Einspracheentscheid vom 3. März 2015
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit drei Verfügungen vom 30. Januar 2015 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern A.________ ab September 2014 Ergänzungsleistun- gen in unterschiedlicher Höhe zu; ab Januar 2015 wurden dabei Fr. 200.-- direkt an den Krankenpflegeversicherer ausbezahlt (Akten der Ausgleichskasse [act. II] 40 ff.). Mit Einsprache machte die Beschwer- deführerin geltend, sie habe einerseits Prämienverbilligungen in Höhe von Fr. 200.-- zu Gute und andererseits seien ab Januar 2015 Fr. 200.-- Ergänzungsleistungen direkt an ihre Krankenkasse zu bezahlen; ihr Krankenversicherer habe aber nur die Fr. 200.-- Prämienverbilligungen erhalten (act. II 50). Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 wies die Verwaltung die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat; die Ergän- zungsleistungen seien überwiesen worden, für die Prämienverbilligun- gen sei das Amt für Sozialversicherungen zuständig (act. II 51).
E. 2 Mit Beschwerde vom 25. März 2015 gelangt A.________ an das Ver- waltungsgericht; sie macht sinngemäss geltend, ihr Krankenversicherer habe nur Fr. 200.--, nämlich die Prämienverbilligungen, erhalten, nicht jedoch die ihr weiter zustehenden Fr. 200.-- Ergänzungsleistungen, die direkt ausbezahlt werden sollten. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde.
E. 3 Auf Aufforderungen des Instruktionsrichters vom 18. Mai und 23. Juni 2015 hin machte die Ausgleichskasse weitere Ausführungen zur Über- weisung der Ergänzungsleistungen direkt an den Krankenpflegeversi- cherer (Eingaben vom 18. Juni und 16. Juli 2015), während die Be- schwerdeführerin der Aufforderung des Instruktionsrichters zur Einrei- chung der aktuellen Rechnungen der Krankenkassenprämien nicht nachkam.
E. 4 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, EL/15/294, Seite 3 setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
E. 5 Der Beschwerdeführerin sind mit Verfügungen vom 30. Januar 2015 Ergänzungsleistungen zugesprochen worden, wobei vom Gesamtbe- trag der Leistungen ab Januar 2015 monatlich Fr. 200.-- jeweils direkt an den Krankenpflegeversicherer ausgerichtet werden (act. II 40 ff.), wie dies Art. 21a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) vorsieht. Im Instruktionsverfahren hat sich gezeigt, dass die Ausgleichskasse diesen Betrag ab Januar 2015 überwiesen hat (Eingaben vom 18. Juni und 16. Juli 2015); wegen des dabei not- wendigen Vorgehens über die bereits bestehende Infrastruktur des Kantons Bern erscheint auf der Prämienabrechnung der Krankenpfle- geversicherungen jedoch der Hinweis „kantonale Prämienverbilligung“, nicht „Direktauszahlung EL“ (Eingabe der Ausgleichskasse vom 18. Ju- ni 2015, S. 2 Ziff. 2 f.), was nichts daran ändert, dass die Auszahlung der Ergänzungsleistungen erstellt ist. In der Folge ist nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche ihr zustehenden Leistungen er- halten hat. Damit aber ist die Beschwerdeführerin durch den angefoch- tenen Einspracheentscheid nicht berührt und sie hat auch kein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie nicht zur Be- schwerde berechtigt (Art. 59 ATSG; vgl. auch BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191 f.) und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 6 Für die Prämienverbilligungen ist das Amt für Sozialversicherungen zuständig; es steht der Beschwerdeführerin frei, sich an diese Instanz zu wenden, damit sie die ihr gemäss Verfügung dieser Institution vom
4. Dezember 2014 zustehenden Prämienverbilligungen (act. II 48) auch erhält resp. diese direkt ihrem Krankenpflegeversicherer ausbezahlt werden.
E. 7 Das Verfahren ist kostenlos; Parteientschädigungen werden nicht zu- gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, EL/15/294, Seite 4
E. 8 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 294 EL ACT/SHE/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juli 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, EL/15/294, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Mit drei Verfügungen vom 30. Januar 2015 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern A.________ ab September 2014 Ergänzungsleistun- gen in unterschiedlicher Höhe zu; ab Januar 2015 wurden dabei Fr. 200.-- direkt an den Krankenpflegeversicherer ausbezahlt (Akten der Ausgleichskasse [act. II] 40 ff.). Mit Einsprache machte die Beschwer- deführerin geltend, sie habe einerseits Prämienverbilligungen in Höhe von Fr. 200.-- zu Gute und andererseits seien ab Januar 2015 Fr. 200.-- Ergänzungsleistungen direkt an ihre Krankenkasse zu bezahlen; ihr Krankenversicherer habe aber nur die Fr. 200.-- Prämienverbilligungen erhalten (act. II 50). Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 wies die Verwaltung die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat; die Ergän- zungsleistungen seien überwiesen worden, für die Prämienverbilligun- gen sei das Amt für Sozialversicherungen zuständig (act. II 51).
2. Mit Beschwerde vom 25. März 2015 gelangt A.________ an das Ver- waltungsgericht; sie macht sinngemäss geltend, ihr Krankenversicherer habe nur Fr. 200.--, nämlich die Prämienverbilligungen, erhalten, nicht jedoch die ihr weiter zustehenden Fr. 200.-- Ergänzungsleistungen, die direkt ausbezahlt werden sollten. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde.
3. Auf Aufforderungen des Instruktionsrichters vom 18. Mai und 23. Juni 2015 hin machte die Ausgleichskasse weitere Ausführungen zur Über- weisung der Ergänzungsleistungen direkt an den Krankenpflegeversi- cherer (Eingaben vom 18. Juni und 16. Juli 2015), während die Be- schwerdeführerin der Aufforderung des Instruktionsrichters zur Einrei- chung der aktuellen Rechnungen der Krankenkassenprämien nicht nachkam.
4. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, EL/15/294, Seite 3 setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
5. Der Beschwerdeführerin sind mit Verfügungen vom 30. Januar 2015 Ergänzungsleistungen zugesprochen worden, wobei vom Gesamtbe- trag der Leistungen ab Januar 2015 monatlich Fr. 200.-- jeweils direkt an den Krankenpflegeversicherer ausgerichtet werden (act. II 40 ff.), wie dies Art. 21a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) vorsieht. Im Instruktionsverfahren hat sich gezeigt, dass die Ausgleichskasse diesen Betrag ab Januar 2015 überwiesen hat (Eingaben vom 18. Juni und 16. Juli 2015); wegen des dabei not- wendigen Vorgehens über die bereits bestehende Infrastruktur des Kantons Bern erscheint auf der Prämienabrechnung der Krankenpfle- geversicherungen jedoch der Hinweis „kantonale Prämienverbilligung“, nicht „Direktauszahlung EL“ (Eingabe der Ausgleichskasse vom 18. Ju- ni 2015, S. 2 Ziff. 2 f.), was nichts daran ändert, dass die Auszahlung der Ergänzungsleistungen erstellt ist. In der Folge ist nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche ihr zustehenden Leistungen er- halten hat. Damit aber ist die Beschwerdeführerin durch den angefoch- tenen Einspracheentscheid nicht berührt und sie hat auch kein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie nicht zur Be- schwerde berechtigt (Art. 59 ATSG; vgl. auch BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191 f.) und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
6. Für die Prämienverbilligungen ist das Amt für Sozialversicherungen zuständig; es steht der Beschwerdeführerin frei, sich an diese Instanz zu wenden, damit sie die ihr gemäss Verfügung dieser Institution vom
4. Dezember 2014 zustehenden Prämienverbilligungen (act. II 48) auch erhält resp. diese direkt ihrem Krankenpflegeversicherer ausbezahlt werden.
7. Das Verfahren ist kostenlos; Parteientschädigungen werden nicht zu- gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, EL/15/294, Seite 4
8. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.