 7. Juli 2014 [AB 29/12]). Ein Kniegelenkser- guss konnte weder von Dr. med. C.________ anlässlich der erwähnten Untersuchung (AB 29/12) noch bildgebend (MRT vom 21. Juli 2014; AB 19/1) nachgewiesen werden.
E. 3.2.2 Die nach dem Unfall mit MRT-Untersuchung vom 21. Juli 2014 er- hobene (AB 19/1) und anlässlich der Operation vom 19. September 2014 bestätigte (AB 9/1) grosse osteochondrale Läsion im mittleren Bereich des lateralen Femurkondylus wurde – in derselben Lage – bereits in den Jahren 2011 und 2012 beschrieben. So ergab eine MRT-Untersuchung Mitte De- zember 2011 im ventro-lateralen Aspekt der lateralen Femurkondyle einen leicht diffus signalalterierten, teilweise vom angrenzenden Knochen nicht mehr eindeutig differenzierbaren Knorpel (AB 29/23). Im Bericht der Klinik E.________ vom 23. Dezember 2011 wurde dazu festgehalten, es bestehe eine dislozierte osteochondrale Abrissfraktur im ventralen und lateralen Ab- schnitt des lateralen Femurkondylus mit angrenzender Knochenkontusion und Kontusion des medialen Patellapoles bei Zustand nach Patellaluxation (AB 29/22). In der Folge wurde am 16. Januar 2012 ein 4 x 2 cm grosses osteochondrales Fragment operativ entfernt (AB 29/19). Am 14. Juni 2012 hielt Dr. med. F.________ im Rahmen einer Verlaufsuntersuchung auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 10 grund der klinischen Befunde fest, es sei offensichtlich bisher nicht zu einer genügenden Regeneration des Knorpels gekommen. Es scheine, dass knorpelwiederherstellende Massnahmen notwendig seien (AB 29/18). Die darauffolgende MRT-Untersuchung vom 19. Juni 2012 liess auf eine osteo- chondrale Läsion im ventralen bis zentralen Abschnitt des lateralen Femur- kondylus schliessen (AB 29/16) und im Rahmen der Kniearthroskopie vom
25. Juni 2012 bestätigte sich schliesslich ein noch vorhandener Knorpel- schaden im Sinne eines substanzverminderten Knorpels (AB 29/13).
E. 3.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Knorpel an derselben Stelle im lateralen Femurkondylus des linken Knies schon in den Jahren vor dem Unfall stark geschädigt und selbst von Dr. med. C.________ 2012 als operationsbedürftig bezeichnet worden war. Gleich- zeitig geht aus den echtzeitlichen Arztberichten nach dem Ereignis vom
25. Juni 2014 hervor, dass am linken Knie keine äusseren Zeichen wie ein (Blut-)Erguss, eine Fraktur oder eine Hautverletzung festgestellt wurden, die unabdingbar gewesen wären, um eine derartige innere Verletzung wie der beschriebene Knorpelschaden zu bewirken (Chirurgische Beurteilung der SUVA -Versicherungsmedizin vom 19. Mai 2015 [im Gerichtsdossier], S. 8). Vor diesem Hintergrund haben die Fachärzte der SUVA -Versicherungsme- dizin in ihren chirurgischen Beurteilungen vom 19. Mai und 4. August 2015 (beide im Gerichtsdossier) nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der Unfall vom 25. Juni 2014 nicht geeignet gewesen war, einen zusätzli- chen Defekt zum vorbestehenden Knorpelschaden, mithin eine richtungge- bende Verschlimmerung des Vorzustands zu verursachen. Gleiches gilt be- züglich der im September 2014 operierten (AB 9) Patellainstabilität, welche auch vom behandelnden Dr. med. C.________ klar als „krankhafter Vorzu- stand“ bezeichnet wird (BB 6). Vielmehr ist mit den Ärzten der SUVA-Versi- cherungsmedizin und in Übereinstimmung mit den echtzeitlichen ärztlichen Angaben davon auszugehen und hat somit als erstellt zu gelten, dass der Fusstritt allein eine leichte Prellung bzw. Kniedistorsion zur Folge hatte, die
– nach konservativer Behandlung – bereits nach einer Woche abgeklungen war (AB 12/1, 29/12, 38/2; Bericht der SUVA -Versicherungsmedizin vom
19. Mai 2015, S. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 11
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Versicherungsleistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 25. Juni 2014 zu Recht per 2. Juli 2014 eingestellt (AB 41, 51). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten noch eine Parteientschädigung zu- gesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- SUVA
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 309 UV MAW/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. November 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Rahmen einer IV-Anlehre … in der B.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 25. Juni 2014 durch einen Fusstritt eines Arbeitskollegen eine Prellung des linken Knies erlitt (Bagatellunfall- meldung vom 7. Juli und Schadenmeldung UVG vom 15. September 2014; Antwortbeilagen [AB] 1 u. 8). Am 19. September und 27. Oktober 2014 wurde der Versicherte am linken Knie operiert (AB 9 u. 20). Nach Einho- lung medizinischer Unterlagen und einer kreisärztlichen Beurteilung vom
19. Dezember 2014 (AB 38) verfügte die SUVA am 16. Januar 2015 die Einstellung der Versicherungsleistungen (rückwirkend) per 2. Juli 2014 (AB 41). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (AB 45) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. März 2015 ab (AB 51). B. Mit Eingabe vom 31. März 2015 liess der Versicherte Beschwerde erheben. Er beantragt: Der Einspracheentscheid vom 4. März 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Leistungspflicht der SUVA für den am 7. Ju- li 2014 gemeldeten gesundheitlichen Schaden (Knieverletzung) gege- ben sei. In der Begründung wurde – mit Hinweis auf einen Bericht des behandeln- den Arztes vom 26. März 2015 (AB 55) – im Wesentlichen eine unvollstän- dige Feststellung bzw. unrichtige Würdigung des rechtserheblichen medizi- nischen Sachverhalts gerügt. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde unter Beilage einer chirurgischen Beur- teilung der Abteilung Versicherungsmedizin vom 19. Mai 2015 (im Gerichts- dossier).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 3 Mit Replik vom 4. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und reichte einen weiteren Bericht des behandelnden Arztes vom
29. Juni 2015 zu den Akten ein (Beschwerdebeilage [BB] 6). Mit Duplik vom 6. August 2015 hielt die SUVA mit Hinweis auf einen weite- ren Bericht der Abteilung Versicherungsmedizin vom 4. August 2015 (im Gerichtsdossier) an ihrem Antrag fest. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf Schlussbemerkungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der – auf der Verfügung vom 16. Januar 2015 (AB 41) basierende – Einspracheentscheid vom 4. März 2015 (AB 51). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung ab 2. Juli 2014 für die Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nicht- berufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallver- sicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als die- ser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versi- cherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind al- le Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 5 te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö- rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worü- ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) er- reicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht all- gemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursäch- licher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen- hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall- versicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 6 abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 19. Dezember 2014 hielt der SUVA -Kreisarzt, med. pract. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, aufgrund einer schon lange bestehenden Patellainstabilität bei angeborener Trochlea-Dysplasie sei es schon vor dem Ereignis vom 25. Juni 2014 seit Kindheit zu täglichen Patellaluxationen und -subluxationen gekommen. Heute resultiere hieraus eine bekannte symptomatische osteochondrale Läsion im Kniebereich. Auch wenn das neue Ereignis als solches anerkannt sei, habe dieses ledig- lich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustands geführt. Der Status quo sine sei spätestens nach einer Woche erreicht gewesen. Der Unfall spiele im heutigen Beschwerdebild keine Rolle mehr (AB 38).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 7 3.1.2 Im Bericht vom 26. März 2015 hielt der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 eine Patellaluxation mit lateralem femoralem Knorpelschaden links erlitten. Initial sei am 16. Januar 2012 ein osteochondrales Fragment im linken Knie entfernt worden. Am 25. Juni 2012 sei eine Rearthroskopie erfolgt, um den Zustand des Knorpels zu bestimmen. Bis auf eine gewisse Substanzminde- rung habe sich eine spontane, recht gute Erholung des Knorpelschadens mit suffizienter Deckung über die ganze Fläche gezeigt. Der Fall habe da- her bei Schmerzfreiheit abgeschlossen werden können. Am 3. Juli 2014 (über zwei Jahre später) habe sich der Beschwerdeführer wieder vorge- stellt und angegeben, dass ein Arbeitskollege ihm einen Tritt gegen das lin- ke Knie versetzt hätte, worauf sich dieses verkippt und verdreht hätte. Da- nach hätten ständige Schmerzen bestanden und es sei der Nachweis einer ca. 2.3 cm grossen osteochondralen Läsion im lateralen Femurcondylus erfolgt. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei
– bei initialem arthroskopischem Nachweis einer suffizienten Knorpelde- ckung – um einen erneuten traumatisch bedingten Knorpelschaden handle (AB 55). 3.1.3 Der chirurgischen Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2015 (im Gerichtsdossier) ist zu ent- nehmen, dass es durch den Unfall vom 25. Juni 2014 zu keiner richtungge- benden Verschlimmerung des vorgeschädigten linken Kniegelenks gekom- men sei. Weder seien ein Kniegelenkserguss noch ein blutiger Kniegelenk- serguss zeitnah zum Unfallereignis noch entsprechende Weichteilverände- rungen beschrieben worden. Diese wären jedoch bei einem Trauma, das einen osteochondralen Knorpelschaden bei einem 21-jährigen Mann verur- sachen könnte, zu erwarten. Auch die vier Wochen nach dem Trauma an- gefertigte Magnetresonanztomographie (MRT) zeige keine entsprechenden Veränderungen. Der Beschwerdeführer habe durch den Tritt gegen das linke Knie lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzu- stands im Sinne einer Prellung erlitten. Bereits am 3. Juli 2014 bei der Un- tersuchung durch Dr. med. C.________ sei kein wesentlicher intraartikulä- rer Schaden mehr feststellbar gewesen. An diesem Tag hätten Gelenk in- nenseitige Schmerzen dominiert. Die Verletzung sei jedoch von aussen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 8 das Gelenk eingetreten. Damit könne der kreisärztlichen Beurteilung ge- folgt werden, dass der Status quo sine eine Woche nach dem versicherten Ereignis, spätestens am 3. Juli 2014, erreicht gewesen sei (S. 8 f.). 3.1.4 Im Bericht vom 29. Juni 2015 führte Dr. med. C.________ zuhan- den des Beschwerdeführers aus, er sei mit der Beurteilung der SUVA nicht einverstanden. Die SUVA selbst halte in ihren Akten fest, dass bereits im Operationsbericht vom 25. Juni 2012 beschrieben worden sei, der Knorpel- schaden in Extension artikuliere mit dem tibialen Gelenk. Die Ursächlichkeit einer Patellaluxation für diesen Knorpelschaden sei damals in Frage ge- stellt worden. Bereits aus dieser Beobachtung gehe hervor, dass die Patel- laluxation, welche unzweifelhaft einen krankhaften Vorzustand darstelle, nicht für den Knorpelschaden verantwortlich sei. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Knorpelzustand nach dem Erstereignis, bewiesen durch eine Re-Arthroskopie, sich gut erholt habe, ergebe sich folgendes Bild: Die Patellainstabilität sei ein krankhafter Vorzustand, weshalb die MPFL-Rekonstruktion auch nicht zulasten des Unfallversicherers gehen sollte. Aufgrund des Unfallereignisses vom 25. Juni 2014 sei es allerdings zu einem neuerlichen und grossen Knorpelschaden an der Knieaussensei- te gekommen. Die Behandlung dieses Knorpelschadens sollte zulasten der Unfallversicherung gehen (BB 6). 3.1.5 In der chirurgischen Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedi- zin der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2015 (im Gerichtsdossier) wur- de ausgeführt, beim Ereignis im Jahr 2011 sei es zu einem grossen osteo- chondralen Defekt am lateralen Femurkondylus gekommen. Es handle sich dabei nicht um ein versichertes Ereignis. Für die versicherungsmedizini- sche Beurteilung des Vorschadens sei es nicht entscheidend, ob die osteo- chondrale Abscherverletzung am lateralen Femurkondylus als Folge einer Patellaluxation entstanden sei oder nicht. Entscheidend sei, dass ein bis in den Knochen reichender Defekt am lateralen Femurkondylus nach Entfer- nung des Knorpel-Knochenstücks verblieben sei, der den Vorschaden am rechten Knie definiere. Sodann sei es entgegen der Darstellung von Dr. med. C.________ durch den Tritt gegen das rechte Knie am 25. Juni 2014 nicht zu einem neuerlichen und grossen Knorpelschaden an der Knieaus- senseite gekommen. Der ausgedehnte Knorpel- und Knochendefekt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 9 lateralen Femurkondylus sei in gleicher Position mit den MRT vom 12. De- zember 2011, 18. Juni 2012 und 21. Juli 2014 nachgewiesen worden und sei damit Folge des Ereignisses aus dem Jahr 2011 (S. 6). 3.2 3.2.1 In der Bagatellunfallmeldung vom 7. Juli 2014 und der Schadenmel- dung vom 15. September 2014 wurde eine Prellung des linken Knies auf- geführt. Im Arztzeugnis vom 7. Oktober 2014 hielt Dr. med. D.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, die den Beschwerdeführer am 27. Juni 2014 zwei Tage nach dem Unfall behandelt hatte, als Diagnose eine Kniedistor- sion fest und beschrieb als objektive Befunde lediglich eine Schwellung und ein Extensionsdefizit (AB 12/1). Dr. med. C.________ diagnostizierte an- lässlich seiner Untersuchung vom 3. Juli 2014 eine Woche nach dem Unfall eine mediale Kniegelenkskontusion links und hielt im explizit fest, ein we- sentlicher intraartikulärer, d.h. im Innern des Gelenks liegender (PSCHY- REMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1033), Schaden sei nicht feststellbar (Bericht vom 7. Juli 2014 [AB 29/12]). Ein Kniegelenkser- guss konnte weder von Dr. med. C.________ anlässlich der erwähnten Untersuchung (AB 29/12) noch bildgebend (MRT vom 21. Juli 2014; AB 19/1) nachgewiesen werden. 3.2.2 Die nach dem Unfall mit MRT-Untersuchung vom 21. Juli 2014 er- hobene (AB 19/1) und anlässlich der Operation vom 19. September 2014 bestätigte (AB 9/1) grosse osteochondrale Läsion im mittleren Bereich des lateralen Femurkondylus wurde – in derselben Lage – bereits in den Jahren 2011 und 2012 beschrieben. So ergab eine MRT-Untersuchung Mitte De- zember 2011 im ventro-lateralen Aspekt der lateralen Femurkondyle einen leicht diffus signalalterierten, teilweise vom angrenzenden Knochen nicht mehr eindeutig differenzierbaren Knorpel (AB 29/23). Im Bericht der Klinik E.________ vom 23. Dezember 2011 wurde dazu festgehalten, es bestehe eine dislozierte osteochondrale Abrissfraktur im ventralen und lateralen Ab- schnitt des lateralen Femurkondylus mit angrenzender Knochenkontusion und Kontusion des medialen Patellapoles bei Zustand nach Patellaluxation (AB 29/22). In der Folge wurde am 16. Januar 2012 ein 4 x 2 cm grosses osteochondrales Fragment operativ entfernt (AB 29/19). Am 14. Juni 2012 hielt Dr. med. F.________ im Rahmen einer Verlaufsuntersuchung auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 10 grund der klinischen Befunde fest, es sei offensichtlich bisher nicht zu einer genügenden Regeneration des Knorpels gekommen. Es scheine, dass knorpelwiederherstellende Massnahmen notwendig seien (AB 29/18). Die darauffolgende MRT-Untersuchung vom 19. Juni 2012 liess auf eine osteo- chondrale Läsion im ventralen bis zentralen Abschnitt des lateralen Femur- kondylus schliessen (AB 29/16) und im Rahmen der Kniearthroskopie vom
25. Juni 2012 bestätigte sich schliesslich ein noch vorhandener Knorpel- schaden im Sinne eines substanzverminderten Knorpels (AB 29/13). 3.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Knorpel an derselben Stelle im lateralen Femurkondylus des linken Knies schon in den Jahren vor dem Unfall stark geschädigt und selbst von Dr. med. C.________ 2012 als operationsbedürftig bezeichnet worden war. Gleich- zeitig geht aus den echtzeitlichen Arztberichten nach dem Ereignis vom
25. Juni 2014 hervor, dass am linken Knie keine äusseren Zeichen wie ein (Blut-)Erguss, eine Fraktur oder eine Hautverletzung festgestellt wurden, die unabdingbar gewesen wären, um eine derartige innere Verletzung wie der beschriebene Knorpelschaden zu bewirken (Chirurgische Beurteilung der SUVA -Versicherungsmedizin vom 19. Mai 2015 [im Gerichtsdossier], S. 8). Vor diesem Hintergrund haben die Fachärzte der SUVA -Versicherungsme- dizin in ihren chirurgischen Beurteilungen vom 19. Mai und 4. August 2015 (beide im Gerichtsdossier) nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der Unfall vom 25. Juni 2014 nicht geeignet gewesen war, einen zusätzli- chen Defekt zum vorbestehenden Knorpelschaden, mithin eine richtungge- bende Verschlimmerung des Vorzustands zu verursachen. Gleiches gilt be- züglich der im September 2014 operierten (AB 9) Patellainstabilität, welche auch vom behandelnden Dr. med. C.________ klar als „krankhafter Vorzu- stand“ bezeichnet wird (BB 6). Vielmehr ist mit den Ärzten der SUVA-Versi- cherungsmedizin und in Übereinstimmung mit den echtzeitlichen ärztlichen Angaben davon auszugehen und hat somit als erstellt zu gelten, dass der Fusstritt allein eine leichte Prellung bzw. Kniedistorsion zur Folge hatte, die
– nach konservativer Behandlung – bereits nach einer Woche abgeklungen war (AB 12/1, 29/12, 38/2; Bericht der SUVA -Versicherungsmedizin vom
19. Mai 2015, S. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2015, UV/15/309, Seite 11 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Versicherungsleistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 25. Juni 2014 zu Recht per 2. Juli 2014 eingestellt (AB 41, 51). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten noch eine Parteientschädigung zu- gesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- SUVA
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.